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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.2022 – C-158/21

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2022:573

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 14. Juli 2022 ( Rechtssache C‑158/21 Ministerio Fiscal, Abogacía del Estado, Partido político VOX gegen Lluís Puig Gordi, Carles Puigdemont Casamajó, Antoni Comín Oliveres, Clara Ponsatí Obiols, Meritxell Serret Aleu, Marta Rovira Vergés, Anna Gabriel Sabaté (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Art. 6 Abs. 1 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 Abs. 2 – Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht – Zweistufige Prüfung – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, im ersten Schritt dieser Prüfung zu beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung dieses Grundrechts wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besteht – Möglichkeit der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls, der gegen dieselbe Person gerichtet ist und in demselben Mitgliedstaat vollstreckt werden muss“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung mehrerer Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (

2 Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vor, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, festzustellen, ob eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, weil die Unzuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für die Ausstellung dieses Haftbefehls sowie des Gerichts, das über die strafrechtlich verfolgte Person zu entscheiden hat, geltend gemacht wurde, und ob der Rahmenbeschluss 2002/584 der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls entgegensteht, nachdem die Vollstreckung eines ersten Europäischen Haftbefehls abgelehnt wurde.

3 Die Fragen werden im Rahmen von Strafverfahren gestellt, die nach der Abhaltung eines Referendums über die Unabhängigkeit der Autonomen Gemeinschaft Katalonien (Spanien) am 1. Oktober 2017 gegen ehemalige katalanische Politiker geführt werden. Gegen einige der Angeklagten, die Spanien Ende des Jahres 2017 verließen, wurden Europäische Haftbefehle ausgestellt. Dass diese Haftbefehle nicht vollstreckt wurden, ist zum einen darauf zurückzuführen, dass manche der Angeklagten in das Europäische Parlament gewählt wurden, und zum anderen darauf, dass es Kontroversen in Bezug auf das betreffende Strafverfahren gab. Diese Kontroversen betreffen im Fall der hier zu prüfenden Rechtssache die Vorschriften, die die Zuständigkeit des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), über die Angeklagten Recht zu sprechen, festlegen und die insbesondere auf den Ort der Begehung der Straftaten und die Konnexität der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten abstellen.

4 Genauer gesagt ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Weigerung der belgischen Gerichte zurückzuführen, den gegen Herrn Lluís Puig Gordi gerichteten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Das Berufungsgericht, das rechtskräftig entschieden hat, begründete diese Ablehnung mit der Gefahr einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht, ausgehend von der Annahme, dass die Zuständigkeit des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) für Herrn Puig Gordi nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage beruhe. Es hat außerdem ausgeführt, dass auch die Gefahr einer Verletzung der Unschuldsvermutung sehr ernst genommen werden müsse. Auch wenn diese Ablehnung unmittelbar nur Herrn Puig Gordi betrifft, zielt das Ersuchen des vorlegenden Gerichts darauf ab, die Entscheidungen zu klären, die in Bezug auf alle Angeklagten zu treffen sind.

5 Die dem Gerichtshof unterbreitete Problematik fordert diesen wie so oft dazu auf, das rechte Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Systems der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten und der Achtung der Grundrechte der Personen, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, zu finden.

6 In seinem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (

7 In seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (

8 In den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, wurde im Rahmen des ersten Prüfungsschrittes das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats geltend gemacht.

9 In der vorliegenden Rechtssache geht es in erster Linie darum, festzustellen, ob die vollstreckende Justizbehörde, wenn keine solchen Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, trotz allem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnen darf, dass in diesem Mitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht.

10 Sind daher bei diesem Grundrecht die beiden Schritte der von der vollstreckenden Justizbehörde durchzuführenden Prüfung kumulativ? Darf mit anderen Worten diese Behörde, wenn im ersten Schritt keine systemischen oder allgemeinen Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats festgestellt werden können, die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls ablehnen?

11 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt und in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zum Ausdruck kommt, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage dieses Grundsatzes und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (

12 Meiner Meinung nach ist es wichtig, darauf zu achten, dass dieser „Eckstein“, der den Sockel der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, keine Risse dadurch bekommt, dass in zu weitem Umfang Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unter Berufung auf die Achtung der Grundrechte zugelassen werden, und dafür Sorge zu tragen, dass das mit viel Ausdauer errichtete Gebäude nicht ins Wanken gerät oder gar zusammenbricht, weil ein solides Fundament fehlt.

13 Außerdem ist darauf zu achten, dass die Erreichung des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten nicht gefährdet werden, das dem Mechanismus des mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt.

14 Daher werde ich die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof weiterhin bekräftigen sollte, dass eine Ablehnung der Übergabe eine echte Ausnahme bleiben muss, wenn diese Ablehnung damit begründet wird, dass geltend gemacht wird, dass für die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen sei, die Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bestehe. Sofern die vollstreckende Justizbehörde nicht das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel, die das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats betreffen, nachgewiesen hat, kann sie nicht berechtigt sein, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls allein deshalb abzulehnen, weil im Einzelfall die Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts behauptet wird. II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

15 Nach der Verabschiedung von Gesetzen über die Unabhängigkeit der Autonomen Gemeinschaft Katalonien (Spanien) und über die Durchführung eines Referendums zu diesem Zweck wurde vor dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ein Strafverfahren gegen mehrere Personen eingeleitet, denen insbesondere Aufruhr und die Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen werden.

16 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) im Rahmen dieses Verfahrens am 14. Oktober 2019 einen Europäischen Haftbefehl gegen Herrn Carles Puigdemont Casamajó und am 4. November 2019 Europäische Haftbefehle gegen Herrn Antoni Comín Oliveres, Herrn Puig Gordi und Frau Clara Ponsatí Obiols ausgestellt hat. Während Frau Ponsatí Obiols im Vereinigten Königreich festgenommen wurde, wurden die drei anderen Angeklagten in Belgien festgenommen, und dementsprechend wurden in diesem Mitgliedstaat Verfahren zur Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle eingeleitet. Keine der gesuchten Personen stimmte ihrer Übergabe zu.

17 In Anbetracht ihrer Wahl zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments wurden die Verfahren gegen Herrn Puigdemont Casamajó und Herrn Comín Oliveres in Belgien wegen der parlamentarischen Immunität, die sie als europäische Abgeordnete genießen, ausgesetzt (

18 Mit Beschluss vom 7. August 2020 hat die 27. Strafkammer der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) (

19 Das vorlegende Gericht erklärt, das Gericht Erster Instanz habe die Auffassung vertreten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 es ihm erlaube, zu beurteilen, ob die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig sei. Dabei habe es sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einstufung der Staatsanwaltschaft verschiedener Mitgliedstaaten als „Justizbehörde“ (

20 Das Gericht Erster Instanz habe tatsächlich die Zuständigkeit überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht für das Verfahren gegen Herrn Puig Gordi und somit nicht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen ihn zuständig sei. Das Gericht Erster Instanz habe diese Einschätzung auf die Stellungnahmen der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen des Menschenrechtsrats der Generalversammlung der Vereinten Nationen (

21 Die von der belgischen Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde durch ein Urteil der Anklagekammer der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) vom 7. Januar 2021 (

22 In diesem Zusammenhang gibt das vorlegende Gericht an, es habe über die Aufrechterhaltung oder Rücknahme der bestehenden Europäischen Haftbefehle und über die Frage zu befinden, ob möglicherweise neue Europäische Haftbefehle gegen alle oder einige der Mitangeklagten in dieser Rechtssache ausgestellt werden könnten.

23 Was Herrn Puig Gordi anbelangt, führt das vorlegende Gericht insbesondere aus, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen werde es ihm gestatten, zu beurteilen, ob der Antrag auf Übergabe gegebenenfalls im Zuge der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Puig Gordi erneut gestellt werden könne, während die Justizbehörde desselben Vollstreckungsmitgliedstaats die Übergabe dieser Person aus Gründen abgelehnt habe, die eventuell gegen den Rahmenbeschluss 2002/584 verstießen.

24 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel daran, ob die mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls beauftragte Justizbehörde zum einen befugt ist, die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde, über die Angeklagten Recht zu sprechen, nach dem nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats zu beurteilen, und ob die mit der Vollstreckung beauftragte Justizbehörde zum anderen befugt ist, die Vollstreckung des Haftbefehls wegen einer behaupteten Verletzung der Grundrechte des Angeklagten, die sich aus einem Verkennen dieser Zuständigkeit ergebe, abzulehnen. Das vorlegende Gericht bringt hierzu verschiedene Argumente vor.

25 Als Erstes ist das vorlegende Gericht in Bezug auf die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde prüfen kann, ob die ausstellende Justizbehörde als wesentliche Voraussetzung für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls tatsächlich die für eine Entscheidung in der Sache erforderliche Zuständigkeit besaß, der Ansicht, dass sich eine solche Befugnis entweder aus einer förmlichen Regelung des Unionsrechts oder aus einer Auslegung dieses Rechts in diesem Sinne ergeben müsse.

26 Das vorlegende Gericht weist jedoch insbesondere darauf hin, dass eine solche Möglichkeit weder auf den Wortlaut der Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützt werden könne, die die zwingenden oder möglichen Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung beträfen, noch aus einer weiten Auslegung dieses Rahmenbeschlusses oder seines Art. 6 Abs. 1 abgeleitet werden könne, da der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellte Grundsatz in der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bestehe, während eine mögliche Ablehnung die Ausnahme darstelle und daher eng auszulegen sei.

27 Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof der vollstreckenden Justizbehörde eine Befugnis zur Prüfung der Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde zuerkennen sollte, welche Gesichtspunkte die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen einer solchen Prüfung berücksichtigen müsste.

28 Hierzu ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die Zuständigkeit der Justizbehörde, die einen Europäischen Haftbefehl ausstelle, könne nur nach dem nationalen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats bestimmt werden. Würde jedoch eingeräumt, dass die vollstreckende Justizbehörde das nationale Recht des Ausstellungsmitgliedstaats auslegen könne, führte dies zu einer inkohärenten und unhaltbaren Situation, da die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet wäre, ein Recht auszulegen und anzuwenden, das ihr fremd sei und von dem sie keine Kenntnis haben müsse.

29 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die beiden belgischen Gerichte hätten das spanische Recht unzutreffend ausgelegt. Sie hätten auch die zahlreichen Entscheidungen des vorlegenden Gerichts außer Acht gelassen, in denen es die Frage seiner Zuständigkeit geklärt habe, sowie den Umstand, dass die Frage vor dem Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) erörtert worden sei, das die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts namentlich in einem Urteil vom 17. Februar 2021 (

30 Als Drittes ist das vorlegende Gericht in Bezug auf die Bedeutung, die dem in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Mechanismus zukommt, mit dem um zusätzliche Informationen ersucht werden kann, der Ansicht, dass die vollstreckende Justizbehörde hiervon nicht ausreichend Gebrauch gemacht habe. Sie hätte nämlich die ausstellende Justizbehörde um die Übermittlung zusätzlicher Informationen bitten müssen, um es der ausstellenden Justizbehörde zu ermöglichen, Angaben zu ihrem eigenen Recht zu machen und insbesondere die zahlreichen Entscheidungen vorzulegen, in denen über die Frage der Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für eine Entscheidung in der Sache entschieden worden sei.

31 Als Viertes führt das vorlegende Gericht aus, der Appellationshof habe sich für die Ablehnung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls auf Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl (

32 Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, eine auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützte Ablehnung der Vollstreckung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich, die bisher, soweit es um das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Grundrecht auf ein faires Verfahren gehe, durch das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats gekennzeichnet seien.

33 Außerdem habe der Appellationshof, indem er den Bericht der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen vom 27. Mai 2019 als einen Gesichtspunkt betrachtet habe, auf den er seine Beurteilung habe stützen können, nicht die Voraussetzung erfüllt, dass die vollstreckende Justizbehörde über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügen müsse, um eine ernsthafte, reale, konkrete und individuelle Gefahr der Verletzung der Grundrechte der gesuchten Person feststellen zu können.

34 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Gibt der Rahmenbeschluss 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit, die Übergabe der mittels eines Europäischen Haftbefehls gesuchten Person auf der Grundlage der Ablehnungsgründe abzulehnen, die in ihrem nationalen Recht vorgesehen, aber als solche nicht im Rahmenbeschluss enthalten sind? 2. Bei Bejahung der vorstehenden Frage sowie zur Gewährleistung der Durchführbarkeit eines Europäischen Haftbefehls und zur angemessenen Inanspruchnahme des in Art. 15 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Mechanismus: Hat die ausstellende Justizbehörde die Rechte der verschiedenen Staaten zu prüfen und zu untersuchen, um etwaige Gründe für die Ablehnung eines Europäischen Haftbefehls zu berücksichtigen, die im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht vorgesehen sind? 3. Unter Berücksichtigung der Antworten auf die vorstehenden Fragen sowie der Tatsache, dass nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch das Recht des Ausstellungsstaats festgelegt ist: Ist der genannte Art. 6 Abs. 1 in dem Sinne auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für die konkrete Strafsache anzweifeln und die Übergabe mit der Begründung ablehnen kann, dass ihrer Auffassung nach die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls nicht zuständig ist? 4. Im Hinblick auf die Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, zu prüfen, ob die Grundrechte der gesuchten Person im Ausstellungsstaat gewahrt werden: a) Gibt der Rahmenbeschluss 2002/584 der vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit, die Übergabe der gesuchten Person mit der Begründung abzulehnen, dass sie auf der Grundlage eines Berichts der Arbeitsgruppe, der der nationalen Vollstreckungsbehörde von der gesuchten Person selbst vorgelegt wurde, der Ansicht ist, dass die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat besteht? b) Für die Zwecke der vorstehenden Frage: Stellt ein solcher Bericht eine objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angabe dar, die im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ablehnung der Übergabe der gesuchten Person aufgrund der ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte zu rechtfertigen vermag? c) Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Über welche Anhaltspunkte muss der Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht verfügen, um den Schluss ziehen zu können, dass im ausstellenden Mitgliedstaat die von der gesuchten Person geltend gemachte Gefahr einer Verletzung von Grundrechten besteht und die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls rechtfertigt? 5. Hat es einen Einfluss auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen, dass die Person, um deren Übergabe ersucht wird, in der Lage war, vor den Gerichten des Ausstellungsstaats die Gewährleistung ihrer Grundrechte geltend zu machen sowie die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde und den Haftbefehl anzufechten, und zwar in zwei Rechtszügen? 6. Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, wenn die vollstreckende Justizbehörde einen Europäischen Haftbefehl aus Gründen ablehnt, die im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht ausdrücklich vorgesehen sind, insbesondere weil die ausstellende Justizbehörde unzuständig sei und die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Grundrechte im Ausstellungsstaat bestehe, und wenn sie dies tut, ohne von der ausstellenden Justizbehörde die spezifischen zusätzlichen Informationen anzufordern, die diese Entscheidung beeinflussen könnten? 7. Ergibt sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 unter den Umständen des vorliegenden Falles der Ablehnung der Übergabe einer Person unter Berufung auf die genannten Ablehnungsgründe entgegensteht? Würde der Rahmenbeschluss 2002/584 das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) daran hindern, einen neuen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und vor demselben Mitgliedstaat zu erlassen?

35 Herr Puig Gordi, Herr Puigdemont Casamajó, Herr Comín Oliveres, Frau Ponsatí Obiols, Frau Marta Rovira Vergés, Frau Anna Gabriel Sabaté, das Ministerio Fiscal, die spanische, die belgische, die polnische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat am 5. April 2022 stattgefunden. III. Würdigung

36 Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zielen im Grunde darauf ab, den Gerichtshof zu ersuchen, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäisches Haftbefehls ablehnen kann, wenn im Fall der Übergabe der gesuchten Person an die ausstellende Justizbehörde die Gefahr besteht, dass das Grundrecht dieser Person auf ein faires Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht verletzt wird, wie es in Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (

37 Die Fragen ergeben sich zum großen Teil aus der Begründung der vollstreckenden Justizbehörde, mit der sie die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Puig Gordi abgelehnt hat. A. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

38 Ich werde kurz auf die Zulässigkeit der Vorlagefragen eingehen und weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

39 In seinem Urteil vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl – Zeuge) (

40 Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof gelangt, indem er zum einen die Ausführungen des vorlegenden Gerichts berücksichtigt hat, wonach dieses den Gerichtshof angerufen habe, um in Abhängigkeit von der Beantwortung der Vorlagefragen einen Beschluss über die Rücknahme eines ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu erlassen. Daher ließ sich weder sagen, dass die Vorlagefragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens gestanden hätten, noch, dass das Problem hypothetischer Natur gewesen wäre (

41 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nicht durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass sich die Vorlagefragen auf die Verpflichtungen der vollstreckenden Justizbehörde beziehen, das vorlegende Gericht aber die ausstellende Justizbehörde des Europäischen Haftbefehls ist. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls hat nämlich die mögliche Festnahme der gesuchten Person zur Folge und beeinträchtigt daher deren individuelle Freiheit. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich ist (

42 Gestützt auf diese Argumentation hat der Gerichtshof in seinem Urteil Spetsializirana prokuratura (Erklärung der Rechte) auch ausgeführt, dass eine solche Behörde, um die Gewährleistung dieser Rechte – die eine Justizbehörde dazu veranlassen kann, eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zu treffen – sicherzustellen, über die Möglichkeit verfügen muss, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen (

43 Dass diese Rechtsprechung für die vorliegende Rechtssache einschlägig ist, steht meines Erachtens außer Zweifel. Da der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls konkret in einem Zusammenspiel zwischen zwei Justizbehörden zum Ausdruck kommt, muss es zulässig sein, dass jede dieser Behörden den Gerichtshof anrufen kann, um zur Verhinderung oder Behebung möglicher Fehlfunktionen dieses Mechanismus eine Klärung herbeizuführen. Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht feststellt, sollte darauf geachtet werden, dass in Bezug auf die Möglichkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats oder des Vollstreckungsmitgliedstaats, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, keine Asymmetrie entsteht. Das Problem ist nicht hypothetischer Natur, sofern seine Klärung erforderlich ist, damit die ausstellende Justizbehörde entscheiden kann, ob sie einen Europäischen Haftbefehl im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens aufhebt oder ausstellt (

44 In der Sache werde ich die vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefragen in den folgenden Ausführungen in drei Schritten prüfen.

45 In einem ersten Schritt werde ich mich mit der ersten Vorlagefrage befassen, um zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat einen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung vorsehen kann, der im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

46 In einem zweiten Schritt werde ich die dritte bis sechste Vorlagefrage zusammen prüfen, mit denen im Wesentlichen die Voraussetzungen festgestellt werden sollen, unter denen eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnen kann, dass die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls und dafür, über die gesuchte Person Recht zu sprechen, nicht zuständig sei.

47 In einem dritten Schritt werde ich auf die siebte Vorlagefrage eingehen, mit der geklärt werden soll, ob eine ausstellende Justizbehörde, nachdem ihr gegenüber die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erklärt wurde, in ihrer Möglichkeit, einen neuen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, eingeschränkt ist. B. Zur ersten Vorlagefrage

48 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er einer vollstreckenden Justizbehörde die Möglichkeit gibt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund abzulehnen, der zwar in ihrem nationalen Recht vorgesehen, aber in dem Rahmenbeschluss nicht enthalten ist.

49 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – der, wie namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses hervorgeht, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt – in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zur Anwendung kommt. Diese Vorschrift legt die Regel fest, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (

50 So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (

51 Der Gerichtshof hat jedoch die Fälle, in denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, über die in den Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses ausdrücklich genannten Ablehnungsgründe hinaus erweitert.

52 So hat er zunächst entschieden, dass die Vollstreckung abzulehnen ist, wenn der Europäische Haftbefehl nicht den in Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit genügt (

53 In all diesen Fällen, in denen eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, hat der Gerichtshof seine Argumentation immer auf die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 – gegebenenfalls im Licht von Art. 4 und 47 der Charta – gestützt.

54 Dagegen kann ein im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Grund für die Ablehnung der Vollstreckung, für den sich in den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, keine Grundlage findet, nicht anerkannt werden.

55 Daher ist der Rahmenbeschluss 2002/584 meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass er es einer vollstreckenden Justizbehörde verwehrt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund abzulehnen, der zwar in ihrem nationalen Recht vorgesehen, aber in diesem Rahmenbeschluss nicht enthalten ist.

56 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, halte ich es jedoch für notwendig, darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Rechtssache der Grund für die Ablehnung der Vollstreckung, der im Mittelpunkt der Erörterungen steht und auf den sich die belgischen Gerichte bei der Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Puig Gordi gestützt haben, in Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl enthalten ist, der vorsieht, dass „[die] Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls [abgelehnt wird], wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Grundrechte der betreffenden Person, wie sie in Art. 6 [EUV] niedergelegt sind, gefährden könnte“.

57 Eine solche Vorschrift ist im nationalen Recht der Mitgliedstaaten nicht ungewöhnlich (

58 Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt, dass dieser Rahmenbeschluss „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten“. Die Erwägungsgründe 10, 12 und 13 des Rahmenbeschlusses sind hierbei ebenfalls von Bedeutung (

59 Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof anerkannt, dass unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind (

60 In den nachfolgenden Ausführungen werde ich darauf eingehen, dass die Bedingungen, die eine vollstreckende Justizbehörde erfüllen muss, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen zu können, wenn ihr ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dessen Vollstreckung zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person führen könnte, eng auszulegen sind, damit die Ablehnung der Vollstreckung die Ausnahme bleibt.

61 In Anbetracht der von mir dargelegten Gesichtspunkte ist es meines Erachtens als solches nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Möglichkeit vorsieht, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus solchen Gründen ablehnen kann, da sich der Gerichtshof selbst auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützt hat, als er anerkannt hat, dass Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind. Ich möchte jedoch sofort insofern eine wichtige Einschränkung vorbringen, als eine nationale Vorschrift wie Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl natürlich wie jede nationale Bestimmung zur Umsetzung des Unionsrechts unionsrechtskonform auszulegen ist. Eine vollstreckende Justizbehörde kann sich daher nicht auf eine solche Vorschrift beziehen, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Fällen, in denen eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person geltend gemacht werden, zwingend und automatisch abzulehnen (

62 Ich schlage daher vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er es einer vollstreckenden Justizbehörde verwehrt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund abzulehnen, der zwar in ihrem nationalen Recht vorgesehen, aber in diesem Rahmenbeschluss nicht enthalten ist. Der Rahmenbeschluss steht jedoch einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses nicht entgegen, die vorsieht, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn ihr ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dessen Vollstreckung zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person führen könnte, sofern diese Vorschrift im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt wird, in der die strengen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine solche Ablehnung erfolgen kann.

63 In Anbetracht der Antwort, die ich dem Gerichtshof auf die erste Frage vorschlage, erübrigt sich meines Erachtens eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage. C. Zur dritten bis sechsten Vorlagefrage

64 Wie bereits angekündigt, werde ich die Vorlagefragen 3 bis 6 zusammen prüfen, da sie alle darauf abzielen, die Voraussetzungen klarzustellen, unter denen eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnen kann, dass die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls und eine Entscheidung über die gesuchte Person nicht zuständig sei.

65 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mehrere Aspekte klären lassen. Zunächst geht es darum, zu klären, ob ein solcher Grund für die Ablehnung der Vollstreckung aus Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgeleitet werden. Sodann, und dies ist der zentrale Punkt der dem Gerichtshof vorgelegten Problematik, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn die Gefahr einer Verletzung des durch Art. 47 Abs. 2 der Charta geschützten Grundrechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wird. Außerdem ist schließlich zu klären, wie es sich auf die Beantwortung der vorstehenden Frage zum einen der Umstand auswirken kann, dass die gesuchte Person vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats die Wahrung ihrer Grundrechte geltend machen und den Mangel der Zuständigkeit dieser Gerichte rügen konnte, sowie zum anderen, dass möglicherweise die vollstreckende Justizbehörde, die eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Erwägung zieht, verpflichtet ist, von der ausstellenden Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zusätzliche Informationen anzufordern. 1. Kann ein Grund für die Ablehnung der Vollstreckung, der darauf gestützt wird, dass die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht zuständig sei, aus Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgeleitet werden?

66 Ich stelle fest, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, insbesondere in seinen Art. 3, 4 und 4a, keine Bestimmung enthält, die ausdrücklich einen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung vorsieht, der darauf gestützt wird, dass die ausstellende Justizbehörde für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht zuständig ist. Auch aus Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lässt sich ein solcher Ablehnungsgrund meines Erachtens nicht ableiten.

67 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung voraussetzt, dass nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gemäß dessen Bestimmungen zu vollstrecken sind, so dass ein solcher Haftbefehl, der in dieser Bestimmung als „justizielle Entscheidung“ qualifiziert wird, von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses erlassen worden sein muss (

68 Ich erinnere daran, dass nach dieser Bestimmung „[die ausstellende] Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats [ist], die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.“

69 Darüber hinaus sieht Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vor: „Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“ In Anwendung dieser Bestimmung hat das Königreich Spanien den Rat darüber unterrichtet, dass gemäß Art. 35 der Ley 23/2014 de reconocimiento mutuo de resoluciones penales en la Unión Europea (Gesetz Nr. 23/2014 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) (

70 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (

71 Außerdem verlangt dem Gerichtshof zufolge der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass die betreffende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unabhängig handelt (

72 Wenn die Kriterien, die mithin den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umschreiben, nicht erfüllt sind, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen. Umgekehrt kann meines Erachtens, wenn diese Kriterien erfüllt sind, der Wortlaut dieser Bestimmung, da er sich auf die Justizbehörde bezieht, „die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist“, nicht dahin ausgelegt werden, dass er der vollstreckenden Justizbehörde die Befugnis verleiht, die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde für die Ausstellung des betreffenden Europäischen Haftbefehls zu prüfen und die Vollstreckung des Haftbefehls abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde nicht zuständig ist.

73 Würde nämlich angenommen, dass Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eine vollstreckende Justizbehörde dazu berechtigt, die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde zu prüfen, würde dies dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zuwiderlaufen, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde bestimmen können (

74 Nach alledem unterliegen daher, wenn auch die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben dürfen (

75 Diese Ausführungen berühren natürlich nicht die gerichtliche Kontrolle, die im Ausstellungsmitgliedstaat entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Person, um deren Übergabe ersucht wird, vorgenommen werden könnte, um die Beachtung der nationalen Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde zu prüfen.

76 Aus diesen Überlegungen folgt meines Erachtens, dass Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er es einer vollstreckenden Justizbehörde nicht erlaubt, zu prüfen, ob eine ausstellende Justizbehörde nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn die Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht geltend gemacht wird?

77 Es geht nun darum, die Voraussetzungen zu klären, unter denen Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als Grundlage für eine mögliche Abweichung vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es einer vollstreckenden Justizbehörde erlauben kann, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Gefahr einer Verletzung des durch Art. 47 Abs. 2 der Charta geschützten Grundrechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht geltend gemacht wird.

78 Ich nehme sogleich vorweg, dass die Antwort auf diese Frage meines Erachtens von der Prämisse für jede Prüfung in diesem Bereich geleitet sein muss, nämlich dass „der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Dieser Grundsatz verlangt aber, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten“ (

79 Diese Grundannahme des gegenseitigen Vertrauens in die nationalen Systeme zum Schutz der Grundrechte schließt, wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) nachdrücklich festgestellt hat, Folgendes ein: „Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten … unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte zu verlangen als das durch das Unionsrecht gewährleistete, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat“ (

80 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (

81 Wie ich im Übrigen bereits ausgeführt habe, impliziert der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, damit dieses Ziel erreicht wird, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls der Grundsatz ist und dass die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme verstanden werden muss (

82 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinem Urteil Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) anerkannt, dass ebenso wie die echte Gefahr einer Verletzung von Art. 4 der Charta die echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta ausnahmsweise zu einer Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann.

83 Denn „[das] hohe Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, gründet sich dabei auf die Prämisse, dass die Strafgerichte des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung sowie das strafrechtliche Hauptverfahren zu führen haben werden, den Anforderungen genügen, die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbunden sind“ (

84 Dass die Anforderungen beachtet werden, die sich aus dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren ergeben, ist somit die Grundlage für das Funktionieren des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls, bei dem die Rechte der Personen, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, gewahrt werden.

85 Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden als die für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 zuständigen Behörden verpflichtet sind, die durch die Charta geschützten Grundrechte zu achten. Allerdings werden, damit das mit dem Rahmenbeschluss geschaffene System der Übergabe funktionieren kann, die entsprechenden Verantwortlichkeiten gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen diesen beiden Behörden aufgeteilt. Wenn nämlich die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die gleichen Überprüfungen vornehmen könnten, würde die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Übergabe beeinträchtigt. Außerdem steht das gegenseitige Vertrauen naturgemäß der Durchführung von Gegenkontrollen durch jede der Behörden entgegen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung der Grundrechte in dem Mitgliedstaat, dem die andere Behörde angehört, zu überprüfen. Nach dieser Logik kann eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, die sich auf die Feststellung der vollstreckenden Justizbehörde stützt, dass die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, nur die Ausnahme sein.

86 Eben dies hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, als er wie folgt entschieden hat: „[Zwar hat] in erster Linie jeder Mitgliedstaat, um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise dieses Mechanismus beruht, unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die [Anforderungen, die mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbunden sind, gewahrt bleiben], und alle Maßnahmen zu unterlassen, die [dies] untergraben könnten … Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten“ (

87 Das Bestehen einer echten Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt wird, kann daher ausnahmsweise zu einer Änderung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde führen. Ich weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, verantwortlich ist, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (

88 Die der vollstreckenden Justizbehörde zu Gebote stehende Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, indem sie prüft, ob im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht, die die vollstreckende Justizbehörde dazu veranlassen könnte, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss 2002/584 abzulehnen, wurde vom Gerichtshof eng eingegrenzt, der zunächst im Urteil Aranyosi und Căldăraru und danach durchgängig auf einer zweistufigen Prüfung bestanden hat, bei der hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten Gefahr eine Beurteilung auf systemischer Ebene mit einer Bewertung auf individueller Ebene kombiniert wird.

89 So hat der Gerichtshof entschieden, „dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zu entscheiden hat – wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in dem Ausstellungsmitgliedstaat bestehen –, gleichwohl nicht davon ausgehen darf, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde keine konkrete und genaue Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung der persönlichen Situation dieser Person, der Art der in Rede stehenden Straftat und des der Ausstellung des Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts – wie etwa Verlautbarungen oder Handlungen öffentlicher Stellen, die die Behandlung eines Einzelfalls beeinflussen können – vorgenommen hat“ (

90 Im Rahmen dieser zweistufigen Prüfung „muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt feststellen, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in dieser Bestimmung verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht“ (

91 In einem zweiten Schritt „muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten Mängel auf der Ebene der für die Verfahren gegen die gesuchte Person zuständigen Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats auswirken können und ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person in Anbetracht ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der von diesem Mitgliedstaat eventuell gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 übermittelten Informationen im Fall ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird“ (

92 In seinem Urteil Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) hat der Gerichtshof in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung von Richtern die Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung für den Fall bestätigt, dass es um die ebenfalls mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrecht auf ein faires Verfahren verbundene Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts geht, und die Voraussetzungen und Modalitäten für die Durchführung dieser Prüfung präzisiert.

93 Die zweistufige Prüfung wurde in diesem Fall mit drei Erwägungen begründet.

94 Erstens hat der Gerichtshof auf den untrennbaren Zusammenhang hingewiesen, der bei dem Grundrecht auf ein faires Verfahren zwischen den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sowie der Gewährleistung des Zugangs zu einem zuvor durch Gesetz geschaffenen Gericht besteht (

95 Die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) beruhen zu einem großen Teil darauf, dass es notwendigerweise den Ausnahmecharakter der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu wahren gilt, wenn die Ablehnung wegen der behaupteten Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts der gesuchten Person erfolgen soll, durch das ihr ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht garantiert wird. Ich bin der Auffassung, dass diese Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache aufgegriffen werden müssen, und zwar aus zwei wichtigen Gründen.

96 Erstens hängt die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Gefahr mit demselben Erfordernis, das dem Grundrecht auf ein faires Verfahren innewohnt, zusammen, nämlich dem Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts, auch wenn es vorliegend nicht um das Verfahren zur Ernennung von Richtern im Ausstellungsmitgliedstaat geht, sondern um die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die die jeweiligen Zuständigkeiten der Gerichte dieses Staates festlegen.

97 Zweitens halte ich es für unerlässlich, dass die Beurteilung einer echten Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts im Fall einer Übergabe in einer zweistufigen Prüfung erfolgt, damit die auf eine solche Gefahr gestützte Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine echte Ausnahme bleibt.

98 Ich werde diese beiden Punkte nacheinander untersuchen. a) Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung, wenn die Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, die die Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats festlegen

99 Zur Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts gehört unter anderem, dass die Zuständigkeit dieses Gerichts auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss. Ich weise darauf hin, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (

100 Der Begriff „auf Gesetz beruhendes Gericht“ sowie die Begriffe „Unabhängigkeit“ und „Unparteilichkeit“ eines Gerichts sind Teil der „institutionellen Erfordernisse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 der EMRK. In der Rechtsprechung des EGMR sind diese Begriffe sehr eng miteinander verbunden (

101 Der EGMR hat festgestellt, dass mit den institutionellen Erfordernissen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar jeweils ein konkretes Ziel verfolgt wird, das sie zu besonderen Garantien für ein faires Verfahren macht, ihnen aber gemeinsam ist, dass sie auf die Wahrung der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung abzielen; jedem dieser Erfordernisse liegt die Notwendigkeit zugrunde, das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten zu wahren (

102 Darüber hinaus hat der EGMR den Begriff „auf Gesetz beruhendes Gericht“ dahin ausgelegt, dass damit ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ gemeint ist (

103 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass dem EGMR zufolge die Einfügung der Formulierung „auf Gesetz beruhend“ in Art. 6 EMRK verhindern soll, dass die Organisation des Justizsystems in einer demokratischen Gesellschaft in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen soll, dass dieser Bereich durch ein Parlamentsgesetz geregelt wird (

104 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage der Vorschriften, die die Zuständigkeit der Gerichte festlegen, und die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Gerichte untrennbar mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verbunden sind. Dies trägt ganz allgemein dazu bei, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung gewährleistet und so das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten gewahrt werden.

105 Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht bilden somit den Eckstein des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Überprüfung, ob ein Gericht ein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel an der Zuständigkeit eines Gerichts besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (

106 Hieraus folgt, dass, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung von Richtern entschieden hat, die vollstreckende Justizbehörde ebenfalls eine zweistufige Prüfung durchführen muss, wenn die Gefahr einer Verletzung der Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats geltend gemacht wird. b) Zweistufige Prüfung, die dadurch gerechtfertigt ist, dass der Ausnahmecharakter einer Ablehnung der Vollstreckung wegen der geltend gemachten Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gewahrt werden muss

107 Eine etwaige Unzuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde könnte sich sowohl zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls als problematisch erweisen als auch dann, wenn die Vollstreckung des Haftbefehls zu einer Verurteilung der verfolgten Person durch ein unzuständiges Gericht führen sollte. Welche Rolle der vollstreckenden Justizbehörde zukommt, wenn vor ihr ein Problem in Bezug auf die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde geltend gemacht wird, wurde vor dem Gerichtshof erörtert.

108 Bisher hat sich der Gerichtshof vor allem darauf konzentriert, zu erklären, weshalb eine vollstreckende Justizbehörde nach Abschluss der ersten Stufe ihrer Prüfung zur zweiten Stufe ihrer Untersuchung übergehen muss. Bislang war der Gerichtshof nämlich mit Rechtssachen befasst, in denen die gesuchte Person systemische oder allgemeine Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat gerügt hat. In diesem besonderen Kontext soll das Erfordernis einer zweistufigen Prüfung in erster Linie es ermöglichen, sich zu vergewissern, dass der bloße Nachweis systemischer oder allgemeiner Mängel nicht der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 entgegensteht, wenn die gesuchte Person auf individueller Ebene tatsächlich keiner echten Gefahr ausgesetzt ist.

109 Im vorliegenden Fall ist die Problematik jedoch eine andere, denn es geht um die Frage, ob eine vollstreckende Justizbehörde ihre Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darauf stützen kann, dass die Garantie eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts in einem Einzelfall verletzt zu werden droht, wobei sich diese individuelle Gefahr nicht aus dem Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats ergibt. Es geht hier also nicht um die Frage, ob das Bestehen solcher systemischen oder allgemeinen Mängel ausreicht, sondern ob es notwendig ist, damit die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ablehnen kann, wenn geltend gemacht wird, dass das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt zu werden droht.

110 Meines Erachtens lassen sich die wesentlichen Punkte der Erörterung, die hierzu vor dem Gerichtshof stattgefunden hat, wie folgt zusammenfassen, wobei zwei sich gegenüberstehende Auffassungen festzustellen sind.

111 Nach der ersten Auffassung müssen systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats nicht notwendigerweise festgestellt werden, damit die vollstreckende Justizbehörde sodann prüfen kann, ob eine individuelle und konkrete Gefahr dafür besteht, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht verletzt zu werden droht, das der Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, zustehen muss. Hierbei lasse sich der Umstand, dass der Gerichtshof bislang verlangt habe, dass diese Behörde in Verfahren, in denen es um die Beachtung von Art. 47 Abs. 2 der Charta im Ausstellungsmitgliedstaat gehe, eine zweistufige Prüfung durchführe, damit erklären, dass es in diesen Fällen um die Frage gegangen sei, ob beim Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der zweite Schritt, d. h. die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts auf individueller Ebene, erforderlich gewesen sei. Der Gerichtshof habe sich hingegen nicht zu der Frage geäußert, ob der erste Prüfungsschritt immer erforderlich sei.

112 Die Vertreter dieser ersten Auffassung lassen daher in gewisser Weise bei der Abwägung zwischen dem gegenseitigen Vertrauen und dem Schutz des Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht dem zweitgenannten Aspekt mehr Gewicht zukommen. Im Übrigen wird bei der Argumentation zur Stützung dieser Auffassung der unterschiedlichen Natur der durch die Charta geschützten Grundrechte, d. h., ob sie absoluter Art sind oder eingeschränkt werden können, keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

113 Demgegenüber sind nach der zweiten Auffassung, was das durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht betrifft, die beiden Prüfungsschritte strikt einzuhalten, die der Gerichtshof als Vorgabe für die von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmende Prüfung dessen festgelegt hat, ob eine echte Gefahr einer Verletzung dieses Rechts im Ausstellungsmitgliedstaat besteht. Da eine solche Überprüfung durch die vollstreckende Justizbehörde nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte, um das gegenseitige Vertrauen, das sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer jeweiligen Justizsysteme entgegenbringen müssten, nicht zu gefährden, heiße dies, dass die Feststellung des Bestehens systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsmitgliedstaat zwingend erforderlich sei. Nur solche Mängel könnten nämlich eine echte Gefahr einer Beeinträchtigung des Wesensgehalts dieses Rechts oder jedenfalls eine echte Gefahr einer hinreichend schweren Verletzung dieses Rechts begründen. Einige Vertreter dieser Auffassung haben eingeräumt, dass in dieser Hinsicht ein Unterschied bestehen könnte, je nachdem, ob die geltend gemachte Gefahr einer Verletzung ein Recht wie das durch Art. 4 der Charta geschützte betreffe, das absolut sei, oder ein Recht wie das durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte, das eingeschränkt werden könne.

114 Die Vertreter dieser zweiten Auffassung messen daher, vereinfacht gesagt, bei der Abwägung dem gegenseitigen Vertrauen mehr Gewicht bei: Dieses solle von der vollstreckenden Justizbehörde nur in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden können, die, was Art. 47 Abs. 2 der Charta anbelange, stets durch das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats gekennzeichnet sein müssten.

115 Ich schließe mich dieser zweiten Auffassung an, da sie, indem sie die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls als eine eng auszulegende Ausnahme betrachtet, dazu beiträgt, die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wovon dieser Haftbefehl ein wesentlicher Baustein ist.

116 Zu diesem Zweck halte ich es für unerlässlich, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausstellungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat so weit wie möglich beibehalten wird. Wie ich bereits ausgeführt habe, obliegt es in erster Linie dem Ausstellungsmitgliedstaat, dafür zu sorgen, dass bei einer Entscheidung zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls die Rechte gewahrt werden, die der Person, gegen die der Haftbefehl ergangen ist, aus dem Unionsrecht erwachsen, wozu auch die durch die Charta geschützten Grundrechte gehören. Der Ausstellungsmitgliedstaat muss hierfür dieser Person einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, insbesondere indem er die für eine solche Überprüfung erforderlichen Rechtsbehelfe bereitstellt (

117 Werden keine systemischen oder allgemeinen Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats – insbesondere Fehlfunktionen des Justizsystems dieses Staates, die verhindern könnten, dass eine Verletzung des in Rede stehenden Grundrechts von einem Gericht dieses Staats festgestellt und gegebenenfalls korrigiert oder geahndet werden kann – geltend gemacht, muss der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten uneingeschränkt gelten, damit das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 auf der Grundlage eines hohen Maßes an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten verfolgte Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden kann (

118 Würde hingegen der vollstreckenden Justizbehörde gestattet, zu prüfen, ob in einem konkreten Fall das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Ausstellungsmitgliedstaat beachtet wurde, ohne dass systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems dieses Mitgliedstaats vorliegen, würde dies die Aufgabe dieser Behörde erheblich erschweren, was dem Erfordernis der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Übergabe zuwiderliefe. Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Fall zugrunde liegt, zeugt zudem von den Schwierigkeiten, mit denen die vollstreckende Justizbehörde konfrontiert ist, sobald sie versucht, die Verfahrensvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats anzuwenden, auszulegen oder auch nur zu verstehen.

119 Daher kann es meines Erachtens nur unter außergewöhnlichen Umständen, die durch das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats gekennzeichnet sind, zu einer Verschiebung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ausstellenden Justizbehörde und der vollstreckenden Justizbehörde kommen, so dass Letztere dann überprüfen kann, ob der Ausstellungsmitgliedstaat in einem konkreten Fall das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht tatsächlich beachtet hat (

120 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insofern klar hervor, dass der erste Prüfungsschritt, den die vollstreckende Justizbehörde vornehmen muss, eine notwendige Voraussetzung für die Vornahme des zweiten Schrittes dieser Prüfung ist. Denn in diesem zweiten Schritt „muss die vollstreckende Justizbehörde prüfen, ob sich die im ersten Prüfungsschritt festgestellten systemischen oder allgemeinen Mängel im Fall der Übergabe der betroffenen Person an den Ausstellungsmitgliedstaat konkretisieren können und ob diese Person unter den besonderen Umständen des konkreten Falles einer echten Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht ausgesetzt ist“ (

121 Darüber hinaus bin ich entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in Rn. 62 seines Urteils Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) der Ansicht, dass, wenn schon allein die Prüfung der Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts in einem konkreten Fall dafür ausreichend wäre, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegebenenfalls ablehnen könnte, die vermehrte Zahl der Prüfungen, zu denen sich diese Behörde insoweit veranlasst sehen könnte, das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit sowie gegebenenfalls andere Interessen, wie die Notwendigkeit der Wahrung der Grundrechte der Opfer der betreffenden Straftaten, gefährden könnte (

122 Alles in allem könnte die vollstreckende Justizbehörde nur beim Vorliegen erheblicher Schwierigkeiten in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats, die auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben genau und mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden, feststellen, dass in diesem Mitgliedstaat eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht. Meines Erachtens geht es um die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und insbesondere um die reibungslose und effektive Umsetzung des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Übergabemechanismus, der auf gegenseitigem Vertrauen und der Vermutung beruht, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht und dabei vor allem die mit der Charta geschützten Grundrechte achten.

123 Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof diesen Ansatz in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl beibehalten, auch wenn er in Asylsachen im Fall der Überstellung von Asylbewerbern an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat einen flexibleren Ansatz gewählt hat. In beiden Bereichen werden nämlich unterschiedliche Ziele verfolgt (

124 Das Ziel der Schaffung eines schnellen und wirksamen Übergabesystems in Verbindung mit dem Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit ist jedoch nicht mit einer zu weitgehenden Eröffnung der Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde vereinbar, zu prüfen, ob im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte besteht, insbesondere in Bezug auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, das kein absolutes Recht ist (

125 Ich möchte auch betonen, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls wichtig ist, dass die vollstreckende Justizbehörde nicht zur Vornahme einer Prüfung ermächtigt wird, zu der sie nicht in der Lage ist. Die Aufgabe, die für eine solche Behörde in der Prüfung der Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde, über Personen Recht zu sprechen, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, und einen solchen Haftbefehl zu erlassen, bestünde, obliegt ihrer Natur nach den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats, die am besten in der Lage sind, die Verfahrensvorschriften, die Teil der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats sind, auszulegen und anzuwenden. Wenn keine systemischen oder allgemeinen Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems dieses Mitgliedstaats vorliegen, besteht für die vollstreckende Justizbehörde kein Anlass, eine Überprüfung vorzunehmen, die Ausdruck eines mangelnden Vertrauens in die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats wäre. Würde ein Ergebnis erzielt, das das genaue Gegenteil der ursprünglichen Intention wäre, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf dem gemeinsamen Fundament der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens aufzubauen, würde damit der Weg zum Abriss des mit Ausdauer errichteten Gebäudes eröffnet.

126 Meines Erachtens ist es auch wichtig, zu vermeiden, im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht automatisch die Feststellungen anzuwenden, die der Gerichtshof in Bezug auf das Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit getroffen hat, die es inhaftierten Personen ermöglicht, im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen im Hinblick auf Art. 4 der Charta im Ausstellungsmitgliedstaat in Frage zu stellen, nämlich dass eine solche Rechtsschutzmöglichkeit „für sich genommen nicht genügen [kann], um das Vorliegen einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen im Sinne von Art. 4 der Charta im Ausstellungsmitgliedstaat auszuschließen“ (

127 Ich bin insoweit der Ansicht, dass die Konstellation, in der vorgebracht wird, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person die Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht besteht, von derjenigen zu unterscheiden ist, in der die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 der Charta aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat geltend gemacht wird (

128 Ich werde die Prüfung der dritten bis sechsten Vorlagefrage mit einigen inhaltlichen Überlegungen zum ersten Schritt der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden Prüfung abschließen.

129 Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass „[im] ersten Schritt dieser Prüfung … die vollstreckende Justizbehörde generell beurteilen [muss], ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die insbesondere mit … einer Missachtung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt“ (

130 Der Gerichtshof hat damit einen Schutzstandard für dieses Grundrecht aufgestellt, der mit dem Standard vergleichbar ist, der sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt. Der EGMR hält sich nämlich zwar für befugt, zu prüfen, ob im innerstaatlichen Recht das Erfordernis eines auf Gesetz beruhenden Gerichts eingehalten wird, er ist jedoch der Auffassung, dass er im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz, wonach es in erster Linie den nationalen Gerichten obliege, die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszulegen, deren Auslegung nicht in Frage stellen dürfe, solange keine offenkundige Verletzung dieser Bestimmungen vorliege (

131 Von einer vollstreckenden Justizbehörde zu verlangen, dass sie das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats prüft, um das Bestehen einer echten Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem durch Gesetz errichteten Gericht in diesem Mitgliedstaat zu bejahen, scheint mir mit dem Erfordernis eines hohen Schweregrads vereinbar zu sein, auf das der EGMR in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK abgestellt hat. Darüber hinaus hat der EGMR mehrfach die Besonderheit eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, den Ausgleich verschiedener betroffener Interessen und die Notwendigkeit, dass sich die vollstreckende Justizbehörde auf eine ausreichende faktische Grundlage stützt, berücksichtigt (

132 Nach alledem ist das Erfordernis systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats Ausdruck dessen, dass nur eine Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, die einen hohen Schweregrad erreicht, zu einer Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen kann. Indem dieses Erfordernis dazu beiträgt, sicherzustellen, dass eine solche Ablehnung die Ausnahme bleibt, wahrt es letztlich das notwendige Gleichgewicht zwischen dem Schutz dieses Grundrechts und den mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Zielen des Allgemeininteresses.

133 Ich schließe hieraus, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen darf, wenn sie – wie der Appellationshof Brüssel – selbst das Bestehen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats ausschließt und dann Zweifel an der Wahrung des Grundrechts der Person, um deren Übergabe ersucht wird, auf ein faires Verfahren äußert und sich dabei auf einen Bericht der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen und auf Urteile des EGMR stützt, die zwar theoretisch als Nachweise angesehen werden können (

134 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen 3 bis 6 dahin zu beantworten, dass Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen darf, wenn sie nicht über Anhaltspunkte verfügt, die nach einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben belegen können, dass eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besteht. D. Zur siebten Vorlagefrage

135 Mit seiner siebten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine ausstellende Justizbehörde einen neuen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und an dieselbe vollstreckende Justizbehörde gerichtet erlässt, wenn diese vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines früheren Europäischen Haftbefehls unter unionsrechtswidrigen Umständen abgelehnt hat.

136 Hierzu stelle ich zunächst fest, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 keine Bestimmung enthält, die die Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen limitiert. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bei der Prüfung von Zulässigkeitsfragen bereits anerkannt, dass mehrere Europäische Haftbefehle nacheinander gegen dieselbe gesuchte Person ausgestellt werden können (

137 Das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit spricht außerdem für die Möglichkeit, dass gegen dieselbe Person und an dieselbe vollstreckende Justizbehörde gerichtet mehrere Europäische Haftbefehle erlassen werden können, um diese Person strafrechtlich zu verfolgen oder eine gegen sie verhängte Strafe zu vollstrecken. Eine Limitierung der Anzahl der Europäischen Haftbefehle, die ausgestellt werden können, würde daher die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Frage stellen und die Bemühungen um eine effektive Verfolgung von Straftaten in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts schwächen.

138 Dies gilt umso mehr dann, wenn sich eine frühere Ablehnung der Vollstreckung als unionsrechtswidrig erweist. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens muss die ausstellende Justizbehörde entsprechend der Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584, um die sie ersucht hat und die der Gerichtshof in seinem Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen vornimmt, handeln können, indem sie gegebenenfalls einen neuen Europäischen Haftbefehl erlässt. Hierbei ist die Behörde natürlich verpflichtet, zu prüfen, ob die Ausstellung dieses neuen Haftbefehls in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist ( IV. Ergebnis

139 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten: 1. Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einer vollstreckenden Justizbehörde verwehrt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund abzulehnen, der zwar in ihrem nationalen Recht vorgesehen, aber in diesem Rahmenbeschluss nicht enthalten ist. Der Rahmenbeschluss steht jedoch einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses nicht entgegen, die vorsieht, dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn ihr ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass dessen Vollstreckung zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person führen könnte, sofern diese Vorschrift im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt wird, in der die strengen Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine solche Ablehnung erfolgen kann. 2. Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einer vollstreckenden Justizbehörde nicht erlaubt, zu prüfen, ob eine ausstellende Justizbehörde nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. 3. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, zu entscheiden hat, die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen darf, wenn sie nicht über Anhaltspunkte verfügt, die nach einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben belegen können, dass eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats besteht. 4. Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einer ausstellenden Justizbehörde nicht verwehrt, einen neuen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und an dieselbe vollstreckende Justizbehörde gerichtet zu erlassen, nachdem die genannte ausstellende Justizbehörde geprüft hat, ob die Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls verhältnismäßig ist, wenn die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines früheren Europäischen Haftbefehls unter unionsrechtswidrigen Umständen abgelehnt hat.