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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.07.2023 – C-600/23
ECLI:EU:C:2023:600
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
13. Juli 2023(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
In der Rechtssache C‑142/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. März 2023,
Hecht Pharma GmbH mit Sitz in Bremervörde (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Gufic BioSciences Ltd. mit Sitz in Mumbai (Indien),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, der Richterin M. L. Arastey Sahún und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Hecht Pharma GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Januar 2023, Hecht Pharma/EUIPO – Gufic BioSciences (Gufic) (T‑346/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:2), mit dem das Gericht ihre Klage auf die teilweise Aufhebung und die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Juni 2021 (Sache R 2738/2019‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Hecht Pharma GmbH und der Gufic BioSciences Ltd. abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
3 Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
6 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels darauf, dass mit ihrem Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen würden.
7 Insoweit macht sie im Wesentlichen drei Gruppen von Argumenten geltend, mit denen sie einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit deren 28. Erwägungsgrund, einen Verstoß des Gerichts gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs, seine eigene Rechtsprechung und die einschlägige nationale Rechtsprechung sowie eine Verfälschung von Tatsachen rügt.
8 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Wahrnehmung von „ayurvedischen Produkten“ durch die relevanten Verkehrskreise als „Alternativmedizin ohne arzneiliche Wirkungen“ verkannt zu haben, obwohl der deutsche Verbraucher ein Produkt nur dann als Arzneimittel ansehen würde, wenn es eine pharmakologische Wirkung habe.
9 Darüber hinaus sei das Gericht von der u. a. auf den Beschluss vom 21. März 2012, Fidelio/HABM (C‑87/11 P, EU:C:2012:154, Rn. 33 bis 35), zurückgehenden Rechtsprechung abgewichen, wonach sich die relevanten Verkehrskreise um Erläuterungen der betreffenden Begriffe durch Fachleute und Fachmedien bemühen würden. Das Gericht habe jedoch den Begriffsbestandteil „medicine“ als Indiz bezeichnet, ohne sich mit der Bedeutung des Begriffs „ayurvedic medicine“ zu beschäftigen.
10 Das Wissen der Fachkreise sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Die Analyse des Gerichts widerspreche der u. a. auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Januar 2013, Abbott Laboratories/HABM (C‑21/12 P, EU:C:2013:23, Rn. 56 und 71), zurückgehenden Rechtsprechung. Die Fachkreise wüssten, dass es sich bei „ayurvedic medicine“ nicht um Arzneimittel „im Wortsinn“ im Sinne des 28. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1001 handle, da sie nicht die erforderlichen Wirkungen habe. Daher habe das Gericht die Tatsachen zur Packungsangabe verfälscht.
11 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass entgegen den Erwägungen des Gerichts „Präsentationsarzneimittel“, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert würden, keine Arzneimittel vom Wortsinn her seien (Urteil vom 15. Januar 2009, Hecht-Pharma, C‑140/07, EU:C:2009:5, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), da sie nicht im Sinne des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisteten. Der Begriff „Arzneimittel“ in dem Wortsinn, den die Verbraucher von ihm hätten, nämlich ein Produkt, das geeignet ist, für die Vorbeugung, Verhütung oder Linderung einer menschlichen Krankheit zu dienen, umfasse Präsentationsarzneimittel nicht. Die Verwendung Letzterer könne daher keine rechtserhaltende Benutzung für die Warenklasse „Arzneimittel“ darstellen.
12 Drittens bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Frage zu entscheiden sei, ob für eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke allein die Angaben auf der Packung ausschlaggebend sind oder ob eine Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 nur dann für die Waren benutzt worden ist, für die sie eingetragen ist, wenn es sich nach der wörtlichen Bedeutung ihrer Definitionen und Charakteristika um Waren der Warenklasse handle.
13 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, fördert die Entwicklung des Unionsrechts und geht über das Rechtsmittel hinaus, da es um die generelle Auslegung gehe. Wenn es ausreichend sei, dass ein Produkt sich lediglich aufgrund der Packungsgestaltung als ein Produkt der betreffenden Warenklasse präsentiere, ohne tatsächlich deren Eigenschaften zu besitzen, könnten Marken zukünftig für Milchprodukte ohne Milch und Fruchtsäfte ohne Frucht rechtserhaltend benutzt werden. Die bloße Behauptung, dass die betreffenden Produkte hier „Arzneimittel“ der Klasse 5 seien, reiche nicht aus (Urteil vom 14. Februar 2017, Pandalis/EUIPO – LR Health & Beauty Systems [Cystus], T‑15/16, EU:T:2017:75, Rn. 51 und 57).
14 Zur Prüfung dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Im vorliegenden Fall ist erstens zu dem in den Rn. 8 bis 11 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen zum einen festzustellen, dass, soweit die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung bestimmter Tatsachen in Frage zu stellen versucht, mit einem solchen Vorbringen nicht dargetan werden kann, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. März 2023, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO, C‑605/22 P, EU:C:2023:199, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen dem Gericht vorwirft, es habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und seine eigene Rechtsprechung missachtet, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der Beweislast, die dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft; der Antragsteller muss hierfür sämtliche in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen. Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Randnummern der Entscheidungen des Gerichtshofs und des Gerichts angibt, die missachtet worden sein sollen, jedoch macht sie hinsichtlich der Gleichartigkeit der Situationen, um die es in diesen Entscheidungen ging, keine hinreichenden Ausführungen, die die Feststellung ermöglichen würden, dass die geltend gemachten Widersprüche tatsächlich vorliegen (vgl. entsprechend Beschluss vom 8. März 2023, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO, C‑605/22 P, EU:C:2023:199, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Zweitens ist zu dem in den Rn. 12 und 13 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin rechtlich nicht hinreichend erläutert, geschweige denn unter Beachtung sämtlicher in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen dartut, inwiefern ihr Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde.
21 Die Rechtsmittelführerin muss nämlich wegen der ihr als Urheberin des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgeht. Sie muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 23. März 2023, G‑Core Innovations/EUIPO, C‑732/22 P, EU:C:2023:253, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Im vorliegenden Fall sind die bloßen Behauptungen der Rechtsmittelführerin, wonach es in dem Rechtsmittel um die „generelle Auslegung“ gehe und die Gefahr bestehe, dass die Verwendung von Marken für ein Produkt, das nur aufgrund der Packungsgestaltung, aber ohne tatsächlich die Eigenschaften einer bestimmten Warenklasse zu besitzen, in diese Warenklasse eingestuft werde, eine rechtserhaltende Benutzung darstelle, offensichtlich zu allgemein, um einen solchen Nachweis zu erbringen.
23 Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen werde.
24 Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
25 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
26 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Hecht Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 13. Juli 2023
Der Kanzler
Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln
A. Calot Escobar
L. Bay Larsen
* Verfahrenssprache: Deutsch.