Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.07.2023 – C-97/23

ECLI:EU:C:2023:608

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 21. Juli 2023 ( „Rechtsmittel – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Berufsverband – Zurückweisung“ In der Rechtssache C‑97/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2023, WhatsApp Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), vertreten durch Rechtsanwalt H.‑G. Kamann sowie durch F. Louis und A. Vallery, Avocats, B. Johnston, C. Monaghan, P. Nolan, Solicitors, D. McGrath, SC, P. Sreenan, SC, E. Egan McGrath, BL, und C. Geoghegan, BL, Rechtsmittelführerin, anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Datenschutzausschuss, vertreten durch C. Foglia, M. Gufflet, M. G. Le Grand und I. Vereecken als Bevollmächtigte im Beistand von G. Haumont, E. de Lophem, G. Ryelandt und P. Vernet, Avocats, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters T. von Danwitz, nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta folgenden Beschluss

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die WhatsApp Ireland Ltd, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss (T‑709/21, EU:T:2022:783). Mit diesem Beschluss hat das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 1/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses vom 28. Juli 2021 abgewiesen, der auf der Grundlage von Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2) (im Folgenden: DSGVO) erlassen wurde, und zwar im Anschluss an eine Untersuchung, die die Data Protection Commission (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, Irland) gemäß Art. 56 DSGVO in Bezug auf die grenzüberschreitende Verarbeitung, die WhatsApp Ireland im Rahmen der Erbringung ihrer Dienste in der Europäischen Union vornimmt, durchgeführt hat.

2 Mit Schriftsatz, der am 15. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Computer & Communications Industry Association (im Folgenden: CCIA), ein internationaler Verband von Unternehmen, die im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig sind, gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von WhatsApp Ireland zugelassen zu werden.

3 Zur Stützung ihres Antrags verweist die CCIA auf die Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Recht auf Streitbeitritt von Branchenverbänden aufgestellt worden seien, und zwar insbesondere im Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 10), und im Beschluss vom 23. September 2019, Google und Alphabet/Kommission (T‑604/18, EU:T:2019:743, Rn. 51). Nach dieser Rechtsprechung könne ein Verband als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig seien, repräsentiere, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasse, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen könne, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

4 Insoweit weist die CCIA zu den ersten beiden mit dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen darauf hin, dass die gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO erlassenen Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses nur in Fällen ergehen könnten, die grenzüberschreitende Verarbeitungen personenbezogener Daten beträfen, und solche Verarbeitungen typischerweise von führenden Technologieunternehmen durchgeführt würden, von denen viele Mitglied der CCIA seien. Darüber hinaus hätten die Unionsgerichte bereits anerkannt, dass der Zweck dieses Verbands den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasse.

5 In Bezug auf die mit der genannten Rechtsprechung aufgestellte dritte Voraussetzung weist die CCIA darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache die Frage aufwerfe, ob eine Gesellschaft, die von einem nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO erlassenen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses betroffen sei, einen solchen Beschluss unmittelbar vor dem Unionsgericht anfechten dürfe. Die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses seien für die federführende Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bestimmung verbindlich, so dass diese möglicherweise verpflichtet sei, festzustellen, dass ein bestimmtes Verhalten des betroffenen Unternehmens einen Verstoß gegen die DSGVO darstelle, und die zu verhängende Geldbuße zu erhöhen. Eine solche Geldbuße stelle eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar.

6 Dem betroffenen Unternehmen das Recht zu verweigern, eine Klage beim Unionsgericht zu erheben, wie es das Gericht im Beschluss vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss (T‑709/21, EU:T:2022:783), getan habe, führe dazu, diesem Unternehmen das Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, wie es in diesem Art. 6 und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sei, zu nehmen. Dieser Beschluss zwinge ein solches Unternehmen, Klage vor den nationalen Gerichten zu erheben, die nicht befugt seien, einen Rechtsakt der Union für nichtig zu erklären, sondern allenfalls über die Möglichkeit verfügten, den Gerichtshof bei Zweifeln an der Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts um Vorabentscheidung zu ersuchen. Das Vorabentscheidungsverfahren ersetze aber keine Nichtigkeitsklage, da der Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens nicht in vollem Umfang für alle Sach- und Rechtsfragen zuständig sei, die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses aber komplexe Tatsachenfragen aufwürfen. Unter diesen Umständen werfe die vorliegende Rechtssache wichtige Fragen für die CCIA und ihre Mitglieder auf.

7 In Bezug auf die vierte Voraussetzung, die die in Rn. 3 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung aufgestellt habe, macht die CCIA geltend, dass sich der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf das Funktionieren des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie und insbesondere auf ihre Mitglieder auswirken könne, da die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und Produkte ihrem Wesen nach eine grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalteten. Dieser Wirtschaftszweig sei daher besonders von dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und damit von den Beschlüssen des Europäischen Datenschutzausschusses betroffen.

8 Nachdem der Kanzler des Gerichtshofs den Parteien den von der CCIA gestellten Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, zugestellt hatte, hat der Europäische Datenschutzausschuss fristgerecht eine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht und die Zurückweisung des Streithilfeantrags beantragt.

9 Außerdem haben WhatsApp Ireland und der Europäische Datenschutzausschuss mit Schreiben, die am 30. Mai und am 1. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, gemäß Art. 131 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte Passagen der Anlagen zur Rechtsmittelschrift und zur Rechtsmittelbeantwortung gegenüber der CCIA vertraulich zu behandeln. Zum Streithilfeantrag

10 Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen diesen Staaten und den genannten Organen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Bestimmung anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des zu erlassenden Urteils oder Beschlusses niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, EU:C:2022:667, Rn. 6 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

12 Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, EU:C:2022:667, Rn. 7 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

13 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können. Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchen zu bewirken vermag (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden. Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände hingegen beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden, und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 So kann nach der in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/22 P, EU:C:2023:205, Rn. 10).

16 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der Gegenstand des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission (C‑611/122 P, EU:C:2023:205), war, stattgegeben wurde, weil der betreffende Rechtsstreit „einen besonderen Einfluss“ auf die drei Wirtschaftszweige haben konnte, die die Kommission in ihrem Leitfaden zur Anwendung der Bestimmung, deren Auslegung und Tragweite im Zentrum dieses Rechtsstreits stand, ausdrücklich aufgeführt hatte, darunter der spezifische Wirtschaftszweig, in dem die Mitglieder des Verbands tätig waren, der den Streitbeitritt beantragt hatte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2023, Illumina/Kommission, C‑611/122 P, EU:C:2023:205, Rn. 15 bis 17). Somit ist klarzustellen, dass ein Verband, der einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in einem Rechtsstreit stellt, nicht dartun kann, dass die erste und die dritte in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannte Voraussetzung erfüllt ist, indem er sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwerfe, die den Wirtschaftszweig beträfen, in dem seine Mitglieder tätig seien, wenn diese Fragen auch eine große Zahl anderer Wirtschaftsbereiche betreffen. Andernfalls wäre das in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses genannte Ziel, das insbesondere darin besteht, eine Vielzahl von Streitbeitritten zu vermeiden, gefährdet. Ein solcher Verband muss daher darüber hinaus auf der Grundlage objektiver und glaubhafter Umstände nachweisen, dass der Wirtschaftszweig, in dem seine Mitglieder tätig sind, im Vergleich zu diesen anderen Wirtschaftszweigen in qualitativ unterschiedlicher Weise betroffen ist.

17 Vorliegend hat die CCIA jedoch nicht dargetan, dass der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie von der Grundsatzfrage, die von dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfen wird, in dem Sinne „betroffen“ ist, dass sich der Ausgang des Rechtsstreits auf sein Funktionieren in einer im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen qualitativ unterschiedlichen Weise auswirken würde.

18 Zwar trifft es zu, dass der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie von dem Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO betroffen ist, da die Dienstleistungen und Produkte, die von Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs angeboten werden, eine grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten.

19 Wie der Europäische Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe jedoch zutreffend dargelegt hat, betreffen diese Verfahren alle Wirtschaftszweige, in denen Unternehmen große Mengen personenbezogener Daten verarbeiten, und dies in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die CCIA hat sich jedoch darauf beschränkt, die Folgen für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz anzuführen, die der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben werde, u. a. da er im Wesentlichen die Grundsatzfrage klären könne, ob ein vom Europäischen Datenschutzausschuss erlassener Beschluss gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die Rechtslage der Gesellschaft, um deren Daten es geht, ändert, so dass dieser Beschluss einen Rechtsakt darstellt, den diese Gesellschaft anfechten kann.

20 Es ist festzustellen, dass diese Folgen Unternehmen in jedem Wirtschaftszweig, der Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sein kann, betreffen werden. Die CCIA hat jedoch nicht dargelegt, warum sich die Antwort, die auf die Grundsatzfrage, ob nach dieser Bestimmung erlassene Beschlüsse anfechtbar sind, möglicherweise gegeben wird, objektiv auf die Interessen von Unternehmen, die im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig sind, qualitativ anders auswirken würde als auf die Interessen von Unternehmen, die in anderen Wirtschaftszweigen tätig sind und ebenfalls große Mengen personenbezogener Daten verarbeiten.

21 Nach alledem hat die CCIA nicht dargetan, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat, so dass ihr Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zurückzuweisen ist. Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung

22 Da der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe der CCIA zurückgewiesen wurde, ist der gemeinsame Antrag von WhatsApp Ireland und dem Europäischen Datenschutzausschuss auf vertrauliche Behandlung gegenüber der CCIA gegenstandslos geworden und hat sich somit erledigt. Kosten

23 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die CCIA mit ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe unterlegen ist und der Europäische Datenschutzausschuss nicht beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, tragen die CCIA und der Europäische Datenschutzausschuss ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe der CCIA. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: 1. Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, den die Computer & Communications Industry Association gestellt hat, wird zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, den die Computer & Communications Industry Association gestellt hat, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung, den die WhatsApp Ireland Ltd und der Europäische Datenschutzausschuss gestellt haben, hat sich erledigt. 2. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung, den die WhatsApp Ireland Ltd und der Europäische Datenschutzausschuss gestellt haben, hat sich erledigt. 3. Die Computer & Communications Industry Association und der Europäische Datenschutzausschuss tragen ihre eigenen Kosten. 3. Die Computer & Communications Industry Association und der Europäische Datenschutzausschuss tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften