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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.10.2022 – C-374/21

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2022:850

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 20. Oktober 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Art. 4 – Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen – Art. 3 Abs. 1 – Verjährungsfrist für die Verfolgung – Ablauf – Möglichkeit, sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren darauf zu berufen – Art. 3 Abs. 2 – Frist für die Vollstreckung – Anwendbarkeit – Beginn – Unterbrechung und Aussetzung“ In der Rechtssache C‑374/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 12. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2021, in dem Verfahren Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP) gegen AB, CD, EF, Streithelferin: Biocentro – Produção de Energia Lda, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP) (Institut für die Finanzierung der Landwirtschaft und der Fischerei [IFAP], Portugal) auf der einen und AB, CD und EF, Geschäftsführern der Gesellschaft Biocentro – Produção de Energia Lda (im Folgenden: Biocentro), auf der anderen Seite über die Rückforderung einer Beihilfe, die dieser Gesellschaft im Rahmen eines Hilfsprojekts für die Forstwirtschaft gewährt worden war, im Wege der zwangsweisen Beitreibung. Rechtlicher Rahmen Verfahrensordnung des Gerichtshofs

3 Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt: „Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten: a) eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen; b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung; c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“ Verordnung Nr. 2988/95

4 Im dritten und im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es: „Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen. Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.“

5 Art. 1 dieser Verordnung lautet: „(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. (2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

6 Der in ihrem Titel I („Grundsätze“) enthaltene Art. 3 dieser Verordnung lautet: „(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist. (2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt. (3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“

7 Titel II dieser Verordnung enthält Regeln betreffend „Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“, u. a. in Art. 4, der vorsieht: „(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils … (2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können. … (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Das IFAP zahlte am 11. Februar 2005 bzw. am 4. März 2005 aufgrund eines am 3. November 2004 geschlossenen Vertrags über die Gewährung einer Beihilfe an Biocentro Beträge in Höhe von 31930,78 Euro bzw. 21537,95 Euro. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts wurde diese Beihilfe im Rahmen einer Maßnahme der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährt und fällt unter die Verordnung Nr. 2988/95.

9 Am 13. Januar 2010 forderte das IFAP Biocentro auf, zur Aufhebung dieses Vertrags Stellung zu nehmen.

10 Am 1. Juli 2010 übermittelte das IFAP diesem Unternehmen die endgültige Entscheidung über die einseitige Aufhebung dieses Vertrags. Da diese Entscheidung nicht in einem kontradiktorischen Verfahren innerhalb der gesetzten Frist angefochten wurde, beendete das IFAP das Verwaltungsverfahren gemäß dem Código de Procedimento Administrativo (Verwaltungsverfahrensordnung) und wurde Gläubigerin von Biocentro.

11 Am 3. September 2012 stellte das IFAP dem genannten Unternehmen eine „Schuldbescheinigung“ aus, und die Finanzverwaltung leitete am 27. September 2012 ein Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Beitreibung der Forderungen ein.

12 Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens wurde Biocentro am 9. Oktober 2012 bekannt gegeben.

13 Ein Entwurf zur Ausdehnung der Haftung für Schulden auf die Beklagten des Ausgangsverfahrens, nämlich AB, CD und EF als Geschäftsführer von Biocentro, wurde diesen am 20. September 2016 zugestellt. Die Finanzverwaltung billigte diesen Entwurf in mehreren Bescheiden, die den Beklagten des Ausgangsverfahrens am 12. Dezember 2016 zugestellt wurden.

14 Letztere legten gegen die Vollstreckung einen Rechtsbehelf ein, dem mit Urteil des Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Verwaltungs- und Finanzgericht Leiria, Portugal) vom 31. März 2020 stattgegeben wurde.

15 Dieses Gericht war der Ansicht, dass die zu vollstreckenden Forderungen verjährt seien und das Verfahren somit zu beenden sei. Aus seinem Urteil ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vier Jahre beträgt, mit dem Zeitpunkt der letzten Zahlung der landwirtschaftlichen Beihilfe zu laufen begonnen habe, d. h. am 4. März 2005, so dass diese Frist bereits im Jahr 2010 abgelaufen gewesen sei.

16 Das IFAP trägt vor dem vorlegenden Gericht u. a. vor, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung das Verwaltungsverfahren, das zur Aufhebung des in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses genannten Vertrags geführt habe, bereits beendet gewesen sei und dass es deshalb nicht mehr möglich sei, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids in Frage zu stellen.

17 Das vorlegende Gericht bestätigt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckung die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht mehr geprüft werden könne. Es hat jedoch Zweifel, ob dieses Vorgehen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

18 Sollte diese Frage bejaht werden, möchte es zum einen wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass die Frist für die Verjährung einer Forderung durch die Mitteilung der Ausdehnung des Vollstreckungsverfahrens auf die subsidiär haftenden Personen unterbrochen wird, und zum anderen, ob diese Frist ausgesetzt werden kann, bis eine endgültige oder unanfechtbare Entscheidung über den Rechtsbehelf der subsidiär haftenden Personen ergangen ist.

19 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Verjährung wegen Ablaufs der Frist von vier oder von acht Jahren in einem gerichtlichen Verfahren der zwangsweisen Beitreibung nicht angewandt werden kann, da diese Frage nur im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung von aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht erhaltenen Beträgen angeordnet wird, beurteilt werden kann? 2. Wenn die erste Frage verneint wird, wird ferner die folgende Frage gestellt: Ist die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren als Frist für die Verjährung der Forderung anzusehen, die mit dem Erlass des Verwaltungsakts entsteht, mit dem aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Finanzierung die Rückerstattung der rechtswidrig erlangten Beträge verlangt wird? Beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts zu laufen? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird, wird ferner die folgende Frage gestellt: Steht Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach die Frist für die Verjährung der Forderung unterbrochen wird, wenn im Rahmen der gegen die sekundär haftenden Personen der begünstigten Gesellschaft betriebenen Einziehung eine rechtzeitige Bekanntgabe an diese Personen erfolgt, und so lange ausgesetzt wird, bis eine endgültige oder unanfechtbare Entscheidung über den von den sekundär haftenden Personen eingelegten Rechtsbehelf ergangen ist? Zu den Vorlagefragen

20 Der Gerichtshof kann nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn u. a. die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Außerdem kann der Gerichtshof nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wenn ein Ersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

21 Diese Bestimmungen sind in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zur Anfechtung eines nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verjährungsfrist für die Verfolgung erlassenen Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge der Adressat dieses Bescheids dessen Unregelmäßigkeit innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr gegen die Vollstreckung aus diesem Bescheid wehren kann, indem er sich auf eben diese Unregelmäßigkeit beruft.

23 Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof diese Frage im Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265), bereits beantwortet hat.

24 Aus Rn. 52 dieses Urteils folgt, dass die Verordnung Nr. 2988/95 weder die Rechtsbehelfe, die für die Anfechtung von Entscheidungen, mit denen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen verhängt werden, zur Verfügung stehen, noch die Gerichte festlegt, die dafür zuständig sind, darüber zu befinden, und auch keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist vorsieht, nach deren Ablauf diese Entscheidungen, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht angefochten werden, bestandskräftig werden.

25 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 53).

26 Hinsichtlich des Äquivalenzgrundsatzes ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 54), dass, vorbehaltlich der Prüfungen, die dem Gericht oblagen, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung angerufen hat, eine Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 58 Abs. 1 des Código do Processo nos Tribunais Administrativos (Verwaltungsprozessordnung), der eine Frist von drei Monaten für die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung wie des in den Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids vorsieht, diesem Grundsatz nicht zuwiderläuft.

27 Was den Grundsatz der Effektivität betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar ist, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 55).

28 Die Mitgliedstaaten müssen aber für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen. Unter diesem Vorbehalt steht es den Mitgliedstaaten frei, längere oder kürzere Fristen vorzusehen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 56).

29 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Vorschriften wie Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Verwaltungsprozessordnung, die vorsehen, dass der Adressat einer Verwaltungsentscheidung wie des im Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Rückforderungsbescheids über eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung verfügt, um diese Entscheidung anzufechten, dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderzulaufen scheinen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 57).

30 Eine solche Frist ist nämlich insofern angemessen, als sie es dem Betroffenen ermöglicht, zu beurteilen, ob Gründe für eine Anfechtung der ihn betreffenden Entscheidung vorliegen, und gegebenenfalls den Rechtsbehelf dagegen vorzubereiten. Außerdem stellt der Beginn ab der Bekanntgabe der Handlung sicher, dass sich der Betreffende nicht in einer Situation wiederfindet, in der diese Frist abgelaufen ist, ohne dass er Kenntnis von ihrem Erlass hatte (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 58).

31 Was ferner die Rechtsbehelfe betrifft, mit denen Verwaltungsentscheidungen wie der im Ausgangsverfahren inzident beanstandete Rückforderungsbescheid angefochten werden können, ist festzustellen, dass grundsätzlich eine Pflicht wie die in Art. 163 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensordnung vorgesehene, sich an das zuständige Verwaltungsgericht zu wenden, dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz nicht zuwiderläuft, sondern eine legitime Ausübung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten darstellt. Insbesondere kann eine solche Pflicht für sich genommen die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 59).

32 Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 60).

33 In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 61), dass vorbehaltlich der Prüfungen, die das Gericht vornehmen muss, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, insbesondere nicht ersichtlich ist, dass die in den Rn. 26, 29 und 31 des vorliegenden Beschlusses genannten Vorschriften des portugiesischen Rechts es den Adressaten einer Verwaltungsentscheidung nicht ermöglichen, das Gericht, das für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine solche Entscheidung zuständig ist, genau zu bestimmen.

34 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der zur Anfechtung eines nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verjährungsfrist für die Verfolgung erlassenen Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge der Adressat dieses Bescheids dessen Unregelmäßigkeit innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr gegen die Vollstreckung aus diesem Bescheid wehren kann, indem er sich auf eben diese Unregelmäßigkeit beruft. Zum ersten Teil der zweiten Frage

35 Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass mit dem Ablauf der darin vorgesehenen Frist die Forderung, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, verjährt ist.

36 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, drei Jahre beträgt.

37 Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfasst Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 allerdings sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung als auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erlassen werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 83).

38 Folglich ist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 anwendbar auf die Vollstreckung einer nationalen Entscheidung wie des im Ausgangsverfahren inzident beanstandeten Bescheids, der keine Sanktion ausspricht, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, nämlich die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen, verhängt.

39 Hinsichtlich des ersten Teils der zweiten Frage ist zu betonen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Natur der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist fragt. So möchte es klären lassen, ob sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als subsidiär für die Schuldnerin, nämlich Biocentro, haftende Personen gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid, dessen Adressat diese Gesellschaft ist, wehren können.

40 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wie aus der Prüfung seines Anwendungsbereichs hervorgeht, bestimmt, dass die Frist für die Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder Sanktion verhängt wird, drei Jahre beträgt. Daraus folgt, dass solche Entscheidungen unbeschadet der Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung behalten, nach dem Ablauf der in Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Artikels festgelegten Frist nicht mehr vollstreckt werden können (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 85).

41 Was speziell Entscheidungen betrifft, die eine verwaltungsrechtliche Maßnahme enthalten, mit der ihr Adressat verpflichtet wird, einen zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten, hat der Ablauf dieser Frist zur Folge, dass der betreffende Betrag nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden kann. Gegebenenfalls kann sich ihr Adressat also gegen Vollstreckungsverfahren wehren (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 86).

42 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass das eventuelle Fehlen eines vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfsgrundes in einem solchen Fall den Adressaten eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge insoweit nicht daran hindern kann, sich auf den Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Vollstreckungsfrist oder der gegebenenfalls längeren Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung zu berufen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 87 und 91).

43 Dies gilt auch für die subsidiär haftenden Personen der Schuldnerin, auf die das gegen Letztere eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ausgedehnt wurde.

44 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, ob sich die subsidiär haftenden Personen gegen die Zwangsvollstreckung eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beträge nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist wehren können, ist es daher nicht erforderlich, zu klären, ob der Ablauf dieser Frist auch die Verjährung der Schuld, die Gegenstand dieses Bescheids ist, bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 92).

45 Nach alledem ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die subsidiär für die Schuldnerin, an die ein Rückforderungsbescheid über zu Unrecht erhaltene Beträge gerichtet worden war, haftenden Personen, auf die die Vollstreckung ausgedehnt wurde, sich auf den Ablauf der Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung oder eine gegebenenfalls gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung längere Frist berufen können müssen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren. Zum zweiten Teil der zweiten Frage

46 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Bescheids, mit dem die Erstattung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene Vollstreckungsfrist mit dem Erlass dieses Bescheids zu laufen beginnt.

47 Was den Beginn der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist betrifft, geht aus der Prüfung des Anwendungsbereichs des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung sowie aus seinem Wortlaut hervor, dass diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 95).

48 Diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten jedoch keinen Gestaltungsspielraum ein und steht damit einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Vollstreckungsfrist bereits mit dem Erlass eines Bescheids, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, zu laufen beginnt, bevor dieser bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 98).

49 Im Übrigen verweist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. In Anbetracht der Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes muss diese Bestimmung in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 101 und 102).

50 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht eindeutig ist, die Bezugnahme in dieser Bestimmung auf eine Entscheidung, die rechtskräftig wird, jedoch für eine Auslegung spricht, wonach diese Bestimmung die letzte Entscheidung betrifft, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergeht und die Pflicht, zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen, oder die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion rechtskräftig und damit unanfechtbar macht (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 103).

51 Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Entscheidung betrifft, die entweder mit dem Ablauf von im nationalen Recht vorgesehenen angemessenen Rechtsbehelfsfristen oder mit der Erschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 104).

52 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Bescheids, mit dem die Erstattung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene Vollstreckungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem dieser Bescheid bestandskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs. Zur dritten Frage

53 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zum einen die Verjährung einer Forderung unterbrochen wird, wenn die Ausdehnung des Vollstreckungsverfahrens den subsidiär für die Schuldnerin haftenden Personen bekannt gegeben wird und zum anderen diese Frist so lange ausgesetzt wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist oder ein Urteil den Rechtsbehelf der subsidiär haftenden Personen beendet.

54 Es ist daran zu erinnern, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt, dass die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehenen Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der Vollstreckungsfrist durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt werden.

55 Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Darstellung der nationalen Vorschriften, in denen die Fälle der Unterbrechung oder der Aussetzung von Vollstreckungsverfahren, wie sie im Ausgangsverfahren eingeleitet wurden, geregelt sind.

56 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof über eine Vorlagefrage nicht zu entscheiden vermag, wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 1. Oktober 2020, Inter Consulting,C‑89/20, EU:C:2020:771, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Außerdem macht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 11. November 2021, Dublin City Council,C‑214/20, EU:C:2021:909, Rn. 28).

58 Insbesondere muss das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige Rechtsprechung enthalten.

59 Der Gerichtshof hat zwar bereits über die Frage entschieden, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des portugiesischen Rechts entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 110).

60 Er hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Vollstreckungsfrist behalten, dass sie aber dennoch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit beachten müssen (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 113 bis 115).

61 Anhand dieser Grundsätze hat der Gerichtshof festgestellt, dass vorbehaltlich der Prüfungen, die dem vorlegenden Gericht in den Ausgangsverfahren oblagen, die dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265), zugrunde lagen, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Vollstreckungsfrist durch die Mitteilung über die zwangsweise Beitreibung der Schuld, die Gegenstand eines Rückforderungsbescheids ist, unterbrochen wird (Urteil vom 7. April 2022, IFAP,C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 117 bis 120).

62 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Vorlagefrage jedoch nicht auf die Unterbrechung der Vollstreckungsfrist gegenüber dem Unternehmen, an das ein Rückforderungsbescheid gerichtet wurde, sondern auf einen anderen Fall, nämlich die Unterbrechung dieser Frist gegenüber den subsidiär für die Schuldnerin haftenden Personen, auf die das Vollstreckungsverfahren ausgedehnt wurde.

63 Ohne jegliche Information zu den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und insbesondere zu den Modalitäten der Ausdehnung der Vollstreckungsverfahren und der Unterbrechung der Fristen in diesem Fall kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht keine sachdienliche Antwort geben.

64 Das Gleiche gilt für die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Aussetzung der Vollstreckungsfrist.

65 Zum einen hat das vorlegende Gericht keine Angaben zur anwendbaren nationalen Regelung gemacht, so dass der Gerichtshof die Frage, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es dieser Regelung entgegensteht, nicht beantworten kann.

66 Überdies ergibt sich aus dem Urteil vom 7. April 2022, IFAP (C‑447/20 und C‑448/20, EU:C:2022:265, Rn. 108), dass das Gericht, das den Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, um Vorabentscheidung ersucht hat, auf die Frage, welche Modalitäten der Aussetzung der Vollstreckungsfrist das portugiesische Recht in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorsieht, bestätigt hat, dass „sich … aus dem im vorliegenden Fall anwendbaren Zivilrecht ergibt, dass es keine Gründe für die Aussetzung dieser Frist gibt“.

67 Zum anderen lässt sich anhand des Vorabentscheidungsersuchens nicht feststellen, ob im vorliegenden Fall die im nationalen Recht eventuell vorgesehene Vollstreckungsfrist tatsächlich ausgesetzt worden ist. Somit kann der Gerichtshof nicht prüfen, ob dieser Teil der Vorlagefrage einen Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist oder ob er rein hypothetischer Natur ist.

68 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin liegt, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (Urteil vom 7. April 2022, Autonome Provinz Bozen,C‑102/21 und C‑103/21, EU:C:2022:272, Rn. 57).

69 Somit ist nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung die dritte Frage als offensichtlich unzulässig anzusehen.

70 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es dem Gerichtshof alle Angaben zu liefern vermag, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Călin,C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Kosten

71 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen: 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der zur Anfechtung eines nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verjährungsfrist für die Verfolgung erlassenen Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge der Adressat dieses Bescheids dessen Unregelmäßigkeit innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr gegen die Vollstreckung aus diesem Bescheid wehren kann, indem er sich auf eben diese Unregelmäßigkeit beruft. 1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der zur Anfechtung eines nach Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verjährungsfrist für die Verfolgung erlassenen Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge der Adressat dieses Bescheids dessen Unregelmäßigkeit innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr gegen die Vollstreckung aus diesem Bescheid wehren kann, indem er sich auf eben diese Unregelmäßigkeit beruft. 2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die subsidiär für die Schuldnerin, an die ein Rückforderungsbescheid über zu Unrecht erhaltene Beträge gerichtet worden war, haftenden Personen, auf die die Vollstreckung ausgedehnt wurde, sich auf den Ablauf der Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung oder eine gegebenenfalls gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung längere Frist berufen können müssen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren. 2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die subsidiär für die Schuldnerin, an die ein Rückforderungsbescheid über zu Unrecht erhaltene Beträge gerichtet worden war, haftenden Personen, auf die die Vollstreckung ausgedehnt wurde, sich auf den Ablauf der Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung oder eine gegebenenfalls gemäß Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung längere Frist berufen können müssen, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren. 3. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Bescheids, mit dem die Erstattung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene Vollstreckungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem dieser Bescheid bestandskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs. 3. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Bescheids, mit dem die Erstattung zu Unrecht erhaltener Beträge angeordnet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene Vollstreckungsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem dieser Bescheid bestandskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs. Unterschriften