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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.2021 – C-408/20

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2021:806

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 6. Oktober 2021 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Änderung der Ruhegehaltsansprüche – Beschwerende Maßnahme – Vorläufiger Standpunkt – Eigenständige Rechtswirkungen“ In der Rechtssache C‑408/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2020, Danilo Poggiolini, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Sorrentino, A. Sandulli und B. Cimino, avvocati, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch S. Alves und S. Seyr als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juli 2021 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Danilo Poggiolini die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T‑347/19 und T‑348/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2020:303), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des von ihm bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 (im Folgenden: streitige Mitteilung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Herr Poggiolini ist ein in Italien gewähltes ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments. Als solches bezieht er ein Altersruhegehalt.

3 Am 12. Juli 2018 entschied das Präsidium der Abgeordnetenkammer, die Höhe der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder dieser Kammer für die bis zum 31. Dezember 2011 zurückgelegte Amtszeit nach dem Beitragssystem neu zu berechnen (im Folgenden: Beschluss Nr. 14/2018).

4 Das Parlament unterrichtete den Rechtsmittelführer mit einer zu seiner Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Januar 2019 hinzugefügten Anmerkung darüber, dass die Höhe seines Ruhegehalts gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft werden und diese Neuberechnung gegebenenfalls zu einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen führen könne.

5 Mit undatierter Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Parlaments, die der Ruhegehaltsabrechnung des Rechtsmittelführers für den Monat Februar 2019 als Anhang beigefügt war, wurde er vom Parlament zunächst davon in Kenntnis gesetzt, dass dessen Juristischer Dienst die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf seine Situation bestätigt habe. In dieser Mitteilung hieß es weiter, dass das Parlament, sobald es die erforderlichen Informationen von der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) erhalten habe, dem Rechtsmittelführer die Neufestsetzung seines Ruhegehaltsanspruchs mitteilen und einen etwaigen Überschuss in den nächsten zwölf Monaten zurückfordern werde. Schließlich wurde der Rechtsmittelführer in dieser Mitteilung darüber informiert, dass die endgültige Festsetzung seines Ruhegehaltsanspruchs durch einen formalen Rechtsakt erfolgen werde, gegen den Beschwerde eingelegt oder eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erhoben werden könne.

6 In der Folge informierte dieser Referatsleiter den Rechtsmittelführer mit der streitigen Mitteilung darüber, dass die Höhe seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der Kürzungen der entsprechenden Ruhegehälter der ehemaligen italienischen nationalen Abgeordneten gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 angepasst werde, und zwar ab April 2019 nach Maßgabe des im Anhang der Mitteilung übermittelten Entwurfs zur Festsetzung des neuen Ruhegehaltsanspruchs. Außerdem wurde dem Rechtsmittelführer eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung zur Stellungnahme gewährt. Falls innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme eingehe, seien die Wirkungen der streitigen Mitteilung als endgültig zu betrachten und würden u. a. zur Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge für die Monate Januar bis März 2019 führen.

7 Mit E‑Mail vom 22. Mai 2019 übermittelte der Rechtsmittelführer der zuständigen Dienststelle des Parlaments seine Stellungnahme. Mit E‑Mail vom selben Tag bestätigte das Parlament den Eingang dieser Stellungnahme und teilte dem Rechtsmittelführer mit, dass er – nach Prüfung seines Vorbringens – eine Antwort erhalten werde.

8 Nach Erhebung der Klage vor dem Gericht beantwortete der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Parlaments mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die vom Rechtsmittelführer übermittelte Stellungnahme dahin, dass diese nichts enthalte, was eine Revision des Standpunkts des Parlaments, wie er in der streitigen Mitteilung zum Ausdruck gekommen sei, rechtfertigen könne, und dass folglich der Ruhegehaltsanspruch und der Rückzahlungsplan für rechtsgrundlos gezahlte Beträge, wie im Anhang dieser Mitteilung neu berechnet bzw. übermittelt, zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens endgültig geworden seien. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

9 Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung.

10 Am 29. August 2019 machte das Parlament mit gesondertem Schriftsatz die Unzulässigkeit dieser Klage geltend.

11 Am 6. September 2019 reichte der Rechtsmittelführer einen Schriftsatz zur Anpassung seiner Klageschrift ein.

12 Am 20. Januar 2020 beschloss das Gericht, die Prüfung der von Herrn Poggiolini erhobenen Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen T‑348/19 in das Register eingetragen worden war, mit der Prüfung der Klage zu verbinden, die unter dem Aktenzeichen T‑347/19 in das Register eingetragen und von einem anderen Kläger erhoben worden war, der ebenfalls ein ehemaliges Mitglied des Parlaments ist.

