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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.2021 – C-283/20
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2021:781
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 30. September 2021 ( Rechtssache C‑283/20 CO, ME, GC und 42 Weitere gegen MJ, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), Rat der Europäischen Union, Eulex Kosovo (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles [Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union – Streitigkeiten über Arbeitsverträge – Mandat des Missionsleiters – Bestimmung des Arbeitgebers des internationalen Personals“ I. Einleitung
1 Dieses Ersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) betrifft die Auslegung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo (
2 Das Problem in der vorliegenden Rechtssache geht auf den Umstand zurück, dass sich der Ausgangsrechtsstreit auf den Zeitraum vor der Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 durch den Beschluss 2014/349 bezieht, der vorsieht, dass Eulex Kosovo über die Fähigkeit verfügt, Verträge abzuschließen, Personal zu beschäftigen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, und somit Arbeitsverträge betrifft, die mit dem Missionsleiter in dessen Namen geschlossen wurden. Im Kern der dem Gerichtshof vorgelegten Frage geht es daher darum, ob der Missionsleiter auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 als Arbeitgeber des internationalen Personals angesehen werden kann, das während dieses Zeitraums im Dienst von Eulex Kosovo stand, oder ob vielmehr eine andere Einrichtung, in deren Namen der Missionsleiter gehandelt hat, als Arbeitgeberin anzusehen ist, wie die Mission Eulex Kosovo selbst oder ein oder mehrere der Organe und Einrichtungen der Union, namentlich der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission oder der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden: EAD). Im Ausgangsverfahren ist diese Differenzierung erforderlich, um zu bestimmen, gegen welchen Beklagten die Ansprüche geltend zu machen sind.
3 Dementsprechend gibt diese Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit, über eine Reihe von neuen und potenziell sensiblen Fragen zu entscheiden, die die Haftung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Missionen der Union nach dem Unionsrecht betreffen ( II. Rechtlicher Rahmen A. Die Gemeinsame Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349
4 Art. 8 („Missionsleiter“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 lautet: „(1) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus. … (3) Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EULEX KOSOVO, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EULEX KOSOVO vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge. … (5) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EULEX KOSOVO. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.“
5 Art. 9 („Personal“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 lautet: „(1) Umfang und Zuständigkeiten des Personals der EULEX KOSOVO entsprechen dem Auftrag der Mission nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Struktur der EULEX KOSOVO nach Artikel 6. (2) Das Personal der EULEX KOSOVO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie der angebrachten Risiko- und Härtezulagen. (3) Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann die EULEX KOSOVO bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen. Ausnahmsweise können in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden. ( …“.
6 Art. 10 („Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 lautet: „(1) Der Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals, einschließlich etwaiger Vorrechte, Befreiungen und sonstiger Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der EULEX KOSOVO erforderlich sind, wird in angemessener Weise in einer Übereinkunft festgelegt. … (3) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.“
7 Art. 16 („Finanzierung“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 lautet: „… (4) Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht. …“ B. Die Gemeinsame Aktion 2008/124 nach ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349
8 Die Gemeinsame Aktion 2008/124 wurde u. a. durch den Beschluss 2014/349 geändert, der gemäß dessen Art. 2 am 12. Juni 2014 in Kraft trat.
9 Art. 8 Abs. 1a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch den Beschluss 2014/349 geänderten Fassung (im Folgenden: Gemeinsame Aktion 2008/124 in geänderter Fassung) lautet: „Der Missionsleiter ist der Vertreter der Mission. Der Missionsleiter kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“
10 Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung lautet: „Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EULEX KOSOVO und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“
11 Art. 15a („Rechtsvereinbarungen“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung lautet: „Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“
12 Art. 16 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung lautet: „… (4) Die EULEX KOSOVO trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EULEX KOSOVO eine Vereinbarung mit der Kommission. ( (5) Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter. …“ III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
13 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass CO, ME, GC und 42 weitere Parteien (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) als internationales Zivilpersonal mit befristeten Arbeitsverträgen, die für einen oder mehrere Monate, höchstens aber für ein Jahr, abgeschlossen und sukzessive verlängert wurden, bei Eulex Kosovo beschäftigt waren oder sind. Diese Verträge enthalten eine Klausel, nach der die Zuständigkeit bis Juni 2014 bei den Brüsseler Gerichten und ab Oktober 2014 beim Gerichtshof der Europäischen Union liegt.
14 MJ übte die Funktion des Missionsleiters vom 1. Februar 2013 bis zum 14. Oktober 2014 in Einklang mit den Modalitäten aus, die insbesondere in den mit der Kommission am 1. Februar 2013 und am 7. Juni 2013 geschlossenen Verträgen festgelegt waren.
15 Im Jahr 2012 führte nach Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Neueinstufung verschiedener Funktionen zu einer Änderung ihrer Aufgabenbeschreibungen und zu einer bedeutenden Verringerung ihres Entgelts. Auf diese Neueinstufung folgten drei „Wellen“ der Nichtverlängerung von Verträgen im Frühjahr und Sommer 2013, im Herbst 2014 und im Herbst 2016.
