Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.03.2023 – C-338/21

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2023:269

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 30. März 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 27 – Rechtsbehelf gegen eine gegenüber einem Asylbewerber ergangene Überstellungsentscheidung – Art. 29 – Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung – Überstellungsfrist – Unterbrechung der Frist für die Durchführung der Überstellung – Richtlinie 2004/81/EG – Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren – Art. 6 – Bedenkzeit – Verbot, eine Rückführungsentscheidung zu vollstrecken – Rechtsbehelfe“ In der Rechtssache C‑338/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2021, in dem Verfahren Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen S. S., N. Z., S. S. erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2022, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von S. S., vertreten durch A. Khalaf und P. A. J. Mulders, Advocaten, – von N. Z., vertreten durch F. M. Holwerda, Advocaat, – von S. S., vertreten durch M. H. R. de Boer, Advocaat, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen und P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und F. Wilman als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2022, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung).

2 Es ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssecretaris) und den Drittstaatsangehörigen S. S., N. Z. und S. S. wegen der Entscheidungen des Staatssecretaris, ihre Anträge auf internationalen Schutz ohne Prüfung abzulehnen und ihre Überstellung nach Italien anzuordnen. Rechtlicher Rahmen Richtlinie 2004/81/EG

3 Art. 1 der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. 2004, L 261, S. 19) bestimmt: „Mit dieser Richtlinie sollen die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels, der an die Dauer der maßgeblichen innerstaatlichen Verfahren gekoppelt ist, an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.“

4 Art. 4 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.“

5 Art. 6 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Bedenkzeit zugestanden wird, in der sie sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen können, so dass sie eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Die Dauer und der Beginn der in Unterabsatz 1 genannten Bedenkzeit werden nach dem innerstaatlichen Recht festgelegt. (2) Während der Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden haben die betroffenen Drittstaatsangehörigen Zugang zu der in Artikel 7 vorgesehenen Behandlung und es darf keine ihre Person betreffende Rückführungsentscheidung vollstreckt werden. (3) Aufgrund der Bedenkzeit ergibt sich kein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie. (4) Ein Mitgliedstaat kann jederzeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit … die Bedenkzeit beenden.“

6 Art. 7 der Richtlinie legt fest, wie die betroffenen Drittstaatsangehörigen vor Erteilung eines Aufenthaltstitels zu behandeln sind.

7 Art. 8 der Richtlinie 2004/81 lautet: „(1) Nach Ablauf der Bedenkzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass der betroffene Drittstaatsangehörige bereits die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt, prüfen die Mitgliedstaaten, a) welche Möglichkeiten sich durch eine Verlängerung seines Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet für die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren ergeben, b) ob er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet hat und c) ob er alle Verbindungen zu denjenigen abgebrochen hat, die der Begehung der in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Straftaten verdächtig sind. (2) Unbeschadet der Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit wird der Aufenthaltstitel nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Unbeschadet der Bestimmungen … über den Entzug ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens sechs Monaten gültig. Er wird verlängert, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels weiterhin erfüllt sind.“ Dublin‑III-Verordnung

8 In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin‑III-Verordnung heißt es: „(4) Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in] Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. (5) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.“

9 Kapitel VI („Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren“) der Verordnung enthält in seinem Abschnitt IV („Verfahrensgarantien“) u. a. Art. 27 („Rechtsmittel“), der in seinen Abs. 1, 3 und 4 bestimmt: „(1) Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach‑ und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. … (3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.“

10 In Kapitel VI Abschnitt VI („Überstellung“) der Verordnung sieht Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) in seinen Abs. 1 und 2 vor: „(1) Die Überstellung des Antragstellers … aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. … (2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefrage

11 Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren haben nacheinander zwei Arten von Aufenthaltstiteln in den Niederlanden beantragt.

12 Zunächst stellten sie in den Niederlanden am 19. April, 5. September und 7. Oktober 2019 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Staatssecretaris ersuchte die italienischen Behörden um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren. Am 12. Juni bzw. 20. November und 28. November 2019 nahmen die italienischen Behörden diese Gesuche ausdrücklich oder stillschweigend an.

