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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.2021 – C-272/20
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2021:814
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 6. Oktober 2021 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) – Dienstbezüge – Auswahlverfahren – Gleichbehandlung von internen und externen Bewerbern – Eingruppierung in eine Gehaltsstufe“ In der Rechtssache C‑272/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juni 2020, Sebastian Veit, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kujath, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch F. von Lindeiner und M. Rötting als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Sebastian Veit die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2020, Veit/EZB (T‑474/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:140), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewiesen hat, die auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 3. Januar 2018 (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie ihm innerhalb des Gehaltsbands F/G lediglich die Gehaltsstufe 17 zuerkennt, und zum anderen der Entscheidung der EZB vom 25. Mai 2018, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Mai 2018), gerichtet war. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
2 Nach den Rn. 1 bis 11 des angefochtenen Urteils stellt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits wie folgt dar.
3 Am 1. Oktober 2015 stellte die EZB Herrn Veit im Anschluss an ein Auswahlverfahren für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 als Supervision Analyst in der Generaldirektion (GD) Mikroprudenzielle Aufsicht IV (Microprudential Supervision IV) ein. Der Vertrag des Rechtsmittelführers war ein befristeter Vertrag, der bei Ablauf in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden konnte.
4 Bei seiner Einstellung wurde der Rechtsmittelführer gemäß der Stellenausschreibung in das Gehaltsband E/F der Gehaltsstruktur der EZB eingestuft. Innerhalb dieses Gehaltsbands gewährte ihm die EZB die Gehaltsstufe 70, wobei sie seine frühere Berufserfahrung von etwa elfeinhalb Jahren bei der Deutschen Bundesbank (Deutschland) berücksichtigte. Diese schlug nach ständiger Verwaltungspraxis, wie sie in den Salary Proposal Guidelines (Leitlinien für Gehaltsangebote) der GD Personal der EZB vom 30. April 2012 (im Folgenden: ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter) kodifiziert ist, mit sechs Gehaltsstufen für jedes Jahr relevanter früherer Berufserfahrung zu Buche, die auf einem der zu besetzenden Stelle entsprechenden oder darüberliegenden Niveau erworben wurde. Zugrunde gelegt wurden auf diese Weise 69 (6 x 11,5) Gehaltsstufen, die zur ersten Gehaltsstufe des Gehaltsbands E/F addiert wurden, was die Gehaltsstufe 70 ergab.
5 Im Rahmen des Verfahrens der jährlichen Überprüfung der Gehälter und Zulagen für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 wurden dem Rechtsmittelführer vier zusätzliche Gehaltsstufen gewährt, so dass er bis zur Stufe 74 des Gehaltsbands E/F vorrückte.
6 Am 27. Februar 2017 beförderte die EZB den Rechtsmittelführer nach einem Auswahlverfahren vorübergehend in ein höheres Gehaltsband, nämlich für die Dauer vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2018 zum Supervisor in der Abteilung Aufsicht bedeutender Banken IX der GD Mikroprudenzielle Aufsicht II (Significant Bank Supervision IX Division of the Directorate General Microprudential Supervision II) unter Einordnung in das Gehaltsband F/G, Gehaltsstufe 17. Bei dem Vertrag des Rechtsmittelführers handelte es sich dabei um einen befristeten Dienstvertrag, der nicht in einen unbefristeten Dienstvertrag umgewandelt werden konnte.
7 Am 2. Juni 2017 veröffentlichte die EZB zwei Stellenausschreibungen mit vergleichbarem Inhalt, eine für interne Bewerber und eine für externe Bewerber, für Stellen von Banking Supervisors in der GD Mikroprudenzielle Aufsicht I (Microprudential Supervision I), die dem Gehaltsband F/G zugeordnet waren. Im Rahmen des hierfür durchgeführten Auswahlverfahrens (im Folgenden: fragliches Auswahlverfahren) durchliefen die internen und die externen Bewerber dasselbe Ausleseverfahren.
8 Da die Bewerbung des Rechtsmittelführers erfolgreich war, erließ die EZB am 3. Januar 2018 die streitige Entscheidung, mit der sie ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2018 auf eine Stelle als Supervisor in der Abteilung Aufsicht bedeutender Banken I der GD Mikroprudenzielle Aufsicht I (Significant Bank Supervision I Division of the Directorate General Microprudential Supervision I) versetzte und in das Gehaltsband F/G, Gehaltsstufe 17, beförderte.
