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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.08.2022 – C-4/22

ECLI:EU:C:2022:626

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BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 17. August 2022 ( „Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt wurde – Zulässigkeit – Art. 40 und 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑4/22 P(I) betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Januar 2022, St. Jude Medical Coordination Center BV mit Sitz in Zaventem (Belgien), vertreten durch É. Bruc und F. Louis, Avocats, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Magnetrol International NV mit Sitz in Zele (Belgien), Klägerin im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch P.‑J. Loewenthal und F. Tomat als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar folgenden Beschluss

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die St. Jude Medical Coordination Center BV die Aufhebung des Beschlusses der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, Magnetrol International/Kommission (T‑263/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:947) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem diese ihren Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Magnetrol International NV, Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑263/16 RENV, zurückgewiesen hat. Sachverhalt

2 Mit dem Beschluss (EU) 2016/1699 vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61) (im Folgenden: streitiger Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass bestimmte vom Königreich Belgien gewährte Befreiungen eine Beihilferegelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar und unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV angewendet worden sei. Die Kommission ordnete die Rückforderung der hierdurch gewährten Beihilfen von den Empfängern an, deren abschließende Liste das Königreich Belgien später aufzustellen hatte. Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof sowie angefochtener Beschluss

3 Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich Belgien und Magnetrol International Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Kommissionsbeschlusses, die unter den Aktenzeichen T‑131/16 bzw. T‑263/16 eingetragen wurden.

4 Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob St. Jude Medical Coordination Center eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Kommissionsbeschlusses, die unter dem Aktenzeichen T‑420/16 in das Register eingetragen wurde.

5 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts St. Jude Medical Coordination Center mitgeteilt, dass der Präsident der mit der Rechtssache befassten Kammer entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T‑420/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 auszusetzen.

6 Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

7 Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt.

8 Die Kommission hat am 24. April 2019 ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt. Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C‑337/19 P eingetragen.

9 Mit Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C‑337/19 P, EU:C:2021:741), wurde – das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T‑131/16 und T‑263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben, – der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T‑263/16 zurückgewiesen, – die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T‑131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T‑263/16 an das Gericht zurückverwiesen und – die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

10 Mit Schriftsatz, der am 8. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte St. Jude Medical Coordination Center, in der Rechtssache T‑263/16 RENV als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen zu werden.

11 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts diesen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen.

12 Dabei hat sie in Rn. 2 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung im Sinne von Art. 79 dieser Verfahrensordnung gestellt werden müssen.

13 In Rn. 3 des Beschlusses hat sie ausgeführt, dass die Mitteilung, die den Tag des Eingangs des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes enthalten habe, am 1. August 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei, so dass der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf dieser um die Entfernungsfrist verlängerten Frist gestellt worden sei. Infolgedessen hat sie diesen Antrag in Rn. 4 des Beschlusses zurückgewiesen. Anträge der Parteien

14 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt St. Jude Medical Coordination Center, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International in der Rechtssache T‑263/16 RENV stattzugeben sowie – anzuordnen, dass das Gericht ihr eine Kopie aller den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt und das schriftliche Verfahren wiedereröffnet oder sie mittels einer prozessleitenden Maßnahme zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordert.

15 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – hilfsweise, sofern der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufhebt, den Antrag von St. Jude Medical Coordination Center auf Zulassung zur Streithilfe in der Rechtssache T‑263/16 RENV zurückzuweisen; – St. Jude Medical Coordination Center die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Vorbringen

16 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: erstens auf die Unterlassung einer Entscheidung durch das Gericht und einen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses sowie zweitens auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf Beitritt zum Verfahren im ersten Rechtszug.

17 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der zunächst zu prüfen ist, macht sie geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses gehe auf das Vorbringen und die Argumente in ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht ein. Insbesondere habe die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts nicht über das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entschieden, das auf die Art. 40 und 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und auf den Grundsatz der geordneten Rechtspflege gestützt worden sei.

18 Nach Ansicht der Kommission ist der angefochtene Beschluss hinreichend begründet, da die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts klar dargelegt habe, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Rechtssache T‑263/16 RENV verspätet gestellt worden sei. Würdigung

19 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C‑103/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:399, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Diese Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C‑103/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:399, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Im vorliegenden Fall hat sich die Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts im angefochtenen Beschluss auf die Feststellung beschränkt, dass der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der Frist gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden sei.