16 Mit einer am 6. August 2013 eingereichten Klageschrift erhoben einige der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Gericht eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die Kommission, den EAD und Eulex Kosovo, mit der sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen von MJ als Missionsleiter, ihre Arbeitsverträge nicht zu verlängern, in Frage stellten. Mit Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a. (
17 Mit am 11. Juli, 14. Juli und 21. Oktober 2014 eingereichten Klageschriften erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens Klagen vor dem Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel), in denen sie die Neueinstufung ihrer Aufgaben und/oder die Nichtverlängerung ihrer Arbeitsverträge sowie den insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf sie angewandten Status in Frage stellten und Schadensersatz verlangten. Die Neueinstufung von Aufgaben und die erste Welle der Nichtverlängerung von Verträgen erfolgten vor dem Erlass des Beschlusses 2014/349, und zwar durch MJ als Missionsleiter.
18 Ursprünglich richteten sich diese Klagen gegen MJ als Missionsleiter, den Rat, die Kommission und den EAD. Diese vier Beklagten machten u. a. geltend, dass Eulex Kosovo, da sie mit Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit ausgestattet worden sei, gemäß Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung allein für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Ausübung ihres Mandats hafte, und zwar sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Infolgedessen ließen die Kläger des Ausgangsverfahrens Eulex Kosovo den Streit verkünden. Das vorlegende Gericht trennte die Prüfung dieser Anträge jedoch von der Prüfung der Vorfragen ab, die in den gegen die ersten vier Beklagten erhobenen Klagen aufgeworfen wurden und die Zulässigkeit und das Verfahren betreffen.
19 Mit Urteil vom 1. Juni 2018 entschied das vorlegende Gericht, dass MJ als Missionsleiter für den Zeitraum ab dem 12. Juni 2014 zu entlasten sei, da der Beschluss 2014/349 an diesem Tag erlassen worden sei und MJ danach den Klägern des Ausgangsverfahrens gegenüber nicht mehr im eigenen Namen, sondern nur noch als „Vertreter“ von Eulex Kosovo aufgetreten sei, wie es in Art. 8 Abs. 1a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung heiße. Darüber hinaus seien der Rat, die Kommission und der EAD für diesen Zeitraum zu entlasten, weil Eulex Kosovo aufgrund des Beschlusses 2014/349 eigene Rechtspersönlichkeit besitze und parteifähig sei und die Handlungen dieser Mission seither im eigenen Namen erfolgt seien. Im Hinblick auf den Zeitraum vor dem 12. Juni 2014 verfügte das vorlegende Gericht jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens, um den Parteien zu ermöglichen, zum Bestehen des Mandats vorzutragen, das MJ und seinen Vorgängern in ihrer Eigenschaft als Missionsleiter während dieses Zeitraums angeblich erteilt worden war, und gegebenenfalls zu der genauen Rechtsnatur dieses Mandats sowie zu den sich daraus für MJ in seiner Eigenschaft als Missionsleiter und für den Rat, die Kommission und den EAD ergebenden Folgen.
20 Nach Anhörung der Parteien hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob MJ als Missionsleiter in der Zeit vor dem 12. Juni 2014 nur als Bevollmächtigter der Europäischen Union gehandelt hat. Es weist u. a. darauf hin, dass die vor diesem Zeitpunkt mit MJ geschlossenen Arbeitsverträge ihn ausdrücklich nicht nur persönlich benannt, sondern auch als Arbeitgeber bezeichnet hätten, und dass Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vorgesehen habe, dass solche Verträge mit dem Missionsleiter zu schließen seien. Außerdem habe MJ die mit der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 geschlossenen Verträge, in denen ihm bestimmte Haushaltsmittel für den operativen Bedarf von Eulex Kosovo, insbesondere zur Deckung der Vergütung des Personals, zugeteilt worden seien, im eigenen Namen unterzeichnet, und sehe Art. 11 Abs. 1 des am 7. Juni 2013 unterzeichneten Vertrags vor, dass MJ Arbeitsverträge mit internationalem Personal im eigenen Namen und auf der Grundlage der in der Mitteilung C(2009) 9502 der Kommission vom 30. November 2009 über besondere Vorschriften für Sonderberater der Kommission, die mit der Durchführung operativer GASP-Aktionen beauftragt sind sowie für internationales Personal auf Vertragsbasis (im Folgenden: Mitteilung von 2009) vorgegebenen Regelungen schließe, auf die in den in Rede stehenden Arbeitsverträgen Bezug genommen werde.
21 Die Unionsgerichte hätten die Frage der Bestimmung des Arbeitgebers des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo vor dem Beschluss 2014/349 noch nicht behandelt. Das vorlegende Gericht nimmt insoweit auf zwei Urteile einer anderen Kammer des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel) Bezug (
22 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht, Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo, vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014, gegebenenfalls in Verbindung mit allen weiteren maßgebenden Bestimmungen, dahin auszulegen, dass sie dem Missionsleiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Eigenschaft eines Arbeitgebers für das vor dem 12. Juni 2014 bei der Mission Eulex Kosovo beschäftigte internationale zivile Personal verleihen, oder sind diese Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vor ihrer Änderung am 12. Juni 2014 vielmehr dahin auszulegen, dass sie die Arbeitgebereigenschaft der Europäischen Union und/oder einem Organ der Europäischen Union wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat der Europäischen Union oder einem etwaigen anderen Organ verleihen, in deren bzw. dessen Namen der Missionsleiter bis zu diesem Zeitpunkt kraft eines Auftrags, einer Befugnisübertragung oder einer anderen, gegebenenfalls zu bestimmenden, Form der Vertretung gehandelt hat?
23 Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung, der Rat, die Kommission, der EAD und Eulex Kosovo haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 16. Juni 2021 haben diese Verfahrensbeteiligten mündliche Ausführungen gemacht. IV. Zusammenfassung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten
24 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, die Gemeinsame Aktion 2008/124 sei dahin auszulegen, dass Arbeitgeberin die Europäische Union sei, genauer gesagt der Rat und die Kommission, und zwar sowohl vor als auch nach dem 12. Juni 2014. MJ habe als Missionsleiter lediglich als Unterzeichner der in Rede stehenden Arbeitsverträge im Namen der Europäischen Union gehandelt, denn die GASP falle ausschließlich in die Verantwortung der Union, und die werde nur durch ihre Organe und durch keine andere Stelle vertreten. Die Gemeinsame Aktion 2008/124 umfasse lediglich Ad hoc-Delegationen, für die der Missionsleiter gegenüber der Europäischen Union verantwortlich sei, nicht aber gegenüber dem Personal der Eulex Kosovo, und unter Berücksichtigung des Urteils vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (
25 Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck die Ansicht vertreten, dass die angefochtenen Entscheidungen der Kommission zuzurechnen seien, da sie die Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo beträfen, und Aspekte im Zusammenhang u. a. mit der Vergütung, den Zulagen und den Beschäftigungsbedingungen von der Kommission festgelegt würden. Diese Entscheidungen seien auch dem Rat zuzurechnen, weil er für die Schaffung des Rechtsrahmens und für die Unzulänglichkeiten im Hinblick auf den Status des internationalen Personals verantwortlich sei, den er dem von ihm ernannten Missionsleiter vorgegeben habe, und für die im Bereich der Operationen erlassenen Entscheidungen über die Umstrukturierung. Das Argument, dass Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung nur deklaratorische Wirkung habe, sei mit dem Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (
26 Die spanische Regierung meint, die Europäische Union sei schon vor dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeberin aufgetreten, obwohl die in Rede stehenden Arbeitsverträge von MJ als Missionsleiter geschlossen worden seien und der Begriff „Arbeitgeber“ darin vorkomme. MJ habe als Bevollmächtigter der Europäischen Union gehandelt und Aufgaben wahrgenommen, die ihm durch die Gemeinsame Aktion 2008/124 ordnungsgemäß übertragen worden seien. Gemäß Art. 8 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 4 unterliege der Missionsleiter im Hinblick auf Haushaltsangelegenheiten der Aufsicht der Kommission sowie der politischen und strategischen Kontrolle des Rates durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden: PSK) und den Zivilen Operationskommandeur, was das Bestehen einer wirksamen Kontrolle des Missionsleiters durch die Europäische Union bedeute, und nach Art. 8 Abs. 7 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 seien die in Rede stehenden Verträge in Vertretung der Union geschlossen worden. Wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, habe der Beschluss 2014/349 eine wichtige Neuerung im für Eulex Kosovo geltenden Rechtsrahmen dargestellt, und aus Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung lasse sich ableiten, dass eine Haftung von Eulex Kosovo nur für ab dem 15. Juni 2014 vorgenommene Handlungen in Frage komme. Auch wenn der Rat und die Kommission im vorliegenden Fall Beklagte sein könnten, sei immer noch erforderlich, festzustellen, ob die angefochtenen Handlungen des Missionsleiters in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben des einen oder des anderen Organs vorgenommen worden seien.
27 Nach Ansicht des Rates ist die Rechtslage von Eulex Kosovo vor dem 12. Juni 2014 irrelevant, da das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht nach dem Erlass des Beschlusses 2014/349 eingeleitet worden sei; jedenfalls habe Eulex Kosovo bereits vor dem 12. Juni 2014 Rechtspersönlichkeit besessen, so dass sie als die einzige Beklagte anzusehen sei. Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung habe nur deklaratorische Wirkung, und eine mögliche Aufspaltung der Vertragslaufzeiten zwischen verschiedenen Arbeitgebern liege nicht im Interesse der Kläger des Ausgangsverfahrens. Da der Rat nicht Partei der in Rede stehenden Arbeitsverträge gewesen sei, könne er nicht als Beklagter angesehen werden, und – so der Rat in der mündlichen Verhandlung – das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (
28 Die Kommission hält die Frage für hypothetisch und daher für unzulässig, da ein paralleles Streitverkündungsverfahren gegen Eulex Kosovo anhängig sei und da die Frage die Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des Unionsrechts betreffe, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschriften nicht mehr in Kraft gewesen sei, denn die Frage beziehe sich nur auf die Zeit vor dem 12. Juni 2014. Hilfsweise macht die Kommission geltend, Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung sei dahin auszulegen, dass Arbeitgeber des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo bis zum 12. Juni 2014 der Missionsleiter gewesen sei; sofern jedoch die Fähigkeit, solches Personal zu beschäftigen, nicht von der Rechtsfähigkeit abhänge, sei Eulex Kosovo insoweit als Arbeitgeberin anzusehen. Einerseits sei, da mit der genannten Bestimmung die Fähigkeit von Eulex Kosovo, Verträge abzuschließen und Personal einzustellen, ab dem 12. Juni 2014 eingeführt worden sei, diese Mission vor diesem Zeitpunkt nicht dazu in der Lage gewesen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, so dass nach Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 der einzige Vertragspartner der in Rede stehenden Arbeitsverträge der Missionsleiter gewesen sei. Andererseits sei Eulex Kosovo bereits vor dem 12. Juni 2014 in der Lage gewesen, Personal nach Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 einzustellen, und Art. 16 Abs. 5 dieser Gemeinsamen Aktion in geänderter Fassung sei auf vor dem 15. Juni 2014 liegende Sachverhalte anwendbar, sofern die Klage nach diesem Zeitpunkt erhoben worden sei, so dass ab diesem Zeitpunkt alle sich aus der Ausführung des Mandats ergebenden Beschwerden an Eulex Kosovo zu richten seien.
29 Die Kommission macht geltend, sie könne nicht als Arbeitgeberin angesehen werden, da sich ihre Rolle auf die Ausführung des Haushalts beschränke und die Personalverwaltung nicht umfasse. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf einer Linie mit dem Urteil H betont hat, sei sie an der Befehlskette nicht beteiligt, und der vorliegende Fall betreffe keine Haushaltsentscheidung; der Missionsleiter werde vom Rat ernannt, sein Mandat werde vom Rat festgelegt, und die Mitteilungen von 2009 und 2012 hätten nichts mit dem internationalen Personal zu tun und beschrieben in diesem Zusammenhang vom Rat erlassene Regeln.
30 Nach Ansicht des EAD sind die Art. 8, 9 und 10 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 dahin auszulegen, dass Eulex Kosovo Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst dieser Mission sei. Soweit die Frage den Missionsleiter vor dem Erlass des Beschlusses 2014/349 betreffe, sei sie unerheblich, da das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht nach dem Erlass dieses Beschlusses eingeleitet worden sei; jedenfalls sei nicht der Missionsleiter der Arbeitgeber. Nach Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 könne Eulex Kosovo Personal einstellen, und Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 10 Abs. 1 dieser Aktion bezögen sich auf das Personal von Eulex Kosovo. Folglich habe Eulex Kosovo bereits vor dem 12. Juni 2014 die Fähigkeit besessen, Personal einzustellen, und Art. 15a dieser Gemeinsamen Aktion in geänderter Fassung habe nur deklaratorische Wirkung. Wie der EAD in der mündlichen Verhandlung betont hat, sei die Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 47 EUV, der vorsehe, dass die Union Rechtspersönlichkeit besitze, von der rechtlichen Fähigkeit der Unionsorgane und anderer Stellen, Aufgaben wahrzunehmen, zu unterscheiden, so dass es keinen Widerspruch zum Urteil Elitaliana gebe, da Eulex Kosovo auch in Ermangelung von Rechtspersönlichkeit die rechtliche Fähigkeit zur Einstellung von Personal besitzen könne. Der Umstand, dass der Rat und das PSK durch den Zivilen Operationskommandeur, der dem EAD angehöre, die politische Kontrolle und die strategische Leitung von Eulex Kosovo ausübten, und dass durch die Ausführung des Haushalts eine Verbindung zur Kommission bestehe, verliehen weder dem Rat noch der Kommission oder dem EAD die Arbeitgebereigenschaft. Die Kläger des Ausgangsverfahrens hätten mit ihnen keine Arbeitsverträge geschlossen, und das Urteil H betreffe eine Versetzung von Personal, die einen gewissen Zusammenhang mit der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission aufgewiesen habe, was auf die Einstellung und Verwaltung des internationalen Personals nicht zutreffe.
31 Eulex Kosovo macht geltend, die Art. 8, 9 und 10 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 seien dahin auszulegen, dass sie selbst Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst dieser Mission sei. Der Missionsleiter handele als Bevollmächtigter von Eulex Kosovo und nicht als Arbeitgeber, und er führe die Entscheidungen des Rates über die Umstrukturierung von Eulex Kosovo ohne eigene Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Neueinstufung und Kündigung von Stellen durch. Der Rat, die Kommission und der EAD spielten zwar eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Mandats von Eulex Kosovo, doch stünden sie in keiner vertraglichen Beziehung zu den Klägern des Ausgangsverfahrens. Der Umstand, dass die in Rede stehenden Arbeitsverträge gemäß Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 mit MJ als Missionsleiter geschlossen worden seien, bedeute nicht, dass er der Arbeitgeber sei. Die Rechtsprechung der Unionsgerichte verdeutliche dies ( V. Würdigung
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Gemeinsame Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349 dahin auszulegen sei, dass für die Zwecke der Bestimmung des Beklagten im Ausgangsverfahren für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 der Missionsleiter von Eulex Kosovo, Eulex Kosovo selbst, der Rat, die Kommission oder der EAD als Arbeitgeber des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo anzusehen sei.
33 Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, geht diese Frage auf den Umstand zurück, dass Eulex Kosovo aufgrund der mit dem Beschluss 2014/349 eingeführten Änderungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124, konkret durch den mit dem Beschluss 2014/349 eingefügten Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der ab dem 12. Juni 2014 anzuwenden ist, ausdrücklich die Fähigkeit verliehen wurde, Verträge zu schließen, Personal einzustellen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, während bis zu diesem Zeitpunkt der Missionsleiter die Arbeitsverträge im eigenen Namen schloss und für die Ausführung des Haushalts dieser Mission verantwortlich war, wie sich aus der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ergibt. Zudem seien der Rat, die Kommission und der EAD an der Schaffung und Arbeitsweise von Eulex Kosovo beteiligt und können daher als für die Handlungen des Missionsleiters im Hinblick auf die Beschäftigung des internationalen Personals verantwortlich angesehen werden, soweit die Mission Eulex Kosovo selbst nicht verantwortlich gemacht werden könne. Wie die Kläger des Ausgangsverfahrens ausführen, muss das vorlegende Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ihren Arbeitgeber bestimmen, und nach dem einschlägigen nationalen Recht sei die Person als Arbeitgeber anzusehen, die Rechtspersönlichkeit besitze und vor Gericht wegen Ansprüchen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verklagt werden könne.
