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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.2023 – C-313/22
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:574
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 13. Juli 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Strukturfonds – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Kofinanzierung – Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 – Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 – Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Operationen – ,Erhebliche Veränderung‘ einer kofinanzierten Operation – Rückforderung einer Beihilfe bei Übertragung des Betriebs, der Gegenstand der Operation ist – Auswirkungen der spezifischen Umstände dieser Übertragung“ In der Rechtssache C‑313/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Elegktiko Synedrio (Rechnungshof, Griechenland) mit Entscheidung vom 28. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 2022, in dem Verfahren Achilleion Anomymi Xenodocheiaki Etaireia gegen Elliniko Dimosio erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Piçarra und M. Gavalec (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits, E. Panopoulou, G. Papadaki und E. Tsaousi als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Regierung von Estland, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Farley, I. Georgiopoulos und P. Rossi als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1).
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Achilleion Anomymi Xenodocheiaki Etaireia (im Folgenden: Achilleion) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) über die teilweise Rückforderung einer finanziellen Beihilfe zur Modernisierung eines Hotels und Schaffung von drei neuen Arbeitsplätzen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1260/1999
3 Die Erwägungsgründe 4, 6, 7 und 41 der Verordnung Nr. 1260/1999 lauteten: „(4) Um die Konzentration zu verstärken und die Tätigkeit der Strukturfonds zu vereinfachen, sollte die Zahl der vorrangigen Ziele im Vergleich zur Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 [des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1988, L 185, S. 9)] verringert werden. Diese sollten die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs‑, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und ‑systeme betreffen. … (6) Die kulturelle Entwicklung, die Qualität der natürlichen Umwelt und der Kulturlandschaft und die qualitative und kulturelle Dimension der Lebensbedingungen sowie die Entwicklung des Tourismus tragen dazu bei, den Regionen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu einer größeren Anziehungskraft zu verhelfen, indem sie zugleich die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze fördern. (7) Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) trägt in erster Linie zur Verwirklichung des Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei. … (41) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die zuschussfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften gelten, wenn entsprechende Gemeinschaftsvorschriften fehlen; die [Europäische] Kommission kann diese erforderlichenfalls erlassen, um einen einheitlichen und ausgewogenen Einsatz der Strukturfonds in der Gemeinschaft sicherzustellen. Allerdings müssten die Zuschussfähigkeit der Ausgaben unter Angabe von Beginn und Ende des Förderzeitraums sowie die Nachhaltigkeit der Investitionen präzisiert werden. Um die nachhaltige Effizienz der Unterstützung durch den Fonds sicherzustellen, sollte daher ein Zuschuss der Fonds zu einer Maßnahme nur dann teilweise oder gänzlich einbehalten werden, wenn die Art oder die Bedingungen der Durchführung eine wesentliche Änderung erfahren, die die Maßnahme von ihrer ursprünglichen Zielsetzung abweichen lassen.“
4 Art. 12 („Vereinbarkeit“) der Verordnung Nr. 1260/1999 bestimmte: „Die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds oder die [Europäische Investitionsbank (EIB)] oder ein sonstiges Finanzinstrument sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und ‑aktionen, einschließlich de[r]jenigen in den Bereichen Wettbewerbsregeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Beseitigung von Ungleichheiten und Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, entsprechen.“
5 Art. 30 („Zuschussfähigkeit“) dieser Verordnung sah vor: „(1) Ausgaben für Operationen kommen für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören. … (3) Für die zuschussfähigen Ausgaben gelten die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission stellt, falls erforderlich, gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 2 auf. (4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist, a) die ihre Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und b) die darauf zurückzuführen ist, dass die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur sich geändert hat oder dass der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich geändert hat. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede derartige Veränderung. Liegt eine solche Veränderung vor, so findet Artikel 39 Anwendung.“
6 Titel IV („Wirksamkeit der Fondsinterventionen“) enthielt ein Kapitel II („Finanzkontrolle“), zu dem Art. 38 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung gehörte, der in Abs. 1 vorsah: „Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Interventionen. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Maßnahmen: … e) Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, korrigieren sie … … h) Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorengegangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.“
7 Zu diesem Kapitel II gehörte auch Art. 39 („Finanzkorrekturen“) der Verordnung Nr. 1260/1999, der in Abs. 1 bestimmte: „Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen der Art oder der Durchführungs- und Kontrollbedingungen einer Intervention tätig zu werden und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Der Mitgliedstaat nimmt die in Bezug auf die individuelle oder systematische Unregelmäßigkeit erforderlichen Finanzkorrekturen vor. Die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung der Gemeinschaftsbeteiligung. Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen für die betreffende Intervention wiederverwenden.“
8 Die Verordnung Nr. 1260/1999 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Nach Art. 105 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten. Verordnung (EG) Nr. 1685/2000
