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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.09.2021 – C-906/19

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2021:715

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 9. September 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 3 Buchst. a – Nichtanwendung der Verordnung auf Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt – Fahrzeug, das gemischt verwendet wird – Art. 19 Abs. 2 – Extraterritoriale Sanktion – Verstoß, der im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats festgestellt und im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 – Kontrollgerät im Straßenverkehr – Art. 15 Abs. 2 – Pflicht, die Fahrerkarte einzustecken – Art. 15 Abs. 7 – Pflicht, den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte vorzulegen – Unterbliebenes Einstecken der Fahrerkarte in das Kontrollgerät an mehreren der 28 Tage, die der Kontrolle vorausgehen“ In der Rechtssache C‑906/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 7. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2019, in dem Strafverfahren gegen FO erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und A. Ferrand als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vrignon und L. Malferrari als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2021 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. a und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 8) in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3821/85).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das vom Ministère public (Staatsanwaltschaft, Frankreich) gegen FO, den Geschäftsführer eines in Deutschland ansässigen Verkehrsunternehmens, eingeleitet wurde, weil einer der von diesem Unternehmen beschäftigten Busfahrer die Fahrerkarte nicht in den Fahrtenschreiber des von ihm geführten Fahrzeugs gesteckt hatte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 3821/85

3 Durch die Verordnung Nr. 3821/85 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr (ABl. 1970, L 164, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung Nr. 3821/85 wurde ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung Nr. 3821/85 und zur Änderung der Verordnung Nr. 561/2006 (ABl. 2014, L 60, S. 1) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraums ist jedoch die Verordnung Nr. 3821/85 heranzuziehen.

4 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 bestimmte: „Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung … Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.“

5 Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 sah vor: „… (2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. … (3) Die Fahrer – achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; – betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: a) … die Lenkzeiten; b) ‚andere Arbeiten‘: Das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben [(ABl. 2002, L 80, S. 35)], sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors; … … (7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter, ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung … Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage. b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) [d]ie Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, ii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung … Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist. Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage. c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung … Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert. …“ Verordnung Nr. 561/2006

6 Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006, durch die die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, heißt es: „(17) Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. …“

7 Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 lautet: „Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

8 In Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung heißt es, dass sie nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit „Fahrzeugen [gilt], die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt“.

9 Gemäß Art. 4 Buchst. e dieser Verordnung bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „andere Arbeiten“„alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15… als ‚Arbeitszeit‘ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors“.

10 Art. 6 der Verordnung Nr. 561/2006, in dem die maximale Tageslenkzeit, die maximale Wochenlenkzeit und die maximale summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen festgelegt sind, bestimmt in Abs. 5: „Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung … Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.“

11 Kapitel V („Überwachung und Sanktionen“) der Verordnung Nr. 561/2006 umfasst deren Art. 16 bis 25.

12 Art. 19 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die Verordnung … Nr. 3821/85 Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Ein Verstoß gegen die vorliegende Verordnung und gegen die Verordnung … Nr. 3821/85 kann nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Regeln bezüglich Sanktionen bis zu dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Datum mit. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten entsprechend. (2) Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde. … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System verhältnismäßiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung … Nr. 3821/85 verstoßen.“ Französisches Recht

13 Wer einen Straßentransport mit einer nicht ordnungsgemäßen oder nicht dem Fahrer gehörenden Fahrerkarte oder ohne eine in den Fahrtenschreiber des Fahrzeugs gesteckte Karte durchführt, wird nach Art. L. 3315-5 Abs. 1 des Code des transports (Verkehrsgesetzbuch) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von 3750 Euro bestraft. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Am 2. April 2013 führten Beamte der Abteilung für die Verhütung und Ahndung von Straßenverkehrsdelikten in Versailles (Frankreich) bei einem Bus eines Omnibusunternehmens mit Sitz in Sengenthal (Deutschland) eine Straßenverkehrskontrolle durch.

15 Bei dieser Kontrolle wurde der Fahrer aufgefordert, für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage einen Nachweis seiner Tätigkeit zu erbringen. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom 5. bis 16. März 2013 neun Tage lang gefahren worden war, ohne dass die Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber gesteckt worden war.

16 Aufgrund dieses Sachverhalts wurde FO, der Geschäftsführer dieses Transportunternehmens, auf der Grundlage von Art. L. 3315-5 Abs. 1 des Code des transports (Verkehrsgesetzbuch) strafrechtlich verfolgt, weil neunmal das in dieser Bestimmung genannte Delikt begangen worden sei.

17 Das Tribunal correctionnel de Versailles (Strafgericht Versailles, Frankreich) erklärte den Sachverhalt für erwiesen und verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 10125 Euro.

18 Vor der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) machte FO die örtliche Unzuständigkeit der französischen Strafgerichte geltend. Weder das französische Recht, wegen des strafrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes, noch Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 gestatteten es den französischen Behörden, den Täter der ihm zur Last gelegten Taten zu verfolgen, da diese im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden seien.

19 Mit Urteil vom 2. Mai 2018 bestätigte die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) das erstinstanzliche Urteil sowohl in Bezug auf die Schuld als auch das Strafmaß. Was insbesondere die von FO erhobene Einrede der Unzuständigkeit betrifft, stellte sie fest, dass der festgestellte Sachverhalt unter den zur Durchführung der Verordnung Nr. 3821/85 erlassenen Art. L. 3315-5 des Code des transports (Verkehrsgesetzbuch) falle und dass die in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene ausdrückliche Ausnahme vom Territorialitätsprinzip bei der Verfolgung von Straftaten nicht nur die Bestimmungen dieser letztgenannten Verordnung, sondern auch die der Verordnung Nr. 3821/85 erfasse.

20 FO legte bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) Kassationsbeschwerde ein und beantragte, die Frage der örtlichen Zuständigkeit der französischen Strafgerichte dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

21 FO wirft der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) außerdem vor, nicht auf sein Vorbringen eingegangen zu sein, dass die Regelung über die Lenk‑ und Ruhezeiten nicht für Linienstrecken von weniger als 50 km gelte. Insbesondere sei der Fahrer des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeugs in den neun Tagen, die in den Zeitraum der der Kontrolle vorausgehenden 28 Tage fielen, nicht verpflichtet gewesen, die Fahrerkarte in den Fahrtenschreiber zu stecken, da das Fahrzeug bei den an diesen Tagen durchgeführten Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km verwendet worden sei. Da diese Fahrten nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 nicht von dieser erfasst würden, gälten die in Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 vorgesehenen Pflichten für diese Fahrten nicht.

22 Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) stellt sich als Erstes Fragen zur Auslegung von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006.

23 Hierzu stellt sie fest, dass diese Bestimmung zwar nach Auffassung von FO einem Mitgliedstaat nur gestatte, in seinem Staatsgebiet festgestellte und im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangene Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561/2006 zu ahnden, doch sei es möglich, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch die Ahndung von im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen Verstößen gegen die Verordnung Nr. 3821/85 gestatte, da die Ahndung solcher Verstöße als für die Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung Nr. 561/2006 erforderlich angesehen werden könnte. Zudem entspreche, da eine Bestimmung nicht nur unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontexts und der Ziele, die mit der Regelung verfolgt würden, zu der sie gehöre, ausgelegt werden müsse, die weite Auslegung von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, nämlich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals im Straßenverkehrsgewerbe und der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit.

24 Außerdem werde der Verstoß gegen die in Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 vorgesehene Pflicht, den Kontrollbeamten auf Verlangen die Kontrollblätter und alle Informationen über den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage vorzulegen, notwendigerweise im Staatsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt, in dem die Kontrolle stattfinde und der die Verfolgung einleite, so dass sich die Frage, ob der Verstoß zum Teil im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen worden sei, nicht stelle.

25 Als Zweites fragt sich die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), ob die in Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 vorgesehenen Pflichten im Fall einer „gemischten“ Nutzung eines Fahrzeugs gelten, d. h., wenn das Fahrzeug während eines Zeitraums von 28 Tagen sowohl für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km im Sinne der Ausnahme gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 als auch für Beförderungen verwendet wird, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

26 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006, wonach „[e]in Mitgliedstaat … die zuständigen Behörden [ermächtigt], gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde“, nur auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden oder auch auf Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3821/85, die durch die Verordnung Nr. 165/2014 ersetzt wurde? 2. Ist Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass ein Fahrer von den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 2 und 7 der durch die Verordnung Nr. 165/2014 ersetzten Verordnung Nr. 3821/85, wonach der Fahrer dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorlegen können muss, abweichen darf, wenn ein Fahrzeug während eines Zeitraums von 28 Tagen für Fahrten benutzt wird, von denen einige unter die Bestimmungen der genannten Ausnahme fallen und andere keine Abweichung von der Verwendung des Kontrollgeräts zulassen? Zu den Vorlagefragen Zur zweiten Frage

27 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu beantworten ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass ein Fahrer, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderungen im Straßenverkehr durchführt, auch dann verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 3821/85 den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte, die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorzulegen, wenn er während dieses Zeitraums mit demselben Fahrzeug auch Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert hat.

28 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass diese Frage im Kontext eines Verfahrens gestellt wird, in dessen Rahmen der Geschäftsführer des in Rede stehenden Transportunternehmens strafrechtlich verfolgt wurde, weil ein von ihm beschäftigter Fahrer während eines Zeitraums, in dem er Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km beförderte, die Fahrerkarte nicht in den Fahrtenschreiber gesteckt hatte.

29 Mit der Verordnung Nr. 561/2006 werden, wie sich ihrem Art. 1 entnehmen lässt, Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern; ferner soll sie zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beitragen. Was die Verordnung Nr. 3821/85 betrifft, werden in dieser insbesondere die Vorschriften festgelegt, die auf die Bauartgenehmigung, den Einbau, die Prüfungen und die Verwendung der im Straßenverkehr verwendeten Kontrollgeräte anwendbar sind, um die Einhaltung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere die von der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen, zu überprüfen.

30 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 müssen Fahrzeuge, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, außer den in Art. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein. Diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 3 Buchst. a allerdings nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

31 Es ist also zu ermitteln, inwiefern sich dieser Ausschluss vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 auf die in Art. 15 der Verordnung Nr. 3821/85 im Bereich der Aufzeichnung der Lenkzeit und der Kontrolle vorgesehenen Pflichten auswirken kann, wenn wie in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fall ein Fahrzeug dergestalt gemischt genutzt wird, dass teils Beförderungen im Straßenverkehr durchgeführt werden, die unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 fallen, und teils Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert werden.

32 In Bezug auf den Wortlaut von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 ist festzustellen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „Fahrzeuge“, die zur Personenbeförderung „im Linienverkehr verwendet werden“, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, nahelegt, dass diese, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, nur die Fahrzeuge erfasst, die ausschließlich zu einer solchen Beförderung verwendet werden, und nicht auch Fahrzeuge, die gelegentlich dafür verwendet werden.

33 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006, da er eine Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Verordnung einführt, eng auszulegen ist. Insbesondere darf eine solche Ausnahme nicht in einer Weise ausgelegt werden, die ihre Wirkung über das zum Schutz der Interessen, die sie gewährleisten soll, Erforderliche hinaus ausdehnt, und ihre Tragweite ist unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Regelung zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Lundberg, C‑317/12, EU:C:2013:631, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 In Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 561/2006 verfolgten Ziele ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 zufolge die Wettbewerbsbedingungen zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (Urteil vom 2. März 2017, Casa Noastră, C‑245/15, EU:C:2017:156, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Pflicht des Fahrers, alle in Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 3821/85 genannten Zeiträume einzutragen, auch für die Zeiträume gilt, in denen er im Rahmen eines Beförderungsdiensts fährt, der nach Art. 4 Nr. 3 der Verordnung Nr. 3820/85 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 aus dem Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3821/85 herausfällt. Bei einem solchen Zeitraum handelt es sich nämlich um eine Zeit tatsächlicher Beschäftigung des Fahrers, während der er nicht frei über seine Zeit verfügt und die sich, da sie zur Ermüdung des Fahrers beiträgt, auf sein Fahren auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a., C‑297/99, EU:C:2001:37, Rn. 10, 25 und 36 bis 39).

36 Die Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit kann selbst dann eintreten, wenn sich die Tage, an denen keine Eintragung erfolgt, von denen unterscheiden, an denen die Eintragung regelkonform erfolgt. Die vom Kontrollgerät an Tagen, an denen keine Eintragung erfolgt ist, nicht ans Licht gebrachte Nichteinhaltung der Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten kann sich nämlich nachteilig auf die physische und psychologische Fähigkeit des Fahrers während eines späteren Zeitraums auswirken.

37 Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 561/2006 bestätigt, wonach der Fahrer alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verwendet wird, als „andere Arbeiten“ festhalten muss.

38 Einer Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 zu folgen, wonach der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschluss vom Geltungsbereich dieser Verordnung nicht auf die ausschließliche Verwendung des betreffenden Fahrzeugs für die in dieser Bestimmung genannte besondere Beförderung im Straßenverkehr beschränkt ist, liefe dadurch, dass die Verordnung Nr. 561/2006 auf bestimmte Verwendungen dieses Fahrzeugs, die die Fahrweise beeinträchtigen können, für unanwendbar erklärt und die Berücksichtigung dieser Verwendungen bei der Überprüfung der Beachtung von Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 3821/85 ausgeschlossen wird, daher dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.

39 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass ein Fahrer, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderungen im Straßenverkehr durchführt, auch dann verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 3821/85 den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte, die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorzulegen, wenn er während dieses Zeitraums mit demselben Fahrzeug auch Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert hat. Zur ersten Frage

40 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.

41 Es ist eingangs festzustellen, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 gemäß seinem unzweideutigen Wortlaut vorsieht, dass ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden nur bei einem Verstoß „gegen diese Verordnung“ ermächtigt, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde. Die Verwendung von „gegen diese Verordnung“ macht somit ganz deutlich, dass diese Bestimmung nur die Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561/2006 und nicht diejenigen gegen die Verordnung Nr. 3821/85 erfasst.

42 Diese wörtliche Auslegung wird durch den Kontext bestätigt, in dem Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 561/2006 steht.

43 Es ist nämlich festzustellen, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 seinerseits den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorschreibt, Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung „und“ die Verordnung Nr. 3821/85 zu erlassen, und in Abs. 4 auch vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein System verhältnismäßiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall von Verstößen gegen die Verordnung Nr. 561/2006 „oder“ die Verordnung Nr. 3821/85 besteht.

44 Der Umstand, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 561/2006 in seinen Abs. 1 und 4 die Verstöße gegen die Verordnungen Nrn. 561/2006 und 3821/85 erfasst, in seinem Abs. 2 jedoch nur auf die Verstöße gegen die Verordnung Nr. 561/2006 Bezug nimmt, bestätigt, dass dieser Abs. 2 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Verstöße gegen die Verordnung Nr. 3821/85 erfasst.

45 Daraus folgt, dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Verstößen gegen die Verordnung Nr. 3821/85, die im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt werden, aber im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen worden sind, keine Sanktionen verhängen dürfen. Soweit dieser Aspekt der geltenden Unionsregelung nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben kann, ist es Sache des Unionsgesetzgebers, eine mögliche Änderung zu beschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a., C‑297/99, EU:C:2001:37, Rn. 34).

46 Diese Auslegung ist zudem die einzige, die mit dem in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Einklang steht, der erfordert, dass das Gesetz Straftaten und die für sie angedrohten Sanktionen klar definieren muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Vaditrans, C‑102/16, EU:C:2017:1012, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Folglich ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde. Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenverfahren in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Fahrer, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderungen im Straßenverkehr durchführt, auch dann verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte, die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorzulegen, wenn er während dieses Zeitraums mit demselben Fahrzeug auch Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert hat. 1. Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Fahrer, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderungen im Straßenverkehr durchführt, auch dann verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung den Kontrollbeamten auf Verlangen die Fahrerkarte, die Schaublätter und alle für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage erstellten Aufzeichnungen vorzulegen, wenn er während dieses Zeitraums mit demselben Fahrzeug auch Personen im Linienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 50 km befördert hat. 2. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde. 2. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 561/2006 ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde. Unterschriften