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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.2023 – C-127/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2023:209

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 16. März 2023 ( „Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Unternehmenszusammenschlüsse – Luftverkehrsmarkt – Für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärter Zusammenschluss – Von den Parteien des Zusammenschlusses eingegangene Verpflichtungen – Beschluss, mit dem angestammte Rechte zuerkannt werden – Begriff ‚angemessene Nutzung‘“ In der Rechtssache C‑127/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Februar 2021, American Airlines Inc. mit Sitz in Fort Worth (Vereinigte Staaten), vertreten durch J.‑P. Poitras, Avocat, J. Ruiz Calzado, Abogado, und J. Wileur, Avocat, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch T. Franchoo, H. Leupold und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Delta Air Lines Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), vertreten durch C. Angeli, Avocate, M. Demetriou, BL, und I. Giles, Advocaat, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die American Airlines Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, American Airlines/Kommission (T‑430/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:603), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2788 final der Kommission vom 30. April 2018, mit dem Delta Air Lines angestammte Rechte zuerkannt werden (Sache M.6607 – US Airways/American Airlines) (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 10 („Zeitnischenpool“) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. 1993, L 14, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. 2004, L 138, S. 50) geänderten Fassung (im Folgenden: Zeitnischenverordnung) sieht in den Abs. 2 und 3 vor: „(2) Eine einem Luftfahrtunternehmen für einen Linienflugdienst oder einen programmierten Gelegenheitsflugdienst zugewiesene Abfolge von Zeitnischen verschafft diesem Unternehmen kein Anrecht auf die gleiche Abfolge von Zeitnischen in der nächsten entsprechenden Flugplanperiode, wenn das Luftfahrtunternehmen dem Koordinator gegenüber nicht ausreichend nachweisen kann, dass es die Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen waren, mindestens zu 80 % genutzt hat. (3) Zeitnischen, die einem Luftfahrtunternehmen vor dem 31. Januar für die folgende Sommersaison oder vor dem 31. August für die folgende Wintersaison zugewiesen wurden, jedoch vor diesen Terminen zur Neuzuweisung an den Koordinator zurückgegangen sind, werden bei der Nutzungsberechnung nicht berücksichtigt.“

3 Der 30. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1, im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) lautet: „Ändern die beteiligten Unternehmen einen angemeldeten Zusammenschluss, indem sie insbesondere anbieten, Verpflichtungen einzugehen, die den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen, sollte die Kommission den Zusammenschluss in seiner geänderten Form für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären können. Diese Verpflichtungen müssen in angemessenem Verhältnis zu dem Wettbewerbsproblem stehen und dieses vollständig beseitigen. Es ist ebenfalls zweckmäßig, Verpflichtungen vor der Einleitung des Verfahrens zu akzeptieren, wenn das Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann. Es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Kommission ihre Entscheidung an Bedingungen und Auflagen knüpfen kann, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen ihren Verpflichtungen so effektiv und rechtzeitig nachkommen, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wird. Während des gesamten Verfahrens sollte für Transparenz und eine wirksame Konsultation der Mitgliedstaaten und betroffener Dritter gesorgt werden.“

4 Art. 20 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 172, S. 9) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 (ABl. 2013, L 336, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) lautet: „Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit den Verpflichtungsangeboten nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der [Fusionskontrollverordnung] ein Original der durch das Formblatt RM über Abhilfen (Formblatt RM) – im Anhang IV dieser Verordnung festgelegt – verlangten Angaben und Unterlagen sowie die Zahl von Kopien, die die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union festlegt, übermitteln; die Kommission kann die Festlegung der Zahl der Kopien nach Bedarf ändern. Die übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig sein.“

5 In den Rn. 5, 7 und 9 der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung Nr. 139/2004 und der Verordnung Nr. 802/2004 zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2008, C 267, S. 1, im Folgenden: Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen) heißt es: „5. Gibt ein Zusammenschluss Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken, weil er wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, so können die beteiligten Unternehmen versuchen, den Zusammenschluss zu ändern, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen und auf diese Weise die Genehmigung ihres Vorhabens zu erreichen. Eine solche Änderung kann bereits vor Erlass einer Genehmigungsentscheidung vollständig umgesetzt werden. Üblicher ist jedoch, dass die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen im Hinblick auf eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Gestaltung des Zusammenschlusses anbieten und dass diese Verpflichtungen nach Genehmigung des Zusammenschlusses umgesetzt werden. … 7. Die Kommission muss prüfen, ob die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen, wenn sie umgesetzt sind, ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken beseitigen. Nur den beteiligten Unternehmen liegen alle einschlägigen Informationen vor, die für eine solche Prüfung erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Erfüllbarkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungen und der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit der zur Veräußerung vorgeschlagenen Vermögenswerte. Daher müssen die beteiligten Unternehmen alle verfügbaren Informationen übermitteln, die die Kommission für die Prüfung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen benötigt. Deshalb haben die Anmelder nach der Durchführungsverordnung (Anhang ‚Formblatt RM‘) zusammen mit den Verpflichtungsangeboten umfassende Informationen über den Inhalt der angebotenen Verpflichtungen, die Bedingungen für ihre Umsetzung und ihre Geeignetheit zur Beseitigung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu übermitteln. Wenn Gegenstand der Verpflichtung die Veräußerung eines Geschäfts ist, müssen die beteiligten Unternehmen ausführlich beschreiben, wie das zu veräußernde Geschäfts derzeit betrieben wird. Anhand dieser Information kann die Kommission die Lebensfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verkäuflichkeit des Geschäfts beurteilen, indem sie den derzeitigen Betrieb mit dem in der Verpflichtung vorgeschlagenem Tätigkeitsbereich des Geschäfts vergleicht. Welche Informationen genau erforderlich sind, kann die Kommission im Einzelfall bestimmen und den Umfang der benötigten Informationen mit den beteiligten Unternehmen erörtern, bevor das Formblatt RM eingereicht wird. … 9. Nach der Fusionskontrollverordnung ist die Kommission nur befugt, Verpflichtungsangebote anzunehmen, die als geeignet angesehen werden, den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern. Die Verpflichtungen müssen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig beseitigen … und in jeder Hinsicht vollständig und wirksam sein … Ferner müssen die Verpflichtungen innerhalb kurzer Zeit wirksam umgesetzt werden können, da die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt nicht bestehen bleiben, bis die Verpflichtungen erfüllt sind.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 69 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen. Genehmigungsbeschluss Verwaltungsverfahren, das zum Genehmigungsbeschluss geführt hat

7 Am 18. Juni 2013 teilten die US Airways Group Inc. und die AMR Corporation (im Folgenden zusammen: Fusionsparteien; die Letztere ist die Muttergesellschaft der American Airlines) der Europäischen Kommission ihre Absicht mit, einen Zusammenschluss durchzuführen.

8 Die Kommission war der Ansicht, dass dieser Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe, was die Strecke zwischen den Flughäfen London Heathrow (Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: LHR) und Philadelphia International Airport (Vereinigte Staaten) (im Folgenden: PHL) (im Folgenden zusammen: Flughafenpaar) anbelange.

9 Um den ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zusammenschlusses Rechnung zu tragen, schlugen die Fusionsparteien am 10. und am 14. Juli 2013 Verpflichtungszusagen vor. Die Kommission lehnte diese beiden Vorschläge am 12. bzw. 15. Juli 2013 ab und forderte, dass angestammte Rechte („grandfathering rights“) „in der Art der“ in der Sache COMP/M.6447 – IAG/bmi (im Folgenden: Sache IAG/bmi) vorgeschlagenen in diese Verpflichtungszusagen eingefügt werden, um alle durch den Zusammenschluss hervorgerufenen ernsthaften Bedenken auszuräumen. Am 16. Juli 2013 legten die Fusionsparteien ein drittes Verpflichtungsangebot vor, das u. a. angestammte Rechte enthielt.

10 Nach mehreren Schriftwechseln, die u. a. die angestammten Rechte betrafen, unterbreiteten die Fusionsparteien der Kommission am 25. Juli 2013 ihren Vorschlag für endgültige Verpflichtungszusagen in Bezug auf Zeitnischen (im Folgenden: endgültige Verpflichtungszusagen). Die Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen hatten denselben Wortlaut wie die Ziff. 1.9 bis 1.11 des Verpflichtungsangebots vom 16. Juli 2013.

11 Am 30. Juli 2013 legten die Fusionsparteien der Kommission das Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen vor. In einem solchen Formblatt, dessen Inhalt in Anhang IV der Durchführungsverordnung festgelegt ist, sollen die Unternehmen die Informationen und Unterlagen angeben, die sie übermitteln, wenn sie Verpflichtungszusagen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung anbieten.

12 Insoweit gaben die Fusionsparteien in Abschnitt 1 Nr. 1.1 Ziff. i des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen Folgendes an: „Die Verpflichtung in Bezug auf die Zeitnischen beruht im Wesentlichen auf der Praxis der Kommission in den jüngsten Verfahren betreffend Fusionen von Fluggesellschaften, wie etwa in [der Sache] IAG/bmi. Um die Abhilfemaßnahme attraktiver zu machen, enthalten die angebotenen Verpflichtungszusagen insbesondere Bestimmungen über angestammte Rechte an den Zeitnischen, die von den [Fusionsparteien] freigegeben werden, sobald der neue Marktteilnehmer einen Direktflug zwischen dem Flughafenpaar in sechs aufeinanderfolgenden Saisons betrieben hat.“

13 In Abschnitt 3 („Abweichung von den Mustertexten“) dieses Formblatts sollten die Fusionsparteien jede Abweichung zwischen den angebotenen Verpflichtungszusagen und den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten, von Zeit zu Zeit überarbeiteten Mustertexten für Verpflichtungen angeben und die Gründe dafür erläutern. Die Fusionsparteien gaben Folgendes an: „Die von den [Fusionsparteien] angebotenen Verpflichtungszusagen weichen von den von den Dienststellen der Kommission veröffentlichten Mustertexten für Verpflichtungen ab, soweit dies erforderlich ist, um den spezifischen Erfordernissen einer strukturellen Abhilfemaßnahme im besonderen Kontext des Luftverkehrs gerecht zu werden. Wie in den vorangegangenen Erörterungen ausgeführt, beruhen die angebotenen Verpflichtungszusagen auf den Verpflichtungszusagen, die die Kommission in anderen Verfahren betreffend Fusionen von Fluggesellschaften angenommen hat. Insbesondere beruhen sie zum größten Teil auf den in [der Sache] IAG/bmi angebotenen Verpflichtungszusagen. Um die Bewertung der angebotenen Verpflichtungszusagen zu erleichtern, geben die [Fusionsparteien] im Folgenden an, in welchen Punkten die angebotenen Verpflichtungszusagen von den angenommenen Verpflichtungen in [der Sache] IAG/bmi abweichen. Diese Punkte umfassen nicht die geringfügigen sprachlichen Abwandlungen oder Klarstellungen, die aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere im Abschnitt über die Begriffsbestimmungen, erforderlich sind.“