34 Zur Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage sind zunächst einige Vorbemerkungen zu den internationalen Missionen der Europäischen Union und zu Eulex Kosovo geboten (Abschnitt A). Dann werde ich mich der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache (Abschnitt B) und dem Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Vorlagefrage (Abschnitt C) zuwenden, bevor ich mich der Prüfung dieser Frage zuwenden werde (Abschnitt D).
35 Auf der Grundlage dieser Würdigung bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zuständig und die Vorlagefrage zulässig ist. Ich komme auch zu dem Ergebnis, dass die Gemeinsame Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349 dahin auszulegen ist, dass Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 die Kommission ist. A. Vorbemerkungen
36 Im Bereich der GASP gemäß Titel V des EU-Vertrags sichert die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden: GSVP) (
37 Eulex Kosovo ist eine zivile Mission der GSVP, die durch die Gemeinsame Aktion 2008/124, zuletzt geändert durch den Beschluss 2021/904, geschaffen wurde. Die Gemeinsame Aktion 2008/124 ist mehrmals verlängert worden, und das derzeitige Mandat von Eulex Kosovo läuft gemäß diesem Beschluss bis zum 14. Juni 2023. Eulex Kosovo gilt als die bislang größte zivile Mission im Rahmen der GSVP (
38 Nach Art. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (
39 Gemäß Art. 9 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch die Beschlüsse 2010/322 und 2014/349 geänderten Fassung umfasst das Personal von Eulex Kosovo von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union abgeordnete Bedienstete sowie auf Vertragsbasis beschäftigtes internationales und örtliches Personal.
40 Wie sich aus Art. 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in der durch den Beschluss 2010/322 geänderten Fassung ergibt, sieht die Befehlskette von Eulex Kososvo wie folgt aus: Das PSK, ein Sonderausschuss des mit der GASP betrauten Rates (
41 Darüber hinaus übt der Zivile Operationskommandeur unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des HV bei Eulex Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus ( B. Zuständigkeit des Gerichtshofs
42 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den vorliegenden Fall ist von den Parteien nicht bestritten worden (
43 Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die Unionsgerichte gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig. Allerdings sind diese Vorschriften, da sie eine Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 19 EUV vorsehen, eng auszulegen (
44 Darüber hinaus ergibt sich aus Rechtsprechung zu Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der GASP, dass der Umstand, dass ein Rechtsakt der GASP im konkreten Sachverhalt der Rechtssache eine Rolle spielt, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV anzuwenden sind (
45 So hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (
46 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Elitaliana (
47 Außerdem ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil H (
48 Dies zugrunde gelegt, stimmt zwar, dass die soeben angeführten Rechtssachen Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen nach Art. 263 und Art. 340 Abs. 2 AEUV und keine Vorabentscheidungsersuchen um die Auslegung des Unionsrechts nach Art. 267 AEUV betrafen. Zudem betraf der dem Urteil H zugrunde liegende Sachverhalt eine abgeordnete Bedienstete und nicht einen Vertragsbediensteten einer internationalen Mission der Union, und das Urteil zielte teilweise darauf ab, eine Ungleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten und der von den Unionsorganen abgeordneten Bediensteten bei der Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Gleichwohl lässt sich meiner Ansicht nach diesem Urteil allgemein entnehmen, dass Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit der Unionsgerichte für Klagen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Personals der internationalen Missionen der Union nicht ausschließen. Im Licht des Urteils H haben die Unionsgerichte nämlich ihre Zuständigkeit für Angelegenheiten aus dem Bereich der Personalverwaltung im Zusammenhang mit Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen eines Vertragsbediensteten einer Agentur der Union im Bereich der GASP ebenso bejaht (
49 Die vorstehende Rechtsprechung spricht somit dafür, dass Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV der Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache nicht entgegenstehen.
50 Sicherlich ist richtig, dass der Gerichtshof aufgerufen ist, die Gemeinsame Aktion 2008/124 auszulegen, deren Rechtsgrundlage unter die GASP fällt. Die Vorlagefrage betrifft jedoch eine allgemeine Frage der Personalverwaltung und nicht eine Modalität der Durchführung der GASP. Insoweit können der Abschluss der in Rede stehenden Arbeitsverträge sowie die angefochtenen Entscheidungen über die Nichtverlängerung dieser Verträge und die Neueinstufung der Stellen schon ihrem Wesen nach als für die Personalverwaltung typische Handlungen bei der Organisation des Personals im Dienst von Eulex Kosovo angesehen werden. Dementsprechend ergibt sich meines Erachtens aus dem Urteil H, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 unter den in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Umständen nicht ausschließen. Dies gilt unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta, da das Recht der Kläger des Ausgangsverfahrens auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auf dem Spiel steht.
51 Daher bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zuständig ist. C. Zulässigkeit der Vorlagefrage
52 Nach dem Vorbringen der Kommission ist die Vorlagefrage wegen ihrer hypothetischen Natur unzulässig.
53 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens zurückzuweisen.
