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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.07.2023 – C-556/23

ECLI:EU:C:2023:556

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

11. Juli 2023(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zulassungsantrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑64/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Februar 2023,

Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin U. Kaufmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Neoperl AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:780), mit dem das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019-5) über die Eintragung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt, als Unionsmarke aufgehoben hat.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, ihr Rechtsmittel, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius rügt, werfe eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage auf.

7        Zunächst wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommen, obwohl eine solche Prüfung nicht seitens der Rechtsmittelführerin zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und lediglich im letzten Stadium der mündlichen Verhandlung diskutiert worden sei, ohne dass eine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien ermöglicht worden wäre. Damit habe das Gericht auch den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verletzt. Da die Zurückweisung der angemeldeten Marke auf einen Grund gestützt werde, der weder Gegenstand der Klageschrift noch der Schriftsätze der Parteien gewesen sei, sei die Rechtsmittelführerin somit schlechter gestellt als vor der Erhebung ihrer Klage.

8        Sodann habe das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils, dass das fragliche Zeichen die Voraussetzungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfülle, weil die der Anmeldung des Zeichens beigefügte sprachliche Beschreibung die grafische Darstellung des Zeichens nicht klarstelle, seine eigene Rechtsprechung verkannt, die sich aus dem Urteil vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO – Optimum Mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T‑101/15 und T‑102/15, EU:T:2017:852, Rn. 46 und 80), ergebe, wonach die sprachliche Beschreibung eines Zeichens selbst eine grafische Darstellung des Zeichens sei.

9        Schließlich sei die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfene Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, u. a., weil das angefochtene Urteil zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit führe, eine Positions-Tastmarke einzutragen, die alle künftigen Anmelder dieser Art von Marken betreffe. Zwar scheine das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit der Eintragung von Positions-Tastmarken zu bejahen, doch werde diese Bejahung durch seine Erwägungen in den Rn. 57 und 58 in Frage gestellt.

Würdigung durch den Gerichtshof

10      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).

12      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, in wie weit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall ist zu dem in den Rn. 7 und 9 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen der Rechtsmittelführerin festzustellen, dass diese zwar vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler angibt, jedoch die konkreten Gründe nicht rechtlich hinreichend darlegt, aus denen solche Fehler, ihr Vorliegen unterstellt, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwürfen, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden. Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich nämlich darauf, dem Gericht vorzuwerfen, es habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die angegriffene Marke die Voraussetzungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfülle, und darauf, geltend zu machen, das angefochtene Urteil könne zu Rechtsunsicherheit führen, ohne hinreichend genau und klar zu erläutern, inwiefern die Feststellungen des Gerichts zur Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung der Union bedeutsame Frage aufwürfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juli 2022, Laboratorios Ern/EUIPO, C‑187/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:547, Rn. 16).

15      Die Rechtsmittelführerin hat daher nicht alle in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.

16      Ferner ist zu dem in Rn. 8 angeführten Vorbringen, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung missachtet, darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der Beweislast, die dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllen (vgl. entsprechend Beschluss vom 20. Oktober 2022, Fidelity National Information Services/EUIPO, C‑446/22 P, EU:C:2022:827, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall gibt die Rechtsmittelführerin zwar die Randnummern des angefochtenen Urteils und die Randnummern der Entscheidung des Gerichts an, die missachtet worden sein sollen, macht jedoch keine Angaben zur Ähnlichkeit des Sachverhalts, auf den in der angeblich missachteten Rechtsprechung Bezug genommen wird, die belegen könnten, dass der geltend gemachte Widerspruch tatsächlich vorliegt.

18      Somit hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

19      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

Kosten

20      Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

21      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Neoperl AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Juli 2023

Der Kanzler

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

L. Bay Larsen

*      Verfahrenssprache: Deutsch.