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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.06.2021 – C-591/19
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2021:468
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 10. Juni 2021 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Interne Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Übermittlung von Informationen durch das OLAF an nationale Justizbehörden – Strafanzeige durch die Europäische Kommission – Begriffe ‚mit Namen genannter‘ und ‚persönlich implizierter‘ Beamter – Fehlende Unterrichtung des Betroffenen – Recht der Kommission, vor Abschluss der Untersuchung des OLAF eine Strafanzeige bei den nationalen Justizbehörden zu erstatten – Schadensersatzklage“ In der Rechtssache C‑591/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. August 2019, Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Fernando De Esteban Alonso, wohnhaft in Saint-Martin-de-Seignanx (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: C. Huglo, avocat, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2021 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T‑138/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:398), mit dem dieses sie verurteilt hat, an Herrn Fernando De Esteban Alonso 62000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er aufgrund rechtswidriger Verhaltensweisen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Kommission erlitten haben soll. Rechtlicher Rahmen
2 Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 (ABl. 1999, L 136, S. 20) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist gemäß Art. 2 dieses Beschlusses u. a. mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu bekämpfen und schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten aufzudecken, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Union darstellen können, die disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
3 Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 1999, L 136, S. 1) regelte die Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen, die die Bediensteten des OLAF in Ausübung ihrer Befugnisse durchführten. Die Untersuchungen des OLAF sind entweder „externe“ Untersuchungen, die außerhalb der Unionsorgane, oder „interne“ Untersuchungen, die innerhalb dieser Organe durchgeführt werden. Diese zeitlich auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Verordnung wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. 2013, L 248, S. 1) aufgehoben und ersetzt.
4 Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 lautete: „Bei diesen Untersuchungen, die gemäß dem Vertrag und insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und unter Wahrung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften … durchzuführen sind, müssen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang gewahrt bleiben; dies gilt insbesondere für den Billigkeitsgrundsatz, das Recht der Beteiligten, zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen, und den Grundsatz, dass sich die Schlussfolgerungen aus einer Untersuchung nur auf beweiskräftige Tatsachen gründen dürfen. Zu diesem Zweck müssen die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung der internen Untersuchungen festlegen. Die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten im Zusammenhang mit internen Untersuchungen sind folglich im Statut festzuschreiben.“
5 Art. 4 („Interne Untersuchungen“) dieser Verordnung sah vor: „(1) Das [OLAF] führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen durch … Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind. Die Organe stimmen die mit diesen Beschlüssen einzuführende Regelung untereinander ab. … (5) Offenbaren die Untersuchungen die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten, so ist das Organ, die Einrichtung oder das Amt oder die Agentur, dem bzw. der er angehört, davon in Kenntnis zu setzen. In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss oder in denen der Rückgriff auf Untersuchungsmittel erforderlich ist, die in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallen, kann diese Information zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden. …“
6 Art. 9 („Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“) der Verordnung bestimmte: „(1) Das [OLAF] erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des [OLAF] zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen. (2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten. (3) Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. (4) Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt. Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, und unterrichten den Direktor des [OLAF] innerhalb der von ihm in den Schlussfolgerungen seines Berichts gesetzten Frist über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.“
7 Art. 10 („Übermittlung von Informationen durch das [OLAF]“) der Verordnung Nr. 1073/1999 sah vor: „(1) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung und der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 [des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S. 2)] kann das [OLAF] den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat. (2) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des [OLAF] den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom [OLAF] eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Vorbehaltlich der Untersuchungserfordernisse unterrichtet er gleichzeitig den betreffenden Mitgliedstaat. (3) Unbeschadet der Artikel 8 und 9 kann das [OLAF] dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.“ Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom
8 Der Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. 1999, L 149, S. 57) sieht in seinem Art. 4 („Unterrichtung des Betroffenen“) vor: „In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten der Kommission besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine dieser Personen mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern. In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Beamten oder Bediensteten der Kommission mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
9 Herr De Esteban Alonso ist ein ehemaliger Beamter der Kommission, der sich seit dem 1. August 2006 im Ruhestand befindet. Er war u. a. vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1997 Leiter der Direktion „Informatik, Veröffentlichungen und externe Beziehungen“ beim Statistischen Amt der Europäischen Union (im Folgenden: Eurostat), bevor ihm andere Aufgaben innerhalb der Kommission übertragen wurden.
