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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.2023 – C-501/21

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:480

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 15. Juni 2023 ( „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Beschluss (EU) 2020/135 – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland – Auswirkungen dieses Abkommens auf den Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte für diese Staatsangehörigen – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Klagebefugnis – Voraussetzungen – Rechtsschutzinteresse“ In der Rechtssache C‑501/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. August 2021, Harry Shindler, wohnhaft in San Benedetto del Tronto (Italien), Christopher David Randolph, wohnhaft in Ballinlassa, Belcarra, Castlebar (Irland), Douglas Edward Watson, wohnhaft in Beaumont (Frankreich), Michael Charles Strawson, wohnhaft in Serralongue (Frankreich), Hilary Elizabeth Walker, wohnhaft in Cádiz (Spanien), Sarah Caroline Griffiths, wohnhaft in Claviers (Frankreich), James Graham Cherrill, wohnhaft in Sainte-Colombe-de-Duras (Frankreich), Anita Ruddell Tuttell, wohnhaft in Fontaine-l’Étalon (Frankreich), Joséphine French, wohnhaft in Oupia (Frankreich), William John Tobbin, wohnhaft in Vannes (Frankreich), vertreten durch J. Fouchet, Avocat, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, J. Ciantar und R. Meyer als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Harry Shindler, Herr Christopher David Randolph, Herr Douglas Edward Watson, Herr Michael Charles Strawson, Frau Hilary Elizabeth Walker, Frau Sarah Caroline Griffiths, Herr James Graham Cherrill, Frau Anita Ruddell Tuttell, Frau Joséphine French und Herr William John Tobbin die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 2021, Shindler u. a./Rat (T‑198/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:348), mit dem das Gericht ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) und des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) als unzulässig abgewiesen hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte

2 Die Rechtsmittelführer sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die in Irland, Spanien, Frankreich und Italien wohnhaft sind.

3 Am 23. Juni 2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs in einem Referendum für den Austritt ihres Staates aus der Europäischen Union.

4 Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV mit, dass es beabsichtige, aus der Union auszutreten.

5 Am 24. Januar 2020 unterzeichneten die Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen.

6 Am 30. Januar 2020 erließ der Rat der Europäischen Union den streitigen Beschluss. Gemäß Art. 1 dieses Beschlusses wurde das Austrittsabkommen im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

7 Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aus. Am 1. Februar 2020 trat das Austrittsabkommen in Kraft. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

8 Mit am 30. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte.

9 Mit am 21. April 2020 eingereichtem Schriftsatz ersuchten die Rechtsmittelführer das Gericht, Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu richten. Am 28. April 2020 beschloss der Präsident des Gerichts, diesen Schriftsatz nicht zu den Akten zu nehmen.

10 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 14. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rat die Einrede der Unzulässigkeit der Klage.

11 Am 21. August 2020 reichten die Rechtsmittelführer ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede ein.

12 Mit Beschluss vom 5. November 2020 behielt das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede und über die Kosten dem Endurteil vor.

13 Am 18. Januar 2021 reichte der Rat eine Klagebeantwortung ein. Am 11. Februar 2021 beschloss der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer, diese Klagebeantwortung den Rechtsmittelführern nicht zuzustellen.

14 Mit am 19. Januar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben beantragten die Rechtsmittelführer, das Verfahren zur Prüfung der Klage auszusetzen. Mit am 8. Februar 2021 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben gab der Rat seine Stellungnahme zu diesem Aussetzungsantrag ab. Mit Entscheidung vom 10. Februar 2021 wies der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer den Aussetzungsantrag zurück.

15 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht in den Rn. 19 bis 21 dieses Beschlusses erstens entschieden, dass es, obwohl es zuvor beschlossen habe, die Entscheidung über die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten, in der Lage sei, auf der Grundlage des Akteninhalts durch Beschluss gemäß Art. 130 seiner Verfahrensordnung über diese Einrede zu entscheiden.

16 Zweitens hat es hinsichtlich des Klagegegenstands in den Rn. 22 bis 28 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter, wenn er mit einer Klage gegen eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft befasst sei, die Klage dahin umdeute, dass sie gegen den Beschluss über die Genehmigung dieser Übereinkunft gerichtet sei, und die von den Rechtsmittelführern erhobene Klage somit dahin umgedeutet, dass sie ausschließlich gegen den streitigen Beschluss gerichtet ist.

17 Drittens hat das Gericht in Bezug auf die Begründetheit der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede entschieden, dass die Rechtsmittelführer keine der Voraussetzungen für die Klagebefugnis gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllten.

18 Hierzu hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass für die Beurteilung der Klagebefugnis der Rechtsmittelführer nicht nur der streitige Beschluss, sondern auch die Natur und der Inhalt des Austrittsabkommens zu berücksichtigen seien.

19 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses erstens festgestellt, dass die Rechtsmittelführer weder Adressaten des streitigen Beschlusses noch Adressaten des Austrittsabkommens seien und deshalb nicht befugt seien, nach Art. 263 Abs. 4 erste Variante AEUV Klage zu erheben.

20 Zweitens hat das Gericht zur Klagebefugnis der Rechtsmittelführer nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV, insbesondere zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit des Klägers, in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass es Sache der Rechtsmittelführer sei, nachzuweisen, dass der streitige Beschluss sie, soweit er ihnen ihren Unionsbürgerstatus und die damit verbundenen Rechte entziehe, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und daher in ähnlicher Weise individualisiere, wie es bei den Adressaten eines solchen Beschlusses der Fall wäre.

21 In Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführer von dem streitigen Beschluss nicht individuell betroffen und daher nicht nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV klagebefugt seien, ohne dass geprüft werden müsse, ob sie von dem Beschluss unmittelbar betroffen seien.

22 Drittens hat das Gericht zur Klagebefugnis der Rechtsmittelführer nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in den Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der streitige Beschluss eine „Handlung ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung“ sei.

23 In den Rn. 80 und 81 des angefochtenen Beschlusses hat es ausgeführt, dass der Begriff „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV dahin auszulegen sei, dass er Beschlüsse über die Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft wie den streitigen Beschluss, der die Genehmigung des Abschlusses eines Abkommens über die Festlegung der Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union betreffe, nicht erfasse.

24 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 82 und 83 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Rechtsmittelführer nicht nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV klagebefugt seien, dass der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattzugeben sei und die Klage damit als unzulässig abzuweisen sei. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

25 Mit am 13. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz haben die Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt.

26 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – die streitigen Rechtsakte in vollem Umfang für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die streitigen Rechtsakte teilweise für nichtig zu erklären, und zwar soweit sie ab dem 1. Februar 2020 zwischen Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unterscheiden, und somit u. a. Abs. 6 der Präambel sowie die Art. 9, 10 und 127 des Austrittsabkommens für nichtig zu erklären; – dem Rat die Kosten „einschließlich der Anwaltskosten“ aufzuerlegen.

27 Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

28 Mit am 6. und 9. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Schriftsätzen haben die Parteien die vom Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung zur schriftlichen Beantwortung gestellte Frage nach den Folgen beantwortet, die gegebenenfalls aus dem Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C‑673/20, EU:C:2022:449), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vor dem Gericht erhobenen Klage zu ziehen sind.

29 Mit am 1. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat der Vertreter der Rechtsmittelführer dem Gerichtshof mitgeteilt, dass Herr Shindler am 20. Februar 2023 verstorben ist, ohne Angaben dazu zu machen, ob das Verfahren von seinen Rechtsnachfolgern fortgeführt wird. Zum Rechtsmittel

30 Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens Fehler im Verfahren vor dem Gericht und zweitens Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Art. 130 seiner Verfahrensordnung und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.

32 Erstens habe dieser Artikel zum Ziel, den Parteien eine Erörterung sämtlicher dem Gericht unterbreiteter Klagegründe zu ermöglichen und dafür die ihnen gesetzten neuen Fristen einzuhalten. Die Kläger werfen dem Gericht somit zum einen vor, dem Rat nach diesem Artikel eine Frist zum Vorbringen seiner Verteidigung in der Sache gesetzt zu haben, ohne ihnen anschließend eine neue Frist für ihre Stellungnahme sowohl zur vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede als auch zur vom Rat eingereichten Klagebeantwortung gewährt zu haben.

33 Zum anderen rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht ihnen diese Klagebeantwortung nicht übermittelt und ihre Klage im angefochtenen Beschluss abgewiesen habe, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne irgendeine Auskunft über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen, nachdem die Entscheidung dem Endurteil vorbehalten worden sei.

34 Die Rechtsmittelführer schließen daraus, sie seien über den Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht „getäuscht“ worden, und die Parteien des Verfahrens seien nicht gleichbehandelt worden. Die Rechtsmittelführer hätten nicht die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt vorzutragen. Das Gericht habe somit gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, der eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens sei, das u. a. in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werde.

35 Außerdem habe das Gericht unter Verstoß gegen Art. 64 seiner Verfahrensordnung entschieden, da es nach dem Wortlaut dieses Artikels „nur Verfahrensschriftstücke und Unterlagen [berücksichtigen dürfe], von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen konnten und zu denen sie Stellung nehmen konnten“. Dieser Verfahrensfehler werde dadurch bestätigt, dass das Gericht in der Rechtssache T‑231/20, Price/Rat, dem Kläger die vom Rat eingereichte Klagebeantwortung übermittelt habe.

36 Zweitens tragen die Rechtsmittelführer vor, dass sie am 19. Januar 2021 nach Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichts die Aussetzung des Verfahrens beantragt hätten, damit dieses „nach Anhörung der Parteien“ gemäß Art. 54 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheide. Die Parteien seien zu diesem Aussetzungsantrag jedoch überhaupt nicht angehört worden.

37 Drittens tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht entschieden habe, ohne sich zum Antrag des Rates zu äußern, wegen der „Übereinstimmung der von den Rechtsmittelführern aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen“ mit denen, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Perpignan (Gericht erster Instanz Perpignan, Frankreich) und des Tribunal judiciaire d’Auch (Gericht erster Instanz Auch, Frankreich) gemäß Art. 267 AEUV seien, den Gerichtshof zu befassen.

38 Der Rat trägt vor, der erste Rechtsmittelgrund sei offensichtlich abzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

39 Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer rügen, das Gericht habe gegen die Art. 64 und 130 seiner Verfahrensordnung verstoßen, darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts dahin ausgelegt werden kann, dass das Gericht, wenn es gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung die Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehält, damit die Möglichkeit verliert, die Klage ohne mündliches Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Beschluss als unzulässig abzuweisen. Aus Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich nämlich vielmehr, dass dieses bei einer Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit beschließen kann, das mündliche Verfahren zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:95, Rn. 26 und 27).

40 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Verfahrensfehler begangen hat, als es zunächst beschlossen hat, die Entscheidung über die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung dem Endurteil vorzubehalten, und sodann mit durch Gründen versehenen Beschluss entschieden hat.

41 Des Weiteren geht aus Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Rechtsmittelführer am 21. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede eingereicht haben. Da die Rechtsmittelführer zur Unzulässigkeitseinrede Stellung nehmen konnten und sich das Gericht darauf beschränkt hat, mit durch Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne in der Sache zu entscheiden, genügt daher die Feststellung, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und damit die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer gewahrt wurden.

42 Ferner ist festzustellen, dass das Gericht, da es in dem angefochtenen Beschluss nicht in der Sache entschieden hat, auch nicht gegen Art. 64 seiner Verfahrensordnung verstoßen hat, da es die vom Rat eingereichte Klagebeantwortung offensichtlich nicht berücksichtigt hat. Diese Erwägungen können entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass das Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens dem Kläger die Klagebeantwortung des Rates übermittelt hat.

43 Zweitens geht in Bezug auf das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer rügen, das Gericht habe die Parteien zu dem gemäß Art. 54 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht angehört, aus Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Rechtsmittelführer am 19. Januar 2021 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt haben, der Rat am 8. Februar 2021 zu diesem Antrag Stellung genommen hat und der Präsident der Zehnten erweiterten Kammer des Gerichts den Antrag mit Entscheidung vom 10. Februar 2021 zurückgewiesen hat. Infolgedessen kann das Vorbringen nicht durchgreifen und ist zurückzuweisen.

44 Drittens geht in Bezug auf das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer rügen, das Gericht habe entschieden, ohne sich zum Antrag des Rates zu äußern, wegen der „Übereinstimmung der von den Rechtsmittelführern aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen“ mit denen, die Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal judiciaire de Perpignan (Gericht erster Instanz Perpignan) und des Tribunal judiciaire d’Auch (Gericht erster Instanz Auch) gemäß Art. 267 AEUV seien, den Gerichtshof zu befassen, aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht nicht hervor, dass der Rat einen solchen Antrag gestellt hätte. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

45 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

46 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung ihrer Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite und dritte Variante AEUV Rechtsfehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

47 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der streitige Beschluss nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV eingestuft werden könne.

48 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60), für Recht erkannt, dass das Kriterium des „Rechtsakts mit Verordnungscharakter“ das Ziel habe, natürlichen und juristischen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen. Das Gericht habe jedoch in den Rn. 61 und 62 sowie 67 bis 81 des angefochtenen Beschlusses eine „weitere Voraussetzung“ hinzugefügt, die sich aus der mit diesem Urteil begründeten Rechtsprechung nicht ergebe.

49 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht insoweit vor, in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten zu haben, das Austrittsabkommen sei eine internationale Übereinkunft. Das Vereinigte Königreich sei zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen unterzeichnet worden sei, noch ein Mitgliedstaat der Union gewesen, so dass das Abkommen als „interner Rechtsakt“ der Union anzusehen sei.

50 Die Natur des Austrittsabkommens werde zum einen durch dessen Gegenstand bestätigt, der, wie aus Abs. 6 der Präambel des Abkommens hervorgehe, darin bestehe, vom Unionsrecht geschaffene Situationen zu regeln, und zum anderen durch die Bestimmungen des Abkommens, die von einer Beschränkung der Souveränität des Vereinigten Königreichs zeugten, wie z. B. Art. 6 des Abkommens, wonach das Unionsrecht weiterhin Anwendung finde, wenn das Austrittsabkommen darauf Bezug nehme, und Art. 4 des Abkommens, der bestimme, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs bei Rechtsstreitigkeiten der nach dem Ende des in Art. 126 des Abkommens vorgesehenen Zeitraums, des „Übergangszeitraums“, ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gebührend Rechnung tragen müssten.

51 Des Weiteren beanstanden die Rechtsmittelführer die Prüfung, die das Gericht im angefochtenen Beschluss in Bezug auf „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ und insbesondere die Frage vorgenommen hat, ob Beschlüsse zur Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft als solche Rechtsakte angesehen werden können. Insbesondere werfen sie dem Gericht vor, Art. 275 AEUV nicht berücksichtigt zu haben. Da dieser Artikel vorsehe, dass bestimmte internationale Übereinkünfte oder bestimmte Rechtsakte von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgenommen seien, stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, „ob das Austrittsabkommen ein Rechtsakt ist, der unter die Gemeinsame Außen- oder Sicherheitspolitik fällt, oder auf der Grundlage von diese Politik betreffenden Bestimmungen erlassen worden ist“. Weder der Beschluss zur Genehmigung des Abschlusses einer internationalen Übereinkunft noch die Unterzeichnung dieser Übereinkunft fielen aber unter die Gemeinsame Außen- oder Sicherheitspolitik, so dass die streitigen Rechtsakte nicht von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ausgenommen sein könnten.

52 Ferner rügen die Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts zum Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor anderen Handlungen allgemeiner Geltung. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstrecke sich auf alle Handlungen der Unionsorgane, ob es sich um Gesetzgebungsakte handele oder nicht, so dass internationale Übereinkünfte Rechtsakte mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 AEUV seien.

53 Die Rechtsmittelführer tragen vor, die streitigen Rechtsakte seien Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zögen und deren Wirkungen wie der Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte nicht vom Vorliegen solcher Maßnahmen abhingen. Sie seien daher nach Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV befugt, gegen diese Rechtsakte zu klagen.

54 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, das Gericht habe ihre Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV rechtsfehlerhaft beurteilt, da die Besonderheit ihrer Situation zeige, dass sie von den streitigen Rechtsakten individuell betroffen seien.

55 Hierzu tragen sie vor, es sei „ihnen die Möglichkeit genommen worden, sich demokratisch gegen den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zu wehren“, obwohl sie durch den streitigen Beschluss „unmittelbar und individuell betroffen“ seien.

56 Das Gericht habe in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass der streitige Beschluss sie „aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als britische Staatsangehörige“ berühre. Die Rechtsmittelführer weisen darauf hin, dass ihre Klage auf die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte abziele, „soweit sie nicht ihre Unionsbürgerschaft und ihre damit verbundenen Rechte behalten“, und dass mit ihr gezeigt werden solle, dass die in der Union wohnhaften Bürger des Vereinigten Königreichs eine „Gruppe spezifischer Personen“ bildeten, so dass es sie mehr als andere Personen treffe, wenn sie „ausgelassen“ würden. Die Voraussetzung, dass der Kläger individuell betroffen sein müsse, sei daher anhand der Wirkungen des streitigen Beschlusses auf die Rechtsmittelführer und nicht nur anhand seines Gegenstandes zu beurteilen.

57 Die Rechtsmittelführer rügen ferner die Ausführungen des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses, wonach die von ihnen geltend gemachten Umstände nicht den Schluss zuließen, dass sie zu einem „beschränkten Kreis von Personen“ im Sinne der in Rn. 41 dieses Beschlusses angeführten Rechtsprechung gehörten.

58 Die Rechtsmittelführer tragen hierzu vor, dass die Frage, ob die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit des Klägers erfüllt sei, auch anhand der kombinierten Wirkungen der streitigen Rechtsakte beurteilt werden müsse. Rechtsakte mit Verordnungscharakter könnten eine große Zahl von Personen betreffen, aber diese Voraussetzung könne nur unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie die individuelle Situation dieser Personen beträfen, wirklich beurteilt werden. Somit gehörten die Rechtsmittelführer zu einem „engen Kreis von Personen“, da sie potenzielle Wähler des Vereinigten Königreichs bei französischen Kommunalwahlen seien und sich unter ihnen in Frankreich bereits gewählte britische Gemeinderatsmitglieder, in Frankreich wohnhafte Personen und Personen befänden, die nicht die doppelte Staatsbürgerschaft Spaniens und des Vereinigten Königreichs hätten beantragen können. Darüber hinaus habe der Verlust des Status als Unionsbürger und der damit verbundenen Rechte auch weitere besondere Konsequenzen wie die Senkung ihres Lebensstandards, die ein Interesse belege, das ihnen eine Klagebefugnis verleihe.

59 Der Rat tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen und macht geltend, dass das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass die Rechtsmittelführer nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 zweite und dritte Variante AEUV klagebefugt seien. Würdigung durch den Gerichtshof

60 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht entschieden hat, dass die Rechtsmittelführer nicht nach Art. 263 Abs. 4 klagebefugt seien, und in den Rn. 57 bzw. 81 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, dass sie von dem streitigen Beschluss nicht individuell betroffen seien im Sinne der zweiten Variante dieser Bestimmung und dass dieser Beschluss nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne der dritten Variante dieser Bestimmung eingestuft werden könne. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Gericht von der Prämisse ausgegangen, dass der „Verlust“ oder „Entzug“ des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte eine Folge des Erlasses dieses Beschlusses sei.

61 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dem Gericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Umstand, der die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage betrifft, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen kann, den der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels von Amts wegen prüfen muss (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 20, und vom 4. Februar 2021, Pilatus Bank/EZB, C‑701/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:99, Rn. 23).

62 Erstens steht nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

63 Zweitens ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn diese ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und 58). Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C‑401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49, sowie vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85).

64 Drittens stellen das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben zu können (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls und ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dem Gericht mit seinen Ausführungen in den Rn. 45 bis 57, 61, 62 und 67 bis 81 des angefochtenen Beschlusses ein Rechtsfehler unterlaufen ist, hält der Gerichtshof es für erforderlich, die Frage, ob die Rechtsmittelführer ein Rechtsschutzinteresse haben, von Amts wegen zu prüfen.

66 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 50 Abs. 1 EUV jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten. Der Austrittsbeschluss beruht allein auf dem Willen dieses Mitgliedstaats, den er unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften bildet, und hängt somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50, und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 53).

67 Da der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gemäß Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass eine Person den Unionsbürgerstatus erlangen und behalten und sämtliche damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen kann, hat der Verlust dieser Staatsangehörigkeit für die betroffene Person den Verlust dieses Status und dieser Rechte zur Folge (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 57).

68 Für die Rechtsmittelführer ist somit der Verlust des Unionsbürgerstatus und infolgedessen der Verlust der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 50 Abs. 1 EUV souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 59), und nicht des Austrittsabkommens oder des streitigen Beschlusses.

69 Daraus folgt, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, da sie gegen die streitigen Rechtsakte mit der Begründung gerichtet ist, dass diese Rechtsakte für die Rechtsmittelführer zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte geführt hätten, obwohl dieser Verlust allein auf dem vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 50 Abs. 1 EUV souverän gefassten Beschluss beruht, aus der Union auszutreten.

70 Eine Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses kann den Rechtsmittelführern nämlich keinen Vorteil verschaffen, der geeignet wäre, ein Rechtsschutzinteresse zu begründen, da sie jedenfalls nichts an diesem Verlust ändern würde.

71 Da die Rechtsmittelführer kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den streitigen Beschluss haben, ist ihr Vorbringen, ihre Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 zweite und dritte Variante AEUV sei fehlerhaft gewürdigt worden, nicht zu prüfen. Ein etwaiger Rechtsfehler wäre nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und würde sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken, soweit mit ihm die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C‑130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Daraus folgt, dass aus den in den Rn. 69 und 70 des vorliegenden Urteils genannten Gründen das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

73 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

74 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten

75 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

76 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

77 Da die Rechtsmittelführer unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag des Rates dessen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Harry Shindler, Herr Christopher David Randolph, Herr Douglas Edward Watson, Herr Michael Charles Strawson, Frau Hilary Elizabeth Walker, Frau Sarah Caroline Griffiths, Herr James Graham Cherrill, Frau Anita Ruddell Tuttell, Frau Joséphine French und Herr William John Tobbin tragen die Kosten. 2. Herr Harry Shindler, Herr Christopher David Randolph, Herr Douglas Edward Watson, Herr Michael Charles Strawson, Frau Hilary Elizabeth Walker, Frau Sarah Caroline Griffiths, Herr James Graham Cherrill, Frau Anita Ruddell Tuttell, Frau Joséphine French und Herr William John Tobbin tragen die Kosten. Unterschriften