14 In Bezug auf die Bestimmungen über die angestammten Rechte wurde im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen keine Abweichung von den in der Sache IAG/bmi angenommenen Verpflichtungen angegeben. Genehmigungsbeschluss

15 Mit dem gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Fusionskontrollverordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen Beschluss C(2013) 5232 final vom 5. August 2013 (Sache COMP/M.6607 – US Airways/American Airlines) (ABl. 2013, C 279, S. 6, im Folgenden: Genehmigungsbeschluss) erklärte die Kommission den Zusammenschluss unter bestimmten Bedingungen und Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

16 In Rn. 160 des Genehmigungsbeschlusses wurde der Inhalt der endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf die angestammten Rechte wie folgt zusammengefasst: „Die vom potenziellen neuen Marktteilnehmer kraft der endgültigen Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen müssen in der Regel für direkte Linienflüge im Personenluftverkehr zwischen dem Flughafenpaar [LHR-PHL] genutzt werden; sie können nur dann für ein anderes Städtepaar genutzt werden, wenn der potenzielle neue Marktteilnehmer diese Flüge während des Nutzungszeitraums (sechs aufeinanderfolgende … Saisons [im Sinne der Internationalen Luftverkehrsvereinigung (IATA)]) betrieben hat. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums ist der potenzielle neue Marktteilnehmer berechtigt, die Zeitnischen für ein beliebiges Städtepaar zu nutzen (‚angestammte Rechte‘). Die Gewährung angestammter Rechte bedarf jedoch der Genehmigung der Kommission, die insoweit vom Überwachungstreuhänder beraten wird.“

17 In den Rn. 176, 178 bis 181, 186 und 197 bis 199 des Genehmigungsbeschlusses traf die Kommission im Rahmen ihrer Analyse der endgültigen Verpflichtungszusagen folgende Feststellungen: „(176) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union müssen Verpflichtungszusagen geeignet sein, die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen und wettbewerbsorientierte Marktstrukturen zu gewährleisten. Insbesondere sollen die in der Phase I angebotenen Verpflichtungszusagen im Gegensatz zu den im Verfahren der Phase II angebotenen Verpflichtungszusagen nicht eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern, sondern vielmehr insoweit alle ernsthaften Bedenken klar ausräumen. Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Frage, ob diese Abhilfemaßnahmen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellen, die diese Bedenken klar ausräumen kann, über ein weites Ermessen. … (178) Nach Auffassung der Kommission beseitigen die endgültigen Verpflichtungszusagen alle im Laufe des Verfahrens festgestellten ernsthaften Bedenken. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen … ausreichen, um die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt auszuräumen. (179) In Verfahren, die Fluggesellschaften betreffen, sind Verpflichtungszusagen zur Freigabe von Zeitnischen für die Kommission akzeptabel, wenn hinreichend klar ist, dass tatsächlich neue Wettbewerber in den Markt eintreten werden, wodurch jede erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs beseitigt wird … (180) Die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen beruht darauf, dass die Verfügbarkeit von Zeitnischen in [LHR] die größte Hürde für den Eintritt auf der Strecke [LHR-PHL] darstellt, bei der ernsthafte Bedenken festgestellt wurden. Sie ist daher so konzipiert, dass diese Hürde beseitigt (oder zumindest erheblich verkleinert) und ein ausreichender, rechtzeitiger und wahrscheinlicher Eintritt auf der Strecke [LHR-PHL] ermöglicht wird. (181) Wichtig ist auch der Hinweis, dass Zeitnischen in [LHR] als solche einen sehr hohen Wert haben, was die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen für Markteintrittskandidaten sehr attraktiv macht. Diese immanente Attraktivität der Zeitnischen wird im Bündel der Verpflichtungszusagen durch die Aussicht verstärkt, nach sechs IATA-Saisons angestammte Rechte zu erwerben. … (186) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und des verfügbaren Beweismaterials, insbesondere in Anbetracht des bei der Konsultation der Marktteilnehmer deutlich gewordenen Interesses und der Anzeichen für einen wahrscheinlichen und rechtzeitigen Markteintritt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtung bezüglich der Zeitnischen ein Schlüsselelement für den wahrscheinlichen und rechtzeitigen Eintritt auf der Strecke [LHR-PHL] ist. Der Umfang des Eintritts auf dieser Strecke reicht aus, um die ernsthaften Bedenken auszuräumen, die auf diesem Markt (in allen denkbaren Fluggastsegmenten) festgestellt wurden. … (197) Nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (198) … Ist eine Bedingung nicht erfüllt, so ist die Entscheidung der Kommission nicht mehr gültig. Verstoßen die beteiligten Unternehmen gegen eine Verpflichtung, so kann die Kommission die [betreffende] Genehmigungsentscheidung gemäß Art. 8 Abs. 6 der Fusionskontrollverordnung widerrufen … (199) … [Der Genehmigungsbeschluss] hängt von der vollständigen Erfüllung der in den Abschnitten 1, 2, 3 und 4 der endgültigen Verpflichtungszusagen (Bedingungen) genannten Anforderungen ab, während die übrigen Abschnitte der endgültigen Verpflichtungszusagen Verpflichtungen für die Parteien darstellen.“

18 In Rn. 200 des Genehmigungsbeschlusses wurde darauf hingewiesen, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen diesem Beschluss als Anhang beigefügt und Bestandteil dieses Beschlusses seien. Abschließend führte die Kommission in Rn. 201 des Genehmigungsbeschlusses aus, sie habe entschieden, die angemeldete Transaktion in der durch die endgültigen Verpflichtungszusagen geänderten Fassung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, „vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, die in den im Anhang zu diesem Beschluss befindlichen endgültigen Verpflichtungszusagen festgelegt sind“. Endgültige Verpflichtungszusagen

19 Im ersten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen weisen die Fusionsparteien darauf hin, dass sie diese Zusagen eingegangen seien, um es der Kommission zu erlauben, die Fusion für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

20 Im dritten Absatz dieser Präambel heißt es: „Dieser Text ist im Licht des [Genehmigungsbeschlusses], soweit es sich bei den Verpflichtungszusagen um mit diesem verbundene Bedingungen und Auflagen handelt, sowie im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union, insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung, und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen auszulegen.“

21 Im Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ der endgültigen Verpflichtungszusagen werden einige Begriffe wie folgt definiert: – Der Begriff „angestammte Rechte“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.10 definiert. – Der Begriff „Fehlgebrauch“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.13 definiert. – Der Begriff „Nutzungszeitraum“ wird durch einen Verweis auf Ziff. 1.9 definiert, mit der Klarstellung, dass dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende IATA-Saisons umfassen sollte.

22 In den Ziff. 1.9 bis 1.11 der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt es: „1.9 Im Allgemeinen werden die vom potenziellen neuen Marktteilnehmer im Wege des Verfahrens zur Freigabe von Zeitnischen erlangten Zeitnischen nur für die Erbringung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes auf der Strecke zwischen dem Flughafenpaar genutzt. Die Zeitnischen dürfen nicht für ein anderes Städtepaar genutzt werden, es sei denn, der potenzielle neue Marktteilnehmer hat eine direkte Flugverbindung auf der Strecke zwischen dem Flughafenpaar im Einklang mit dem in Anwendung von Ziff. 1.24 vorgelegten Angebot während einer Reihe vollständiger, aufeinanderfolgender IATA-Saisons (‚Nutzungszeitraum‘) betrieben. 1.10 Der potenzielle neue Marktteilnehmer gilt als Inhaber angestammter Rechte an den erlangten Zeitnischen, wenn während des Nutzungszeitraums auf der Strecke zwischen dem Flughafenpaar eine angemessene Nutzung der Zeitnischen erfolgt ist. Insoweit ist der potenzielle neue Marktteilnehmer nach Ablauf des Nutzungszeitraums berechtigt, die auf der Grundlage der vorliegenden Verpflichtungszusagen erlangten Zeitnischen für ein beliebiges Städtepaar zu nutzen (‚angestammte Rechte‘). 1.11 Die angestammten Rechte bedürfen der Genehmigung durch die Kommission, die insoweit am Ende des Nutzungszeitraums vom Überwachungstreuhänder beraten wird …“

23 Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen sieht vor: „Während des Nutzungszeitraums gilt ein Fehlgebrauch als eingetreten, wenn ein potenzieller neuer Marktteilnehmer, der von den [Fusionsparteien] freigegebene Zeitnischen erhalten hat, beschließt, … b) eine geringere Zahl von Flugverbindungen anzubieten als diejenige, zu der er sich im Angebot gemäß Ziff. 1.24 verpflichtet hat, oder den Betrieb auf der Strecke zwischen dem Flughafenpaar einzustellen, es sei denn, diese Entscheidung ist mit dem Grundsatz ‚use it or lose it‘ [(Verfall bei Nichtnutzung)] nach Art. 10 Abs. 2 der [Zeitnischenverordnung] (oder mit einer etwaigen Aussetzung dieses Grundsatzes) vereinbar; …“

24 Ziff. 1.24 der endgültigen Verpflichtungszusagen betrifft die Zahl der Flugverbindungen, die der neue Marktteilnehmer anzubieten beschlossen hat, während sich die Ziff. 1.26 und 1.27 dieser Zusagen auf die Kriterien für die Bewertung des Angebots dieses Marktteilnehmers beziehen. Beschluss der Kommission über die Zuweisung von Zeitnischen an Delta

25 Am 9. Oktober 2014 reichte die Delta Air Lines Inc. (im Folgenden: Delta) ein förmliches Angebot für die Zuweisung von Zeitnischen gemäß Ziff. 1.24 der endgültigen Verpflichtungszusagen ein. Ihren Antragsunterlagen zufolge gedachte sie, ab Sommer 2015 während sechs aufeinanderfolgender IATA-Saisons eine tägliche Verbindung auf der Strecke zwischen den Flughäfen LHR und PHL (im Folgenden: Strecke LHR-PHL) anzubieten.

26 Delta war die einzige Fluggesellschaft, die ein Angebot abgab, um auf der Grundlage der endgültigen Verpflichtungszusagen Zeitnischen zu erhalten.

27 Mit Beschluss vom 6. November 2014 stellte die Kommission, nachdem sie die Rentabilität von Delta und ihr förmliches Angebot nach den Ziff. 1.21 und 1.26 der endgültigen Verpflichtungszusagen bewertet hatte, fest, dass Delta erstens von den Fusionsparteien unabhängig sei, in keiner Verbindung zu ihnen stehe und ihr eigenes Zeitnischenportfolio in LHR im Sinne von Ziff. 1.21 der endgültigen Verpflichtungszusagen ausgeschöpft habe sowie zweitens das Potenzial habe, auf der Strecke zwischen dem Flughafenpaar, für die sie im Rahmen dieser Verpflichtungszusagen Zeitnischen beantragt habe, ein rentabel wirtschaftender Wettbewerber der Fusionsparteien zu sein, da sie über die Fähigkeit, die Ressourcen und den Willen verfüge, den Flugbetrieb auf der Strecke LHR-PHL als aktiver Wettbewerber langfristig und rentabel aufrechtzuerhalten.