13 Mit dem angefochtenen Beschluss, der gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erging, wies dieses die beiden Klagen als offensichtlich unzulässig ab.

14 Das Gericht hat zunächst in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die streitige Mitteilung keine beschwerende Maßnahme darstelle und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein könne. Folglich hat es in Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses den ersten Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung dieser Mitteilung als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

15 Zur Begründung dieser Beurteilung hat es erstens in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, der Umstand, dass die neue Berechnungsweise der Ruhegehälter seit April 2019 gegolten habe, belege nicht, dass das Parlament hierzu eine endgültige Entscheidung getroffen habe. Zum einen sei die streitige Mitteilung ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet gewesen. Zum anderen werde in dieser Mitteilung klargestellt, dass sie nur dann endgültig werde, wenn ihr Adressat innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab ihrem Erhalt keine Stellungnahme abgegeben habe. Der Rechtsmittelführer habe jedoch innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme eingereicht.

16 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 52 und 56 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Schreiben des Parlaments vom 8. Juli 2019 dessen endgültigen Standpunkt gegenüber dem Rechtsmittelführer darstelle und nicht als ein die streitige Mitteilung rein bestätigender Rechtsakt angesehen werden könne.

17 Drittens hat es in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Unzulässigkeit der Klage gegen die streitige Mitteilung nicht geeignet sei, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beeinträchtigen, da zum einen die Geltendmachung dieses Rechts nicht zum Wegfall der im AEU‑Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen führen könne und zum anderen der Rechtsmittelführer berechtigt gewesen sei, eine Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben vom 8. Juli 2019 zu erheben.

18 Viertens hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Parlament habe sich der Kontrolle durch das Gericht entziehen können, indem es auf die Stellungnahme zu der streitigen Mitteilung nicht geantwortet habe, mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass das Parlament im vorliegenden Fall auf die Stellungnahme geantwortet habe. Selbst wenn das Parlament es rechtswidrig unterlassen hätte, insoweit tätig zu werden, hätten die Betroffenen jedenfalls stets die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben, um die Festlegung eines endgültigen Standpunkts durch das Parlament zu erzwingen.

19 Sodann hat das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses den zweiten Antrag des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung zurückgewiesen. Der vom Rechtsmittelführer eingereichte Anpassungsschriftsatz sei offensichtlich unzulässig, weil eine Partei ihre ursprünglichen Klageanträge und Klagegründe nur dann anpassen könne, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig sei.

20 Schließlich hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Beschlusses den dritten Antrag des Rechtsmittelführers, das Parlament zur Zahlung der rechtswidrig einbehaltenen Summen zu verurteilen, abgewiesen, da er offensichtlich unzulässig sei. Anträge der Parteien

21 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – infolgedessen die streitige Mitteilung und die mit dem Schreiben vom 8. Juli 2019 übermittelte Mitteilung für nichtig zu erklären, – hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und – dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

22 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Vorbringen der Parteien

23 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen er geltend macht, die Würdigung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft, weil die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit seiner Klage verspätet, die streitige Mitteilung anfechtbar und der im Anpassungsschriftsatz gestellte Antrag auf Nichtigerklärung zulässig sei.

24 In Anbetracht seines Vorbringens zur Stützung seiner Rechtsmittelgründe ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, soweit das Gericht damit seine Anträge auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung zurückgewiesen hat.

25 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die streitige Mitteilung eine anfechtbare Handlung darstelle und das Gericht gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen habe, indem es die gegen diese Mitteilung erhobene Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt habe.

26 Der Rechtsmittelführer macht insoweit geltend, dass diese Mitteilung keine bloß vorbereitende Handlung darstelle, da sie unmittelbare Rechtswirkungen erzeugt habe, indem sie ab April 2019 zu einer Kürzung des an ihn gezahlten Ruhegehalts geführt habe.

27 Außerdem habe es sich bei der Abgabe einer Stellungnahme lediglich um eine Möglichkeit gehandelt, und die Kürzung des Ruhegehalts wäre, wenn von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht worden wäre, nach Ablauf der in der streitigen Mitteilung angegebenen Frist von 30 Tagen ohne weiteres Zutun der Behörde weiter zur Anwendung gekommen. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Antwort auf seine Stellungnahme bei ihm eingegangen gewesen, so dass er gezwungen gewesen sei, tätig zu werden, um eine Präklusion zu vermeiden.

28 Die vom Gericht vertretene Auffassung beeinträchtige zudem sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Zum einen werde ihm dadurch der Schutz gegen eine Maßnahme vorenthalten, die sich unmittelbar auf seine Situation auswirke. Zum anderen könne sich das Parlament jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen, indem es die Stellungnahmen der Betroffenen nicht beantworte.

29 Das Parlament macht erstens geltend, dass die Kürzung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers vorläufig gewesen sei und auf der Grundlage der Stellungnahme des Rechtsmittelführers hätte geändert werden können. Dieser vorläufige Charakter ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der streitigen Mitteilung und aus der Möglichkeit des Rechtsmittelführers, zur Mitteilung Stellung zu nehmen, bevor sie endgültig werde, was der Rechtsmittelführer auch getan habe. Der endgültige Standpunkt des Parlaments sei erst später festgelegt worden.

30 Zweitens sei der gerichtliche Rechtsschutz des Rechtsmittelführers durch die Möglichkeit gewährleistet worden, gegen die im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachte endgültige Entscheidung Klage zu erheben, deren Prüfung es gegebenenfalls ermöglicht hätte, die streitige Mitteilung für nichtig zu erklären und damit ihre Wirkungen zu beseitigen. Insoweit könne die Gefahr, dass das Parlament nicht auf die Stellungnahme eingehe, aus dem in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses genannten Grund ausgeschlossen werden. Würdigung durch den Gerichtshof

31 Wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen – unabhängig von ihrer Form – sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat – Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Bei solchen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Das Gericht hat in den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass mit der streitigen Mitteilung nicht der endgültige Standpunkt des Parlaments festgelegt werde und der darin vertretene Standpunkt geändert werden könne, um die in der Stellungnahme des Rechtsmittelführers enthaltenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

36 Insoweit kann dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, die streitige Mitteilung sei nicht vorläufiger Natur gewesen, da ihre Wirkungen endgültig werden sollten, falls innerhalb der in dieser Mitteilung festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben werde, nicht gefolgt werden.

37 Denn der Rechtsmittelführer hat, wie das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, vor Ablauf dieser Frist eine Stellungnahme eingereicht, so dass die Wirkungen der streitigen Mitteilung nicht endgültig wurden.

38 Aus der Feststellung, dass eine Handlung eines Organs eine Zwischenmaßnahme darstellt, die nicht den endgültigen Standpunkt eines Organs zum Ausdruck bringt, kann allerdings nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Handlung keine „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

39 So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Daher muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 56, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 48).

41 Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die streitige Mitteilung – wie vom Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses festgestellt und vom Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht – eine sofortige Kürzung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers ab April 2019 zur Folge hatte, da die Anwendung dieser Kürzung nicht bis zum Abschluss des vom Parlament durchgeführten Verfahrens ausgesetzt wurde.

42 Daraus folgt, dass die streitige Mitteilung als solche eigenständige Rechtswirkungen auf die finanzielle Situation des Rechtsmittelführers entfaltet hat.

43 Solche Wirkungen können nicht mit den verfahrensrechtlichen Wirkungen von Handlungen, die einen vorläufigen Standpunkt der Europäischen Kommission zum Ausdruck bringen, oder den Wirkungen solcher Handlungen gleichgestellt werden, von denen festgestellt wurde, dass sie die Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen. Diese Wirkungen hat der Gerichtshof für ungeeignet gehalten, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen solche Handlungen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17 und 18).

44 Der vom Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand, dass aus der streitigen Mitteilung hervorgehe, dass das Parlament die Beträge, die der Rechtsmittelführer für die Monate Januar bis März 2019 erhalten habe, nur dann zurückgefordert hätte, wenn er innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung keine Stellungnahme eingereicht hätte, kann die unmittelbaren Rechtswirkungen der Mitteilung nicht in Frage stellen.

45 Außerdem sah die streitige Mitteilung zwar vor, dass das Parlament nach Erhalt der Stellungnahme des Rechtsmittelführers eine endgültige Stellungnahme abgeben musste, die Abgabe dieser Stellungnahme unterlag aber unstreitig keiner Frist.

46 Die eigenständigen Rechtswirkungen der streitigen Mitteilung konnten daher über einen möglicherweise längeren Zeitraum ohne von vornherein festgelegtes Ende fortbestehen.

47 Da eine dauerhafte Kürzung eines Ruhegehalts möglicherweise nicht rückgängig zu machende Auswirkungen auf die Situation des Betroffenen haben kann, musste der Rechtsmittelführer daher die Möglichkeit haben, die streitige Mitteilung wirksam anzufechten und damit der Kürzung seines Ruhegehalts zu widersprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 1992, Italien/Kommission, C‑47/91, EU:C:1992:284, Rn. 28, und vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63).

48 Daraus folgt, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die endgültige Entscheidung, die das Parlament nach Erhalt der Stellungnahme des Rechtsmittelführers erlassen musste, nicht geeignet war, ihm effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

49 Auch die vom Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Möglichkeit des Betroffenen, bei Ausbleiben einer Antwort des Parlaments auf seine Stellungnahme eine Untätigkeitsklage gegen dieses zu erheben, ist nicht geeignet, ihm einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

50 Zwar ist das Parlament dazu verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf eine solche Stellungnahme zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28), und der Betroffene ist folglich berechtigt, eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn es dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

51 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, eine solche Untätigkeitsklage zu erheben, genügen kann, um zu verhindern, dass die Kommission nach dem Erlass einer Zwischenmaßnahme nicht mehr tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C‑282/95 P, EU:C:1997:159, Rn. 38).

52 Diese Erwägungen können im vorliegenden Fall jedoch nicht ausschlaggebend sein, da zum einen eine gegen das Parlament erhobene Untätigkeitsklage nicht geeignet ist, die eigenständigen Rechtswirkungen der streitigen Mitteilung in Frage zu stellen, und zum anderen die Zeit, die nötig wäre, um eine solche Klage und dann gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage prüfen zu können, vor dem Hintergrund, dass diese Mitteilung unmittelbar zu einer Kürzung des einer natürlichen Person gezahlten Ruhegehalts führt, übermäßig lang wäre.

53 In diesem Zusammenhang ist der vom Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand, dass das Parlament im vorliegenden Fall auf die Stellungnahme des Rechtsmittelführers geantwortet hatte, jedenfalls unerheblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der gegen die streitige Mitteilung erhobenen Nichtigkeitsklage, da diese Antwort nach Klageerhebung erfolgt ist.

54 In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft entschieden, dass aufgrund des vorläufigen Charakters der streitigen Mitteilung davon auszugehen sei, dass diese keine beschwerende Maßnahme darstelle und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne.

55 Folglich ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit mit ihm der erste Antrag des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T‑348/19 auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung zurückgewiesen wurde.

56 Daraus folgt auch, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist, soweit mit ihm der zweite Antrag des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T‑348/19 auf Nichtigerklärung der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung zurückgewiesen wurde, da die Zurückweisung dieses Antrags ausschließlich auf die Unzulässigkeit seines ersten Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung gestützt ist.

57 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes, da diese jedenfalls nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen können. Zur Klage vor dem Gericht

58 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

59 Erstens ist, da das Parlament mit seiner vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit lediglich geltend gemacht hat, dass die vom Rechtsmittelführer erhobene Nichtigkeitsklage unzulässig sei, weil die streitige Mitteilung eine vorbereitende Handlung darstelle, diese Einrede der Unzulässigkeit aus den in den Rn. 38 bis 54 des vorliegenden Urteils genannten Gründen zurückzuweisen.

60 Zweitens verfügt der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Angaben, um endgültig über diese Klage zu entscheiden, da das Gericht ausschließlich die Zulässigkeit der Klagen geprüft hat und es die vom Rechtsmittelführer erhobene Nichtigkeitsklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

61 Folglich ist die Sache zur Entscheidung über die Anträge des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der streitigen Mitteilung und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten

62 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T‑347/19 und T‑348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), wird aufgehoben, soweit damit die Anträge von Herrn Danilo Poggiolini in der Rechtssache T‑348/19 auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des vom Rechtsmittelführer bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Europäischen Parlaments zurückgewiesen wurden. 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T‑347/19 und T‑348/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:303), wird aufgehoben, soweit damit die Anträge von Herrn Danilo Poggiolini in der Rechtssache T‑348/19 auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Anpassung des vom Rechtsmittelführer bezogenen Ruhegehalts im Anschluss an das Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 und der im Schreiben vom 8. Juli 2019 zum Ausdruck gebrachten Entscheidung des Europäischen Parlaments zurückgewiesen wurden. 2. Die vom Europäischen Parlament in der Rechtssache T‑348/19 vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. 2. Die vom Europäischen Parlament in der Rechtssache T‑348/19 vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtssache T‑348/19 wird zur Entscheidung über die in dieser Rechtssache von Herrn Danilo Poggiolini gestellten Anträge auf Nichtigerklärung dieser Mitteilung und dieser Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Rechtssache T‑348/19 wird zur Entscheidung über die in dieser Rechtssache von Herrn Danilo Poggiolini gestellten Anträge auf Nichtigerklärung dieser Mitteilung und dieser Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften