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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.2021 – C-862/19

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2021:493

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 17. Juni 2021 ( „Rechtsmittel – Europäischer Sozialfonds (ESF) – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Teilweise Streichung von Unterstützungen für operationelle Programme in der Tschechischen Republik – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 16 Buchst. b – Besondere Ausnahme – Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Programme, die zur Ausstrahlung bestimmt sind, zum Gegenstand haben“ In der Rechtssache C‑862/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2019, Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil und I. Gavrilová als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und P. Arenas als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Republik Polen, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Oktober 2020 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Tschechische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2019, Tschechische Republik/Kommission (T‑629/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:596), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 4682 final der Kommission vom 6. Juli 2017 abgewiesen hat, mit dem ein Teil der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und ein Teil der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für die operationellen Programme „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie „Technische Unterstützung“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik gestrichen wurden (im Folgenden: streitiger Beschluss). Rechtlicher Rahmen Richtlinie 92/50/EWG

2 Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1), die durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) aufgehoben wurde, bestimmte: „Im Sinne dieser Richtlinie a) gelten als ‚öffentliche Dienstleistungsaufträge‘ die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen … iv) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen“. Richtlinie 2004/18

3 Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18, die durch die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) aufgehoben wurde, vorliegend aber zeitlich anwendbar ist, hieß es: „Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen muss eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten. Als Sendung sollte die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische Netzwerk gelten.“

4 Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 sah vor: „Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: … b) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen“. Richtlinie 2014/24

5 Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 bestimmt: „Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: … b) von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Urteils ausgeführt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

7 Mit den Beschlüssen C(2007) 5113 vom 12. Oktober 2007, C(2007) 6920 vom 27. Dezember 2007 und C(2008) 5344 vom 25. September 2008 nahm die Europäische Kommission die operationellen Programme „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“, „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ sowie „Technische Unterstützung“ an, die die Tschechische Republik gemäß Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) vorgeschlagen hatte.

8 Vom 14. bis zum 16. April 2014 führte die Kommission eine Prüfung der öffentlichen Aufträge für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch, die von der Tschechischen Republik u. a. im Rahmen dieser operationellen Programme aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert wurden. Die Kommission stellte in ihrem Prüfungsbericht fest, dass vier dieser Aufträge freihändig, ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, vergeben worden waren. Nach Ansicht der Kommission war eine solche freihändige Vergabe nicht zulässig, weil die entsprechenden Aufträge nicht Gegenstand der Ausnahme für „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen“ nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 (im Folgenden: streitige Ausnahme) sein könnten. Insbesondere seien die fraglichen vier Aufträge vom Ministerium für regionale Entwicklung sowie vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vergeben worden. Diese Ausnahme finde aber nur auf öffentliche Auftraggeber, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten seien, Anwendung.

9 Nach einem Finanzkorrekturverfahren, das die Kommission am 17. Juni 2016 eingeleitet hatte und in dessen Rahmen die Tschechische Republik geltend machte, dass die streitige Ausnahme nicht nur auf Rundfunk- oder Fernsehanstalten, sondern auf jeden öffentlichen Auftraggeber anwendbar sei, erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie einen Teil der Unterstützung aus dem ESF für das operationelle Programm „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und einen Teil der Unterstützung aus dem EFRE für die operationellen Programme „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie „Technische Unterstützung“ im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik strich. Mit dem streitigen Beschluss erließ die Kommission finanzielle Berichtigungen gegenüber der Tschechischen Republik. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10 Mit Klageschrift, die am 18. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Tschechische Republik die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Die Kommission beantragte, die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht trat die Republik Polen dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Tschechischen Republik bei.

11 Die Tschechische Republik rügte mit ihrem einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18. Insbesondere machte die Tschechische Republik geltend, dass die freihändige Vergabe der streitigen öffentlichen Aufträge mit Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vereinbar sei und dass die von der Kommission beschlossenen finanziellen Berichtigungen somit nicht gerechtfertigt seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen einzigen Klagegrund zurückgewiesen und daher die Klage dieses Mitgliedstaats abgewiesen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

12 Die Tschechische Republik beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Vorbringen der Parteien

14 Die Tschechische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 rügt. Mit diesem Rechtsmittelgrund soll dargelegt werden, dass die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen streitigen Ausnahme sich nicht auf öffentliche Dienstleistungsaufträge beschränkt, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten in der Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber vergeben werden.

