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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.04.2023 – C-629/22
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:365
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 26. April 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 6 Abs. 2 – Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbunden ist – Drittstaatsangehöriger, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats ist – Unterlassen der nationalen Polizeibehörde, diesem Staatsangehörigen vor dem Erlass der Rückkehrentscheidung zu ermöglichen, sich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben“ In der Rechtssache C‑629/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Göteborg, migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg, Migrationsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 27. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2022, in dem Verfahren A. L. gegen Migrationsverket erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Jääskinen, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. L., einem in Schweden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, und dem Migrationsverk (Migrationsamt, Schweden) über dessen Entscheidung, die Verwaltungsbeschwerde, die A. L. gegen die von der schwedischen Polizeibehörde gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das mit dieser Entscheidung verbundene Einreiseverbot nach Schweden eingelegt hat, zurückzuweisen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“
4 In Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden[,] a) die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 [der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1)] unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten; b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.“
5 Art. 4 („Günstigere Bestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen von a) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern; b) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern. (2) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann. (3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen. (4) In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie: a) stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 8 Absätze 4 und 5 (Beschränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (Aufschub der Abschiebung), Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d (medizinische Notversorgung und Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen) und Artikel 16 und 17 (Haftbedingungen) vorgesehen ist, und b) halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
6 Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) der Richtlinie 2008/115 lautet: „(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. (2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. (3) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen [werden]. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an. (4) Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen[s] eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen. (5) Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist. (6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“
7 Art 11 („Einreiseverbot“) der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. (2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. …“ Schwedisches Recht
8 Kapitel 8 § 6 a Utlänningslag (2005:716) (Ausländergesetz [2005:716]) bestimmt: „Im Fall der Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 2, 3 oder 6 [des vorliegenden Kapitels], die einen Ausländer betrifft, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats der [Europäischen Union] ist, hat die zuständige Behörde den Ausländer aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist von sich aus in den anderen Mitgliedstaat der [Union] zu begeben. Die zuständige Behörde darf die Frage der Aufenthaltsbeendigung erst dann entscheiden, wenn der Ausländer einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der erste Absatz gilt nicht, wenn … 5. der Ausländer der Aufforderung voraussichtlich nicht Folge leisten wird. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Am 23. März 2022 wurde A. L., ein Drittstaatsangehöriger, in Schweden einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle stellte die schwedische Polizei fest, dass A. L. in Schweden weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Arbeitserlaubnis verfügte. Er konnte jedoch einen kroatischen Aufenthaltstitel vorweisen, der bis zum 25. Juni 2022 gültig war, und berief sich darauf, dass er für eine kroatische Agentur arbeite, die ihn an ein schwedisches Unternehmen ausgeliehen habe.
10 Am selben Tag erließ die Polizeibehörde eine Entscheidung, in der sie anordnete, dass A. L. das schwedische Hoheitsgebiet zu verlassen habe. Mit dieser Entscheidung ging ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren einher. Der Rückkehrentscheidung ist zu entnehmen, dass A. L. von der Polizeibehörde nicht aufgefordert worden war, sich von sich aus nach Kroatien zu begeben, da er nach ihrer Ansicht einer solchen Aufforderung voraussichtlich nicht Folge leisten würde.
11 A. L. reiste am 1. April 2022 nach Zagreb (Kroatien).
12 A. L. legte gegen die in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses genannte Entscheidung Beschwerde beim Migrationsamt ein. Da dieses die Beschwerde zurückwies, erhob A. L. gegen diese Zurückweisung Klage beim Förvaltningsrätt i Göteborg, migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg, Migrationsgericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht.
13 Dieses Gericht fragt sich, ob Kapitel 8 §6 a des Ausländergesetzes (2005:716), der Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in die schwedische Rechtsordnung umsetzt, mit dieser Richtlinie vereinbar ist.
14 Zwar bestimme dieser § 6 a Abs. 1 im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde einem Drittstaatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat besitze, die Möglichkeit geben müsse, sich von sich aus in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie über seine mögliche Rückkehr entscheide. § 6 a Abs. 2 Nr. 5 sehe jedoch insofern eine in Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie nicht vorgesehene Ausnahme vor, als gegenüber dem Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, ohne dass diese Behörde ihm zuvor ermöglicht habe, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, wenn er sich voraussichtlich nicht in diesen Mitgliedstaat begeben werde.
15 Unter diesen Umständen hat das Förvaltningsrätt i Göteborg, migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg, Migrationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Was bedeutet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115? Beinhaltet er, dass ein Drittstaatsangehöriger dazu aufgefordert werden muss, sich unverzüglich aus dem Mitgliedstaat, in dem er sich illegal aufhält, in den Mitgliedstaat zu begeben, für den der Drittstaatsangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel hat, wenn nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen geboten ist? 2. Ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115 oder aus sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften, welche Folgen es hat, wenn eine nationale Behörde die gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 erforderliche Aufforderung nicht erteilt? Bedeutet ein etwaiges Fehlen der erforderlichen Aufforderung, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ungültig sind? 3. Falls Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 eine solche Aufforderung und Folge beinhaltet, ist dieser Artikel hinreichend klar und genau, um unmittelbare Wirkung zu haben? 4. Sind nationale Rechtsvorschriften, vergleichbar der schwedischen Vorschrift in Kapitel 8 § 6 a des Ausländergesetzes (2005:716), die weitere Ausnahmen von einer etwaigen Pflicht, eine Aufforderung zu erteilen, enthalten, mit dem Unionsrecht vereinbar? Zu den Vorlagefragen
16 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
17 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Zur ersten und zur vierten Frage
18 Mit seiner ersten und seiner vierten Frage, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ermöglichen müssen, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen, auch wenn diese Behörden der Meinung sind, dass er einer Aufforderung, sich in diesen anderen Mitgliedstaat zu begeben, voraussichtlich nicht Folge leisten wird.
19 Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen.
20 Aus dem genannten Art. 6 Abs. 2 geht hervor, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, aber im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat ist, die Möglichkeit gegeben werden muss, sich in den zuletzt genannten Staat zu begeben, statt ihm gegenüber von vornherein eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit erfordern dies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Allerdings kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 enthält, die zu den in ihrem Art. 2 Abs. 2 genannten Ausnahmen hinzuträte und die es den Mitgliedstaaten erlaubte, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige von den gemeinsamen Normen und Verfahren für die Rückkehr auszuschließen, wenn diese sich weigern, unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückzukehren, der ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkennt (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 36).
22 In dem Fall, dass diese Staatsangehörigen sich weigern, unverzüglich in dieses Hoheitsgebiet zurückzukehren, sind die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich die genannten Drittstaatsangehörigen illegal aufhalten, vielmehr gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit dessen Abs. 1 grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der diesen Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das Unionsgebiet zu verlassen (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Wie sich außerdem sowohl aus ihrem Titel als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 „gemeinsame Normen und Verfahren“ geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind. Aus der genannten Wendung, aber auch aus dem Aufbau der Richtlinie folgt, dass die Mitgliedstaaten von diesen Normen und Verfahren nur unter den in der Richtlinie, insbesondere in ihrem Art. 4, vorgesehenen Voraussetzungen abweichen dürfen (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 32).
24 Dieser Art. 4 Abs. 3 verleiht den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der Richtlinie 2008/115, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen; die Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Normen anzuwenden (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 33).
25 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ebenfalls festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 genau vorschreibt, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und die Reihenfolge der verschiedenen Schritte festlegt, die dieses Verfahren nacheinander umfasst (Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C‑61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 34).
26 Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, nach der diese Bestimmung den zuständigen Mitgliedstaaten erlauben würde, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der Aufforderung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, „voraussichtlich“ nicht nachkommen wird, darauf hinausliefe, eine in diesem Art. 6 Abs. 2 nicht vorgesehene Ausnahme einzuführen, und dieser Bestimmung damit ihre praktische Wirksamkeit nähme.
27 Aus diesen Gründen ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem in diesem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, ermöglichen müssen, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen, auch wenn diese Behörden der Meinung sind, dass er der Aufforderung, sich in diesen anderen Mitgliedstaat zu begeben, voraussichtlich nicht Folge leisten wird. Zur dritten Frage
28 Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dadurch, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diese Drittstaatsangehörigen erlassen, unmittelbare Wirkung hat und somit von Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann.
29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 1. August 2022, TL [Fehlen eines Dolmetschers und von Übersetzungen], C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. August 2022, TL [Fehlen eines Dolmetschers und von Übersetzungen], C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden kann, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteil vom 1. August 2022, TL [Fehlen eines Dolmetschers und von Übersetzungen], C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Wie in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, schreibt im vorliegenden Fall die Richtlinie 2008/115 genau vor, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst.
33 Dazu ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, dass nur dann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der Verpflichtung, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, nicht nachkommt, oder wenn seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet dieser Staatsangehörige sich illegal aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie erlässt.
34 Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den in ihrem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, unbedingt ist, da nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 diese Verpflichtung weder einer weiteren Maßnahme der Union bedarf noch den Mitgliedstaaten erlaubt ist, den Umfang dieser Verpflichtung von einer Bedingung abhängig zu machen oder zu beschränken.
35 Zum anderen lässt die Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens, doch normiert diese Vorschrift unmissverständlich die Verpflichtung, den sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wird.
36 Aus diesen Gründen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dadurch, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diese Drittstaatsangehörigen erlassen, unmittelbare Wirkung hat und somit von Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. Zur zweiten Frage
37 Mit seiner zweiten Frage, die als Letztes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot ungültig sind, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor er eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlässt.
38 Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, eine nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Somit muss jedes nationale Gericht, soweit es eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtskonform auslegen kann, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Anwendung einer solchen Regelung in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C‑519/20, EU:C:2022:178, Rn. 102).
40 Hierbei muss das nationale Gericht insbesondere berücksichtigen, dass dies gegebenenfalls die Verpflichtung mit sich bringt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern (Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C‑239/09, EU:C:2010:778, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Denn die Mitgliedstaaten sind nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83). Folglich haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf gegen einen unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsakt befasst sind, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung durch eine nationale Behörde zu beheben. Dies kann z. B. nach nationalem Recht die Ungültigkeit einer Rückkehrentscheidung und mithin ebenfalls die einer mit der erstgenannten verbundenen Entscheidung, wie eines Einreiseverbots nach Art 11 dieser Richtlinie, zur Folge haben.
42 Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor er eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlässt, die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf gegen diese Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot befasst sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung durch eine nationale Behörde zu beheben. Kosten
43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem in diesem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, ermöglichen müssen, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen, auch wenn diese Behörden der Meinung sind, dass er der Aufforderung, sich in diesen anderen Mitgliedstaat zu begeben, voraussichtlich nicht Folge leisten wird. 1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem in diesem Mitgliedstaat illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, ermöglichen müssen, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen, auch wenn diese Behörden der Meinung sind, dass er der Aufforderung, sich in diesen anderen Mitgliedstaat zu begeben, voraussichtlich nicht Folge leisten wird. 2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dadurch, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diese Drittstaatsangehörigen erlassen, unmittelbare Wirkung hat und somit von Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. 2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dadurch, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diese Drittstaatsangehörigen erlassen, unmittelbare Wirkung hat und somit von Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann. 3. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung einem in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor er eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlässt, die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot befasst sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung durch eine nationale Behörde zu beheben. 3. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat entgegen dieser Bestimmung einem in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, bevor er eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlässt, die zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot befasst sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung durch eine nationale Behörde zu beheben. Unterschriften