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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.02.2023 – C-530/22
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2023:129
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 16. Februar 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Eisenbahnverkehr – Rechte und Pflichten der Fahrgäste – Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 – Art. 3 Nr. 8 – Beförderungsvertrag – Begriff – Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat – Verbraucherschutz“ In der Rechtssache C‑530/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen) mit Entscheidung vom 20. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2022, in dem Verfahren Dunaj-Finanse sp. z o.o. gegen KG erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin, Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. 2007, L 315, S. 14) sowie von Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anhangs A in Anhang I dieser Verordnung.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dunaj-Finanse sp. z o.o. und KG über ein von diesem wegen einer Zugfahrt ohne Beförderungsausweis gefordertes tarifliches Zusatzentgelt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1371/2007 heißt es: „(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es wichtig, die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu schützen und die Qualität und Effektivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu verbessern, um dazu beizutragen, den Verkehrsanteil der Eisenbahn im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern zu erhöhen. (2) In der Mitteilung der Kommission ‚Verbraucherpolitische Strategie 2002‑2006‘ [(ABl. 2002, C 137, S. 2)] ist das Ziel festgelegt, gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags ein hohes Verbraucherschutzniveau im Bereich des Verkehrs zu erreichen. (3) Da der Fahrgast die schwächere Partei eines Beförderungsvertrags ist, sollten seine Rechte in dieser Hinsicht geschützt werden.“
4 Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung enthält Vorschriften für a) die von den Eisenbahnunternehmen bereitzustellenden Informationen, den Abschluss von Beförderungsverträgen, die Ausgabe von Fahrkarten und die Umsetzung eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems für den Eisenbahnverkehr“.
5 Art. 3 der Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … 2. ‚Beförderer‘ das vertragliche Eisenbahnunternehmen, mit dem der Fahrgast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, oder eine Reihe aufeinanderfolgender Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage dieses Vertrags haften; … 8. ‚Beförderungsvertrag‘ einen Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung zwischen einem Eisenbahnunternehmen oder einem Fahrkartenverkäufer und dem Fahrgast über die Durchführung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen; … 16. ‚Allgemeine Beförderungsbedingungen‘ die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat rechtsgültigen Bedingungen des Beförderers, die mit Abschluss des Beförderungsvertrages dessen Bestandteil geworden sind; …“
6 Kapitel II („Beförderungsvertrag, Informationen und Fahrkarten“) der Verordnung Nr. 1371/2007 enthält ihre Art. 4 bis 10. Art. 4 („Beförderungsvertrag“) der Verordnung sieht vor: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterliegen der Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrags sowie die Bereitstellung von Informationen und Fahrkarten den Bestimmungen in Anhang I Titel II und III.“
7 Anhang I („Auszug aus den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck [CIV]“) der Verordnung Nr. 1371/2007 besteht aus den Titeln II bis VII des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden: COTIF). Anhang I enthält Titel II („Abschluss und Ausführung des Beförderungsvertrages“) des Anhangs A, der dessen Art. 6 bis 11 umfasst.
8 In Art. 6 („Beförderungsvertrag“) des Anhangs A zum COTIF heißt es: „(1) Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, den Reisenden sowie gegebenenfalls Reisegepäck und Fahrzeuge zum Bestimmungsort zu befördern und das Reisegepäck und die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern. (2) Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. (3) Der Beförderungsausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages.“
9 Art. 9 („Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung“) des Anhangs A bestimmt in Abs. 1: „Der Reisende muss vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein und ihn bei der Prüfung der Beförderungsausweise vorzeigen. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können vorsehen, a) dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat; b) dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann; c) ob und unter welchen Bedingungen ein Zuschlag zu erstatten ist.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch
10 Art. 117 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Position 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in den §§ 2 und 21 vor: „§ 2. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann derjenige, gegen den sich der Anspruch richtet, seine Erfüllung verweigern, es sei denn, dass er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. … § 21. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Erfüllung eines Anspruchs gegen einen Verbraucher nicht mehr verlangt werden.“ Beförderungsgesetz
11 In Art. 16 Abs. 1 der Ustawa Prawo przewozowe (Gesetz über das Beförderungsrecht) vom 15. November 1984 (Dz. U. 1984, Nr. 53, Position 272) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beförderungsgesetz) heißt es: „Der Beförderungsvertrag wird durch den Erwerb einer Fahrkarte vor Beginn der Reise oder durch Erfüllung anderer vom Beförderer oder Organisator des öffentlichen Personenverkehrs festgelegter Bedingungen des Zugangs zum Beförderungsmittel und im Fall ihrer Nichtfestlegung durch die Einnahme eines Platzes im Transportmittel geschlossen.“
12 Art. 33a Abs. 3 des Beförderungsgesetzes bestimmt: „Wird festgestellt, dass der Fahrgast nicht im Besitz eines gültigen Beförderungsausweises ist, erhebt der Beförderer, der Organisator des öffentlichen Personenverkehrs oder eine von ihm bevollmächtigte Person das für die Beförderung geschuldete Entgelt sowie ein Zusatzentgelt oder stellt eine Zahlungsaufforderung aus.“
13 Art. 77 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 dieses Gesetzes sieht vor: „1. Ansprüche, die auf das vorliegende Gesetz oder seine Durchführungsbestimmungen gestützt werden, verjähren unbeschadet von Abs. 2 und Art. 78 innerhalb eines Jahres. … 3. Die Frist für die Verjährung beginnt zu laufen: … 4) für Zahlungs- oder Erstattungsansprüche mit dem Zeitpunkt der Zahlung oder, falls eine Zahlung nicht erfolgt ist, mit dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14 Am 10. September 2016 reiste KG ohne gültigen Beförderungsausweis in einem Zug der Gesellschaft Koleje Mazowieckie – KM sp. z o.o., eines Eisenbahnbeförderungsunternehmens. In Anwendung der Tarifbestimmungen des Eisenbahnbeförderungsunternehmens wurden von ihm 191,82 polnische Zloty (PLN) (etwa 40,50 Euro) gefordert, was dem Preis der Fahrkarte von 6,82 PLN (etwa 1,50 Euro) zuzüglich eines Zusatzentgelts von 185 PLN (etwa 39 Euro) entspricht.
15 Dunaj-Finanse erwarb die Forderung des Beförderers gegen KG mit Abtretungsvertrag vom 2. Januar 2019.
16 Am 16. Juni 2021 erhob Dunaj-Finanse beim Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage mit dem Antrag, KG nach Art. 33a Abs. 3 des Beförderungsgesetzes zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu verurteilen. Sie macht geltend, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Eisenbahnbeförderungsunternehmen und KG kein Vertrag geschlossen worden sei, so dass KG nicht als Partei eines Beförderungsvertrags und damit auch nicht als Verbraucher angesehen werden könne. Daher sei die nationale Bestimmung, nach der das Gericht die Verjährung eines gegen einen Verbraucher gerichteten Anspruchs von Amts wegen berücksichtige, im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.
17 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die geltend gemachte Forderung nach Art. 77 des Beförderungsgesetzes bei der Erhebung der Klage am 16. Juni 2021 verjährt gewesen sei, es diese Verjährung allerdings nur dann gemäß Art. 117 § 21 des Zivilgesetzbuchs in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung von Amts wegen feststellen und damit die Klage abweisen könne, wenn KG als Verbraucher anzusehen wäre, was voraussetze, dass er mit dem Eisenbahnbeförderungsunternehmen einen Beförderungsvertrag geschlossen habe. Sollte hingegen festzustellen sein, dass kein Vertrag geschlossen worden und KG folglich nicht als Verbraucher anzusehen sei, könne die Verjährung der Forderung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich KG darauf berufe, was aber nicht geschehen sei, so dass der Klage stattzugeben wäre.
18 Auch wenn ein Beförderungsvertrag im Einklang mit den allgemeinen Regelungen des nationalen Rechts konkludent geschlossen werden könne, dürfe gemäß Art. 16 Abs. 1 des Beförderungsgesetzes, wie er u. a. vom Sąd Okręgowy w Kielcach (Regionalgericht Kielce, Polen) in einem Urteil vom 1. September 2019 ausgelegt worden sei, das Bestehen eines solchen Vertrags dann nicht angenommen werden, wenn der Fahrgast in einen Zug eingestiegen sei, ohne einen Beförderungsausweis erworben zu haben, obgleich in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehen sei, dass der Kauf einer Fahrkarte und deren Validierung oder Aktivierung Voraussetzung für den Vertragsabschluss sei.
19 Das vorlegende Gericht wirft deshalb die Frage auf, ob solche nationalen Rechtsvorschriften mit der Verordnung Nr. 1371/2007, insbesondere ihrem Art. 3 Nr. 8, in dem der Begriff „Beförderungsvertrag“ definiert wird, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a. (C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936), vereinbar sind.
