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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.2022 – C-405/21

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2022:793

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 13. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner – Gebot, dass der Gewerbetreibende nach Treu und Glauben handelt – Möglichkeit, ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene zu gewährleisten“ In der Rechtssache C‑405/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien) mit Entscheidung vom 8. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2021, in dem Verfahren FV gegen NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d.d. erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Richters M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von FV, vertreten durch R. Preininger, Odvetnik, – der slowenischen Regierung, vertreten durch B. Jovin Hrastnik als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Rous Demiri und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 sowie der Art. 8 und 8a der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FV, einer Verbraucherin, und der NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR d.d., einer Bank slowenischen Rechts, über einen Kreditvertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 12 und 16 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt … nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als [die] in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. … Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“

4 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

5 Art. 5 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

6 Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

7 Art. 8a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „(1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften: – die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; – Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten. (2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.“ Slowenisches Recht

8 Art. 24 Abs. 1 des Zakon o varstvu potrošnikov (Verbraucherschutzgesetz) (Uradni list RS, Nr. 98/04, konsolidierte Fassung, im Folgenden: ZVPot) sieht vor: „Vertragsklauseln gelten als missbräuchlich, wenn sie – zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen oder – zur Folge haben, dass sich die Vertragserfüllung ungerechtfertigt zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt, oder – dazu führen, dass die Vertragserfüllung erheblich von dem abweicht, was der Verbraucher erwarten durfte, oder – gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Am 19. September 2007 schlossen NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR und die Mutter von FV einen Kreditvertrag. Nachdem die Mutter von FV verstorben war, verpflichtete sich FV am 21. Juli 2014 mit einem Schuldbeitrittsvertrag, den Restbetrag des Kreditvertrags an die Beklagte des Ausgangsverfahrens zurückzuzahlen. Nach dem Kreditvertrag lieh die Kreditnehmerin einen Betrag von 149220 Schweizer Franken (CHF) (etwa 89568 Euro bei Abschluss des Kreditvertrags), der innerhalb von 240 Monaten zurückzuzahlen war.

10 Der Kreditvertrag enthält keine Bestimmungen über den anzuwendenden Wechselkurs. Das Wechselkursrisiko wird nach Art. 12 dieses Vertrags vollständig von der Kreditnehmerin getragen.

11 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich das Wechselkursrisiko im vorliegenden Fall realisiert habe, da die Kreditnehmerin der Beklagten des Ausgangsverfahrens am 29. Januar 2018 noch einen Betrag von 72049,58 Euro habe zurückzahlen müssen.

12 Am 9. April 2018 erhob FV beim Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor, Slowenien) Klage u. a. auf Feststellung der Nichtigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags und machte zur Begründung die Änderungen des Wechselkurses zwischen Euro und Schweizer Franken geltend. Nachdem dieses Gericht die Klage abgewiesen hatte, legte FV beim Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

13 Nach Auffassung dieses Gerichts ist für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich, ob Art. 24 Abs. 1 ZVPot mit Wortlaut und Zielen der Richtlinie 93/13 im Einklang stehe. Insbesondere möchte das Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie so in nationales Recht umgesetzt werden kann, dass die Voraussetzungen „Treu und Glauben“ und „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ getrennt und unabhängig voneinander bestehen, so dass es unter den Umständen der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht zu prüfen brauche, ob die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach Treu und Glauben gehandelt habe.

14 Aus den Erwägungsgründen 12 und 16 sowie den Art. 8 und 8a der Richtlinie 93/13 gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen könnten, die ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisteten als diese Richtlinie, und dass derartige Vorschriften in diesem Fall der Kommission mitzuteilen seien. Die Bestimmungen über die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Voraussetzungen seien der Kommission von der Republik Slowenien aber nicht mitgeteilt worden.

15 Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine eindeutige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hervorgehe, auf deren Grundlage es entscheiden könnte, ob die Auslegung und Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehe. Aus mehreren Entscheidungen des Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) wiederum ergebe sich, dass die beiden in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Voraussetzungen als kumulativ anzusehen seien, was den Interessen des Verbrauchers zuwiderlaufe und einen schwächeren Verbraucherschutz biete, als er nach nationalem Recht gewährleistet sei. Dieser Standpunkt stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach den nationalen obersten Gerichten zwar die nähere Ausgestaltung der von ihm entwickelten Kriterien überlassen sei, sie aber die unteren Gerichte nicht daran hindern dürften, den Verbrauchern die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 und einen wirksamen Rechtsbehelf zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu gewährleisten.

16 Vor diesem Hintergrund hat das Višje sodišče v Mariboru (Obergericht Maribor, Slowenien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 8 und 8a der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, wonach die Voraussetzungen „Treu und Glauben“ und „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ alternative (getrennte, selbständige und voneinander unabhängige) Voraussetzungen sind und für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel daher ausreicht, dass maßgebliche Tatsachen vorliegen, die lediglich unter eine der Voraussetzungen subsumiert werden können? Zur Vorlagefrage

17 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es gestattet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, ohne jedoch in einem solchen Fall das Gebot von „Treu und Glauben“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zu prüfen.

18 Zunächst ist klarzustellen, dass die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Verfahren vorzusehen, das gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

20 Mit der Bezugnahme auf die Begriffe „Treu und Glauben“ und „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21 So hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Feststellung, ob eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Bestimmungen zu berücksichtigen sind, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien keine Vereinbarung in diesem Sinne getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Ferner kann sich die Prüfung der Frage, ob ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis“ vorliegt, nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Klausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht nach der Rechtsprechung in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, ist das Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein Gesichtspunkt, der es ermöglicht, zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende gegenüber dem Verbraucher, dessen berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhalten hat. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist nach diesem Erwägungsgrund besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden.

25 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Begriff „Treu und Glauben“ der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel inhärent ist (Beschluss vom 17. November 2021, Unión de Créditos Inmobiliarios, C‑79/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:945, Rn. 38).

26 Folglich hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der betreffenden Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 besteht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Demnach erfordern die beiden in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Gesichtspunkte, dass das nationale Gericht sie im Licht ihrer jeweils eigenen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände der betreffenden Rechtssache beurteilt, um anschließend festzustellen, ob die fragliche Klausel missbräuchlich ist, wobei die Beurteilung dieser Gesichtspunkte auf der Grundlage dieser Kriterien nicht ausschließt, dass zwischen ihnen ein Zusammenhang besteht.

28 Außerdem stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, ebenfalls einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑609/19, EU:C:2021:469, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es den Ausgangsrechtsstreit in Anwendung der slowenischen Regelung entscheiden kann, ohne zu prüfen, ob der Gewerbetreibende nach Treu und Glauben gehandelt hat. Fraglich ist somit, ob das Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers unter Beachtung des Unionsrechts ausreichen könnte, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen.

30 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 93/13 nach ihrem zwölften Erwägungsgrund nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln vorgenommen wird, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, dem Verbraucher unter Beachtung des AEU-Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie auf dem durch diese geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Sodann ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 93/13 durch den ZVPot in slowenisches Recht umgesetzt worden ist. So sieht Art. 24 Abs. 1 ZVPot vier durch die Konjunktion „oder“ miteinander verbundene Fälle vor, in denen eine Vertragsklausel als missbräuchlich angesehen wird. Dazu gehört der Fall, dass die Vertragsklausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (erster Gedankenstrich), und der Fall, dass sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstößt (vierter Gedankenstrich).

32 In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht der schriftlichen Erklärungen der slowenischen Regierung zum Begriff „Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs“ zu unterstreichen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm selbst und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat, so dass die Prüfung einer Vorlage zur Vorabentscheidung nicht anhand der von der Regierung eines Mitgliedstaats oder einem Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits vorgebrachten Auslegung des nationalen Rechts erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Im Übrigen ist, wie in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Gebot von „Treu und Glauben“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen.

34 Ferner steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich frei, den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu erweitern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C‑34/18, EU:C:2019:764, Rn. 47), sofern durch die betreffende nationale Regelung ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet wird und die Verträge nicht verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C‑329/19, EU:C:2020:263, Rn. 37).

35 Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende verfolgt das durch die Richtlinie 93/13 gewährleistete Ziel des Verbraucherschutzes. Außerdem ist sie geeignet, für die Verbraucher im Einklang mit Art. 8 dieser Richtlinie ein höheres Schutzniveau als das durch die Richtlinie festgelegte zu gewährleisten, was zu prüfen allerdings Sache des vorlegenden Gerichts ist, das dabei auch die einschlägige nationale Rechtsprechung zu berücksichtigen hat.

36 Im Übrigen ist angesichts der Überlegungen des vorlegenden Gerichts darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen darauf hingewiesen hat, dass die slowenischen Behörden sie sehr wohl gemäß Art. 8a der Richtlinie 93/13 über die einschlägigen Vorschriften betreffend die Kriterien und Modalitäten für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln informiert hatten, so dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die erbetene Auslegung haben kann.

37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es gestattet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, ohne jedoch in einem solchen Fall das Gebot von „Treu und Glauben“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zu prüfen. Kosten

38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es gestattet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen, wenn diese zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, ohne jedoch in einem solchen Fall das Gebot von „Treu und Glauben“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 zu prüfen. Unterschriften