10 Zur Verbreitung der gesammelten statistischen Daten bediente sich Eurostat des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE). Dieses hatte im Jahr 1996 ein Netz von Verkaufsstellen namens „Datashops“ eingerichtet. Die Beziehungen zwischen Eurostat, OPOCE und den einzelnen Datashops waren auf der Grundlage finanzieller Vereinbarungen organisiert. Ein im September 1999 durchgeführtes internes Audit von Eurostat hatte Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung von Verträgen ergeben und den Verdacht auf Veruntreuung von Geldern nahegelegt. Das am 17. März 2000 mit der Sache befasste OLAF leitete verschiedene Untersuchungen ein.
11 Im Rahmen einer dieser Untersuchungen, betreffend den Fall „Eurostat-Datashop-Planistat“, übermittelte der Generaldirektor des OLAF den französischen Justizbehörden in einem Vermerk vom 19. März 2003 Informationen über möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte (im Folgenden: Vermerk vom 19. März 2003). Nur die Herren Yves Franchet und Daniel Byk, zu diesem Zeitpunkt wie auch zur Zeit der fraglichen Ereignisse Generaldirektor von Eurostat bzw. Referatsleiter bei Eurostat, waren in diesem Vermerk mit Namen genannt.
12 Am 4. April 2003 legte der Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Paris (Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Paris, Frankreich) eine Ermittlungsakte wegen Hehlerei und Beihilfe zur Untreue an. Am Vortag hatte der Generaldirektor des OLAF einen zusammenfassenden Vermerk über die laufenden Untersuchungen betreffend Eurostat an den Generalsekretär der Kommission übermittelt. Am 10. Juli 2003 erstattete die Kommission bei der erwähnten Staatsanwaltschaft Strafanzeige „gegen Unbekannt“. Sie trat auch als Nebenklägerin auf.
13 Am 25. September 2003 erstattete das OLAF seinen Abschlussbericht in der Sache „Eurostat-Datashop-Planistat“, der den französischen Justizbehörden übermittelt wurde. Herr De Esteban Alonso wurde darin wiederum nicht mit Namen genannt.
14 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft genehmigte die Kommission am 29. Januar 2004 die Aufhebung der Befreiung von Herrn De Esteban Alonso gemäß Art. 17 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen. Dieser wurde darüber nicht unterrichtet.
15 Am 9. September 2008 wurde der Betroffene nach seiner Anhörung, zu der er von der Polizei als Zeuge vorgeladen worden war, in Polizeigewahrsam genommen, und am darauffolgenden Tag wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue eröffnet.
16 Mit Beschluss des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Ermittlungsrichter beim Regionalgericht Paris) vom 9. September 2013 (im Folgenden: Einstellungsbeschluss) wurde das Strafverfahren gegen alle Personen, gegen die Ermittlungen aufgenommen worden waren, einschließlich des Herrn De Esteban Alonso, eingestellt. Die von der Kommission gegen diesen Beschluss eingelegte Berufung wurde von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wies das von der Kommission gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel mit Urteil vom 15. Juni 2016 zurück.
17 Am 15. September 2008 und am 12. Dezember 2013 stellte Herr De Esteban Alonso Beistandsersuchen gemäß Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die von der Kommission abgelehnt wurden. Der Betroffene erhob gegen die zweite Ablehnung Klage, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union mit Beschluss vom 15. Juli 2015, De Esteban Alonso/Kommission (F‑35/15, EU:F:2015:87), abgewiesen wurde, den das Gericht im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission (T‑557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456), bestätigt hat.
18 Am 22. Dezember 2016 stellte Herr De Esteban Alonso gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Ersatz des durch das Verhalten des OLAF und der Kommission entstandenen Schadens. Nachdem die Anstellungsbehörde diesen Antrag als unbegründet abgelehnt hatte, legte der Betroffene Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung ein. Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
19 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob Herr De Esteban Alonso gemäß Art. 270 AEUV Klage auf Ersatz des immateriellen, körperlichen und materiellen Schadens, der ihm durch die vom OLAF und von der Kommission begangenen Pflichtverletzungen entstanden sei, weil er zum einen nicht gehört worden sei, bevor die ihm zur Last gelegten Tatsachen an die französischen Behörden übermittelt worden seien, und weil zum anderen die Kommission seine strafrechtliche Verfolgung in ungerechtfertigter Weise weiterbetrieben habe. Diese Schäden wurden vom Kläger auf 1102291,68 Euro geschätzt.
20 Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die drei Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung der Union, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, für einen Teil des immateriellen Schadens erfüllt seien. Es gab daher dem Antrag des Betroffenen in Bezug auf diesen Schaden teilweise statt und verurteilte die Kommission dazu, 62000 Euro an ihn zu zahlen.
