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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.01.2023 – C-27/23

ECLI:EU:C:2023:27

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

13. Januar 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Soziale Sicherheit – Familienleistungen – Indexierung nach Maßgabe der Preise – Antwort auf eine Vorlagefrage, die klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann – Kein Zusammenhang zwischen der Vorlagefrage und dem Ausgangsrechtsstreit – Offensichtlich unzulässige Frage“

In der Rechtssache C‑574/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 3. November 2020, in dem Verfahren

XO

gegen

Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Waldviertel,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 45 AEUV und die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XO, einer Grenzgängerin, und dem Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt Waldviertel (Österreich) (im Folgenden: Finanzamt), wegen der Weigerung des Finanzamts, XO Familienleistungen zu gewähren, die nicht nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat ihrer Kinder festgestellten Preisniveaus indexiert wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 883/2004

3        In den Erwägungsgründen 8, 12 und 16 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:

„(8)      Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung.

(12)      Im Lichte der Verhältnismäßigkeit sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führt.

(16)      Innerhalb der [Europäischen] Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ansprüche der sozialen Sicherheit vom Wohnort der betreffenden Person abhängig zu machen; in besonderen Fällen jedoch – vor allem bei besonderen Leistungen, die an das wirtschaftliche und soziale Umfeld der betreffenden Person gebunden sind – könnte der Wohnort berücksichtigt werden.“

4        Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

z)      ‚Familienleistungen‘ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.“

5        Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

j)      Familienleistungen.“

6        Art. 4 („Gleichbehandlung“) der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“

7        Art. 7 („Aufhebung der Wohnortklauseln“) dieser Verordnung sieht vor:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

8        Art. 67 („Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“) der Verordnung sieht vor:

„Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.“

Österreichisches Recht

FLAG

9        Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (BGBl. Nr. 376/1967) in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 83/2018) geänderten Fassung (im Folgenden: FLAG) bestimmt in § 1, dass die darin vorgesehenen Leistungen „[z]ur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie … gewährt“ werden.

10      Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

11      § 4 FLAG sieht vor:

„(1)      Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2)      Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. [4] vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. [4]) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3)      Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(6)      Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.“

12      § 8a FLAG bestimmt:

„(1)      Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen)] oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union [(Eurostat)] veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des [EWR] und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen.

(2)      Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

(3)      Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familien und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 [des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (BGBl. Nr. 400/1988) in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 (BGBl. I Nr. 62/2018) und durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung, im Folgenden: EStG] mit Verordnung kundzumachen.“

13      In § 53 FLAG heißt es:

„(1)      Staatsbürger von Vertragsparteien des [EWR‑]Übereinkommens … sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums [(EWR)] nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(4)      Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(5)      § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung … findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 [der Bundesabgabenordnung] nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.“

EStG

14      § 33 EStG sieht vor:

„(2)      Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden [Steuerbetrag] sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1.      Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2.      Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(3)      Steuerpflichtigen, denen auf Grund des [FLAG] Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt:

1.      Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der … Union, eines Staates des [EWR] oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

2.      Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der [von Eurostat] veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der [Union], jede Vertragspartei des [EWR] und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a)      Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

(3a)      Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem [FLAG] gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1.      Der Familienbonus Plus beträgt

a)      bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b)      nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2.      Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der [von Eurostat] veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der [Union], jede Vertragspartei des [EWR] und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:

a)      Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.

5.      § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Ehegatten und Kinder von Steuerpflichtigen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig sind.

(4)      Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz aufhält:

4.      Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.

(7)      Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:

1.      Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.

2.      Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der [Union] oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des [EWR‑]Abkommens … oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.

…“

15      Die Höhe der Familienleistungen für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ist in der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. II Nr. 318/2018, im Folgenden: Anpassungsverordnung) geregelt.

16      § 2 Abs. 1 der Anpassungsverordnung sieht vor:

„Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den [von Eurostat] am 1. Juni 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der ‚Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28 = 100)‘ basiert.“

17      § 2 Abs. 2 der Anpassungsverordnung enthält eine Tabelle mit den für die einzelnen Staaten geltenden Anpassungsfaktoren. Diese bewegen sich zwischen 0,450 (Bulgarien) und 1,520 (Schweiz), wobei der für die Tschechische Republik geltende Faktor 0,619 beträgt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, ihr Ehemann, die beiden gemeinsamen Kinder und ihr Stiefsohn sind alle tschechische Staatsangehörige und wohnen in der Tschechischen Republik. Von Juli 2017 bis Februar 2020 war die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens als Grenzgängerin in Österreich tätig. Da ihr Familieneinkommen die nach tschechischem Recht bestehende Obergrenze überstieg, hatten die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens und ihr Ehemann keinen Anspruch auf nach tschechischem Recht gewährte Familienleistungen.

