Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.10.2021 – C-662/19

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2021:846

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Oktober 2021 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Rechtsbehelfsfrist – Verspätung – Anfechtbare Handlung – Bestätigende Handlung“ In der Rechtssache C‑662/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. September 2019, NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz, J. Witte und D. Flore, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers, J. Kerlin und P. A. Messina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc, Beklagter im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch D. Triantafyllou, K.‑P. Wojcik und A. Steiblytė, dann durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin A. Prechal, des Richters F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NRW.Bank die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss, zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss: streitige Beschlüsse), soweit sie sie betreffen, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EU) Nr. 806/2014

2 Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) sieht vor: „Aufgaben des [SRB] im Rahmen der Präsidiumssitzung: a) Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des [SRB] zu verabschiedenden Beschlüsse, b) Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.“

3 Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt: „Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen [zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten] auf den [SRF] übertragen.“

4 Art. 69 („Zielausstattung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet: „Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.“

5 Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor: „(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet. (2) Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf: a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190)] festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen. Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“ Delegierte Verordnung (EU) 2015/63

6 Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie [2014/59] im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) sieht vor: „Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie [2014/59] wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: … b) Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie [2014/59] angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der [Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1)] gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat; … f) im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.“

7 Anhang I („Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten“) der Delegierten Verordnung 2015/63 enthält für diese Beiträge die Formel, Verfahren und Berechnungsschritte. Schritt 6 („Berechnung des jährlichen Beitrags“) dieser Berechnung ist wie folgt beschrieben: „1. Die Abwicklungsbehörde skaliert den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator, FCIn, in der in Artikel 9 genannten Bandbreite mit Hilfe folgender Formel: wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der endgültige zusammengesetzte Indikator berechnet wird. 2. Die Abwicklungsbehörde berechnet den jährlichen Beitrag jedes Instituts n, mit Ausnahme der unter Artikel 10 fallenden Institute und mit Ausnahme des als Pauschale gezahlten Anteils der Beiträge von Instituten, auf die die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absatz 5 anwenden, wie folgt: wobei gilt: p, q bezeichnet Institute; Target ist die jährliche Zielausstattung, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt wird, minus Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Beiträge und minus Summe der möglicherweise gemäß Artikel 20 Absatz 5 gezahlten Pauschalbeträge; Bn ist der Betrag der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckter Einlagen des Instituts n, angepasst im Einklang mit Artikel 5 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 Absatz 5.“ Durchführungsverordnung (EU) 2015/81

8 Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 (ABl. 2015, L 15, S. 1) bestimmt: „(1) Der [SRB] teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind. (2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom [SRB] getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

10 Die NRW.Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland). Sie verfolgt im Wesentlichen drei Arten von Tätigkeiten, nämlich das Fördergeschäft, das Förderhilfsgeschäft und das sonstige Geschäft.

11 Im Jahr 2015 – vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 806/2014 und gemäß der Richtlinie 2014/59, wie sie von der Delegierten Verordnung 2015/63 ergänzt wurde – setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland, im Folgenden: FMSA) gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59 den im Voraus erhobenen Beitrag der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 fest. Dabei nahm sie an, dass sowohl das Fördergeschäft der Rechtsmittelführerin als auch ihr Förderhilfsgeschäft von der Berechnung dieses Beitrags auszuschließen seien.

12 Im Jahr 2016 gab die Rechtsmittelführerin in dem Formular „Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] – Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016“, das der SRB erstellt hatte und durch die FMSA der Rechtsmittelführerin übermittelt wurde, zunächst an, dass die Summe aller Verbindlichkeiten, die sich auf ihr Fördergeschäft und ihr Förderhilfsgeschäft bezögen, gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 auszuschließen sei. Nachdem ihr jedoch mitgeteilt worden war, dass nach Ansicht des SRB das Förderhilfsgeschäft von der Berechnung nicht auszuschließen sei, reichte sie ein überarbeitetes Meldeformular ein, in dem sie angab, dass nur die Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die mit ihrem Fördergeschäft in Zusammenhang stünden, auszuschließen sei.

13 Mit dem ersten streitigen Beschluss setzte der SRB in seiner Präsidiumssitzung vom 15. April 2016 gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes der in Art. 2 der Verordnung genannten Institute – darunter die Rechtsmittelführerin – für das Jahr 2016 zu entrichten hatte.

14 Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2016, den die Rechtsmittelführerin am 25. April 2016 erhielt, teilte die FMSA ihr mit, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 festgesetzt habe, und nannte ihr den zu entrichtenden Betrag.

15 Mit dem zweiten streitigen Beschluss nahm der SRB in seiner Präsidiumssitzung vom 20. Mai 2016 die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 vor und erhöhte den Beitrag der Rechtsmittelführerin.

16 Mit Beitragsbescheid vom 10. Juni 2016, den die Rechtsmittelführerin am 13. Juni 2016 erhielt, teilte die FMSA ihr mit, dass sie den Betrag der in der vorangehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten und sich aus dem zweiten streitigen Beschluss ergebenden Erhöhung zu entrichten habe. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit am 23. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage, mit der sie die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 insoweit beanstandet, als das Förderhilfsgeschäft nicht bevorzugt behandelt worden und ihr im Voraus erhobener Beitrag folglich zu hoch angesetzt worden sei. Zur Begründung der Klage machte sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und gegen die Durchführungsverordnungen zu diesen Texten sowie deren Rechtswidrigkeit geltend.

18 Mit Entscheidungen vom 10. und 11. Januar 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Anträgen der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union, dem SRB als Streithelfer beizutreten, stattgegeben.

19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt, ohne über die von ihr geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden. Anträge der Parteien

20 Die Rechtsmittelführerin beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung des SRB über ihren Jahresbeitrag zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig zu erklären, – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, – die Kosten des Verfahrens dem SRB aufzuerlegen.

21 Der SRB beantragt, – das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen, – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, – sollte der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet erachten, die Sache zwecks abschließenden Urteils an das Gericht zurückzuverweisen und die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten.

22 Der Rat beantragt für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt, festzustellen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/81 in Frage stellen.

23 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

24 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts und zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Vorbringen der Parteien

25 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und gegen Art. 60 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es entschieden habe, dass sie die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht eingehalten habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Der erste Teil wird in erster Linie und die folgenden drei Teile werden hilfsweise vorgebracht.

26 Mit dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da unabhängig von der Beurteilung des zweiten streitigen Beschlusses die Klagefrist eingehalten worden sei.

27 Insoweit macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass der zweite streitige Beschluss eine neue Entscheidung in der Sache darstelle und den ersten streitigen Beschluss nicht lediglich bestätige. Die streitigen Beschlüsse setzten für die Rechtsmittelführerin voneinander abweichende Jahresbeiträge fest, so dass ihre Rechtsstellung durch den zweiten streitigen Beschluss geändert worden sei. Darüber hinaus beruhe Letzterer auf neuen Gesichtspunkten wie der veränderten Bewertung eines wesentlichen Teilindikators und stelle nicht nur die Korrektur eines bloßen Rechenfehlers dar.

28 Zum anderen macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihre Klage gegen den zweiten streitigen Beschluss selbst unter der Annahme, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss nicht vollständig ersetzt, sondern geändert habe, nicht verfristet gewesen sei. Insoweit wirft sie dem Gericht insbesondere vor, weder die Auswirkungen des Urteils vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, EU:C:2007:608), das Änderungen von Verordnungen betreffe, geprüft noch die Gründe angegeben zu haben, weswegen die sich aus diesem Urteil ergebenden Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, obwohl sich daraus ergebe, dass die Änderung eines Rechtsakts, sogar eines bestandskräftigen, eine neue Klagefrist sowohl in Bezug auf die geänderte Bestimmung als auch auf sämtliche Regelungen dieses Akts in Gang setze.

29 Der SRB macht geltend, dass die Rechtsmittelführerin im Kern die Sachverhaltswürdigung seitens des Gerichts in Zweifel ziehe und ihr Vorbringen unzulässig sei. Ferner basiere der zweite streitige Beschluss nicht auf neuen Fakten im Hinblick auf den Streitgegenstand, nämlich den Ausschluss der mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016. Durch die Berechnung der in diesem Beschluss festgesetzten Beiträge sei ein unbeabsichtigter Schreibfehler in Bezug auf den IPS‑Indikator für die Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem in der Berechnungsformel korrigiert worden, ohne dass die Bewertung neuer Tatsachen oder eine neue rechtliche Beurteilung impliziert werde, so dass dieser Beschluss ein bestätigender Akt in Bezug auf den Streitgegenstand darstelle. Folglich ändere der Umstand, dass die streitigen Beschlüsse voneinander abweichende Beitragshöhen für die Rechtsmittelführerin festlegten, nichts an der Schlussfolgerung, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand bestätige.

30 Das Vorbringen zu der sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, EU:C:2007:608), ergebenden Rechtsprechung hält der SRB für unzulässig, da es keine gegen das angefochtene Urteil gerichteten spezifischen Argumente enthalte. Zudem betreffe diese Rechtsprechung einen allgemein anwendbaren Gesetzgebungsakt, so dass sie für eine individuelle Entscheidung nicht relevant sei. Schließlich habe die Rechtsmittelführerin weder behauptet noch substantiiert dargelegt, dass die nicht geänderten Teile des ersten streitigen Beschlusses mit den durch den zweiten streitigen Beschluss geänderten Teilen eine Einheit bildeten.

31 Der Rat und die Kommission, die wie vor dem Gericht nur zur Ungültigkeit, zur Auslegung und zur Anwendung der einschlägigen Regelung und insbesondere der Durchführungsverordnung 2015/81 Stellung genommen haben, machen jeweils lediglich geltend, dass diese Verordnung und die Beschlüsse des SRB keine rechtlichen Mängel aufwiesen, ohne zum ersten Rechtsmittelgrund Stellung zu nehmen. Würdigung durch den Gerichtshof

32 In Bezug auf den ersten streitigen Beschluss hat das Gericht im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass die streitigen Beschlüsse weder bekannt gegeben noch der Rechtsmittelführerin mitgeteilt worden seien, die nicht deren Adressatin sei, und sodann ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung habe, vorausgesetzt, er fordere den vollständigen Text innerhalb einer angemessenen Frist an. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin durch den Empfang eines Beitragsbescheids am 25. April 2016 Kenntnis von der Existenz dieses Beschlusses gehabt habe und sie am 22. August 2016, also knapp vier Monate nach Empfang dieses Beitragsbescheids, Akteneinsicht bei der FMSA beantragt habe. Die Art und Weise der Durchführung der streitigen Beschlüsse durch die FMSA habe keinen Anlass zu der Annahme geben können, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die am 23. August 2016 erhobene Klage insoweit verspätet sei, als sie den ersten streitigen Beschluss betroffen habe.

33 In Bezug auf den zweiten streitigen Beschluss hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin dem SRB im Wesentlichen vorwerfe, dadurch gegen bestimmte Vorschriften der anwendbaren Regelung verstoßen zu haben, dass er ihre mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 ausgeschlossen habe. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass der zweite streitige Beschluss keinen neuen Gesichtspunkt enthalte und der SRB die bereits im Rahmen des Erlasses des ersten streitigen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen seien, nicht noch einmal überprüft habe und dass die Rechtsmittelführerin beim SRB oder bei der FMSA keinen Antrag auf Überprüfung der genannten Frage gestellt habe, der auf neuen wesentlichen Tatsachen beruhe. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass die Klage gegen den zweiten streitigen Beschluss unzulässig sei, da dieser Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den ersten streitigen Beschluss lediglich bestätigt habe und die Rechtsmittelführerin keinen Klagegrund und kein Argument gegen den zweiten streitigen Beschluss vorgetragen habe.

34 Als Erstes sind die Einwände des SRB gegen die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

35 So ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Entscheidung eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, eine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen darstellt, zu deren Kontrolle der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels befugt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist er nämlich, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, nach Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C‑203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Zweitens folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zwar, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses des Gerichts sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und Beschluss vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:89, Rn. 28). Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (Urteil vom 20. Mai 2021, Dickmanns/EUIPO, C‑63/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:406, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin weder allgemein noch ungenau ist. Vielmehr geht aus dem Rechtsmittel klar hervor, dass sie dem Gericht vorwirft, zum einen bei der Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses als bloße Bestätigung des ersten streitigen Beschlusses und damit bei der Beurteilung der verspäteten Erhebung der Klage einen Rechtsfehler begangen zu haben und zum anderen ihr Vorbringen zum Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat (C‑299/05, EU:C:2007:608), nicht berücksichtigt zu haben.

38 Als Zweites ist in Bezug auf die Qualifizierung des zweiten streitigen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen anfechtbar sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Ferner sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, weil sie keine solchen Rechtswirkungen erzeugen (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsakt verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, ist insbesondere auf das Wesen des Rechtsakts abzustellen (Urteile vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51 und 52, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsakt lediglich einen vorhergehenden Rechtsakt bestätigt, wenn er ihm gegenüber nichts Neues enthält (Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C‑224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2018, Estland/Kommission, C‑334/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:914, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Im vorliegenden Fall setzen die streitigen Beschlüsse für jedes der in Art. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Institute die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest. Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass der SRB, nachdem er für jedes dieser Institute die Beiträge zum SRF berechnet hatte, für das Jahr 2016 eine Neuberechnung dieser Beiträge vorgenommen hat, da der IPS‑Indikator für die Zugehörigkeit zu einem der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme falsch berechnet worden war. Die Berichtigung dieses Rechenfehlers hat für alle Institute – auch wenn sie keinem IPS angeschlossen sind – zu einer Neuberechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 geführt. Der im zweiten streitigen Beschluss festgesetzte Betrag des im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 trägt den durch diese Neuberechnung verursachten Änderungen Rechnung.

43 Folglich enthält der zweite streitige Beschluss – wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – insoweit einen gegenüber dem ersten streitigen Beschluss neuen Umstand, als sich der Wert des im zweiten streitigen Beschluss verwendeten IPS‑Indikators vom Wert des im ersten streitigen Beschluss verwendeten IPS-Indikators unterscheidet.

44 Ferner haben die streitigen Beschlüsse zwar denselben Gegenstand, weil sie die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 festsetzen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem Wesen, da die festgesetzten Beiträge verschieden hoch sind.

45 Folglich ändert der zweite streitige Beschluss die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin dadurch, dass er ihr die Entrichtung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF vorschreibt, dessen Höhe sich von der im ersten streitigen Beschluss festgesetzten unterscheidet, so dass die Nichtigerklärung dieses Beschlusses nicht gleichbedeutend mit der Nichtigerklärung des ersten streitigen Beschlusses wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167, Rn. 4).

46 Der SRB macht allerdings geltend, der Befund des Gerichts, dass der zweite streitige Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den ersten streitigen Beschluss bestätige, sei rechtsfehlerfrei, da die Rechtsmittelführerin geltend mache, der SRB habe einen Fehler dadurch begangen, dass er die mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 ausgeschlossen habe. Bei der Berechnung dieser Beiträge sei die Berücksichtigung der mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aber nicht verändert worden.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Bestimmung eines Rechtsakts geändert wird, die Klagemöglichkeit nicht nur gegen diese Bestimmung allein wieder eröffnet wird, sondern gegen alle Bestimmungen, die, auch wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihr eine Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, EU:C:2007:608, Rn. 29 und 30).

48 Entgegen dem Vorbringen des SRB ist aber festzustellen, dass beim Erlass des zweiten streitigen Beschlusses die nicht geänderten Bestandteile der Berechnung, die im ersten streitigen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 geführt hat, eine Einheit mit dem geänderten Bestandteil dieser Berechnung, dem IPS‑Indikator, bilden.

49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Betrag der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF von zwei Bestandteilen abhängt. Zum einen hängt der Gesamtbetrag der einzelnen Beiträge von der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Zielausstattung ab. Zum anderen hängt nach Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung die Berechnung dieser Beiträge für jedes Institut von seiner Größe, gemessen anhand seiner Verbindlichkeiten, und dem Risikograd seiner Tätigkeiten ab (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 77 bis 79). In diesem Rahmen regeln die Art. 6 bis 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Modalitäten zur Beurteilung der Verbindlichkeiten der Institute und ihres Risikoprofils.

50 Aus den in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Modalitäten zur Berechnung der einzelnen Beiträge und insbesondere aus Schritt 6 dieser Berechnung geht hervor, dass der SRB, nachdem er die Verbindlichkeiten und den Risikofaktor eines Instituts anhand der verschiedenen Indikatoren, die in der Regelung vorgesehen sind, ermittelt hat, den Betrag der jährlichen Zielausstattung zwischen den einzelnen Instituten verteilt.

51 Folglich gelten bestimmte Indikatoren wie der IPS‑Indikator zwar nur für bestimmte Institute, da sie einen Einfluss auf die Feststellung der Verbindlichkeiten oder des Risikofaktors dieser Institute unter Ausschluss anderer Institute haben, doch wird durch die Änderung dieses Indikators in Anbetracht dessen, dass die Zielausstattung zwischen allen Instituten verteilt wird, die Höhe der Beiträge der von diesem Indikator betroffenen Institute geändert, was sich zwangsläufig auf die Beiträge aller Institute auswirkt.

52 Daraus folgt, dass die Änderung eines der Bestandteile der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF, wie z. B. des IPS‑Indikators, nach der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine neue Klagefrist in Gang setzt, die es ermöglicht, nicht nur diesen Bestandteil der Berechnung dieses Beitrags anzufechten, sondern auch alle anderen Bestandteile dieser Berechnung.

53 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Fehler bei der Berücksichtigung des IPS‑Indikators versehentlich begangen wurde. Denn ob der dem Erlass eines Rechtsakts zur Änderung eines vorhergehenden Rechtsakts zugrunde liegende Fehler vorsätzlich oder versehentlich begangen wurde, ist unerheblich für die gemäß der in den Rn. 39, 40 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Feststellung, ob dieser ändernde Rechtsakt ein neues Element gegenüber dem vorhergehenden Rechtsakt enthält und Rechtswirkungen erzeugt.

54 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht rechtsfehlerhaft befunden hat, dass der zweite streitige Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den ersten streitigen Beschluss lediglich bestätigt habe und die Klage aus diesem Grund unzulässig sei.

55 Folglich ist dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und auf dieser Grundlage das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben, ohne dass über die anderen Teile dieses Rechtsmittelgrundes oder über den zweiten Rechtsmittelgrund entschieden zu werden braucht. Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

56 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

57 Da im vorliegenden Fall das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig abgewiesen und ihre Klagegründe folglich nicht geprüft hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Daher ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten

58 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Bay Larsen Prechal Biltgen Rossi Wahl Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Oktober 2021. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts