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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.2023 – C-374/22
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2023:318
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 20. April 2023 ( Rechtssache C‑374/22 XXX gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Minderjähriger Flüchtling – Richtlinie 2011/95/EU – Antrag des Vaters auf abgeleiteten internationalen Schutz – Ablehnung – Art. 23 – Bedingungen für den Zugang zu den Leistungen für Familienangehörige – Definition – Erfordernis, dass die Familie des Flüchtlings bereits im Herkunftsland bestanden hat – Unmittelbare Wirkung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 18 und 24 – Gleichbehandlung – Wirksamkeit des internationalen Schutzes – Wahrung des Familienverbands“
1 „Für Flüchtlinge und Personen, die sie zu schützen versuchen, bedeutet das Recht auf die Einheit der Familie ein Recht auf Familienzusammenführung in einem Asylland, weil die Flüchtlinge nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können, um dort das Recht auf Familienleben in Anspruch zu nehmen. Die Vollständigkeit der Familie des Flüchtlings ist ein Recht und ein humanitärer Grundsatz zugleich; sie stellt darüber hinaus einen wesentlichen Schutzrahmen und eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg dauerhafter Lösungen für Flüchtlinge dar und trägt so dazu bei, ihnen einen Anschein von normalem Leben zurückzugeben.“ (
2 Diese Frage ist in mehr als einer Hinsicht heikel. Zunächst, weil sich eine solche Beschränkung aus der ausdrücklichen Entscheidung des Unionsgesetzgebers zu ergeben scheint. Sodann, weil die für Flüchtlinge geltende Unionsregelung ständig zwischen der Festlegung grundlegender Garantien, die Flüchtlingen, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes besonders schutzbedürftig sind, geboten werden müssen, und dem Willen der Mitgliedstaaten schwankt, die Migrationsströme einzudämmen ( I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2011/95/EU
3 Die Erwägungsgründe 18 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ( „(18) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen. (19) Der Begriff ‚Familienangehörige‘ muss ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.“
4 Der 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 lautet: „Bei der Gewährung der Ansprüche auf die Leistungen gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der nahen Angehörigen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht Familienmitglieder der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von dieser Person Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen der Person, die Anspruch auf internationalen Schutz hat, um eine verheiratete minderjährige Person handelt, die nicht von ihrem Ehepartner begleitet wird, kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in ihrer ursprünglichen Familie lebt.“
5 Art. 2 Buchst. j („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … j) ‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: – der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; – die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; – der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist“.
6 Art. 3 („Günstigere Normen“) der Richtlinie 2011/95 lautet: „Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“
7 Art. 20 der Richtlinie 2011/95, der in Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) enthalten ist, stellt in seinem Abs. 5 klar: „Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.“
8 Art. 23 dieser Richtlinie, der ebenfalls zu deren Kapitel VII gehört, ist mit „Wahrung des Familienverbands“ überschrieben. Er hat folgenden Wortlaut: „(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige aufgrund der Kapitel III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung die dort aufgeführten Leistungen verweigern, einschränken oder entziehen. (5) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren.“
9 In den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 sind Vergünstigungen aufgeführt, die sich auf das Aufenthaltsrecht, den Zugang zur Beschäftigung, den Zugang zu Bildung und Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Sozialhilfeleistungen, die medizinische Versorgung, unbegleitete Minderjährige, den Zugang zu Wohnraum, die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, den Zugang zu Integrationsmaßnahmen sowie schließlich die Rückkehr beziehen. B. Belgisches Recht
10 Art. 9bis, der in Titel I („Allgemeine Bestimmungen“) Kapitel III („Aufenthalt von mehr als drei Monaten“) des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern ( „§ 1 - Unter außergewöhnlichen Umständen und unter der Bedingung, dass ein Ausländer über ein Identitätsdokument verfügt, kann er eine Aufenthaltserlaubnis beim Bürgermeister des Ortes, wo er sich aufhält, beantragen; der Bürgermeister leitet den Antrag an den Minister oder dessen Beauftragten weiter. Wenn der Minister oder sein Beauftragter die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird sie in Belgien ausgestellt. Die Bedingung, dass der betreffende Ausländer über ein Identitätsdokument verfügt, ist nicht anwendbar auf: – Asylsuchende, in Bezug auf deren Asylantrag kein definitiver Beschluss gefasst worden ist oder die … gegen diesen Beschluss eine für annehmbar erklärte Kassationsbeschwerde eingelegt haben …, – Ausländer, die auf gültige Weise nachweisen, dass es ihnen unmöglich ist, die erforderlichen Identitätsdokumente in Belgien zu besorgen. § 2 - Unbeschadet der anderen Sachverhalte des Antrags können folgende Sachverhalte nicht als außergewöhnliche Umstände angenommen werden und werden für unzulässig erklärt: 1. Sachverhalte, die bereits zur Unterstützung eines Asylantrags im Sinne der Artikel 50, 50bis, 50ter und 51 geltend gemacht worden sind und die von den Asylbehörden abgelehnt worden sind, mit Ausnahme der Sachverhalte, die abgelehnt wurden, da sie den Kriterien des Genfer Abkommens wie in Artikel 48/3 bestimmt und den in Artikel 48/4 vorgesehenen Kriterien in Bezug auf den subsidiären Schutz fremd sind oder weil sie nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen, 2. Sachverhalte, auf die sich im Verlauf der Bearbeitung des Asylantrags im Sinne der Artikel 50, 50bis, 50ter und 51 hätte berufen werden müssen, sofern sie bereits bestanden und vor Ende dieses Verfahrens bekannt waren, 3. Sachverhalte, auf die sich bereits im Rahmen eines vorherigen Antrags auf Aufenthaltserlaubnis im Königreich berufen wurde, mit Ausnahme von Sachverhalten, auf die sich im Rahmen eines Antrags berufen wurde, der wegen Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente oder Nichtzahlung beziehungsweise unvollständiger Zahlung der in Artikel 1/1 erwähnten Gebühr für unzulässig erachtet wurde, und mit Ausnahme von Sachverhalten, auf die sich in vorherigen Anträgen, die zurückgenommen wurden, berufen wurde, 4. Sachverhalte, auf die sich im Rahmen eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikel 9ter berufen wurde. § 3 - Anträge auf Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, werden nur auf der Grundlage des zuletzt eingereichten Antrags geprüft, den der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Minister oder seinem Beauftragten weiterleitet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der einen neuen Antrag einreicht, die zuvor eingereichten anhängigen Anträge zurücknimmt.“
11 Art. 10 § 1 Nr. 7, der in Titel I Kapitel III des geänderten Gesetzes von 1980 enthalten ist, bestimmt: „Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 ist es folgenden Personen von Rechts wegen gestattet, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten: … 7. Eltern eines Ausländers, der im Sinne von Artikel 48/3 als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, die mit ihm zusammenleben werden, insofern der Ausländer unter achtzehn Jahre alt ist und in das Königreich eingereist ist, ohne in Begleitung eines aufgrund des Gesetzes für ihn verantwortlichen volljährigen Ausländers zu sein, und er anschließend nicht tatsächlich unter der Obhut einer solchen Person stand beziehungsweise nach der Einreise ins Königreich allein gelassen wurde“. II. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 XXX besitzt die guineische Staatsangehörigkeit. Er reiste 2007 in Belgien ein. Er stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der abgelehnt wurde, gefolgt von zwei weiteren Anträgen in den Jahren 2010 und 2011, die die belgischen Behörden unberücksichtigt ließen. Am 29. Januar 2019 stellte XXX einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, in dessen Rahmen er diesmal geltend machte, Vater zweier in Belgien in den Jahren 2016 und 2018 geborener Kinder zu sein, von denen zumindest eines als Flüchtling anerkannt worden war (
13 XXX legte daraufhin Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein. Vor diesem trägt er im Wesentlichen vor, als Vater eines minderjährigen Flüchtlings sei er als „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie 2011/95 anzusehen und müsse internationalen Schutz erhalten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt seinerseits vor, die Richtlinie 2011/95 sehe keine Verpflichtung vor, Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllten, diesen Schutz zu gewähren. Art. 23 der Richtlinie 2011/95 verlange lediglich, dass die Mitgliedstaaten Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie gewährten; dieser Zugang sei aber auf bestimmte Familienangehörige beschränkt, sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, was bei der Familie von XXX nicht der Fall sei.
14 Das vorlegende Gericht zweifelt daran, dass die Richtlinie 2011/95 eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, die Mitglieder der Familie eines Flüchtlings nur deshalb als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen, weil sie Mitglieder dieser Familie sind. Es hinterfragt darüber hinaus die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 auf den Kläger des Ausgangsverfahrens, wo doch aus dem Wortlaut dieses Artikels hervorzugehen scheint, dass die Vorschrift nur für die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gilt, die von der Richtlinie in ihrem Art. 2 Buchst. j definiert werden. XXX falle nicht unter diese Definition, wobei der Kläger des Ausgangsverfahrens zwar Vater zumindest eines als Flüchtling anerkannten Kindes ist, aber nicht bestreitet, dass die Familie, der dieses Kind angehört, nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat, sondern in Belgien gegründet worden ist. XXX führt jedoch aus, das Wohl des Kindes verlange, dass der Begriff „Familienangehörige“ weit ausgelegt werde, erst recht in einem Abhängigkeitsverhältnis wie dem, das die Beziehung zwischen seinen Kindern und ihm kennzeichne. Im Rahmen seines vierten Antrags auf internationalen Schutz hatte er nämlich geltend gemacht, dass die Kindesmutter an schweren psychischen Problemen leide und er sich daher um seine Kinder kümmern müsse.
15 Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass Art. 23 der Richtlinie 2011/95 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, trägt XXX vor, diese Vorschrift sei nicht in belgisches Recht umgesetzt worden und verlange, da es sich bei ihr um eine Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung handle, dass ihm internationaler Schutz gewährt werde. Das vorlegende Gericht ist seinerseits der Ansicht, Art. 23 der Richtlinie 2011/95 habe zwar unmittelbare Wirkung, scheine aber nicht dazu zu führen, dass XXX internationaler Schutz zuerkannt werden müsse, obwohl er nicht die Voraussetzungen dafür erfülle. Insbesondere gestatte Art. 23 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 24 dieser Richtlinie es XXX lediglich, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beanspruchen. Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, den Gerichtshof zur etwaigen unmittelbaren Wirkung von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 und zu den sich möglicherweise daraus ergebenden Folgen zu befragen. Darüber hinaus erwähnt das vorlegende Gericht das Argument des Klägers des Ausgangsverfahrens, wonach das in Art. 20 der Richtlinie 2011/95 genannte Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens es geböten, Art. 23 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass dem Vater in Belgien als Flüchtlinge anerkannter und dort geborener Kinder selbst dann internationaler Schutz gewährt werden müsse, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzes erfülle.
16 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 2 Buchst. j und Art. 23 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass sie auf den Vater zweier in Belgien geborener und dort als Flüchtlinge anerkannter Kinder Anwendung finden, obgleich Art. 2 Buchst. j vorsieht, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Richtlinie 2011/95 erfasst werden, „sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“? 2. Bedeutet der vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, wonach seine Kinder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen und seiner Ansicht nach das Wohl seiner Kinder es gebietet, dass ihm internationaler Schutz gewährt wird, in Anbetracht der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Richtlinie 2011/95, dass der Begriff der von der Richtlinie 2011/95 erfassten Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auf eine Familie ausgeweitet wird, die im Herkunftsland nicht bestanden hat? 3. Falls die ersten beiden Vorlagefragen bejaht werden, kann Art. 23 der Richtlinie 2011/95, der nicht in belgisches Recht umgesetzt worden ist, indem für den Vater von Kindern, die in Belgien geboren und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung internationalen Schutzes vorgesehen wird, unmittelbare Wirkung haben? 4. Falls dies zu bejahen ist, verleiht Art. 23 der Richtlinie 2011/95 bei fehlender Umsetzung dem Vater von Kindern, die in Belgien geboren und dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, einen Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen, zu denen ein Aufenthaltstitel gehört, der ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt mit seiner Familie in Belgien ermöglicht, oder einen Anspruch auf internationalen Schutz, auch wenn dieser Vater selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt? 5. Verpflichtet die praktische Wirksamkeit von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Familienangehörigen (im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie oder hinsichtlich deren besondere Umstände der Abhängigkeit vorliegen) der Person, der eine solche Eigenschaft zuerkannt worden ist, bestimmte Leistungen beanspruchen können, wenn sie selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung derselben Eigenschaft erfüllen, dazu, diesen Familienangehörigen einen Anspruch auf die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, damit sie diese Leistungen beanspruchen können, um den Familienverband aufrechtzuerhalten? 6. Verpflichtet Art. 23 der Richtlinie 2011/95 unter Berücksichtigung der Art. 7, 18 und 24 der Charta und der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat, der sein nationales Recht nicht so ausgestaltet hat, dass die Eltern eines anerkannten Flüchtlings die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen können, dazu, diesen Eltern einen abgeleiteten internationalen Schutz zu ermöglichen, damit das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt und die Wirksamkeit seiner Flüchtlingseigenschaft gewährleistet wird? III. Würdigung A. Einleitende Bemerkungen
17 Die Vorlagefragen werden dem Gerichtshof in einem tatsächlichen Kontext gestellt, in dem es um einen Vater in Belgien geborener Kinder geht, von denen zumindest eines als Flüchtling anerkannt ist und die sich mit ihrer Mutter – ebenfalls Flüchtling – im belgischen Hoheitsgebiet aufhalten, obwohl im Übrigen feststeht, dass diese Familie nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sondern im Aufnahmestaat gegründet worden ist, einerseits, und der Vater selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu erfüllen scheint andererseits. Das Ausgangsverfahren bezieht sich auf die Tatsache, dass dieser Vater die Weigerung der belgischen Behörden beanstandet hat, ihm einen solchen – gegebenenfalls abgeleiteten – Schutz zu gewähren.
18 Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, insbesondere den schriftlichen Erklärungen von XXX, hervor, dass die Mutter angeblich u. a. deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, weil ihre Tochter vor Beschneidung geschützt werden muss, und sie selbst an schweren psychischen Gesundheitsproblemen leiden soll.
19 In der vorliegenden Rechtssache wird somit die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie 2011/95 dem besagten Familienvater irgendeinen Schutz oder Vorteil bietet, der es ihm ermöglichen könnte, sich rechtmäßig in Belgien bei seinen geflüchteten Kindern aufzuhalten. Diese Frage stellt sich in einem turbulenten nationalen Kontext. Es scheint nämlich unstreitig zu sein, dass das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose dem Elternteil eines minderjährigen Flüchtlings bis 2018 automatisch einen abgeleiteten Status verliehen hat, der dem des Kindes ähnlich ist, unabhängig von Erwägungen im Zusammenhang damit, ob dieser Elternteil die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt. Im Jahr 2019 hat das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose diese Praxis beendet. Der Elternteil eines Flüchtlings, dem internationaler Schutz verweigert wird, weil er nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt, muss nunmehr einen Legalisierungsantrag aus humanitären Gründen gemäß Art. 9bis des geänderten Gesetzes von 1980 stellen. Den Angaben des Klägers des Ausgangsverfahrens zufolge unterliegt dieses gemeinrechtliche Verfahren eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen und bietet wenig Garantien, insbesondere auf dem Gebiet der Fristen.
20 Der Wortlaut der Vorlagefragen wechselt zwischen Bezugnahmen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes an die Familienangehörigen im Fall von XXX und Verweisen auf den Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95.
21 In diesem Zusammenhang ist vorab eine Klarstellung geboten. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sieht die Richtlinie 2011/95 eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor, da Art. 23 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nur die Verpflichtung auferlegt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (
22 Da Art. 3 der Richtlinie 2011/95 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, günstigere Vorschriften zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes zu erlassen, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sind, hat der Gerichtshof nach einer strengen Prüfung u. a. entschieden, dass diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, auf der Grundlage günstigerer nationaler Bestimmungen dem minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen, dem in Anwendung der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuzuerkennen, und zwar auch in dem Fall, dass dieses Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geboren worden ist und über seinen anderen Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaats besitzt, in dem es nicht Gefahr laufen würde, verfolgt zu werden, sofern das Kind nicht unter einen der Ausschlussgründe von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 fällt und es aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder eines anderen Merkmals seiner persönlichen Rechtsstellung Anspruch auf eine bessere Behandlung in dem genannten Mitgliedstaat hätte als die Behandlung, die sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt (abgeleiteten internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 als günstigere Maßnahme unter der doppelten Voraussetzung möglich, dass sie sich aus einer Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats ergibt und mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 vereinbar ist, insbesondere nach wie vor einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist.
23 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht jedoch hervor, dass auf einen Fall wie den von XXX in Belgien gegenwärtig keine nationale Vorschrift oder Praxis Anwendung findet, die günstiger ist, als es die Richtlinie 2011/95 vorsieht. Das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose scheint vielmehr den Wunsch gehabt zu haben, seine frühere günstigere Praxis zu beenden.
24 In Ermangelung eines Willens des betreffenden Mitgliedstaats, eine günstigere Regelung einzuführen, wird es unter diesen Umständen unabhängig von der Frage, wie die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 auszulegen sind, nicht möglich sein, XXX den Flüchtlingsstatus in abgeleiteter Form zuzuerkennen.
25 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist die Gewährung eines solchen Status jedoch nicht die einzige Form eines Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95, da diese den Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, auch den Zugang zu Leistungen garantiert. Daher sind die an den Gerichtshof gerichteten Vorlagefragen dahin zu verstehen, dass mit ihnen festgestellt werden soll, ob XXX eine oder mehrere der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann.
26 Im Übrigen möchte ich für die nachstehenden Ausführungen daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen sind, sondern auch, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte (
27 Dieses Erfordernis ständig vor Augen, beginne ich nunmehr mit der Prüfung der Vorlagefragen. B. Erste und zweite Vorlagefrage
28 Wie die Kommission werde ich die ersten beiden Vorlagefragen, mit denen das vorlegende Gericht zu ergründen versucht, ob Art. 2 Buchst. j und Art. 23 der Richtlinie 2011/95 dahin ausgelegt werden können, dass der drittstaatsangehörige Vater von Kindern, die als Flüchtlinge anerkannt und in Belgien in eine in diesem Staat gegründete Familie hineingeboren worden sind, als „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Das vorlegende Gericht fragt sich, wie sich das Abhängigkeitsverhältnis des Kindes gegenüber seinem Vater sowie der Wortlaut der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Richtlinie 2011/95 auf die vorzunehmende Auslegung des Begriffs „Familienangehörige“ im Sinne dieser Richtlinie auswirken könnten.
29 Nach wiederholter Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (
30 Dem Wortlaut nach tragen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. In Art. 23 Abs. 2 heißt es, dass diese Staaten „dafür Sorge [tragen], dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist“. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von besagtem Art. 23 Abs. 2 ist somit auf Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie zurückzugreifen, wonach „[i]m Sinne [der] Richtlinie … der Ausdruck … ‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person [bezeichnet], der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: … der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist“.
31 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 geht daher eindeutig hervor, dass Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie nur insoweit als solche betrachtet werden, als die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat.
32 Das scheint durch die kontextbezogene Auslegung bestätigt zu werden, wobei Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, zu entscheiden, dass dieser Art. 23 auch für enge Verwandte gilt, „die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten“ (begleitenden“ Familienangehörigen erwähnt (
33 Diese Wortlautauslegung wird durch die teleologische Auslegung untermauert, obwohl die Wahrung des Familienverbands nicht das wesentliche Ziel der Richtlinie 2011/95 ist (wahren“ (wahren, besteht die Familie somit grundsätzlich bereits vor dem Aufenthaltswechsel in den Aufnahmemitgliedstaat (
34 Unter Berücksichtigung dieser sehr klaren Auslegungselemente sind weder die Geltendmachung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den als Flüchtlinge anerkannten Kindern und ihrem Vater noch der Wortlaut der Erwägungsgründe 18, 19 und 38 der Richtlinie 2011/95, die als solche nicht verbindlich sind, geeignet, der vorstehenden Auslegung eine andere Richtung zu geben.
35 Zum einen kann die Abhängigkeit der Kinder von ihrem Vater in diesem Stadium der Analyse nicht zu einer Änderung dessen führen, was der Unionsgesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, nämlich dass eine Familie, damit ihre Mitglieder als Familienangehörige im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 angesehen werden können, u. a. bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Das Verhältnis jedes Kindes zu seinen Eltern ist grundsätzlich stark durch eine Abhängigkeit gekennzeichnet, und dennoch hat das den Unionsgesetzgeber nicht daran gehindert, dieses Verhältnis gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 nur dann zu schützen, wenn es bereits vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats begründet war. Auch wenn Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, die die Ausübung von Grundrechten fördern sollen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auszulegen sind, vermag dieses Gebot einer weiten Auslegung eine Auslegung, die dem Wortlaut der Bestimmungen zuwiderläuft, nicht zu rechtfertigen (
36 Zum anderen erinnert der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 daran, dass das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung ist, an der sich die Mitgliedstaaten in ihren individuellen Entscheidungsprozessen orientieren müssen. Gleichwohl ist es nur innerhalb der durch den Unionsgesetzgeber in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 festgelegten Grenzen zu berücksichtigen.
37 Die Notwendigkeit, den Begriff „Familienangehörige“ auszuweiten, auf den der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 Bezug nimmt, ist im historischen Kontext rund um den Erlass dieser Richtlinie zu sehen. Durch sie ist nämlich die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (
38 Der 38. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 wiederum bezieht sich meines Erachtens vor allem auf die Umstände der Abhängigkeit der Angehörigen von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Darum verstehe ich auch nicht ganz, inwiefern die Geltendmachung dieses Erwägungsgrundes die Auffassung von XXX stützen könnte, der behauptet, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt gerade durch die Abhängigkeit seiner geflüchteten Kinder ihm gegenüber gekennzeichnet sei und nicht umgekehrt. Zwar enthält der besagte Erwägungsgrund auch einen Hinweis auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung des Kindeswohls; ein solcher Hinweis kann aber nicht als Grundlage für eine Auslegung dienen, die vom sehr klaren Wortlaut von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 abweicht.
39 Die in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagene Auslegung findet schließlich auch Resonanz in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Gewährung der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen an Familienmitglieder der Person, die internationalen Schutz genießt, „an drei Voraussetzungen gebunden [ist], die sich erstens auf die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie, zweitens den Umstand, dass für diesen Angehörigen selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt sind, und drittens auf die Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des betreffenden Familienangehörigen beziehen“ (die dort gegründet worden ist“ (
40 Daher ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff „Familienangehörige“ grundsätzlich voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. C. Dritte Vorlagefrage
41 Die dritte Vorlagefrage wird nur gestellt, falls die ersten beiden Fragen bejaht werden. Für den Fall, dass der Gerichtshof in diesem Sinne entscheidet, ist nunmehr festzustellen, ob Art. 23 der Richtlinie 2011/95 unmittelbare Wirkung haben kann, da das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung darauf hingewiesen hat, dass diese Vorschrift nicht in belgisches Recht umgesetzt worden sei.
42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (
43 Somit ist nunmehr zu prüfen, ob Art. 23 der Richtlinie 2011/95 inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten geltend gemacht zu werden.
44 Der Wortlaut dieser dritten Frage bezieht sich auf den gesamten Art. 23 der Richtlinie 2011/95, ohne zwischen dessen einzelnen Bestandteilen zu unterscheiden. Da der Fall von XXX nicht unter Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 fällt, nehme ich diesen Absatz von vornherein von der vorliegenden Würdigung aus.
45 Art. 23 Abs. 1, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge [tragen], dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann“, scheint mir nicht die Merkmale aufzuweisen, die unerlässlich sind, um unmittelbare Wirkung zugesprochen zu bekommen. Wie die Kommission (
46 Der inneren Logik von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 folgend stellt Abs. 2 dieses Artikels klar, was von den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz des Familienverbands von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, mit ihren Familienangehörigen im Sinne dieser Richtlinie erwartet wird. Dieser Absatz sieht vor, dass die Familienangehörigen, „die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist“.
47 Der besagte Abs. 2 erlegt den Mitgliedstaaten – meines Erachtens eindeutig – eine Verpflichtung auf, den Familienangehörigen Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 zu gewähren. So müssen Familienangehörige, die unter Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen, nach den hierfür bereitgestellten nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), Reisedokumente (Art. 25), Zugang zur Beschäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Art. 28), Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinische Versorgung (Art. 30), Maßnahmen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger (Art. 31), Wohnraum (Art. 32), Freizügigkeit innerhalb des Aufnahmemitgliedstaats (Art. 33), Integrationsmaßnahmen (Art. 34) und Unterstützung bei der Rückkehr (Art. 35) haben.
48 Es könnte zum einen eingewandt werden, dass sich die durch Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 auferlegten Verpflichtungen nicht bereits aus dessen Wortlaut ergäben, da der Text dieser Vorschrift notwendigerweise zusammen mit einem der in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie genannten Rechte zu lesen sei, und zum anderen, dass dieser Text hinsichtlich seines persönlichen Anwendungsbereichs selbst eine ganze Reihe von Beschränkungen festlege und der besagten Vorschrift deshalb die Unbedingtheit nehme, die für die Zuerkennung einer unmittelbaren Wirkung erforderlich sei.
49 Was den ersten Einwand angeht, so schreibt Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 keinen automatischen Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie vor, sondern verlangt, dass Familienangehörigen, die als Personen mit Anspruch auf bestimmte Leistungen in Betracht kommen, ein Verfahren offensteht. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ist eine eigenständige Bestimmung, die die Voraussetzung für die Zuerkennung der in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen darstellt.
50 Was den zweiten Einwand betrifft, so habe ich weiter oben darauf hingewiesen, dass sogar einer Bestimmung, die den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften lässt, unmittelbare Wirkung zuerkannt werden kann, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 lässt den Mitgliedstaaten, die ihre Verfahren festlegen oder ausgestalten müssen (Freiheit der Mittel), um den genannten Personen zu ermöglichen, die in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie aufgeführten Leistungen zu beanspruchen (gefordertes Ergebnis), tatsächlich einen Gestaltungsspielraum (bedingt zu sein.
51 Außerdem lassen sich die Klarstellungen zu seinem sachlichen Anwendungsbereich nicht wie Bedingungen für die Anwendung der aufgestellten Regel im Sinne der zuvor erwähnten Rechtsprechung auslegen. Zwar muss der Einzelne, um Anspruch auf diese Leistungen zu haben, erstens im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 ein Familienangehöriger der Person sein, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, der zweitens selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schutzes erfüllt, und drittens darf ihm der Zugang zu den erwähnten Leistungen nur geboten werden, soweit dies mit seiner persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist. In Bezug auf die letztgenannte Klarstellung spricht der Gerichtshof von einem „Vorbehalt“ und nicht von einer Bedingung (per se nicht aus (
52 Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 schließlich bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in den Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie vorgesehenen Leistungen aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen. Hierbei handelt es sich um einen Vorbehalt, der gerichtlich überprüft werden kann; die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, sich auf ihn zu berufen, steht der Annahme nicht entgegen, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 den Einzelnen Rechte verleiht, auf die sie sich vor Gericht berufen können und die die nationalen Gerichte gewährleisten müssen (
53 Letztlich sind die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung nunmehr hinlänglich bekannt, so dass uns hier die Frage gestellt wird, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 hinreichend brauchbar (
54 Daher folgt aus meiner Würdigung, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, soweit er die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie zu gewähren, unmittelbare Wirkung zukommt und von einem Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden kann, der ihn nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hat. D. Vierte Vorlagefrage
55 Wie aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens hervorgeht (contra legem.
56 Aus den in den Nrn. 21 ff. der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95 eine abgeleitete Ausweitung des Flüchtlingsstatus auf Familienangehörige einer Person, der dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsieht, sofern die Familienangehörigen selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus erfüllen, und zum anderen, dass Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie es Personen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, gestattet, den Zugang zu den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen einzufordern ( E. Fünfte und sechste Vorlagefrage
57 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Somit hat er hat die ihm vorgelegten Fragen bisweilen umzuformulieren ( 1. Analyse aus Sicht des Vaters
58 In diesem Stadium der Analyse erinnere ich daran, dass ich dem Gerichtshof vorgeschlagen habe, zu entscheiden, dass Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Familienangehörige“ im Sinne dieser Vorschriften voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Folglich erfüllt XXX weder – den von den belgischen Behörden vorgenommenen Beurteilungen zufolge – selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes noch die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung für die Leistungen, die Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 den Familienangehörigen einer Person vorbehält, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Im Übrigen sieht die Richtlinie 2011/95, worauf ich bereits hingewiesen habe (
59 Vorsorglich stelle ich noch klar, dass es ausgeschlossen erscheint, dass XXX Rechte aus der Richtlinie 2003/86 in Anspruch nehmen kann. Diese sieht für Flüchtlinge hinsichtlich der Zusammenführung mit ihren Familienangehörigen zwar günstigere Vorschriften vor (bereits vor ihrer Einreise bestanden haben ( 2. Analyse aus Sicht der Personen, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind
60 Die Situation von XXX als Familienangehöriger seiner geflüchteten minderjährigen Tochter wird hauptsächlich aus zwei Gründen nicht von der Richtlinie 2011/95 und/oder den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, die das Recht von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung konkretisieren, erfasst: Erstens hat die Familie, in die das geflüchtete minderjährige Kind hineingeboren worden ist, nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden; zweitens haben dieses Kind und seine Familie ihren Aufenthalt nach der Geburt des Kindes nicht gewechselt.
61 Ich würde jedoch gerne auf tatsächliche Umstände zurückkommen, die es meines Erachtens verdienen, dass die Analyse ausgeweitet wird. So folgt vorbehaltlich einer etwaigen Bestätigung oder Überprüfung durch das vorlegende Gericht aus meinem Verständnis des Dossiers, dass die Tochter von XXX aufgrund drohender Genitalverstümmelungen (
62 Somit muss die Perspektive gewechselt und nunmehr der Sichtweise der geflüchteten Kinder, insbesondere der Tochter, in Bezug auf die wir über mehr Informationen verfügen, sowie den Garantien Rechnung getragen werden, die ihr durch das Unionsrecht im Hinblick auf ihre Grundrechte geboten werden, da die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der durch die Charta gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind (
63 Dieses Kind, das heute sieben Jahre alt sein muss, ist grundsätzlich nicht in der Lage, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen (
64 Auch wenn die Richtlinie 2011/95, woran ich zu Beginn der Prüfung der vorliegenden Rechtssache erinnert habe (niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (Familienverband aufrechterhalten werden kann (
65 Im Übrigen hat der Gerichtshof – wie alle internationalen Akteure im Bereich des Flüchtlingsschutzes – bereits betont, dass die Einheit der Familie, die ein für den Flüchtling unentbehrliches Recht darstellt, von grundlegender Bedeutung ist. Er hat darüber hinaus anerkannt, dass zwischen den Maßnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings und dem Zweck des internationalen Schutzes ein Zusammenhang besteht (
66 Daher verfolgt auch die Richtlinie 2011/95 das Ziel, sicherzustellen, dass für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 der Charta das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung ist (
67 So unentbehrlich es sein mag, das Grundrecht eines Flüchtlings auf Achtung des Familienlebens ist – im Gegensatz zu dem in Art. 4 der Charta aufgestellten Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (
68 Allerdings muss Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, der sich auf die Einheit des Familienlebens bezieht, vom Kläger und seiner Tochter (
69 Falls XXX aufgrund der gewählten engen Definition des Begriffs „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie keinen Zugang zu den in deren Art. 24 bis 35 genannten Leistungen beanspruchen kann, dürfte er, da er keine Möglichkeit hat, seinen Aufenthalt in Belgien zu legalisieren, letztlich gezwungen sein, das Unionsgebiet zu verlassen. Bestenfalls wird er dann seine Familie zurücklassen, die aus der Mutter seiner Kinder und seinen Kindern besteht, von denen die Tochter als Flüchtling anerkannt ist, was eine Verletzung des Grundrechts der Tochter auf Achtung ihres Familienlebens (
70 Damit kommen wir zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Ich kann natürlich gut verstehen, dass die Beschränkung des Zugangs zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 durch Erwägungen im Zusammenhang mit der Einwanderungs- und Asylpolitik der Union diktiert wird und allein deshalb einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel der Union entspricht. Im vorliegenden Fall könnte eine solche Beschränkung aber völlig unverhältnismäßige Wirkungen erzeugen, da sie zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führt und die ernste Gefahr mit sich bringt, dass der Wesensgehalt eines anderen Rechts, nämlich des ebenfalls durch Art. 18 der Charta garantierten Asylrechts, angetastet wird.
71 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung stelle ich fest, dass die Beschränkung der Definition der „Familienangehörigen“ auf eine vor Verlassen des Herkunftslandes gegründete Familie bedauert worden ist (
72 Ich muss zugeben, dass ich die vom Kommissar für Menschenrechte geäußerten Bedenken teile.
73 Besondere Beachtung könnte dabei dem in der Rechtssache Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich (vor der Ausreise des Flüchtlings aus dem Herkunftsland zur Familie gehört hatten. Die Ehefrau beantragte also die Gewährung eines Aufenthaltstitels als Ehefrau eines im Vereinigten Königreich ansässigen und niedergelassenen Einwohners, was ihr ebenfalls verweigert wurde, weil ihr Ehemann, der sich auf der Grundlage eines auf fünf Jahre beschränkten Aufenthaltstitels im Vereinigten Königreich aufhielt, nicht im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften als in diesem Staat „ansässig und niedergelassen“ angesehen wurde.
74 Nachdem der EGMR darauf hingewiesen hatte, dass kein Staat gemäß Art. 8 EMRK verpflichtet sei, die Entscheidung verheirateter Paare über das Land ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren, hat er entschieden, dass, sofern die nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Gruppen von Migranten ein Recht auf Familienzusammenführung verliehen, sie dies in einer Weise tun müssten, die mit Art. 14 EMRK vereinbar sei. Als notwendigen ersten Schritt einer Prüfung anhand von Art. 14 EMRK hat der EGMR festgestellt, dass die Vorschriften über die Familienzusammenführung von Flüchtlingen das Familienleben der Kläger und ihrer Kinder offensichtlich beeinträchtigt hätten, so dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens tatsächlich in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle (
75 Der EGMR hat daher entschieden, dass die Situation der Kläger, soweit sie sich auf einen Flüchtling, der nach Verlassen seines Herkunftslandes geheiratet habe, und die Frau dieses Flüchtlings beziehe, „einem sonstigen Status“ im Sinne von Art. 14 EMRK gleichgestellt werden könne und mithin in dessen Anwendungsbereich falle (
76 Die Tatsache, dass die geflüchteten Kinder von XXX das Recht auf Wahrung des Familienverbands, das durch Art. 23 der Richtlinie 2011/95 garantiert wird, allein deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie keiner Familie angehören, die bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, könnte daher auch im Hinblick auf Art. 20 der Charta einige Schwierigkeiten bereiten (
77 Was schließlich die ernste Gefahr angeht, dass der Wesensgehalt des Asylrechts angetastet wird, so verlängert der Umstand, dass sich XXX nicht zu seinem eigenen Vorteil auf die Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 berufen kann, die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Belgien. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht für den Fall eines Ausfalls der Mutter des geflüchteten minderjährigen Kindes vorzunehmen haben wird, ist das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Kind und Vater jedoch möglicherweise so beschaffen, dass das Kind dem Vater folgen muss, falls dieser verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet zu verlassen ( 3. Schlussbemerkungen
78 Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 eignet sich aufgrund seines allgemein gefassten Wortlauts daher für eine Auslegung, die gewährleistet, dass der Vater eines geflüchteten minderjährigen Kindes, der weder internationalen Schutz in Anspruch nehmen noch sich auf Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie berufen kann, einzig und allein, weil die Familie des Kindes nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, Zugang zu den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen hat. Eine solche Auslegung stützt die Schlussfolgerung, zu der der Gerichtshof gelangt ist, als er entschieden hat, dass es „Sinn und Zweck von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 [ist], der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, den Genuss der ihr durch diesen Schutz verliehenen Rechte zu ermöglichen und dabei zugleich ihren Familienverband im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu wahren“ (
79 Vor der Zugangsgewährung müssen jedoch einige Überprüfungen vorgenommen werden. So muss zum einen sichergestellt sein, dass die familiäre Bindung zwischen dem Vater und seinem als Flüchtling anerkannten Kind tatsächlich und effektiv gegeben (
80 Folglich ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie im Licht der Art. 7 und 18 sowie von Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta aus sämtlichen vorstehend genannten Gründen dahin auszulegen, dass der drittstaatsangehörige Vater geflüchteter, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats in eine in diesem Hoheitsgebiet gegründete Familie hineingeborener Kinder, der selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt, die Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 in Anspruch nehmen können muss, wenn sich das in Anbetracht sämtlicher besonderer Umstände der Situation der jeweils betroffenen Familie für die Gewährleistung der Achtung des Rechts seiner geflüchteten Kinder auf Familienleben einerseits und für die fortgesetzte Inanspruchnahme sämtlicher mit dem Flüchtlingsstatus verbundener Rechte durch seine Kinder andererseits als notwendig erweist, es sei denn, dieser Vater fällt unter die Ausschlussklauseln der Kapitel III und V der Richtlinie 2011/95 oder stellt eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmemitgliedstaats dar. IV. Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Familienangehörige“ grundsätzlich voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 kommt unmittelbare Wirkung zu, soweit er die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, Zugang zu den Leistungen der Art. 24 bis 35 dieser Richtlinie zu gewähren; er kann von einem Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, der ihn nur unzulänglich oder gar nicht umgesetzt hat. Die Richtlinie 2011/95 sieht keine abgeleitete Ausweitung des Flüchtlingsstatus auf Familienangehörige einer Person vor, der dieser Status zuerkannt worden ist, sofern die Familienangehörigen selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Flüchtlingsstatus erfüllen. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 gestattet es Personen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, den Zugang zu den in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen einzufordern. 2. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie ist im Licht der Art. 7, 18 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der drittstaatsangehörige Vater geflüchteter, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats in eine in diesem Hoheitsgebiet gegründete Familie hineingeborener Kinder, der selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt, die Leistungen der Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 in Anspruch nehmen können muss, wenn sich das in Anbetracht sämtlicher besonderer Umstände der Situation der jeweils betroffenen Familie für die Gewährleistung der Achtung des Rechts seiner geflüchteten Kinder auf Familienleben einerseits und für die fortgesetzte Inanspruchnahme sämtlicher mit dem Flüchtlingsstatus verbundener Rechte durch seine Kinder andererseits als notwendig erweist, es sei denn, dieser Vater fällt unter die Ausschlussklauseln der Kapitel III und V der Richtlinie oder stellt eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmemitgliedstaats dar.