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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.2023 – C-613/21
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:51
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 26. Januar 2023 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Verfahren zur Ernennung auf die Stelle eines Direktors – Stellenausschreibung und Stellenausschreibung (Einstellung) – Ablehnung der Bewerbung und Ernennung eines anderen Bewerbers – Rechtswidrigkeit des Einstellungsverfahrens – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Transparenz – Gleichbehandlung“ In der Rechtssache C‑613/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Oktober 2021, Europäisches Parlament, vertreten durch C. González Argüelles, R. Schiano und I. Terwinghe als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Fernando Carbajo Ferrero, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch L. Levi, Avocate, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. September 2022 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021, Carbajo Ferrero/Parlament (T‑670/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:435), mit dem das Gericht zum einen die Entscheidung des Parlaments vom 10. Dezember 2018 aufgehoben hat, mit der die Bewerbung von Herrn Fernando Carbajo Ferrero abgelehnt und A, ein anderer Bewerber, auf die Stelle des Direktors für Medien der Generaldirektion Kommunikation des Parlaments ernannt worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen das Parlament verurteilt hat, 40000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens an ihn zu zahlen. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 18 des angefochtenen Urteils geschildert und kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.
3 Herr Carbajo Ferrero trat am 21. April 1986 als Beamter in den Dienst des Parlaments. Er übte dort verschiedene Funktionen in den Bereichen Presse, Information, Kultur und Medien aus.
4 Zur Besetzung der Stelle eines Direktors für Medien in der Generaldirektion Kommunikation (im Folgenden: Direktor für Medien) veröffentlichte das Parlament am 27. Februar 2018 eine Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Stellenausschreibung). Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen war auf den 23. März 2018 festgesetzt. Herr Carbajo Ferrero antwortete am 22. März 2018 auf diese Stellenausschreibung.
5 Auf die Stellenausschreibung erhielt das Parlament drei Bewerbungen. Um jedoch eine größere Auswahl von Bewerbern für die Stelle des Direktors für Medien zu erhalten, veröffentlichte es am 27. März 2018 eine Ausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Union für eine im Wege der Übernahme zu besetzende Stelle (im Folgenden: Stellenausschreibung [Übernahme]). Außerdem veröffentlichte es am 13. April 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für eine im Wege der Einstellung zu besetzende Stelle (ABl. 2018, C 132 A, S. 1) (im Folgenden: Stellenausschreibung [Einstellung]).
6 Nach der Stellenausschreibung endete die Frist für die Einreichung der Bewerbungen am 27. April 2018. Insgesamt bewarben sich 16 Bewerber, und zwar drei auf die Stellenausschreibung, einer auf die Stellenausschreibung (Übernahme) und zwölf auf die Stellenausschreibung (Einstellung). Von diesen Bewerbern reichte A am 26. April 2018 eine Bewerbung auf die Stellenausschreibung (Einstellung) ein.
7 Da die Stelle des Direktors für Medien noch nicht besetzt worden war, übernahm Herr Carbajo Ferrero ab dem 1. Juni 2018 übergangsweise die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben, um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs innerhalb der Direktion Medien zu gewährleisten.
8 Im Zusammenhang mit der Ernennung eines Direktors für Medien wurde gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Parlaments (im Folgenden: Präsidium) vom 16. Mai 2000 über die verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Auswahl hoher Beamter in der durch den Beschluss des Präsidiums vom 18. Februar 2008 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss über die verschiedenen Verfahrensphasen) ein Beratender Ausschuss für die Ernennung hoher Beamter (im Folgenden: Beratender Ausschuss) gebildet.
9 In seiner Sitzung vom 4. Oktober 2018 beschloss der Beratende Ausschuss Kriterien für die vergleichende Bewertung der Bewerbungen (im Folgenden: vergleichende Bewertungskriterien). Auf der Grundlage dieser Kriterien erstellte er eine Liste der Bewerber und legte dem Präsidium eine Empfehlung vor, welche Bewerber zu einem Gespräch eingeladen werden sollten. Das Präsidium billigte diese Empfehlung einstimmig. Zu den zum Gespräch eingeladenen Bewerbern gehörten Herr Carbajo Ferrero, der sich auf die Stellenausschreibung beworben hatte, A, der sich auf die Stellenausschreibung (Einstellung) beworben hatte, und B, die einzige Bewerberin, die sich auf die Stellenausschreibung (Übernahme) beworben hatte. Vor dem Termin mit den Bewerbern wählte der Beratende Ausschuss sieben Gegenstände oder Themen für die Vorstellungsgespräche aus, um bei den Gesprächen eine Analyse der Bewerbungen und nach diesen Gesprächen eine Einstufung der Bewerber in eine Rangfolge vornehmen zu können.
10 Die Gespräche fanden am 19. November 2018 statt. Auf der Grundlage dieser Gespräche übermittelte der Beratende Ausschuss dem Präsidium zur Entscheidung über die Bewerbungen einen mit Gründen versehenen Bericht. In diesem Bericht waren die Bewerber nach ihren Verdiensten eingestuft, um diejenigen zu bestimmen, die für die Stelle des Direktors für Medien am besten qualifiziert waren. Diesem Bericht war eine Empfehlung als Anlage beigefügt. In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 schlug der Beratende Ausschuss drei Bewerber in absteigender Rangfolge zur Besetzung der freien Stelle vor, wobei A an erster, Herr Carbajo Ferrero an zweiter und B an dritter Stelle standen. Das Präsidium als Anstellungsbehörde beschloss, der Empfehlung des Beratenden Ausschusses zu folgen, und ernannte A auf die betreffende Stelle.
11 Am 11. Dezember 2018 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Kommunikation deren Mitarbeitern mit, dass das Einstellungsverfahren abgeschlossen sei, und dankte Herrn Carbajo Ferrero für die Wahrnehmung der in der Direktion Medien dieser Generaldirektion ab 1. Juni 2018 übergangsweise übernommenen Aufgaben.
12 Per E‑Mail vom 12. Dezember 2018 teilte der Generalsekretär des Parlaments Herrn Carbajo Ferrero die streitige Entscheidung mit.
13 Am 8. März 2019 legte Herr Carbajo Ferrero gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein, die am 21. Juni 2019 zurückgewiesen wurde. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14 Mit am 1. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Carbajo Ferrero nach Art. 270 AEUV Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Entscheidung entstanden sein soll.
15 Er stützte seine Klage auf fünf Klagegründe.
16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes geprüft, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Auswahlverfahren gegen Art. 27 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Transparenz, der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoßen habe.
17 Hierzu hat das Gericht in den Rn. 111 bis 123 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass das weite Ermessen, über das die Verwaltung bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens verfüge, durch die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber und der Objektivität der Auswahl unter ihnen begrenzt werde, die zum einen verlangten, dass die vergleichenden Bewertungskriterien vor dem betreffenden Einstellungsverfahren feststehen müssten, und zum anderen, dass diese Kriterien sich im Verlauf des Auswahlverfahrens nicht ändern dürften, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie an die eingegangenen Bewerbungen angepasst würden. In Rn. 119 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Beschluss über die verschiedenen Verfahrensphasen vorsehe, dass die vergleichenden Bewertungskriterien zu Beginn des Verfahrens, d. h. vor Eingang der Bewerbungen, festgelegt würden, und es nicht zulasse, diese Kriterien im Stadium der Gespräche zu ändern.
18 Das Gericht hat festgestellt, dass diese Kriterien es im vorliegenden Fall zwar ermöglicht hätten, die Bewerbungen so einzustufen, dass nur einige von ihnen berücksichtigt würden, dass sie aber weder bei den Gesprächen mit den Bewerbern noch bei der Auswertung der Antworten auf die in den Gesprächen gestellten Fragen, die zur Einstufung der Bewerber nach der Rangfolge ihrer Verdienste geführt hätten, angewandt worden seien. In der zweiten Phase des Auswahlverfahrens habe der Beratende Ausschuss nämlich sieben Diskussionsgegenstände oder ‑themen festgelegt, die der Bewertung der Bewerber dienen sollten, deren Einstufung nach der Rangfolge ihrer Verdienste ausschließlich auf der Grundlage ihrer Antworten auf die Fragen zu diesen in den Gesprächen erörterten Gegenständen oder Themen erfolgt sei.
19 Das Gericht hat in den Rn. 124 und 125 des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Parlament habe weder nachgewiesen, dass in den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens dieselben Kriterien für die Abwägung der Verdienste angewandt worden seien, noch, dass das Präsidium als Anstellungsbehörde darüber informiert worden sei, dass die vom Beratenden Ausschuss vor Eingang der Bewerbungen festgelegten Kriterien nicht herangezogen worden seien, um bei den Gesprächen die Verdienste der Bewerber abzuwägen. Daher hat das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Herrn Carbajo Ferrero stattgegeben, soweit darin die fehlende Transparenz der verschiedenen Phasen des Einstellungsverfahrens und der sich daraus ergebende Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet wurden, und festgestellt, dass die streitige Entscheidung nach einem rechtswidrigen Verfahren erlassen worden sei.
20 Das Gericht hat auch dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes und damit diesem Klagegrund insgesamt stattgegeben, soweit der Kläger mit diesem Teil geltend gemacht hatte, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, der sich daraus ergebe, dass die Bewerbung von A ausgewählt worden sei, ohne dass die Anstellungsbehörde ordnungsgemäß über die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero informiert worden sei. Das Gericht ist zu dieser Beurteilung gelangt, nachdem es in Rn. 139 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass sich aus dem Auszug aus dem Bericht über die Gespräche mit den Bewerbern, auf den sich die Anstellungsbehörde beim Erlass der streitigen Entscheidung gestützt habe, nicht ergebe, dass der Beratende Ausschuss die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero in der Generaldirektion Kommunikation des Parlaments gebührend berücksichtigt habe, da in diesem Auszug nur angegeben worden sei, dass er seit 2009 Referatsleiter in dieser Generaldirektion gewesen sei, das Parlament aber nicht bestritten habe, dass er tatsächlich seit 1999 Referatsleiter in dieser Generaldirektion gewesen sei. Außerdem werde in diesem Auszug nicht erwähnt, dass Herr Carbajo Ferrero seit dem 1. Juni 2018 übergangsweise die mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben übernommen habe.
21 Da das Gericht der Ansicht war, dass die streitige Entscheidung nach einem rechtswidrigen Verfahren erlassen worden sei und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise, der sich aus der Unrichtigkeit der der Anstellungsbehörde übermittelten Informationen ergebe, hob es diese Entscheidung auf, ohne das weitere Vorbringen von Herrn Carbajo Ferrero zur Stützung des dritten Klagegrundes oder den vierten und den fünften Klagegrund zu prüfen.
22 Außerdem gab das Gericht dem Schadensersatzantrag von Herrn Carbajo Ferrero teilweise statt, soweit er den Ersatz des materiellen Schadens betraf, und verurteilte das Parlament dazu, 40000 Euro als Ersatz dieses Schadens an ihn zu zahlen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
23 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, – das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und Herrn Carbajo Ferrero die gesamten Kosten aufzuerlegen.
24 Herr Carbajo Ferrero beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
25 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht es geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, als es entschieden habe, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig gewesen sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund führt es aus, dass das Gericht Rechtsfehler begangen und die Tatsachen und Beweise verfälscht habe, soweit es festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise. Darüber hinaus macht das Parlament hilfsweise einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem es rügt, dass die Folgen der Aufhebung der streitigen Entscheidung nicht geprüft worden seien. Insoweit sei das angefochtene Urteil unzureichend begründet und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zum ersten Rechtsmittelgrund
26 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, die zusammen zu prüfen sind. Vorbringen der Parteien
27 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe bei der Auslegung des Beschlusses über die verschiedenen Phasen des Verfahrens Rechtsfehler begangen und mit widersprüchlicher Begründung entschieden.