22 Dieser Beschluss enthält somit keine Begründung zur Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug, wonach zum einen diese Frist gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 47 der Charta in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden sei und zum anderen die Stellung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe nach Ablauf der Frist auf einen Zufall, auf höhere Gewalt oder auf einen entschuldbaren Irrtum zurückzuführen sei.

23 Der angefochtene Beschluss weist daher einen Begründungsmangel auf und ist infolgedessen aufzuheben. Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gericht

24 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

25 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof endgültig über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Zulassung zur Streithilfe zu entscheiden.

26 Es steht fest, dass dieser Antrag nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt wurde.

27 Die Rechtsmittelführerin ist jedoch der Ansicht, dass dieser Antrag als zulässig anzusehen sei, wobei sie drei Gründe geltend macht, die erstens auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 47 der Charta, zweitens auf Art. 45 dieser Satzung und drittens auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege gestützt sind. Zu dem ersten Grund, der auf Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 47 der Charta gestützt ist Vorbringen

28 St. Jude Medical Coordination Center ist der Ansicht, dass die Verfahrensordnung des Gerichts keine Regelung über einen etwaigen Beitritt zu einem „Pilotverfahren“ durch einen Kläger in einer Rechtssache enthalte, die bis zum Ausgang dieses „Pilotverfahrens“ ausgesetzt wurde, wenn dieses vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen wird.

29 Wenn ein derartiges „Pilotverfahren“ vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen werde, sei zu gestatten, dass eine solche Partei in diesem „Pilotverfahren“ einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stelle. Andernfalls läge gegenüber dieser Partei eine Rechtsverweigerung vor, die gegen Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der keine Fristbestimmung enthalte, und gegen Art. 47 der Charta verstoße.

30 Die vorgeschlagene Lösung stehe des Weiteren auch im Einklang mit Art. 71 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, der bestimme, dass an die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung eines Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen treten, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen.

31 Ferner sei eine Analogie zu Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu ziehen, wonach ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der nach Ablauf der hierfür in Art. 130 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Frist, aber vor der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt werde, zugelassen werden könne.

32 Folglich hätte das Gericht das schriftliche Verfahren wiedereröffnen oder die Rechtsmittelführerin im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. b seiner Verfahrensordnung auffordern müssen, schriftlich Stellung zu nehmen. Würdigung

33 Zunächst ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Verfahrensordnung des Gerichts Regelungen über einen Beitritt zu einem „Pilotverfahren“ durch einen Kläger in einer Rechtssache enthält, die bis zum Ausgang des „Pilotverfahrens“ ausgesetzt wurde, wenn dieses vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen wird.

34 Zum einen regeln die Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung des Gerichts zwar nicht die Stellung, die Personen zuzuerkennen ist, die vom Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen wurden, wenn der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet erklärt, die Entscheidung des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat. Sie legen jedoch Regeln für die Stellung von Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe beim Gericht und deren Prüfung fest (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. August 2022, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission, C‑31/22 P(I), EU:C:2022:620, Rn. 69).

35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regel in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der ursprünglichen Mitteilung über den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in der betreffenden Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen sind, auch dann gilt, wenn der Gerichtshof eine Rechtssache an das Gericht zurückverweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. August 2022, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission, C‑31/22 P(I), EU:C:2022:620, Rn. 40).

36 Zum anderen legt Art. 71 dieser Verfahrensordnung die Dauer und die Wirkungen einer Aussetzung des Verfahrens fest, ohne dem Kläger einer ausgesetzten Rechtssache besondere Verfahrensrechte in anderen Rechtssachen zu verleihen.

37 Daraus folgt, dass eine solche Partei, wenn sie einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in einer anderen Rechtssache stellt, den Regelungen der Art. 142 bis 145 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt, einschließlich des Art. 143 Abs. 1.

38 Die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Tatsache, dass Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe bestimmt, schließt die Anwendung von Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht aus, da sich aus Art. 53 Abs. 2 der Satzung ergibt, dass das Verfahren vor dem Gericht, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung ergänzt wird.

39 Die strikte Anwendung der in Art. 143 Abs. 1 bestimmten Frist entspricht außerdem dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Da die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vorträgt, die Zurückweisung ihres Antrag auf Zulassung zur Streithilfe verstoße gegen Art. 47 der Charta, ist daher festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Regelungen über Verfahrensfristen nicht beeinträchtigt werden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C‑103/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:399, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Des Weiteren ist die Regelung in Art. 71 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach an die Stelle der unterbrochenen Verfahrensfristen ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung eines Verfahrens nach einer Aussetzung neue Fristen treten, die zu dem Zeitpunkt der Fortsetzung zu laufen beginnen, vorliegend unerheblich, da diese Regelung für die Verfahrensfristen in den ausgesetzten Rechtssachen und nicht für die Verfahrensfristen in „Pilotverfahren“ gilt.

42 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass Art. 129 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs analog anzuwenden sei, der die Möglichkeit biete, einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Frist, aber vor der in Art. 60 Abs. 4 der Verfahrensordnung vorgesehenen Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt wird.

43 Eine solche Möglichkeit war nämlich in Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in der Fassung vom 19. Juni 2013 vorgesehen. Art. 143 der neuen Verfahrensordnung des Gerichts, der klar und unbedingt formuliert ist, hat diese Möglichkeit jedoch gerade nicht übernommen, so dass sie nicht entsprechend angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 27).

44 Vor diesem Hintergrund ist das schriftliche Verfahren nicht wiederzueröffnen, und es ist auch keine prozessleitende Maßnahme gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen, der es im Übrigen auch nicht erlaubt, Dritte zu einer Stellungnahme aufzufordern, sondern Parteien des Verfahrens.

45 Infolgedessen ist der erste Grund, den die Rechtmittelführerin vorträgt, nicht geeignet, darzutun, dass ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattzugeben ist. Zu dem zweiten Grund, der auf Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt ist Vorbringen

46 St. Jude Medical Coordination Center macht für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorliegend für anwendbar halten sollte, geltend, dass ihr Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gleichwohl nach Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als zulässig anzusehen sei.

47 Zum einen sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, diesen Antrag innerhalb der in der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmten Frist zu stellen, da sie nicht damit habe rechnen können, dass die Rechtssache T‑420/16 ausgesetzt werde, und da ihr die Entscheidung über die Aussetzung dieser Rechtssache nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden sei.

48 Sollte zum anderen davon auszugehen sein, dass St. Jude Medical Coordination Center einen Fehler begangen habe, indem sie vor Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt habe, handele es sich angesichts der Umstände der Aussetzung der Rechtssache T‑420/16 und des Fehlens von Verfahrensvorschriften über die besondere Situation, in der sie sich befunden habe, um einen entschuldbaren Irrtum. Würdigung

49 Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 21).

50 Die Begriffe „höhere Gewalt“ oder „Zufall“, die außergewöhnlichen Umständen entsprechen, umfassen ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre der betreffenden Person liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung dieser Person zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem sie, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts ein anhängiges Verfahren in besonderen Fällen ausgesetzt werden kann, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert.

52 Da die Bestimmung eines „Pilotverfahrens“ gerade dazu dienen soll, eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen, handelt es sich bei der Entscheidung, das Verfahren in der Rechtssache T‑420/16 auszusetzen, um eine Anwendung dieses Art. 69 Buchst. d.

53 Folglich ist diese Entscheidung, auch wenn sie nicht dem Willen der Rechtsmittelführerin entspricht, nicht als ungewöhnliches Ereignis anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 41).

54 Somit hat die Rechtsmittelführerin das Vorliegen einer höheren Gewalt oder eines Zufalls nicht nachgewiesen, ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob sie in der Lage war, sich gegen die Folgen dieser Entscheidung zu wappnen.

55 Zweitens kann zwar von den Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen auch dann abgewichen werden, wenn bei einer Partei ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, doch bezieht sich dieser eng auszulegende Begriff nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C‑187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

56 Vorliegend macht die Rechtsmittelführerin zwar geltend, dass die Verfahrensordnung des Gerichts keine auf ihre Situation unmittelbar anwendbaren Regelungen enthalte, doch ergibt sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes, dass diese Situation von Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfasst wird.

57 Diese Bestimmung ist klar und unbedingt abgefasst und lässt keinen Raum für Auslegungsschwierigkeiten.

58 Des Weiteren hat die Rechtsmittelführerin in keiner Weise dargetan, dass ein Verhalten des Gerichts vorlag, das geeignet gewesen wäre, bei der Beurteilung der Frist, die in dieser Bestimmung vorgesehen ist, eine Verwirrung hervorzurufen.

59 Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen, dass sie einen entschuldbaren Irrtum begangen hat.

60 Infolgedessen ist der zweite Grund, auf den sich die Rechtsmittelführerin beruft, nicht geeignet, darzutun, dass ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattzugeben ist. Zum dritten Grund, der auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf die Verteidigungsrechte sowie auf die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege gestützt ist Vorbringen

61 Nach Auffassung von St. Jude Medical Coordination Center ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Urteil, das in einem „Pilotverfahren“ ergangen sei, auf Parallelverfahren, mit denen die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts verfolgt werde, unverhältnismäßige Auswirkungen haben könne. Die Parteien solcher Parallelverfahren hätten daher gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Interesse, dem „Pilotverfahren“ beizutreten.

62 Eine solche Lösung sei außerdem nach dem Grundsatz der Waffengleichheit geboten, der wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sei.

63 Diese Lösung sei auf St. Jude Medical Coordination Center anzuwenden, zumal sie entscheidende Tatsachen und rechtliche Argumente zur Stützung der Anträge von Magnetrol International vorbringen könne. Einer der Hauptklagegründe in der Rechtssache T‑420/16 sei nämlich in den Rechtssachen T‑131/16 und T‑263/16 nicht geltend gemacht worden. Der Rechtsmittelführerin werde somit jede wirksame Möglichkeit genommen, diese Klagegründe zu verteidigen, wenn es ihr nicht gestattet werde, sich am Verfahren in der Rechtssache T‑263/16 RENV zu beteiligen. Würdigung

64 Mit dem gesamten Vorbringen zu dem dritten Grund, den St. Jude Medical Coordination Center geltend macht, soll im Wesentlichen dargetan werden, dass sie ein bestimmtes Interesse daran gehabt habe, der Rechtssache T‑263/16 RENV beizutreten, und dass ihr dieses Interesse nicht habe abgesprochen werden können, ohne gegen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihre Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege zu verstoßen.

65 Aus den Rn. 44, 49 und 55 des vorliegenden Beschlusses geht jedoch hervor, dass ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gericht innerhalb der Frist des Art. 143 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu stellen ist, es sei denn, die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel ist aufgrund eines Zufalls, höherer Gewalt oder eines entschuldbaren Irrtums nicht anzuwenden.

66 Es steht fest, dass der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht innerhalb dieser Frist gestellt worden ist. Aus der Prüfung des Vorbringens von St. Jude Medical Coordination Center zu dem zweiten Grund, auf den sie sich beruft, ergibt sich, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass Zufall, höhere Gewalt oder ein entschuldbarer Irrtum vorliegen. Selbst wenn unterstellt wird, dass ein von der Rechtsmittelführerin rechtzeitig gestellter Antrag auf Zulassung zur Streithilfe im Hinblick auf ihr Interesse am Beitritt hätte angenommen werden müssen, wäre ein solcher Umstand daher nicht geeignet, darzutun, dass der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, den die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht gestellt hat, zulässig war.

67 Infolgedessen ist der dritte Grund, auf den sich die Rechtsmittelführerin stützt, nicht geeignet, darzutun, dass ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattzugeben ist.

68 Da das Vorbringen von St. Jude Medical Coordination Center es nicht rechtfertigt, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattzugeben, den sie nach Ablauf der in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmten sechswöchigen Frist gestellt hat, ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Kosten

69 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

70 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

71 Was die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betrifft, ist die Kommission zwar mit ihren Anträgen unterlegen, doch hat St. Jude Medical Coordination Center nicht beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

72 Zu den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss erlassen wurde, ohne dass der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe den Parteien in der Rechtssache T‑263/16 RENV zugestellt wurde, so dass diesen keine Kosten in Verbindung mit diesem Verfahren entstanden sind. Folglich trägt die Rechtsmittelführerin, deren Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen worden ist, ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren. Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: 1. Der Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, Magnetrol International/Kommission (T‑263/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:947), wird aufgehoben. 1. Der Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, Magnetrol International/Kommission (T‑263/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:947), wird aufgehoben. 2. Der Antrag der St. Jude Medical Coordination Center BV auf Zulassung zur Streithilfe in der Rechtssache T‑263/16 RENV wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der St. Jude Medical Coordination Center BV auf Zulassung zur Streithilfe in der Rechtssache T‑263/16 RENV wird zurückgewiesen. 3. Die St. Jude Medical Coordination Center BV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. 3. Die St. Jude Medical Coordination Center BV und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. 4. Die St. Jude Medical Coordination Center BV trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug. 4. Die St. Jude Medical Coordination Center BV trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug. Unterschriften