9 Die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. 2000, L 193, S. 39) enthielt einen Anhang mit „Regeln für die Zuschussfähigkeit“. Nach Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 dieses Anhangs in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. 2004, L 72, S. 66) (im Folgenden: Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000), können „[d]ie Mitgliedstaaten … zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffern 1.6, 1.7 und 1.8 strengere nationale Vorschriften anwenden“. Diese Ausgaben betreffen die Kosten der Abschreibung von Immobilien oder Ausrüstungsgütern, Sachleistungen und Gemeinkosten. Verordnung (EG) Nr. 448/2001
10 Kapitel II („Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten“) der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 64, S. 13) enthielt einen Art. 2, der in den Abs. 1 und 2 vorsah: „(1) Im Falle systematischer Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1260/1999 alle möglicherweise betroffenen Operationen. (2) Bei Entscheidungen über die ganze oder teilweise Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Art und den Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den für die Fonds entstandenen finanziellen Verlust.“ Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung
11 Die Ziff. 4.12 und 4.14 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) lauten: „4.12. Unter Arbeitsplatzschaffung ist die Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze … des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums zu verstehen. Von der Bruttozahl der im betreffenden Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze sind also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen … … 4.14. Beschäftigungsbeihilfen müssen durch ihren Auszahlungsmodus oder durch die Voraussetzungen für ihren Erhalt gewährleisten, dass die neuen Arbeitsplätze während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.“ Verordnung (EG) Nr. 659/1999
12 Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmte in Abs. 1: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
13 In Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) heißt es: „Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
14 Art. 2 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. … (3) In den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts werden Art und Tragweite der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen in dem für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und entsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder erlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt. (4) Vorbehaltlich des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unterliegen die Verfahren für die Anwendung der gemeinschaftlichen Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen dem Recht der Mitgliedstaaten.“
15 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils – durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags; …“ Verordnung Nr. 70/2001
16 Art. 4 („Investitionsbeihilfen“) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 2001, L 10, S. 33) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. 2004, L 63, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 70/2001) sah vor: (1) Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind im Sinne von Artikel [107 Absatz 3 AEUV] mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels [108 Absatz 3 AEUV] freigestellt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. … (3) Für Investitionsvorhaben in Gebieten und Sektoren, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, ist ein Aufschlag auf den geltenden Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt, in folgender Höhe zulässig: a) 10 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel [107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV], wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, bzw. b) 15 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel [107 Absatz 3 Buchstabe a) AEUV], wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf. Die höheren regionalen Fördersätze finden nur Anwendung, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben, und eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 % erfolgt. (4) Bemessungsgrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte sind entweder die beihilfefähigen Investitionskosten oder die Lohnkosten für investitionsgebundene neu geschaffene Arbeitsplätze (Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen) oder eine Mischung aus beidem, wobei die Beihilfe jedoch den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, nicht überschreiten darf. … (6) Bilden neu geschaffene Arbeitsplätze die Bemessungsgrundlage, versteht sich der Beihilfebetrag als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätze, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: … c) Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.“ Verordnung (EG) Nr. 438/2001
17 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. 2001, L 63, S. 21) sah vor: „Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen Verfahren ein, um die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen und die Einhaltung der Bedingungen der einschlägigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 28 der Verordnung … Nr. 1260/1999 und der einschlägigen nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben aus den Strukturfonds im Rahmen der betroffenen Intervention, der Vergabe öffentlicher Aufträge, staatlicher Beihilfen einschließlich der Vorschriften bezüglich der Kumulierung von Beihilfen, des Schutzes der Umwelt und der Gleichstellung von Männern und Frauen, sicherzustellen. …“ Griechisches Recht
18 Art. 477 des Astikos Kodikas (Zivilgesetzbuch) (FEK A’ 164/24.10.1984) bestimmt, dass, wenn „durch einen Vertrag mit dem Gläubiger versprochen [wird], die Schuld eines Dritten zu begleichen, … der Schuldner dadurch nicht befreit [wird], sondern … eine zusätzliche Verbindlichkeit des Versprechenden [entsteht], sofern nicht eindeutig etwas anderes bestimmt ist“.
19 Art. 479 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Wird durch Vertrag Vermögen oder ein Unternehmen übertragen, haftet der Erwerber dem Gläubiger der mit dem Vermögen oder dem Unternehmen verbundenen Verbindlichkeiten gegenüber bis zur Höhe des Wertes der übertragenen Bestandteile. Die Haftung des Übertragenden bleibt bestehen. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien zum Nachteil der Gläubiger, die etwas anderes festlegt, ist diesen gegenüber nichtig.“
20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass ein „Unternehmen“ im Sinne dieses Art. 479 ein Rechtssubjekt erfasse, das in einer Gesamtheit ganz unterschiedlicher Bestandteile wie (bewegliche und unbewegliche) Sachen, Rechten, immateriellen Rechtsgütern (Firma, Marke, Unterscheidungszeichen) sowie tatsächlichen Situationen und Beziehungen zum Markt (Kunden, Ruf, Standort des Geschäfts, Entwicklungsaussichten und ‑hoffnungen) bestehe und eine wirtschaftliche Organisation und Einheit bilde, die einer bestimmten Einrichtung gehöre.
