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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.10.2022 – C-752/22
ECLI:EU:C:2022:752
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
3. Oktober 2022(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑382/19 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 21. Januar 2022,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien), vertreten durch G. Predonzani als Bevollmächtigte,
Antragsteller,
gegen
Ralph Pethke, wohnhaft in Wijgmaal (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter F. Biltgen und N. Wahl (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen der Rechtssache C‑382/19 P entstanden sind.
2 Mit am 15. Mai 2019 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingereichter Rechtsmittelschrift beantragte Herr Ralph Pethke die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T‑169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hatte, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 17. Oktober 2016, mit der er von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ auf eine Stelle in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO umgesetzt worden war, und zum anderen auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens gerichtet war.
3 Mit Urteil vom 12. November 2020, Pethke/EUIPO (C‑382/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:917), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und erlegte Herrn Pethke die Kosten auf.
4 Mit E‑Mail vom 4. Dezember 2020 teilte das EUIPO Herrn Pethke die Höhe der Kosten mit, die ihm für die seine Person betreffenden Gerichtsverfahren entstanden seien, und forderte ihn zur Begleichung des entsprechenden Betrags bis zum 18. Januar 2021 auf.
5 Mit E‑Mail vom 18. Januar 2021 stellte der Vertreter von Herrn Pethke aufgrund dessen Beziehung zum EUIPO die Angemessenheit einer solchen Erstattung in Frage und zog die Rechtsgrundlage dafür in Zweifel, namentlich hinsichtlich der Erstattung der Kosten für den externen Rechtsbeistand und der Kosten der vom EUIPO mit der Verteidigung betrauten Bevollmächtigten.
6 Mit E‑Mail vom 12. Februar 2021 antwortete das EUIPO auf die Beanstandungen von Herrn Pethke und forderte ihn zur Begleichung des Betrags auf.
7 Mit E‑Mail vom 26. April 2021 forderte das EUIPO Herrn Pethke zur Zahlung der Kosten in Höhe von 7 420 Euro auf, die dem Amt für den externen Rechtsbeistand im Rechtsmittelverfahren entstanden seien. Es forderte Herrn Pethke auch auf, die Kosten zu erstatten, die dem Amt für die Teilnahme der mit der Rechtssache betrauten Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung entstanden seien. Dabei wies es darauf hin, dass es sich vorbehalte, beim Gerichtshof einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, wenn der geforderte Betrag nicht innerhalb eines Monats gezahlt werde. Herr Pethke beantwortete weder diese E‑Mails noch zahlte er den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist.
8 Da es zwischen dem EUIPO und Herrn Pethke nicht zu einer Einigung darüber kam, in welcher Höhe die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten erstattungsfähig sind, hat das EUIPO den vorliegenden Antrag eingereicht.
9 Herr Pethke, der innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, hat einen auf Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Antrag gestellt, der zurückgewiesen worden ist.
Antrag des EUIPO
10 Das EUIPO beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von Herrn Pethke für die im Verfahren in der Rechtssache C‑382/19 P entstandenen Kosten zu zahlen sind, auf 7 420 Euro festzusetzen.
Vorbringen
11 Das EUIPO führt für seinen Antrag aus, dass es in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 12. November 2020, Pethke/EUIPO (C‑382/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:917), ergangen sei, von einer Bevollmächtigten im Beistand eines externen Rechtsanwalts vertreten worden sei.
12 Das Honorar dieses externen Rechtsanwalts, das sich auf 8 977,50 Euro belaufe und pauschal auf 7 420 Euro herabgesetzt worden sei, entspreche 33,25 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 270 Euro. Ein solcher Stundensatz erscheine unter Berücksichtigung des Erfahrungsstands des Anwalts und des Grades der Komplexität des fraglichen Rechtsstreits im Hinblick auf die in Verfahren des öffentlichen Dienstes angesetzten Gebühren nicht unverhältnismäßig.
13 Was den Gegenstand und die Art des in Rede stehenden Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten der Sache betrifft, macht das EUIPO geltend, dass Herr Pethke im Rahmen seines Rechtsmittels sowohl Verfahrensfragen als auch materielle Fragen aufgeworfen und mehrere Rechtsmittelgründe geltend gemacht habe. Das Verfahren, in dem das Urteil vom 12. November 2020, Pethke/EUIPO (C‑382/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:917), ergangen sei, habe daher eine gewisse Komplexität aufgewiesen. Deshalb sei ein Austausch mit zwei Schriftsätzen seitens des EUIPO erforderlich gewesen, nämlich einer Klagebeantwortung und einer Gegenerwiderung, deren Ausarbeitung – trotz der Tatsache, dass der Anwalt über eine gewisse Kenntnis der Umstände der Rechtssache verfügt habe, da er das EUIPO bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vertreten habe – einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert habe, nämlich 19,25 bzw. 14 Arbeitsstunden, u. a. auch für Besprechungen zwischen der Bevollmächtigten des EUIPO und dem Anwalt, die notwendig gewesen seien, um diesem eine wirksame Unterstützung des EUIPO zu ermöglichen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Erstattungsfähigkeit der dem EUIPO entstandenen Kosten
14 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
15 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (Beschluss vom 26. September 2018, Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark, C‑660/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:778, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Nach ständiger Rechtsprechung steht es, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, den Organen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört. Dies gilt unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Sache (Beschluss vom 20. Januar 2021, Rat/Gul Ahmed Textile Mills, C‑100/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:41, Rn. 27).
17 Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (Beschluss vom 30. Januar 2019, EZB/Mallis u. a., C‑105/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:90, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Im vorliegenden Fall fordert das EUIPO die Erstattung eines Betrags von 7 420 Euro, der der Vergütung des von ihm beauftragten externen Anwalts entspricht.
19 Infolgedessen sind die geforderten Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig.
Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten
20 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten und Beiständen verursachen konnte, zu berücksichtigen (Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:304, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im Übrigen berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:353, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Diese Kriterien bilden den Maßstab für die Beurteilung, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig sind.
23 Als Erstes ist zur Art des Rechtsstreits festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das schon seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und – außer im Fall einer Verfälschung – nicht die Feststellung oder die Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits zum Gegenstand hat.
24 Was als Zweites den Gegenstand und das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sowie dessen Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht angeht, ist festzustellen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen zwar nicht sehr komplex waren, für das EUIPO und Herrn Pethke jedoch eine gewisse Bedeutung hatten. Der Ausgang des Rechtsstreits, der die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO über die Umsetzung von Herrn Pethke betraf, hätte sich nämlich auf dessen Laufbahn und auf die Neuordnung der Hauptabteilungen und Dienststellen des EUIPO auswirken können. Ferner waren die im Rahmen dieser Rechtssache aufgeworfenen Fragen nicht strikt auf den Fall von Herrn Pethke beschränkt.
25 Was als Drittes die Schwierigkeiten der Sache und den Arbeitsaufwand betrifft, den das Rechtsmittelverfahren für das EUIPO und damit den externen Anwalt verursacht haben mag, ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 21. Februar 2022, OZ/EIB, C‑558/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:140, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechend hat der pauschale Charakter der Vergütung auf die Beurteilung der Höhe des erstattungsfähigen Betrags der Kosten durch den Gerichtshof keinen Einfluss, da dieser Beurteilung in gefestigter Rechtsprechung entwickelte Kriterien und genaue, dem Gerichtshof von den Parteien zu liefernde Angaben zugrunde liegen (Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:304, Rn. 27).
26 Vorliegend führt das EUIPO aus, sein externer Anwalt habe die Gesamtzahl seiner Arbeitsstunden auf 33,25 Stunden veranschlagt und zu einem Stundensatz von 270 Euro in Rechnung gestellt. Aufgewandt worden seien diese Arbeitsstunden insbesondere für die Analyse des angefochtenen Urteils im Rahmen des Rechtsmittels, die Prüfung der Rechtsmittelschrift, Rechtsprechungsrecherchen, die Ausarbeitung des Entwurfs einer Rechtsmittelbeantwortung, Besprechungen mit der Bevollmächtigten des EUIPO, die Änderung und Fertigstellung des genannten Entwurfs, die Prüfung der Erwiderung, weitere Gespräche mit der Bevollmächtigten des EUIPO sowie die Abfassung und Fertigstellung des Entwurfs einer Gegenerwiderung. Der auf dieser Grundlage errechnete Gesamtbetrag von 8 977,50 Euro sei pauschal auf 7 420 Euro herabgesetzt worden.
27 Bei der Bestimmung der Anzahl der Arbeitsstunden, die für das vorliegend betroffene Rechtsmittelverfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, und damit der Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist zum einen zu berücksichtigen, dass das von Herrn Pethke eingelegte Rechtsmittel vier Rechtsmittelgründe umfasste. Gerügt wurden damit erstens ein Verstoß gegen Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, zweitens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens eine Verfälschung der Tatsachen und viertens ein Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen von Mobbing, eine Verkennung der Fürsorgepflicht und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht in dieser Hinsicht sowie ein Rechtsfehler hinsichtlich der Obliegenheit zur Befolgung des in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Verfahrens. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Einreichung einer Erwiderung und einer Gegenerwiderung zugelassen wurde.
28 Demnach ist festzustellen, dass die Bearbeitung des Rechtsmittels, auch wenn der Anwalt des EUIPO bereits über eine umfassende Kenntnis der Rechtssache verfügte, da er das EUIPO im Verfahren im ersten Rechtszug vertreten hatte, aufgrund des umfangreichen Vorbringens von Herrn Pethke im Rahmen dieser vier Rechtsmittelgründe und der Bedeutung des Rechtsstreits sowohl für das EUIPO als auch für Herrn Pethke eine gewisse Komplexität aufwies. Somit kann die Zahl der von dem externen Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, nämlich 33,25, als für dieses Verfahren objektiv notwendig angesehen werden.
29 Zum Stundensatz des externen Anwalts in Höhe von 270 Euro ist festzustellen, dass dieser Satz in Anbetracht der Gebühren, die in Rechtssachen im Bereich des öffentlichen Dienstes angesetzt werden, und angesichts des Verfahrensstadiums im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. u. a. Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Pethke dem EUIPO zu erstatten hat, auf 7 420 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Ralph Pethke dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in der Rechtssache C‑382/19 P zu erstatten hat, wird auf 7 420 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 3. Oktober 2022
Der Kanzler
Der Präsident der Siebten Kammer
A. Calot Escobar
J. Passer
* Verfahrenssprache: Deutsch.