20 Es ergänzt, dass davon auszugehen sei, dass die Bestimmungen der angeführten Verordnung diesen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstünden. Für eine solche Lösung spreche insbesondere der Grundsatz der Effektivität. Das Hauptziel der Verordnung Nr. 1371/2007 bestehe nämlich darin, ein hohes Verbraucherschutz- und Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, die die schwächere Partei von Beförderungsverträgen seien. Dieses Ziel würde teilweise zunichtegemacht, wenn für eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen zumindest ein Teil der Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten würde. Zudem könne ein Fahrgast, der ohne einen Beförderungsausweis reise, nicht als „Verbraucher“ im Sinne anderer Bestimmungen des Unionsrechts wie denen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) angesehen werden, wodurch die rechtliche Stellung dieses Fahrgasts noch mehr geschwächt werde.
21 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007, Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anhangs A in Anhang I der Verordnung Nr. 1371/2007, Art. 169 Abs. 1 AEUV, die Art. 20 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Grundsätze der Effektivität, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Kohärenz des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, wonach zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast, der einen Platz im Zug ohne die Absicht einnimmt, eine Fahrkarte zu kaufen, kein Beförderungsvertrag zustande kommt? Zur Vorlagefrage
22 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
23 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
24 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auf die Verordnung Nr. 1371/2007 sowie auf Art. 169 Abs. 1 AEUV, auf die Art. 20 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf die Grundsätze der Effektivität, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Kohärenz des Unionsrechts bezogen hat. Dem Vorabentscheidungsersuchen lässt sich allerdings entnehmen, dass im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur der Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Verordnung in Rede steht.
25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 8. Juni 2017, Freitag, C‑541/15, EU:C:2017:432, Rn. 29, und vom 18. November 2021, A. S.A., C‑212/20, EU:C:2021:934, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anhangs A in Anhang I dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast, der einen Platz im Zug ohne die Absicht einnimmt, eine Fahrkarte zu kaufen, kein Beförderungsvertrag zustande kommt.
27 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Zunächst ist in Bezug auf den Wortlaut von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vertrag“ in seiner allgemeinen Bedeutung eine Übereinstimmung deckungsgleicher Willen bezeichnet, die Rechtswirkungen entfalten soll. Zum anderen besteht die entsprechende Wirkung im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des Wortlauts dieser Bestimmung hauptsächlich in der Pflicht des Eisenbahnunternehmens, dem Fahrgast eine oder mehrere Beförderungsleistungen zu erbringen, und in der Pflicht des Fahrgasts, den Preis zu zahlen, es sei denn, die Beförderungsleistung wird kostenlos erbracht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 36).
29 Somit bekunden sowohl das Eisenbahnunternehmen – durch die Gewährung des freien Zugangs zu seinem Zug – als auch der Fahrgast – durch den Einstieg in den Zug, um eine Fahrt zu unternehmen – ihre deckungsgleichen Willen, ein Vertragsverhältnis einzugehen, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Nachweis des Bestehens eines Beförderungsvertrags grundsätzlich erfüllt sind. Anhand des Wortlauts von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast eine unerlässliche Voraussetzung für die Annahme ist, dass ein „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung besteht (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 37).
30 Sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem dieser Art. 3 Nr. 8 steht, eindeutig, dass die Fahrkarte, die in Anhang A des Anhangs I auch als „Beförderungsausweis“ bezeichnet wird, nur das Instrument ist, das den Beförderungsvertrag im Sinne dieser Verordnung verkörpert (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 48).
31 Der Begriff „Beförderungsvertrag“ ist in mehreren anderen Bestimmungen der Verordnung enthalten, u. a. in ihrem Art. 4, der vorsieht, dass „[v]orbehaltlich der Bestimmungen [des Kapitels II der Verordnung Nr. 1371/2007] … der Abschluss und die Ausführung eines Beförderungsvertrags sowie die Bereitstellung von Informationen und Fahrkarten den Bestimmungen in Anhang I Titel II und III [dieser Verordnung unterliegen]“. In diesem Anhang I wird u. a. Titel II des Anhangs A zum COTIF wiedergegeben, der den Abschluss und die Ausführung des Beförderungsvertrags betrifft. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Anhangs wird „[d]urch den Beförderungsvertrag … der Beförderer verpflichtet, den Reisenden … zum Bestimmungsort zu befördern“, und in Art. 6 Abs. 2 ist festgelegt, dass der Beförderungsvertrag in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten ist, die dem Reisenden auszuhändigen sind, und dass unbeschadet von Art. 9 des Anhangs A das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrags berühren, der weiterhin den durch das COTIF festgelegten Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 38, 40 und 41).
32 Art. 9 des Anhangs A sieht in Abs. 1 Satz 1 zwar vor, dass der Reisende vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Beförderungsausweis versehen sein muss, doch heißt es in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen können, dass ein Reisender, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorzeigt, außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen hat, und dass ein Reisender, der die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlags verweigert, von der Beförderung ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 45).
33 Da einem Fahrgast, der keinen gültigen Beförderungsausweis vorweist oder die sofortige Bezahlung des Beförderungsausweises verweigert, somit gemäß diesem Art. 9 die Allgemeinen Beförderungsbedingungen entgegengehalten werden können und da diese nach Art. 3 Nr. 16 der Verordnung Nr. 1371/2007 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Nr. 2 für die Zwecke dieser Verordnung durch den Abschluss des Beförderungsvertrags zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Fahrgast dessen Bestandteil werden, ergibt sich daraus, dass ein solches Unternehmen, das freien Zugang zu seinen Zügen gewährt, und ein Fahrgast, der in einen solchen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, als Parteien eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind, sobald sich dieser Fahrgast an Bord des Zuges befindet. Andernfalls könnten nämlich dem Fahrgast die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1371/2007 entgegengehalten werden (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 47).
34 Der Wortlaut von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 und der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, führen daher zu dem Schluss, dass der Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung für die Zwecke dieser Verordnung als unabhängig vom Besitz einer Fahrkarte durch den Fahrgast anzusehen und dahin zu verstehen ist, dass er eine Situation umfasst, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 49).
35 Diese Auslegung wird durch die mit der Verordnung Nr. 1371/2007 verfolgten Ziele bestätigt. Zum einen soll die Verordnung gemäß ihrem Art. 1 Buchst. a u. a. Vorschriften für den Abschluss von Beförderungsverträgen festlegen. Zum anderen wird im ersten Erwägungsgrund der Verordnung insbesondere betont, dass es im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik wichtig ist, die Nutzerrechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu schützen. Zudem geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass im Bereich des Verkehrs ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, und nach ihrem dritten Erwägungsgrund sollten die Rechte des Fahrgasts in dieser Hinsicht geschützt werden, da er die schwächere Partei des Beförderungsvertrags ist (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 50).
36 Es liefe diesen Zielen zuwider, wenn man annähme, dass der Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne der Verordnung Nr. 1371/2007 dahin auszulegen ist, dass er nicht die Situation einschließt, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben. Wenn nämlich die Annahme zulässig wäre, dass ein solcher Fahrgast nur deshalb, weil er beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat, nicht als Partei eines Vertragsverhältnisses mit dem Eisenbahnunternehmen, das freien Zugang zu seinen Zügen gewährt hat, angesehen werden könnte, dann könnte er aus ihm nicht zurechenbaren Umständen der Rechte beraubt werden, die diese Verordnung mit dem Abschluss eines Beförderungsvertrags verbindet, was dem mit dieser Verordnung verfolgten und in ihren Erwägungsgründen 1 bis 3 genannten Ziel des Schutzes der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zuwiderlaufen würde (Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 51).
37 Daraus ergibt sich, dass der Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007, der einen autonomen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegenden Begriff des Unionsrechts darstellt, eine Situation mit einschließt, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrgast die Absicht hatte, eine entsprechende Fahrkarte zu kaufen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 53).
38 Ein Mitgliedstaat darf folglich nicht vorsehen, dass eine Situation, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben und ohne die Absicht zu haben, eine solche zu kaufen, von dem Begriff „Beförderungsvertrag“ ausgenommen wird.
39 Zudem ist darauf zu verweisen, dass die in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses angeführte Auslegung die Gültigkeit des Beförderungsvertrags oder die Folgen unberührt lässt, die mit der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten durch eine der Parteien verbunden sein können, die in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in der Verordnung weiterhin dem nationalen Recht unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Kanyeba u. a., C‑349/18 bis C‑351/18, EU:C:2019:936, Rn. 52).
40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1371/2007 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anhangs A in Anhang I dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast, der einen Platz in einem frei zugänglichen Zug ohne die Absicht einnimmt, eine Fahrkarte zu kaufen, kein Beförderungsvertrag zustande kommt. Kosten
41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Anhangs A in Anhang I dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach zwischen einem Beförderer und einem Fahrgast, der einen Platz in einem frei zugänglichen Zug ohne die Absicht einnimmt, eine Fahrkarte zu kaufen, kein Beförderungsvertrag zustande kommt. Unterschriften