21 Aus den Art. 1 bis 4 des Proedrikó Diátagma 178/2002 – Métra schetiká me tin prostasía ton dikaiomáton ton ergazoménon se períptosi metavívasis epicheiríseon, egkatastáseon i tmimáton egkatastáseon í epicheiríseon, se symmórfosi pros tin Odigía 98/50/EK tou Symvoulíou (Präsidialdekret 178/2002 mit Maßnahmen zum Schutz von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebs- oder Unternehmensteilen in Umsetzung der Richtlinie 98/50/EG des Rates, FEK A’ 162/12.7.2002) ergebe sich, dass unter einem Unternehmens- oder Betriebsübergang jede Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Dritten zu verstehen sei, sofern die Identität des Unternehmens oder Betriebs erhalten bleibe. In einem solchen Fall führe die Änderung der Person des Arbeitsgebers unabhängig von Rechtsgrund und Form der Übertragung dazu, dass der neue Arbeitgeber von Rechts wegen in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete und der alte Arbeitgeber für die Zeit nach dieser Änderung daraus entlassen werde. Letzterer hafte allerdings auch nach einem solchen Übergang gesamtschuldnerisch mit dem neuen Arbeitgeber für die Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis bis zu deren Übernahme durch den Nachfolger. Diese Wirkung entfalte sich unabhängig von der Einwilligung der Arbeitnehmer.
22 Nach Art. 18 Abs. 5 der Koini Ypourgiki Apofasi 192249/EYS 4057 – Rýthmisi themáton pou aforoún tin efarmogí dráseon ton kratikón enischýseon stous tomeís tis metapoíisis kai tou tourismoú sto plaísio ton dekatrión (13) Perifereiakón Epicheirisiakón Programmáton tou K.P.S 2000-2006 sýmfona me to árthro 35 tou n. 3016/2002 (Gemeinsamer Ministerialerlass Nr. 192249/EYS 4057 zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit Aktionen staatlicher Beihilfen in den Sektoren Verarbeitendes Gewerbe und Tourismus im Rahmen der dreizehn [13] Regionalen Operationellen Programme des GFK 2000–2006 gemäß Art. 35 des Gesetzes Nr. 3016/2002, FEK Β’ 1079/19.08.2002) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Entwicklung (im Folgenden: Gemeinsamer Ministerialerlass) gelte für den Empfänger einer finanziellen Beihilfe zu einer Investition die Verpflichtung, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von jeder Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens abzusehen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
23 Am 10. Mai 2004 beantragte die Gousios V. – Ntagkoumas G. AXE, nunmehr Achilleion, bei der Region Westmakedonien (Griechenland), ihre Investition in die Modernisierung eines Hotels in einer Gemeinde dieser Region in eine Beihilferegelung einzubeziehen, die die finanzielle Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) dieser Region im Sektor Tourismus bezweckte. Am 27. Januar 2005 entschied der Generalsekretär der Region Westmakedonien, diese Investition in die Beihilferegelung einzubeziehen.
24 Konkret betraf die Investition den Bau, die Aufwertung und die Umgestaltung der Gebäude eines bestehenden Hotels, den Erwerb von Hotelausstattung sowie ein System für die Energieeffizienz. Mit dem Abschluss des Vorhabens sollten drei neue Arbeitsplätze entstehen.
25 Der Gesamtbetrag der Investition belief sich auf 201900 Euro und derjenige der Beihilfe auf 90000 Euro. Als Zeitpunkt für den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben für das Vorhaben wurde der 10. Mai 2004 und als Frist für seinen Abschluss 18 Monate ab dem Datum der Aufnahme der Investition in die Beihilferegelung bestimmt.
26 Mit einer Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens vom 8. Juni 2006 wurde festgestellt, dass die Investition innerhalb des Förderzeitraums durchgeführt worden sei und drei neue Arbeitsplätze geschaffen worden seien.
27 Im Anschluss an eine Überprüfung im Jahr 2009 wurde festgestellt, dass der Hotelbetrieb am 9. November 2006 auf die Gousios Vaios – Monoprosopi EPE übertragen worden sei, so dass die in Art. 18 Abs. 5 des Gemeinsamen Ministerialerlasses festgelegte Verpflichtung, das Anlagevermögen des geförderten Unternehmens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens, hier also bis zum 8. Juni 2011, nicht zu übertragen, nicht eingehalten worden sei.
28 Im Jahr 2010 erließ der Staatssekretär für Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Schifffahrt daher eine Entscheidung, mit der gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Finanzkorrektur in Höhe von 82500 Euro festgesetzt wurde, von denen 75 % auf die Mittel des EFRE und 25 % auf die nationalen Mittel entfielen. Damit sollte die Beihilfe zurückgefordert werden, wobei allerdings der Betrag abgezogen worden war, der dem Zeitraum von fünf Monaten entsprach, in dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Hotelbetrieb unter Einhaltung der in der vorstehenden Randnummer genannten Verpflichtung geführt hatte.
29 Der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit einer Klage gegen diese Entscheidung befasste Elegktiko Synedrio (Rechnungshof, Griechenland) in Kammerbesetzung wies diese Klage mit einem Urteil ab, in dem er die Auffassung vertrat, dass die Finanzkorrektur und die Rückforderung der Beihilfe, die Gegenstand der Entscheidung seien, rechtmäßig seien, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens diese Verpflichtung nicht eingehalten und damit gegen Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 und Art. 18 Abs. 5 des Gemeinsamen Ministerialerlasses verstoßen habe.