15 Der einzige Rechtsmittelgrund der Tschechischen Republik umfasst vier Argumentationslinien, die die Entstehungsgeschichte der streitigen Vorschrift sowie deren wörtliche, teleologische und systematische Auslegung betreffen.

16 In der die Entstehungsgeschichte von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 betreffenden Argumentationslinie macht die Tschechische Republik zunächst geltend, dass zwar der von der Kommission am 13. Dezember 1990 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (KOM[1990] 372 endgültig), der zum Erlass der Richtlinie 92/50 geführt habe, eine auf die Beschaffung von Programmmaterial durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten beschränkte Ausnahme vorgesehen habe, dass diese Ausnahme jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens so erweitert worden sei, dass sie auch die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten umfasse. In solchen Fällen sei es aber die Rundfunk- oder Fernsehanstalt, die Programme entwickele, produziere oder koproduziere. Folglich sei Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 auch auf öffentliche Aufträge anwendbar gewesen, bei denen die Rundfunk- oder Fernsehanstalt nicht der öffentliche Auftraggeber, sondern dessen Vertragspartner gewesen sei.

17 Weiter zeigt nach Auffassung der Tschechischen Republik das Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Richtlinie 2004/18 geführt hat und auf den von der Kommission am 11. Juli 2000 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (KOM[2000] 275 endgültig) zurückgeht, dass der Unionsgesetzgeber bei der Definition der streitigen Ausnahme den Begriff der Programme, „die zur Ausstrahlung … bestimmt sind“, eingeführt habe. Dadurch sei der Schwerpunkt auf den Gegenstand und die Verwendung des Auftrags statt auf die Person gelegt worden, die im Rahmen dieses Auftrags die Funktion des öffentlichen Auftraggebers ausübe.

18 Schließlich macht die Tschechische Republik geltend, dass die Kommission mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe vom 20. Dezember 2011 (KOM[2011] 896 endgültig), der zum Erlass der Richtlinie 2014/24 geführt habe, eine Beschränkung der streitigen Ausnahme auf öffentliche Auftraggeber vorgeschlagen habe, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten seien. Die Kommission habe insoweit erneut keinen Erfolg gehabt, da Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2014/24, wie er vom Unionsgesetzgeber erlassen worden sei, eine Ausnahme vorsehe, die weiter gehe als die von der Kommission vorgeschlagene und nicht an die Person anknüpfe, die die Funktion des öffentlichen Auftraggebers ausübe. Zudem hält die Tschechische Republik die vom Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 für unzutreffend.

19 Die Tschechische Republik schließt daraus, dass die seit fast 30 Jahren geltende Ausnahme, die Gegenstand von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 sei, nie ausschließlich auf öffentliche Aufträge beschränkt gewesen sei, die von als öffentliche Auftraggeber handelnden Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben würden. Die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung von Art. 16 Buchst. b stehe daher im Widerspruch zu dem, was aus dem Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass dieser Richtlinie geführt habe, und den anderen Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich hervorgehe, sowie zur im Rahmen dieser Verfahren zum Ausdruck gebrachten Absicht des Unionsgesetzgebers.

20 Mit der die wörtliche Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 betreffenden Argumentationslinie macht die Tschechische Republik geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht der Auffassung gefolgt sei, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf öffentliche Aufträge beschränke, die von als öffentliche Auftraggeber handelnden Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben würden.

21 Zum einen weist dieser Mitgliedstaat darauf hin, in Rn. 41 des angefochtenen Urteils sei eingeräumt worden, dass der Ausdruck „durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ sowohl den öffentlichen Auftraggeber als auch den Gegenstand des Auftrags und die Ausstrahlung betreffen könne, und rügt, das Gericht sei in den Rn. 55 und 56 des Urteils davon ausgegangen, dass nur in der deutschen Sprachfassung zwischen dem Ausdruck „Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ und den angeführten „Programmen, die zur Ausstrahlung … bestimmt sind,“ ein Zusammenhang bestehe, während die anderen Sprachfassungen mehrdeutig seien, und dass eine einzige Sprachfassung nicht als Grundlage für eine Auslegung der betreffenden Bestimmung ausreiche. Dieser Zusammenhang werde aber auch durch andere Sprachfassungen – nämlich die tschechische, die griechische, die englische, die französische, die kroatische, die litauische, die ungarische, die niederländische, die polnische, die rumänische und die slowakische – bestätigt.