28 Am 17. Dezember 2014 legten American Airlines und Delta der Kommission die Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen vor, die sie schließen mussten, um Delta die Zeitnischen zu gewähren, die sie für die Strecke LHR-PHL aufgrund der endgültigen Verpflichtungszusagen beantragt hatte.

29 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 genehmigte die Kommission im Einklang mit dem Bericht des Überwachungstreuhänders vom 17. Dezember 2014 diese Vereinbarung über die Freigabe von Zeitnischen. Der Beschluss sah vor, dass Delta verpflichtet war, die zuvor von der US Airways Group genutzten Zeitnischen für den Betrieb eines Linienflugdienstes ohne Zwischenlandung auf der Strecke LHR-PHL zu nutzen. Weiter hieß es im Beschluss, dass Delta – nach entsprechender Genehmigung durch die Kommission – als Inhaberin angestammter Rechte gelten werde, wenn diese Zeitnischen während des Nutzungszeitraums angemessen genutzt würden, und dass Delta, nachdem die Kommission die angestammten Rechte genehmigt habe, die zugeteilten Zeitnischen behalten und berechtigt sein werde, sie für ein beliebiges Städtepaar zu nutzen.

30 Delta begann mit dem Betrieb der Strecke LHR-PHL zu Beginn der IATA-Flugplansaison Sommer 2015.

31 Am 28. September 2015 wandte sich American Airlines schriftlich an den Überwachungstreuhänder und wies ihn darauf hin, dass Delta, da sie die zur Abhilfe übertragenen Zeitnischen nicht im Einklang mit ihrem Angebot genutzt habe, diese Zeitnischen in der Sommersaison 2015 und der Wintersaison 2015/2016 nicht „angemessen genutzt“ habe, so dass diese Saisons im Hinblick auf den Erwerb angestammter Rechte nicht anzurechnen seien.

32 In der Folge tauschten sich insbesondere American Airlines und die Kommission mehrfach aus, wobei American Airlines darauf hinwies, dass Delta weiterhin die Bedingungen ihres Angebots nicht einhalte und daher keinen Anspruch auf den Erwerb angestammter Rechte habe. Streitiger Beschluss

33 Am 30. April 2018 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass Delta die Zeitnischen im Nutzungszeitraum angemessen genutzt habe, und ihr gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen angestammte Rechte zusprach.

34 Im Wege der Würdigung des Wortlauts, des Kontexts und des Zwecks der endgültigen Verpflichtungszusagen kam die Kommission im streitigen Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ nicht im Sinne einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ verstanden werden könne, sondern dahin auszulegen sei, dass er das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ der Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen bedeute.

35 Im Einzelnen stellte die Kommission im streitigen Beschluss zunächst fest, dass der Ausdruck „angemessene Nutzung“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen nicht definiert sei, und führte sodann aus, dass dieser Ausdruck „im Licht des Zwecks und des Kontexts der [endgültigen] Verpflichtungszusagen“ auszulegen sei.

36 In Bezug auf den Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen war die Kommission der Ansicht, dass diese Zusagen darauf abzielten, die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Fusion mit dem Binnenmarkt zu zerstreuen, und dass Ziff. 1.9 dieser Verpflichtungszusagen bezwecke, den Wettbewerb auf der Strecke LHR-PHL durch die Einrichtung eines wettbewerbsfähigen Flugdienstes wiederherzustellen.

37 Zum Kontext der endgültigen Verpflichtungszusagen wies die Kommission darauf hin, dass mit den angestammten Rechten ein Anreiz für einen potenziellen neuen Marktteilnehmer zum Betrieb der Strecke LHR-PHL habe geschaffen werden sollen. Um einen Anreiz für den Markteintritt zu haben, habe der potenzielle Marktteilnehmer jedoch klare und nachprüfbare Kriterien benötigt, die jede willkürliche Erwägung ausschlössen.

38 Da ein „Fehlgebrauch“ nach dem gewöhnlichen Wortsinn mit einem „unangemessenen“ Gebrauch gleichgesetzt werden könne und in den endgültigen Verpflichtungszusagen der Ausdruck „Fehlgebrauch“ definiert worden sei, der Begriff „angemessene Nutzung“ jedoch nicht, sei zu folgern, dass, um dem potenziellen neuen Marktteilnehmer klare und nachprüfbare Kriterien an die Hand zu geben, der Ausdruck „angemessene Nutzung“ als gleichbedeutend mit dem „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen auszulegen sei.

39 Sodann wies die Kommission im streitigen Beschluss die Auffassung zurück, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen sei, dass er eine „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ bezeichne.

40 Erstens würde die Gleichsetzung einer „angemessenen Nutzung“ mit einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ eine nahezu unmöglich zu erfüllende Anforderung implizieren.

41 Zweitens könne der Auffassung, dass nur „Annullierungen aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen“ mit einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ vereinbar seien, nicht gefolgt werden. Zum einen sei ein solches Kriterium zu vage, um dem potenziellen neuen Marktteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zum anderen finde ein solches Kriterium im Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen keine Stütze.

42 Drittens mache die Auslegung des Ausdrucks „angemessene Nutzung“ im Sinne einer „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ die endgültigen Verpflichtungszusagen für einen neuen Marktteilnehmer viel weniger attraktiv.

43 Viertens wäre es, da die Nutzung von Zeitnischen im Umfang von 80 % im Luftfahrtsektor die De-facto-Regel sei, – Art. 10 Abs. 2 der Zeitnischenverordnung stelle nämlich den Grundsatz „use it or lose it“ auf, wonach ein Luftfahrtunternehmen, um die ihm zugewiesenen Zeitnischen in der nächsten Flugplanperiode nutzen zu können, nachweisen müsse, dass es die Zeitnischen während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen worden seien, mindestens zu 80 % genutzt habe (im Folgenden: 80/20-Regel) – unangemessen, vom potenziellen neuen Marktteilnehmer einen Nutzungsgrad von 100 % zu verlangen.

44 Fünftens ergebe sich aus dem Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen, dass diese Zusagen in Bezug auf die angestammten Rechte, abgesehen von „geringfügigen sprachlichen Klarstellungen und Abwandlungen“, weitgehend mit den in der Sache IAG/bmi eingegangenen vergleichbar seien. In letzteren Verpflichtungszusagen sei die „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ jedoch keine Bedingung für den Erwerb angestammter Rechte gewesen. Folglich stelle der Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ in den endgültigen Verpflichtungszusagen lediglich eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ im Verhältnis zu den Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi dar.

45 Sechstens liefe es der Systematik der in Rede stehenden Bestimmungen zuwider, den in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltenen Begriff „angemessene Nutzung“ im Licht von Ziff. 1.9 dieser Verpflichtungszusagen auszulegen, da Ziff. 1.9 das Ziel der Verpflichtung, nämlich einen wettbewerbsfähigen Flugdienst auf der fraglichen Strecke zu erbringen, bestimmen solle, während die angestammten Rechte in Ziff. 1.10 definiert seien.

46 Schließlich prüfte die Kommission im streitigen Beschluss, ob seitens Delta ein Fehlgebrauch der Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorlag, um festzustellen, ob ihr angestammte Rechte zu gewähren waren. Insoweit ging die Kommission davon aus, dass die Zeitnischen zwar nicht in vollem Umfang genutzt worden seien, die Nutzung aber mit der 80/20-Regel im Einklang gestanden habe. Da also kein Fehlgebrauch im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorliege, habe Delta entsprechend der schriftlichen Empfehlung des Überwachungstreuhänders die Zeitnischen während des Nutzungszeitraums angemessen genutzt, so dass ihr gemäß Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen angestammte Rechte zu gewähren seien. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

47 Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob American Airlines Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und machte zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie Rechtsfehler der Kommission bei der Auslegung des in den endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“. Mit ihrem zweiten Klagegrund machte American Airlines geltend, die Kommission habe nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die Gewährung angestammter Rechte an Delta relevant gewesen seien.

48 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von American Airlines insgesamt abgewiesen und ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission auferlegt.

49 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht als Erstes in Bezug auf die wörtliche Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in den Rn. 103 und 104 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Gleichstellung der „angemessenen Nutzung“ und des „Nichtvorliegens eines Fehlgebrauchs“ mit dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen vereinbar sei. In den Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die von American Airlines vertretene Auslegung, wonach mit der „angemessenen Nutzung“ eine „Nutzung im Einklang mit dem Angebot“ gemeint sei, wobei der Kommission insoweit aber ein gewisses Ermessen eingeräumt werde, ebenfalls mit einer wörtlichen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ vereinbar sei. Daraus hat das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass eine Auslegung des letztgenannten Begriffs allein auf der Grundlage des Wortlauts der endgültigen Verpflichtungszusagen keine eindeutigen Schlüsse zulasse.

50 In den Rn. 109 bis 125 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, welche Grundsätze bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ und des Ausdrucks „im Einklang mit dem Angebot“ im Sinne der endgültigen Verpflichtungszusagen anzuwenden seien. Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass nicht nur der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehörten, verfolgt würden. Sodann hat es ausgeführt, dass auch die spezifischen Auslegungsregeln zu berücksichtigen seien, die in den endgültigen Verpflichtungszusagen selbst angegeben würden; diese bezögen sich nämlich auf den Genehmigungsbeschluss, den allgemeinen Rahmen des Unionsrechts, insbesondere die Fusionskontrollverordnung, und die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen. Außerdem seien die endgültigen Verpflichtungszusagen auch anhand des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen auszulegen, da ein solches Formblatt die Informationen und Unterlagen enthalte, die die Kommission benötige, um prüfen zu können, ob die von den Parteien eines Zusammenschlusses unterbreiteten Verpflichtungszusagen geeignet seien, den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen. Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Zeitnischenverordnung zum „allgemeinen Rahmen des Unionsrechts“ gehöre und daher bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ zu berücksichtigen sei.

51 Als Zweites hat das Gericht in Bezug auf die systematische Auslegung des in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“ in den Rn. 201 bis 249 des angefochtenen Urteils befunden, dass dieser Begriff so verstanden werden könne, dass er dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen entspreche.

52 Insoweit hat das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass – vor dem Hintergrund, dass die Fusionsparteien dazu aufgefordert worden seien, angestammte Rechte „in der Art der“ in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen vorzusehen – gemäß der Struktur dieser Verpflichtungszusagen die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ für die Gewährung angestammter Rechte relevant seien. Außerdem hat das Gericht in Rn. 220 dieses Urteils festgestellt, dass die hinzugefügten Worte „im Einklang mit dem Angebot“, die von American Airlines als eine „faktische“ Definition der angestammten Rechte verstanden würden, in wörtlicher Hinsicht erheblich von der Struktur der entsprechenden Bestimmungen der in der Sache IAG/bmi verwendeten Verpflichtungszusagen abwichen. In den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils ist das Gericht jedoch zu dem Schluss gelangt, dass sich aus der Prüfung der Relevanz der Angaben im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen ergebe, dass der Einschub „im Einklang mit dem Angebot“ nur eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ sei, weshalb der Auffassung von American Airlines, dass diese Formulierung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung angestammter Rechte darstelle, nicht gefolgt werden könne.

53 Was als Drittes die Frage betraf, wie der in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendete Begriff „angemessene Nutzung“ im Licht des Kontexts dieser Bestimmung und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen ist, so hat das Gericht in den Rn. 250 bis 292 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Auslegung bestätigt, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ dem „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen entspricht.

54 Zum einen hat das Gericht in den Rn. 253 bis 278 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass mit der Gewährung angestammter Rechte das Ziel verfolgt werde, Zeitnischen attraktiver zu machen, indem für einen neuen Marktteilnehmer ein Anreiz zur Übernahme der betreffenden Zeitnischen geschaffen werde, damit es hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Verpflichtungszusagen tatsächlich umgesetzt würden. Dem Vorbringen von American Airlines in Bezug auf einen „maximalen Wettbewerbsdruck“ sei nicht zu folgen, da es weder im Genehmigungsbeschluss noch in den Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen eine Stütze finde und mit der Natur der angestammten Rechte unvereinbar sei.

55 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 279 und 280 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Zeitnischenverordnung einen allgemeinen Kontext darstelle, anhand dessen der Begriff „angemessene Nutzung“ im Sinne von „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ ausgelegt werden könne. Die von Delta im Nutzungsraum praktizierte Nutzung ihrer Zeitnischen habe im Übrigen den Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung entsprochen.

56 Das Gericht ist in Rn. 293 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendete Begriff „angemessene Nutzung“ von der Kommission zutreffend dahin ausgelegt worden sei, dass damit das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen gemeint sei.

57 Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht in Rn. 303 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass er zurückzuweisen sei, da die Würdigung der verschiedenen zur Stützung dieses Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage, ob ein „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen vorliege, unerheblich sei. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

58 Mit Schriftsatz, der am 26. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat American Airlines ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

59 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt American Airlines, – das angefochtene Urteil auszusetzen und aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die Sache erforderlichenfalls an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; – der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

60 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und American Airlines die Kosten aufzuerlegen.

61 Delta beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und American Airlines die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

62 American Airlines stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ im Sinne von Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen dahin auszulegen sei, dass damit das „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ gemeint sei. Außerdem habe das Gericht den Beschluss, Delta angestammte Rechte einzuräumen, zu Unrecht bestätigt, da Delta die ihr zugeteilten Zeitnischen nicht genutzt habe.

63 Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil trägt American Airlines vor, das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ die Ziele der Fusionskontrollverordnung, der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen und der Verpflichtungszusagen der Fusionsparteien verkannt. Mit dem zweiten Teil macht sie geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, „angemessene Nutzung“ bedeute „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“. Mit dem dritten Teil macht American Airlines geltend, das Gericht habe das Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen und Ziff. 1.9 dieser Zusagen falsch ausgelegt, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, die aus den Worten „im Einklang mit dem Angebot“ zu ziehen seien. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

64 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes beanstandet American Airlines im Wesentlichen die vom Gericht in den Rn. 250 bis 292 des angefochtenen Urteils vorgenommene teleologische und kontextbezogene Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ im Sinne von Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen. Insoweit trägt American Airlines vor, das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ erstens die Ziele der Fusionskontrollverordnung und der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen, zweitens die spezifischen Ziele der endgültigen Verpflichtungszusagen und drittens den durch diese Verpflichtungszusagen geschaffenen vollständigen Abhilferahmen verkannt.

65 Erstens macht American Airlines geltend, dass für die Feststellung, ob die als Abhilfemaßnahme gewährten Zeitnischen „angemessen genutzt“ worden seien, geprüft werden müsse, ob die konkrete Nutzung der Zeitnischen mit dem Ziel der Verpflichtungszusagen im Einklang stehe, wie es im 30. Erwägungsgrund der Fusionskontrollverordnung und in Rn. 9 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen vorgesehen sei, nämlich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken „vollständig [zu] beseitigen“. Da diese Aspekte im angefochtenen Urteil unbeachtet blieben, weise dieses Urteil einen offensichtlichen Auslegungsfehler auf.

66 Zweitens habe das Gericht den Begriff „angemessene Nutzung“ rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es das mit den endgültigen Verpflichtungszusagen verfolgte besondere Ziel nicht berücksichtigt und den Schwerpunkt auf das Ziel der angestammten Rechte gelegt habe. Insoweit sei zunächst zu beanstanden, dass das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils nicht auf die in den Rn. 176, 178 bis 181, 186 und 197 bis 199 des streitigen Beschlusses erwähnten wesentlichen Gesichtspunkte der Schlussfolgerungen der Kommission zu diesen Verpflichtungszusagen Bezug genommen habe.

67 Sodann rügt American Airlines, das Gericht habe bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ nicht das Kriterium der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme angewandt, obwohl Delta 470 zur Abhilfe gewährte Zeitnischen nicht genutzt habe. Wie sich nämlich aus der in Rn. 120 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung ergebe, müssten Verpflichtungszusagen eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellen, die geeignet sei, alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich des fraglichen Zusammenschlusses klar auszuräumen.

68 Ferner trägt American Airlines vor, das Gericht habe in den Rn. 250 bis 278 des angefochtenen Urteils nur das Ziel der angestammten Rechte, die in den Zeitnischen selbst liegende Attraktivität zu verbessern, berücksichtigt, ohne den eigentlichen Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen zu würdigen, der darin bestehe, die Einbuße an Wettbewerb zu kompensieren, die sich aus der Aufgabe der von einer der Fusionsparteien angebotenen täglichen Flugverbindung ergebe, indem sichergestellt werde, dass der Eintritt von Wettbewerbern auf der Strecke LHR-PHL ausreichend sei. Die Frage, ob die tatsächliche Nutzung von Zeitnischen diesen Zweck erfülle oder nicht, sei bei jeder Entscheidung über angestammte Rechte ein wesentlicher Aspekt.

69 Schließlich habe das Gericht in den Rn. 266 und 267 des angefochtenen Urteils den Sinn und Zweck der angestammten Rechte mit der Bedingung der „angemessenen Nutzung“ verwechselt, die erfüllt werden müsse, um in den Genuss dieser Rechte zu kommen. Da der Zweck des die Zeitnischen betreffenden Teils der Verpflichtungszusagen darin bestanden habe, die von einer der Fusionsparteien angebotene tägliche Flugverbindung nachzubilden, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken vollständig auszuräumen, sei die Berücksichtigung des Ausmaßes, in dem diese Zeitnischen tatsächlich zur Erfüllung dieses Zwecks genutzt worden seien, nicht nur voll und ganz mit der Ermittlung der „angemessenen Nutzung“ und der Entscheidung, ob angestammte Rechte zu gewähren seien oder nicht, vereinbar, sondern stelle sogar einen ganz wesentlichen Aspekt dieser Prüfung dar.

70 Drittens rügt American Airlines, das Gericht habe bei der kontextbezogenen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ nicht alle relevanten Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen berücksichtigt, die erforderlich seien, um zu einer zutreffenden rechtlichen Auslegung dieses Begriffs zu gelangen. Sie bezieht sich insoweit insbesondere auf die Ziff. 1.1, 1.10, 1.11, 1.24, 1.26 und 1.27 dieser Verpflichtungszusagen. Diese Bestimmungen bildeten in der Gesamtbetrachtung ein kohärentes System zur Erreichung des mit der festgelegten Abhilfemaßnahme verfolgten Hauptziels, nämlich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken „vollständig [zu] beseitigen“. Zu beanstanden sei insbesondere die vom Gericht in den Rn. 245 bis 248 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse dieser Erwägungen, die in diesem Urteil unvollständig dargelegt worden seien.

71 Außerdem hätte eine unvollständige Berücksichtigung des relevanten internen Kontexts der endgültigen Verpflichtungszusagen erhebliche Auswirkungen auf das verlangte Ausmaß der Nutzung der Zeitnischen. Wenn ein neuer Marktteilnehmer, wie im vorliegenden Fall, von den Bedingungen seines Angebots, auf dessen Grundlage ihm Zeitnischen zugeteilt worden seien, abweiche, müsse die Kommission, um festzustellen, ob dieser Marktteilnehmer die ihm zur Abhilfe gewährten Zeitnischen „angemessen genutzt“ habe, prüfen, aus welchen Gründen er von seinem Angebot abgewichen sei, und ermitteln, ob diese Abweichungen gerechtfertigt seien, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels und des Inhalts der Verpflichtungszusagen, aber auch der für die wirtschaftliche Prüfung und Beurteilung maßgeblichen Aspekte. Wäre die Kommission dieser Vorgehensweise gefolgt, hätte sich Delta bemüht, jede ungerechtfertigte Abweichung von ihrem Angebot unter Beachtung des Grundsatzes pacta sunt servanda zu vermeiden, was zur Lösung der sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Wettbewerbsprobleme beigetragen hätte. Diese Erwägungen würden durch Rn. 54 des an die Kommission gerichteten Berichts des Überwachungstreuhänders vom 13. April 2018 über die Zuweisung angestammter Rechte an Delta bestätigt.

72 Schließlich rügt American Airlines, das Gericht habe in den Rn. 279 bis 292 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Auslegungsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die „Auslegung im Hinblick auf den Kontext“ der Verpflichtungszusagen im Licht der Zeitnischenverordnung vorzunehmen sei.

73 Die Kommission tritt diesem Vorbringen von American Airlines entgegen und macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Ziele der Fusionskontrollverordnung, der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen und der endgültigen Verpflichtungszusagen erschöpfend geprüft.

74 Delta hält den vorliegenden Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da American Airlines sich darauf beschränke, die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne das angefochtene Urteil genau zu analysieren. Würdigung durch den Gerichtshof

75 Was die von Delta in Frage gestellte Zulässigkeit des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass u. a. aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass in einer Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die konkreten rechtlichen Argumente, die diesen Antrag stützen, genau bezeichnet werden müssen. Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, soweit es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das Urteil des Gerichts behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt (Urteil vom 20. Januar 2022, Rumänien/Kommission, C‑899/19 P, EU:C:2022:41, Rn. 48).

76 Im vorliegenden Fall bezieht sich, wie sich aus den Rn. 64 bis 72 des vorliegenden Urteils ergibt, das Vorbringen zur Stützung des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes von American Airlines ausdrücklich auf den Rechtsfehler, den das Gericht bei der teleologischen und kontextbezogenen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ begangen haben soll, und nimmt insoweit klar und deutlich auf die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils (nämlich dessen Rn. 245 bis 278) sowie auf die konkreten rechtlichen Argumente, die diesen Teil des Rechtsmittelgrundes stützen, Bezug.

77 Daher kann Delta nicht darin gefolgt werden, dass der vorliegende Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, weil American Airlines lediglich die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente wiederhole.

78 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass aus dem 30. Erwägungsgrund der Fusionskontrollverordnung sowie den Rn. 5 und 9 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen hervorgeht, dass, wenn ein Zusammenschluss Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, weil er wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte, die Parteien des Zusammenschlusses Abhilfemaßnahmen – die nach Maßgabe der Fusionskontrollverordnung ergriffen werden und als „Verpflichtungen“ oder „Verpflichtungszusagen“ bezeichnet werden – vorschlagen können, um die von der Kommission festgestellten Probleme zu lösen. Außerdem heißt es im 30. Erwägungsgrund der Fusionskontrollverordnung, dass Verpflichtungen während der Voruntersuchung (Phase I) akzeptiert werden können, wenn das Wettbewerbsproblem klar umrissen ist und leicht gelöst werden kann.

79 Die Verpflichtungszusagen dienen also zum einen dazu, die von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme vollständig zu beseitigen, so dass der fragliche Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt. Zum anderen sollen insbesondere diejenigen Verpflichtungen, die während der Voruntersuchung eingegangen werden – wie dies hier bei den endgültigen Verpflichtungszusagen der Fall ist – alle ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Frage zerstreuen, ob der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil davon führen würde.

80 Als Erstes ist festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Ziele der Fusionskontrollverordnung und der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen gebührend gewürdigt hat.

81 Insoweit hat das Gericht zunächst in Rn. 110 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Auslegung der Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen ausgeführt, dass nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung, zu der sie gehörten, verfolgt würden. In den Rn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils hat das Gericht präzisiert, dass auch die im dritten Absatz der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltenen besonderen Auslegungsregeln zu berücksichtigen seien, wonach diese Verpflichtungszusagen im Licht des Genehmigungsbeschlusses, im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts und insbesondere im Licht der Fusionskontrollverordnung und unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen auszulegen seien.

82 Sodann hat das Gericht in den Rn. 117 und 120 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Verpflichtungszusagen nur dann von der Kommission akzeptiert werden könnten, wenn sie das angemeldete Vorhaben mit dem Binnenmarkt vereinbar machten. Die mit den Verpflichtungszusagen geschaffenen Abhilfen müssten so tragfähig und beständig sein, dass es in absehbarer Zeit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung oder zu Behinderungen eines wirksamen Wettbewerbs, die durch die Verpflichtungszusagen verhindert werden sollten, kommen könne. In Bezug auf in der Vorprüfungsphase eingegangene Verpflichtungen hat das Gericht klargestellt, dass sie angesichts ihrer Bedeutung und ihres Gehalts der Kommission den Erlass eines Genehmigungsbeschlusses ohne Eröffnung der eingehenden Untersuchung gestatteten, sofern sie ihr die Annahme erlaubt hätten, dass sie eine unmittelbare und ausreichende Reaktion darstellten, die geeignet sei, alle ernsthaften Bedenken klar auszuräumen.

83 Schließlich hat das Gericht im Rahmen seiner teleologischen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in Rn. 255 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Fusionsparteien Verpflichtungen eingegangen seien, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, ihre ernsthaften Bedenken für ausgeräumt und den Zusammenschluss daher für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

84 Daraus folgt, dass American Airlines nicht geltend machen kann, das Gericht habe bei der Auslegung des in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“ die Ziele der Fusionskontrollverordnung und der nach dieser Verordnung getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht berücksichtigt. Der Umstand, dass das Gericht im angefochtenen Urteil den 30. Erwägungsgrund der Fusionskontrollverordnung und Rn. 9 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen nicht ausdrücklich erwähnt hat, bedeutet nämlich nicht, dass es die aus den anwendbaren Vorschriften hervorgehenden Ziele von Verpflichtungszusagen nicht berücksichtigt hätte. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

85 Als Zweites macht American Airlines geltend, das Gericht habe den Begriff „angemessene Nutzung“ insofern rechtsfehlerhaft ausgelegt, als es das mit den endgültigen Verpflichtungszusagen verfolgte besondere Ziel, die durch den Zusammenschluss hervorgerufenen Wettbewerbsprobleme vollständig zu beseitigen, nicht berücksichtigt habe.

86 Insoweit genügt die Feststellung, dass American Airlines von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass der spezifische Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen, der festgelegt worden sei, damit der fragliche Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könne, darin bestehe, die tägliche Flugverbindung, die zuvor von einer der Fusionsparteien angeboten worden sei, in vollem Umfang nachzubilden.

87 Wie aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, besteht das Ziel der von den Fusionsparteien eingegangenen Verpflichtungen, wie es in der Fusionskontrollverordnung vorgesehen ist, vielmehr darin, die ernsthaften Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des fraglichen Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt zu zerstreuen.

88 Im Übrigen wurde, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit der Gewährung angestammter Rechte im Rahmen dieser Verpflichtungen kein eigenes Ziel verfolgt, sondern damit sollte zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Verpflichtungszusagen beigetragen werden, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf der Strecke LHR-PHL zu beseitigen, indem das Angebot der fraglichen Zeitnischen für Fluggesellschaften attraktiver gestaltet wurde, um ihnen einen Anreiz zu bieten, auf dieser Strecke einen wettbewerbsfähigen Flugdienst aufzunehmen.

89 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in den Rn. 266 und 267 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, schon die Natur der angestammten Rechte dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegensteht, wonach der Begriff „angemessene Nutzung“ so auszulegen sei, dass ein „maximaler Wettbewerbsdruck“ gewährleistet werde. Die Gewährung angestammter Rechte impliziert nämlich für den neuen Marktteilnehmer die Möglichkeit, nach einem Betriebszeitraum von sechs IATA-Saisons die Zeitnischen auf jeder beliebigen Flughafenverbindung zu nutzen. Angesichts dessen kann die Aufnahme angestammter Rechte in die endgültigen Verpflichtungszusagen nicht den Zweck verfolgen, einen maximalen Wettbewerbsdruck auf der Strecke LHR-PHL zu schaffen.

90 Zweitens ist festzustellen, dass in den endgültigen Verpflichtungszusagen keine bestimmte Zahl von Verbindungen angegeben wird, die der potenzielle neue Marktteilnehmer anbieten musste. Zum einen wird nämlich in Ziff. 1.1 der endgültigen Verpflichtungszusagen nur die Höchstzahl der zur Übertragung freigegebenen Zeitnischen angegeben, nicht aber die Zahl der Verbindungen, die der potenzielle neue Marktteilnehmer anbieten muss. Zum anderen wird in Ziff. 1.13 Buchst. b der endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf den „Fehlgebrauch“ lediglich die Zahl der Verbindungen genannt, die angeboten werden müssen, damit das Angebot einer geringeren Zahl von Verbindungen als der vom potenziellen neuen Marktteilnehmer vorgeschlagenen nicht als „Fehlgebrauch“ angesehen wird. Außerdem wird in dieser Ziffer klargestellt, dass die Nutzung der Zeitnischen mit der 80/20-Regel im Einklang stehen muss.

91 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 und 72 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, besteht das Ziel dieser Verpflichtungszusagen zudem nicht darin, die von den Fusionsparteien vor dem Zusammenschluss angebotene tägliche Flugverbindung nachzubilden, sondern darin, den zuvor von ihnen ausgeübten Wettbewerbsdruck aufrechtzuerhalten. Die Nachbildung dieser täglichen Verbindung ist auch keine Vorbedingung für die Gewährung angestammter Rechte an den oder die potenziellen Marktteilnehmer. Die in den endgültigen Verpflichtungszusagen vorgesehene Übertragung von Zeitnischen auf einen neuen Marktteilnehmer zielt nämlich darauf ab, dass dieser Marktteilnehmer die betreffenden Zeitnischen zu den gleichen Bedingungen nutzen kann, wie sie zuvor für die Fusionsparteien gegolten haben.

92 Auch stünde das Erfordernis der vollständigen Nutzung der Zeitnischen nicht im Einklang mit dem spezifischen Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen, das, wie sich aus Rn. 87 des vorliegenden Urteils ergibt, darin besteht, einen ausreichenden, rechtzeitigen und wahrscheinlichen Eintritt eines potenziellen Marktteilnehmers auf der fraglichen Strecke zu ermöglichen.

93 Drittens war, wie sich aus Rn. 180 des Genehmigungsbeschlusses ergibt, die Verfügbarkeit von Zeitnischen die größte Hürde für den Eintritt auf dieser Strecke, bei der ernsthafte Bedenken bestanden, und dementsprechend wird in diesem Beschluss festgestellt, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen darauf abzielten, diese Hürde für den Markteintritt in LHR zu beseitigen oder erheblich zu verkleinern, um einen ausreichenden, rechtzeitigen und wahrscheinlichen Eintritt eines potenziellen Marktteilnehmers auf dieser Strecke zu ermöglichen.

94 Daher kann American Airlines nicht darin gefolgt werden, dass das Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen darin bestehe, zu gewährleisten, dass das Problem der Einbuße an Wettbewerb, das sich aus der Aufgabe der zuvor von einer der Fusionsparteien angebotenen täglichen Flugverbindung ergebe, „vollständig beseitigt“ werde, indem diese tägliche Verbindung nachgebildet werde.

95 Außerdem kann American Airlines dem Gericht nicht vorwerfen, allein das mit der Gewährung angestammter Rechte verfolgte Ziel berücksichtigt zu haben, das darin bestehe, die Attraktivität der zur Abhilfe dienenden Zeitnischen zu erhöhen, und dabei das weiter gehende Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen außer Acht gelassen zu haben, das darin bestehe, dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Lösung der durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme gefunden werde.

96 Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass, wie sich aus Rn. 88 des vorliegenden Urteils ergibt, mit der Gewährung angestammter Rechte kein eigenes Ziel verfolgt wurde, sondern zur Erreichung des allgemeinen Ziels der endgültigen Verpflichtungszusagen beigetragen werden sollte, das darin besteht, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf der Strecke LHR-PHL vollständig zu beseitigen.

97 Das Gericht hat daher in den Rn. 257 bis 261 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass mit der Einbeziehung angestammter Rechte in die endgültigen Verpflichtungszusagen ein Anreiz für einen neuen Marktteilnehmer zur Übernahme der Zeitnischen habe geschaffen werden sollen, um so die tatsächliche Umsetzung dieser Verpflichtungszusagen auf der Strecke LHR-PHL hinreichend wahrscheinlich zu machen und damit zum allgemeinen Ziel dieser Verpflichtungszusagen beizutragen, nämlich der Lösung der von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Auslegung des in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“ insbesondere das mit der Gewährung der angestammten Rechte verfolge Ziel berücksichtigt hat.

