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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.2021 – C-830/19
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2021:552
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 8. Juli 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 – Niederlassung von Junglandwirten – Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe – Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte – Zugangsbedingungen – Entsprechung – Niederlassung nicht als alleiniger Betriebsinhaber – Obergrenzen – Festsetzung – Kriterien – Standardoutput des landwirtschaftlichen Betriebs“ In der Rechtssache C‑830/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) mit Entscheidung vom 6. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2019, in dem Verfahren C. J. gegen Région wallonne erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: V. Giacobbo, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2020, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von C. J., vertreten durch A. Grégoire, avocat, – der Région wallonne, vertreten durch X. Drion, advocaat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch X. Lewis und M. Kaduczak als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2021 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487, Berichtigung ABl. 2016, L 130, S. 1) in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 227, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen C. J. und der Région wallonne (Wallonische Region, Belgien) weil diese es abgelehnt hatte, ihm die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehene Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte zu zahlen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1305/2013
3 Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1305/2013 heißt es: „… Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. … Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. … Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. …“
4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmte: „Für die Zwecke dieser Verordnung … bezeichnet der Ausdruck … n) ‚Junglandwirt‘ eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt“.
5 Art. 5 der Verordnung Nr. 1305/2013 sieht vor: „Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des [Gemeinsamen Strategischen Rahmens] widerspiegeln: … 2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: … b) Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels. …“
6 Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 bestimmte: „(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft a) Existenzgründungsbeihilfen für i) Junglandwirte; … (2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt. … (4) … Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. … Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen. … (8) Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 zur Festlegung des Mindestinhalts der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kriterien zu erlassen.“ Delegierte Verordnung Nr. 807/2014
7 In den Erwägungsgründen 2 und 5 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 heißt es: „(2) Für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Betriebsinhaber niederlassen, sollten die Mitgliedstaaten besondere Förderbedingungen festlegen und anwenden. Damit die Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig von der Rechtsform, die sie für ihre Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewählt haben, gewährleistet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Bedingungen, unter denen eine juristische Person oder eine andere Form der Partnerschaft als ‚Junglandwirt‘ angesehen werden kann, denjenigen entsprechen sollten, die für eine natürliche Person gelten. Es sollte eine ausreichend lange Übergangszeit vorgesehen werden, die es den Junglandwirten ermöglicht, die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. … (5) … Um die Gleichbehandlung der Begünstigten in der gesamten Union zu gewährleisten und die Überwachung zu erleichtern, sollte das bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 [der Verordnung Nr. 1305/2013] anzuwendende Kriterium das Produktionspotenzial des landwirtschaftlichen Betriebs sein.“
8 Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 lautete: „Für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs – unabhängig von dessen Rechtsform – niederlassen, wenden die Mitgliedstaaten von ihnen festzulegende besondere Förderbedingungen an. Diese Bedingungen entsprechen denen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind. In allen Fällen haben die Junglandwirte die Verfügungsgewalt über den Betrieb.“
9 Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten setzen die Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 [der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. 2008, L 335, S. 3)], oder einer gleichwertigen Grundlage fest.“ Verordnung Nr. 1242/2008
10 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1242/2008 bestimmte: „Im Sinne dieser Verordnung ist der ‚Standardoutput‘ der standardisierte Wert der Bruttoerzeugung. …“ Belgisches Recht Erlass der Wallonischen Regierung
11 Art. 25 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor (im Folgenden: Erlass der Wallonischen Regierung) bestimmt in Bezug auf die Gewährung von Beihilfen: „Der übernommene bzw. gegründete Betrieb erfüllt die folgenden Bedingungen: … 6° sein Brutto-Standardoutput im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1242/2008 … beachtet eine untere und eine obere Grenze, die vom Minister bestimmt werden. …“ Ministerialerlass
12 Art. 7 § 2 Abs. 2 des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet: „Die obere Grenze nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 6 des [Erlasses der Wallonischen Regierung] wird auf 1000000 Euro, wenn sich ein Junglandwirt niederlässt, und auf 1500000 Euro, wenn sich zwei oder mehrere Junglandwirte gleichzeitig niederlassen, festgesetzt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein in Belgien niedergelassener Junglandwirt. Durch eine Betriebsübernahmevereinbarung übernahm er ein Drittel des Betriebs seiner Eltern, um den landwirtschaftlichen Familienbetrieb weiterzuführen. Er übt seine Tätigkeit in Form einer nicht rechtsfähigen Vereinigung mit seinem Vater aus, dem ebenfalls ein Drittel des Betriebs gehört. Das letzte Drittel gehört der Mutter des Klägers des Ausgangsverfahrens.
14 Am 27. Januar 2016 stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Wallonischen Region einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe.
15 Am 28. Oktober 2016 lehnte die Wallonische Region diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der übernommene Betrieb einen Brutto-Standardoutput (im Folgenden: BSO) aufweise, der die in der regionalen Regelung vorgesehene Obergrenze von 1 Mio. Euro übersteige.
16 Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei der Zahlstelle einen Rechtsbehelf ein und beantragte, bei der Bestimmung des BSO zu berücksichtigen, dass er nicht als alleiniger Betriebsinhaber niedergelassen sei.
17 Mit Entscheidung vom 17. Februar 2016 wies die Zahlstelle den Rechtsbehelf zurück und bestätigte ihre erste Entscheidung. Sie war der Ansicht, dass der zu berücksichtigende BSO derjenige des gesamten Betriebs sei; da dieser 1976980,45 Euro betrage, übersteige er die in der nationalen Regelung vorgesehene Obergrenze.
18 Am 12. Oktober 2017 focht der Kläger des Ausgangsverfahrens diese Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an.
19 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung der in Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 vorgesehenen Bedingungen für den Erhalt der Niederlassungsbeihilfe eines Junglandwirts, der nicht als alleiniger Betriebsinhaber niedergelassen ist.
20 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Vorschriften bei der Bestimmung der Ober- und Untergrenzen den gesamten Betrieb und nicht nur den Anteil des Junglandwirts an ihm und/oder den Arbeitskräfteeinheiten (AKE) berücksichtigen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb als nicht rechtsfähige Vereinigung ausgestaltet ist, an der der Junglandwirt einen ungeteilten Anteil erwirbt und Inhaber des Betriebs wird, aber nicht dessen alleiniger Inhaber? Zur Vorlagefrage
21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze, die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der BSO des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs ist und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb.
22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 den „Junglandwirt“ definiert als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.
23 Zwar ist, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Betrieb in Form einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit organisiert, die neben dem Kläger des Ausgangsverfahrens natürliche Personen umfasst, die keine Junglandwirte sind, doch ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung weder Vorgaben dazu enthält, welche Rechtsform ein solcher Betrieb haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 42), noch dazu, ob es möglich ist, sich dort mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederzulassen.
24 Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 betrifft die Förderung im Rahmen der Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen u. a. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte.
25 Gemäß Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 setzen die Mitgliedstaaten insbesondere Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung für Junglandwirte gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung fest; dabei ist die Förderung auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.
26 Zwar geht der Wortlaut dieser Bestimmungen nicht ausdrücklich auf die Frage ein, ob die Mitgliedstaaten die dort genannten Grenzen auf Ebene der Betriebe und nicht auf Ebene der Junglandwirte festsetzen können, jedoch ist Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der diese Verordnung ergänzenden Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 zu lesen; dabei legt Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 das Kriterium fest, das die Mitgliedstaaten zur Festsetzung der in Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 genannten Grenzen heranzuziehen haben.
27 Wie sich nämlich aus Art. 19 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte u. a. zur Festsetzung der Grenzen gemäß Abs. 4 dieses Artikels zu erlassen, um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER- Mittel sicherzustellen.
28 Insoweit geht aus Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 hervor, dass die Mitgliedstaaten diese Grenzen auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput, oder einer gleichwertigen Grundlage festsetzen. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1242/2008 präzisierte in diesem Zusammenhang, dass der Standardoutput als der „standardisierte Wert der Bruttoerzeugung“ definiert wird.
29 Zur Ermittlung der Reichweite des Kriteriums für die Bestimmung der Obergrenze für den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen gemäß Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 ist in erster Linie auf den Wortlaut dieser Bestimmungen abzustellen, gegebenenfalls ausgelegt im Licht ihres Kontexts und der Ziele der Verordnung Nr. 1305/2013 (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 39).
30 Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 ist festzuhalten, dass es nach diesen Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten den BSO des gesamten Betriebs berücksichtigen. Die Verwendung des Ausdrucks „Produktionspotenzial des landwirtschaftlichen Betriebs“ in Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014, der sich auf das objektive Kriterium „Betrieb“ bezieht, bestätigt diese Auslegung.
31 Was den Kontext dieser Bestimmungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie es im fünften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 heißt, das bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 anzuwendende Kriterium des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs vom Unionsgesetzgeber u. a. aufgestellt wurde, um die Überwachung zu erleichtern.
32 Ein Verständnis der letztgenannten Bestimmung, das die Festsetzung der Grenzen für den Zugang landwirtschaftlicher Betriebe zur Förderung auf Ebene der Betriebe zulässt, ist in Anbetracht der verschiedenen Rechtsformen, die Landwirte für ihre Niederlassung wählen können, ebenso wie angesichts der jeder dieser Formen immanenten Regeln, insbesondere in Bezug auf die Aufteilung der Betriebsanteile, geeignet, die Überwachung zu erleichtern.
33 Die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung wird auch durch das mit der Verordnung Nr. 1305/2013 verfolgte Ziel gestützt.
34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1305/2013 die Ziele, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, die entsprechenden Prioritäten der Union sowie geeignete Maßnahmen für ihre Umsetzung festlegt. In diesem Zusammenhang nennt Art. 5 dieser Verordnung sechs Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums. Zu diesen zählt die Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft, indem u. a. der Zugang angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor erleichtert und für das Ziel des Generationswechsels Sorge getragen wird.
35 Darüber hinaus soll die betreffende Beihilfe, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt, die Existenzgründung durch Junglandwirte fördern. Insoweit stellt der 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung klar, dass die Förderung einer Unternehmensgründung nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden sollte.
36 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird daher diese Förderung nicht gewährt, um in undifferenzierter Weise die Gründung jedes landwirtschaftlichen Betriebs zu fördern, sondern nur die Gründung von Betrieben, die die Bedingungen in Bezug auf die Betriebsinhaber, auf die Tätigkeiten oder auf die Größe dieser Betriebe erfüllen, was es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Beihilfengewährung anhand der Merkmale der Betriebe zu regeln, die von den Junglandwirten übernommen werden.
37 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Förderkriterium soll aber gerade diesen Zielen gerecht werden, da dieses Kriterium, das sich in die Logik der Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe einfügt, bewirkt, dass der Zugang zur landwirtschaftlichen Förderung Junglandwirten vorbehalten wird, die ihre Tätigkeit in Betrieben aufnehmen, deren Gesamtproduktion eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, und damit den Zugang von Landwirten zum Agrarsektor erleichtert. Wie die Kommission und die Wallonische Region hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt haben, soll durch die Anwendung eines Förderkriteriums wie dem in der nationalen Regelung vorgesehenen, nämlich verhindert werden, dass die Förderung Junglandwirten gewährt wird, deren Betrieb einen so großen BSO generiert, dass diese Landwirte in Wirklichkeit keine Unterstützung benötigen.
38 Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014, der insoweit die Zweifel des vorlegenden Gerichts nährt, kann die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Obergrenze für den Zugang zu der betreffenden Förderung nicht auf Ebene der Begünstigten, sondern auf Ebene der Betriebe festzusetzen, nicht in Frage stellen.
39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 in Verbindung mit ihrem zweiten Erwägungsgrund für Junglandwirte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs niederlassen, von ihnen festzulegende besondere Förderbedingungen anwenden. Aus Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 geht auch hervor, dass diese Bedingungen denen entsprechen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind, und unabhängig von der Rechtsform gelten, die die Empfänger für die Niederlassung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb wählen. In allen Fällen haben die Junglandwirte die Verfügungsgewalt über den Betrieb.
40 Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 betrifft zum einen den Junglandwirt, der sich, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, mit anderen natürlichen Personen niederlässt, und zum anderen den Junglandwirt, der sich als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt. Nach dieser Bestimmung müssen die Bedingungen für den Zugang zur landwirtschaftlichen Förderung, die von diesen beiden Kategorien von Landwirten zu erfüllen sind, einander entsprechen.
41 Eine Regelung, die den Erhalt von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte vom BSO des gesamten Betriebs abhängig macht, stellt jedoch für den Junglandwirt, der sich allein niederlässt, und für den Junglandwirt, der sich mit anderen Landwirten niederlässt, die nicht dieser Kategorie angehören, identische Anforderungen auf. Folglich erfüllt eine solche Regelung erst recht das Erfordernis der Entsprechung in Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014.
42 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Obergrenze des BSO des Betriebs auf 1,5 Mio. Euro festsetzt, wenn sich zwei oder mehrere Junglandwirte gleichzeitig niederlassen, anstatt von 1 Mio. Euro in dem Fall, dass sich ein Junglandwirt allein oder, wie im Ausgangsverfahren, mit anderen Betriebsinhabern niederlässt, die nicht dieser Kategorie angehören. Die so erhöhte Obergrenze trägt jedoch einem objektiven Unterschied der Situation Rechnung. Zwei oder mehrere Junglandwirte, die sich zusammen als Betriebsinhaber niederlassen, sind nämlich grundsätzlich in der Lage, mehr zu erzeugen als ein Junglandwirt, der sich allein niederlässt. Aus diesem Grund wird das Erfordernis der Entsprechung der Bedingungen für den Zugang zur Niederlassungsbeihilfe durch Junglandwirte, je nachdem, ob sie sich allein oder mit anderen Junglandwirten niederlassen, durch die Einführung einer solchen erhöhten Obergrenze nicht missachtet.
43 Zwar sieht diese Regelung auch unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zur Niederlassungsbeihilfe vor, je nachdem, ob sich der Junglandwirt mit anderen Junglandwirten oder mit anderen Landwirten, die nicht dieser Kategorie angehören, niederlässt. Allerdings schreibt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1305/2013 oder der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 vor, dass die Bedingungen für den Zugang zur Niederlassungsbeihilfe von Junglandwirten, die sich in zwei unterschiedlichen Situationen befinden, einander entsprechen müssen. Zudem steht es im Einklang mit dem Ziel der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, dass die Bedingungen für den Zugang zu dieser Förderung für Junglandwirte, die sich zusammen niederlassen, günstiger sind als für einen Junglandwirt, der sich mit Landwirten niederlässt, die nicht dieser Kategorie angehören.
44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze, die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der BSO des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs ist und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb. Kosten
45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze, die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der Brutto-Standardoutput des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs ist und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb. Unterschriften