21 Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und der Kommission hat das Gericht erstens festgestellt, dass das OLAF bei der Übermittlung des Vorgangs „Eurostat-Datashop-Planistat“ an die französischen Justizbehörden gegen Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 und die Verteidigungsrechte verstoßen habe und zumindest seiner nach dieser Bestimmung bestehenden Pflicht, Herrn De Esteban Alonso zu unterrichten, nicht nachgekommen sei. Angesichts der von ihm zum Zeitpunkt der Ereignisse ausgeübten Funktionen hätte der Betroffene nämlich den in den Schlussfolgerungen am Ende der vom OLAF geführten Untersuchung „mit Namen genannten“ Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 1999/396 „gleichgestellt“ werden oder zumindest als in den dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt persönlich impliziert angesehen werden und daher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses rasch unterrichtet werden müssen. Zweitens gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 verstoßen habe, indem sie vor der Abgabe des Abschlussberichts des OLAF als Nebenklägerin vor den französischen Gerichten aufgetreten sei und Strafanzeige erstattet habe, ohne über ausreichende Beweismittel zu verfügen.
22 Zu dem von Herrn De Esteban Alonso erlittenen immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verstößen und diesem Schaden hat das Gericht erstens angenommen, dass der Umstand, dass die Kommission vor den französischen Gerichten als Nebenklägerin aufgetreten sei und Strafanzeige gegen den Kläger erstattet habe, bevor die vom OLAF durchgeführte Untersuchung abgeschlossen gewesen sei, den Ruf und das berufliche Ansehen des Betroffenen geschädigt habe. Zweitens hat nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass das OLAF den Vermerk vom 19. März 2003 an die französischen Justizbehörden weitergeleitet habe, ohne Herrn De Esteban Alonso gehört oder zumindest unterrichtet zu haben, diesem einen immateriellen Schaden dadurch zugefügt, dass er sich nicht zu den Tatsachen habe äußern oder verteidigen können, auf die sich das Verfahren gegen ihn gestützt habe. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die von Herrn De Esteban Alonso im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und ihm die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
24 Herr De Esteban Alonso beantragt in erster Linie, das Rechtsmittel zurückzuweisen und, falls das angefochtene Urteil aufgehoben werden sollte, seiner beim Gericht erhobenen Klage in vollem Umfang stattzugeben. Außerdem beantragt er, der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
25 Zur Begründung ihrer Anträge macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
26 Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, die dem Gericht unterlaufen sei, als es entschieden habe, dass Herr De Esteban Alonso den in dem Vermerk vom 19. März 2003 namentlich genannten Personen hätte gleichgestellt oder zumindest als in den zur Last gelegten Sachverhalt persönlich impliziert hätte angesehen und daher gemäß Art. 4 des Beschlusses 1999/396 der Kommission von den ihn möglicherweise betreffenden Ermittlungen unterrichtet werden müssen. Die Kommission ist der Auffassung, dass er zu keiner dieser Kategorien von Personen gehöre.
27 Sie macht geltend, dass Herr De Esteban Alonso in dem Vermerk vom 19. März 2003 nicht mit Namen genannt worden sei und dass das OLAF im Übrigen im Jahr 2003 nicht über Informationen verfügt habe, die die Annahme erlaubt hätten, dass der Betroffene persönlich impliziert gewesen sei. In seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257), habe das Gericht die Verpflichtung, die beiden in dieser Rechtssache betroffenen Beamten zu unterrichten, nur deshalb bejaht, weil der Vermerk vom 19. März 2003 diese Beamten namentlich nennende Schlussfolgerungen enthalten habe. Genau dies unterscheide sie von Herrn De Esteban Alonso, der in diesem Vermerk nicht genannt worden sei.
28 Um in den Rn. 76 bzw. 83 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kommen zu können, dass Herr De Esteban Alonso gleichwohl einer namentlich genannten oder zumindest persönlich implizierten Person gleichzustellen sei, habe sich das Gericht auf eine Reihe von Umständen gestützt, die dem OLAF zum Zeitpunkt der Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003 unbekannt gewesen seien und erst in dem Einstellungsbeschluss des nationalen Gerichts zehn Jahre später enthalten gewesen seien. Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts sei aber anhand der Umstände zu beurteilen, die seinem Urheber zum Zeitpunkt seines Erlasses bekannt gewesen seien. Das Gericht habe sich rechtswidrig an die Stelle des Organs gesetzt, indem es die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission im Licht von Tatsachen geprüft habe, von denen diese keine Kenntnis gehabt habe.
