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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.2023 – C-806/21

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2023:61

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 2. Februar 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Drogenausgangsstoffe – Rahmenbeschluss 2004/757/JI – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d – Person, die am Befördern oder Verteilen von Grundstoffen beteiligt ist, die der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen – Verordnung (EG) Nr. 273/2004 – Erfasste Stoffe – Art. 2 – Begriff ‚Wirtschaftsbeteiligter‘ – Art. 8 Abs. 1 – Umstände, die vermuten lassen, dass erfasste Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden – Pflicht, diese Umstände zu melden – Begriff ‚Umstand‘ – Umfang“ In der Rechtssache C‑806/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2021, in dem Strafverfahren gegen TF, Beteiligter: Openbaar Ministerie, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Haasbeek und R. Lindenthal als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. 2004, L 47, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 273/2004).

2 Es ergeht im Rahmen eines in den Niederlanden eingeleiteten Strafverfahrens gegen TF, der beschuldigt wird, erfasste Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, befördert zu haben. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht

3 Art. 3 („Straftaten und Sanktionen“) Abs. 1 des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 (ABl. 1990, L 326, S. 56) genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Treaty Series, Bd. 1582, S. 95) (im Folgenden: Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988) sieht vor: „Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben: a) … iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen, … c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung: … ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, dass dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen, …“

4 Art. 12 („Für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe“) dieses Übereinkommens bestimmt: „(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. … (8) a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, des Übereinkommens von 1961, des Übereinkommens von 1961 in seiner geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen. b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien: i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung dieser Stoffe befasst sind; … iii) vorschreiben, dass die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung der genannten Tätigkeiten erwirken; … (9) Jede Vertragspartei trifft in Bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe folgende Maßnahmen: a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren, Exporteuren, Großhändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten; b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn ausreichende Beweise vorliegen, dass der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist; c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt haben; d) sie schreibt vor, dass die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäß mit Aufschriften und Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein; … …“ Unionsrecht Rahmenbeschluss 2004/757/JI

5 In den Erwägungsgründen 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) heißt es: „(1) Der illegale Drogenhandel stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar. (2) Die Notwendigkeit von Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels wird insbesondere anerkannt in dem vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan des Rates [der Europäischen Union] und der [Europäischen] Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [ABl. 1999, C 19, S. 1], in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999), insbesondere in Nummer 48, in der vom Europäischen Rat in Helsinki (10.–12. Dezember 1999) gebilligten Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000–2004) und in dem vom Europäischen Rat in Santa Maria da Feira (19. und 20. Juni 2000) gebilligten Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000–2004). (3) Es ist erforderlich, Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen festzulegen, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.“

6 Art. 1 („Definitionen“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff … 2. ‚Grundstoffe‘ die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des [Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988] nachzukommen ist; …“

7 Art. 2 („Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden: … d) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.“ Verordnung Nr. 273/2004

8 In den Erwägungsgründen 2 bis 6, 8, 11 bis 13 und 17 der Verordnung Nr. 273/2004 heißt es: „(2) Die Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen [von 1988] betreffend den Handel mit Drogenausgangsstoffen (d. h. Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) sind, soweit der Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betroffen ist, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen [ABl. 1990, L 357, S. 1] umgesetzt worden. (3) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen [von 1988] sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Dies erfordert, dass Maßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Derartige Maßnahmen wurden durch die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden [ABl. 1992, L 370, S. 76], eingeführt. Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit einheitliche Regelungen zur Anwendung kommen, erscheint eine Verordnung besser geeignet als die geltende Richtlinie. (4) Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union ist es von Bedeutung, die Richtlinie 92/109/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen, da jede Änderung jener Richtlinie und ihrer Anhänge nationale Umsetzungsmaßnahmen in 25 Mitgliedstaaten auslösen würde. (5) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat 1992 durch Beschlüsse auf ihrer 35. Sitzung zusätzliche Stoffe in die Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen [von 1988] aufgenommen. In der vorliegenden Verordnung sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden, damit Fälle unerlaubter Abzweigungen von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft aufgedeckt werden können und sichergestellt wird, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt gemeinsame Überwachungsregeln gelten. (6) Die Vorschriften des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen [von 1988] beruhen auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der überwiegende Teil des Handels mit diesen Stoffen ist völlig legal. Die Unterlagen über die Sendungen und die Kennzeichnung dieser Stoffe sollten hinreichend aussagekräftig sein. Ferner ist es von Bedeutung, dass einerseits den zuständigen Behörden die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten eingeräumt und andererseits dem Geist des Übereinkommens der Vereinten Nationen [von 1988] entsprechende Mechanismen entwickelt werden, die auf einer engen Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und der Auswertung von Ermittlungsmaßnahmen aufbauen. … (8) Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sollten in einem Anhang aufgeführt werden. … (11) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um eine bessere Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu gewährleisten. (12) Alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen der erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I führen, sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten den zuständigen Behörden jeden verdächtigen Vorgang mit den in Anhang I aufgeführten Stoffen melden. Es sollten jedoch Ausnahmen für Vorgänge mit den Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten. (13) Zahlreiche weitere Stoffe, darunter viele, die in großen Mengen legal gehandelt werden, wurden als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen ermittelt. Diese Stoffe denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe des Anhangs I gelten, würde ein unnötiges Handelshemmnis schaffen und für die Wirtschaftsbeteiligten eine Erlaubnispflicht sowie ferner die Verpflichtung mit sich bringen, über jeden Vorgang Unterlagen zu führen. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene ein flexiblerer Mechanismus eingeführt werden, aufgrund dessen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verdächtige Vorgänge mit diesen Stoffen gemeldet werden. … (17) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine einheitliche Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der internationalen Komponente und der raschen Veränderungen dieses Handels besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“

9 Art. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 sieht vor: „Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.“

10 Art. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚erfasste Stoffe‘ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67)] und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 1)]; b) ‚nicht erfasste Stoffe‘ alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind; c) ‚Inverkehrbringen‘ jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union; d) ‚Wirtschaftsbeteiligter‘ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt; … f) ‚Sondererlaubnis‘ eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird; g) ‚Sonderregistrierung‘ eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt; …“

11 Art. 8 („Meldung an die zuständigen Behörden“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Die Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsbeteiligten alle verfügbaren Informationen vor, die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen.“

12 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3 bis 8 zu gewährleisten, erlässt jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Lage sind, insbesondere: a) Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten, b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern, c) erforderlichenfalls Sendungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, aufzuhalten und zu beschlagnahmen.“

13 Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 enthält die Liste der „erfassten Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung. Salzsäure und Schwefelsäure sind in diesem Anhang als erfasste Stoffe der Kategorie 3 aufgeführt. Verordnung Nr. 111/2005

14 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. 2005, L 22, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 330, S. 30) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 111/2005) lautet: „Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend ‚Drogenausgangsstoffe‘ genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.“ Niederländisches Recht Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs chemischer Stoffe

15 Art. 2 Buchst. a der Wet voorkoming misbruik chemicaliën (Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs chemischer Stoffe) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (Stb. 2008, Nr. 112) sieht vor: „Es ist verboten, den Vorschriften zuwiderzuhandeln, die festgelegt sind in oder aufgrund von: a. Art. 3 [Abs. 2 und 3] und Art. 8 … der Verordnung Nr. 273/2004. …“ Gesetz über Wirtschaftsdelikte

16 In Art. 1 Nr. 1 der Wet op de economische delicten (Gesetz über Wirtschaftsdelikte) in der am 14. Oktober 2015 geänderten Fassung (Stb. 2015, Nr. 399) heißt es: „Wirtschaftsdelikte sind: 1. Verstoß gegen Vorschriften, die festgelegt sind in oder aufgrund von: … Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs chemischer Stoffe, Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 …“

17 Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Wirtschaftsdelikte in der am 14. Oktober 2015 geänderten Fassung sieht vor: „Die in Art. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Art. 1a Nrn. 1 und 2 genannten Wirtschaftsdelikte sind Straftaten, soweit sie vorsätzlich begangen werden; soweit diese Wirtschaftsdelikte keine Straftaten sind, sind sie Ordnungswidrigkeiten.“

18 Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes sieht vor: „(1) Wer ein Wirtschaftsdelikt begeht, wird bestraft: 1. im Fall einer Straftat, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt im Sinne von Art. 1 Nr. 1 oder Art. 1a Nr. 1 handelt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren, gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie.“ Opiumgesetz

19 Art. 2 der Opiumwet (Opiumgesetz) vom 12. Mai 1928 in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (Stb. 2015, Nr. 429) (im Folgenden: Opiumgesetz) sieht vor: „Es ist verboten, ein Mittel im Sinne der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Liste I oder nach Art. 3a Abs. 5: A. aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Niederlande zu verbringen; B. anzubauen, zuzubereiten, zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verkaufen, zu liefern, abzugeben oder zu befördern; C. zu besitzen; D. herzustellen.“

20 In Art. 10 des Gesetzes heißt es: „(1) Wer handelt unter Verstoß gegen: a. ein Verbot nach Art. 2 …; … wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. … (3) Wer vorsätzlich gegen das Verbot nach Art. 2 Buchst. C verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren oder mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. (4) Wer vorsätzlich gegen das Verbot nach Art. 2 Buchst. B oder D verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren oder mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. (5) Wer vorsätzlich gegen ein Verbot nach Art. 2 Buchst. A verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren oder mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. …“

21 Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes lautet: „Wer, um eine Tat nach Art. 10 Abs. 4 oder 5 vorzubereiten oder zu fördern: 1. es unternimmt, einen anderen zu veranlassen, die Tat zu begehen, begehen zu lassen, mit zu begehen oder dazu anzustiften, dabei Beihilfe zu leisten oder dazu Gelegenheit, Mittel oder Informationen zu verschaffen, 2. es unternimmt, sich selbst oder einem anderen Gelegenheit, Mittel oder Informationen zur Begehung der Tat zu verschaffen, 3. im Besitz von Gegenständen, Beförderungsmitteln, Stoffen, Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln ist, von denen er weiß oder bei denen er den begründeten Verdacht hat, dass sie zur Begehung der Tat bestimmt sind, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren oder mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 TF wurde beschuldigt, ein Fahrzeug gemietet zu haben, das er anschließend benutzte, um sich am oder um den 12. Januar 2016 zu einem Unternehmen für chemische Erzeugnisse in Lüttich (Belgien) zu begeben, wo er mehrfach große Mengen chemischer Erzeugnisse, darunter Schwefelsäure, Salzsäure, Ameisensäure und Natronlauge, in Empfang nahm. Anschließend beförderte er diese Erzeugnisse zu einer Garage und zu einem Parkplatz in den Niederlanden, um sie auszuliefern. Als TF sich nach Waalre (Niederlande) begab, um dort eine zusätzliche Lieferung vorzunehmen, wurden er und die Person, die ihn mit einem anderen Fahrzeug begleitete, von der Polizei festgenommen.

23 Die fraglichen chemischen Erzeugnisse waren größtenteils nicht mit einer Kennzeichnung versehen, und TF verfügte nicht über die erforderlichen Beförderungsdokumente.

24 Die von TF beförderte und ausgelieferte Salzsäure und Schwefelsäure (im Folgenden: in Rede stehende Erzeugnisse) sind in Anhang I Kategorie 3 der Verordnung Nr. 273/2004 aufgeführt und sind daher „erfasste Stoffe“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung. Daher leitete das Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) gegen TF ein Strafverfahren ein, zum einen wegen der Vorbereitung oder der Begünstigung der Zubereitung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, des Verkaufs, der Lieferung, der Abgabe, der Beförderung, der Herstellung, der Einfuhr und der Ausfuhr von MDMA und/oder Amphetamin – Handlungen, die nach Art. 10a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Opiumgesetzes strafbar sind – und zum anderen wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004.

25 Mit Urteil vom 11. Juni 2020 befand der Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch, Niederlande) TF in Bezug auf den ersten dieser Tatvorwürfe für schuldig. TF machte geltend, dass ihm die Natur der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht unbekannt gewesen sei, er sie aber uneigennützig befördert habe. Das genannte Gericht war jedoch der Ansicht, dass TF, da allgemein bekannt sei, dass solche Erzeugnisse bei der groß angelegten Herstellung synthetischer Drogen, insbesondere von Amphetamin und MDMA, verwendet werden könnten, und da er sie zum Zweck der Lieferung an ungewöhnliche Orte befördert habe, nicht habe unbekannt sein können, dass diese Erzeugnisse eine illegale oder kriminelle Bestimmung gehabt hätten. Durch seinen wesentlichen Beitrag zur Beförderung und zur Lieferung dieser Erzeugnisse habe TF die Gefahr in Kauf genommen, dass die in Rede stehende Erzeugnisse für die Herstellung synthetischer Drogen verwendet würden. Dagegen sprach das genannte Gericht TF vom zweiten Tatvorwurf frei, indem es entschied, dass TF zwar als „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 eingestuft werden könne, die ihm zur Last gelegten Taten, d. h. die Beförderung, der Empfang, die Lagerung oder der Besitz erfasster Stoffe, jedoch keine „Umstände“ darstellten, die gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung gemeldet werden müssten.

26 Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein.

27 Dieses Gericht wirft die Frage nach der Auslegung der genannten Vorschriften auf. Konkret führt es aus, dass Art. 10a Abs. 1 Nr. 3 des Opiumgesetzes Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2004/757 umsetze, der die Mitgliedstaaten verpflichte, dafür zu sorgen, dass das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienten, bestraft würden. Es fragt sich daher, ob eine Person, wenn sie Grundstoffe hergestellt, befördert oder verteilt hat und dabei wusste, dass diese der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen werden, gleichzeitig eines Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/757 und eines Verstoßes gegen die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 vorgesehene Meldepflicht für schuldig befunden werden kann.

28 Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob eine solche Kumulierung mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare vereinbar ist, der in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Die betroffene Person könnte nämlich in einem solchen Fall nicht vermeiden, dass die Meldung ihres eigenen kriminellen Verhaltens gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 zu einer Verfolgung und möglicherweise einer Sanktionierung wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 führe.

29 Für die Feststellung, ob eine solche Kumulierung möglich ist, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, zum einen zu klären, ob der Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“, wie er in Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 definiert ist, weit dahin auszulegen ist, dass jede Person, die erfasste Stoffe in den Verkehr bringt, ein „Wirtschaftsbeteiligter“ ist, oder eng dahin, dass dieser Begriff nur Personen erfasst, die legal mit solchen Stoffen handeln. Zum anderen müsse auch bestimmt werden, ob der Begriff „Umstand“ in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung weit dahin auszulegen sei, dass er sich auf alle Verhaltensweisen, einschließlich derjenigen des Wirtschaftsbeteiligten selbst, beziehe, oder eng dahin, dass er sich nur auf die Verhaltensweisen Dritter beziehe, während die Verhaltensweisen des Wirtschaftsbeteiligten durch den Rahmenbeschluss 2004/757 geregelt seien.

30 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind natürliche und juristische Personen, die derart am Inverkehrbringen erfasster Stoffe beteiligt sind, dass diese Beteiligung eine nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2004/757 unter Strafe zu stellende Handlung darstellt, als „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 anzusehen? 2. Wenn die Frage bejaht wird: a) Stellen solche Handlungen des in Frage 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten „Umstände“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 dar? b) Stellen Handlungen wie das Empfangen, Befördern und Lagern erfasster Stoffe „Umstände“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 dar, wenn diese Handlungen nicht in der Absicht vorgenommen werden, diese Stoffe an Dritte zu liefern?

31 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden, dass die vorliegende Rechtssache mit Vorrang entschieden wird. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Union beteiligt ist, ein „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

33 Dazu ist insbesondere zu klären, ob das „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Vorschrift auf jegliche Abgabe erfasster Stoffe in der Union verweist – unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer legalen oder einer illegalen Tätigkeit erfolgt –, oder ob sie sich nur auf die Abgabe solcher Stoffe im Rahmen einer legalen Tätigkeit bezieht.

34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 18. Oktober 2022, IG Metall und ver.di, C‑677/20, EU:C:2022:800, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 definiert „Wirtschaftsbeteiligter“ als „jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt“. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt offen, ob das Inverkehrbringen solcher Stoffe auch deren Vermarktung im Rahmen einer illegalen Tätigkeit umfasst.

36 Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass „[d]ie Wirtschaftsbeteiligten … den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden[, melden]“ und dass „die Wirtschaftsbeteiligten [zu diesem Zweck] alle verfügbaren Informationen vor[legen], die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen“.

37 Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass sich die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Meldepflicht auf Bestellungen und Vorgänge bezieht, die ungewöhnlich erscheinen, d. h. solche, die zu dem Zweck durchgeführt worden sein könnten, diese erfassten Stoffe rechtswidrig ihrer normalen Bestimmung zu entziehen.

38 Daraus folgt, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 273/2004 die „Wirtschaftsbeteiligten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung verpflichtet, alle Umstände zu melden, die vermuten lassen, dass erfasste Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, unrechtmäßig dem legalen Handelsweg entzogen werden können, um auf unerlaubte Weise Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen herzustellen.

39 Folglich können nur Personen, die in einem legalen Rahmen am Inverkehrbringen erfasster Stoffe beteiligt sind, als „Wirtschaftsbeteiligte“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift angesehen werden.

40 Diese wörtliche Auslegung wird erstens durch den Kontext bestätigt, in den sich die fragliche Vorschrift einfügt.

41 Zunächst ist festzustellen, dass durch die Verordnung Nr. 273/2004 u. a. die Richtlinie 92/109 und die Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. 1996, L 188, S. 28), aufgehoben und ersetzt wurden. Diese Rechtsakte betrafen aber den legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/109 wurde nämlich ausdrücklich auf die Notwendigkeit verwiesen, „auf der Ebene der Gemeinschaft gemeinsame Regeln [zu] erlassen …, um im Hinblick auf den Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen im erlaubten Handel zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der festgelegten Regeln zu gewährleisten“. Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1485/96 hieß es, dass „[d]ie Vorschriften über die Erklärung des Kunden … dazu beitragen [werden], sicherzustellen, dass bei jedem Vorgang die Verwendung der erfassten Stoffe eindeutig festgestellt und dadurch die Abzweigung von erfassten Stoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen verhindert wird“.

42 Sodann ist festzustellen, dass in den Erwägungsgründen 3, 6 und 17 der Verordnung Nr. 273/2004 auf ein System zur Überwachung des „Handels“ mit Drogenausgangsstoffen Bezug genommen wird, und in den Erwägungsgründen 5 und 11 dieser Verordnung auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, „Fälle unerlaubter Abzweigungen von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft [aufzudecken]“ bzw. „Maßnahmen [zu] erlassen …, um eine bessere Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels mit erfassten Stoffen … zu gewährleisten“. Die Erwägungsgründe 6, 8 und 13 dieser Verordnung unterscheiden aber zwischen dem erlaubten bzw. legalen Handel mit diesen Stoffen und deren unerlaubter Herstellung.

43 Art. 3 der Verordnung Nr. 273/2004 über die Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe schließlich sieht in Abs. 1 vor, dass „Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I in Verkehr bringen möchten, … einen Mitarbeiter zum für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten ernennen [müssen]“, der „dafür [sorgt], dass der Wirtschaftsbeteiligte den Handel mit erfassten Stoffen nach Maßgabe dieser Verordnung betreibt“. Außerdem heißt es in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, dass „Wirtschaftsbeteiligte … für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats [benötigen], in dem sie niedergelassen oder ansässig sind“, und in Art. 3 Abs. 3, dass „[j]eder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis ist, … erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte … ab[gibt], die auch Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben“. Außerdem verpflichtet Art. 3 Abs. 6 der Verordnung die Wirtschaftsbeteiligten, sich bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren zu lassen. Aus den in Art. 3 der Verordnung vorgesehenen Anforderungen betreffend das Inverkehrbringen der erfassten Stoffe ergibt sich, dass sie bezwecken, den Handel mit erfassten Stoffen einem legalen Rahmen zu unterwerfen.

44 Die gleiche Auslegung ist in Bezug auf die Art. 4 bis 7 der Verordnung Nr. 273/2004 geboten, die die für den Handel mit erfassten Stoffen geltenden formellen Regeln enthalten, wie etwa die Notwendigkeit, dass der Kunde die Verwendungszwecke dieser Stoffe angibt, die Verpflichtung des Wirtschaftsbeteiligten, bestimmten Stoffen bei Vorgängen Unterlagen beizufügen, oder an bestimmten Stoffen eine geeignete Kennzeichnung anzubringen.

45 Das Gleiche gilt für Art. 10 der Verordnung, der vorsieht, dass, „[u]m die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3 bis 8 zu gewährleisten, … jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen [trifft], damit seine zuständigen Behörden ihre Kontroll- und Überwachungsaufgaben erfüllen können, insbesondere[,] … die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern“.

46 Aus diesen Vorschriften in ihrer Gesamtheit ergibt sich, dass sie bezwecken, den Handel mit erfassten Stoffen einem legalen Rahmen zu unterwerfen.

47 Die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils vorgenommene wörtliche Auslegung des Begriffs „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 wird zweitens durch die Ziele bestätigt, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der diese Vorschrift gehört.

48 Wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Verordnung Nr. 273/2004 nämlich einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden. Diese Verordnung wurde, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erlassen, um die Abzweigung der Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu bekämpfen, indem ein System zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen eingeführt wird, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht (Urteile vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 53, sowie vom 12. Februar 2015, Gielen u. a., C‑369/13, EU:C:2015:85, Rn. 36).

49 Aus den Erwägungsgründen 1 bis 6 der Verordnung Nr. 273/2004 ergibt sich, dass durch diese Verordnung Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in der Rechtsordnung der Union durchgeführt wird (Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 47), der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass bestimmte, aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und zu diesem Zweck zusammenarbeiten. Diese Staaten müssen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung und Unterhaltung eines Systems zur Überwachung des internationalen Handels mit den Stoffen treffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern.

50 Hinzu kommt, dass der Unionsgesetzgeber, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit den Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005, die denselben Zweck verfolgen, die Regelung für Drogenausgangsstoffe im Einzelnen festgelegt hat (Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C‑627/13 und C‑2/14, EU:C:2015:59, Rn. 52). So werden zum einen durch die Verordnung Nr. 273/2004 einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung von Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden, und zum anderen regelt die Verordnung Nr. 111/2005 gemäß ihrem Art. 1 die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen.

51 Die Verordnung Nr. 273/2004 fügt sich somit in den Rahmen einer umfassenderen Regelung ein, zu der auch der Rahmenbeschluss 2004/757 gehört.

52 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2004/757 Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festlegt, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht sein Art. 2 vor, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die in dieser Vorschrift angeführten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden, darunter das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen. Außerdem definiert Art. 1 Nr. 2 dieses Rahmenbeschlusses den Begriff „Grundstoffe“ als die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 nachzukommen ist.

53 Daraus folgt, dass, obgleich der Rahmenbeschluss 2004/757, die Verordnung Nr. 273/2004 und die Verordnung Nr. 111/2005 dasselbe Ziel verfolgen, diese Texte zwar einander ergänzen, aber eine unterschiedliche Tragweite haben. Der Rahmenbeschluss 2004/757 legt die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Drogenhandels fest, der daher die Drogenausgangsstoffe und damit die erfassten Stoffe betrifft, während der Anwendungsbereich der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 auf den legalen Handel mit solchen Stoffen beschränkt ist.

54 Diese Unterscheidung ergibt sich im Übrigen aus den Rechtsgrundlagen dieser verschiedenen Rechtsakte. Der Rahmenbeschluss 2004/757 ist nämlich auf Art. 31 Buchst. e und Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV gestützt, die durch die Art. 82, 83 und 85 AEUV ersetzt worden sind, die zu Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des genannten Vertrags, konkret zu dessen Kapitel 4 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gehören. Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 273/2004 ist hingegen Art. 95 EG, der durch Art. 114 AEUV ersetzt worden ist, der zu Titel VII („Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften“) dieses Vertrags gehört. Die Verordnung Nr. 111/2005 wiederum ist auf Art. 133 EG gestützt, der durch Art. 207 AEUV ersetzt worden ist. Die letztgenannte Vorschrift gehört zum Fünften Teil („Das auswärtige Handeln der Union“) des AEU-Vertrags, konkret zu Titel II („Gemeinsame Handelspolitik“) dieses Teils.

55 Nach alledem ist festzustellen, dass eine Situation, in der eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Union beteiligt ist, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 273/2004 fällt.

56 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Union beteiligt ist, kein „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Zur zweiten Frage

57 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Person, die im Rahmen einer illegalen Tätigkeit am Inverkehrbringen erfasster Stoffe in der Europäischen Union beteiligt ist, kein „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Unterschriften