98 Schließlich kann angesichts der in den Rn. 87 bis 96 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung, dass das spezifische Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht darin bestanden hat, die größtmögliche Nutzung von Zeitnischen zu gewährleisten, um für einen „maximalen Wettbewerbsdruck“ zu sorgen, das Vorbringen von American Airlines, das Gericht habe in Rn. 30 des angefochtenen Urteils wesentliche Aspekte der endgültigen Verpflichtungszusagen, die sich aus dem Genehmigungsbeschluss ergäben, nicht berücksichtigt, keinen Erfolg haben.

99 Als Drittes macht American Airlines geltend, das Gericht habe bei seiner kontextbezogenen Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ einen Fehler begangen, da es sich darauf beschränkt habe, Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen isoliert zu prüfen, ohne den vollständigen Abhilferahmen dieser Verpflichtungszusagen, insbesondere deren Ziff. 1.1, 1.10, 1.11, 1.24, 1.26 und 1.27, zu berücksichtigen.

100 Hierzu ist festzustellen, dass aus diesen Ziffern eindeutig hervorgeht, dass sie Modalitäten der Umsetzung der endgültigen Verpflichtungszusagen betreffen, die nicht dafür maßgeblich sein können, ob der neue Marktteilnehmer die ihm zugewiesenen Zeitnischen im Hinblick auf die Gewährung angestammter Rechte angemessen genutzt hat. Die Höchstzahl der zur Abhilfe freigegebenen Zeitnischen (Ziff. 1.1), die Zahl der Verbindungen, die der neue Marktteilnehmer anzubieten entschieden hat (Ziff. 1.24), die Bewertungskriterien für das Angebot des neuen Marktteilnehmers (Ziff. 1.26 und 1.27) und die Tatsache, dass die Gewährung angestammter Rechte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, die insoweit am Ende des Nutzungszeitraums vom Überwachungstreuhänder beraten wird (Ziff. 1.11), stellen nämlich keine relevanten Kriterien für die Feststellung dar, ob die Nutzung des Angebots „angemessen“ war. Wie das Gericht in Rn. 248 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind die Bestimmungen über das Angebot des neuen Marktteilnehmers und die Bewertung dieses Angebots somit für die Zuteilung von Zeitnischen relevant, nicht aber für die Gewährung angestammter Rechte.

101 Im Übrigen ist, wie bereits in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die einzige Bestimmung der endgültigen Verpflichtungszusagen, die tatsächlich die Nutzung der Zeitnischen betrifft, Ziff. 1.13 Buchst. b dieser Verpflichtungszusagen, in der die Zahl der Verbindungen festgelegt wird, die angeboten werden müssen, damit eine geringere Zahl von Verbindungen als die vom potenziellen neuen Marktteilnehmer vorgeschlagenen nicht als „Fehlgebrauch“ angesehen wird. Diese Nutzung muss mit der 80/20-Regel im Einklang stehen. Somit ergibt sich aus der fraglichen Bestimmung, dass der potenzielle neue Marktteilnehmer nicht verpflichtet war, sämtliche zur Abhilfe dienende Zeitnischen, deren Nutzung er beantragt hatte, tatsächlich zu nutzen, wie American Airlines meint.

102 Jedenfalls verlangt keine der von American Airlines angeführten Ziffern der endgültigen Verpflichtungszusagen, dass sich der potenzielle neue Marktteilnehmer dazu verpflichtet, sämtliche zur Abhilfe dienende Zeitnischen, deren Nutzung er beantragt hat, tatsächlich zu nutzen oder jegliche Abweichung von seinem Angebot zu rechtfertigen. Folglich ist auch das Argument von American Airlines zurückzuweisen, dass eine umfassendere Auslegung der Bestimmungen der endgültigen Verpflichtungszusagen Auswirkungen auf den geforderten Umfang der Nutzung der Zeitnischen gehabt hätte.

103 Schließlich hat das Gericht, da die Feststellung, ob ein „Fehlgebrauch“ der zugewiesenen Zeitnischen durch den neuen Marktteilnehmer vorliegt, gemäß Ziff. 1.13 Buchst. b der endgültigen Verpflichtungszusagen davon abhängt, ob die betreffende Nutzung mit dem in Art. 10 Abs. 2 der Zeitnischenverordnung verankerten Grundsatz „use it or lose it“ vereinbar ist, auch keinen Fehler begangen, als es angenommen hat, dass die kontextbezogene Auslegung der endgültigen Verpflichtungszusagen im Licht der Zeitnischenverordnung vorzunehmen sei.

104 Zudem ist die kontextbezogene Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ im Licht der Zeitnischenverordnung insofern gerechtfertigt, als es im dritten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen heißt, dass diese Zusagen u. a. „im allgemeinen Rahmen des Unionsrechts“ auszulegen sind. Daher hat das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Zeitnischenverordnung zu berücksichtigen sei, da sie zum „allgemeinen Rahmen des Unionsrechts“ gehöre.

105 Soweit sich das Vorbringen von American Airlines auf die Fehler bezieht, die das Gericht in den Rn. 279 bis 292 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, gehört es eher zu dem, was im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird, und wird daher weiter unten geprüft.

106 Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

107 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht American Airlines geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ dahin auszulegen sei, dass er mit dem „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ gleichzusetzen sei.

108 Insoweit trägt American Airlines als Erstes vor, dass die Anwendung des Kriteriums des „Nichtvorliegens eines Fehlgebrauchs“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ zu einem Umfang der Nutzung der Zeitnischen führe, der mit den von den Fusionsparteien verfolgten Zielen der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht vereinbar sei.

109 Insbesondere wendet sich American Airlines gegen die vom Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass der Umstand, dass der Anteil der von Delta genutzten Zeitnischen zwischen 76,4 % und 81 % schwanke, nicht bedeuten könne, dass der Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen beeinträchtigt worden sei. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, dass jedes Mal, wenn eine zur Abhilfe gewährte Zeitnische nicht genutzt worden sei, das Ziel der Fusionskontrollverordnung, das Wettbewerbsproblem „vollständig zu beseitigen“, verfehlt worden sei und eine „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ eintrete. Soweit Delta 470 Flüge (insgesamt, Hin- und Rückflüge) auf der Strecke LHR-PHL nicht ausgeführt habe, sei das durch die endgültigen Verpflichtungszusagen festgelegte besondere Ziel nicht erreicht worden, da die betreffenden Zeitnischen letztlich von keiner Fluggesellschaft genutzt worden seien. Dies sei ein wichtiges Indiz dafür, dass der Begriff „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ nicht mit dem Begriff „angemessene Nutzung“ gleichzusetzen sei.

110 Auch wenn die Kommission bei der Prüfung, ob die Verpflichtungszusagen eine ausreichende Reaktion darstellten, die alle ernsthaften Bedenken klar ausräumen könne, über ein weites Ermessen verfüge, könne sie diese verbindlichen Verpflichtungszusagen nicht durch eine Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ ändern, die mit den Zielen und Bedingungen dieser Verpflichtungszusagen nicht vereinbar sei.

111 Als Zweites macht American Airlines geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil weitere Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ im Sinne von „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ zu verstehen sei.

112 Erstens habe sich das Gericht in den Rn. 95, 103, 104 und 207 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Fehlgebrauch“ gestützt, um festzustellen, dass dieser mit dem Begriff „angemessene Nutzung“ vereinbar sei. Das Gericht hätte erkennen müssen, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Fehlgebrauch“ jeden Sachverhalt erfasse, in dem Zusagen, die zur Erlangung eines rechtlichen Vorteils, insbesondere angestammter Rechte, gemacht worden seien, ohne hinreichende Rechtfertigung nicht eingehalten worden seien, wie es hier der Fall sei.

113 Zweitens habe das Gericht in den Rn. 209 und 210 des angefochtenen Urteils zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ im Abschnitt „Gewährung angestammter Rechte an Zeitnischen“ der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi enthalten gewesen seien, und habe irrigerweise angenommen, dass dieser Begriff „unangemessene Nutzung“ bedeute. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen in der vorliegenden Rechtssache diese Überschrift nicht enthielten. Im Übrigen beziehe sich dieser Abschnitt der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi, der die „angestammten Rechte“ betreffen solle, in Wirklichkeit auf andere Gesichtspunkte, die für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ unerheblich seien.

114 Drittens habe das Gericht die Erwägung, dass die den Begriff „Fehlgebrauch“ betreffende Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen das zum Verständnis des Ausdrucks „angemessene Nutzung“ maßgebliche Kriterium enthalte, nicht kohärent und vollständig geprüft. Die Gründe, aus denen das Gericht angenommen habe, dass diese Bestimmung das Kriterium für die Bestimmung der Tragweite des Begriffs „angemessene Nutzung“ liefere, befänden sich in verschiedenen Teilen des angefochtenen Urteils, was ein Indiz für die Mangelhaftigkeit dieser Prüfung sei.

115 Viertens habe das Gericht in Rn. 279 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Zeitnischenverordnung den „Kontext“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ im Sinne von „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ liefere. Zunächst sei diese Erwägung nicht mit dem Wortlaut des dritten Absatzes der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen vereinbar, da die Zeitnischenverordnung darin nicht als Teil des rechtlichen Rahmens erwähnt werde, anhand dessen diese Verpflichtungszusagen auszulegen seien, während sie aber in anderen Abschnitten dieser Zusagen angeführt werde. Sodann entspreche das Ziel der Zeitnischenverordnung nicht den Zielen der Abhilfemaßnahmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung und der spezifischen Abhilfemaßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache getroffen worden seien. Schließlich habe das Gericht in Rn. 281 des angefochtenen Urteils weder erläutert, warum die Zeitnischenverordnung die Voraussetzungen für die „angemessene Nutzung“ festlegen sollte, noch, in welcher Weise dies geschehe.

116 Die Kommission, unterstützt durch Delta, tritt dem Vorbringen von American Airlines entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

117 Als Erstes macht American Airlines geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Kriterium des „Nichtvorliegens eines Fehlgebrauchs“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ herangezogen habe. Diese Auslegung führe im Ergebnis dazu, dass der verlangte Umfang der Nutzung der Zeitnischen mit den Zielen der Verpflichtungszusagen unvereinbar sei. Hierzu ist bereits in den Rn. 86 bis 94 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass das Ziel der im vorliegenden Fall festgelegten Abhilfemaßnahmen darin besteht, den Eintritt von Wettbewerbern auf der Strecke LHR-PHL zu erleichtern, und nicht darin, die zuvor von einer der Fusionsparteien angebotene tägliche Flugverbindung vollständig nachzubilden. Zudem legt der Wortlaut der endgültigen Verpflichtungszusagen keine konkrete Zahl von Verbindungen fest, die der potenzielle neue Marktteilnehmer anbieten müsste, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

118 Tatsächlich ist es vielmehr die von American Airlines geltend gemachte Verpflichtung zur Nutzung der im Hinblick auf die Gewährung angestammter Rechte zugeteilten Zeitnischen, die demzufolge den Bestimmungen und Zielen der endgültigen Verpflichtungszusagen zuwiderliefe und deren Wirksamkeit beeinträchtigen könnte.

119 Erstens stünde eine Pflicht zur vollständigen Nutzung der dem neuen Marktteilnehmer zugeteilten Zeitnischen (vgl. Rn. 89 des vorliegenden Urteils) nämlich im Widerspruch zu der in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen genannten sektorspezifischen Zeitnischenregelung, wonach die 80/20-Regel einzuhalten ist. Würde vom neuen Marktteilnehmer ein höherer Nutzungsgrad als der nach dieser Regel vorgeschriebene verlangt, würde dies bedeuten, dass Delta Nutzungsbedingungen unterläge, die strenger wären als diejenigen, denen die Fusionsparteien vor dem Zusammenschluss unterlagen und die danach für American Airlines gelten würden.

120 Zweitens würde dieses Erfordernis der maximalen Nutzung der dem neuen Marktteilnehmer zugeteilten Zeitnischen die anwendbaren Regeln und das Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen missachten, das darin besteht, einen wirksamen Wettbewerb auf der Strecke LHR-PHL zu gewährleisten. Da nämlich vom neuen Marktteilnehmer ein höherer Nutzungsgrad verlangt würde als von den mit ihm konkurrierenden Fusionsparteien, denen die 80/20-Regel zugutekäme, würde Delta ihre Tätigkeiten nicht unter den gleichen Bedingungen ausüben wie ihr Hauptkonkurrent, American Airlines.

121 Drittens liefe eine solche an den neuen Marktteilnehmer gestellte Anforderung bezüglich der Nutzung der Zeitnischen, wie sich aus Rn. 92 des vorliegenden Urteils ergibt, dem spezifischen Ziel der endgültigen Verpflichtungszusagen zuwider, den Eintritt von Wettbewerbern auf der Strecke LHR-PHL zu erleichtern, indem deren Attraktivität durch die Gewährung angestammter Rechte gesteigert wird. Die Festsetzung eines höheren Nutzungsgrades als des durch die 80/20-Regel vorgeschriebenen könnte nämlich abschreckend wirken, indem sie die Wirksamkeit des die Zeitnischen betreffenden Teils der endgültigen Verpflichtungszusagen verringert oder sogar zunichtemacht. Unter solchen Umständen hätten die Zusagen der Fusionsparteien nicht alle ernsthaften Zweifel an der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt im Sinne von Rn. 179 des Genehmigungsbeschlusses ausräumen können.

122 Viertens würde die von American Airlines vertretene Auslegung nicht nur dem neuen Marktteilnehmer, sondern auch Dritten schaden, die die Tätigkeiten der Fusionsparteien übernehmen, die, wie das Gericht in den Rn. 125 und 275 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, in erheblichem Ausmaß durch die endgültigen Verpflichtungszusagen geprägt werden. Soweit die Bedingungen für die Übernahme solcher Tätigkeiten durch die Verpflichtungszusagen festgelegt werden, hätten diese Zusagen nämlich Auswirkungen auf die Geschäftsentscheidungen der betreffenden Dritten und könnten bei ihnen berechtigte Erwartungen wecken.

123 Fünftens kann American Airlines nicht mit Erfolg geltend machen, dass jedes Mal, wenn eine zur Abhilfe gewährte Zeitnische nicht genutzt worden sei, das Ziel, das Wettbewerbsproblem „vollständig zu beseitigen“, verfehlt worden sei und eine „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ eintrete. Wie das Gericht in Rn. 250 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, ist es nämlich wichtig, dass die Kriterien für die Gewährung angestammter Rechte klar und nachprüfbar sind und Rechtssicherheit für den neuen Marktteilnehmer gewährleisten. Insoweit gewährleistet allein die Auslegung, wonach die „angemessene Nutzung“ als Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen verstanden wird, die erforderliche Rechtssicherheit, indem sie eine genaue und klare Regel, nämlich die 80/20-Regel, für die Nutzung von Zeitnischen aufstellt.

124 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nutzung der Zeitnischen durch einen von den Fusionsparteien verschiedenen Wettbewerber, der die in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen in Bezug auf den „Fehlgebrauch“ vorgesehenen Bedingungen einhält, im Licht dieser Verpflichtungszusagen einen wirksamen Wettbewerb im Sinne der geltenden Vorschriften gewährleistet.

125 Soweit American Airlines vorträgt, das Gericht habe in Rn. 291 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass der Anteil der von Delta genutzten Zeitnischen zwischen 76,4 % und 81 % geschwankt habe, nicht bedeuten könne, dass der Zweck der endgültigen Verpflichtungszusagen beeinträchtigt worden sei, so genügt die Feststellung, dass American Airlines mit diesem Vorbringen die in den Rn. 285 bis 291 des angefochtenen Urteils dargelegten Tatsachenwürdigungen in Bezug auf die von der Kommission angewandte und vom Gericht zur Berechnung des von Delta erreichten Nutzungsgrads zugrunde gelegte Methodik beanstandet, ohne eine Tatsachen- oder Beweisverfälschung geltend zu machen. Jedenfalls geht dieses Vorbringen, wie sich aus Rn. 294 des angefochtenen Urteils ergibt, ins Leere, da American Airlines nicht die im streitigen Beschluss gezogene Schlussfolgerung beanstandet, dass die Nutzung der Zeitnischen durch Delta keinen „Fehlgebrauch“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen darstelle.

126 Als Zweites macht American Airlines geltend, dem Gericht seien im angefochtenen Urteil weitere Fehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ im Sinne von „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ zu verstehen sei.

127 Insoweit ist erstens das Vorbringen zurückzuweisen, das Gericht habe sich zu Unrecht auf die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Fehlgebrauch“ gestützt, um festzustellen, dass dieser mit dem Begriff „angemessene Nutzung“ vereinbar sei. Zum einen hat das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die bloße wörtliche Auslegung der fraglichen Bestimmungen im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ keine eindeutigen Schlüsse zulasse. Zum anderen ist das Gericht in Rn. 249 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass nach einer systematischen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendete Begriff „angemessene Nutzung“ so verstanden werden könne, dass er mit dem Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 dieser Verpflichtungszusagen gleichzusetzen sei.

128 Zweitens ist das Vorbringen von American Airlines zurückzuweisen, das Gericht habe in den Rn. 209 und 210 des angefochtenen Urteils zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Bestimmungen über den „Fehlgebrauch“ im Abschnitt „Gewährung angestammter Rechte an Zeitnischen“ der Verpflichtungszusagen in der Sache IAG/bmi enthalten gewesen seien.

129 Zum einen dienten nämlich, wie sich aus Rn. 9 des vorliegenden Urteils ergibt, die in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Verpflichtungszusagen als Vorlage für die endgültigen Verpflichtungszusagen. Daher ist der Umstand, dass letztere Zusagen nicht die Überschrift„Gewährung angestammter Rechte an Zeitnischen“ enthalten, nicht relevant, denn falls die Fusionsparteien von dieser Vorlage hätten abweichen wollen, hätte diese Abweichung gemäß dem in Rn. 13 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Abschnitt 3 des Formblatts RM in den endgültigen Verpflichtungszusagen angegeben werden müssen. Zum anderen stellt der Umstand, dass der Abschnitt „Gewährung angestammter Rechte an Zeitnischen“ der in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Verpflichtungszusagen auch einige Bestimmungen enthält, die nicht die Gewährung solcher Rechte betreffen, ebenso wenig die in Rn. 209 des angefochtenen Urteils dargelegte Erwägung in Frage, dass diese Verpflichtungszusagen eine tragfähige Grundlage für die Auslegung der endgültigen Verpflichtungszusagen darstellen.

130 Drittens kann American Airlines auch nicht darin gefolgt werden, dass der Umstand, dass der Maßstab für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ in verschiedenen Teilen des angefochtenen Urteils entwickelt werde, ein Indiz für die Mangelhaftigkeit dieser Prüfung sei. Eine solche Erwägung kann nämlich nicht belegen, dass dem Gericht bei seiner Feststellung, der Begriff „Fehlgebrauch“ sei für die Bestimmung der Tragweite des Begriffs „angemessene Nutzung“ relevant, ein Fehler unterlaufen ist.

131 Viertens ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 279 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die Zeitnischenverordnung den „Kontext“ für die Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ im Sinne von „Nichtvorliegen eines Fehlgebrauchs“ liefere, aus den in den Rn. 103 und 104 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

132 Da nämlich die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Zeitnischenverordnung den unionsrechtlichen Bezugsrahmen darstellen, der im Übrigen in Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen genannt wird, hat das Gericht in Rn. 283 des angefochtenen Urteils zu Recht den in dieser Verordnung vorgesehenen Nutzungsgrad berücksichtigt und festgestellt, dass Delta habe erwarten können, ihre Tätigkeiten im Einklang mit diesem rechtlichen Rahmen auszuüben.

133 Wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließt der Umstand, dass die Zeitnischenverordnung andere Ziele verfolgt als die Fusionskontrollverordnung, ihre Berücksichtigung im Rahmen der Fusionskontrolle nicht aus. Die Anwendung der 80/20-Regel ist nämlich nicht nur durch Erwägungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr begründet, sondern, wie aus Rn. 120 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch erforderlich, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Delta und ihrer Hauptkonkurrentin auf der Strecke LHR-PHL, nämlich American Airlines, zu gewährleisten.

134 Demnach hat American Airlines nicht nachgewiesen, dass dem Gericht ein Fehler unterlaufen ist, als es angenommen hat, dass der in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendete Begriff „angemessene Nutzung“ als Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ der Zeitnischen im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen zu verstehen sei.

135 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien

136 Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes trägt American Airlines im Wesentlichen vor, das Gericht habe Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen fehlerhaft ausgelegt, und zwar insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, die aus der darin enthaltenen Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ zu ziehen seien. Im angefochtenen Urteil sei dem Inhalt des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen zu Unrecht eine vorrangige Bedeutung beigemessen worden.

137 Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass es sich bei dem Formblatt RM um ein vorbereitendes Dokument handele, das die Tragweite der endgültigen Verpflichtungszusagen nicht verändern könne. Die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Analyse sei mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte unvereinbar, wonach „Vorarbeiten“ nicht als Auslegungsmittel angesehen würden, die den Inhalt oder den Zweck einer unionsrechtlichen Vorschrift ändern könnten. Dieser vorbereitende Charakter ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen der Durchführungsverordnung und der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen.

138 Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, soweit es sich auf ein vorbereitendes Dokument gestützt habe, um die in Rede stehende Bestimmung auszulegen und festzustellen, dass die Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstelle, die bei der Analyse des Begriffs „angemessene Nutzung“ unerheblich sei.

139 Zweitens sei dem Gericht bei der Auslegung des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen ein Fehler unterlaufen, da die in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltene Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ auf einer von der Kommission erstellten, relevanten Vorlage für Verpflichtungszusagen in Bezug auf Zeitnischen an Flughäfen beruhe und daher Rechtswirkungen entfalten müsse.

140 Drittens habe das Gericht Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen fehlerhaft ausgelegt. Wenn die Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ und Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen in Verbindung mit deren Ziff. 1.10 richtig ausgelegt würden, müsse das Angebot eines neuen Marktteilnehmers als Ausgangspunkt für die Prüfung der „angemessenen Nutzung“ und der Entscheidung, ob angestammte Rechte zu gewähren seien oder nicht, angesehen werden. Eine solche Auslegung stehe im Einklang mit dem Grundsatz pacta sunt servanda und sei mit den Zielen und dem vollständigen Abhilferahmen der endgültigen Verpflichtungszusagen vereinbar.

141 Die Kommission, unterstützt durch Delta, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Außerdem macht sie geltend, das Vorbringen in Bezug auf den vorbereitenden Charakter des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen sei als unzulässig zurückzuweisen, da es im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden sei. Würdigung durch den Gerichtshof

142 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel insofern auf Rechtsfragen beschränkt ist, als die Rechtsmittelgründe auf Argumente gestützt sein müssen, die aus dem Verfahren vor dem Gericht hergeleitet werden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels ist somit auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung beschränkt, die zu den vor dem erstinstanzlichen Gericht verhandelten Klagegründen und Argumenten ergangen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/SRB, C‑934/19 P, EU:C:2021:1042, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

143 Jedoch kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77).

144 Die Kommission macht geltend, die Argumente von American Airlines zur Stützung des vorliegenden Teils des Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, da sie vor dem Gericht nicht vorgetragen worden seien.

145 Hierzu genügt die Feststellung, dass American Airlines mit dem vorliegenden Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beanstandet, soweit darin ausgeführt wird, die Angaben im Formblatt RM zeigten, dass die Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ für die Auslegung des in Ziff. 1.10 der endgültigen Verpflichtungszusagen verwendeten Begriffs „angemessene Nutzung“ nicht relevant sei. Folglich ist das Vorbringen von American Airlines zulässig.

146 In der Sache kann dieses Vorbringen jedoch keinen Erfolg haben.

147 Erstens ist zu dem Argument von American Airlines, die Auslegung des Gerichts sei fehlerhaft, weil es seine Analyse auf ein vorbereitendes Dokument gestützt habe, obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vorarbeiten keine Auslegungsinstrumente seien, zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, die Existenz des Formblatts RM auf die Fusionskontrollverordnung zurückzuführen ist und dass, da die endgültigen Verpflichtungszusagen gemäß dem dritten Absatz ihrer Präambel nach Maßgabe dieser Verordnung auszulegen sind, das Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen vom Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigt werden durfte.

148 Sodann bestimmt Art. 20 Abs. 1a der Durchführungsverordnung, auf die im dritten Absatz der Präambel der endgültigen Verpflichtungszusagen im Hinblick auf deren Auslegung ebenfalls verwiesen wird, dass die Unternehmen verpflichtet sind, im Formblatt RM die Informationen und Unterlagen anzugeben, die sie vorlegen müssen, wenn sie Verpflichtungszusagen anbieten. Ferner heißt es in Anhang IV dieser Verordnung, dass die Kommission die Informationen im Formblatt RM benötigt, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs verhindern.

149 Außerdem wird in Rn. 7 der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen ebenfalls auf das Formblatt RM Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Parteien eines Zusammenschlusses, denen allein alle einschlägigen Informationen vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Erfüllbarkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungen und der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit der zur Veräußerung vorgeschlagenen Vermögenswerte, alle verfügbaren Informationen übermitteln müssen, die die Kommission für die Prüfung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen benötigt.

150 Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass das Formblatt RM kein rein vorbereitendes Dokument ist, wie American Airlines geltend macht, sondern ein die Verpflichtungszusagen ergänzendes Dokument, in dem die maßgeblichen Informationen gebündelt werden, mit denen dargetan werden soll, dass die mit diesen Zusagen getroffenen Abhilfemaßnahmen geeignet sind, den fraglichen Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen. Dieses Dokument dient also dazu, der Kommission die Prüfung der Verpflichtungszusagen zu erleichtern, die notwendig ist, um gegebenenfalls den fraglichen Zusammenschluss zu genehmigen. Wie das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist dieses Dokument somit von entscheidender Bedeutung, um der Kommission die Beurteilung des Inhalts, des Ziels, der Umsetzbarkeit und der Wirksamkeit der angebotenen Verpflichtungszusagen zu ermöglichen.

151 Schließlich ist festzustellen, dass, wie sich aus den Rn. 250 bis 292 des angefochtenen Urteils ergibt, die Prüfung des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen nur eines der Elemente ist, die das Gericht bei seiner Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen berücksichtigt hat. Das Gericht hat nämlich in Rn. 292 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Begriff „angemessene Nutzung“ nach Maßgabe des Zwecks und des Kontexts der in Rede stehenden Bestimmungen – und nicht nur anhand des Formblatts RM, wie American Airlines behauptet – als Nichtvorliegen eines „Fehlgebrauchs“ im Sinne von Ziff. 1.13 der endgültigen Verpflichtungszusagen verstanden werden könne. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es mit dieser Vorgehensweise den Inhalt oder den Zweck einer unionsrechtlichen Vorschrift im Sinne der von American Airlines angeführten Rechtsprechung verkannt habe.

152 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hat das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen anhand des Formblatts RM zu diesen Verpflichtungszusagen auszulegen seien.

153 Zweitens kann auch das Vorbringen von American Airlines, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es den in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen enthaltenen Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ bei der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung nicht berücksichtigt habe, keinen Erfolg haben.

154 Die Kommission hat nämlich, wie sich aus Rn. 9 des vorliegenden Urteils ergibt, ausdrücklich verlangt, dass die von den Fusionsparteien vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen angestammte Rechte „in der Art der“ in der Sache IAG/bmi vorgeschlagenen enthalten, damit der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. Insoweit wurde in Abschnitt 3 des Formblatts RM, das die Fusionsparteien der Kommission vorgelegt haben, ausdrücklich angegeben, dass die endgültigen Verpflichtungszusagen auf den in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Zusagen beruhten und dass die Punkte, in denen die Parteien von diesen Zusagen abwichen, im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen angegeben würden. Außerdem haben die Fusionsparteien darauf hingewiesen, dass diese Punkte nicht die „geringfügigen sprachlichen Abwandlungen“ oder Klarstellungen umfassten, die aufgrund besonderer Umstände erforderlich seien. Was die Bestimmungen über angestammte Rechte betrifft, ist, wie sich aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils ergibt, im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen keinerlei Abweichung von den in der Sache IAG/bmi akzeptierten Verpflichtungszusagen angegeben worden.

155 Da also der Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ nicht in den Verpflichtungszusagen enthalten war, um die es in der Sache IAG/bmi ging, und da dieser Unterschied im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen nicht erwähnt wurde, hat das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dieser Ausdruck in den endgültigen Verpflichtungszusagen eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstelle. Überdies hat das Gericht, wie sich aus Abschnitt 3 des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen ergibt, in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass American Airlines in diesem Formblatt jede wesentliche Änderung gegenüber dem Wortlaut der in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Verpflichtungszusagen, die in der vorliegenden Rechtssache als Vorlage gedient haben, hätte angeben müssen.

156 Soweit American Airlines ferner vorträgt, bei der Abfassung der endgültigen Verpflichtungszusagen seien andere Vorlagen als die in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Verpflichtungszusagen verwendet worden, so ist darauf hinzuweisen, dass im Formblatt RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen lediglich auf die Vorlage Bezug genommen wird, die den in der Sache IAG/bmi in Rede stehenden Zusagen entspricht. Die von der Rechtsmittelführerin angeführten Beispiele für Verpflichtungszusagen, darunter die in der Sache COMP/AT.39595 – A++ in Rede stehenden, beziehen sich, wie das Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, nicht auf angestammte Rechte. Das Vorbringen von American Airlines, der Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ hätte bei der Auslegung des Begriffs „angemessene Nutzung“ berücksichtigt werden müssen, da er in anderen Vorlagen für Verpflichtungszusagen verwendet werde, ist daher zurückzuweisen.

157 Drittens macht American Airlines geltend, bei zutreffender Auslegung könne der Begriff „angemessene Nutzung“ nur so verstanden werden, dass er dem in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen in Verbindung mit deren Ziff. 1.10 enthaltenen Ausdruck „im Einklang mit dem Angebot“ entspreche, da das Angebot eines neuen Marktteilnehmers als Ausgangspunkt für die Prüfung der „angemessenen Nutzung“ und der Entscheidung, ob angestammte Rechte zu gewähren seien oder nicht, angesehen werde. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Grundsatz pacta sunt servanda und sei mit den Zielen und dem vollständigen Abhilferahmen der endgültigen Verpflichtungszusagen vereinbar.

158 Dieses Vorbringen ist aus den in den Rn. 101 und 102 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zurückzuweisen.

159 Außerdem zeigt – wie auch Delta ausführt – die Tatsache, dass die Wendung „im Einklang mit dem Angebot“ bereits in den ursprünglich von den Fusionsparteien vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen enthalten war, die noch keine angestammten Rechte vorsahen, dass die fragliche Bestimmung einen anderen Zweck hatte, als die Voraussetzungen für die Gewährung angestammter Rechte festzulegen.

160 Demnach hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die in Ziff. 1.9 der endgültigen Verpflichtungszusagen beabsichtigte Bedeutung des Ausdrucks „im Einklang mit dem Angebot“ nach Maßgabe des Formblatts RM zu den endgültigen Verpflichtungszusagen eine „geringfügige sprachliche Abwandlung“ darstellt.

161 Nach alledem ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zu verwerfen und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

162 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

163 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

164 Da American Airlines mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist und die Kommission sowie Delta beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, trägt sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und von Delta.

165 Delta hat darüber hinaus beantragt, American Airlines die Kosten aufzuerlegen, die Delta im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und vor dem Gericht entstanden sind.

166 Hierzu ist festzustellen, dass, da Delta im ersten Rechtszug keinen Kostenantrag gestellt hatte, das Gericht ihr gemäß Art. 134 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten auferlegt hat.

167 Unter diesen Umständen ist der Antrag von Delta, American Airlines die Kosten aufzuerlegen, die Delta im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die American Airlines Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission und der Delta Air Lines Inc. im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. 2. Die American Airlines Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission und der Delta Air Lines Inc. im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. Unterschriften