29 Zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Vermerks sei nur erwiesen und unbestreitbar gewesen, dass Herr De Esteban Alonso von Januar 1993 bis Januar 1997 Direktor bei Eurostat gewesen sei, in einer hierarchischen Position zwischen zwei verdächtigten Beamten. Nach Ansicht der Kommission reicht dieser Umstand weder für die Annahme aus, dass – nach dem Wortlaut von Rn. 71 des angefochtenen Urteils – „die persönliche Verwicklung [des Betroffenen] mehr als wahrscheinlich“ war, noch für die Feststellung, dass er „den in den Schlussfolgerungen des OLAF mit Namen genannten Personen hätte gleichgestellt werden“ müssen, wie das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. Das Gericht habe die Personen, deren Zeugenaussage der Untersuchung dienen könne, und Personen, auf denen ein hinreichend schwerwiegender Verdacht laste, durcheinandergebracht. Diese beiden Personenkategorien befänden sich aber in unterschiedlichen rechtlichen Situationen, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensgarantien. Ebenso habe das OLAF zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Vermerks nicht über genügend Anhaltspunkte verfügt, um Herrn De Esteban Alonso als „persönlich impliziert“ ansehen zu können. Die „Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung“ könne nicht allein aus der Feststellung abgeleitet werden, dass der Betroffene eine bestimmte Funktion in dem betreffenden Dienst innegehabt habe.
30 Herr De Esteban Alonso ist der Auffassung, dass er, auch wenn er in den Schlussfolgerungen des Berichts des OLAF nicht „mit Namen genannt“ worden sei, gleichwohl „persönlich impliziert“ gewesen sei. Der Vermerk vom 19. März 2003 habe implizit, aber angesichts seiner Eigenschaft als Leiter der Direktion für Informatik, Veröffentlichungen und externe Beziehungen von Eurostat und als Vorgesetzter von Herrn Byk zwangsläufig auf ihn Bezug genommen. Aus diesem Grund sei am 4. April 2013 eine ihn betreffende Ermittlungsakte angelegt worden, nachdem das OLAF diesen Vermerk den französischen Justizbehörden übermittelt habe. Außerdem sei gegen ihn auf der Grundlage der in diesem Vermerk enthaltenen Informationen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift habe sich das Gericht auf in demselben Vermerk enthaltene und durch den Einstellungsbeschluss lediglich bestätigte Anhaltspunkte gestützt.
31 In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass der Vermerk vom 19. März 2003 keinerlei implizite Bezugnahme auf Herrn De Esteban Alonso enthalte. Zu diesem Zeitpunkt sei kein auch nur entfernter Zusammenhang zwischen dem Betroffenen und dem Gegenstand der Untersuchung hergestellt worden.
32 In seiner Gegenerwiderung weist Herr De Esteban Alonso darauf hin, dass die Kommission ihn, ohne dass er darüber informiert worden wäre, bereits am 29. Januar 2004 – also lange, bevor er aufgefordert worden sei, vor dem Ermittlungsrichter zu erscheinen – von seiner Schweigepflicht entbunden habe, was zeige, dass der Kommission völlig bewusst gewesen sei, dass er durch den Vermerk vom 19. März 2003 von Anfang an verwickelt gewesen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
33 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts begangen zu haben, indem es Herrn De Esteban Alonso als im Vermerk vom 19. März 2003 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 „mit Namen genannt“ oder zumindest als im Sinne dieser Bestimmung „persönlich impliziert“ angesehen habe, was die Verpflichtung des OLAF nach sich gezogen habe, ihn über die Tatsachen zu unterrichten, die ihm zur Last gelegt werden könnten.
34 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „[i]n den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten besteht, … der Betroffene rasch zu unterrichten [ist], sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt“, und dass „[a]uf keinen Fall … eine dieser Personen mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden [dürfen], ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern“.
35 Diese Bestimmung unterscheidet zwischen zwei Fällen, an die sie unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Zum einen ist ein in einer OLAF‑Untersuchung mit Namen genannter Beamter der Kommission anzuhören, bevor am Ende der Untersuchung ihn betreffende Schlussfolgerungen gezogen werden. Zum anderen muss ein persönlich implizierter Beamter der Kommission rasch unterrichtet werden, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt.
36 Im einen wie im anderen Fall ist davon auszugehen, dass ein Beamter der Kommission angesichts des Gegenstands des Beschlusses 1999/396 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen nur während einer Untersuchung des OLAF und spätestens an deren Ende unter eine der in Art. 4 dieses Beschlusses genannten Einstufungen fallen kann.
37 Was erstens die Gleichstellung von Herrn De Esteban Alonso mit den mit Namen genannten Personen angeht, ist festzustellen, dass er im Vermerk vom 19. März 2003 nicht namentlich genannt wird.
38 Damit hat das Gericht dem Betroffenen diese Eigenschaft aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs der „mit Namen genannten“ Person zuerkannt. Nach Rn. 77 des angefochtenen Urteils ist diese Gleichstellung angesichts der von Herrn De Esteban Alonso zum Zeitpunkt der Ereignisse ausgeübten Funktionen gerechtfertigt, die ihn hierarchisch zwischen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn Franchet, Direktor von Eurostat, und seinen Untergebenen, Herrn Byk, Referatsleiter, die beide im Vermerk vom 19. März 2003 namentlich genannt worden seien, gestellt hätten.
39 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde jedoch eine derart weite Auslegung des Begriffs „mit Namen genannter“ Beamter darauf hinauslaufen, diesen Begriff mit dem des „persönlich implizierten“ Beamten oder Bediensteten zu verwechseln, und machte die Unterscheidung zwischen den beiden in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 vorgesehenen Fällen gegenstandslos. Die Einstufung von Herrn De Esteban Alonso als „mit Namen genannter“ Beamter beruht daher auf einer fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung.
40 Folglich hat das Gericht auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts begangen, indem es angenommen hat, dass Herr De Esteban Alonso in dem Vermerk vom 19. März 2003 im Sinne dieser Bestimmung „mit Namen genannt“ worden sei.
41 Was zweitens die vom Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils hilfsweise vorgenommene Einstufung des Rechtsmittelführers als Beamter, der „in den dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt persönlich impliziert“ ist, betrifft, ist Folgendes zu bemerken.
42 Wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, durfte sich in Anbetracht des zeitlichen Gesichtspunkts dieser Einstufung das Gericht, wie die Kommission geltend macht, nicht auf Umstände stützen, die aus dem Einstellungsbeschluss hergeleitet sind.
43 Aus den Tatsachenfeststellungen in den Rn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch nur, dass aus dem Vermerk vom 19. März 2003 und dem Abschlussbericht des OLAF hervorgeht, dass Herr De Esteban Alonso bei Eurostat eine ranghohe Position in der Nähe von zwei in diesem Vermerk und diesem Abschlussbericht genannten Personen innehatte und dass dieser Vermerk auf implizierte „Gemeinschaftsbeamte“ Bezug nahm, ohne sie klar zu identifizieren. Diese Umstände konnten zwar daran denken lassen, dass der Betroffene im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung sachdienliche Informationen liefern konnte, reichten jedoch nicht aus, um ihn als „persönlich impliziert“, d. h. im vorliegenden Fall als möglichen Mittäter der mutmaßlich begangenen Taten des Betrugs oder der Untreue, anzusehen.
44 Hierzu ist festzustellen, dass eine persönliche Verantwortlichkeit von Herrn De Esteban Alonso für die zur Last gelegten Taten nach dem Vermerk vom 19. März 2003 wie auch dem Abschlussbericht des OLAF so wenig offensichtlich war, dass die französischen Justizbehörden erst am 9. September 2008, nachdem sie ihn zunächst als Zeugen angehört hatten, ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eröffneten. Die Strafanzeige gegen Unbekannt, die die Kommission als Nebenklägerin am 10. Juli 2003 erstattet hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da sie nicht auf den Betroffenen persönlich Bezug nahm.
45 Daraus folgt, dass das Gericht einen zweiten Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts begangen hat, indem es entschieden hat, dass in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung davon auszugehen sei, dass Herr De Esteban Alonso in den Sachverhalt, der Gegenstand der Ermittlungen war, persönlich impliziert gewesen sei.
46 Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
47 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 97 bis 109 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 es der Kommission verbiete, vor Einreichung des Abschlussberichts des OLAF als Nebenklägerin aufzutreten und Strafanzeige bei den nationalen Justizbehörden zu stellen.
48 Erstens sehe Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 lediglich vor, dass die Organe „die gemäß den Ergebnissen der … Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen“, ergreifen müssten, hindere die Kommission aber nicht daran, die nationalen Strafgerichte vor Abschluss der Untersuchung des OLAF anzurufen.
49 Zweitens würde die vom Gericht vorgenommene Auslegung zu der paradoxen und von den Rechtsvorschriften nicht vorgesehenen Situation führen, dass es einem Organ ohne eine laufende Untersuchung des OLAF völlig freistünde, jederzeit eine Strafanzeige zu erstatten, während es diese Berechtigung automatisch ab der Einleitung einer Untersuchung des OLAF bis zum Abschluss dieser Untersuchung verlöre.
50 Drittens habe die Strafanzeige keinen endgültigen Charakter und könne jederzeit geändert werden.
51 Viertens ergebe sich das Recht der Kommission, als Nebenklägerin aufzutreten und Strafanzeige zu erstatten, unmittelbar aus dem Primärrecht, denn es sei in Art. 335 AEUV verankert, wonach die Union, „von der Kommission vertreten“, „in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit [besitzt], die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist[, und insbesondere] vor Gericht stehen [kann]“. Diese Befugnis könne in keiner Weise durch einen sekundärrechtlichen Rechtsakt eingeschränkt werden. Die Kommission müsse daher jederzeit die Möglichkeit haben, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie dies für angebracht halte und sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien.
52 Fünftens habe das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zu Unrecht aus Art. 25 des Anhangs IX des Statuts abgeleitet, dass die Übermittlung von Informationen an eine Justizbehörde, die die Einleitung oder Ausweitung eines nationalen Strafverfahrens ermögliche, nicht vor Abschluss der Untersuchung des OLAF erfolgen dürfe.
53 Sechstens ist die Kommission der Ansicht, dass es, abgesehen von der fehlerhaften Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 durch das Gericht, auch keinen stichhaltigen Grund gebe, die Möglichkeit der Kommission, ein Strafverfahren vor den nationalen Gerichten anzustrengen, zu beschränken. Die Strafanzeige sei nach französischem Recht, außer in den Fällen, in denen der Anzeigeerstatter über ausreichende Beweise verfüge, um einen Fall durch Anklageerhebung direkt vor das Strafgericht zu bringen, das einzige Mittel für den Anzeigeerstatter, Wiedergutmachung zu erlangen. Ferner sei nach französischem Recht eine Strafanzeige nicht notwendigerweise gegen identifizierte Personen gerichtet. Sie könne gegen Unbekannt erstattet werden, was die Kommission im vorliegenden Fall gerade vorsichtshalber getan habe. Schließlich könne eine Strafanzeige am Beginn der Untersuchung erforderlich sein, um die Rechte der Kommission zu wahren, unabhängig von den Unwägbarkeiten einer Verwaltungsuntersuchung, über die die Kommission insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer keine Kontrolle habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung hätte praktisch zur Folge, dass die Befugnis zur Erstattung einer Strafanzeige dem OLAF übertragen würde, was der Unionsgesetzgeber nie in Erwägung gezogen habe.
54 Herr De Esteban Alonso macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 123 bis 125 des Urteils vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257), entschieden, dass der Vermerk vom 19. März 2003 eine interne Untersuchung betroffen habe. Auf der Grundlage dieses Vermerks sei aber seine Befreiung aufgehoben worden und sei er im Rahmen der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens geladen worden. Folglich hätte er nach diesem Urteil und den internen Vorschriften des OLAF selbst vor der Übermittlung dieses Vermerks an die französischen Justizbehörden zu den ihn betreffenden Tatsachen unterrichtet und angehört werden müssen.
55 Die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen Garantien müssten unbedingt gelten, erst recht, wenn das Ergebnis einer internen Untersuchung zur Befassung einer nationalen Justizbehörde führe. Die Verpflichtung, vor der Befassung des Gerichts die Schlussfolgerungen des internen Untersuchungsberichts abzuwarten, und die Verpflichtung, der Person, die Gegenstand dieser Untersuchung sei, zu ermöglichen, über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden, seien für den Schutz der Grundrechte wesentliche Verfahrensgarantien und nähmen der Kommission nicht ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Rn. 109 des angefochtenen Urteils sei daher nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Würdigung durch den Gerichtshof
56 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 „[d]er nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht … mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt [wird]“ und dass „[d]ie Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen … die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, [ergreifen] und … den Direktor des [OLAF] innerhalb der von ihm in den Schlussfolgerungen seines Berichts gesetzten Frist über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen [unterrichten]“.
57 Zunächst ist festzustellen, dass, wie das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, weder die genannte Bestimmung noch irgendeine andere Bestimmung es dem betreffenden Organ ausdrücklich verbietet, vor Abschluss der Untersuchung des OLAF die Justizbehörde zu befassen, wenn es der Auffassung ist, dass es über Informationen oder Elemente verfügt, die eine gerichtliche Untersuchung auslösen oder nützliche Beweise für diese Untersuchung darstellen könnten.
58 Sodann ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein solches Verbot auch nicht aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999. Diese Bestimmung sieht lediglich die Verpflichtung des betreffenden Organs vor, die gemäß dem OLAF‑Untersuchungsbericht erforderlichen, insbesondere justiziellen, Folgemaßnahmen zu ergreifen, und soll nicht die Befugnis der Kommission beschränken, vor Abschluss der Untersuchung des OLAF eine Strafverfolgung einzuleiten oder, insbesondere als Nebenklägerin, an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen.
