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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.10.2021 – C-688/20
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2021:897
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 29. Oktober 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags – Umfang – Verkehrsuntaugliches, nicht zugelassenes und ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug“ In der Rechtssache C-688/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Polen) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2020, in dem Verfahren HG, TC gegen Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, Beteiligte: Prokuratura Okręgowa w Kielcach, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und M. Ilešič, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HG und TC auf der einen und dem Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny (Versicherungsgarantiefonds, Polen, im Folgenden: Garantiefonds) auf der anderen Seite über die etwaige Pflicht der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für ein Fahrzeug, das nicht verkehrstauglich, nicht zugelassen und vorübergehend stillgelegt worden ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Die Richtlinie 2009/103 enthält in ihrem Art. 1 Nr. 1 folgende Begriffsbestimmung: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Fahrzeug‘ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind…“
4 Art. 3 („Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 5 alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist.“
5 Art. 5 („Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht“) dieser Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen jeder Mitgliedstaat bei bestimmten natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder bei bestimmten Arten von Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderem Kennzeichen von Art. 3 der Richtlinie abweichen kann. Polnisches Recht
6 Art. 3 Abs. 1 der Ustawa o ubezpieczeniach obowiązkowych, Ubezpieczeniowym Funduszu Gwarancyjnym i Polskim Biurze Ubezpieczycieli Komunikacyjnych (Gesetz über die obligatorische Versicherung, den Versicherungsgarantiefonds und das polnische Büro der Kraftfahrzeugversicherer) vom 22. Mai 2003 in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung (Dz. U. 2018, Pos. 473) (im Folgenden: Gesetz über die obligatorische Versicherung) definiert den Begriff „obligatorische Versicherung“ als„Haftpflichtversicherung einer Person oder Versicherung eines Gegenstands, wenn das Gesetz oder ein von der Republik Polen ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag eine Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags vorsieht“.
7 Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die obligatorische Versicherung stellt klar, dass die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die sich aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge ergeben, verpflichtend ist.
8 Art. 23 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, einen Vertrag über eine obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen, mit der Schäden, die sich aus dem Betrieb des in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugs ergeben, abgedeckt werden.
9 Art. 88 des Gesetzes sieht vor: „(1) Wer die Pflicht zum Abschluss eines obligatorischen Versicherungsvertrags gemäß den im [vorliegenden] Gesetz festgelegten Bedingungen dieser Versicherung nicht erfüllt hat, hat eine Abgabe zu entrichten. (2) Die jährlich geschuldete Abgabe nach Abs. 1 entspricht: 1) bei einem [Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag] … b) bei Lastkraftwagen, Traktoren und Autobussen dem Gegenwert des Dreifachen des Mindestlohns; … … (3) Im Falle von Haltern von Kraftfahrzeugen, die die Pflicht zum Abschluss eines [Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags] gemäß den Bedingungen dieser Versicherung nicht erfüllt haben, hängt die Höhe der Abgabe von der Dauer ab, für die der Halter jedes Jahr ohne Versicherungsschutz geblieben ist, und beträgt: … 3) für den Fall, dass dieser Zeitraum 14 Tage überschreitet, 100 % der in Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Abgabe. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Am 1. September 2014 erwarben die Kläger des Ausgangsverfahrens einen Lastkraftwagen (im Folgenden: in Rede stehendes Fahrzeug). Dieser wurde in der Zeit vom 29. Oktober 2015 bis zum 29. Oktober 2019 aufgrund von aufeinanderfolgenden Entscheidungen des Starosta Ostrowiecki (Präsident des Bezirks Ostrowiec, Polen) vorübergehend stillgelegt, wobei die Zulassungsbescheinigung und die Nummernschilder bei diesem hinterlegt wurden. Das in Rede stehende Fahrzeug wurde aufgrund einer Entscheidung derselben Behörde vom 20. März 2019 erneut vorübergehend zugelassen.
11 Während der Zeit der vorübergehenden Stilllegung war dieses Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich.
12 Da das Fahrzeug in der Zeit vom 15. September 2017 bis zum 20. März 2019 (im Folgenden: in Rede stehender Zeitraum) nicht durch einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt war, informierte der Garantiefonds die Kläger des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 20. Mai 2019 darüber, dass die Versicherungspflicht nicht erfüllt sei, und forderte sie auf, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht oder zu deren Nichtbestehen vorzulegen. Mit demselben Schreiben wurde gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 6750 polnischen Zloty (PLN) (etwa 1500 Euro) wegen Nichterfüllung dieser Pflicht verhängt.
13 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów, Polen), dem vorlegenden Gericht, eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherungspflicht für das in Rede stehende Fahrzeug während des fraglichen Zeitraums. Sie stützen diese Klage darauf, dass die Auferlegung einer Pflicht zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags für einen Zeitraum, in dem ein Fahrzeug vorübergehend stillgelegt worden sei, und die Verhängung einer Geldbuße im Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht „rechtswidrig [sei] und eine Beeinträchtigung der Rechte der Bürger darstell[e]“.
14 Der Garantiefonds beantragt, die Klage abzuweisen. Die Pflicht zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Versicherung gelte für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs allein wegen des Besitzes dieses Fahrzeugs und für die gesamte Dauer dieses Besitzes bis zum Tag seiner Abmeldung, und zwar unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs dieses Fahrzeugs, seinem technischen Zustand oder dem Umfang seiner Nutzung. Die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs entbinde seinen Halter daher nicht von der Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrags. Daher rechtfertige die Nichterfüllung dieser gesetzlichen Pflicht die Verhängung der Geldbuße nach Art. 88 des Gesetzes über die obligatorische Versicherung.
15 Das vorlegende Gericht führt aus, die in Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die obligatorische Versicherung vorgesehene Pflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags für Schäden, die sich aus dem Betrieb dieses Fahrzeugs ergeben, habe absoluten Charakter, knüpfe gerade an den Besitz eines Fahrzeugs an und sei unabhängig von seinem technischen Zustand, seiner Verkehrstauglichkeit, der Art und Weise seiner Nutzung oder auch davon, dass es aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde stillgelegt worden sei. Außerdem seien die Sanktionen, die das polnische Recht für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht vorsehe, unabhängig von den Umständen dieser Nichterfüllung, identisch.
16 Das vorlegende Gericht hält eine solche Auffassung von der Pflicht zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags für Schäden, die sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ergeben, für zu weitgehend; sie gehe über das hinaus, was die Zielsetzung der Richtlinie 2009/103, nämlich der Schutz von Verkehrsunfallopfern, vorschreibe.
17 In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“, wie er im Rahmen dieser Richtlinie verstanden werde, sei nämlich die Auferlegung einer Pflicht zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags auch für Halter von verkehrsuntauglichen Fahrzeugen, die aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Behörden stillgelegt worden seien, nicht gerechtfertigt, da ein etwaiger Schaden im Zusammenhang mit einem solchen Fahrzeug nach der Rechtsprechung keinen Schaden darstellen könne, der sich aus der „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Rechtsprechung ergebe. Da das durch eine solche Versicherung gedeckte Risiko somit nicht eintreten könne, seien weder der Halter eines verkehrsuntauglichen Fahrzeugs noch ein eventueller Geschädigter trotz des Abschlusses des Versicherungsvertrags und der Zahlung der entsprechenden Prämie von dieser Versicherung gedeckt. Es handelte sich somit um eine unnötige Belastung. Außerdem sei die Sanktion für die Nichterfüllung der Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrags streng.
18 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie (Rayongericht Opatów) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen, dass der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags für Schäden, die sich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ergeben, auch dann verpflichtend ist, wenn das Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und rechtskonform sowie aufgrund einer Entscheidung einer zuständigen Behörde vorübergehend stillgelegt worden ist? Zur Vorlagefrage
19 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
20 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags für den Zeitraum verpflichtend ist, in dem das betreffende Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich, nicht zugelassen und nach dem anwendbaren nationalen Recht vorübergehend stillgelegt worden ist.
22 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103, der sehr allgemein formuliert ist, die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Rechtsordnung eine allgemeine Versicherungspflicht für Fahrzeuge vorzusehen (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 39).
23 Jeder Mitgliedstaat hat somit dafür zu sorgen, dass vorbehaltlich der in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Inland von einem mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag abgedeckt ist, damit innerhalb der durch das Unionsrecht definierten Grenzen die Haftpflicht für dieses Fahrzeug garantiert wird (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 40).
24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff „Fahrzeug“ in Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 definiert wird als „jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind“.
25 Diese Definition ist unabhängig von dem Gebrauch, der von dem fraglichen Fahrzeug gemacht wird oder gemacht werden kann (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 42).
26 Außerdem spricht eine solche Definition für einen objektiven Fahrzeugbegriff, der von der tatsächlichen Nutzungsabsicht des Fahrzeugeigentümers oder einer anderen Person unabhängig ist (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 39, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 43).
27 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits betont, dass die Frage nach dem Umfang der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Rechtssicherheit vorab, d. h. vor einer etwaigen Verwicklung des betreffenden Fahrzeugs in einen Unfall, geklärt werden muss (Urteile vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 40, und vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 44).
28 Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Tatsache, dass er in den Urteilen vom 4. September 2014, Vnuk (C‑162/13, EU:C:2014:2146), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C‑514/16, EU:C:2017:908), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C‑334/16, EU:C:2017:1007), im Wesentlichen entschieden hat, dass nur die Fälle der Benutzung eines versicherten Fahrzeugs als Transportmittel unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 fallen und zur Übernahme des durch das Fahrzeug verursachten Schadens durch den Versicherer aufgrund seiner Haftpflichtversicherung führen können, keineswegs bedeutet, dass zur Klärung der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht, darauf abzustellen ist, ob das betreffende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich als Transportmittel genutzt wurde (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 41).
29 In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein zugelassenes und somit nicht ordnungsgemäß stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 fällt und dass folglich der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtend ist, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist und wenn es nur deshalb auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen will (Urteil vom 4. September 2018, Juliana, C‑80/17, EU:C:2018:661, Rn. 42 und 52).
30 In Anbetracht derselben Gesichtspunkte hat der Gerichtshof auch entschieden, dass dies grundsätzlich für ein Fahrzeug zu gelten hat, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, sich auf einem Privatgrundstück befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll, selbst wenn das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 47).
31 Der Gerichtshof hat gleichwohl festgestellt, dass die Zulassung eines Fahrzeugs zwar grundsätzlich bescheinigt, dass es verkehrstauglich ist und somit als Transportmittel eingesetzt werden kann, sich jedoch nicht ausschließen lässt, dass ein zugelassenes Fahrzeug wegen seines schlechten technischen Zustands objektiv verkehrsuntauglich ist. Er hat daher klargestellt, dass der Ausschluss eines solchen Fahrzeugs von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht erfordert, dass es gemäß der anwendbaren nationalen Regelung offiziell stillgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58).
32 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ein Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, von der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 vorgesehenen Versicherungspflicht so lange erfasst bleibt, wie es nicht gemäß der anwendbaren nationalen Regelung ordnungsgemäß stillgelegt worden ist (Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 60).
33 Aus dieser Rechtsprechung lässt sich klar ableiten, dass ein Kraftfahrzeug, wenn es aufgrund seines technischen Zustands verkehrsuntauglich, nicht zugelassen und außerdem nach dem anwendbaren nationalen Recht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist, nicht der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 unterliegt. Eine solche ordnungsgemäße Stilllegung belegt nämlich objektiv, dass das betreffende Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen kann und somit nicht als Transportmittel eingesetzt werden kann und daher nicht die Eigenschaft eines „Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2009/103 hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2021, Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny, C‑383/19, EU:C:2021:337, Rn. 58 und 59). Dass diese Stilllegung vorübergehend ist, ist insoweit ohne Bedeutung, da nichts darauf hindeutet, dass ein solcher Umstand die Wirksamkeit der Stilllegung des betreffenden Fahrzeugs während deren Dauer beeinträchtigt.
34 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags während des Zeitraums, in dem das betreffende Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich, nicht zugelassen und nach dem anwendbaren nationalen Recht vorübergehend stillgelegt worden ist, nicht verpflichtend ist. Kosten
35 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen: Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags während des Zeitraums, in dem das betreffende Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustands nicht verkehrstauglich, nicht zugelassen und nach dem anwendbaren nationalen Recht vorübergehend stillgelegt worden ist, nicht verpflichtend ist. Unterschriften