9 Die in der streitigen Entscheidung erfolgte Eingruppierung des Rechtsmittelführers in die Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G beruhte auf Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 vom 19. Juli 2011 zur Beförderung (im Folgenden: Rundverfügung 2/2011), wonach das Grundgehalt eines internen Bewerbers, der in ein höheres Gehaltsband befördert wird, mit Wirkung der Beförderung auf die erste Gehaltsstufe des Gehaltsbands festgesetzt wird, das der neuen Position zugeordnet ist, oder um 3 % erhöht wird, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Im vorliegenden Fall wurde das Grundgehalt des Rechtsmittelführers, das seiner Position als Supervision Analyst entsprechend dem Gehaltsband E/F, Gehaltsstufe 74, zugeordnet war, um 3 % erhöht, was der Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G entsprach.
10 Mit E‑Mail vom 8. Februar 2018 beantragte der Rechtsmittelführer eine verwaltungsinterne Überprüfung der streitigen Entscheidung. Er beantragte im Wesentlichen, in die Gehaltsstufe 83 des Gehaltsbands F/G eingestuft zu werden.
11 Der stellvertretende Generaldirektor der GD Personal der EZB lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 27. Februar 2018 ab.
12 Mit E‑Mail vom 6. April 2018 reichte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde ein Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Präsidenten der EZB, die dem Rechtsmittelführer am 6. Juni 2018 zuging, zurückgewiesen. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung vom 25. Mai 2018. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
13 Mit Klageschrift, die am 6. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung sowohl der streitigen Entscheidung als auch der Entscheidung vom 25. Mai 2018.
14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen. Es stellte insbesondere fest, dass sich die internen und die externen Bewerber, die das fragliche Auswahlverfahren bestanden hätten, im Hinblick auf ihre Eingruppierung in die Gehaltsstufe in einer vergleichbaren Situation befänden. Auch könne die Anwendung unterschiedlicher Regeln bei dieser Eingruppierung – Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 bei internen Bewerbern wie dem Rechtsmittelführer und die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter bei externen Bewerbern – trotz einer gleichen relevanten früheren Berufserfahrung der internen und der externen Bewerber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Das Gericht befand diese Ungleichbehandlung jedoch für gerechtfertigt und verhältnismäßig. Anträge der Parteien
15 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil sowie die streitige Entscheidung in der Form der Entscheidung vom 25. Mai 2018 aufzuheben und – der EZB die Kosten aufzuerlegen.
16 Die EZB beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien
17 Die EZB macht vorab geltend, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da der Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse habe, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu seiner Neueinstufung in die Gehaltsstufe 83 seines Gehaltsbands F/G führen könne.
18 Dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, wonach die EZB verpflichtet gewesen sei, ihn in die Gehaltsstufe 83 und nicht in die Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G einzustufen, liege insoweit eine irrige Annahme zugrunde. Der Rechtsmittelführer sei der Auffassung, dass sowohl seine dem Niveau als Analyst entsprechende frühere Tätigkeit im gehobenen Dienst der Deutschen Bundesbank, die ihm bei seiner Einstellung bei der EZB als Supervision Analyst im Jahr 2015 im Gehaltsband E/F angerechnet worden sei, als auch die im Rahmen seiner Tätigkeit als Supervision Analyst bei der EZB im Gehaltsband E/F erworbene Berufserfahrung jeweils vollumfänglich dem Niveau der Tätigkeit entspreche, die er nach dem fraglichen Auswahlverfahren in der Funktion eines Banking Supervisors im Gehaltsband F/G ausüben würde. Der Rechtsmittelführer schließe daraus, dass diese Berufserfahrung, obwohl sie ausschließlich in einem niedrigeren Gehaltsband erworben worden sei, infolge seiner Beförderung ein weiteres Mal bei der Berechnung seines Gehalts zu berücksichtigen sei.
19 Diese Annahme sei verfehlt. Aus der Akte ergebe sich nämlich, ohne dass hierzu eine Tatsachenfeststellung oder ‑bewertung erforderlich sei, dass eine vor Diensteintritt erworbene und für eine Einstufung in das Gehaltsband E/F relevante Berufserfahrung grundsätzlich nicht mit einer für eine Einstufung in das Gehaltsband F/G relevanten Berufserfahrung gleichwertig sei. Bereits aus diesem Grund könne die bei der EZB erworbene Berufserfahrung als Supervision Analyst nicht ein weiteres Mal für die Einstufung des Rechtsmittelführers im Gehaltsband F/G angerechnet werden. Die EZB verweist in diesem Zusammenhang auf den in den Salary Proposal Guidelines niedergelegten Kerngedanken ihrer ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter, wonach „[i]m Allgemeinen … die für die auszuübende Funktion relevante und auf diesem Niveau erworbene Erfahrung berücksichtigt [wird]“.
20 Im Einzelnen macht die EZB erstens zur angeblich fehlenden Rechtfertigung der gerügten Ungleichbehandlung geltend, dass die Bezugnahme des Rechtsmittelführers in seiner Rechtsmittelschrift auf Rn. 61 f. des angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entspreche, wonach die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssten.
21 Zweitens handle es sich bei dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass das Gericht den Wert seiner vor Eintritt in die EZB erworbenen Berufserfahrung verkannt habe, um im Rechtsmittelstadium offensichtlich unzulässige Tatsachenbehauptungen. Insbesondere bedinge das Vorbringen, dass die bei der Deutschen Bundesbank erworbene Berufserfahrung auch für seine Einstufung nach erfolgreicher Bewerbung auf die Stelle eines Supervisors im Gehaltsband F/G „relevant“ sei, die Qualifizierung dieser Erfahrung als „relevant“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter. Diese Qualifizierung komme aber einer Tatsachenwürdigung gleich, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels falle.
22 Drittens sei das Vorbringen des Rechtsmittelführers unzulässig, mit dem er die Einschätzung des Gerichts in Rn. 73 des angefochtenen Urteils rüge, dass die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf den vorliegenden Fall dazu führen könnte, dass dieselbe Berufserfahrung zweimal berücksichtigt würde. Damit beanstande der Rechtsmittelführer, das Gericht habe verkannt, dass seine bei der Deutschen Bundesbank erworbene Berufserfahrung zweimal hätte angerechnet werden müssen, weil sie sowohl bei seiner Einstellung im Gehaltsband E/F als auch nach dem fraglichen Auswahlverfahren im Gehaltsband F/G „relevant“ gewesen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
23 Soweit die EZB erstens geltend macht, der Rechtsmittelführer habe kein Rechtsschutzinteresse, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht zu seiner Einstufung in die Gehaltsstufe 83 des Gehaltsbands F/G führen könne, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.
24 Um das Rechtsmittel aus dem von der EZB angeführten Grund als unzulässig zurückzuweisen, müsste insoweit erwiesen sein, dass der Rechtsmittelführer nicht in eine höhere Gehaltsstufe eingestuft worden wäre, wenn auf ihn nach dem fraglichen Auswahlverfahren die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter angewandt worden wäre. Bei der Frage, ob die frühere Berufserfahrung des Rechtsmittelführers als „relevant“ im Sinne dieser Praxis eingestuft werden kann, wonach den Bewerbern sechs Gehaltsstufen für jedes Jahr relevanter früherer Berufserfahrung gewährt werden, die auf einem der zu besetzenden Stelle entsprechenden oder darüberliegenden Niveau erworben wurde, handelt es sich aber, wie die EZB im Wesentlichen selbst vorträgt, um eine Tatsachenfrage, die vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht geprüft wurde und vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht geprüft werden kann.
25 Wie sich nämlich aus Rn. 71 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt, dass „nicht ausgeschlossen [ist]“, dass die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf interne Bewerber wie den Rechtsmittelführer zu einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsstufe hätte führen können.
26 Nach lang eingeführter Rechtsprechung ist gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist daher für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen ist folglich, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, festzustellen, ob der Rechtsmittelführer bei Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf ihn tatsächlich in die Gehaltsstufe 83 und nicht in die Gehaltsstufe 17 des Gehaltsbands F/G eingestuft worden wäre.
28 Im Übrigen wäre zwar ein Antrag des Rechtsmittelführers, der darauf gerichtet wäre, dass der Gerichtshof eine dahin gehende Feststellung trifft oder der EZB aufgibt, eine Entscheidung über seine Einstufung in diese Gehaltsstufe 83 zu treffen, tatsächlich unzulässig gewesen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 1984, Angelidis/Kommission, 17/83, EU:C:1984:267, Rn. 14 bis 17), doch stellt der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen zu diesem Punkt keinen solchen Antrag, sondern beschränkt sich darauf, die Folgen hervorzuheben, die sich seiner Ansicht nach aus dem Verstoß der EZB und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben. Eine solche Argumentation kann jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen, da es auf diesen allgemeinen Grundsatz gestützt wird und damit eine Rechtsfrage aufwirft.
29 Was zweitens zunächst das oben in Rn. 20 dargestellte Vorbringen der EZB betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Stelle der Rechtsmittelschrift, an der sich eine allgemeine Bezugnahme auf die Rn. 61 f. des angefochtenen Urteils findet, nur ein Teil des Inhalts jenes Urteils angesprochen werden soll. Im weiteren Verlauf seiner Rechtsmittelschrift bezeichnet der Rechtsmittelführer im Rahmen seines Vorbringens, das er gegen die besagten Rn. 61 f. ins Feld führt, die konkret beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils, nämlich dessen Rn. 63 bis 66, 68, 72, 73 und 75. Hinzu kommt, dass der vorliegend betroffene Teil des angefochtenen Urteils, d. h. die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Rechtfertigung der in Rede stehenden unterschiedlichen Behandlung, nur um die 20 Randnummern umfasst, so dass mit Hilfe der vom Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift bezeichneten konkreten Randnummern jenes Urteils jede Unklarheit hinsichtlich der Bestimmung der Punkte des Urteils, auf die mit dem Rechtsmittel abgestellt wird, ausgeschlossen werden kann.
30 Soweit ferner der Rechtsmittelführer beanstandet, das Gericht habe den Wert seiner vor Eintritt in die EZB erworbenen Berufserfahrung verkannt, möchte er damit dartun, dass auf ihn in Anbetracht der langen relevanten Beschäftigungszeiten vor seiner Zeit bei der EZB und seiner kurzen Tätigkeitsdauer bei der EZB der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), hätte angewandt werden müssen.
31 Mit diesem Vorbringen begehrt der Rechtsmittelführer somit keine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof, sondern er wendet sich damit gegen die Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs durch das Gericht. Das Vorbringen ist daher zulässig.
32 Schließlich stellt der Rechtsmittelführer mit seiner Rüge der Einschätzung des Gerichts in Rn. 73 des angefochtenen Urteils, wonach die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf den vorliegenden Fall dazu führen könnte, dass dieselbe Berufserfahrung zweimal berücksichtigt würde, nicht die Würdigung der betreffenden Tatsachen durch das Gericht als solche in Frage. Er beanstandet vielmehr die Beurteilung seitens des Gerichts, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verlange, dass ein und dieselbe Berufserfahrung eines internen Bewerbers ein zweites Mal berücksichtigt werde, auch wenn im Einzelfall die ursprüngliche Berücksichtigung dieser Erfahrung keine Eingruppierung dieses Bewerbers in eine Gehaltsstufe erlaube, die genauso günstig sei, wie sie sich aus der Anwendung der für externe Bewerber geltenden Vorschriften ergeben hätte. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers in dieser Hinsicht ist deshalb zulässig. Zur Begründetheit Vorbringen der Parteien
33 Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt sei, verstoßen, indem es die von ihm in den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellte unterschiedliche Behandlung für durch ein objektives und vernünftiges Kriterium gerechtfertigt und im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel verhältnismäßig gehalten habe.
34 Was als Erstes die Würdigung des Gerichts in Bezug auf das Vorliegen einer Rechtfertigung betrifft, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 61 f. des angefochtenen Urteils einen wesentlichen Unterschied zwischen Art. 32 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter übersehen. Relevante frühere Berufserfahrung im Auswahlverfahren erfolgreicher externer Bewerber könne nämlich im betreffenden Gehaltsband praktisch unbegrenzt angerechnet werden und zur Zuerkennung einer ganz erheblich höheren Gehaltsstufe führen als bei internen Bewerbern wie dem Rechtsmittelführer. Dieser erhebliche Unterschied erfordere in Fällen wie dem des Rechtsmittelführers, dass die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter zur Anwendung gelange. Die vom Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils angenommene Vergleichbarkeit von Art. 32 des Statuts und dieser ständigen Verwaltungspraxis überzeuge im vorliegenden Fall nicht.
35 Entgegen der Auffassung des Gerichts sei die Rechtsprechung zum Statut auf Konstellationen wie diejenige, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, insbesondere in Anbetracht dessen nicht zu übertragen, dass Unionsbeamte einen anderen Status hätten als Bedienstete der Union, die nicht beamtet seien. Im Fall des Rechtsmittelführers zeige sich dieser Statusunterschied anschaulich an dem Umstand, dass der Rechtsmittelführer zunächst nur befristet beschäftigt worden sei. Die Heranziehung des Rechtsgedankens zu Art. 46 des Statuts, der die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung des Dienstalters und der Bezüge gewährleisten solle, passe bei nicht beamteten Bediensteten wegen ihres abweichenden Beschäftigungsstatus nicht. Dieses Regelungsziel stelle sich für die betroffenen Beschäftigten als rein wirtschaftliche Erwägung dar. Es sei jedenfalls kein geeigneter Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 der Charta.
36 Mangels Vergleichbarkeit zwischen der Situation von beamteten und von nicht beamteten Beschäftigten vermöge auch der Verweis des Gerichts in den Rn. 64, 65 und 68 ff. des angefochtenen Urteils darauf, dass eine irgendwie geartete Berücksichtigung der Ausbildung und Berufserfahrung eine Schlechterstellung der internen Bewerber gegenüber externen Bewerbern erlaube, nicht zu überzeugen.
37 Das Gericht habe zudem die vor Eintritt in die EZB erworbene relevante Berufserfahrung des Rechtsmittelführers von elfeinhalb Jahren sowie den Umstand, dass er nach nur zwei Dienstjahren auf eine neue Stelle befördert worden sei, außer Acht gelassen. Unter Berücksichtigung der langen relevanten Vorbeschäftigungszeit außerhalb der EZB und der kurzen Tätigkeitsdauer des Rechtsmittelführers bei der EZB sei dessen Situation eher mit der von externen Bewerbern vergleichbar gewesen als mit der von internen Bewerbern. Aus der aus dem Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9, Rn. 15), hervorgegangenen Rechtsprechung folge, dass sich in solchen Konstellationen der Grundsatz durchsetzen müsse, dem zufolge die Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich zu behandeln seien.
38 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25), auf die das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils abstelle und wonach der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt werde, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wenn sich die beiden Gruppen objektiv unterschieden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten seien, greife hier nicht. Das Gericht sei in den Rn. 40, 45 und 51 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass sich interne und externe Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten, jedenfalls im Hinblick auf ihre Eingruppierung in die Gehaltsstufe in vergleichbaren Situationen befänden. Nun doch von objektiven Unterschieden der beiden Gruppen auszugehen, wäre widersprüchlich.
39 Unzutreffend sei auch das Argument des Gerichts in Rn. 73 des angefochtenen Urteils, wonach die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf den vorliegenden Fall zu einer zweimaligen Berücksichtigung derselben Berufserfahrung des Rechtsmittelführers führen könnte. Zwar sei richtig, dass bei der ursprünglichen Einstellung des Rechtsmittelführers im Gehaltsband E/F die relevante Berufserfahrung für seine Eingruppierung in die Gehaltsstufe 70 berücksichtigt worden sei. Beim höheren Gehaltsband F/G der Beförderungsstelle des Rechtsmittelführers hätte die Berücksichtigung der Berufserfahrung jedoch zu einer Eingruppierung in eine deutlich höhere Gehaltsstufe geführt. Die bisherige relevante Berufserfahrung sei bei der Zuerkennung der niedrigeren Gehaltsstufe 17 nur in geringem Maße einbezogen worden.
40 Als Zweites wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 75 des angefochtenen Urteils, dass die streitige Entscheidung nicht nur gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig sei.
41 Dabei habe das Gericht auf das mit der fraglichen Unterscheidung verfolgte Ziel der größtmöglichen Kontinuität in der Entwicklung der Laufbahn und des Gehalts von EZB-Bediensteten Bezug genommen. Es habe ausgeführt, dass sich die relevante frühere Berufserfahrung des Rechtsmittelführers bei seiner Eingruppierung in die Gehaltsstufen innerhalb des Gehaltsbands F/G, die sich aus der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 ergeben habe, niedergeschlagen habe.
42 Dass – anders als in Art. 32 des Statuts vorgesehen – die relevante bisherige Berufserfahrung nach der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter bei externen Bewerbern in nahezu unbegrenztem Umfang, bei internen Bewerbern allerdings in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 nur in viel geringerem Maß berücksichtigt werde, spreche jedoch gegen die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Die Benachteiligung des Rechtsmittelführers bei seiner Einstufung im Gehaltsband F/G mache eine Einkommenseinbuße von etwa 15 % gegenüber dem Einkommen aus, das ihm gewährt worden wäre, wenn er bei seiner Einstellung ein externer Bewerber gewesen wäre.
43 Die EZB hält das Rechtsmittel für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
44 Von vornherein ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel nicht die Beurteilung des Gerichts beanstandet, wonach sich zum einen die internen und die externen Bewerber, die das fragliche Auswahlverfahren bestanden hätten, im Hinblick auf ihre Eingruppierung in die Gehaltsstufe in einer vergleichbaren Situation befänden und wonach zum anderen die Anwendung unterschiedlicher Regeln bei dieser Eingruppierung – Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 bei internen Bewerbern wie dem Rechtsmittelführer und die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter bei externen Bewerbern – trotz einer gleichen relevanten früheren Berufserfahrung der internen und der externen Bewerber zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könne.
45 Dagegen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe diese unterschiedliche Behandlung zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsprechung für gerechtfertigt und verhältnismäßig erklärt, die aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), und vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31), sowie aus den Urteilen des Gerichts vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission (T‑103/92 bis T‑105/92, EU:T:1993:79), und vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T‑563/10 P, EU:T:2011:746), zum Statut hervorgegangen sei.
46 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt ein Verstoß gegen den im Recht des öffentlichen Dienstes der Union geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei der Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 4. März 2010, Angé Serrano u. a./Parlament, C‑496/08 P, EU:C:2010:116, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wird, hat der Gerichtshof befunden, dass das Statut keine spezifischen Bestimmungen zu dieser Einstufung enthält. Nach einer rein wörtlichen Auslegung stellt zum einen der Wechsel eines Beamten im aktiven Dienst von einer Laufbahngruppe in eine andere keine „Einstellung“ im Sinne von Art. 32 des Statuts dar, da dieser Beamte bereits zuvor eingestellt worden ist, und zum anderen handelt es sich bei diesem Wechsel auch nicht um eine „Beförderung“ im Sinne von Art. 46 des Statuts, da eine solche Ernennung nicht nach den Verfahren erfolgt, die das Statut für die Beförderung der Beamten vorsieht. Der Gerichtshof hat diese Bestimmungen daher unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs sowie ihres Sinns und Zwecks ausgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 13, und vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 18).
48 Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass Art. 32 des Statuts der Anstellungsbehörde namentlich ermöglichen soll, eine vom Bewerber vor seinem Dienstantritt als Beamter erworbene Ausbildung und Berufserfahrung – wenn auch in sehr engen Grenzen – zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 20).
49 Demgegenüber bezweckt Art. 46 des Statuts unter anderem, dass während der dienstlichen Laufbahn eines Beamten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Dienstalters und seiner Bezüge gewahrt wird. Die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Gehälter in der höchsten Dienstaltersstufe einer Besoldungsgruppe nach der Tabelle der Grundgehälter teilweise mit den Gehältern in der niedrigsten Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe decken. Die gleiche teilweise Deckung besteht auch im Verhältnis zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen. Um zu vermeiden, dass einem Beamten in einer der höheren Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe beim Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe bei Dienstalter und Dienstbezügen ein – eventuell bedeutender – Nachteil im Vergleich zu seinen Kollegen entsteht, ist es deshalb notwendig, auf seinen Fall die in Art. 46 des Statuts niedergelegten Grundsätze anzuwenden (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 21 und 22).
50 Der Gerichtshof hat somit den Grundsatz aufgestellt, dass die Dienstaltersstufe eines Beamten, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens von einer Laufbahngruppe in eine andere überwechselt, gemäß den Grundsätzen des Art. 46 des Statuts und nicht gemäß den Grundsätzen des Art. 32 Abs. 2 des Statuts festzusetzen ist (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 23).
51 Er hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, soweit die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, die Ernennung des betroffenen Beamten einer Einstellung nach Art. 32 des Statuts gleichzustellen. Somit hat der Gerichtshof angenommen, dass bei Vorliegen solcher Umstände dem Grundsatz, dass die Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich behandelt werden, der Vorrang vor der Notwendigkeit einzuräumen ist, die Gleichheit zwischen dem in einem allgemeinen Auswahlverfahren erfolgreichen Beamten und den übrigen, bereits eingestellten Beamten zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9, Rn. 12 und 15, sowie vom 14. Juni 1988, Lucas/Kommission, 47/87, EU:C:1988:301, Rn. 14).
52 Soweit der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Statut auf seine Situation übertragen habe, ist erstens daran zu erinnern, dass das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass die Bestimmungen des Statuts nicht unmittelbar auf das Personal der EZB anwendbar sind. Gleichwohl hat es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Erwägungen, die dem Verhältnis zwischen den Art. 32 und 46 des Statuts zugrunde lägen, mit denen vergleichbar seien, auf denen das Verhältnis zwischen der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter und Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 gründe.
53 Wie das Gericht in jener Rn. 66 ausgeführt hat, geht es nämlich sowohl im Fall des Statuts als auch im Fall der hier in Rede stehenden Bestimmungen darum, festzustellen, ob die Eingruppierung eines Mitarbeiters im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wird, in die Dienstalters- bzw. Gehaltsstufe entweder den Vorschriften für die Einstellung, d. h. Art. 32 des Statuts oder – wie im vorliegenden Fall – der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter, unterliegen soll oder aber den Vorschriften über die Beförderung, d. h. Art. 46 des Statuts oder – wie im vorliegenden Fall – Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011.
54 Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils, ohne dass der Rechtsmittelführer insoweit einen Rechtsfehler oder eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise dargetan hätte, festgestellt, dass das Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 zugrunde liegende Ziel darin bestehe, während der normalen Laufbahn eines bei der EZB beschäftigten Bediensteten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Gehalts sicherzustellen, wobei es sich mithin um ein Ziel handelt, das mit dem des Art. 46 des Statuts vergleichbar ist.
55 Außerdem ist, wie das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Statut im vorliegenden Fall einschlägig, da sie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, der in Art. 20 der Charta verankert ist und gemäß deren Art. 51 Abs. 1 für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließlich der EZB gilt.
