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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.07.2023 – C-26/23

ECLI:EU:C:2023:616

Zitiert 3 Entscheidungen

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 27. Juli 2023 ( „Rechtsmittel – Bürgerinitiative ‚Minority SafePack‘ – Antrag auf Zulassung zur Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung“ In der Rechtssache C‑26/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Januar 2023, Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“, vertreten durch Rechtsanwalt T. Hieber, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch I. Rubene, E. A. Stamate und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, Hellenische Republik, Slowakische Republik, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters S. Rodin, nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins folgenden Beschluss

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: Citizens’ Committee) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2022, Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe/Kommission (T‑158/21, EU:T:2022:696), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung C(2021) 171 final der Kommission vom 14. Januar 2021 über die Europäische Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (im Folgenden: streitige Mitteilung) abgewiesen hat.

2 Mit Schriftsatz, der am 17. April 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Autonome Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige (Italien) (im Folgenden: Autonome Provinz Bozen – Südtirol) auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Citizens’ Committee zugelassen zu werden.

3 Nach Zustellung des Streithilfeantrags durch den Kanzler des Gerichtshofs an die Parteien gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, haben das Citizens’ Committee und die Europäische Kommission zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist schriftlich Stellung genommen. Allein die Kommission beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Zum Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

4 Nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten. Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung gilt dasselbe für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können.

5 Zunächst ist festzustellen, dass eine unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Körperschaft eines Mitgliedstaats somit in gleicher Weise wie jede andere Person einem Rechtsstreit beitreten kann; allerdings muss sie – im Gegensatz zu dem Mitgliedstaat, dem sie angehört –, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen.

6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2018:553, Rn. 7).

7 Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, EU:C:2020:364, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Körperschaften eines Mitgliedstaats im Gegensatz zu natürlichen und juristischen Personen einen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe in einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit nicht deshalb stellen, um private Interessen zu verteidigen, sondern um ihren Standpunkt im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten geltend zu machen, die erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der Zuständigkeiten haben können, die ihnen von der Verfassung oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem sie angehören, übertragen wurden.

9 Bei Streithilfeanträgen von unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Körperschaften der Mitgliedstaaten ist die Voraussetzung eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits daher in einer Weise anzuwenden, die dieser Besonderheit Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2021, Deutschland/Pharma Mar und Kommission, C‑6/21 P und C‑16/21 P, EU:C:2021:756, Rn. 11).

10 In Bezug auf Streithilfeanträge von Umweltschutzorganisationen ist bereits entschieden worden, dass das Erfordernis eines unmittelbaren und gegenwärtigen Interesses am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits zum einen voraussetzt, dass der Tätigkeitsbereich dieser Organisationen, wie er sich aus ihrem gegebenenfalls in ihren Satzungen verankerten Zweck ergibt, einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits aufweist, und zum anderen, dass dieser Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf die von den betreffenden Organisationen vertretenen Interessen auswirken können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, EU:C:2019:107, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung, ob unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Körperschaften der Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits haben, sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Situation dieser Körperschaften, die sich daraus ergeben, dass ihre Zuständigkeiten im Recht dieser Staaten verfassungsrechtlich anerkannt sind, im Wesentlichen und mutatis mutandis dieselben Kriterien anzuwenden.

11 Um ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits, bei dem sie nicht Partei ist, glaubhaft zu machen, muss eine unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelte Körperschaft eines Mitgliedstaats somit zum einen nachweisen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits in den Bereich der ihr durch das nationale Recht zugewiesenen Zuständigkeiten fällt, und zum anderen, dass dieser Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf ihre eigenen Interessen auswirken können. In dieser letzten Hinsicht darf mithin das von dieser Körperschaft geltend gemachte Interesse nicht vollständig mit dem Interesse des Mitgliedstaats, dem sie angehört, zusammenfallen, der dem Rechtsstreit in jedem Fall hätte beitreten können.

12 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Streithilfeantrag, dass die Autonome Provinz Bozen – Südtirol nach Art. 116 der Verfassung der Italienischen Republik einer der Bestandteile einer Autonomen Region dieses Mitgliedstaats ist. Für sie sind die Verfassungsgesetze maßgeblich, die im Sonderstatut für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol und die Provinzen Trient und Bozen kodifiziert sind. Sie verfügt über eine eigene Zuständigkeit in allen Bereichen, die nicht ausdrücklich in die ausschließliche Zuständigkeit des italienischen Staates fallen. Der allgemeine Rahmen für die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebungstätigkeit der Autonomen Provinzen und der Region ist in den Art. 4 ff. des Autonomiestatuts von 1972 festgelegt. Neben der erforderlichen „Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen“ wird betont, dass zu diesen Grundsätzen auch „derjenige des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten“ gehört. Darüber hinaus bestimmt Art. 6 der italienischen Verfassung, dass „[d]ie Republik … mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten [schützt]“. Gemäß Art. 98 ihres Sonderstatuts, der ihr ein besonderes Klagerecht einräumt, kann die Autonome Provinz Bozen – Südtirol nationale Gesetze und Akte mit Gesetzeskraft wegen Verletzung des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten vor der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) anfechten.

13 Daher ist festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gerichtshof in den Bereich der eigenen Zuständigkeiten der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol fällt, wie sie sich aus der Verfassung der Italienischen Republik und dem Sonderstatut ergeben. Denn dieser Rechtsstreit betrifft eine Bürgerinitiative, die ausweislich der streitigen Mitteilung zum Ziel hat, den Schutz von Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören, zu verbessern und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union zu stärken.

14 Darüber hinaus wirft der Rechtsstreit Grundsatzfragen auf, die sich auf die eigenen Interessen dieser Körperschaft auswirken können. In der streitigen Mitteilung heißt es nämlich, dass „die [Union] keine allgemeine gesetzgeberische Kompetenz speziell für den Schutz nationaler Minderheiten [hat]“, dass „[d]ie Union … keine gesetzgeberische Kompetenz für Fragen wie die Verwendung von Regional- oder Minderheitensprachen [hat], sei es in der öffentlichen Bildung oder in anderen Bereichen“ und dass „[d]iese Fragen … in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten [fallen]“. Somit wirft der vorliegende Rechtsstreit eine Frage nach dem Umfang der Kompetenz der Union für den Erlass von Maßnahmen in einem Bereich auf, der in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol fällt.

15 Unter diesen Umständen und angesichts der grundlegenden Natur dieser Zuständigkeitsfrage sowie der Tatsache, dass die Antwort auf diese Frage für den Inhalt jeder neuen Mitteilung der Kommission in eben diesem Bereich ausschlaggebend sein kann, macht die Kommission vergeblich geltend, dass die Autonome Provinz Bozen – Südtirol nur ein mittelbares und nicht erwiesenes Interesse daran habe, im vorliegenden Fall dem Rechtsstreit beizutreten, indem sie ausführt, dass die streitige Mitteilung oder jede neue Mitteilung der Kommission dieser Art nur einen Schritt in einer Reihe von zukünftigen Handlungen und Ereignissen darstelle.

16 Daher ist davon auszugehen, dass die Autonome Provinz Bozen – Südtirol ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft macht.

17 Unter diesen Umständen ist dem Antrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Citizens’ Committee stattzugeben. Zu den Verfahrensrechten der Streithelferin

18 Da dem Streithilfeantrag stattgegeben wird, werden der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol gemäß Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, alle den Parteien zugestellten Schriftstücke übermittelt, da die Parteien nicht beantragt haben, bestimmte Belegstücke oder Unterlagen von dieser Übermittlung auszunehmen.

19 Da dieser Antrag innerhalb der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die sich nach Art. 51 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte, gestellt worden ist, kann die Autonome Provinz Bozen – Südtirol nach Art. 132 Abs. 1 der Verfahrensordnung innerhalb eines Monats zuzüglich ebendieser Entfernungsfrist nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Übermittlung einen Streithilfeschriftsatz einreichen.

20 Schließlich kann die Autonome Provinz Bozen – Südtirol mündliche Erklärungen abgeben, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Kosten

21 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

22 Da im vorliegenden Fall dem Antrag der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben wird, ist die Entscheidung über die mit dieser Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: 1. Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ zugelassen. 1. Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Citizens’ Committee of the European Citizens’ Initiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ zugelassen. 2. Der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen durch den Kanzler zugestellt. 2. Der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen durch den Kanzler zugestellt. 3. Der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird eine Frist von einem Monat, die mit dem Datum der in Nr. 2 des Tenors genannten Zustellung beginnt, zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt. 3. Der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige wird eine Frist von einem Monat, die mit dem Datum der in Nr. 2 des Tenors genannten Zustellung beginnt, zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt. 4. Die Entscheidung über die mit der Streithilfe der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige verbundenen Kosten bleibt vorbehalten. 4. Die Entscheidung über die mit der Streithilfe der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano – Alto Adige verbundenen Kosten bleibt vorbehalten. Unterschriften