19      Bis Ende 2018 bezog die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens für zwei der drei zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder sämtliche nach österreichischem Recht vorgesehenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Nach einer Änderung von § 8a FLAG und § 33 EStG, die Anfang 2019 in Kraft trat, wurde der Betrag der an die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gezahlten Familienleistungen einer Anpassung mittels einer Indexierung unterzogen, die auf der Grundlage des in der Tschechischen Republik festgestellten Preisniveaus berechnet wurde, da die Kinder der Beschwerdeführerin dort wohnhaft waren.

20      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens beantragte beim Finanzamt, die von ihr bezogenen Familienleistungen nicht zu indexieren, und machte geltend, dass die Kürzung des Betrags dieser Familienleistungen eine mit dem Unionsrecht nicht vereinbare Diskriminierung darstelle. Das Unionsrecht sehe nämlich keine Möglichkeit vor, solche Leistungen zu indexieren.

21      Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Finanzamt erhob die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Österreich). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht zum einen die Frage stellt, ob die österreichische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da die Anpassung der Höhe der Familienleistungen an das im Wohnmitgliedstaat der Kinder des Berechtigten festgestellte Preisniveau eine mit den Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 45 Abs. 2 AEUV unvereinbare „Wohnortklausel“ darstelle, die zu einer Kürzung der Familienleistungen für bestimmte Personen führe. Zum anderen fragt es sich, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004, falls er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, im Hinblick auf Art. 45 AEUV gültig ist.

22      Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzgericht (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof 14 Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

23      Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:468), dem ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Mechanismus zur Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat der Kinder von Wanderarbeitnehmern festgestellten Preisniveaus zugrunde lag, was auch Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

24      Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten, die Zahl der Vorlagefragen und die davon erfassten Aspekte jedoch auf zwei einschränken möchte.

25      Zum ersten dieser Aspekte hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt, dass § 8a FLAG und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG offensichtlich nicht mit Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar seien. Um jedoch feststellen zu können, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts unvereinbar sei, müsse es sich von der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmung überzeugen. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 als gültig anzusehen sei, solange er vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt worden sei. Im Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Januar 1986, Pinna (41/84, EU:C:1986:1), vertritt das vorlegende Gericht jedoch die Ansicht, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 Art. 45 AEUV zuwiderlaufe, wenn er eine Anpassung mittels einer Indexierung zulasse, die auf der Grundlage des in der Tschechischen Republik festgestellten Preisniveaus berechnet werde, weil die Kinder der Beschwerdeführerin dort ihren Wohnsitz hätten.

26      Im Schreiben vom 12. Juli 2022 hat das vorlegende Gericht ferner erklärt, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre, wenn es dem Gerichtshof keine Frage nach der Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgelegt hätte. Außerdem habe das Finanzamt gegen die mit Beschluss erfolgte Anordnung des vorlegenden Gerichts, der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit Mitteilung zu gewähren und auszuzahlen, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich) erhoben. In Anbetracht des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof das betreffende Verfahren ausgesetzt habe, habe die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag jedoch bislang nicht erhalten. Daher benötigten sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das vorlegende Gericht „innerstaatlich [die Entscheidung durch den Gerichtshof] … gegen das Finanzamt“.

27      Zum zweiten Aspekt, der bei der Einschränkung der Zahl der Vorlagefragen genannt wird, weist das vorlegende Gericht insbesondere darauf hin, dass entgegen der im Rahmen der Bemühungen zur Vermeidung des Brexit vertretenen Auffassung der Kommission, wonach „die Indexierung … im Sekundärrecht beschlossen werden [könne]“, diese im Primärrecht geregelt werden müsse. Das vorlegende Gericht möchte daher „dem [Gerichtshof] die Möglichkeit zu einer Grundsatzentscheidung liefern, die von den Unionsorganen [Kommission] und Rat [der Europäischen Union], die über einen Sekundärrechtsakt die Indexierung einführen wollten, benötigt wird“. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der „Zusammenhalt in der Union … hierzu die Rechtsansicht des [Gerichtshofs braucht]“. Es sollte nämlich „[e]ine Situation, die für den nächsten Unionsexit ins Treffen geführt werden könnte, … vermieden werden“.