30 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil eine Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Elegktiko Synedrio (Rechnungshof), als Plenum ein.
31 Mit dieser Kassationsbeschwerde macht sie zunächst geltend, dass Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 in diesem Urteil falsch ausgelegt worden sei, da entschieden worden sei, dass die Übertragung des Hotelbetriebs zwangsläufig die Rückforderung der gezahlten Beihilfe bedingt habe, ohne dass nachgeprüft worden sei, ob bei der Investition tatsächlich eine erhebliche Veränderung bezogen auf ihre Durchführungsbedingungen oder die Verschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils vorliege.
32 Sie trägt sodann zum einen vor, dass der Hotelbetrieb auf eine Gesellschaft eines ihrer beiden Gesellschafter übertragen worden und diese Übertragung erforderlich gewesen sei, um seine Rentabilität zu sichern. Zum anderen garantiere sie gemäß Art. 479 des Zivilgesetzbuchs, wonach bei Übertragung eines Unternehmens der Übertragende weiterhin für die Schulden des Unternehmens hafte, dass die langfristigen Verpflichtungen von der Rechtsnachfolgerin eingehalten würden.
33 Schließlich macht sie vor dem vorlegenden Gericht einen Verstoß gegen ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht geltend. Die mit der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung festgesetzte Finanzkorrektur hätte ihr nicht auferlegt werden dürfen, weil alle langfristig übernommenen Verpflichtungen eingehalten worden seien und der Zweck der gewährten Beihilfe erfüllt worden sei.
34 Unter diesen Umständen hat der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stellt der Verkauf eines geförderten Unternehmens mitsamt seines Anlagevermögens ohne Weiteres eine so erhebliche Veränderung der Durchführungsbedingungen für die kofinanzierte Investition in dieses Unternehmen im Sinne a) von Art. 30 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 und der Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000, b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 und c) Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 dar, dass eine nationale Regelung wie die des Art. 18 Abs. 5 des Gemeinsamen Ministerialerlasses, mit der ein absolutes langfristiges Verbot der Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens unter Androhung des gesamten oder teilweisen Widerrufs der Beihilfeentscheidung bei gesamter oder teilweiser Rückforderung des staatlichen Zuschusses festgesetzt wird, gerechtfertigt ist? 2. Sind a) Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999, b) Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 und Ziff. 4.12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung über den Grundsatz der Dauerhaftigkeit der geförderten KMU, c) die Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 und Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen, dass der Verkauf des Anlagevermögens und des geförderten Unternehmens selbst, der im Rahmen einer gesellschaftsinternen Vereinbarung seiner Teilhaber zur Erhaltung seiner Rentabilität erfolgt, weder eine erhebliche Veränderung der Operation der Kofinanzierung noch einen ungerechtfertigten Vorteil für einen Beteiligten bedeutet und somit keine Unregelmäßigkeit oder einen Grund für die Rückforderung der Beihilfe darstellt, solange die Durchführungsbedingungen der Investition nicht geändert werden und die Übertragung in einem rechtlichen Rahmen stattfindet, in dem der Übertragende und der Erwerber als Gesamtschuldner für die Schulden und zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verpflichtungen haften? 3. Ist es nach den Art. 17, 52 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, ausgelegt in Verbindung mit Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK) erforderlich, dass die Maßnahmen der Finanzkorrektur und der Rückforderung der Beihilfe gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. h und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 in einem ausgewogenen Verhältnis zum Recht auf Schutz des „Vermögens“ des Beihilfeempfängers stehen und zu dessen teilweiser oder vollständiger Befreiung führen, auch wenn festgestellt wird, dass eine erhebliche Veränderung der geförderten Aktion oder ein ungerechtfertigter Vorteil im Zusammenhang mit dieser Übertragung vorliegt? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
35 Auch wenn die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens von keinem der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen abgegeben haben, bestritten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2012, Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C‑363/11, EU:C:2012:825), ergangen ist, insbesondere festgestellt hat, dass das Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) erging, nicht auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter, sondern auf eine Vorabkontrolle der Ausgaben des Staates abzielte, und daher entschieden hat, dass der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) in einem solchen Kontext kein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV darstellt und das Vorabentscheidungsersuchen somit unzulässig ist.
36 Wie aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen und den darin angeführten Vorschriften des griechischen Rechts hervorgeht, übt der Elegktiko Synedrio (Rechnungshof) in dem Kontext, in dem dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht, dagegen eine gerichtliche Tätigkeit aus und stellt damit ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV dar.
37 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
38 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit der ersten und der zweiten Frage den Gerichtshof insbesondere zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2988/95, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und Ziff. 4.12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung befragt, aber entgegen Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht mit der erforderlichen Klarheit darlegt, aus welchen Gründen es Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen hat und welchen Zusammenhang es zwischen ihnen und den im Ausgangsverfahren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften herstellt, so dass diese Bestimmungen nicht auszulegen sind.
39 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Wesentlichen klären möchte, ob Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, für sich genommen eine „erhebliche Veränderung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und dass er zum anderen einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines für dieses Investitionsvorhaben gezahlten Zuschusses unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen. Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, ob sich Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999, Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 und Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 auf die Beantwortung dieser Fragen auswirken können. Zur Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999
40 In Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 war ein sogenannter Grundsatz der Dauerhaftigkeit festgelegt, wonach die Beteiligung der Strukturfonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine „erhebliche Veränderung“ erfolgt ist.
41 Vor dem vorlegenden Gericht streiten die Parteien insbesondere darüber, ob die Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des vom EFRE kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
42 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Veränderung, die sich aus dieser Übertragung ergibt, konkret zu beurteilen. Diese Beurteilung fällt nämlich in die alleinige Zuständigkeit des nationalen Gerichts, und die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, diesem Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben. Allerdings kann der Gerichtshof die einschlägigen Gesichtspunkte ermitteln, die das vorlegende Gericht bei seiner Beurteilung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Für die Feststellung, dass eine Veränderung in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 fällt, muss man sich zunächst vergewissern, dass die gegebene Operation, die diese Veränderung erfährt, unter diesen Artikel fällt und, wenn dies bejaht wird, sodann prüfen, ob die Veränderung die beiden in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 20).
44 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist erstens zu ermitteln, ob die streitige Veränderung die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 genannte Voraussetzung erfüllt, wonach die Veränderung darauf zurückzuführen sein muss, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich geändert hat. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die Gesichtspunkte zu bewerten, die der streitigen Veränderung zugrunde liegen und damit die Gründe für diese Veränderung bilden (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 21).
45 Zweitens ist zu prüfen, ob diese Veränderung unter eine der in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Fallgruppen fällt, d. h., ob sie die Art oder die Durchführungsbedingungen der betreffenden Operation beeinträchtigt oder ob sie einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, wobei diese beiden Fallgruppen die Wirkungen der Veränderung betreffen (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 22).
46 Wurden die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1260/1999 genannten Voraussetzungen geprüft, ist drittens zu prüfen, ob die streitige Veränderung erheblich ist (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 23).
47 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kofinanzierte Investitionsvorhaben unter Art. 30 der Verordnung Nr. 1260/1999 fällt, so dass das vorlegende Gericht erstens zu prüfen hat, ob die betreffende Veränderung die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.
48 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden wäre oder sich geändert hätte. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass der Hotelbetrieb, der Gegenstand dieses Vorhabens war, nach der Übertragung weiter für die im Förderantrag angegebene Tätigkeit verwendet wurde.
49 Zur Frage, ob sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat, ist festzustellen, dass der Empfänger des in Rede stehenden Zuschusses das Eigentum an diesem Hotelbetrieb als Infrastruktur im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 auf eine Gesellschaft übertragen hat, die von einem seiner Anteilseigner gehalten wird.
50 Dass sich bei einer Infrastruktur die Besitzverhältnisse geändert haben, bedeutet allerdings nicht, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung die Art der Besitzverhältnisse bei dieser Infrastruktur berührt. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen, ob sich durch die Übertragung des Eigentums die Art der Besitzverhältnisse geändert haben. In Anbetracht der Formulierung der zweiten Vorlagefrage ist dies bei einem gesellschaftsinternen Übertragungsvertrag, bei dem der Übertragende und der Übernehmende gesamtschuldnerisch für die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Schulden und Verbindlichkeiten haften, nämlich möglicherweise nicht der Fall.
51 Sollte das vorlegende Gericht insoweit zu dem Schluss gelangen, dass die Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 im Ausgangsrechtsstreit erfüllt ist, hat es zweitens im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die festgestellte Veränderung insoweit unter eine der in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung genannten Fallgruppen fällt, als sie die Art oder die Durchführungsbedingungen des betreffenden Investitionsvorhabens beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, die Wirkungen der Veränderung zu untersuchen.
52 Was zum einen die Voraussetzung betrifft, die sich auf die Art und die Durchführungsbedingungen des fraglichen Investitionsvorhabens bezieht, ist das Ziel der Maßnahme zu berücksichtigen, in deren Rahmen dieses Vorhaben finanziert wurde (Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 54), hier also die finanzielle Unterstützung der KMU in der Region Westmakedonien im Sektor Tourismus. Dieses Ziel gehört zu den vorrangigen und übergeordneten Zielen der Strukturfonds und speziell des EFRE.
53 Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1260/1999 ergibt sich nämlich, dass die Beteiligung der Strukturfonds vorrangige Ziele verfolgt, und zwar die Entwicklung und strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand, die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs‑, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und ‑systeme. Nach dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung trägt „die Entwicklung des Tourismus … dazu bei, den Regionen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu einer größeren Anziehungskraft zu verhelfen, indem sie zugleich die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze fördern“.
54 Gemäß dem siebten Erwägungsgrund trägt der EFRE in erster Linie zur Verwirklichung des Ziels der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen bei.
55 Da der im Ausgangsverfahren fragliche Zuschuss vorbehaltlich dessen, dass die Region Westmakedonien als Region mit Entwicklungsrückstand oder Gebiet mit Strukturproblemen eingestuft werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, dem Ziel der Entwicklung der Region Westmakedonien, der finanziellen Unterstützung der KMU in dieser Region und der Entwicklung des Tourismussektors diente, bedeutet der Umstand, dass der mit dem Vorhaben Betraute, also die Klägerin des Ausgangsverfahrens, durch die übernehmende Gesellschaft, nämlich die Gousios Vaios – Monoprosopi EPE ersetzt wurde, für sich genommen nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht worden und damit eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kofinanzierten Investitionsvorhabens erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 56).
56 Dass der Betrieb, der Gegenstand des Investitionsvorhabens war, übertragen wurde, lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass eine Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 57).
57 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragung zu einer Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des vom EFRE kofinanzierten Investitionsvorhabens im Hinblick auf das mit dem Zuschuss verfolgten Ziel, wie es in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführt ist, geführt hat.
58 Zum anderen ist zu der zweiten, in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 als Alternative vorgesehenen Bedingung festzustellen, dass insoweit zu prüfen ist, ob die Veränderung der betreffenden Operation einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
59 In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt sich aus dieser Bedingung, dass die Dauerhaftigkeit eines kofinanzierten Investitionsvorhabens voraussetzt, dass weder dem Übertragenden noch dem Übernehmenden ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde. Denn die Schaffung eines solchen Vorteils zugunsten des Eigentümers, der den fraglichen Betrieb übertragen hat, oder zugunsten der übernehmenden Gesellschaft kann eine Veränderung des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 59).
60 Gleichwohl muss der Zuschussempfänger, auch wenn Umstände gegeben sind, die auf den ersten Blick auf das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils hinweisen, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des fraglichen bezuschussten Vorhabens ist, ihm selbst oder der übernehmenden Gesellschaft keinen solchen Vorteil verschafft hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 60).
61 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie zu ermitteln hat, ob einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde, zwangsläufig feststellen muss, worin dieser Vorteil konkret besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 66).
62 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht gegebenenfalls die konkreten und tatsächlichen Wirkungen der Übertragung, deren Auswirkungen auf den fraglichen Zuschuss, die Existenz und Art der für die Übertragung des betreffenden Hotelbetriebs festgelegten Gegenleistung sowie sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Frage, ob diese Übertragung dem Übertragenden und/oder dem Übernehmenden einen Vorteil verschafft hat, relevant sind. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass der Übertragende und der Übernehmende nach griechischem Recht gesamtschuldnerisch für die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Schulden und Verbindlichkeiten haften.
63 Beim Zuschussempfänger sind das Vorliegen und der Umfang eines solchen Vorteils anhand der etwaigen Differenz zwischen den – finanziellen oder sonstigen – Vorteilen, die ihm aus dem Vorhaben, wie es ursprünglich geplant war, erwachsen sollten, und den Vorteilen zu beurteilen, die ihm aus dem Vorhaben nach der Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des Vorhabens ist, erwachsen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 61).
64 Zur übernehmenden Gesellschaft ist festzustellen, dass die Übertragung ihr einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen kann, wenn sie, ohne dass sich dies objektiv durch die Umstände des konkreten Falles erklären ließe, höhere Einnahmen erzielt als der Zuschussempfänger sie bis zum Zeitpunkt der Übertragung erzielte. Ein ungerechtfertigter Vorteil kann auch festgestellt werden, wenn die Gegenleistung, die die übernehmende Gesellschaft für die Übertragung geleistet hat, nicht zu Marktbedingungen festgelegt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 62).
65 Drittens hat das vorlegende Gericht, sollte es zu dem Schluss gelangen, dass die beiden in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, zu prüfen, ob die streitige Veränderung „erheblich“ im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 ist, d. h., ob sie einen gewissen Umfang aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 35).
66 Zunächst ist zu der Frage, ob eine Änderung der Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 einen solchen Umfang aufweist, festzustellen, dass es sich bei einer Übertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht um eine erhebliche Veränderung handelt, wenn der Übernehmende als neuer Eigentümer der betreffenden Infrastruktur nach den Bestimmungen des Übertragungsvertrags oder den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet bleibt, den Betrieb dieser Infrastruktur gemäß den mit dem fraglichen Zuschuss verbundenen Modalitäten und Bedingungen sowie im Einklang mit dem mit der Gewährung des Zuschusses verfolgten Ziel fortzuführen, und wenn ferner eine umfassende Prüfung ergibt, dass die Änderung der Art der Besitzverhältnisse bei der Infrastruktur nicht objektiv mit dem Ziel einer Umgehung der Vorschriften über die Beteiligung der Fonds vorgenommen wurde, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
67 Sodann ist zu der Frage, ob eine Veränderung, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 die Art oder Durchführungsbedingungen der Operation beeinträchtigt, erheblich ist, festzustellen, dass nach dem 41. Erwägungsgrund dieser Verordnung der Zuschuss eines der Strukturfonds zu einer Maßnahme nur dann teilweise oder gänzlich einbehalten werden soll, wenn die Art oder die Bedingungen der Durchführung eine wesentliche Änderung erfahren, die die Maßnahme von ihrer ursprünglichen Zielsetzung abweichen lassen. Erfüllt eine Veränderung die in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 genannte Voraussetzung, weil sie die Art oder die Bedingungen der Durchführung einer Operation berührt, kann sie nur dann als „erhebliche Veränderung“ im Sinne dieses Art. 30 Abs. 4 angesehen werden, wenn sie die Eignung der betreffenden Maßnahme, das ihr zugewiesene Ziel zu erreichen, signifikant mindert (Urteil vom 14. November 2013, Comune di Ancona, C‑388/12, EU:C:2013:734, Rn. 36 und 37).