22 Zum anderen sei die streitige Ausnahme, selbst wenn man annähme, dass sich in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 der Ausdruck „durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ tatsächlich auf „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen“ beziehe, dennoch nicht auf öffentliche Aufträge beschränkt, die von als öffentliche Auftraggeber handelnden Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben würden. In dieser Vorschrift werde nämlich nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Rundfunk- oder Fernsehanstalt der öffentliche Auftraggeber des betreffenden öffentlichen Auftrags sein müsse. Würden aber Programme von einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt entwickelt, produziert oder koproduziert und die Leistung damit von ihr erbracht, könne sie nicht der öffentliche Auftraggeber des betreffenden öffentlichen Auftrags sein. Folglich habe das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, auf das sich diese Randnummer beziehe, zu Unrecht zurückgewiesen.

23 Mit ihrer Argumentationslinie zur teleologischen Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 macht die Tschechische Republik erstens geltend, das Gericht sei in Rn. 57 des angefochtenen Urteils unzutreffend davon ausgegangen, dass ihr Vorbringen, wonach die streitige Ausnahme nur öffentliche Dienstleistungsaufträge erfasse, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmte Programme beträfen, unabhängig davon, wer der öffentliche Auftraggeber sei, nicht auf den 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 gestützt werden könne. Dieser Erwägungsgrund grenze den Anwendungsbereich der streitigen Ausnahme nicht im Hinblick darauf ab, wer der öffentliche Auftraggeber sei, sondern anhand des Auftragsgegenstands. Diese Feststellung sei geboten, weil die Rundfunk- und Fernsehanstalten in diesem Erwägungsgrund nicht erwähnt würden.

24 Zweitens hat das Gericht nach Auffassung der Tschechischen Republik in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der Ausdruck „zur Ausstrahlung … bestimmt“ in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 der Absicht des Unionsgesetzgebers entspreche, „ausdrücklich auf die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge für Programme, die zur Ausstrahlung in jedem elektronischen Kommunikationsnetzwerk, d. h. auch im Internet, bestimmt sind, hinzuweisen“. Auch ohne den Zusatz „zur Ausstrahlung … bestimmt“ lasse diese Vorschrift keinen Zweifel daran, dass die Programme über ein beliebiges Kommunikationsnetz ausgestrahlt werden könnten. Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass dieses Ergebnis dem Sinn und Zweck des letzten Satzes des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/18 entspreche, wonach „[a]ls Sendung … die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische Netzwerk gelten [sollte]“.

25 Drittens ist die Tschechische Republik der Auffassung, dass das Gericht den Zweck der streitigen Ausnahme zu Unrecht aus dem Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C‑337/06, EU:C:2007:786), abgeleitet habe. Zum einen sei es in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, wie aus dessen Rn. 2, 23 und 29 hervorgehe, um die Frage gegangen, ob es sich bei den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angesichts der Art, wie sie finanziert würden, um öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18 handele, und ob die Ausnahme, die Programme zum Gegenstand habe, auch Reinigungsdienstleistungen umfasse. Die Ausführungen in Rn. 62 jenes Urteils, wonach die streitige Ausnahme die öffentlichen Aufträge betreffe, die Dienstleistungen zum Gegenstand hätten, die die eigentliche Funktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berührten, seien die logische Folge davon, dass der Gerichtshof zwischen den Reinigungsarbeiten und der Programmgestaltung unterschieden habe. Außerdem habe der Gerichtshof auf den öffentlich-rechtlichen Status nicht in der Absicht Bezug genommen, eine neue Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahme zu schaffen.

26 Zum anderen macht die Tschechische Republik geltend, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils, wonach die streitige Ausnahme auf dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruhe und somit solche öffentlichen Auftraggeber, die diesen spezifischen Auftrag nicht erfüllten, nicht betreffe, durch das Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C‑337/06, EU:C:2007:786), nicht gestützt würden, selbst wenn es angezeigt sei, auf das Ergebnis jenes Urteils abzustellen. Aus diesem gehe nämlich nicht hervor, dass der öffentliche Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der die streitige Ausnahme rechtfertige, nur dann geschützt werden müsse, wenn die Rundfunk- oder Fernsehanstalt der öffentliche Auftraggeber sei. Die streitige Ausnahme finde daher auch Anwendung auf Geschäfte von Rundfunk- oder Fernsehanstalten, die als Programmanbieter tätig würden, ohne dabei der öffentliche Auftraggeber zu sein.

