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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2022 – C-68/22

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2022:1029

Zitiert 2 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 22. Dezember 2022 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Personal der Europäischen Investitionsbank (EIB) – Begriff der Dienstunfähigkeit – Feststellung der Arbeitsfähigkeit – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Anfechtungs- und Schadensersatzklage“ In der Rechtssache C‑68/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Februar 2022, Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch G. Faedo und I. Zanin als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: KL, vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Champetier und L. Levi, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Investitionsbank (EIB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. November 2021, KL/EIB (T‑370/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:822), mit dem das Gericht zum einen die Entscheidungen der EIB vom 8. Februar und 8. März 2019, mit denen KL für arbeitsfähig und für seit dem 18. Februar 2019 unbefugt vom Dienst ferngeblieben erklärt wurde, und die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. März 2020, mit der diese Entscheidungen aufrechterhalten wurden (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen), aufgehoben und zum anderen die EIB verurteilt hat, KL ab dem 1. Februar 2019 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuzüglich Verzugszinsen auf dieses Ruhegehalt abzüglich der Beträge zu zahlen, die KL als Dienstbezüge gezahlt wurden und die ihm aufgrund der Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit letztlich nicht zustehen. Rechtlicher Rahmen Übergangsregelung

2 Art. 46‑1 der Übergangsregelung zum Altersversorgungssystem für das Personal der EIB (im Folgenden: Übergangsregelung) sieht vor: „Für die Anwendung dieser Verordnung ist ein Versicherter dienstunfähig, wenn er infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Gebrechens körperlich oder geistig unfähig ist, dauerhaft seine Funktion oder eine gleichwertige andere Funktion zu erfüllen, und seine Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 48 anerkannt ist.“

3 Art. 48‑1 der Übergangsregelung sieht vor, dass die Dienstunfähigkeit von einem von der EIB ausgewählten Arzt oder – im Fall der Anfechtung – von dem in Art. 13‑1 der Übergangsregelung vorgesehenen Invaliditätsausschuss anerkannt werden muss.

4 Art. 51‑1 der Übergangsregelung lautet: „Wenn der Dienstunfähige eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gekürzt, soweit die Summe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, der Kinderrenten und des Verdienstes aus dieser Tätigkeit den Betrag der Nettovergütung übersteigt, der der Stufe und der Funktion entspricht, die der Versicherte unter Zugrundelegung der gleichen Familiensituation zu dem Zeitpunkt hatte, zu dem er für dienstunfähig erklärt wurde.“ Statut

5 Art. 78 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der zum Zeitpunkt des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die in den Rn. 1 bis 39 des angefochtenen Urteils geschilderte Vorgeschichte des Rechtsstreits kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

7 KL war ab dem 1. September 2001 bei der EIB angestellt.

8 Nach mehreren Zeiträumen, in denen KL von der EIB abwesend war, teilte diese ihm am 22. Mai 2017 mit, dass ihr Vertrauensarzt empfohlen habe, ihn ab dem 1. Juni 2017 für einen Zeitraum von sechs Monaten in eine vorübergehende teilweise Dienstunfähigkeit (zu 50 % seiner Arbeitszeit) zu versetzen.

9 Am 1. Juni 2017 widersprach KL der Empfehlung des Vertrauensarztes der EIB, da er der Ansicht war, dass er als vorübergehend vollständig unfähig zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit hätte eingestuft werden müssen. Er beantragte daher die Durchführung des ärztlichen Schiedsverfahrens nach Art. 4 des Anhangs X der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB, die zur Durchführung der Personalordnung der EIB erlassen wurden (im Folgenden: Verwaltungsvorschriften).

10 Am 18. Oktober 2017 wurde KL von dem von der EIB bestimmten unabhängigen Arzt untersucht, der die Einschätzung ihres Vertrauensarztes bestätigte. Diese Schlussfolgerung wurde der EIB und KL mitgeteilt.