56 Zweitens ändert der Umstand, dass der Rechtsmittelführer, als er das fragliche Auswahlverfahren bestand, noch keinen unbefristeten Vertrag mit der EZB geschlossen hatte, nichts daran, dass zum einen, wie oben in Rn. 54 dargelegt, das Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 zugrunde liegende Ziel, das in der streitigen Entscheidung bei der Festsetzung der Gehaltsstufe des Rechtsmittelführers im Gehaltsband F/G berücksichtigt wurde, darin besteht, während der normalen Laufbahn eines bei der EZB beschäftigten Bediensteten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seines Gehalts sicherzustellen, und dass zum anderen dieses Ziel mit dem des Art. 46 des Statuts vergleichbar ist, der für Beamte im aktiven Dienst der Unionsorgane gilt.
57 Drittens begrenzt Art. 32 des Statuts zwar die etwaige Berücksichtigung der früheren Erfahrung neu eingestellter Mitarbeiter auf zwei Jahre, während die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter offenbar die Berücksichtigung der relevanten früheren Erfahrung von neuen EZB-Mitarbeitern nicht entsprechend beschränkt. Die Unterschiede bei den Modalitäten der Berücksichtigung der früheren Berufserfahrung nach Art. 32 des Statuts und aufgrund dieser Praxis ergeben sich jedoch aus den Besonderheiten jeder dieser Regelungen, die nicht in jeder Hinsicht identisch sein müssen, damit der Rechtsgedanke, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer dieser Regelungen ergibt, als entsprechend auf die andere Regelung anwendbar angesehen werden kann.
58 Was die Art und Weise betrifft, in der das Gericht im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Statut herangezogen hat, folgt aus der vom Gericht insbesondere in den Rn. 67, 69 und 70 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Würdigung der zu den Akten gereichten Daten, ohne dass der Rechtsmittelführer insoweit eine Verfälschung dargetan hätte, dass die gesamte frühere Berufserfahrung, die er im ersten Rechtszug geltend gemacht hat, d. h. sowohl seine relevante frühere Berufserfahrung als auch seine Berufserfahrung nach seinem Eintritt in den Dienst der EZB, bei seiner Eingruppierung in die Gehaltsstufe des Gehaltsbands F/G berücksichtigt wurde, die sich aus der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 ergab.
59 Zwar hat das Gericht, wie sich aus obiger Rn. 25 ergibt, in Rn. 71 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter anstelle von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 auf interne Bewerber wie den Rechtsmittelführer zu einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsstufe hätte führen können.
60 Wie das Gericht jedoch in Rn. 72 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, verstößt der Umstand, dass die Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden haben, nach zwei unterschiedlichen Regelungen berücksichtigt wird, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sich die beiden Gruppen objektiv unterscheiden und die beiden Regelungen auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe zugeschnitten sind (Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 25).
61 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Berufserfahrung, die die internen Bewerber vor ihrem Dienstantritt bei dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union erworben haben, bereits bei ihrer Einstellung berücksichtigt wurde, da im Übrigen ihre bei diesem Organ, dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle erworbene Berufserfahrung bei ihrem Aufsteigen in den Dienstaltersstufen oder bei ihren Beförderungen ebenfalls Berücksichtigung gefunden hat. In einem solchen Fall ist es keineswegs diskriminierend, die von den externen Bewerbern erworbene Berufserfahrung in Anwendung der Vorschriften über die Einstellung zu bewerten, während die von den internen Bewerbern erworbene Berufserfahrung weiterhin anerkannt wird, indem die Vorschriften angewandt werden, die die Kontinuität in der Entwicklung des Gehalts gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31, Rn. 24 bis 26).
62 Folglich hat das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die vorliegend in Rede stehende unterschiedliche Behandlung des Rechtsmittelführers als interner Bewerber, der das fragliche Auswahlverfahren bestanden hatte, und der externen Bewerber, die es ebenfalls bestanden hatten, bei ihrer Eingruppierung in die Gehaltsstufen durch das Ziel gerechtfertigt ist, das mit Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 verfolgt wird und das darin besteht, während der normalen Laufbahn eines bei der EZB beschäftigten Bediensteten die größtmögliche Kontinuität in der Entwicklung seiner Laufbahn und seines Gehalts sicherzustellen, und dass diese unterschiedliche Behandlung auch verhältnismäßig im Hinblick auf dieses Ziel ist, da die relevante frühere Berufserfahrung, die der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall geltend macht, bei seiner Eingruppierung in die Gehaltsstufe des Gehaltsbands F/G berücksichtigt wurde, die sich aus der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 ergab.
63 Das übrige Vorbringen des Rechtsmittelführers im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
64 Erstens macht der Rechtsmittelführer zu Unrecht geltend, aus der aus dem Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), hervorgegangenen Rechtsprechung folge, dass sich in einem Fall wie dem seinen der Grundsatz durchsetzen müsse, dem zufolge die Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren gleich zu behandeln seien. Zum einen kann sich der Rechtsmittelführer hierfür nicht mit Erfolg darauf berufen, dass, wie von ihm behauptet, die zurückgelegten elfeinhalb Jahre Berufserfahrung vor seinem Eintritt in die EZB als im Hinblick auf die ständige Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter „relevant“ angesehen werden müssten, da eine solche tatsächliche Beurteilung Sache der EZB wäre, wenn angenommen würde, dass sie tatsächlich gehalten gewesen wäre, diese Praxis für die Eingruppierung des Rechtsmittelführers in eine Gehaltsstufe nach dem fraglichen Auswahlverfahren heranzuziehen.
65 Zum anderen unterscheidet sich, selbst wenn die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte einschlägige Erfahrung vor seinem Eintritt in die EZB als „relevant“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter anzusehen sein sollte, seine Situation von derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), erging. Insbesondere war, wie sich aus Rn. 15 jenes Urteils ergibt, die Ernennung der damaligen Klägerin auf ihre neue Stelle nicht Teil ihrer normalen dienstlichen Laufbahn, so dass die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit als Büroassistentin, die sie zuvor als Beamte ausgeübt hatte, und der Tätigkeit als Bürosekretärin, auf die sich die Ernennung bezog, es rechtfertigen konnten, dass sie ihre früher erworbene Erfahrung auf dem letztgenannten Gebiet geltend machte.
66 Daraus folgt, dass die Kürze des vom Rechtsmittelführer vor Bestehen des fraglichen Auswahlverfahrens bei der EZB zurückgelegten Zeitraums im Vergleich zu den Beschäftigungszeiten, die er vor seiner Einstellung durch die EZB zurückgelegt hatte, nur dann von Bedeutung wäre, wenn jegliche Berücksichtigung seiner Berufserfahrung vor seinem Diensteintritt ausgeschlossen wäre, was nicht der Fall ist.
67 Zweitens trifft zwar zu, dass das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils die Situationen der internen und der externen Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens für vergleichbar gehalten hat, während es anschließend in Rn. 72 jenes Urteils im Rahmen seiner Beurteilung der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung und unter Bezugnahme auf die aus dem Urteil vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31), hervorgegangene Rechtsprechung festgestellt hat, dass sich diese beiden Gruppen objektiv unterschieden.
68 Aus einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils, insbesondere seiner Rn. 50, 51, 57 und 66 bis 72, ergibt sich jedoch, dass das Gericht befunden hat, dass die genannten Gruppen insoweit vergleichbar seien, als ihre relevante frühere Berufserfahrung bei ihrer Eingruppierung in die Gehaltsstufe in demselben Gehaltsband zu berücksichtigen sei, dass es aber in Anbetracht insbesondere der unterschiedlichen Ziele, die mit den für diese Gruppen jeweils geltenden Regeln verfolgt würden, gerechtfertigt sei, dass die Modalitäten der Berücksichtigung ihrer früheren Berufserfahrung unterschiedlich seien.
69 Drittens genügt zur Beanstandung seitens des Rechtsmittelführers, dass das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter auf den vorliegenden Fall zu einer zweimaligen Berücksichtigung derselben Berufserfahrung des Rechtsmittelführers führen könnte, der Hinweis, dass sich aus den Ausführungen in den obigen Rn. 60 und 66 ergibt, dass zum einen nur die Nichtberücksichtigung der früheren Berufserfahrung die entsprechende Anwendung von Art. 32 des Statuts rechtfertigt und dass zum anderen eine Berücksichtigung dieser Erfahrung, die im Einzelfall für den Betroffenen weniger günstig ist als die Berücksichtigung nach Art. 32 des Statuts, an sich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellt.
70 Viertens und letztens macht der Rechtsmittelführer geltend, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden, da die frühere Berufserfahrung der externen Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens in nahezu unbegrenztem Umfang, die der internen Bewerber desselben Ausgangsverfahrens aber nur in viel geringerem Maß berücksichtigt werde.
71 Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen die Beurteilung seitens des Gerichts nicht in Frage zu stellen vermag und daher ins Leere geht, da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei annehmen konnte, dass zum einen die unterschiedlichen Modalitäten der Berücksichtigung der früheren Berufserfahrung der internen Bewerber und der externen Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens durch die unterschiedlichen Ziele gerechtfertigt waren, die mit den für diese Gruppen jeweils geltenden Vorschriften verfolgt werden, und dass zum anderen der Umstand, dass je nach Fall die Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis für die Berechnung der Gehälter neuer Mitarbeiter zu einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsstufe führen konnte, an sich keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeutet.
72 Nach alledem sind der einzige Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
73 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.
74 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
75 Da die EZB die Verurteilung des Rechtsmittelführers in die Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten der EZB aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Sebastian Veit trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank. 2. Herr Sebastian Veit trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank. Regan Ilešič Juhász Lycourgos Jarukaitis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2021. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Fünften Kammer E. Regan