59 Schließlich betreffen weder der Umstand, dass die Kommission das Disziplinarverfahren nicht hätte einleiten können, bevor die Untersuchungen des OLAF abgeschlossen waren – unterstellt, er wäre erwiesen –, noch Art. 25 des Anhangs IX des Statuts, der bestimmt, dass, wenn „gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden [ist], … seine Situation erst endgültig geregelt [wird], wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist“, die Frage, ob ein Organ wie die Kommission vor dem Abschluss einer OLAF‑Untersuchung bei der nationalen Justizbehörde eine Strafanzeige erstatten darf. Folglich hat das Gericht zu Unrecht angenommen, hier Argumente für seine Auslegung des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 finden zu können.
60 Nach alledem ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es festgestellt hat, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 es der Kommission verbiete, vor der Vorlage des Abschlussberichts des OLAF vor einem nationalen Gericht als Nebenklägerin aufzutreten und Strafanzeige zu erstatten.
61 Allerdings muss die Kommission, auch wenn Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 ihr Recht, Strafanzeige gegen einen ihrer Beamten zu erstatten, nicht einschränkt, ihrer ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht Rechnung tragen. Diese Pflicht spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen den Bediensteten des öffentlichen Dienstes und ihrer Verwaltung geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, dass die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt (Urteile vom 23. Oktober 1986, Schwiering/Rechnungshof, 321/85, EU:C:1986:408, Rn. 18, und vom 4. Februar 1987, Maurissen/Rechnungshof, 417/85, EU:C:1987:61, Rn. 12).
62 Im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht darf die Kommission, wenn eine Untersuchung des OLAF eingeleitet wurde und immer noch läuft, nur dann eine namentliche Strafanzeige gegen einen ihrer Beamten stellen, wenn die Ergebnisse dieser Untersuchung bereits hinreichend vorhersehbar sind, um vorweggenommen werden zu können, und wenn die persönliche Verwicklung dieses Beamten außer Zweifel steht; andernfalls läuft sie Gefahr, einen Beurteilungsfehler zu begehen. Im vorliegenden Fall kann der Kommission jedoch insofern kein Vorwurf gemacht werden, da die von ihr als Nebenklägerin erstattete Strafanzeige nicht gegen Herrn De Esteban Alonso gerichtet war, sondern gegen Unbekannt.
63 Nach alledem ist auch dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
64 Mit dem dritten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht hätte der Schadensersatzklage von Herrn De Esteban Alonso nicht stattgeben dürfen, da kein hinreichend direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
65 Nach dem Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission (T‑193/04, EU:T:2006:292, Rn. 70), stellten die Abschlussberichte des OLAF nur Empfehlungen oder Stellungnahmen dar, die für die nationale Justizbehörde hinsichtlich der zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht bindend seien. Es sei allein Sache der nationalen Justizbehörden, über die Art der zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf die Rn. 122 bis 125 desselben Urteils macht die Kommission geltend, das Gericht habe aus diesem Grund entscheiden können, dass ein Kläger das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der vom OLAF gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgenommenen Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden und dem behaupteten Schaden nicht nachgewiesen habe. Diese Überlegung müsse entsprechend für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Strafanzeige der Kommission gegen Unbekannt und ihr Auftreten als Nebenklägerin gelten.
66 Außerdem hätten weder der Vermerk vom 19. März 2003 noch der Abschlussbericht des OLAF Herrn De Esteban Alonso genannt oder es erlaubt, ihn als Teilnehmer an den angezeigten Taten zu identifizieren. Im Übrigen habe die Kommission Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, und nicht gegen den Betroffenen. Erst nach der Intervention der nationalen Behörden und insbesondere der Entscheidung, Ermittlungen gegen ihn aufzunehmen, sei Herr De Esteban Alonso unmittelbar verwickelt gewesen. Die Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003 sei daher entgegen den Ausführungen in Rn. 131 des angefochtenen Urteils nicht die Ursache dafür, dass sich der Betroffene „ungerecht behandelt, machtlos und frustriert fühlte“. Ebenfalls zu Unrecht habe das Gericht in Rn. 130 dieses Urteils die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Betroffenen auf die Strafanzeige der Kommission zurückgeführt und nicht auf die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn De Esteban Alonso durch die Justizbehörden.
67 Herr De Esteban Alonso weist darauf hin, dass der immaterielle Schaden in Form eines Zustands der Unsicherheit und Beunruhigung eines Bediensteten, der durch eine Entscheidung der Kommission ungerechtfertigt verlängert worden sei, von der Rechtsprechung bereits anerkannt worden sei. In seinem Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T‑48/05, EU:T:2008:257), habe das Gericht entschieden, dass die Kläger infolge des rechtswidrigen Verhaltens des OLAF und der Kommission ein Gefühl der Ungerechtigkeit und der Frustration hätten hinnehmen und eine Beschädigung ihrer Ehre und ihres beruflichen Ansehens hätten erfahren müssen, und die Kommission daher zum Ersatz dieses immateriellen Schadens verurteilt. Im vorliegenden Fall habe die Entscheidung, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, obwohl die vom OLAF durchgeführte interne Untersuchung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und dann die Entscheidung, den Einstellungsbeschluss anzufechten und ein Rechtsmittel einzulegen, obwohl die Kommission nicht über hinreichend genaue und relevante Informationen verfügt habe, den Ruf und das berufliche Ansehen des Betroffenen zwangsläufig sehr stark beschädigt. Würdigung durch den Gerichtshof
68 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe der Schadensersatzklage des Klägers im ersten Rechtszug rechtsfehlerhaft stattgegeben, obwohl kein Kausalzusammenhang bestehe zwischen der Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003 an die französischen Justizbehörden und der Entscheidung der Kommission, Strafanzeige „gegen Unbekannt“ zu erstatten, ohne Herrn De Esteban Alonso informiert zu haben, einerseits und dem von diesem geltend gemachten immateriellen Schaden andererseits.
69 Es trifft zu, dass das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Umstand, dass die Kommission vor den französischen Justizbehörden als Nebenklägerin aufgetreten sei und Strafanzeige erstattet habe, bevor die vom OLAF durchgeführte Untersuchung abgeschlossen gewesen sei, den Ruf und das berufliche Ansehen von Herrn De Esteban Alonso geschädigt habe und dass dieser Schaden unmittelbar aus dem Verhalten der Kommission folge. In der folgenden Randnummer seines Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Umstand, dass das OLAF den den Betroffenen betreffenden Vermerk vom 19. März 2003 an die französischen Justizbehörden weitergeleitet habe, ohne diesen gehört oder zumindest unterrichtet zu haben, ihm einen immateriellen Schaden dadurch zugefügt habe, dass er sich nicht zu den Tatsachen äußern oder verteidigen konnte, auf die sich das Verfahren gegen ihn stützte, und dass dieser Schaden Folge des rechtswidrigen Verhaltens des OLAF sei.
70 Jedoch sind weder die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens von Herrn De Esteban Alonso noch das Gefühl der Ungerechtigkeit, Machtlosigkeit und Frustration, das er nach Rn. 131 des angefochtenen Urteils aufgrund des Umstands hatte, dass er nicht angehört worden sei, unmittelbare Folge des Verhaltens des OLAF oder der Kommission. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Vermerk vom 19. März 2003 den Betroffenen weder nannte noch erkennen ließ und dass er auch in der Strafanzeige der Kommission, abgesehen davon, dass sie nicht gegen ihn, sondern gegen Unbekannt gerichtet war, nicht genannt wurde. Vielmehr haben die von den französischen Behörden im Jahr 2008 beschlossene Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn De Esteban Alonso und dann sein Prozess die geltend gemachten Schäden unmittelbar verursacht.
71 Daraus folgt, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hat, dass zwischen dem Verhaltens des OLAF und der Kommission im Jahr 2003 und dem immateriellen Schaden des Betroffenen ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehe.
72 Daher ist auch dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben.
73 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Klage vor dem Gericht
74 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
75 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist, vom Gerichtshof endgültig zu entscheiden.
76 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das OLAF keinen Rechtsverstoß begangen hat, indem es entschieden hat, den nationalen Justizbehörden den Vermerk vom 19. März 2003 zu übermitteln, und dass die Kommission nicht gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 verstoßen hat, als sie am 10. Juli 2003 bei diesen Behörden eine Strafanzeige erstattete und als Nebenklägerin auftrat. Darüber hinaus hat der Kläger im ersten Rechtszug, wie das Gericht entschieden hat, nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass die Kommission eine rechtswidrige Handlung begangen hat, indem sie den Einstellungsbeschluss im Berufungs‑ und dann im Kassationsverfahren vor den französischen Strafgerichten angefochten hat.
77 Folglich fehlt es an der ersten Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Union, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens. Die Klage ist daher abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Union geprüft zu werden brauchen. Kosten
78 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
79 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger im ersten Rechtszug im Rahmen eines vom OLAF und der Kommission eingeleiteten Strafverfahrens ermittelt wurde, das acht Jahre dauerte und mit einer vollständigen Einstellung des Verfahrens endete. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T‑138/18, EU:T:2019:398), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T‑138/18, EU:T:2019:398), wird aufgehoben. 2. Die Klage in der Rechtssache T‑138/18 wird abgewiesen. 2. Die Klage in der Rechtssache T‑138/18 wird abgewiesen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens. Unterschriften