11 Am 14. Dezember 2017 teilte die EIB KL mit, dass es derzeit Gespräche gebe, um seine Rückkehr zur Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von drei Monaten in einer anderen Position als seiner bisherigen zu ermöglichen, mit der Maßgabe, dass er zwischen dem 1. Januar 2018 und seiner Wiedereinstellung von der Pflicht befreit sei, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen.

12 Am 28. Dezember 2017 widersprach der Anwalt von KL den Konsequenzen, die die EIB aus dem ärztlichen Schiedsverfahren ziehen wollte, und machte geltend, dass das Verfahren, das hätte durchgeführt werden müssen, das in Art. 13‑1 der Übergangsregelung vorgesehene Verfahren vor dem Invaliditätsausschuss sei.

13 Nachdem die EIB sich bereit erklärt hatte, ein Verfahren vor dem Invaliditätsausschuss einzuleiten, gab dieser Ausschuss am 9. November 2018 eine Schlussfolgerung (im Folgenden: Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018) mit folgendem Wortlaut ab: „Aufgrund seiner psychischen Störung ist [KL] nicht in der Lage, an seinen vorherigen Arbeitsplatz und zu seinem früheren Arbeitgeber zurückzukehren. Er ist daher in Bezug auf die EIB dienstunfähig, aber nicht dienstunfähig in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsausschuss war sich in dieser Frage einig.“

14 Dieselbe Schlussfolgerung findet sich in einem Bericht des Arztes, der gemäß Art. 13‑1 der Übergangsregelung von den beiden anderen Ärzten des Invaliditätsausschusses im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt worden ist („Ärztliches Gutachten im Rahmen des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018)“.

15 Am 23. Januar 2019 übermittelte dieser Ausschuss auf der Grundlage von drei Formularen, die von den Ärzten des Invaliditätsausschusses vorgelegt worden waren und in denen das Kästchen „not invalid“ (nicht dienstunfähig) angekreuzt worden war (im Folgenden: Formulare vom 16. und 23. Januar 2019), der EIB seine einstimmige Entscheidung, dass KL nicht dienstunfähig sei.

16 Mit Entscheidungen vom 8. Februar und 8. März 2019 erklärte die EIB KL für arbeitsfähig und für seit dem 18. Februar 2019, dem Zeitpunkt, ab dem KL ihrer Ansicht nach die Arbeit wieder hätte aufnehmen müssen, unbefugt vom Dienst ferngeblieben.

17 Am 16. März 2020 nahm der Präsident der EIB nach dem Scheitern des auf Antrag von KL eingeleiteten Schlichtungsverfahrens die entsprechenden Schlussfolgerungen des Schlichtungsausschusses in die Akte auf. Infolgedessen bestätigte er die Entscheidungen vom 8. Februar und 8. März 2019. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18 Mit am 11. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob KL Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen. Er stützte seine Klage auf zwei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 46‑1 und 48‑1 der Übergangsregelung, gegen die Art. 11.1 und 11.3 der Verwaltungsvorschriften sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zweitens einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht rügte. Nur der erste Grund ist für das vorliegende Rechtsmittel relevant.

19 Mit diesem Grund warf KL der EIB vor, in den streitigen Entscheidungen davon ausgegangen zu sein, dass er arbeitsfähig und seit dem 18. Februar 2019 unbefugt vom Dienst ferngeblieben sei. Insoweit trug KL vor, dass in der Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018 und in dem im Rahmen dieses Ausschusses erstellten ärztlichen Gutachten befunden worden sei, dass er in Bezug auf die EIB dienstunfähig sei. Diese Schlussfolgerung genüge, um ihn für dienstunfähig im Sinne von Art. 46‑1 der Übergangsregelung zu erklären. Demgegenüber trug die EIB vor, dass die Übergangsregelung nur eine Art von Dienstunfähigkeit anerkenne, nämlich im Sinne einer vollen Erwerbsminderung für den allgemeinen Arbeitsmarkt, und dass die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses in den Formularen vom 16. und 23. Januar 2019, in denen KL für nicht dienstunfähig erklärt worden sei, zum Ausdruck gekommen sei.

20 Was als Erstes die Dokumente betrifft, aus denen die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses besteht, hat das Gericht in den Rn. 58 bis 73 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen nicht nur im Hinblick auf die Formulare vom 16. und 23. Januar 2019, sondern auch im Hinblick auf die Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018 vorzunehmen sei, die durch das im Rahmen dieses Ausschusses erstellte ärztliche Gutachten bestätigt worden sei.

21 Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 74 bis 81 des angefochtenen Urteils befunden, dass gemäß der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses, wie sie sich aus den in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Dokumenten ergebe, KL keine Aufgaben mehr bei der EIB wahrnehmen könne, aber noch in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

22 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils befunden, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten der EIB im Sinne von Art. 46‑1 der Übergangsregelung und Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Fähigkeit des Bediensteten zu beurteilen sei, „seine Funktion oder eine gleichwertige andere Funktion“ wieder aufzunehmen, wobei es sich bei dieser anderen Funktion ebenfalls um eine Funktion innerhalb der EIB handeln müsse.

23 Um zu dieser Würdigung zu gelangen, hat das Gericht erstens in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils befunden, dass die genannten Bestimmungen der Regelung der EIB in Analogie zu Art. 78 des Statuts auf die Einstufung der EIB-internen Funktionen verwiesen. Zweitens hat das Gericht in den Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschüsse Organe der EIB darstellten und daher rechtlich gesehen nicht über die Befugnis verfügten, die Fähigkeit des Personals der EIB zur Ausübung beruflicher Funktionen außerhalb der EIB zu beurteilen. Drittens hat das Gericht in den Rn. 94 bis 99 des angefochtenen Urteils die von der EIB vertretene Auslegung von Art. 51‑1 der Übergangsregelung zurückgewiesen, wonach diese Bestimmung nur auf die seltenen Situationen abziele, in denen eine Person, die innerhalb der EIB für dienstunfähig erklärt worden sei, außerhalb der EIB eine andere Tätigkeit ausübe als die, die sie bei der EIB ausgeübt habe.

24 In den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass in Anbetracht dessen, dass der Invaliditätsausschuss erklärt habe, dass KL nicht in der Lage gewesen sei, Aufgaben bei der EIB wahrzunehmen, und der in Art. 46‑1 der Übergangsregelung und in Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften verwendete Begriff der Dienstunfähigkeit nur in Bezug auf die EIB zu beurteilen gewesen sei, die EIB verpflichtet gewesen sei, KL für dienstunfähig zu erklären, so dass davon auszugehen sei, dass sie gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, indem sie ihn in den streitigen Entscheidungen für arbeitsfähig und für seit dem 18. Februar 2019 unbefugt vom Dienst ferngeblieben erklärt habe. Daher gab das Gericht dem ersten Grund der Klage von KL statt und hob diese Entscheidungen auf. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

25 Die EIB beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, falls der Gerichtshof den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, und – KL die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

26 KL beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der EIB die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

27 Die EIB stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Der erste Grund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der Dienstunfähigkeit gerügt wird, besteht aus vier Teilen, von denen der erste und der vierte gemeinsam zu prüfen sind. Mit dem zweiten Grund, der aus zwei Teilen besteht, die zusammen zu prüfen sind, wird eine verfälschte Darstellung der Tatsachen in den Rn. 58 bis 81 des angefochtenen Urteils gerügt. Zum ersten und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

28 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die EIB geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die „gleichwertigen anderen Funktionen“, zu deren Ausübung ein Bediensteter nicht in der Lage sein dürfe, um im Sinne von Art. 46‑1 der Übergangsregelung und von Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften als dienstunfähig angesehen werden zu können, innerhalb der EIB ausgeübt werden müssten, den Begriff der Dienstunfähigkeit im Widerspruch zu den internen Vorschriften der EIB ausgelegt.

29 Erstens vertritt die EIB die Ansicht, dass Art. 46‑1 der Übergangsregelung durch den Gebrauch der Wörter „seine Funktion oder eine gleichwertige andere Funktion“ weder zwischen innerhalb und außerhalb der EIB ausgeübten Funktionen unterscheide noch auf die Einstufung der EIB-internen Funktionen verweise. Das vom Invaliditätsausschuss auszufüllende Formular unterscheide auch nicht danach, ob die Dienstunfähigkeit für die EIB spezifisch sei oder im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt werden müsse, und folglich habe das Gericht durch Einführung einer solchen Unterscheidung den Wortlaut dieser internen Regelung geändert.

30 Zweitens liefe die vom Gericht vorgenommene Auslegung darauf hinaus, den Begriff der Dienstunfähigkeit, mit dem der Schutz anerkannt werde, der einer allgemein arbeitsunfähig gewordenen Person zustehe, mit dem in der Mehrzahl der nationalen Rechtsordnungen verwendeten Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln, der den Schutz betreffe, der einer Person zustehe, die nicht mehr fähig sei, für einen bestimmten Arbeitgeber zu arbeiten.

31 Drittens verkenne die genannte Auslegung den Zweck des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, der in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Maßnahme des sozialen Schutzes handele, darin bestehe, den Einkommensverlust auszugleichen, den ein Arbeitnehmer aufgrund seiner dauernden Unfähigkeit zur Ausübung seiner Funktionen erleide. Die Einschätzung, dass ein Bediensteter nicht dazu fähig sei, eine Arbeit bei der EIB auszuüben, aber in der Lage sei, eine gleichwertige Arbeit außerhalb der EIB auszuüben, stehe in offenkundigem Widerspruch zu diesem Zweck. Zudem habe diese Auslegung schwerwiegende Folgen für das finanzielle Gleichgewicht des Ruhegehaltssystems der EIB und werfe Probleme bei der Verwendung und Verwaltung öffentlicher Mittel auf.

32 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die EIB vor, das Gericht habe in den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Urteils Art. 51‑1 der Übergangsregelung, der eine Kürzung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit vorsehe, wenn die für dienstunfähig erklärte Person eine Erwerbstätigkeit ausübe, zu Unrecht dahin ausgelegt, dass er die Situationen betreffe, in denen eine Person, die bei der EIB für dienstunfähig erklärt worden sei, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art ausübe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat die EIB vorgetragen, dass diese Bestimmung nur die seltenen Fälle betreffe, in denen eine für dienstunfähig erklärte Person außerhalb der EIB eine andere Tätigkeit ausübe als die, die sie bei der EIB ausgeübt habe.

33 Zunächst trägt die EIB vor, die Auslegung des Gerichts sei widersprüchlich, da es einerseits den allgemeinen Charakter des Wortlauts von Art. 51‑1 der Übergangsregelung betont habe, ohne nach der Art der extern ausgeübten Tätigkeit zu unterscheiden, andererseits aber davon ausgegangen sei, dass es in Art. 46‑1 der Übergangsregelung, der ebenfalls einen allgemein gefassten Wortlaut habe, um einen Begriff der Dienstunfähigkeit gehe, der in Bezug auf die innerhalb der EIB ausgeübten Funktionen definiert sei.

34 Sodann macht die EIB geltend, der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 51‑1 der Übergangsregelung und von Art. 46‑1 der Übergangsregelung sei gleich auszulegen. Allerdings beziehe sich die zuletzt genannte Bestimmung nicht nur auf innerhalb der EIB ausgeübte Funktionen, sondern auch auf außerhalb der EIB ausgeübte. Daher wäre es widersprüchlich, Art. 51‑1 der Übergangsregelung dahin auszulegen, dass er sich auf eine für dienstunfähig erklärte Person beziehe, die außerhalb der EIB eine Arbeit verrichte, deren Art und Intensität gleichwertig zu der Art und Intensität der Arbeit sei, die sie bei der EIB verrichtet habe; dieser Artikel müsse sich daher auf eine andere Art von Arbeit beziehen.

35 Hilfsweise trägt die EIB schließlich vor, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von Art. 51‑1 der Übergangsregelung zu ungerechtfertigten Bereicherungen führen würde. Denn wenn der dienstunfähige Bedienstete von der EIB ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalte, während er außerhalb der EIB in Vollzeit auf einem ebenso anspruchsvollen Posten tätig sei, dann werfe die tatsächliche Arbeitsfähigkeit dieser Person Fragen auf.

36 KL tritt dem Vorbringen der EIB entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

37 Mit dem ersten und dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die EIB im Wesentlichen vor, das Gericht habe den Begriff der Dienstunfähigkeit, wie er u. a. in Art. 46‑1 der Übergangsregelung enthalten sei, im Hinblick auf dessen Wortlaut, den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfüge, sowie den Zweck der Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit rechtsfehlerhaft ausgelegt. Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Wendung „gleichwertige andere Funktion“ im Sinne dieser Bestimmung nur innerhalb der EIB ausgeübte Funktionen betreffe.

38 Zunächst ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut des Art. 46‑1 der Übergangsregelung zwar nicht hervorgeht, dass er sich ausdrücklich auf innerhalb der EIB ausgeübte gleichwertige andere Funktionen bezieht. Gleichwohl kann dieser Artikel aufgrund dessen, dass er auf die Unfähigkeit des Versicherten hinweist, „seine Funktion oder eine gleichwertige andere Funktion“ zu erfüllen, wegen der Wiederholung des Wortes „Funktion“ dahin ausgelegt werden, dass er sich neben der in Rede stehenden Funktion des betreffenden Bediensteten auf eine andere Funktion innerhalb der EIB bezieht.

39 Diese Auslegung wird durch den Umstand gestützt, dass das in Art. 46‑1 der Übergangsregelung gebrauchte Wort „Funktion“ ein Rechtsbegriff einer internen Regelung ist. Ferner ist festzustellen, dass Art. 46‑1 der Übergangsregelung keinen weiter gefassten Begriff wie etwa den in Art. 51‑1 der Übergangsregelung verwendeten Begriff der Erwerbstätigkeit gebraucht, der auf ein Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug nimmt.

40 Was sodann den Kontext betrifft, in den sich Art. 46‑1 der Übergangsregelung einfügt, ist erstens festzustellen, dass die EIB zutreffend die Ansicht vertritt, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne der Art. 46‑1 und 51‑1 der Übergangsregelung gleich auszulegen ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 96 bis 98 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass der zuletzt genannte Artikel in Anbetracht der allgemeinen Formulierung seines Wortlauts nicht so verstanden werden könne, dass er nur eine außerhalb der EIB ausgeübte Tätigkeit betreffe, die sich von derjenigen unterscheide, die die für dienstunfähig erklärte Person innerhalb der EIB ausgeübt habe, sondern dass er dahin auszulegen sei, dass er die Ausübung jeglicher Tätigkeit gleich welcher Art betreffe, einschließlich einer Tätigkeit, die mit der Tätigkeit gleichwertig sei, die diese Person innerhalb der EIB ausgeübt habe.

41 Insoweit ist zum einen das Vorbringen der EIB zurückzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Art. 46‑1 und 51‑1 der Übergangsregelung deshalb widersprüchlich sei, weil beide Bestimmungen allgemein formuliert seien, das Gericht sich jedoch nur auf den allgemeinen Charakter der zweiten Bestimmung gestützt habe. Denn wie sich aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils ergibt, wird in Art. 51‑1 der Übergangsregelung der allgemeine Begriff der Erwerbstätigkeit gebraucht, während in deren Art. 46‑1 der Begriff der Funktion verwendet wird, der – wie sich aus der genannten Rn. 39 ergibt – auf Regelungen verweist, die für das Personal eines bestimmten Organs oder einer bestimmten Einrichtung gelten.

42 Zum anderen steht die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von Art. 51‑1 der Übergangsregelung in Einklang mit der Auslegung von deren Art. 46‑1, wonach sich die Wendung „gleichwertige andere Funktion“ auf eine andere Funktion innerhalb der EIB bezieht. Denn es wäre widersprüchlich, einerseits anzunehmen, dass eine Person nach Art. 46‑1 der Übergangsregelung für dienstunfähig erklärt wird, weil sie nicht dazu fähig ist, ihre Funktion oder eine gleichwertige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfüllen, und andererseits anzuerkennen, dass diese Person gemäß Art. 51‑1 der Übergangsregelung eine solche Tätigkeit ausüben kann.

43 Zweitens ist das Vorbringen der EIB zurückzuweisen, dass die Auslegung des Begriffs der Dienstunfähigkeit der Bedeutung dieses Begriffs in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen entspreche, während die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit in diesen Rechtsordnungen entspreche. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Übergangsregelung und die Verwaltungsvorschriften – wie die EIB in ihrem Rechtsmittel vorgetragen hat – Teil des Regelungsrahmens der EIB sind, der ihr eigen ist und sich von den Vorschriften des nationalen Rechts unterscheidet.

44 Schließlich ist festzustellen, dass die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zwar einem sozialen Ziel entspricht, da sie sicherstellen soll, dass eine Person, die körperlich oder geistig unfähig ist, dauerhaft ihre Funktion oder eine gleichwertige andere Funktion zu erfüllen, für ihren Lebensunterhalt sorgen kann, doch steht die Auslegung von Art. 46‑1 der Übergangsregelung, dass es sich bei dieser anderen Funktion um eine Funktion innerhalb der EIB handeln muss, unter Berücksichtigung der Systematik der Übergangsregelung mit diesem Ziel in Einklang.

45 Denn der in Art. 51‑1 der Übergangsregelung vorgesehene Mechanismus, wonach das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gekürzt wird, soweit die Summe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, der Kinderrenten und des Verdienstes aus einer Erwerbstätigkeit einer für dienstunfähig erklärten Person den Betrag der Nettovergütung übersteigt, die diese Person zum Zeitpunkt der Erklärung ihrer Dienstunfähigkeit bezogen hat, hat zur Folge, dass die Zahlung dieses Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit eingestellt wird, wenn der Betroffene eine Tätigkeit wieder aufnimmt, mit der er Einkünfte erzielt, die zumindest gleichwertig mit der Vergütung sind, die er erhielt, als er seine Funktionen innerhalb der EIB ausübte.

46 Somit soll dieser Mechanismus ungerechtfertigte Bereicherungen der für dienstunfähig erklärten Person sowie nachteilige Auswirkungen für das von der EIB angesprochene finanzielle Gleichgewicht ihres Ruhegehaltssystems verhindern.

47 Folglich ist das Vorbringen der EIB im Rahmen des ersten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht geeignet, darzutun, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Auslegung des in Art. 46‑1 der Übergangsregelung enthaltenen Begriffs der Dienstunfähigkeit rechtsfehlerhaft ist. Der erste und der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

48 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die EIB geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Invaliditätsausschüsse der EIB nur befugt seien, über die Fähigkeit des Personals der EIB zu entscheiden, innerhalb der EIB zu arbeiten. Insoweit trägt die EIB vor, dass ein solcher Invaliditätsausschuss medizinische Feststellungen treffe, die dann als endgültig zu betrachten seien, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen getroffen worden seien. Die Aufgabe der Ärzte, aus denen sich dieser Ausschuss zusammensetze, bestehe ausschließlich darin, eine ärztliche Stellungnahme abzugeben, nicht aber darin, sich zum Arbeitsumfeld zu äußern.

49 Die EIB macht geltend, dass Art. 46‑1 der Übergangsregelung weder zwischen der Dienstunfähigkeit, die in Bezug auf innerhalb der EIB ausgeübte Funktionen erklärt werde, und der vollen Erwerbsminderung, die in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erklärt werde, unterscheide noch eine strikte Begrenzung der Zuständigkeit der Invaliditätsausschüsse vornehme, die mit der Untersuchung des Gesundheitszustands von Personen betraut seien, die als dienstunfähig anerkannt werden könnten.

50 Die vom Gericht angesprochene Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Beurteilung eines Invaliditätsausschusses der EIB und der Beurteilung, die von anderen Unionsorganen oder nationalen Behörden eingesetzte Invaliditätsausschüsse äußern könnten, sei hypothetisch. Eine medizinische Beurteilung sei aufgrund ihres fachlichen Charakters dazu bestimmt, dass andere Fachkräfte im Gesundheitswesen sie heranzögen, sofern keine neuen Anhaltspunkte vorlägen. Die Zuständigkeit des Invaliditätsausschusses könne nicht deshalb eingeschränkt werden, weil die Möglichkeit bestehe, dass andere Ärzte andere Schlüsse zögen.

51 KL hält das Vorbringen der EIB für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

52 Wie sich aus den Rn. 37 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend befunden, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 46‑1 der Übergangsregelung und von Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften dahin auszulegen ist, dass er sich auf einen Bediensteten der EIB bezieht, der von einem von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschuss für unfähig erklärt wird, seine Funktion oder gleichwertige Funktionen bei der EIB wieder aufzunehmen.

53 Daraus folgt zwingend, dass die von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschüsse, die gemäß Art. 48‑1 der Übergangsregelung dafür zuständig sind, im Fall der Anfechtung die Dienstunfähigkeit festzustellen, ihre Befugnisse nur in Bezug auf die Fähigkeit der betroffenen Person zur Erfüllung ihrer Funktion oder einer gleichwertigen anderen Funktion bei der EIB ausüben.

54 Hinzuzufügen ist, dass die Stellungnahme eines solchen Ausschusses zwar einen medizinischen Charakter hat, doch muss die von diesem Ausschuss vorgenommene Beurteilung – wie KL in seiner Rechtsmittelbeantwortung geltend macht – das Arbeitsumfeld berücksichtigen, von dem die von dem Betroffenen zu erledigenden Aufgaben nicht getrennt werden können. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – psychische Störungen die Ursache der Dienstunfähigkeit sind.

55 Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

56 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vertritt die EIB die Ansicht, das Gericht habe in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 46‑1 der Übergangsregelung und Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften in Analogie zu Art. 78 des Statuts ausgelegt habe. Insoweit macht die EIB geltend, eine solche Auslegung im Wege der Analogie setze voraus, dass zum einen ein enger Zusammenhang zwischen den beiden in Rede stehenden rechtlichen Regelungen und zum anderen in der ersten Regelung eine Lücke bestehe, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar sei. Das Gericht lege jedoch nicht dar, dass solche Umstände vorlägen.

57 Ferner werde im Wortlaut von Art. 46‑1 der Übergangsregelung weder zwischen innerhalb und außerhalb der EIB ausgeübten Funktionen unterschieden noch – im Unterschied zu Art. 78 des Statuts – auf die Einstufung der EIB-internen Funktionen verwiesen. Indem sich das Gericht auf Ähnlichkeiten gestützt habe, die zwischen diesen beiden Bestimmungen bestünden, habe es diese Unterschiede somit außer Acht gelassen.

58 Die EIB fügt zum einen hinzu, die analoge Anwendung von Art. 78 des Statuts auf sie stelle die Autonomie ihres „Rechtssystems“ gegenüber den anderen Unionsorganen in Frage. Zum anderen unterscheide sich die Situation der EIB von der der Unionsorgane wegen ihrer Größe, aber auch wegen der Vielfalt der innerhalb der EIB verfügbaren Stellen.

59 KL tritt dem Vorbringen der EIB entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

60 Wie sich aus den Rn. 37 bis 47 und 52 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils zutreffend befunden, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 46‑1 der Übergangsregelung und von Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften dahin auszulegen ist, dass er sich auf einen Bediensteten der EIB bezieht, der von einem von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschuss für unfähig erklärt wird, seine Funktion oder gleichwertige Funktionen bei der EIB wieder aufzunehmen.

61 Daher greift selbst unter der Annahme, dass das Gericht diesen Schluss in unzutreffender Weise teilweise auf eine Auslegung der genannten Bestimmung in Analogie zu Art. 78 des Statuts gestützt hat, wie die EIB im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend macht, dieser dritte Teil nicht durch.

62 Nach ständiger Rechtsprechung bleiben nämlich, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer in dem betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend gemacht werden, nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Daher greift der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht durch, und dieser Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

64 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die EIB geltend, das Gericht habe in den Rn. 58 bis 81 des angefochtenen Urteils Tatsachen verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass die Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018, das im Rahmen dieses Ausschusses erstellte ärztliche Gutachten und die Formulare vom 16. und 23. Januar 2019 zusammen die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses gebildet hätten.

65 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die EIB vor, dass die Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018 und das im Rahmen dieses Ausschusses erstellte ärztliche Gutachten entgegen dem Befund des Gerichts keine Bestandteile der genannten Stellungnahme sein könnten, da sie nicht von allen Mitgliedern des Invaliditätsausschusses gegengezeichnet worden seien; die Arbeiten eines solchen Ausschusses seien jedoch kollegialer Natur und erforderten im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens grundsätzlich, dass jedes Mitglied dasselbe Dokument gegenzeichne.

66 Die EIB macht geltend, dass ein Widerspruch in Rn. 72 des angefochtenen Urteils vorliege, nach dessen Wortlaut der Invaliditätsausschuss – ohne KL untersucht zu haben – am 9. November 2018 zu einer Schlussfolgerung habe gelangen können, die anschließend am 21. November 2018 vom Vorsitzenden dieses Ausschusses nach der Untersuchung von KL bestätigt worden sei. Die EIB ist der Ansicht, dass abgesehen davon, dass diese Feststellung spekulativ sei, der Vorsitzende eines solchen Ausschusses nicht in der Lage sein dürfe, die übrigen Mitglieder des Ausschusses bei der Formulierung ihrer Beurteilung zu ersetzen.

67 In Bezug auf die Beurteilung des Gerichts in Rn. 66 des angefochtenen Urteils, wonach der Inhalt der oben genannten Dokumente von den anderen Mitgliedern des Invaliditätsausschusses nicht beanstandet worden sei, hebt die EIB hervor, dass nur die Formulare vom 16. und 23. Januar 2019 von allen Mitgliedern dieses Ausschusses unterzeichnet worden seien und folglich dessen förmliche Stellungnahme darstellten.

68 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes weist die EIB darauf hin, dass sich die Feststellung in Rn. 81 des angefochtenen Urteils, wonach die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses in dem Befund bestanden habe, dass KL bei der EIB keine Aufgaben mehr habe wahrnehmen können, aber noch in der Lage gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine berufliche Tätigkeit auszuüben, nicht aus den von allen Mitgliedern dieses Ausschusses im Januar 2019 unterzeichneten Formularen ergebe.

69 KL tritt dem Vorbringen der EIB entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

70 Die EIB macht zwar geltend, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, doch geht aus ihrem Vorbringen hervor, dass sie mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Schlussfolgerung des Invaliditätsausschusses vom 9. November 2018 und des im Rahmen dieses Ausschusses erstellten ärztlichen Gutachtens beanstandet. Sie ist der Ansicht, dass es sich nicht – wie das Gericht befunden habe – um Dokumente handele, die bei der Bestimmung des Inhalts der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses zu berücksichtigen seien, da nur die Formulare vom 16. und 23. Januar 2019 die Stellungnahme dieses Ausschusses darstellten.

71 Insoweit stützt sich die EIB im Wesentlichen auf das Argument, dass die erstgenannten Dokumente nicht von allen Mitgliedern des Invaliditätsausschusses unterzeichnet worden seien. Damit beschränkt sie sich darauf, ihr Vorbringen vor dem Gericht zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern die Antwort des Gerichts auf dieses Vorbringen, wie sie insbesondere in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausgeführt ist, rechtsfehlerhaft sein soll.

72 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel, das nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C‑466/19 P, EU:C:2021:76‚ Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73 Demzufolge ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

74 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten

75 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76 Da KL im vorliegenden Fall beantragt hat, der EIB die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen, im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel entstandenen Kosten, die Kosten aufzuerlegen, die KL entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Investitionsbank (EIB) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die KL entstanden sind. 2. Die Europäische Investitionsbank (EIB) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die KL entstanden sind. Unterschriften