28      Folglich möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof erstens wissen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 im Hinblick auf Art. 45 AEUV gültig ist, und zweitens, ob eine Anpassung der Familienleistungen mittels einer Indexierung, die auf der Grundlage des im Wohnsitzstaat der Kinder eines Grenzgängers festgestellten Preisniveaus berechnet wird, durch einen Sekundärrechtsakt beschlossen werden kann oder ob eine solche Anpassung im Primärrecht geregelt werden muss.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29      Mit der ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Beurteilung der Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 im Hinblick auf Art. 45 AEUV.

30      Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

31      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden, da die Antwort auf die erste Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann.

32      Zunächst ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seiner Begründung des Vorabentscheidungsersuchens nichts vorträgt, was die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 in Frage zu stellen vermag.

33      Sodann ergibt sich aus dem allgemeinen Kontext, in den sich das Vorabentscheidungsersuchen einfügt, dass das vorlegende Gericht Art. 45 AEUV als die primärrechtliche Bestimmung ansieht, anhand deren die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 zu prüfen ist.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:468), festgestellt hat, dass, da Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 speziell in Bezug auf Familienleistungen die Vorgaben von Art. 7 dieser Verordnung übernimmt, ein Verstoß gegen Art. 67 auch zu einem Verstoß gegen Art. 7 dieser Verordnung führt.

35      In Rn. 58 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Österreich mit dem Erlass einer Regelung, die eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des im Wohnsitzstaat der Kinder festgestellten Preisniveaus vorsieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verstoßen hat. Er ist also implizit zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Mitgliedstaat auch gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 dieser Verordnung verstoßen hat.

36      Schließlich hat der Gerichtshof vor der Feststellung, dass die Republik Österreich gegen die Verpflichtungen aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und implizit gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 dieser Verordnung verstoßen hat, in Rn. 57 des Urteils vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:468), zum Indexierungsmechanismus, der im Beschluss der im Europäischen Rat vom 18. und 19. Februar 2016 vereinigten Staats- und Regierungschefs über eine neue Regelung für das Vereinigte Königreich innerhalb der Europäischen Union (ABl. 2016, C 69 I, S. 1) vorgesehen war, ausgeführt, dass zum einen diese Regelung nie in Kraft getreten ist, weshalb die Kommission auch keinen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 883/2004 vorgelegt hat, der es den Mitgliedstaaten erlaubt hätte, die Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, zu indexieren, und dass zum anderen eine solche Änderung – wenn sie vom Unionsgesetzgeber angenommen worden wäre – im Hinblick auf Art. 45 AEUV ungültig gewesen wäre.

37      Aus dem Vorstehenden wird offensichtlich, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, eine Anpassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzunehmen, so dass die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 45 AEUV insoweit nicht in Frage gestellt werden kann.

38      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 im Hinblick auf Art. 45 AEUV beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

39      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Anpassung der Familienleistungen mittels einer Indexierung, die auf der Grundlage des im Wohnsitzstaat der Kinder eines Grenzgängers festgestellten Preisniveaus berechnet wird, durch einen Sekundärrechtsakt beschlossen werden kann oder ob eine solche Anpassung im Primärrecht geregelt werden muss.

40      Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig oder ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

41      Diese Bestimmung ist auf die zweite Frage in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

42      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ – Burgas, C‑602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, ist nur dann möglich, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ – Burgas, C‑602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Der Gerichtshof betont auch, wie wichtig es ist, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof für erforderlich hält (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ – Burgas, C‑602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ – Burgas, C‑602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 17. November 2021, AKZ – Burgas, C‑602/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:947, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Diese Anforderungen finden sich auch in der letzten Fassung der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1), deren Nr. 15 im Wesentlichen die Bestimmungen von Art. 94 der Verfahrensordnung wiedergibt.

48      Im vorliegenden Fall erfüllt die Vorlageentscheidung offensichtlich nicht diese Anforderungen.

49      Zum einen ist nämlich festzustellen, dass das vorlegende Gericht keine Angaben zu dem Zusammenhang macht, den es zwischen seiner zweiten Frage und dem Ausgangsrechtsstreit herstellt. Insbesondere führt es nicht aus, durch welchen Sekundärrechtsakt eine Anpassung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende möglicherweise im Widerspruch zum Primärrecht vorgenommen worden sein soll.

50      Zum anderen legt das vorlegende Gericht nicht dar, inwieweit eine Antwort auf diese zweite Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

51      Vor diesem Hintergrund ist die zweite Vorlagefrage offensichtlich unzulässig.

Kosten

52      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 45 AEUV beeinträchtigen könnte.

2.      Die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzgerichts (Österreich) ist offensichtlich unzulässig.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Deutsch.