54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (
55 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, wie sich aus den Nrn. 20 und 21 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, in seinem Ersuchen nicht nur die Gründe, aus denen es den Gerichtshof um Auslegung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ersucht hat, hinreichend dargelegt, sondern auch, aus welchen Gründen es diese Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält.
56 Soweit die Kommission darüber hinaus rügt, dass sich die Vorlagefrage auf eine Bestimmung des Unionsrechts beziehe, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim vorlegenden Gericht nicht mehr in Kraft gewesen sei, so betrifft diese Frage die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124, um den Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem 12. Juni 2014 zu bestimmen, was die Beurteilung des Zeitraums einschließt, für den diese Bestimmungen anzuwenden sind. Der Einwand der Kommission betrifft also eher die Prüfung in der Sache als die Zulässigkeit der Vorlage (
57 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die erbetene Auslegung nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und dass die aufgeworfenen Fragen nicht hypothetisch sind.
58 Daher bin ich der Ansicht, dass die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegte Frage zulässig ist. D. Antwort auf die Vorlagefrage
59 Wie in Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, betrifft die dem Gerichtshof vorgelegte Frage die Bestimmung der Person oder Einrichtung, die vor dem 12. Juni 2014 Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo war und daher für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits als Beklagte angesehen werden kann. Ich werde daher als Erstes die Rolle des Missionsleiters, als Zweites die von Eulex Kosovo und als Drittes die des Rates, der Kommission und des EAD prüfen. 1. Der Missionsleiter
60 Nach dem Vorbringen der Kommission kann der Missionsleiter für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden, weil er die andere Vertragspartei der in Rede stehenden Arbeitsverträge sei und weil es Eulex Kosovo vor der Einführung von Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung nicht möglich gewesen sei, als Arbeitgeberin aufzutreten. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung, der Rat, der EAD und Eulex Kosovo sind anderer Auffassung.
61 Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es entgegen dem Vorbringen der Kommission unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 stichhaltige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Missionsleiter weder vor noch nach dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden kann.
62 Im Wortlaut der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ist insoweit wiederholt vom Personal der Eulex Kosovo und nicht vom Personal des Missionsleiters die Rede (
63 Im Übrigen ergibt sich, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und Eulex Kosovo ausführen, aus den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 eindeutig, dass der Missionsleiter, was Rechtsbeziehungen zum internationalen Personal anbelangt, dem Rat und der Kommission unterstellt bleibt.
64 Was den Rat anbelangt, unterliegt der Missionsleiter in Anbetracht der Befehlskette von Eulex Kosovo, die in den Nrn. 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt ist, über das PSK und den Zivilen Operationskommandeur der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Rates, und gemäß Art. 8 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 erteilt der Missionsleiter Weisungen an das gesamte Personal von Eulex Kosovo und leistet dabei den Weisungen auf strategischer Ebene des Zivilen Operationskommandeurs Folge. Art. 12 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ist zu entnehmen, dass das PSK und nicht der Missionsleiter befugt ist, den OPLAN zu ändern (vgl. Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge), was eine Umstrukturierung von Eulex Kosovo umfassen kann (da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 das Personal von Eulex Kosovo im OPLAN festgelegt ist). Dementsprechend dürfte MJ als Missionsleiter unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen verpflichtet gewesen sein, die Entscheidungen über die Neueinstufung und Kündigung von Stellen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Eulex Kosovo umzusetzen, und insoweit über keinerlei Ermessen verfügt haben (
65 Ebenso ist, was die Kommission anbelangt, der Missionsleiter gemäß Art. 8 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor deren Änderung durch den Beschluss 2014/349 für die Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo verantwortlich und muss zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission unterzeichnen, während nach Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor deren Änderung durch den Beschluss 2014/349 der Missionsleiter der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten, zu denen die Einstellung des internationalen Personals gehört, Bericht erstattet und diesbezüglich ihrer Aufsicht unterliegt. Auf diese Frage werde ich später in meiner Würdigung (siehe Nrn. 88 bis 92 der vorliegenden Schlussanträge) zurückkommen.
66 Diese Auslegung wird ferner dadurch bestätigt, dass der Missionsleiter, wie in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, in Einklang mit dem Mandat von Eulex Kosovo für einen befristeten Zeitraum ernannt wird. Daher wäre es, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und der EAD ausführen, widersprüchlich, jeden der aufeinander folgenden Missionsleiter persönlich als Arbeitgeber anzusehen. Die Mitteilung von 2009 sah nämlich die weitere Beförderung internationaler Bediensteter unabhängig von den aufeinander folgenden Ernennungen der Missionsleiter vor (
67 Auch wenn die in Rede stehenden Arbeitsverträge von MJ als Missionsleiter unterzeichnet worden sind und ihn als „Arbeitgeber“ bezeichnen, bedeutet dies meines Erachtens nicht, dass der Missionsleiter als Einzelperson Arbeitgeber dieses Personals und daher persönlich für die geschlossenen Arbeitsverträge verantwortlich ist. Vielmehr kann, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und Eulex Kosovo vortragen, davon ausgegangen werden, dass der Missionsleiter bei der Ausführung des Mandats von Eulex Kosovo durch Wahrnehmung der ihm im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 übertragenen Aufgaben im Namen der Europäischen Union handelt. 2. Eulex Kosovo
68 Nach dem Vorbringen des Rates, des EAD und von Eulex Kosovo sowie dem Hilfsvorbringen der Kommission kann Eulex Kosovo in Anbetracht der angeblich deklaratorischen Wirkung von Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung und in Anbetracht des Umstands, dass Art. 16 Abs. 5 dieser Aktion auf vor dem 15. Juni 2014 eingetretene Sachverhalte Anwendung finde, wenn der Anspruch – wie im vorliegenden Fall – nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werde, sowohl vor als auch nach dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden (siehe Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge). Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung sind anderer Ansicht.