27 Mit der Argumentationslinie betreffend die systematische Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 macht die Tschechische Republik geltend, die Fehlerhaftigkeit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung dieser Vorschrift werde auch dadurch belegt, dass diese eine weitere Ausnahme für Aufträge enthalte, die die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand hätten. In Bezug auf diese Aufträge stehe außer Zweifel, dass die Rundfunk- oder Fernsehanstalt nicht der öffentliche Auftraggeber sein müsse, sondern der Erbringer der charakteristischen Leistung, nämlich der Ausstrahlung ihrer eigenen Sendungen. Dies werde, wie aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils hervorgehe, vom Gericht auch nicht in Abrede gestellt.

28 Nach Auffassung der Kommission ist die von der Tschechischen Republik in ihrer Rechtsmittelschrift vorgebrachte Argumentation insgesamt zu verwerfen und das Rechtsmittel zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

29 Mit der die wörtliche Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 betreffenden Argumentationslinie, die als Erstes zu prüfen ist, macht die Tschechische Republik geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht anerkannt habe, dass der Wortlaut dieser Bestimmung die streitige Ausnahme nicht auf öffentliche Aufträge beschränke, die von als öffentliche Auftraggeber handelnden Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben würden.

30 Was zum einen das in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass die Tschechische Republik, selbst wenn man annähme, dass bestimmte, von ihr genannte Sprachfassungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 geeignet sind, die von ihr befürwortete wörtliche Auslegung zu stützen, weder nachzuweisen vermag, dass es keine Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung gibt, noch die in Rn. 41 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung widerlegen kann, dass der Ausdruck „durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ sich sowohl auf „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen“ als auch auf „Ausstrahlung“ beziehen kann.

31 Zudem hat die vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Einfügung des Ausdrucks „zur Ausstrahlung … bestimmt“ in den Wortlaut von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18, die eine Quelle grammatikalischer Unklarheit darstellt, zu voneinander abweichenden Sprachfassungen dieser Bestimmung geführt. Keines der von der Tschechischen Republik dazu angeführten Argumente ändert etwas daran, dass die meisten Sprachfassungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 durch die Verwendung dieses Ausdrucks in grammatikalischer Hinsicht nicht eindeutig wurden, worauf das Gericht in den Rn. 41 und 52 bis 54 des angefochtenen Urteils hinweist.

32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 77 bis 79 seiner Schlussanträge betont, ist dieser Ausdruck zudem in der bulgarischen und in der slowenischen Sprachfassung dieser Bestimmung nicht enthalten, und diese Auslassung vergrößert die zwischen ihren Fassungen bestehenden Unterschiede.

33 Das Gericht hat also in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C‑250/17, EU:C:2018:398, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass eine Bestimmung des Unionsrechts bei Abweichungen zwischen ihren verschiedenen Sprachfassungen nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Ambisig, C‑46/15, EU:C:2016:530, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Unter diesen Umständen kann das Gericht weder für seine Erwägungen in Rn. 41 des angefochtenen Urteils gerügt werden, dass für die Auslegung der betreffenden Bestimmung die Ziele, die mit der Regelung, zu der die Bestimmung gehört, verfolgt werden, sowie deren Kontext berücksichtigt werden müssen, noch ist die vom Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung zu beanstanden, dass im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit verschiedener Sprachfassungen der in Rede stehenden Bestimmung die auf deren Wortlaut abstellenden Argumente der Tschechischen Republik als unbegründet zurückzuweisen sind.

35 Zum anderen ist aus denselben Gründen darauf hinzuweisen, dass das in Rn. 22 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Tschechischen Republik, soweit es auf eine der möglichen Lesarten des Wortlauts von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 abstellt, als solches nicht geeignet ist, die vom Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, aufgrund deren es die von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung abgelehnt hat.

36 Jedenfalls wirkt sich die Möglichkeit, dass die Rundfunk- oder Fernsehanstalten die Rolle des Lieferanten einnehmen, in keiner Weise auf die Frage aus, ob die streitige Ausnahme, was die öffentlichen Auftraggeber betrifft, nur auf die Rundfunk- und Fernsehanstalten anwendbar ist.

37 Als Zweites ist die Argumentationslinie der Tschechischen Republik zu prüfen, die sich auf die Entstehungsgeschichte von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 bezieht.