13 Mit Entscheidungen vom 1. August 2019 bzw. 17. Januar und 8. Februar 2020 lehnte der Staatssecretaris die von den Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren gestellten Anträge auf internationalen Schutz ohne Prüfung ab und ordnete die Überstellung der Betroffenen nach Italien an.

14 Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren erhoben gegen diese Entscheidungen Klagen auf Nichtigerklärung bei den erstinstanzlichen Gerichten.

15 Am 21. November 2019 bzw. 1. September und 16. September 2020 erklärten die erstinstanzlichen Gerichte diese Entscheidungen u. a. deshalb für nichtig, weil die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Überstellungsfrist abgelaufen sei und das Königreich der Niederlande damit für die Prüfung der von den Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig geworden sei. Die erstinstanzlichen Gerichte wiesen den Staatssecretaris außerdem an, über diese Anträge auf internationalen Schutz neu zu entscheiden.

16 Der Staatssekretär legte gegen die Urteile dieser Gerichte beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Berufungen ein. Er verband die Berufungen mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen des Inhalts, dass er vor der Entscheidung über die Berufungen keine neue Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz treffen muss und dass die Überstellungsfrist ausgesetzt wird. Das vorlegende Gericht gab diesen Anträgen am 22. April, 21. September und 16. November 2020 statt.

17 Weiter erstatteten die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren am 1. Oktober 2019 bzw. 21. Februar und 4. März 2020 Anzeige wegen Menschenhandels, dessen Opfer sie in den Niederlanden oder Italien geworden seien. Diese Anzeigen wurden vom Staatssecretaris als Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus vorübergehenden humanitären Gründen angesehen.

18 Diese Anträge lehnte der Staatssecretaris mit Entscheidungen vom 7. Oktober 2019 bzw. 3. März und 6. April 2020 ab.

19 Am 4. November 2019 bzw. 30. März und 6. April 2020 legten die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren Widersprüche gegen diese Entscheidungen ein. Am 16. Dezember 2019 bzw. 22. April und 28. August 2020 wurden zwei der Widersprüche gegen die Entscheidungen vom Staatssecretaris zurückgewiesen, einer wurde zurückgenommen.

20 Zur Begründung seiner Berufungen gegen die Urteile, mit denen die Überstellungsentscheidungen für nichtig erklärt wurden, macht der Staatssecretaris geltend, dass die Überstellungsfrist von Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung nach der anwendbaren nationalen Regelung ausgesetzt werde, sobald ein Antrag auf Überprüfung gegen eine Entscheidung gestellt werde, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt werde.

21 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wäre aus einer wörtlichen Auslegung von Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung abzuleiten, dass diese Vorschriften einer Regelung entgegenstehen, wonach ein solcher Antrag auf Überprüfung die Aussetzung der Durchführung einer zuvor erlassenen Überstellungsentscheidung und die Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge hat.

22 Gleichwohl sprechen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts vier Argumente für eine gegenteilige Lösung.

23 Erstens sei eine solche Lösung erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der Dublin‑III-Verordnung und der Richtlinie 2004/81 zu gewährleisten und zugleich Rechtsmissbräuche zu vermeiden. Wenn gegen den Antragsteller bereits eine Überstellungsentscheidung ergangen sei, sei es in der Praxis nämlich schwierig, noch vor Ablauf der Überstellungsfrist zunächst die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und danach eines Antrags auf Überprüfung vorzunehmen. Würde im Fall der Beantragung der Überprüfung einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt werde, die Überstellungsfrist nicht ausgesetzt, so würde dies das „forum shopping“ begünstigen und die nationalen Behörden dazu veranlassen, Anzeigen wegen Menschenhandels nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit zu bearbeiten.

24 Zweitens lasse sich der Begriff „Überstellungsentscheidung“ in Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung dahin auslegen, dass er auch die „wirksame Durchführung der Überstellung“ betreffe. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der dieser Durchführung entgegenstehe, falle somit unter diese Bestimmung und habe eine Aussetzung der Überstellungsfrist zur Folge.

25 Drittens könne sich ein Mitgliedstaat aufgrund seiner Verfahrensautonomie für die Aussetzung der Überstellungsfrist entscheiden.

26 Viertens schlössen sich die drei in Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III-Verordnung aufgeführten Möglichkeiten nicht gegenseitig aus. Daher stehe der Umstand, dass sich das Königreich der Niederlande für die Umsetzung der in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit entschieden habe, nicht der Annahme entgegen, dass ein Antrag auf Überprüfung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende unter die in Art. 27 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung genannte Möglichkeit falle.

27 Der Raad van State (Staatsrat) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der hier vorliegenden nicht entgegenstehen, mit der sich ein Mitgliedstaat für die Umsetzung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c dieser Verordnung entschieden hat, aber aufschiebende Wirkung – bezüglich der Durchführung einer Überstellungsentscheidung – auch einem Widerspruch oder einer Klage gegen eine Entscheidung in einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zusammenhang mit Menschenhandel zuerkannt hat, bei der es sich nicht um eine Überstellungsentscheidung handelt, die aber die tatsächliche Überstellung vorübergehend verhindert? Zur Vorlagefrage

28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt wird, zum einen zur Aussetzung der Durchführung einer zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen ergangenen Überstellungsentscheidung und zum anderen zur Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist führt.

29 Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung erfolgt die Überstellung der betroffenen Person in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.

30 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so ist nach Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

31 Um zu klären, welche Auswirkungen Art. 29 der genannten Verordnung in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden hat, in der die anwendbare nationale Regelung die Anwendung der Richtlinie 2004/81 erleichtern soll, ist erstens zu prüfen, ob diese Richtlinie vorschreibt oder zumindest zulässt, die Durchführung einer zuvor erlassenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs gegen die abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels auszusetzen.

32 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2004/81 sollen mit dieser die Voraussetzungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels und der Beihilfe zur illegalen Einwanderung kooperieren.

33 Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass einem Drittstaatsangehörigen, von dem vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sein oder gewesen sein kann, eine Bedenkzeit zugestanden wird, in der er sich erholen und dem Einfluss der Täter entziehen kann, so dass er eine fundierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C‑66/21, EU:C:2022:809, Rn. 47 und 49).

34 Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie haben die betroffenen Drittstaatsangehörigen während der Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden Zugang zu der in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Behandlung, und es darf keine ihre Person betreffende Rückführungsentscheidung vollstreckt werden.

35 Das in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 vorgesehene Vollstreckungsverbot für die Rückführungsentscheidung lässt u. a. nicht zu, dass während der gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeräumten Bedenkzeit und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Behörden eine Überstellungsentscheidung durchgeführt wird, die in Anwendung der Dublin‑III-Verordnung gegenüber Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C‑66/21, EU:C:2022:809, Rn. 70).

36 Dagegen enthält erstens keine Bestimmung der Richtlinie 2004/81 für die Zeit nach Ablauf dieser Bedenkzeit oder nach der Entscheidung der zuständigen Behörden ein Vollstreckungsverbot für die Rückführungsentscheidung.

37 Zudem geht aus Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie zum einen hervor, dass sich aufgrund der Bedenkzeit als solcher kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie ergibt, und zum anderen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Bedenkzeit jederzeit beenden kann, u. a. im Interesse der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit.

38 Zweitens enthält diese Richtlinie keine Bestimmungen über behördliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels abgelehnt wird.

39 Da Art. 8 der Richtlinie 2004/81 den betroffenen Drittstaatsangehörigen ermöglicht, unter den in seinem Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ergibt sich allerdings aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass Drittstaatsangehörige, deren auf diese Richtlinie gestützter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung verfügen müssen, um u. a. geltend machen zu können, dass die zuständige Behörde Art. 8 Abs. 1 falsch angewandt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 49 und 50).

40 In Ermangelung einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieses Rechtsbehelfs festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2021, Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N., C‑949/19, EU:C:2021:186, Rn. 43, und vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 52).

41 Somit ist festzustellen, ob die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen vorsehen müssen, dass die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels, gegebenenfalls in Form eines vorherigen behördlichen Rechtsbehelfs, zur Aussetzung der Vollstreckung einer zuvor erlassenen Rückführungsentscheidung führt, um sicherzustellen, dass der betroffene Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats zu bleiben.

42 Insoweit geht zunächst aus der Richtlinie 2004/81 hervor, dass durch den mit dieser Richtlinie gewährten Schutz vor jeglicher Rückführungsmaßnahme, einschließlich der Durchführung einer Überstellungsentscheidung, sichergestellt werden soll, dass den betroffenen Personen die ihnen nach Art. 7 dieser Richtlinie während der Bedenkzeit zu gewährende Behandlung zuteilwird und dass sie nicht zum Verlassen des Mitgliedstaats, in dem sie Straftaten des Menschenhandels zur Anzeige gebracht haben, gezwungen werden, bevor sie sich während dieser Bedenkzeit zu ihrer Bereitschaft zur Kooperation bei den diese Straftaten betreffenden Ermittlungen äußern konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückführung eines Opfers des Menschenhandels], C‑66/21, EU:C:2022:809, Rn. 61 und 62).

43 Unter diesen Umständen ist die Ausdehnung dieses Schutzes auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Bedenkzeit oder der abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels und dem Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung nicht erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/81 obliegenden Verpflichtungen zur Gewährung vorläufigen Schutzes sicherzustellen.

44 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer Überstellungsentscheidung nicht die Rückführung der betroffenen Person in ein Drittland bedeutet, sondern ihre Überstellung in einen Mitgliedstaat, der zur Beachtung u. a. der Charta der Grundrechte und aller sich aus der Richtlinie 2004/81 ergebenden Verpflichtungen verpflichtet ist.

45 Die Situation einer Person, gegen die sowohl eine abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels als auch eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, kann daher im Allgemeinen nicht der Situation einer Person gleichgestellt werden, bei der ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass die Rückführung in ein Drittland dem Grundsatz der Nichtzurückweisung zuwiderliefe, und die über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen die Durchführung der die Rückführung ermöglichenden Entscheidung verfügen muss, um zu vermeiden, dass vor Abschluss dieses Rechtsbehelfs ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 50 und 52, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 54).

46 Schließlich wäre – selbst unterstellt, die Durchführung einer Überstellungsentscheidung könnte ausnahmsweise zu einem solchen Schaden führen – dieser Vorwurf im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung oder deren Durchführung und nicht im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über den Aufenthalt als Opfer des Menschenhandels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Tall, C‑239/14, EU:C:2015:824, Rn. 56 bis 58, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 55 und 56).

47 Die Wirksamkeit einer etwaigen Nichtigerklärung der abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels muss deshalb normalerweise hinreichend sichergestellt werden können, indem die Rückkehr der betroffenen Person in den fraglichen Mitgliedstaat nach einer solchen Nichtigerklärung zugelassen wird, ohne dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet wäre, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung von der Durchführung einer auf die Dublin‑III-Verordnung gestützten Überstellungsentscheidung abzusehen.

48 Folglich ist es für die Sicherstellung der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine abschlägige Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels nicht erforderlich, die Durchführung einer zuvor erlassenen Überstellungsentscheidung bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf auszuschließen.

49 Nach Art. 4 der Richtlinie 2004/81 hindert diese die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.

50 Demnach hindert die Richtlinie 2004/81 einen Mitgliedstaat nicht daran, im Rahmen der Ausübung seiner Verfahrensautonomie zu beschließen, den Schutz für die unter diese Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen zu verbessern, indem er einem – behördlichen oder gerichtlichen – Rechtsbehelf gegen eine abschlägige Entscheidung über einen auf die Richtlinie gestützten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine zuvor erlassene Überstellungsentscheidung verleiht, um diesen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

51 Folglich ist zweitens zu klären, ob die Dublin‑III-Verordnung die Mitgliedstaaten daran hindert, von dem ihnen bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/81 zustehenden Wertungsspielraum Gebrauch zu machen, indem sie vorsehen, dass ein Rechtsbehelf gegen eine gemäß der Richtlinie ergangene Entscheidung eine solche aufschiebende Wirkung hat und zur Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist führt.

52 Insoweit geht zwar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union eine rasche Durchführung der Überstellungsentscheidungen fördern wollte; er hatte aber nicht die Absicht, den gerichtlichen Schutz der internationalen Schutz beantragenden Personen dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung ihrer Anträge zu opfern, und hat zur Gewährleistung dieses Schutzes vorgesehen, dass die Durchführung dieser Entscheidungen in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 88, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 40 und 60).

53 Art. 27 Abs. 3 der Dublin‑III‑Verordnung verlangt daher von den Mitgliedstaaten, den betroffenen Personen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu bieten, der zur Aussetzung der Durchführung der gegen sie ergangenen Überstellungsentscheidung führen kann (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 41).

54 Nach dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten entweder – erstens – vorzusehen, dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der die Entscheidung getroffen hat, oder – zweitens –, dass die Überstellung nach Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung für eine angemessene Frist, innerhalb deren ein Gericht feststellt, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird, automatisch ausgesetzt wird, oder aber – drittens –, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung einzureichen (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 42).

55 Im Übrigen ergänzt Art. 27 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung diese Vorschrift, indem er die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorzusehen, dass die zuständigen Behörden von Amts wegen beschließen können, die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen, wenn sich deren Aussetzung weder kraft Gesetzes noch aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt und die im Zusammenhang mit der Durchführung gegebenen Umstände erkennen lassen, dass der betroffenen Person, um ihr einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, zu gestatten ist, sich bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der diese Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 54 und 61).

56 Sollte die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin‑III-Verordnung erfolgen, so ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 44 und 49).

57 Ein behördlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine andere als die Überstellungsentscheidung, etwa gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels, kann jedoch nicht als ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin‑III-Verordnung angesehen werden.

58 Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift betrifft diese nämlich Verfahren „[z]um Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung“. Somit sind die Verweise auf „Rechtsbehelf“ und „Überprüfung“ in dieser Vorschrift dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf die in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung genannten Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen und Überprüfungen solcher Entscheidungen beziehen.

59 Diese Auslegung steht auch mit dem Gegenstand von Art. 27 der Verordnung in Einklang, der nicht die Durchführungsmodalitäten von Überstellungsentscheidungen, sondern die Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen regelt.

60 Da Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Anwendung einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Überstellungsfrist ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, nur bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Verordnung vorsieht, kann somit diese Ausnahme im Fall eines Antrags auf Überprüfung einer abschlägigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels oder eines Rechtsbehelfs gegen eine solche Entscheidung selbst dann nicht angewandt werden, wenn die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs nach dem nationalen Recht dazu berechtigt, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben.

61 Insbesondere kann auf einen solchen Rechtsbehelf nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 13. September 2017, Khir Amayry (C‑60/16, EU:C:2017:675), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung) (C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709), gewählte Lösung für die Folgen einer Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung erstreckt werden.

62 Diese Lösung beruht nämlich auf der Berücksichtigung der vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines gegen die Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs, durch die den von einer solchen Entscheidung betroffenen Personen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in dem durch die Dublin‑III-Verordnung festgelegten Rahmen gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 61).

63 Der Umstand, dass die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme nicht auf eine Situation wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, bedeutet jedoch keineswegs, dass die Dublin‑III-Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein auf die Richtlinie 2004/81 gestützter Antrag auf Überprüfung einer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Drittstaatsangehörigen ablehnenden Entscheidung zur Aussetzung der Durchführung einer zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen ergangenen Überstellungsentscheidung führt.

64 Wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, lässt sich nämlich nicht generell ausschließen, dass die Durchführung einer Überstellungsentscheidung über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin‑III-Verordnung genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden kann.

65 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass durch die Dublin‑III-Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 4 und 5 ergibt, eine auf objektiven und sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Personen gerechten Kriterien beruhende klare und praktikable Formel eingeführt werden soll, um den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen und so den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58, sowie vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, Rn. 56).

66 Die zwingenden Fristen, mit denen der Unionsgesetzgeber die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren versehen hat, tragen entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden, und sie zeugen von der besonderen Bedeutung, die der Unionsgesetzgeber einer raschen Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beimisst, sowie davon, dass es in Anbetracht des Ziels, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung nicht zu gefährden, wichtig ist, dass solche Anträge gegebenenfalls von einem anderen Mitgliedstaat als dem nach den in Kapitel III der Dublin‑III- Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, X und X, C‑47/17 und C‑48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70).

67 Aus den in den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Dublin‑III-Verordnung sowie aus dem die Überstellungsfrist bestimmenden Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 29 Abs. 2, wonach ein Übergang der Zuständigkeit erfolgt, wenn die Überstellungsentscheidung innerhalb der Frist nicht durchgeführt wird, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den ersuchenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten wollte, Überstellungsentscheidungen auf jeden Fall durchzuführen, sondern dazu, gegenüber den betroffenen Personen und den anderen Mitgliedstaaten die Folgen von Verspätungen bei der Durchführung solcher Entscheidungen zu tragen, um sicherzustellen, dass die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz nicht übermäßig aufgeschoben wird.

68 In diesem Kontext ist die Klarstellung in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, dass die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats“ erfolgt, dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen verfügen und insoweit vorsehen dürfen, dass die Durchführung einer Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann, um im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/81 einen verbesserten Schutz für Drittstaatsangehörige zu gewährleisten.

69 Dieser Spielraum bedeutet jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen darf.

70 Davon abgesehen, dass die Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht in Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Bedingungen für die Durchführung der Überstellung und nicht die Regeln für die Berechnung der Überstellungsfrist betrifft, würde sich nämlich, da der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung zu einem Übergang der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten führt, die aus der Verordnung folgende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten verändern, wenn jeder Mitgliedstaat die Regeln für die Berechnung dieser Frist entsprechend dem Inhalt seiner nationalen Regelung anpassen dürfte.

71 Eine solche Auslegung von Art. 29 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung liefe überdies der Erreichung der in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Urteils genannten Ziele dieser Verordnung zuwider, da sie dazu führen könnte, dass der Lauf der Überstellungsfrist – gegebenenfalls dauerhaft – aus vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehenen Gründen verzögert wird und so diese Frist ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt und die Prüfung der Anträge der betroffenen Personen auf internationalen Schutz übermäßig verzögert wird.

72 Die Tatsache, dass – wie aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die Modalitäten der Rechtsbehelfe gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen, erlaubt es diesen daher nicht, von den sich aus Art. 29 der Dublin‑III-Verordnung ergebenden Regeln für die Berechnung der Überstellungsfrist abzuweichen.

73 Diese Beurteilung wird nicht durch die vom vorlegenden Gericht angeführten Gefahren des „forum shopping“ und des Rechtsmissbrauchs in Frage gestellt, da sich aus den Erwägungen in den Rn. 32 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt, dass solche Gefahren jedenfalls nicht auf den vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelungen beruhen, sondern sich gegebenenfalls aus den vom Königreich der Niederlande im Rahmen seiner Verfahrensautonomie getroffenen Entscheidungen ergeben.

74 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin‑III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass – er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt wird, zur Aussetzung der Durchführung einer zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen ergangenen Überstellungsentscheidung führt, aber dass – er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine solche Aussetzung die Aussetzung oder Unterbrechung der Frist für die Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen zur Folge hat. Kosten

75 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass – er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt wird, zur Aussetzung der Durchführung einer zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen ergangenen Überstellungsentscheidung führt, aber dass – er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels versagt wird, zur Aussetzung der Durchführung einer zuvor gegen diesen Drittstaatsangehörigen ergangenen Überstellungsentscheidung führt, aber dass – er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine solche Aussetzung die Aussetzung oder Unterbrechung der Frist für die Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen zur Folge hat. – er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach eine solche Aussetzung die Aussetzung oder Unterbrechung der Frist für die Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen zur Folge hat. Unterschriften