69 Meines Erachtens kann Eulex Kosovo nach dem Wortlaut der Gemeinsamen Aktion 2008/124, deren Kontext und der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 nicht als Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden. Ich werde zunächst Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung und dann Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung prüfen.
70 Was als Erstes Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung betrifft, ist anzumerken, dass ein Vergleich der Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor und nach dem 12. Juni 2014 klar erkennen lässt, dass verschiedene Personen Arbeitgeber des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo sind. Vor dem Erlass des Beschlusses 2014/349 wurden gemäß Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 Arbeitsverträge mit dem internationalen Personal zwischen dem Missionsleiter und den Mitarbeitern geschlossen, und gemäß Art. 8 Abs. 5 der Aktion war der Missionsleiter als für die Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo einschließlich der Einstellung des internationalen Personals Verantwortlicher verpflichtet, zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission zu schließen. Dagegen sehen die Art. 10 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung nach dem Erlass des Beschlusses 2014/349 vor, dass Eulex Kosovo Arbeitsverträge mit dem internationalen Personal schließt und für die Ausführung ihres Haushalts selbst verantwortlich ist, wofür sie einen Vertrag mit der Kommission schließt, während Art. 8 Abs. 5 dieser Gemeinsamen Aktion gestrichen wurde.
71 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass Eulex Kosovo vor der Einführung von Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung, durch den ihr u. a. die Fähigkeit eingeräumt wird, Verträge abzuschließen, Personal einzustellen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, nicht die Fähigkeit besaß, Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst dieser Mission zu sein.
72 Der Kontext der Gemeinsamen Aktion 2008/124 dürfte für diese Auslegung sprechen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 zwar vorsieht, dass Eulex Kosovo internationales Personal auf Vertragsbasis einstellen kann, dass es aber ähnliche Bestimmungen im Hinblick auf das Planungsteam der Europäischen Union (im Folgenden: EUPT Kosovo) (
73 Zudem wies die Kommission in der Mitteilung von 2012 (
74 Diese Auslegung wird meines Erachtens auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt. Insbesondere im Urteil Elitaliana (
75 Es ist ebenfalls anzumerken, dass das Urteil H die EUPM in Bosnien und Herzegowina betraf, wobei der Beschluss des Rates über die Schaffung dieser Mission keine Bestimmung enthielt, die sie mit Rechtsfähigkeit ausstattete (
76 Auch das Urteil Jenkinson (
77 Nach alledem sollte davon ausgegangen werden, dass sich aus Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung ergibt, dass für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 nicht Eulex Kosovo als Arbeitgeberin anzusehen ist. Stattdessen ist aus dieser Bestimmung abzuleiten, dass Eulex Kosovo für die Zeit ab dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst dieser Mission anzusehen ist und folglich selbst Beklagte in Rechtsstreitigkeiten sein kann, die Arbeitsverträge mit diesem Personal betreffen (
78 Als Zweites ist, was Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung anbelangt, der Wortlaut dieser Bestimmung mehrdeutig; er könnte bedeuten, dass die Haftung von Eulex Kosovo sich ab dem 15. Juni 2014 auf alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Ausführung des Mandats einschließlich der vor diesem Zeitpunkt liegenden Handlungen erstreckt, oder dass sie nur Handlungen ab diesem Zeitpunkt umfasst (
79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung, der zeitgleich mit deren Art. 16 Abs. 5 eingefügt wurde, Eulex Kosovo den Missionsleiter als für die Ausführung ihres Haushalts verantwortliche Person ersetzt. Bei einer Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen scheint mir daher, dass mit Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung bestätigt werden soll, dass Eulex Kosovo ab dem 15. Juni 2014 für alle Ansprüche und Verpflichtungen verantwortlich ist, die sich im Zusammenhang mit der Ausführung ihres Haushalts durch sie selbst ergeben. Was jedoch den Sachverhalt des vorliegenden Falls anbelangt, der sich vor diesem Zeitpunkt zugetragen hat, war es der Missionsleiter, der den Haushalt ausführte. Folglich kann Eulex Kosovo auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht als Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden. 3. Rat, die Kommission und der EAD
80 Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag dahin gehend folgen, dass Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 weder der Missionsleiter noch Eulex Kosovo ist und diese daher in dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht nicht als Beklagte angesehen werden können, ist zu prüfen, ob der Rat, die Kommission und/oder der EAD als Arbeitgeber angesehen werden sollten.
81 Nach dem wesentlichen Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens können unter den Umständen des vorliegenden Falls sowohl der Rat als auch die Kommission als Arbeitgeber angesehen werden. Der Rat, die Kommission, der EAD und Eulex Kosovo bestreiten dies.
82 Meines Erachtens gibt es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens anzusehen ist.
83 Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Elitaliana (
84 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil H (
85 Die Umstände des vorliegenden Falls sind im Licht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zu prüfen.
86 In Bezug auf den EAD ist festzustellen, dass dem Gerichtshof nichts vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass der EAD für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens anzusehen ist. Vielmehr ist, wie der EAD ausgeführt hat, der Zivile Operationskommandeur zwar Mitglied des EAD, doch ist dieser für Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung des internationalen Personals ersichtlich nicht zuständig. Außerdem untersteht der Zivile Operationskommandeur, wie in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, der Kontrolle des Rates und der Gesamtverantwortung des HV und nicht des EAD.
87 Was den Rat anbelangt, kann dieser unter Zugrundelegung der dem Gerichtshof vorgetragenen Informationen nach meinem Eindruck für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 nicht als Arbeitgeber der Kläger des Ausgangsverfahrens angesehen werden kann. Zwar gibt es im Licht der im Urteil H genannten Kriterien im vorliegenden Fall Anhaltspunkte, die für den Rat als Arbeitgeber sprechen könnten, insbesondere weil sich die Entscheidungen über die Umstrukturierung von Eulex Kosovo auf die Neueinstufung von Stellen und die Kündigung von Arbeitsverträgen des internationalen Personals auswirken können. Gleichwohl unterscheiden sich meines Erachtens die Umstände, die dem Urteil H zugrunde liegen, von denen in der vorliegenden Rechtssache. Jenes Urteil betrifft insbesondere eine Frage im Zusammenhang mit der Versetzung eines abgeordneten Bediensteten eines Mitgliedstaats, die, wie der Rat und der EAD ausgeführt haben, offenbar mit der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission im Verantwortungsbereich des Rates in Zusammenhang stand und keinen Bezug zu der Ausführung des Haushalts der Mission hatte, die einen Vertrag zwischen dem Missionsleiter und der Kommission erforderte. Dagegen steht die Einstellung des in Rede stehenden internationalen Personals im vorliegenden Fall offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo sowie mit dem entsprechenden Vertrag zwischen dem Missionsleiter und der Kommission; der Schwerpunkt liegt daher auf der Verantwortung der Kommission für den Haushalt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Gerichtshof keine Angaben zu den von den Klägern des Ausgangsverfahrens wahrgenommenen Aufgaben gemacht oder andere Anhaltspunkte vorgetragen worden sind, mit denen das Vorbringen des Rates entkräftet werden könnte, dass die Einstellung internationalen Personals unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.
88 Was die Kommission anbelangt, dürfte diese im Licht der Urteile Elitaliana und H unter Zugrundelegung der dem Gerichtshof vorgelegten Informationen für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 als Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens anzusehen sein, weil die Einstellung des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo mit der Ausführung des Haushalts dieser Mission unter der Überwachung und Aufsicht der Kommission in Zusammenhang steht und die Kommission für die Festlegung bestimmter Regelungen im Hinblick auf die mit diesem Personal geschlossenen Arbeitsverträge verantwortlich gewesen sein dürfte (
89 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349 der Missionsleiter hinsichtlich der Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo einschließlich der Einstellung des internationalen Personals der Überwachung und Aufsicht der Kommission unterlag und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission unterzeichnete. Genauer gesagt, beschäftigte die Kommission in Einklang mit dem System, das auf der Mitteilung von 2009 beruhte, den Missionsleiter im Rahmen eines Vertrags als Sonderberater und beauftragte ihn mit der Verwaltung des Haushalts der Mission, und der Vertrag sah vor, dass der Missionsleiter Arbeitsverträge mit internationalem Personal abschließen sollte, wobei er „die Regelungen über durch Sonderberater der GASP beschäftigtes oder zu diesen abgeordnetes Personal nach Maßgabe der vorliegenden Mitteilung anwenden“ sollte (
90 Dies wird durch die Verträge vom 1. Februar 2013 und vom 7. Juni 2013 veranschaulicht, die MJ als Missionsleiter in der vorliegenden Rechtssache mit der Kommission geschlossen hat. Insbesondere ist in Art. 11 Abs. 1 des Vertrags vom 7. Juni 2013 vorgesehen, dass der Missionsleiter Arbeitsverträge mit seinem Personal auf der Grundlage der in der Mitteilung von 2009 festgelegten Regelungen schließt, und nach Art. 11 Abs. 2 dieses Vertrags kann die Laufzeit der Arbeitsverträge die von Eulex Kosovo im Allgemeinen nicht überschreiten. Außerdem heißt es in der Präambel eines dem Vorlagebeschluss beigefügten Arbeitsvertrags, den MJ als Missionsleiter mit einem der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem 12. Juni 2014 geschlossen hat, dass in der Mitteilung von 2009 „die Beschäftigungsbedingungen für internationales Personal festgelegt“ sind und dass es MJ gemäß Art. 11 Abs. 1 des Vertrags zwischen ihm als Missionsleiter und der Kommission „gestattet“ ist, als Sonderberater Arbeitsverträge im eigenen Namen abzuschließen (
91 Demzufolge vermag weder der Umstand, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Arbeitsverträge nicht mit der Kommission abgeschlossen hatten, noch die Tatsache, dass das für die Regelung der Personalfragen zuständige Unionsorgan ausweislich der Mitteilung von 2012 (
92 Nach alledem ist davon auszugehen, dass für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 die Kommission Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo und daher für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits als Beklagte anzusehen ist. VI. Ergebnis
93 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, Eulex Kosovo, in der Fassung vor ihrer Änderung durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 ist dahin auszulegen, dass Arbeitgeberin des internationalen Personals im Dienst von Eulex Kosovo für die Zeit vor dem 12. Juni 2014 die Europäische Kommission ist.