68 Demzufolge ist im Rahmen der Prüfung, die das vorlegende Gericht insoweit vorzunehmen hat, zu untersuchen, ob die übernehmende Gesellschaft als KMU eingestuft werden kann. Zwar lassen sich der Akte entsprechende Hinweise entnehmen, u. a. der Umstand, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter handelt, doch ist darauf zu achten, dass der betreffende Zuschuss insbesondere zur Erreichung des Ziels der finanziellen Unterstützung von KMU beiträgt.
69 Sollte sich danach erweisen, dass diese Gesellschaft nicht als KMU eingestuft werden kann und die Eignung der betreffenden Maßnahme, dieses Ziel zu erreichen, gemindert oder gar auf null reduziert ist, kann das vorlegende Gericht eine erhebliche Veränderung, die die Art oder die Durchführungsbedingungen dieser Maßnahme beeinträchtigt, feststellen.
70 Was schließlich die Frage betrifft, ob eine Veränderung, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1260/1999 einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, erheblich ist, so fällt, wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Veränderung, die den fraglichen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, nur dann unter Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999, wenn sie einen gewissen Umfang aufweist, was ungerechtfertigte Vorteile ausschließt, die nach Bedeutung oder Betrag geringfügig oder unbedeutend sind.
71 Daraus folgt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand aller maßgeblichen Umstände und der in den Rn. 47 bis 70 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Übertragung des Betriebs, der Gegenstand des im Ausgangsverfahren fraglichen kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ im Sinne von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 darstellt. Zu den Anforderungen, die sich aus dem in Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Grundsatz der Dauerhaftigkeit ergeben
72 Nach Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 gelten für die zuschussfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission stellt, falls erforderlich, mit den Bestimmungen zur Durchführung dieses Art. 30, die sie erlässt, gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auf.
73 Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1260/1999 müssen die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds sind, dem AEU-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen.
74 Mit der Verordnung Nr. 1260/1999, die in Art. 30 Abs. 4 die Voraussetzungen bezüglich der Dauerhaftigkeit der kofinanzierten Operationen ausschließlich festgelegt hat, ist diese Frage eindeutig dem nationalen Recht entzogen worden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 79).
75 Vorliegend ist im Fall der Gewährung einer finanziellen Beihilfe zu einer Investition der Beihilfeempfänger nach Art. 18 Abs. 5 des Gemeinsamen Ministerialerlasses verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von jeder Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens abzusehen. Daraus folgt, dass es systematisch zu einer Finanzkorrektur kommt, wenn der Empfänger einer solchen Beihilfe einen Betrieb, der Gegenstand eines kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, in den fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss dieses Vorhabens überträgt.
76 Es ist festzustellen, dass eine solche nationale Regelung nicht mit Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 in der Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar ist.
77 Denn entgegen den Ausführungen in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ermöglicht es diese nationale Regelung dem Empfänger eines Zuschusses nicht, bei einer Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, nachzuweisen, dass eine der beiden in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1260/1999 genannten Voraussetzungen oder beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Veränderung des fraglichen Vorhabens keinen solchen Umfang aufweist, dass sie als „erheblich“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.
78 Ferner ist hinsichtlich des in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für die Dauerhaftigkeit einer Operation vorgeschriebenen Zeitraums darauf hinzuweisen, dass nach Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 die Beteiligung der Strukturfonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist. Diese Frist läuft in der Regel früher ab als die nach einer nationalen Regelung, die einem Zuschussempfänger die Verpflichtung auferlegt, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von jeder Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens abzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2019, Järvelaev, C‑580/17, EU:C:2019:391, Rn. 81).
79 Daraus folgt, dass Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen.
80 Diese Schlussfolgerung wird weder durch Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 noch durch Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 oder Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 oder Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001 entkräftet.
81 Denn erstens muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchst. e und h der Verordnung Nr. 1260/1999 prüfen, ob eine Veränderung, die nicht von Art. 30 Abs. 4 dieser Verordnung erfasst wird und daher nicht anhand dieser letzteren Bestimmung zu beurteilen ist, nicht eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Art. 38 und 39 dieser Verordnung darstellt, für die in der Folge die erforderlichen Finanzkorrekturen durchzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Baltlanta, C‑410/13, EU:C:2014:2134, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Art. 38 und 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 sind daher grundsätzlich nicht auf eine unter Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung fallende Situation anwendbar, in der keine „erhebliche Veränderung“ der betreffenden Operation vorliegt.
82 Zweitens beschränkte sich Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 darauf, es den Mitgliedstaaten zu erlauben, zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben strengere nationale Vorschriften anzuwenden, ohne sie jedoch dazu zu ermächtigen, von den in Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 vorgesehenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit abzuweichen.
83 Drittens muss die betreffende Investition nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 70/2001 für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben, damit ein Aufschlag zulässig ist und sie von der Anmeldungspflicht ausgenommen bleibt. Diese Bestimmung ist allerdings nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar und steht jedenfalls der Übertragung des Anlagevermögens des geförderten Unternehmens auf ein anderes Unternehmen nicht entgegen, sofern die betreffende Investition in der Region des Empfängers des fraglichen Zuschusses verbleibt.
84 Viertens erlaubt Art. 4 der Verordnung Nr. 438/2001, wonach die Mitgliedstaaten Verfahren vorsehen können, um u. a. die Richtigkeit der für die betreffende Intervention der Strukturfonds in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen, den Mitgliedstaaten nicht, neue Bedingungen bezüglich der Vorschriften über die Dauerhaftigkeit der Operationen einzuführen.
85 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1260/1999 dahin auszulegen ist, dass – die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ dieses Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte anhand der in dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu prüfen hat; – er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen. Zur dritten Frage
86 Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit der dritten Frage den Gerichtshof insbesondere zur Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1260/1999, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 448/2001, Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95, Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und des Grundsatzes der Rechtssicherheit befragt, aber entgegen Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht mit der erforderlichen Klarheit darlegt, aus welchen Gründen es Zweifel bezüglich der Auslegung dieser Bestimmungen und dieses Grundsatzes hat und welchen Zusammenhang es zwischen ihnen und den im Ausgangsverfahren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften herstellt, so dass diese Bestimmungen und dieser Grundsatz nicht auszulegen sind.
87 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen klären möchte, ob Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 17 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass die in diesem Art. 39 Abs. 1 vorgesehenen Finanzkorrekturen nicht vorzunehmen sind, wenn die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine erhebliche Veränderung dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 darstellt. Es möchte außerdem wissen, welchen Schutz das Eigentumsrecht nach Art. 17 der Charta in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 und 3 und Art. 53 der Charta sowie Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK gewährleistet.
88 Nach Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über jede erhebliche Veränderung einer kofinanzierten Operation im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung, da bei einer solchen Veränderung Art. 39 der Verordnung Anwendung findet.
89 Gemäß Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung obliegt es den Mitgliedstaaten, bei Unregelmäßigkeiten Nachforschungen anzustellen, bei nachgewiesenen erheblichen Veränderungen tätig zu werden und die erforderlichen Finanzkorrekturen nach diesem Art. 39 Abs. 1 vorzunehmen.
90 Demnach sind die Mitgliedstaaten, wenn sie innerhalb der in Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 genannten Frist eine erhebliche Veränderung einer kofinanzierten Operation im Sinne dieser Bestimmung feststellen, nach Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung gehalten, im Zuge einer Finanzkorrektur die Gemeinschaftsbeteiligung zu streichen oder zu kürzen und somit den gewährten Zuschuss gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzufordern.
91 Was den Empfänger betrifft, kann die Verpflichtung, diesen Zuschuss zurückzuzahlen, nicht mit einem Eingriff in das in Art. 17 der Charta anerkannte Eigentumsrecht gleichgestellt werden.
92 Aus Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 ergibt sich nämlich eindeutig, dass im Fall einer erheblichen Veränderung einer geförderten Operation eine solche Rückzahlung erfolgt, die darauf beruht, dass das Erfordernis der Dauerhaftigkeit dieser Operation, einer Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit, nicht eingehalten wurde.
93 Daher kann sich ein Empfänger, der als schlichte Folge der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der geförderten Operation zur Rückzahlung eines ihm gewährten Zuschusses verpflichtet ist, nicht auf den Schutz durch Art. 17 der Charta berufen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C‑273/15, EU:C:2016:364, Rn. 49).
94 Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Beschränkung der Ausübung des in Art. 17 der Charta anerkannten Eigentumsrechts geht, ist eine solche Verpflichtung oder ihr Umfang nicht anhand der Art. 52 und 53 der Charta sowie von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK zu prüfen.
95 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 17 der Charta dahin auszulegen sind, dass die in Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzkorrekturen vorzunehmen sind, wenn die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine erhebliche Veränderung dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung darstellt. Kosten
96 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ist dahin auszulegen, dass – die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ dieses Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte anhand der in dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu prüfen hat; – er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen. 1. Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ist dahin auszulegen, dass – die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ dieses Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte anhand der in dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu prüfen hat; – er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen. – die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine „erhebliche Veränderung“ dieses Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte anhand der in dieser Bestimmung genannten Bedingungen zu prüfen hat; – er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Empfänger eines Zuschusses für ein von den Strukturfonds der Union kofinanziertes Investitionsvorhaben unter Androhung einer Finanzkorrektur und der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Zuschusses ohne Ausnahme verpflichtet, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Entscheidung über den Abschluss des Investitionsvorhabens von der Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand dieses Vorhabens ist, abzusehen. 2. Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass die in Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzkorrekturen vorzunehmen sind, wenn die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine erhebliche Veränderung dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung darstellt. 2. Art. 30 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass die in Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzkorrekturen vorzunehmen sind, wenn die Übertragung eines Betriebs, der Gegenstand eines von den Strukturfonds der Europäischen Union kofinanzierten Investitionsvorhabens ist, eine erhebliche Veränderung dieses Vorhabens im Sinne von Art. 30 Abs. 4 der Verordnung darstellt. Unterschriften