38 Was das in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführte Argument angeht, bestreitet die Tschechische Republik nicht, dass die Kommission durch ihren ursprünglichen Vorschlag, der zu der Richtlinie 92/50 führte und eine die Beschaffung von Programmmaterial durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten betreffende Ausnahme vorsah, diese Ausnahme auf Aufträge beschränken wollte, bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt ist.

39 Wie die Kommission zutreffend ausführt, wurden indessen durch die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Abänderungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission, auf die sich die Tschechische Republik beruft, die Arten der von der streitigen Ausnahme erfassten Dienstleistungen präzisiert und ergänzt. Aus einer solchen Änderung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Ausnahme kann jedoch nicht geschlossen werden, dass durch diese Abänderungen der Kreis der für die Ausnahme in Frage kommenden Einrichtungen erweitert wurde.

40 Was das in Rn. 17 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Argument angeht, das das Gesetzgebungsverfahren betrifft, das zum Erlass der Richtlinie 2004/18 führte, ist festzustellen, dass die Änderungen der Definition der streitigen Ausnahme nicht vorgenommen wurden, um den Schwerpunkt auf das Kriterium betreffend den Gegenstand des Auftrags statt auf das betreffend die Identität des öffentlichen Auftraggebers zu legen. Vielmehr sollte durch die vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Aufnahme des Ausdrucks „zur Ausstrahlung … bestimmt“ in den Wortlaut dieser Ausnahme eine notwendige Anpassung an den technischen Fortschritt, nämlich die zunehmende Ausstrahlung über das Internet, erfolgen; dies belegt u. a. der letzte Satz des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/18.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auf die Aufnahme des Ausdrucks „zur Ausstrahlung … bestimmt“ in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 in der Empfehlung des Europäischen Parlaments für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vom 19. Juni 2003 (A5‑0242/2003 endgültig) Bezug genommen wurde. Auf Seite 24 ist darin zum Änderungsantrag 25 folgende „Begründung“ für die Aufnahme dieses Ausdrucks enthalten: „Die Richtlinie schließt Erwerb, Entwicklung, Produktion bzw. Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen aus Gründen in Bezug auf redaktionelle und kreative Aspekte aus ihrem Anwendungsbereich aus. Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass sich diese Ausnahme aus denselben Gründen auch auf Tätigkeiten im Hinblick auf Internetinhalte von Rundfunk- und Fernsehanstalten erstreckt.“

42 Auch in der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 14. August 2003 (KOM[2003] 503 endgültig) wurde diese Aufnahme erwähnt. Auf Seite 4 dieses Dokuments heißt es zur Abänderung 25: „Diese Abänderung, die Artikel 16 Buchstabe b betrifft, dient laut Begründung dazu klarzustellen, dass die Ausnahmeregelung auch für Sendeunternehmen im Bereich des Internet gilt.“

43 Folglich ist das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Ergänzung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 um den Ausdruck „zur Ausstrahlung … bestimmt“ keine Absicht zur Ausdehnung des Geltungsbereichs der streitigen Ausnahme auf Aufträge zum Ausdruck kommt, die von beliebigen öffentlichen Auftraggebern in Bezug auf Programme, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, vergeben werden.

44 Als Drittes ist, was die Argumentationslinie zur teleologischen Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 angeht, darauf hinzuweisen, dass das in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Tschechischen Republik aus den in den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen ist.

45 Auch die von diesem Mitgliedstaat angeführten und in den Rn. 23, 25 und 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente können nicht durchgreifen.

46 Das Gericht hat nämlich in Rn. 31 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 die Anwendung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen für bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich ausschließt, um gemäß dem 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen zu berücksichtigen, die die Anwendung dieser Vorschriften unangemessen erscheinen ließen. Zwar werden, worauf die Tschechische Republik hinweist, im 25. Erwägungsgrund die Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht erwähnt, doch kann durch diesen Umstand die vom Gericht vorgenommene Auslegung weder widerlegt noch bestätigt werden.

47 Außerdem hat das Gericht, auch wenn die Umstände in der vorliegenden Rechtssache sich von denen der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 13. Dezember 2007, Bayerischer Rundfunk u. a. (C‑337/06, EU:C:2007:786), ergangen ist, in den Rn. 35 bis 38 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass aus jenem Urteil, insbesondere seinen Rn. 62 und 64, hervorgeht, dass der Gerichtshof u. a. im Hinblick auf den 25. Erwägungsgrund ausgeführt hat, dass die Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ausschließlich auf öffentliche Aufträge abzielt, deren Gegenstand Dienstleistungen sind, die die eigentliche Funktion der Rundfunkanstalten berühren. Dagegen unterliegen öffentliche Aufträge über Dienstleistungen, die in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, die zur Erfüllung der eigentlichen öffentlichen Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehören, voll und ganz den Vorschriften des Unionsrechts.

48 Im Hinblick darauf, dass es sich bei Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 um eine Ausnahme handelt, ist diese Vorschrift eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2017, Compania Naţională de Administrare a Infrastructurii Rutiere, C‑408/16, EU:C:2017:940, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die streitige Ausnahme ist folglich dahin auszulegen, dass sie nur Aufträge betrifft, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber vergeben werden, um ihren eigentlichen öffentlichen Auftrag zu erfüllen.

49 Demnach hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die streitige Ausnahme nur öffentliche Auftraggeber betrifft, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten sind, und daher in Rn. 57 des angefochtenen Urteils das gegenteilige Vorbringen der Tschechischen Republik zurückgewiesen hat.

50 Als Viertes ist schließlich festzustellen, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erwähnte Argumentationslinie der Tschechischen Republik, mit der die vom Gericht vorgenommene systematische Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 beanstandet wird, keinen Erfolg haben kann.

51 Das Gericht hat nämlich – von der Tschechischen Republik unbeanstandet – in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in Art. 16 vorgesehenen Ausnahmen anhand des Gegenstands der betreffenden Aufträge, der Identität des Dienstleistungserbringers oder aber anhand sowohl ihres Gegenstands als auch von Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftraggeber definiert werden können. Somit ist das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausgegangen, dass „nichts dem entgegensteht, dass mehrere unter ein und denselben Buchstaben von Art. 16 der Richtlinie fallende Aufträge u. a. im Hinblick auf ihren Gegenstand, den öffentlichen Auftraggeber oder den Dienstleistungserbringer unterschiedlich definiert werden“. Gemäß einer systematischen Auslegung ist es daher denkbar, dass für die Anwendung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 die Aufträge, die die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand haben, sowohl von Rundfunk- oder Fernsehanstalten als auch von anderen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden können, während die Aufträge, die die Programme zum Gegenstand haben, entsprechend dem mit der streitigen Ausnahme verfolgten Ziel ausschließlich von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden können.

52 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Tschechische Republik, wie die Kommission feststellt, im Hinblick auf die Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils, die einen anderen im Rahmen einer systematischen Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 zu berücksichtigenden Aspekt betreffen, keine Beanstandung äußert. Danach fallen die Dienstleistungen, die Gegenstand der unter diese Bestimmung fallenden Aufträge sind, auch unter die Ausnahme in Fn. 3 von Anhang II Teil B dieser Richtlinie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 (ABl. 2008, L 74, S. 1) hinsichtlich „Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit“. Aus Gründen der inneren Kohärenz der Richtlinie 2004/18 ist der streitigen Ausnahme und der in dieser Fn. 3 vorgesehenen Ausnahme derselbe Umfang beizumessen. Die Formulierung dieser Fn. 3 bestätigt indessen, dass zwar die Aufträge, bei denen es um die Sendezeiten geht, sowohl von Rundfunk- und Fernsehanstalten als auch von anderen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden können, dass aber bei den Aufträgen, die die Programme zum Gegenstand haben, nur auf die Rundfunk- und Fernsehanstalten abgezielt wird.

53 Da schließlich von keiner der Parteien die vom Gericht im letzten Satz von Rn. 73 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung in Frage gestellt wird, wonach die Richtlinie 2014/24, wie die Tschechische Republik vor dem Gericht selbst betont hat, auf den Sachverhalt des Rechtsstreits zeitlich nicht anwendbar ist, vermag das Vorbringen, das auf die Vorschriften dieser Richtlinie und auf das Gesetzgebungsverfahren, das zu ihrem Erlass geführt hat, gestützt wird und in Rn. 18 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, die vom Gericht im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 nicht zu erschüttern.

54 Da alle Argumente, auf die der einzige Rechtsmittelgrund gestützt wird, entkräftet wurden, ist dieser als unbegründet zurückzuweisen; damit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten

55 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

56 Da die Tschechische Republik mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften