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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.2022 – C-713/20
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2022:782
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 13. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e – Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt – Arbeitsvertrag/Arbeitsverträge mit einem einzigen Leiharbeitsunternehmen – Überlassung von Leiharbeitnehmern – Zwischenzeiträume – Bestimmung der in den Zeiträumen zwischen Überlassungen als Leiharbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften – Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ In der Rechtssache C‑713/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2020, in den Verfahren Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank gegen X und Y gegen Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter), N. Wahl und J. Passer, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch G. J. Oudenes und H. van der Most als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2022 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, Niederlande) (im Folgenden: SVB) und X sowie zum anderen zwischen Y und dem SVB wegen dessen Weigerung, X und Y Leistungen nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit zu gewähren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Die am 20. Mai 2004 in Kraft getretene Verordnung Nr. 883/2004 hat die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Gegenstand. Gemäß ihrem Art. 91 gilt sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1), also ab dem 1. Mai 2010.
4 In Art. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) ,Beschäftigung‘ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) ‚selbstständige Erwerbstätigkeit‘ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; …“
5 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung enthält u. a. Art. 11 („Allgemeine Regelung“), der in seinen Abs. 1 bis 3 bestimmt: „(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts‑, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.“ Niederländisches Recht AOW
6 Art. 6 Abs. 1 und 3 der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) vom 31. Mai 1956 (Stb. 1956, Nr. 281) in der auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: AOW) sieht vor: „(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist versichert, wer noch nicht das Rentenalter erreicht hat und a) Gebietsansässiger ist; b) nicht Gebietsansässiger ist, aber für die Arbeit, die er in den Niederlanden oder auf dem Festlandsockel verrichtet, der Einkommensteuer unterliegt. … (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dieses Artikels kann der Kreis der Sozialversicherten durch eine Verordnung erweitert oder beschränkt werden.“
7 In Art. 6a AOW heißt es: „Gegebenenfalls abweichend von Art. 6 und den darauf beruhenden Vorschriften gilt a) als versichert auch eine Person, deren Versicherung aufgrund dieses Gesetzes sich aus der Anwendung von Bestimmungen eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation ergibt; b) nicht als versichert eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt.“
8 Nach Art. 13 Abs. 1 AOW werden die Rentenbeträge um 2 % für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem der Rentenberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahrs, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht versichert gewesen ist. AKW
9 Der Wortlaut von Art. 6 der Algemene Kinderbijslagswet (Allgemeines Kindergeldgesetz) vom 26. April 1962 (Stb. 1962, Nr. 160) in der auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: AKW) ist mit dem von Art. 6 AOW identisch.
10 In Art. 6a AKW heißt es: „Gegebenenfalls abweichend von Art. 6 und den darauf beruhenden Vorschriften gilt a) als versichert auch eine Person, deren Versicherung aufgrund dieses Gesetzes sich aus der Anwendung von Bestimmungen eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation ergibt; b) für die Zwecke des Kapitels 3 dieses Gesetzes als ‚Versicherter‘ auch eine nicht versicherte Person, die einen Anspruch auf Familienbeihilfen nach der Verordnung [Nr. 883/2004] erworben hat; c) nicht als versichert eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder Beschlusses einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt.“ BUB
11 Art. 6 („Vorübergehende Unterbrechung der Arbeit in den Niederlanden“) des Besluit uitbreiding en beperking kring van verzekerden volksverzekeringen 1999 (Verordnung zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen 1999) vom 24. Dezember 1998 (Stb. 1998, Nr. 746) (im Folgenden: BUB) sieht vor: „Versichert im Rahmen der Sozialversicherung bleibt eine Person, die nicht in den Niederlanden wohnt, aber ausschließlich in den Niederlanden arbeitet und deren Arbeit vorübergehend unterbrochen wird: a) wegen Krankheit, Gebrechen, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit; oder b) wegen Urlaubs, Streiks oder Aussperrung.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen X betreffende Rechtssache
12 Ab dem 14. Januar 2013 nahm X, die niederländische Staatsangehörige ist und in Deutschland wohnt, über ein Leiharbeitsunternehmen eine Beschäftigung in den Niederlanden auf. Gemäß dem mit diesem Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag begann das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung und endete von Rechts wegen, sobald die Überlassung auf Verlangen des entleihenden Unternehmens endete.
13 Im Rahmen dieses Vertrags war X mehrfach mit Unterbrechungen als Leiharbeitnehmerin tätig, wobei die längste vom 19. Oktober 2013 bis zum 30. März 2014 dauerte und die kürzesten vom 20. bis zum 25. September 2014 sowie vom 23. bis zum 28. Januar 2015.
14 In diesen Zwischenzeiträumen war X ehrenamtlich in den Niederlanden tätig und verrichtete innerhalb ihrer Familie unbezahlte Pflegearbeit. Außerdem übernahm sie bei ihren Söhnen gegen ein geringes Entgelt Arbeiten im Haushalt.
15 Auf Antrag von X teilte ihr der SVB mit Bescheid vom 6. Juli 2015 die Höhe ihrer Rentenansprüche nach der AOW mit; demnach hatte sie zum 30. Januar 2015 erst 82 % der vollständigen AOW-Altersrente erworben. Nach Auffassung des SVB war X, da sie in Deutschland wohnte, nur während der Zeiträume, in denen sie tatsächlich für das Leiharbeitsunternehmen in den Niederlanden tätig war, nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit versichert, nicht aber während der Zeiträume zwischen den Überlassungen.
16 Nachdem ihr Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Entscheidung des SVB vom 21. Dezember 2015 als unbegründet zurückgewiesen worden war, erhob X Klage bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande).
17 Mit Urteil vom 3. Oktober 2016 gab dieses Gericht dem SVB auf, einen neuen Bescheid zu erlassen. Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C‑382/13, EU:C:2015:261), führte die Rechtbank aus, dass nach Art. 6 BUB die Zeiträume zwischen den Überlassungen von X als Urlaubszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit einzustufen seien, so dass X in diesen Zwischenzeiträumen den niederländischen Rechtsvorschriften unterlegen habe.
18 Der SVB legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, dem Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande), Berufung ein.
19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass X, da sie keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt habe, in diesem Mitgliedstaat keine Altersrente beanspruchen könne. Y betreffende Rechtssache
20 Ab dem 16. Juli 2007 nahm Y, der polnischer Staatsangehöriger ist und mit seiner Familie in Polen wohnt, über ein Leiharbeitsunternehmen, mit dem er mit mehreren Unterbrechungen aufeinanderfolgende Arbeitsverträge geschlossen hatte, in den Niederlanden eine Beschäftigung auf.
21 Am 20. Juli 2015 schloss Y mit dem Leiharbeitsunternehmen einen auf acht Monate befristeten Arbeitsvertrag, der vorsah, dass Y während der Vertragslaufzeit, falls die Arbeit beim entleihenden Unternehmen wegfiele, verpflichtet war, eine geeignete Ersatzarbeit anzunehmen, und dass der Vertrag endete, falls Y die Arbeit verweigerte oder nicht mehr zur Arbeit bereit wäre. Da der letztgenannte Fall eingetreten war, endete der Vertrag am 31. Dezember 2015.
22 Y schloss, nachdem er vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2016 nicht gearbeitet hatte, am 8. Februar 2016 einen neuen Arbeitsvertrag mit demselben Unternehmen.
23 Der SVB teilte Y mit Bescheid vom 29. März 2016 mit, er habe für die Monate Januar und Februar 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfen nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit, weil er am ersten Arbeitstag dieser Monate keine Berufstätigkeit in den Niederlanden ausgeübt habe.
24 Nachdem sein Widerspruch gegen diesen Bescheid mit Entscheidung des SVB vom 20. Mai 2016 zurückgewiesen worden war, erhob Y Klage bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam).
25 Mit Urteil vom 5. Januar 2017 wies dieses Gericht die Klage als unbegründet ab. Der Vertrag vom 20. Juli 2015 habe während des vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2016 dauernden Zwischenzeitraums geendet. Dass im Rahmen des Vertrags ein bezahlter oder unbezahlter Urlaub vorgesehen gewesen sei, sei nicht bewiesen. Somit könne es sich bei diesem Zwischenzeitraum nicht um eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit im Sinne von Art. 6 BUB handeln.
26 Y legte gegen dieses Urteil beim Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) Berufung ein. Gemeinsame Erwägungen in beiden Ausgangsverfahren
27 Das vorlegende Gericht führt aus, dass X und Y während ihrer Überlassungen in den Niederlanden nach der AOW bzw. der AKW versichert gewesen seien und dass die Ausgangsverfahren die Frage beträfen, ob die Mitgliedschaft im niederländischen System der sozialen Sicherheit während der Zeiträume zwischen den Überlassungen unterbrochen war. Daher seien die auf diese Zwischenzeiträume anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 zu bestimmen.
28 Das vorlegende Gericht verweist insoweit darauf, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zu bestimmen ist, welche Rechtsvorschriften dies sind.
29 Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 erfordert nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das Vorliegen einer Tätigkeit oder einer gleichgestellten Situation im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
30 Im vorliegenden Fall hätten sich X und Y während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen aber nicht in Situationen befunden, die Beschäftigungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 darstellten. Nach niederländischem Recht seien die Tätigkeiten, die X in den Niederlanden in diesen Zwischenzeiträumen ausgeübt habe, nicht als Beschäftigungen anzusehen. Ebenso wenig habe Y nach niederländischem Recht in diesen Zwischenzeiträumen Beschäftigungen ausgeübt, weil sein Arbeitsvertrag inzwischen beendet gewesen sei. Auch sei vorab kein unbezahlter Urlaub vereinbart worden und der Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016 sei für einen Zeitraum geschlossen worden, der über den Zeitpunkt des im vorhergehenden Arbeitsvertrag zunächst vorgesehenen Vertragsendes hinausgegangen sei.
31 Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob die Situationen von X und Y während der Zeiträume zwischen den Überlassungen als „gleichgestellte Situation[en]“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen seien.
32 Während der Zeiträume zwischen den Überlassungen von X und Y habe kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, so dass sie in diesen Zeiträumen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des niederländischen Rechts anzusehen gewesen seien.
33 Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass nach dem Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C‑95/18 und C‑96/18, EU:C:2019:767), der Beschäftigungsmitgliedstaat nicht verpflichtet sei, einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer für die Zeiträume, während deren dieser nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit jenes Mitgliedstaats unterliege, seinen eigenen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu unterstellen, obwohl ihm die entsprechenden Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder auf Familienbeihilfen verliehen. Folglich sei unerheblich, dass die Betroffenen in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen hätten.
34 Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel, ob die während der Zeiträume zwischen den Überlassungen von X und Y geltenden Rechtsvorschriften nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 zu bestimmen sind.
35 Insoweit verweist dieses Gericht darauf, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach Rn. 50 des Urteils vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C‑382/13, EU:C:2015:261), das im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1), ergangen und auf den Kontext der Verordnung Nr. 883/2004 übertragbar sei, so lange auf Personen, die gewöhnlich ihre Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübten, anwendbar bleibe, wie diese ihre Tätigkeit nicht endgültig aufgegeben oder vorübergehend beendet hätten, und sie diesen Rechtsvorschriften auch während der Tage unterstellt blieben, an denen sie diese Tätigkeit nicht tatsächlich ausübten. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sei insoweit also nicht entscheidend. Das vorlegende Gericht schließt also nicht aus, dass es sich bei den Zeiträumen zwischen den Überlassungen von X und Y, insbesondere im Fall von X, um keine tatsächliche Unterbrechung ihrer Beschäftigung in den Niederlanden handelt. Es möchte wissen, welche Faktoren insoweit zu berücksichtigen sind, u. a. im Hinblick auf die Frist, ab der davon auszugehen ist, dass eine Person, bei der – wie bei X oder Y – kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ihre Tätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat aufgegeben hat.
36 Auch aus Rn. 51 jenes Urteils gehe hervor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterstellt sei, sobald sie keine bezahlte Tätigkeit ausübe und kein Arbeitsverhältnis bestehe, selbst wenn sie ihre Tätigkeit im Beschäftigungsmitgliedstaat nur vorübergehend beendet habe, da die einzige Ausnahme darin bestehe, dass der Betroffene eine Leistung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 erhalte.
37 Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags arbeitet, nach dem das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Überlassung endet und anschließend fortgesetzt wird, in den Zwischenzeiträumen weiterhin den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats unterliegt, solange er diese Arbeit nicht vorübergehend beendet hat? 2. Welche Faktoren sind von Bedeutung, um bei dieser Art von Fällen festzustellen, ob eine vorübergehende Beendigung der Tätigkeit vorliegt? 3. Nach Ablauf welchen Zeitraums ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der nicht mehr in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis steht, seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat – vorbehaltlich konkreter Indizien für das Gegenteil – vorübergehend beendet hat? Zu den Vorlagefragen
38 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen in diesem anderen Mitgliedstaat als Leiharbeitnehmer tätig wird, während der Zeiträume zwischen den Überlassungen den nationalen Rechtsvorschriften ihres Beschäftigungsmitgliedstaats unterstellt ist, oder dahin, dass eine solche Person während dieser Zwischenzeiträume den nationalen Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterstellt ist.
39 Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Bestimmungen von Titel II der Verordnung Nr. 883/2004, zu denen Art. 11 Abs. 3 gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Erwerbstätigen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, FORMAT Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C‑879/19, EU:C:2021:409, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Zu diesem Zweck stellt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.
41 Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausführt, ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 unerheblich, der den Personen, die eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, diejenigen Personen gleichstellt, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen.
42 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich hier jedoch, dass X und Y während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen nicht die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Vorteile zugutekamen.
43 Daher muss bestimmt werden, ob X und Y in diesen Zwischenzeiträumen eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeübt haben.
44 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff „Beschäftigung“ in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 definiert wird als jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
45 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass X ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines befristeten Leiharbeitsvertrags ausübte, der eine Klausel enthielt, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung begann und mit der Beendigung dieser Überlassung endete. Folglich bestand zwischen X und dem Leiharbeitsunternehmen in den Zeiträumen zwischen den Überlassungen kein Arbeitsverhältnis.
46 Außerdem war X zwar in diesen Zwischenzeiträumen bei mehreren niederländischen Leiharbeitsunternehmen registriert, aber für keines von diesen als Leiharbeitnehmerin tätig. Die ehrenamtlichen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die sie in den Niederlanden während dieser Zwischenzeiträume verrichtete, können gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht als eine Beschäftigung oder gleichgestellte Situation im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften angesehen werden.
47 Was Y betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass er seine Tätigkeit für ein Leiharbeitsunternehmen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags ausübte, der am 20. Juli 2015 begann und am 31. Dezember 2015 endete, und dass er mit demselben Unternehmen einen am 8. Februar 2016 beginnenden neuen Vertrag schloss. Während des Zeitraums zwischen diesen beiden Verträgen, also vom 1. Januar bis zum 7. Februar 2016, war das Arbeitsverhältnis zwischen Y und dem Leiharbeitsunternehmen somit beendet.
48 Folglich übten X und Y wegen der Beendigung ihrer Berufstätigkeit während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen weder eine Beschäftigung aus noch befanden sie sich in einer gleichgestellten Situation im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften. Daher wurden sie nicht von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst und waren damit auch nicht den niederländischen Rechtsvorschriften unterstellt.
49 Diese Feststellung kann nicht durch das Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C‑382/13, EU:C:2015:261), in Frage gestellt werden, auf das die Kommission und das vorlegende Gericht Bezug nehmen. Der Gerichtshof hat in den Rn. 50 und 51 dieses Urteils nämlich entschieden, dass die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats so lange anwendbar bleiben, wie der Betroffene seine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt, wohingegen die Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben oder ihre Tätigkeit vorübergehend beendet haben, den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterstellt sind. Daraus folgt, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 82 und 84 seiner Schlussanträge hinweist, dass es für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats immer des Bestehens eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses bedarf. Die konkreten Modalitäten der Ausübung der Arbeitsleistung, wie etwa die Ausübung der Arbeit in Teilzeit oder nur gelegentlich oder die Frage, ob die sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen ausgesetzt werden, sind nicht relevant, da sie sich nicht auf die Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses auswirken.
50 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Feststellungen in Rn. 48 des vorliegenden Urteils wurden X und Y während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen nicht von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst, der den Charakter einer Auffangnorm hat, die für alle Personen gelten soll, bei denen keine der Situationen vorliegt, die von anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die ein geschlossenes System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts einführt, konkret geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Inspecteur van de Belastingdienst, C‑631/17, EU:C:2019:381, Rn. 31).
51 Nach dieser Bestimmung unterliegt jede andere Person, die nicht unter die Buchst. a bis d dieser Bestimmung fällt, unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt sowohl für Personen, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgegeben haben, als auch für Personen, die ihre Tätigkeit nur vorübergehend beendet haben (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2004, Adanez-Vega, C‑372/02, EU:C:2004:705, Rn. 24).
52 Im vorliegenden Fall befanden sich X und Y während der Zeiträume zwischen ihren Überlassungen, wie in den Rn. 45 bis 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, weder in der Situation nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 noch in einer der Situationen nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung, die Beamte, Arbeitslose und zum Wehr- oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Personen betreffen.
53 Folglich ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen in diesem anderen Mitgliedstaat als Leiharbeitnehmer tätig wird, während der Zeiträume zwischen den Überlassungen den nationalen Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterstellt ist, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß dem Leiharbeitsvertrag während dieser Zwischenzeiträume endet. Kosten
54 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen in diesem anderen Mitgliedstaat als Leiharbeitnehmer tätig wird, während der Zeiträume zwischen den Überlassungen den nationalen Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterstellt ist, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß dem Leiharbeitsvertrag während dieser Zwischenzeiträume endet. Unterschriften