28 Erstens ergebe sich aus Nr. 4 des Beschlusses über die verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Auswahl hoher Beamter, dass dieses zwei Phasen umfasse, von denen die erste, fakultative, in der Abwägung der Verdienste der Bewerber auf der Grundlage der Bewerbungen und der Erstellung einer Bewerberliste und die zweite in Gesprächen mit den auf dieser Liste aufgeführten Bewerbern bestehe. Die vergleichenden Bewertungskriterien würden nur in der ersten Phase des Verfahrens angewandt, denn der Beschluss schreibe weder vor, dieselben vergleichenden Bewertungskriterien im Rahmen der zweiten Phase des Verfahrens anzuwenden, noch verbiete er es, gegebenenfalls neue Kriterien aufzustellen. Im Rahmen des in Rede stehenden Auswahlverfahrens habe der Beratende Ausschuss drei vergleichende Bewertungskriterien angenommen und dann sieben Diskussionsgegenstände festgelegt, die in den Gesprächen mit den Bewerbern zu erörtern gewesen seien. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 117 bis 119 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Parlament in der zweiten Phase des Auswahlverfahrens und bei der Einstufung der Bewerber nach der Rangfolge der Verdienste die in der ersten Auswahlphase angewandten Kriterien für die vergleichende Bewertung der Bewerbungen nicht habe ändern dürfen. Damit habe das Gericht der Verwaltung das ihr eingeräumte sehr weite Ermessen in Bezug auf die Gestaltung des Auswahlverfahrens genommen.
29 Zweitens macht das Parlament geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Beratende Ausschuss das Präsidium zu Unrecht nicht über die Nichtanwendung der vergleichenden Bewertungskriterien in der Phase der Gespräche mit den Bewerbern informiert habe.
30 Drittens rügt das Parlament einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe in Rn. 65 des angefochtenen Urteils auf die Rüge von Herrn Carbajo Ferrero zur Stützung seiner Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den Beschluss über die verschiedenen Verfahrensphasen hingewiesen, wonach „dieser Beschluss weder vorsieht, dass der Beratende Ausschuss sich Kriterien für den Vergleich der Verdienste der Bewerber bei ihren Gesprächen im Hinblick auf eine Einstufung nach der Rangfolge der Verdienste gibt, noch, dass diese Kriterien der Anstellungsbehörde mitgeteilt werden“. Es sei aber widersprüchlich, dass das Gericht diese Einrede der Rechtswidrigkeit in vollem Umfang zurückgewiesen habe, ohne sich ausdrücklich zu dieser Rüge zu äußern, in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils aber die fehlende Mitteilung von Kriterien für die Abwägung der Verdienste an das Präsidium als rechtsfehlerhaft angesehen habe.
31 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Gleichbehandlung dahin ausgelegt habe, dass sich aus ihm eine allgemeine Verpflichtung ergebe, die genannten Kriterien vor Eingang der Bewerbungen aufzustellen, verbunden mit dem Verbot, sie während des Auswahlverfahrens zu ändern.
32 Das Parlament bestreitet insoweit die Relevanz des Urteils vom 3. März 1993, Booss und Fischer/Kommission (T‑58/91, EU:T:1993:15), auf das das Gericht seine in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung gestützt habe, dass die vergleichenden Bewertungskriterien während des Auswahlverfahrens nicht geändert werden dürften. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, betreffe eine nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts veröffentlichte Stellenausschreibung, während das Präsidium in der vorliegenden Rechtssache beschlossen habe, seine Suche breiter anzulegen, und eine Stellenausschreibung (Einstellung) nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts veröffentlicht habe. Diese Bestimmung sehe aber ein besonderes Verfahren vor, in dessen Verlauf die Anstellungsbehörde Kriterien anwenden könne, die in der Stellenausschreibung nicht angegeben gewesen seien. Das Parlament ist der Ansicht, dass die Urteile vom 19. Mai 1983, Mavridis/Parlament (289/81, EU:C:1983:142, Rn. 16), und vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament (306/81, EU:C:1983:143, Rn. 16), sein Vorbringen stützten.
33 Ein allgemeines Verbot, vergleichende Bewertungskriterien im Verlauf des Auswahlverfahrens zu ändern, sei mit Anhang III Art. 5 Sätze 1 und 3 des Statuts nicht vereinbar.
34 Das Parlament wirft dem Gericht außerdem vor, den Grundsatz der Gleichbehandlung im vorliegenden Fall falsch angewandt zu haben. Insoweit stellt es zum einen fest, dass das Gericht nie angenommen habe, dass das Parlament den durch die Stellenausschreibung, die Stellenausschreibung (Übernahme) und die Stellenausschreibung (Einstellung) festgelegten rechtlichen Rahmen verkannt habe. Zum anderen habe das Gericht nicht geprüft, ob die Gegenstände, um die es in den Gesprächen mit den Bewerbern gegangen sei, mit den in der Stellenausschreibung (Einstellung) genannten Anforderungen in Zusammenhang gestanden hätten und ob bestimmten Bewerbern gegenüber anderen Vorteile verschafft worden seien.
35 Mit dem dritten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Parlament dadurch gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen habe, dass das Präsidium als Anstellungsbehörde nicht über die angebliche Ersetzung der Kriterien für die Abwägung der Verdienste durch die sieben für die Gespräche mit den Bewerbern festgelegten Gegenstände oder Themen informiert worden sei. Außerdem habe das Gericht ultra petita entschieden, da der Kläger einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gegenüber den Bewerbern und nicht gegenüber dem Präsidium gerügt habe.
36 Mit dem vierten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, indem es in Rn. 119 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Einstufung nach der Rangfolge der Verdienste nicht „ausschließlich“ auf den Antworten der Bewerber auf die sieben bei den Gesprächen erörterten Gegenstände oder Themen beruhen dürfe. Die Akten enthielten keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Präsidium bei der Einstufung die Berufserfahrung und die Befähigung der Bewerber nicht berücksichtigt habe. Dies habe das Gericht in Rn. 12 des angefochtenen Urteils sogar anerkannt.
37 Herr Carbajo Ferrero wendet ein, dieser Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber zwar über ein weites Ermessen, von dem sie insbesondere bei der Prüfung der Bewerbungen auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann. Sie muss sich dabei aber in den Grenzen bewegen, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission,C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Auf dieser Grundlage hat das Gericht in Rn. 139 des Urteils vom 28. September 2017, Hristov/Kommission und EMA (T‑495/16 RENV I und T‑495/16 RENV II, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:676), zu Recht festgestellt, dass die Anstellungsbehörde, insbesondere wenn die zu besetzende Stelle hochrangig ist, bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber auf eine solche Stelle über ein weites Ermessen verfügt. Dieses weite Ermessen ist allerdings unter möglichst umfassender Einhaltung aller einschlägigen Regelungen auszuüben, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die die Behörde für die Ausübung ihres Ermessens erlassen hat. Somit stellen die für das Ernennungsverfahren geltenden Regelungen auch einen Teil des rechtlichen Rahmens dar, den die Anstellungsbehörde bei der Ausübung ihres weiten Ermessens strikt einzuhalten hat.
40 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 bis 52 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, ist der Beschluss über die verschiedenen Verfahrensphasen Teil dieser einschlägigen Regelungen und bilden diese miteinander verbundenen Phasen zusammen ein einheitliches Auswahlverfahren. Entsprechend dem einheitlichen Charakter dieses Verfahrens stellt die in Nr. 4 Buchst. a dieses Beschlusses vorgesehene Festlegung der vergleichenden Bewertungskriterien durch den Beratenden Ausschuss den Grundstein des gesamten Verfahrens dar, und alle in den Gesprächen mit den Bewerbern nach Nr. 4 Buchst. e dieses Beschlusses herangezogenen Gegenstände oder Themen müssen sich aus diesen Kriterien ergeben, damit der Beratende Ausschuss die Eignung der Bewerber, die zu den Gesprächen eingeladen wurden, anhand jedes Kriteriums beurteilen kann.
41 Es ist daher festzustellen, dass das Gericht Nr. 4 des Beschlusses über die verschiedenen Verfahrensphasen nicht falsch ausgelegt hat, indem es in den Rn. 111, 112, 114 und 119 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass das weite Ermessen der Verwaltung, über das sie bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens verfügt, in der Weise eingeschränkt wird, dass zum einen die vergleichenden Bewertungskriterien auf der Grundlage der Stellenausschreibung, der Stellenausschreibung (Übernahme) und der Stellenausschreibung (Einstellung) in der ersten Phase des Auswahlverfahrens vor der betreffenden Einstellung, d. h. vor Eingang der Bewerbungen, aufgestellt werden müssen und dass zum anderen diese Kriterien während des Auswahlverfahrens nicht geändert werden dürfen.
42 Daher hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die bei den Gesprächen mit den Bewerbern gestellten Fragen nicht zu neuen Kriterien für die Abwägung der Verdienste werden dürfen, die nach der Vorauswahl der zu den genannten Gesprächen einzuladenden Bewerber aufgestellt werden.
43 Das Gericht hat sich im Übrigen in den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils zu Recht auf Rn. 67 des Urteils vom 3. März 1993, Booss und Fischer/Kommission (T‑58/91, EU:T:1993:15), gestützt, in der auf die Rn. 38 bis 40 des Urteils vom 30. Oktober 1974, Grassi/Rat (188/73, EU:C:1974:112), und auf die Rn. 20 bis 22 des Urteils vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission (C‑343/87, EU:C:1990:49), verwiesen wird, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Durchführung eines Verfahrens zur Auswahl von Beamten verlangt, dass vergleichende Bewertungskriterien vor Beginn des Einstellungsverfahrens feststehen und im Verlauf des Auswahlverfahrens nicht geändert werden.
44 Das Parlament beruft sich auf die Urteile vom 19. Mai 1983, Mavridis/Parlament (289/81, EU:C:1983:142, Rn. 16), und vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament (306/81, EU:C:1983:143, Rn. 16), nach denen die Anstellungsbehörde im Rahmen des in Art. 29 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen besonderen Verfahrens oder, wenn ein Auswahlausschuss, dem sie ihre Auswahlbefugnis übertragen hat, bestellt worden sei, nicht verpflichtet sei, die Bestimmungen des Anhangs III des Statuts über Stellenausschreibungen anzuwenden, und im Laufe des Verfahrens auch Kriterien anwenden könne, die nicht in der Stellenausschreibung festgelegt seien. Diese Urteile sind jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren ergangen, für das ein Beschluss, der eigens zur Festlegung der Phasen dieses Verfahrens erlassen wurde, vorsah, dass vom Beratenden Ausschuss auf der Grundlage des Wortlauts der Stellenausschreibung vergleichende Bewertungskriterien festzulegen waren. Diese Urteile stützen daher nicht das Vorbringen des Parlaments, dass die vergleichenden Kriterien während des fraglichen Auswahlverfahrens hätten geändert werden können.
45 Folglich kann das Parlament nicht geltend machen, dass das Gericht in den Rn. 117 bis 119 des angefochtenen Urteils mit seiner Feststellung, dass der Beratende Ausschuss es unterlassen habe, das Präsidium in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde darüber zu informieren, dass die für die erste Phase des Auswahlverfahrens aufgestellten Kriterien nicht für die Abwägung der Verdienste der Bewerber bei den Gesprächen herangezogen worden seien, dem Präsidium eine Methode zur Gestaltung des Auswahlverfahrens genommen habe, die in sein sehr weites Ermessen falle. In diesen Randnummern hat das Gericht nämlich nur festgestellt, dass die in Rede stehende Methode nicht dem Erfordernis entspreche, dass die vergleichende Bewertung der Qualifikationen und Kompetenzen der Bewerber anhand von Kriterien zur Abwägung der Verdienste vorzunehmen sei, die vor Eingang der Bewerbungen auf der Grundlage der Stellenausschreibung, der Stellenausschreibung (Übernahme) und der Stellenausschreibung (Einstellung) aufgestellt worden seien und während des Auswahlverfahrens nicht geändert werden könnten.
46 Ebenso ist das Vorbringen des Parlaments zurückzuweisen, das Gericht habe in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen.
47 Erstens kann das Parlament nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beratende Ausschuss dem Präsidium in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde zu Unrecht nicht mitgeteilt habe, dass bei den Gesprächen die ursprünglich festgelegten Kriterien für die Abwägung der Verdienste nicht herangezogen worden seien.
48 Insoweit geht aus Rn. 123 des angefochtenen Urteils, deren Inhalt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht gerügt wird, hervor, dass das Parlament zwar im ersten Rechtszug vorgetragen hat, dass die Liste der bei den Gesprächen mit den Bewerbern erörterten Gegenstände oder Themen dem Präsidium in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mitgeteilt worden sei, dass aber die ursprünglich aufgestellten Kriterien für die Abwägung der Verdienste der Bewerber bei den Gesprächen oder bei der Auswertung der Antworten auf die in den Gesprächen gestellten Fragen, die zu der Einstufung der Bewerber nach der Rangfolge ihrer Verdienste geführt hätten, nicht angewandt worden seien, und dass der Beratende Ausschuss das Präsidium nicht über die Nichtanwendung dieser Kriterien informiert habe. Das Gericht hat jedoch in Rn. 113 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die vergleichenden Bewertungskriterien der Anstellungsbehörde mitgeteilt werden müssten, so dass diese Kenntnis davon nehmen und verstehen könne, wie die Verdienste der Bewerber bei der Auswahl der zu einem Gespräch einzuladenden Bewerber wie auch bei den Gesprächen mit den Bewerbern für die Zwecke ihrer Einstufung in eine Rangliste bewertet worden seien. Da das Parlament vor dem Gericht nicht dargetan hat, dass die für die Zwecke der Gespräche festgelegten Gegenstände oder Themen den ursprünglich aufgestellten Kriterien für die Abwägung der Verdienste der Bewerber entsprachen und diese fortführten, kann das Parlament folglich nicht beanstanden, dass das Gericht in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob das Präsidium in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde darüber informiert wurde, dass die Kriterien für die Abwägung der Verdienste bei den Gesprächen mit den Bewerbern nicht angewandt worden waren.
49 Zweitens macht das Parlament zu Unrecht geltend, dass das Gericht in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils, was den Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz angeht, ultra petita entschieden habe. Das Gericht hat einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung festgestellt, der sich auf die Nichtbeachtung der Verpflichtung bezog, das Präsidium zum einen über den Zusammenhang zwischen den bei den Gesprächen mit den Bewerbern zu erörternden Gegenständen oder Themen und den vor Eingang der Bewerbungen aufgestellten vergleichenden Bewertungskriterien und zum anderen darüber zu informieren, dass diese Kriterien bei den Gesprächen nicht verwendet wurden.
50 Drittens besteht entgegen dem Vorbringen des Parlaments kein Begründungswiderspruch zwischen einerseits den Rn. 66 bis 73 und andererseits den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils. In den Rn. 66 bis 73 des angefochtenen Urteils führt das Gericht nämlich nur aus, dass der Beschluss über die Festlegung der Verfahrensphasen den allgemeinen Rahmen des Auswahlverfahrens setze und dass der Umstand, dass dieser Beschluss nicht detailliert vorschreibe, wie die Empfehlung abgefasst werde, und auch nicht klarstelle, dass die Bewerbungsunterlagen der Bewerber zusammen mit dem Bericht über die Gespräche und der Empfehlung dem Präsidium zur Verfügung gestellt würden, nicht für die Feststellung ausreiche, dass dieser Beschluss gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße. Wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausführt, ist das Gericht an dieser Stelle seiner Begründung noch nicht auf die Frage der Kohärenz der im Verlauf des Auswahlverfahrens angewandten Kriterien oder auf die Frage der Pflicht zur Unterrichtung des Präsidiums eingegangen, so dass die Feststellung in Rn. 74 des angefochtenen Urteils die in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung nicht in Frage stellt.
51 Zu dem Vorbringen, mit dem das Parlament eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dartun will, wonach das Verbot einer Änderung der vergleichenden Bewertungskriterien im Auswahlverfahren nicht mit Art. 5 Sätze 1 und 3 des Anhangs III des Statuts vereinbar sei, ist, wie auch Herr Carbajo Ferrero vorgebracht hat, darauf hinzuweisen, dass Anhang III nicht für Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts gilt.
52 Was die Rüge betrifft, die sich auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf den vorliegenden Fall bezieht, ist zunächst festzustellen, dass sie, soweit damit geltend gemacht wird, dass das Gericht nicht geprüft oder gar entschieden habe, dass das Parlament den durch die Stellenausschreibungen, die Stellenausschreibung (Übernahme) und die Stellenausschreibung (Einstellung) festgelegten rechtlichen Rahmen verkannt habe, ins Leere geht. Wie sich nämlich aus Rn. 112 des angefochtenen Urteils ergibt, birgt die Änderung der Kriterien für die Abwägung der Verdienste die Gefahr, dass diese Kriterien je nach Bewerber für die zu besetzende Stelle angepasst werden können. Insoweit ist die Prüfung der Frage, ob mit einer solchen Änderung der genannte Rahmen verkannt worden ist, ohne Belang.
53 Dasselbe gilt sodann für die Prüfung, ob die sieben Gegenstände oder Themen, die für die Gespräche mit den Bewerbern festgelegt und ausschließlich bei diesen behandelt wurden, auf der Grundlage der Stellenausschreibung festgelegt wurden. Darüber hinaus kann das Parlament, da es eine solche Übereinstimmung im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich geltend gemacht und erst recht nicht nachgewiesen hat, nicht geltend machen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es diese Prüfung nicht vorgenommen habe.
54 Was schließlich die Gefahr betrifft, dass die Kriterien für die Abwägung der Verdienste je nachdem, wer sich auf die zu besetzende Stelle beworben hat, angepasst werden könnten, trägt das Parlament im Wesentlichen vor, dass eine solche hypothetische Gefahr für sich genommen nicht ausreiche und das Gericht daher hätte prüfen müssen, ob die Gegenstände oder Themen, die bei den Gesprächen erörtert worden seien, tatsächlich bestimmte Bewerber bevorzugt hätten. Das Parlament stützt sein Vorbringen auf die Urteile vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof (143/84, EU:C:1986:55), und vom 13. Juli 1989, Caturla-Poch und de la Fuente Pascual/Parlament (361/87 und 362/87, EU:C:1989:317), wonach, wenn ein Prüfungsausschuss nach Erhalt der Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber Beurteilungskriterien festlege, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann festgestellt werden könne, wenn geprüft worden sei, ob diese Kriterien objektiv geeignet seien, bestimmte Bewerber zu bevorzugen und andere zu benachteiligen.
55 Wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge ausführt, ergibt sich aber zum einen aus dieser Rechtsprechung nicht, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in einem Auswahlverfahren in jedem Einzelfall die Prüfung voraussetzt, ob bestimmte Bewerber bevorzugt und andere benachteiligt wurden. Zum anderen warfen die Rechtssachen, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, eine andere Frage auf als die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nämlich diejenige des Verhältnisses zwischen den Kriterien für die Abwägung der Verdienste und den für das Vorstellungsgespräch gewählten Gegenständen oder Themen, die festgelegt wurden, um den am besten geeigneten Bewerber auszuwählen.
56 Zu der Rüge des Parlaments, die sich gegen die Begründung in Rn. 119 des angefochtenen Urteils richtet und wonach sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen lasse, dass die Einstufung nach der Rangfolge der Verdienste der Bewerber „ausschließlich“ auf den Antworten in den Gesprächen beruht habe, genügt der Hinweis, dass sich die Verwendung dieses Begriffs in die Beurteilung des Gerichts einfügt. Das Gericht hat nämlich den Begriff „ausschließlich“ verwendet, weil es zum einen in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die den Bewerbern bei einem Gespräch gestellten Fragen nicht zu neuen Kriterien der Abwägung der Verdienste werden dürften, die während des Auswahlverfahrens festgelegt würden, nachdem die Bewerbungen bereits eingereicht und „sortiert“ worden seien, und zum anderen, weil es in Rn. 123 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kriterien für die Abwägung der Verdienste der Bewerber in den Gesprächen und bei der Analyse der Antworten auf die während dieser Gespräche gestellten Fragen, die zur Einstufung der Bewerber nach der Rangfolge der Verdienste geführt hätten, nicht angewandt worden seien.
57 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund
58 Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, der sich aus der Unrichtigkeit der an das Präsidium übermittelten Informationen zur beruflichen Laufbahn von Herrn Carbajo Ferrero ergebe. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht es geltend, dieser angebliche offensichtliche Beurteilungsfehler beruhe auf einer Verfälschung der Tatsachen und Beweise.
59 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zuerst zu prüfen. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
60 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe in den Rn. 132, 139 und 176 des angefochtenen Urteils Tatsachen und Beweise verfälscht.
61 Erstens trägt das Parlament vor, dass zum einen die Begründung in Rn. 139 des angefochtenen Urteils, wonach die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero in der Generaldirektion Kommunikation nicht gebührend berücksichtigt worden sei, den einleitenden Satz des Teils des Berichts des Beratenden Ausschusses zu den Gesprächen betreffend Herrn Carbajo Ferrero nicht wortgetreu wiedergebe, und dass zum anderen die Formulierung „ist gegenwärtig seit 2009 Referatsleiter in der [Generaldirektion Kommunikation]“ in diesem Teil des Berichts nur die Position von Herrn Carbajo Ferrero zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung wiedergebe.
62 Zweitens habe das Gericht die Beweise offensichtlich verfälscht, indem es in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „das Parlament in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Auszug aus dem Bericht über die Gespräche eine Unrichtigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts enthält, zu dem Herr Carbajo Ferrero zum Referatsleiter in der [Generaldirektion Kommunikation] ernannt wurde“. Unter Berufung auf die Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung macht das Parlament geltend, dass es das Vorliegen einer solchen Unrichtigkeit nicht bestätigt habe.
63 Drittens wendet sich das Parlament gegen die Begründung in Rn. 176 des angefochtenen Urteils, wonach es sich der prozessleitenden Maßnahme betreffend die Vorlage der vollständigen Fassung des Berichts über die Gespräche und der Empfehlung des Beratenden Ausschusses widersetzt habe, und macht hierzu geltend, dass es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt habe, eine anonymisierte Fassung des Berichts über die Gespräche vorzulegen, und dass seiner Bereitschaft seitens des Gerichts entgegnet worden sei, dass diese Übermittlung als verspätet anzusehen wäre. Das Parlament weist darauf hin, dass nach Art. 88 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen und die Entscheidung über diese Maßnahmen im Ermessen des Gerichts stünden.
64 Herr Carbajo Ferrero ist der Auffassung, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
65 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass Herr Carbajo Ferrero „seit 2009 Referatsleiter der GD ‚Kommunikation‘ war“, während aus dem der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde beigefügten Auszug aus dem Bericht über die Gespräche hervorgeht, dass er „gegenwärtig“ seit 2009 Referatsleiter in dieser Generaldirektion ist. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht auf die Feststellung in Rn. 139 aus, dass „der Kläger, ohne dass ihm das Parlament insoweit widersprochen hätte, [angegeben hat,] seit 1999 Referatsleiter in dieser Generaldirektion gewesen zu sein“.
66 Das Parlament beruft sich ohne Erfolg auf die Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, um darzutun, dass es in dieser Verhandlung nicht bestätigt habe, dass der Auszug aus dem Bericht über die Gespräche eine Unrichtigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts der Ernennung von Herrn Carbajo Ferrero zum Referatsleiter in der Generaldirektion Kommunikation enthalte.
67 Selbst wenn man nämlich annimmt, dass das Parlament in der mündlichen Verhandlung nicht anerkannt hat, dass der Auszug aus dem Bericht über die Gespräche eine solche Unrichtigkeit enthielt, stellt es die in Rn. 139 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts in Bezug auf den Zeitpunkt der Ernennung von Herrn Carbajo Ferrero zum Referatsleiter in dieser Generaldirektion nicht in Frage. Angesichts des Umstands, dass dieser Beweis von Herrn Carbajo Ferrero bereits in seiner Klageschrift, insbesondere in den Rn. 7, 94, 99, in Fn. 21 und in der Anlage A.5 dieser Klageschrift, vorgebracht worden ist, und dass das Parlament nicht nachweist, dass es ihn im ersten Rechtszug ausdrücklich zurückgewiesen hat, kann das Parlament nicht geltend machen, dass sich das Gericht zu Unrecht auf diese Unrichtigkeit gestützt und einen Beweis verfälscht habe.
68 Schließlich kann auch die letzte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben. Aus Rn. 177 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht sich geweigert hat, die von Herrn Carbajo Ferrero beantragte prozessleitende Maßnahme anzuordnen, weil die ihm zur Verfügung gestellten Informationen ausreichten, um die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu beurteilen, und nicht wegen eines Widerspruchs des Parlaments.
69 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien
70 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe in den Rn. 139, 143 und 146 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, der sich aus der Unrichtigkeit der den Präsidiumsmitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die berufliche Laufbahn von Herrn Carbajo Ferrero ergebe.
71 Zunächst habe das Gericht die Rolle des Berichts über die Gespräche verkannt, die darin bestehe, das Präsidium über die Leistungen der Bewerber bei den Gesprächen zu informieren, und nicht darin, ihm Informationen zur Berufserfahrung der Bewerber zu liefern. Die Informationen über die Kompetenzen und die Berufserfahrung der Bewerber seien dem Präsidium bereits im Rahmen der ersten Phase des Auswahlverfahrens übermittelt worden und hätten ihm während des gesamten Verfahrens zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund wiederhole der Bericht über die Gespräche nur einleitend die Funktion, die die Bewerber bei der Einreichung ihrer Bewerbungen wahrgenommen und angegeben hätten.
72 Sodann habe das Gericht seine eigene Rechtsprechung verkannt, wonach der Umstand, dass die Anstellungsbehörde sämtliche Akten der Bewerber auf eine zu besetzende Stelle besitze, ausreiche, um einen Klagegrund zurückzuweisen, der sich auf mögliche Fehler bei den Qualifikationen eines Bewerbers beziehe, die in einer von einem Auswahlausschuss an die Anstellungsbehörde übermittelten Empfehlung enthalten seien.
73 Schließlich habe das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der Beratende Ausschuss die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero bei der Beurteilung seiner Bewerbung auf die freie Planstelle nicht gebührend berücksichtigt habe, indem er seine Erfahrung als übergangsweise Verantwortlicher der Direktion für Medien in der Generaldirektion Kommunikation seit dem 1. Juni 2018 nicht berücksichtigt habe. Dieser habe jedoch in seinen Bewerbungsunterlagen diese Berufserfahrung, deren Erwerb nach Ablauf der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist begonnen habe, nicht angegeben.
74 Herr Carbajo Ferrero ist der Auffassung, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
75 Zur ersten Rüge des Parlaments ist zum einen festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus Rn. 137 des angefochtenen Urteils ergibt, zu prüfen hatte, ob die Verwaltung ihr Ermessen hinsichtlich der Verdienste von Herrn Carbajo Ferrero nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Zum anderen lagen dem Präsidium, wie sich aus Rn. 90 des angefochtenen Urteils ergibt, die den Inhalt der Entscheidung über die Zurückweisung der von Herrn Carbajo Ferrero eingelegten Beschwerde wiedergibt, beim Erlass seiner Entscheidung alle zweckdienlichen Unterlagen vor, nämlich die Personalakten aller Bewerber (Lebenslauf und Bewerbungsschreiben), eine Tabelle mit Zusammenfassungen ihrer Bewerbungen und der vom Beratenden Ausschuss erstellte Bericht über die Gespräche, so dass die Mitglieder des Präsidiums, die dies gewünscht hätten, in der Lage gewesen wären, diese Dokumente vor der Sitzung des Präsidiums einzusehen.
76 Da die Mitglieder des Präsidiums jedoch nur die Möglichkeit gehabt hätten, diese Dokumente einzusehen, falls sie dies gewünscht hätten, das Parlament aber, wie sich aus Rn. 143 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht nachgewiesen hat, dass sie, was die Akte von Herrn Carbajo Ferrero betrifft, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf den Bericht über die Gespräche zu prüfen sei, ob der Beratende Ausschuss die Anstellungsbehörde über die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero zutreffend informiert habe. Diese Rüge ist somit unbegründet.
77 Was die zweite Rüge betrifft, kann sich das Parlament nicht auf das Urteil vom 13. Dezember 1990, Kalavros/Gerichtshof (T‑160/89 und T‑161/89, EU:T:1990:86), berufen. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, war nämlich, anders als im vorliegenden Fall, zum einen das Dokument, das angeblich Fehler enthielt, der Anstellungsbehörde im Rahmen einer ersten Prüfung der Bewerbungen vorgelegt worden und gehörte der Kläger nach dieser ersten Auslese zu den ausgewählten Bewerbern, so dass er durch diese Fehler, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht beschwert sein konnte. Zum anderen verfügten in jener Rechtssache, wie sich aus Rn. 53 des genannten Urteils ergibt, bei der endgültigen Auswahl die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und sodann des Gerichtshofs über die vollständigen Unterlagen zu jedem Bewerber, so dass eine andere Situation vorliegt als die, in der nur eine einfache Möglichkeit der Einsichtnahme vor der Sitzung der Anstellungsbehörde besteht, im Gegensatz zu dem, was im vorliegenden Fall in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt wurde. Diese Rüge ist daher unbegründet.
78 Zur dritten Rüge hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Bewerber ist, dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte zu erteilen, die sie als für die Prüfung ihrer Bewerbung für nützlich erachten (Urteil vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 24). Somit war es Sache von Herr Carbajo Ferrero, ausdrücklich seine Berufserfahrung als übergangsweise für die Direktion Medien in der Generaldirektion Kommunikation Verantwortlicher anzugeben, zumal der Erwerb dieser Erfahrung nach Ablauf der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist begonnen hatte. Darüber hinaus konnte Herr Carbajo Ferrero auf diese Erfahrung bei seinem Gespräch mit dem Beratenden Ausschuss hinweisen.
79 Das Parlament macht zwar zu Recht geltend, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beratende Ausschuss die Erfahrung von Herrn Carbajo Ferrero seit dem 1. Juni 2018 als übergangsweise Verantwortlicher auf der zu besetzenden Stelle nicht gebührend berücksichtigt habe, doch kann dies nicht den in Rn. 145 des angefochtenen Urteils angeführten Grund in Frage stellen, dass die streitige Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, der sich daraus ergebe, dass die Bewerbung von A ausgewählt worden sei, ohne dass die Anstellungsbehörde zutreffend über die Berufserfahrung von Herrn Carbajo Ferrero informiert gewesen wäre. Diese Rüge geht daher ins Leere.
80 Wie sich nämlich aus den Rn. 132 und 139 des angefochtenen Urteils ergibt, wurde im Auszug aus dem Bericht über die Gespräche angegeben, dass Herr Carbajo Ferrero seit 2009 Referatsleiter in der Generaldirektion Kommunikation sei, obwohl er 1999 zum Referatsleiter in dieser Generaldirektion ernannt worden war.
81 Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
82 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, dass der Unionsrichter, da die streitige Entscheidung einem Dritten einen Vorteil gewähre, vorab auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festzustellen habe, ob eine Aufhebung nicht eine übermäßige Maßnahme darstelle. Bei dieser Prüfung seien die Art des begangenen Rechtsverstoßes, die Interessen des Klägers, die Interessen Dritter und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen, wobei der Richter darüber hinaus verpflichtet sei, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Parlament stützt sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 5. Dezember 2017, Spadafora/Kommission (T‑250/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:866, Rn. 110), und hebt hervor, dass das Fehlen einer solchen Prüfung im angefochtenen Urteil einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle.
83 Herr Carbajo Ferrero ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof
84 Rn. 110 des vom Parlament angeführten Urteils vom 5. Dezember 2017, Spadafora/Kommission (T‑250/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:866), erwähnt zum einen den Grundsatz der Wiederherstellung der Rechtslage, in der sich der Kläger vor der vom Auswahlausschuss begangenen Unregelmäßigkeit befand, und eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die mit dieser Wiederherstellung verbundene Aufhebung von Rechtsakten, die an Dritte gerichtet und für diese günstig sind, eine übermäßige Sanktion darstellen würde. Zum anderen verweist diese Randnummer auf das Urteil vom 31. März 2004, Girardot/Kommission (T‑10/02, EU:T:2004:94), und mittelbar auf das Urteil vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission (24/79, EU:C:1980:145).
85 Was diese Ausnahme betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil festgestellt hat, dass das Verfahren betreffend Beförderungen von 40 Beamten, soweit es die Klägerin in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf, nicht ordnungsgemäß war, weil ihre Beurteilung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beförderungsausschuss mit den Beförderungsvorschlägen befasst wurde, noch nicht erstellt war, während die Beurteilungen der anderen für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten diesem Ausschuss und der Anstellungsbehörde vorgelegt worden waren, wodurch die Klägerin in eine ungünstigere Lage als die anderen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten gebracht wurde. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Aufhebung der Beförderungen der 40 tatsächlich beförderten Beamten eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme wäre und dass die Gewährung einer Entschädigung für den der Klägerin in dieser Rechtssache entstandenen immateriellen Schaden diejenige Art der Wiedergutmachung darstellt, die gleichzeitig am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht (Urteil vom 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission,24/79, EU:C:1980:145, Rn. 13 und 14).
86 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Gericht im Urteil vom 31. März 2004, Girardot/Kommission (T‑10/02, EU:T:2004:94, Rn. 87), obwohl es daran festhielt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie die Verdienste der Klägerin ordnungsgemäß geprüft habe, bevor sie ihre Bewerbungen auf acht Dauerplanstellen abgelehnt und acht andere Bewerber angenommen habe, festgestellt, dass die Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung auf die in Rede stehenden Planstellen eine im Hinblick auf die durch die Kommission begangene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme wäre, da es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen das dienstliche Interesse verstieße, den erfolgreichen Bewerbern, die zu Beamten ernannt worden seien, allein aus diesem Grund den Vorteil ihrer Ernennung zu entziehen.
87 Ohne dass es erforderlich wäre, die Tragweite dieser Ausnahme, die je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache variieren kann, näher zu bestimmen, ist festzustellen, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar war und dass das Gericht angesichts der Besonderheiten des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht verpflichtet war, zu prüfen, ob die Aufhebung der Entscheidung, A auf die Stelle des Direktors für Medien zu ernennen, möglicherweise übermäßig wäre.
88 Wie sich nämlich aus den Rn. 123, 124, 144 und 145 des angefochtenen Urteils ergibt, betrafen die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, die sich aus der Nichtanwendung der Kriterien für die Abwägung der Verdienste der Bewerber bei den Gesprächen mit ihnen ergab, und der offensichtliche Beurteilungsfehler sowie die fehlerhafte Abwägung der Verdienste der Bewerber aufgrund der Unrichtigkeit der der Anstellungsbehörde übermittelten Informationen nicht nur die Bewertung der Bewerbung von Herrn Carbajo Ferrero, sondern auch die der Bewerbung von A.
89 Außerdem ist festzustellen, dass das Interesse von Herrn Carbajo Ferrero an der Aufhebung der streitigen Entscheidung auf der Hand liegt und dass nur das Interesse von A durch diese Aufhebung beeinträchtigt wird, der sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Aufrechterhaltung seiner Ernennung berufen kann, da diese Entscheidung von Herrn Carbajo Ferrero fristgemäß angefochten worden ist.
90 Zum dienstlichen Interesse ist festzustellen, dass das Parlament nicht behauptet, Argumente vorgebracht zu haben, die belegen sollten, dass die Aufhebung der streitigen Entscheidung auf besondere Schwierigkeiten stoßen würde. Ab 1. Juni 2018 wurden, da die Stelle des Direktors für Medien noch nicht besetzt worden war, Herrn Carbajo Ferrero übergangsweise Aufgaben in Verbindung mit dieser Stelle übertragen, um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs innerhalb der Direktion Medien zu gewährleisten. Die Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors für Medien mit dem Vorliegen irgendeiner Schwierigkeit in dieser Direktion verbunden wäre.
91 Da es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht erforderlich war, dass das Gericht prüft, ob die Aufhebung der streitigen Entscheidung unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Rechtsverletzungen, des Interesses von A und des dienstlichen Interesses unverhältnismäßig war, und da das angefochtene Urteil daher insoweit keinen Begründungsmangel aufweist, ist der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
92 Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
93 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
94 Da Herr Carbajo Ferrero die Verurteilung des Parlaments beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Carbajo Ferrero aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Fernando Carbajo Ferrero. 2. Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Fernando Carbajo Ferrero. Unterschriften