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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.2022 – C-348/21

Generalanwalt Anthony Collins · ECLI:EU:C:2022:539

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTHONY COLLINS vom 7. Juli 2022 ( Rechtssache C‑348/21 HYA, IP, DD, ZI, SS, Beteiligte: Spetsializirana prokuratura (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Amtshilfe in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 – Beweislast – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 – Recht auf ein faires Verfahren und Verteidigungsrechte – Aussage eines Zeugen vor einem Richter in der vorgerichtlichen Phase eines Strafverfahrens in Abwesenheit der beschuldigten Personen oder ihrer Vertreter – Unmöglichkeit für die beschuldigten Personen und ihre Vertreter, in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens Belastungszeugen zu vernehmen“ I. Einleitung

1 Umfasst das Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung das Recht auf Teilnahme oder das Recht auf Zuschauerschaft? Um die Klärung dieser Frage ersucht der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) den Gerichtshof im zweiten von fünf Vorabentscheidungsersuchen, die er im Rahmen ein und desselben Strafverfahrens gestellt hat ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

2 Die Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (

3 Die Erwägungsgründe 9 bis 11, 22, 33 bis 35, 47 und 48 der Richtlinie 2016/343 lauten wie folgt: „(9) Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden. (10) Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Auch können durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt werden. (11) Diese Richtlinie sollte nur für Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs … gelten, unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. … … (22) Die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen liegt bei der Strafverfolgungsbehörde; Zweifel sollten dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person zugutekommen. Unbeschadet einer möglichen Befugnis des Gerichts zur Tatsachenfeststellung von Amts wegen, der Unabhängigkeit der Justiz bei der Prüfung der Schuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person, läge ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, wenn die Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert würde. … … (33) Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden. (34) Können Verdächtige oder beschuldigte Personen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in der Verhandlung nicht anwesend sein, so sollten sie innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist einen neuen Verhandlungstermin beantragen können. (35) Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten. … (47) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] und der [Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter … das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Berücksichtigt werden sollte insbesondere Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. (48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“

4 Art. 6 („Beweislast“) Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.“

5 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.“

6 Art. 13 („Regressionsverbot“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK oder anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.“ B. Bulgarisches Recht

7 Gemäß Art. 12 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) (

8 Aus Art. 46 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 52 NPK geht hervor, dass die vorgerichtliche Phase in Strafverfahren von den Ermittlungsbehörden unter der Leitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.

9 Gemäß Art. 117 NPK gilt Folgendes: „Alle Tatsachen, die bezeugt wurden und die zur Feststellung der objektiven Wahrheit beitragen können, können auf der Grundlage von Zeugenaussagen festgestellt werden.“

10 In der Vorlageentscheidung wird unter Bezugnahme auf Art. 107 Abs. 1 sowie die Art. 139 und 224 NPK ausgeführt, dass der Zeuge in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens zur Beweiserhebung vernommen wird, in der Regel in Abwesenheit der Verteidigung. Unter Bezugnahme auf Art. 280 Abs. 2 NPK in Verbindung mit dessen Art. 253 heißt es weiter, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Verteidigung erneut vernommen wird, die dann die Möglichkeit hat, eigene Fragen an den Zeugen zu stellen.

11 Art. 223 NPK („Vernehmung von Zeugen vor einem Richter“) Abs. 1 und 2 lautet: „(1) Besteht die Gefahr, dass der Zeuge wegen einer schweren Krankheit, einer längeren Abwesenheit im Ausland oder aus anderen Gründen, die sein Erscheinen in der Verhandlung unmöglich machen, nicht vor Gericht erscheinen kann, und ist es außerdem erforderlich, eine Zeugenaussage, die für die objektive Wahrheitsfindung von besonderer Bedeutung ist, aufrechtzuerhalten, so wird die Vernehmung vor einem Richter des zuständigen Gerichts erster Instanz oder des Gerichts erster Instanz, in dessen Bezirk die Tätigkeit stattfindet, durchgeführt. Unter diesen Umständen wird die Akte nicht dem Richter vorgelegt. (2) Die für das Ermittlungsverfahren zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Zeuge anwesend ist und dass der Beschuldigte und gegebenenfalls sein Verteidiger an der Vernehmung teilnehmen können.“

12 Art. 281 NPK („Verlesung von Zeugenaussagen“) Abs. 1 und 3 bestimmt: „(1) Zeugenaussagen, die in derselben Rechtssache vor einem Richter in der vorgerichtlichen Phase oder vor einer anderen Besetzung des Gerichts gemacht wurden, werden verlesen, wenn: … 3. der ordnungsgemäß geladene Zeuge für längere oder auf unbestimmte Zeit nicht vor Gericht erscheinen kann und nicht im Wege der Delegation von Befugnissen vernommen werden muss oder kann, 4. der Zeuge nicht auffindbar ist, um vorgeladen zu werden, oder verstorben ist, … (3) Unter den Voraussetzungen des Art. 281 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden Zeugenaussagen, die vor einer für das Ermittlungsverfahren zuständigen Behörde gemacht wurden, verlesen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger, sofern ein solcher zugelassen oder bestellt war, an der Vernehmung teilgenommen haben. Bei mehreren Angeklagten bedarf die Verlesung der Zeugenaussagen, die sich auf die gegen sie erhobenen Anklagepunkte beziehen, der Einwilligung derjenigen Angeklagten, die zu der Vernehmung nicht geladen waren oder die ihr Nichterscheinen ordnungsgemäß begründet haben.“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13 Die Spetsializirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) leitete Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen ihrer angeblichen Mitgliedschaft in einer organisierten kriminellen Vereinigung ein, deren Ziel es war, Drittstaatsangehörige über die bulgarischen Grenzen einzuschleusen, ihnen bei der illegalen Einreise in das bulgarische Gebiet behilflich zu sein und im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten Bestechungsgelder anzunehmen oder zu zahlen.

14 In der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens befragten die Ermittlungsbehörden, die die Staatsanwaltschaft unterstützten, fünf Drittstaatsangehörige, nämlich MM, RB, KH, HN und PR (im Folgenden zusammen: Zeugen), denen fünf Personen, nämlich IP, DD, ZI, SS und HYA (im Folgenden zusammen: Angeklagte), die unerlaubte Einreise nach Bulgarien ermöglicht haben sollen. Die ersten drei Angeklagten waren Beamte der Grenzpolizei am Flughafen Sofia (Bulgarien).

15 In Einklang mit Art. 223 NPK wurden die Zeugen vor einem Richter vernommen: MM, RB und PR erschienen am 30. März und 12. April 2017, HN erschien am 30. März 2017 und KH erschien am 26. Mai 2017 (

16 Nachdem die Angeklagten angeklagt worden waren, hielt es der Staatsanwalt nicht für erforderlich, die Zeugen in Anwesenheit der Angeklagten oder ihrer Vertreter zu vernehmen, obwohl ihm bekannt war, dass gegen vier von ihnen Abschiebungsanordnungen erlassen worden waren, so dass es unwahrscheinlich war, dass diese Zeugen an der Verhandlung gegen die Angeklagten würden teilnehmen können.

17 Am 21. Juli 2017 vernahm die Staatsanwaltschaft die Zeugen MM und RB ein zweites Mal. MM wurde am 22. November 2017 erneut vernommen. Diese Vernehmungen fanden nicht vor einem Richter statt, und die Angeklagten und ihre Vertreter waren nicht anwesend.

18 SS (am 18. Januar 2018) und DD (am 30. April 2018) beantragten ausdrücklich die Erlaubnis, MM zu vernehmen. Die Staatsanwaltschaft gab diesen Anträgen nicht statt (

19 Infolge ihres illegalen Aufenthalts in Bulgarien und parallel zum Strafverfahren wurde ein Verwaltungsverfahren gegen die Zeugen MM, RB, HN und PR eingeleitet, und sie wurden in einer Unterkunft für Migranten in Gewahrsam genommen. Vor ihrer Entlassung aus dem Gewahrsam wurden ihnen Abschiebungsbescheide zugestellt. KH, der am 25. Mai 2017 eingereist war, verließ das Land am 29. Mai 2017, ohne dass ein Verwaltungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war.

20 Am 19. Juni 2020 reichte die Spezialisierte Staatsanwaltschaft beim vorlegenden Gericht eine Anklageschrift in Bezug auf die Angeklagten ein. Die Versuche des vorlegenden Gerichts, die Zeugen ausfindig zu machen und vorzuladen, um sie in Anwesenheit der Angeklagten oder ihrer Vertreter zu vernehmen, blieben erfolglos, entweder, weil ihr Wohnsitz unbekannt war (wie im Fall von RB, HN und PR) oder weil sie aus Bulgarien ausgewiesen worden waren (wie im Fall von MM) oder weil sie das Land freiwillig verlassen hatten (wie im Fall von KH). Das vorlegende Gericht kam daher zu dem Schluss, dass es weder eine Möglichkeit gab, die Zeugen persönlich in Anwesenheit der Angeklagten oder ihrer Vertreter zu vernehmen, noch, dass diese den Zeugen hätten Fragen stellen können.

21 Im Verhandlungstermin vom 9. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 281 Abs. 1 NPK, dass in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten die Aussagen verlesen werden, die die Zeugen in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens vor dem Richter gemacht hatten (

22 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Aussagen dieser Zeugen der Anklage zugrunde lägen und für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten entscheidend seien. Es hat jedoch Zweifel, ob das in Art. 281 Abs. 1 NPK in Verbindung mit dessen Art. 223 vorgesehene Verfahren, wonach in Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten die Aussagen dieses Zeugen, die er vor einem Richter in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens in Abwesenheit des Angeklagten oder seiner Vertreter gemacht hatte, in der Hauptverhandlung verlesen werden können, ohne dass dieser Gelegenheit hatte, den Zeugen zu befragen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich ein Strafgericht bei der Verhandlung über eine Straftat auf Zeugenaussagen stützen könne, die in Anwesenheit des Angeklagten oder seiner Vertreter gemacht worden seien. Gemäß Art. 281 Abs. 1 und 3 NPK würden die in der vorgerichtlichen Phase gemachten Aussagen eines Zeugen, die das Gericht der Hauptverhandlung verlesen lasse, Teil des Beweismaterials in den Verfahrensakten und hätten denselben Beweiswert, wie wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre und Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet hätte. Bestehe die Gefahr, dass ein Zeuge nicht vor dem Gericht der Hauptverhandlung erscheinen könne, könne er in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens vor einem Richter vernommen werden, dessen Aufgabe es sei, die Vernehmung zu leiten und ihre formale Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Sobald gegen einen Verdächtigen förmlich Anklage erhoben worden sei, müsse er von dieser Vernehmung unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, an ihr teilzunehmen. Um diese gesetzliche Verpflichtung zu umgehen, vernähmen die Ermittlungsbehörden jedoch häufig Zeugen in dem 24-Stunden-Zeitraum zwischen der Festnahme des Verdächtigen und der förmlichen Anklageerhebung gegen ihn (

24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts umfasst das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerte Recht des Angeklagten, bei der ihn betreffenden Verhandlung anwesend zu sein, die Ausübung aller seiner gesetzlichen Rechte im Rahmen dieser Verhandlung zum Zweck seiner Verteidigung, einschließlich des Rechts, die Belastungszeugen zu befragen. Der Richter dürfe sich daher nur auf Beweise stützen, die er in Anwesenheit der Angeklagten oder ihrer Vertreter erhalten habe. Im vorliegenden Fall seien die Angeklagten zwar bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend, wohnten aber in Wirklichkeit der Verlesung der Aussagen von Belastungszeugen bei, ohne die Möglichkeit zu haben, diese Zeugen zu befragen. Unter Bezugnahme auf Art. 47 Abs. 2 der Charta ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sich die Angeklagten in der gleichen Lage befänden, wie wenn der Staatsanwalt diese Zeugen in der Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten oder ihrer Vertreter vernommen hätte.

25 Ferner beweise die Staatsanwaltschaft, wenn sie im Rahmen eines Zwischenverfahrens wie dem in Art. 223 NPK vorgesehenen ohne Beteiligung der Verteidigung Beweise erhebe und diese Beweise dazu verwende, die Schuld von Angeklagten in der sie betreffenden Hauptverhandlung nachzuweisen, den Fall in einer Art und Weise, die für die Angeklagten oder ihre Vertreter jede Möglichkeit ausschließt, diesen Zeugen Fragen zu stellen. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die der Staatsanwaltschaft durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 auferlegte Verpflichtung zum Nachweis der Schuld des Angeklagten unter diesen Umständen ordnungsgemäß erfüllt wird. Außerdem möchte es in Erfahrung bringen, ob das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Recht auf ein faires Verfahren es erfordert, dass den Angeklagten wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um sich gegen belastende Beweise der Staatsanwaltschaft zu verteidigen, insbesondere die Möglichkeit, Belastungszeugen zu befragen. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 auszulegen ist.

26 Es ist nicht der Ansicht, dass die Verlesung von Zeugenaussagen, die in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens gemacht wurden, ohne dass die Angeklagten die Möglichkeit hatten, dem Zeugen eigene Fragen zu stellen, in der Hauptverhandlung unter allen Umständen mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Dieses Verfahren verstoße zwar gegen das Recht des Angeklagten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, könne aber notwendig sein, wenn es objektiv unmöglich sei, die Anwesenheit eines Zeugen in der Verhandlung sicherzustellen, die Staatsanwaltschaft redlich handele und Ausgleichsmaßnahmen gegeben seien.

27 Im vorliegenden Fall wusste die Staatsanwaltschaft, dass die Zeugen aus Bulgarien abgeschoben werden würden und dass es für sie daher schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein würde, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sie wusste also, dass die Aussagen, die die Zeugen in der vorgerichtlichen Phase vor einem Richter auf die Fragen des Staatsanwalts und in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Vertreter gemacht hatten, in der Hauptverhandlung verlesen werden würden und dass sie denselben Beweiswert haben würden, wie wenn die Angeklagten oder ihre Vertreter bei dieser vorgerichtlichen Vernehmung anwesend gewesen wären (

28 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 33 und 34 sowie mit Art. 47 Abs. 2 der Charta ein nationales Gesetz vereinbar, wonach das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gewahrt ist und die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen, ordnungsgemäß nachkommt, wenn in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens die Aussagen von Zeugen, die aus objektiven Gründen nicht vernommen werden können, aus der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens eingeführt werden, wobei diese Zeugen nur von der Strafverfolgungsbehörde und ohne die Mitwirkung der Verteidigung, jedoch vor einem Richter vernommen wurden und die Strafverfolgungsbehörde bereits in der vorgerichtlichen Phase die Mitwirkung der Verteidigung bei dieser Vernehmung hätte ermöglichen können, dies aber unterlassen hat?

29 DD, IP und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Rechtliche Würdigung A. Relevanz von Art. 6 EMRK und der Art. 47 und 48 der Charta

30 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte die Situation, die im vorliegenden Fall Anlass zu Zweifeln gibt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgestellte Anforderungen erfüllt sind (

31 Dazu möchte ich zwei Bemerkungen machen.

32 Erstens stützt sich das vorlegende Gericht bei der Auslegung der Richtlinie 2016/343 zu Recht auf die Rechtsprechung des EGMR (

33 Nach ihrem 47. Erwägungsgrund wahrt die Richtlinie 2016/343 die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Dem 48. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist zu entnehmen, dass das Schutzniveau, das die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen sollte. Das Erfordernis der Einhaltung von Mindestvorschriften steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Strafrechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern (

34 Im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 wird erläutert, dass das Recht von beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung auf dem Recht auf ein faires Verfahren beruhe, das in Art. 6 EMRK, in Art. 47 Abs. 2 und 3 der Charta sowie in Art. 48 der Charta verankert sei. Nach den Erläuterungen zur Charta (

35 Zweitens führen mich diese Überlegungen zu dem Schluss, dass neben Art. 47 Abs. 2 der Charta, auf den das vorlegende Gericht unmittelbar Bezug nimmt, auch Art. 48 Abs. 2 der Charta zu berücksichtigen ist, um die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage sachdienlich zu beantworten ( B. Vorlagefrage

36 Das Ausgangsverfahren fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343, da es, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, Angeklagte betrifft, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen der Begehung mutmaßlicher Straftaten verfolgt werden, in dem noch nicht abschließend über ihre Schuld entschieden worden ist (

37 In ihren schriftlichen Erklärungen versucht die Kommission, den Rahmen der Vorlage neu abzustecken, indem sie vorbringt, dass die Frage des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen eine Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln aufwerfe. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Verletzung des Rechts, zu schweigen oder sich nicht selbst zu belasten erlangt worden seien, die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gelte allerdings „unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln“ (

38 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft zumindest insoweit, als es um die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta geht, keine Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln auf. Es betrifft vielmehr ausdrücklich das Recht der Angeklagten, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein, und zwar in einem Kontext, in dem das vorlegende Gericht den genauen Umfang und Inhalt dieses Rechts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Durchführung des Verfahrens der Angeklagten in Erfahrung bringen möchte. Es möchte insbesondere wissen, ob dieses Recht in vollem Umfang gewährt wird, wenn die Angeklagten an der sie betreffenden Verhandlung teilnehmen können, um die Verlesung von Aussagen zu Protokoll zu hören, die von Belastungszeugen in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens in Abwesenheit der Angeklagten und in Abwesenheit ihrer Vertreter gemacht wurden, ohne dass es ihnen wegen der Abwesenheit dieser Zeugen möglich wäre, Fragen an sie zu stellen. Mit anderen Worten: Schließt das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, wie es in den vorgenannten Bestimmungen gewährleistet ist, notwendigerweise das Recht des Angeklagten oder seiner Vertreter ein, durch Befragung von Belastungszeugen an der Verhandlung teilzunehmen?

39 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 unter Umständen, wie sie in der Vorlageentscheidung dargelegt seien, nicht anwendbar sei.

40 Erstens gelte Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 nur für die Hauptverhandlung in Strafverfahren. Er regele daher nicht die Beweiserhebung in der vorgerichtlichen Phase, einschließlich der Frage, ob beschuldigte Personen und/oder ihre Vertreter das Recht haben, bei der Vernehmung eines Zeugen in dieser Phase anwesend zu sein.

41 Ich bin von diesem Argument nicht überzeugt. Wie in der Vorlageentscheidung hervorgehoben wird, ersucht das vorlegende Gericht um Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Art. 281 Abs. 1 NPK in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten und nicht über die Durchführung des Strafverfahrens in der vorgerichtlichen Phase.

42 Zweitens macht die Kommission geltend, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 das Recht einer beschuldigten Person umfasse, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Er umfasse nicht das Recht der beschuldigten Personen oder ihrer Vertreter, Fragen an Zeugen zu stellen.

43 Obwohl weder in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie das Recht einer beschuldigten Person auf Vernehmung von Belastungszeugen erwähnt wird, läuft die Auslegung des Rechts der beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung durch die Kommission darauf hinaus, deren Rolle auf die eines bloßen Zuschauers zu reduzieren. Diese Auslegung beraubt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 jeglicher Substanz und macht das Recht der beschuldigten Personen, der sie betreffenden Verhandlung beizuwohnen, unwirksam, wenn nicht gar sinnlos. Das vorlegende Gericht ist zutreffend der Ansicht, dass sich die beschuldigten Personen bei einer solchen Auslegung in der gleichen Lage befänden, wie wenn die Staatsanwaltschaft diese Zeugen in der Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Personen oder ihrer Vertreter vernommen hätte.

44 In jedem Fall geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR hervor, dass das Recht der beschuldigten Personen, von der Staatsanwaltschaft benannte Zeugen während einer Strafverhandlung zu befragen, zum Wesen des Rechts einer Person gehört, bei der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

45 Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR in einem Urteil, in dem er Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 ausgelegt hat, stellte der Gerichtshof fest, dass „die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip darstellt. Diesem Grundsatz kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu, … in dem ein Rechtsunterworfener zu Recht verlangen kann, ‚angehört‘ zu werden und insbesondere Gelegenheit zu haben, sein Verteidigungsvorbringen mündlich vorzutragen, die belastenden Zeugenaussagen zu hören, Zeugen zu befragen und ins Kreuzverhör zu nehmen.“ (

46 In einer Rechtssache, in der es um die Anwendung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Strafverfahrens ging, wonach ein Gericht direkte und unmittelbare Kenntnis von dem ihm vorliegenden Fall haben muss (

47 Der EGMR hatte mehrfach Gelegenheit zur Auslegung des in Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verankerten Rechts von Personen, die einer Straftat angeklagt sind, Fragen an Zeugen, die gegen sie aussagen sollen, zu stellen oder stellen zu lassen; dieses Recht ist ein besonderer Aspekt des in Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannten Rechts auf ein faires Verfahren (

48 Nach Auffassung des EGMR verlangen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK in der Regel, dass vor einer Verurteilung von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, alle gegen sie erhobenen Beweise in einer öffentlichen Verhandlung in ihrer Anwesenheit vorgelegt werden müssen, um die kontradiktorische Auseinandersetzung zu erleichtern. Die Verwendung von im Ermittlungsstadium erlangten Aussagen als Beweismittel steht an sich nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen, sofern die Verteidigungsrechte, die in der Regel erfordern, dass eine beschuldigte Person eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn auftretenden Zeugen herauszufordern und zu befragen, jederzeit beachtet werden (

49 Der EGMR beurteilt die Vereinbarkeit von Strafverfahren, in denen Aussagen eines Zeugen, der bei der Verhandlung nicht anwesend war und nicht befragt wurde, als Beweismittel verwendet werden, mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK anhand einer dreistufigen Prüfung (

50 Erstens muss ein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen in der Hauptverhandlung vorliegen, wie z. B. Tod, Gesundheitszustand, Angst vor der Aussage oder Unmöglichkeit, ihn ausfindig zu machen (

51 Zweitens schränkt eine Verurteilung, die ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf den Aussagen einer Person beruht, die der Angeklagte weder im Laufe der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung selbst befragen oder in seinem Namen befragen lassen konnte, die Verteidigungsrechte so stark ein, dass das Verfahren mit den in Art. 6 EMRK vorgesehenen Garantien unvereinbar ist (

52 Drittens prüft der EGMR, ob ausreichend ausgleichende Faktoren, einschließlich strenger Verfahrensgarantien, vorhanden waren, um die Nachteile auszugleichen, die der Verteidigung durch die Zulassung der ungeprüften Aussagen eines abwesenden Zeugen entstanden sind, und um sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt gesehen fair ist (

53 Im Licht dieser Erwägungen ist die Vorlagefrage nach der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 zu beantworten.

54 Wie das vorlegende Gericht ausführt, erlaubt es Art. 281 Abs. 1 NPK in Verbindung mit dessen Art. 223, dass ein mit einer Anklage befasstes Gericht in Fällen, in denen ein Zeuge aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, zur Feststellung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten die Aussagen dieses Zeugen bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens berücksichtigt, wobei der Angeklagte, wenn er zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht förmlich angeklagt ist, nicht daran teilnehmen kann.

55 Soweit diese Bestimmungen in der Praxis verhindern, dass Angeklagte oder ihre Rechtsbeistände Belastungszeugen in der Verhandlung befragen, können sie das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 garantierte Recht dieser Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung sowie die in der Charta verankerten Rechte auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2) und der Verteidigung (Art. 48 Abs. 2) verletzen.

56 Der Gerichtshof ist zwar nicht verpflichtet, die vom EGMR entwickelte dreiteilige Prüfung zu befolgen, doch stellt sie einen nützlichen konzeptionellen Rahmen dar, anhand dessen die Vereinbarkeit von Verfahren, wie sie in der Vorlage beschrieben sind, im Licht von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 und der in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte beurteilt werden kann.

57 Die nationale Regelung, auf die das vorlegende Gericht verweist, erfüllt offensichtlich das Erfordernis des ersten Teils dieser Prüfung, da die Aussage des Belastungszeugen nur zugelassen wird, wenn ein wichtiger Grund für seine Abwesenheit in der Verhandlung vorliegt. Ob die Staatsanwaltschaft einen triftigen Grund für die Abwesenheit der Zeugen unter den Umständen des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens nachweisen kann, ist von diesem zu entscheiden.

58 Die Anwendung des zweiten Teils der vom EGMR festgelegten Prüfung ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, das im Licht der ihm vorgelegten Tatsachen zu entscheiden hat. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die Aussagen der abwesenden Zeugen für die Feststellung der Schuld der Angeklagten entscheidend sind, folgt daraus, dass die nationale Regelung, auf die es sich bezieht, das Recht dieser Personen, sich selbst zu verteidigen, in einem Maße einschränkt, das mit den in Art. 6 EMRK vorgesehenen Garantien nicht vereinbar ist.

59 Was den dritten Teil dieser Prüfung betrifft, so deuten die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen darauf hin, dass nicht genügend ausgleichende Faktoren vorhanden sind, um die Nachteile auszugleichen, die den Angeklagten durch die Zulassung der nicht überprüften Zeugenaussagen entstanden sind, um ein insgesamt gesehen faires Verfahren zu gewährleisten. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts haben Zeugenaussagen, die gemäß Art. 223 NPK vor einem Richter gemacht und gemäß Art. 281 Abs. 1 NPK verlesen wurden, die gleiche Beweiskraft, wie wenn die Zeugen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen wären und sowohl Fragen der Anklage als auch der Verteidigung beantwortet hätten. Insbesondere ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, nach der Vernehmung eines Zeugen vor einem Richter gemäß Art. 223 NPK ohne Beteiligung der Verteidigung diesen Zeugen in der vorgerichtlichen Phase erneut in Anwesenheit der Verteidigung zu vernehmen (

60 Was die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 angeht, auf den sich die Vorlagefrage ebenfalls bezieht, so ist diese Bestimmung einer von fünf Artikeln des Kapitels 2 der Richtlinie, das die Unschuldsvermutung betrifft. Wie der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie verdeutlicht, verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Staatsanwaltschaft liegt.

61 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 dient somit der Zuweisung der Beweislast in Strafverfahren. Anders als das vorlegende Gericht meint, enthält diese Bestimmung nicht das Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft zum Nachweis der Schuld der Angeklagten nur solche Beweise vorlegen darf, die sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz, einschließlich Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343, erlangt hat. Der Gegenstand der Richtlinie 2016/343, wie er in ihrem Art. 1 definiert ist, zielt nicht darauf ab, Fragen dieser Art in irgendeiner Weise zu regeln.

62 Ich bin daher der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht erheblich ist und dass es daher nicht erforderlich ist, auf das Ersuchen des vorlegenden Gerichts um Auslegung dieser Bestimmung einzugehen. V. Ergebnis

63 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Ein nationales Gesetz, das vorsieht, dass das Recht einer beschuldigten Person auf Anwesenheit im Verfahren gewahrt wird, ist mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, wenn die in der vorgerichtlichen Phase des Verfahrens gemachten Aussagen von Zeugen, die aus objektiven Gründen nicht vernommen werden können, in die Hauptverhandlung des Strafverfahrens eingeführt werden, wobei diese Zeugen ausschließlich von der Staatsanwaltschaft und ohne Beteiligung der Verteidigung, aber vor einem Richter vernommen wurden, und die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Möglichkeit hätte geben können, an dieser Vernehmung in der vorgerichtlichen Phase teilzunehmen, dies aber nicht getan hat.