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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.10.2023 – C-25/23

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2023:786

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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 5. Oktober 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2, Art. 94 Buchst. b und c sowie Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Wechsel – Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens zu machen – Erfordernis, die Gründe anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Keine Befugnis des mit einem Einspruch befassten Vollstreckungsgerichts, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und den ausgestellten Wechseln, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt“ In der Rechtssache C‑25/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2023, in dem Verfahren AL gegen Princess Holdings Ltd erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), der Art. 5 und 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 107, S. 14) sowie der Art. 6 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. 2019, L 136, S. 28, berichtigt in ABl. 2019, L 305, S. 66).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AL und der Princess Holdings Ltd wegen einer Klage, die AL erhoben hat, um zu verhindern, dass fällig gewordene Wechsel vollstreckbar werden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13

3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Richtlinie 2008/48

5 Art. 5 der Richtlinie 2008/48 betrifft „vorvertragliche Informationen“.

6 In Art. 10 der Richtlinie geht es um „zwingende Angaben in Kreditverträgen“. Richtlinie 2019/771

7 Art. 6 der Richtlinie 2019/771 betrifft die „subjektive[n] Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“ der Waren, die Gegenstand von Kaufverträgen sind.

8 Art. 7 dieser Richtlinie befasst sich mit den „objektive[n] Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“.

9 Art. 8 der Richtlinie hat die „unsachgemäße Montage oder Installierung der Waren“ zum Gegenstand.

10 Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für vor dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gelten. Verfahrensordnung des Gerichtshofs

11 Art. 94 Buchst. b und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt: „Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten: … b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung; c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“ Maltesisches Recht Organisations- und Zivilprozessgesetzbuch

12 Art. 253 Buchst. e des Kodiċi ta‘ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili (Organisations- und Zivilprozessgesetzbuch, im Folgenden: KOPC) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt im Wesentlichen, das ein nach dem Kodiċi tal-Kummerċ (Handelsgesetzbuch) in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Handelsgesetzbuch) ausgestellter Wechsel mit seiner Fälligkeit ein vollstreckbarer Titel wird, wenn der betroffene Gläubiger eine gerichtliche Verfügung vorlegt, wonach der Wechsel vollstreckbar wird, und der Schuldner nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Erhalt dieser Verfügung Einspruch einlegt. Ein solcher Einspruch kann darauf gestützt werden, dass die Unterschrift auf dem Wechsel nicht die des Schuldners ist, oder auf „andere schwerwiegende und zulässige Gründe“. Gibt das Gericht dem Antrag des Schuldners statt, muss der Inhaber des Wechsels einen gesonderten Antrag gemäß dem Handelsgesetzbuch stellen. Handelsgesetzbuch

13 In Art. 198 des Handelsgesetzbuchs heißt es im Wesentlichen, dass Einwendungen gegen Inhaber eines Wechsels die Zahlung auf diesen Wechsel nicht verzögern dürfen, es sei denn, sie können „zweckmäßig und kurzfristig“ geprüft werden. Erfordern derartige Einwendungen eine „längere Prüfung“, so erfolgt diese im Rahmen eines gesonderten Klageverfahrens; bis zum Abschuss dieser Prüfung wird die Vollstreckung der Zahlungsanordnung, die gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung vorsieht, nicht ausgesetzt. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14 Im Oktober 2019 schloss AL mit der No Deposit Cars Malta Ltd einen Vertrag über den Mietkauf eines Gebrauchtwagens. Dabei wurde ein Preis von 12000 Euro vereinbart, zahlbar in 60 Monatsraten zu je 200 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren. Hierfür unterzeichnete AL 60 Wechsel in Höhe von jeweils 200 Euro.

15 Am 1. Juni 2021 reichte die ebenfalls dem Alleineigentümer der Anteile an No Deposit Cars Malta gehörende Princess Holdings, der diese Wechsel übertragen worden waren, bei der Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) eine gerichtliche Verfügung ein, mit der aus acht dieser Wechsel durch Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids die Zwangsvollstreckung betrieben werden sollte.

16 Am 28. Juni 2021 klagte AL dagegen, dass diese acht Wechsel für vollstreckbar erklärt werden. Dabei trug er u. a. vor, dass No Deposit Cars Malta diese Wechsel einbehalten habe, obwohl er das betreffende Fahrzeug an diese zurückgegeben habe.

17 Unter diesen Umständen hat die Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verstößt die Tatsache, dass ein nationales Gericht im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Wechsels nicht zur Prüfung des Vertrags befugt ist, der der Ausstellung des Wechsels vorausging, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere ihrer Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1? 2. Verstößt die Tatsache, dass ein nationales Gericht im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Wechsels nicht zur Prüfung des Vertrags befugt ist, der der Ausstellung des Wechsels vorausging, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48, insbesondere ihre Art. 5 und 10? 3. Verstößt die Tatsache, dass ein nationales Gericht im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Wechsels nicht zur Prüfung der zugrunde liegenden Verpflichtungen befugt ist, die der Ausstellung des Wechsels vorausgingen, gegen die Richtlinie 2019/771, insbesondere das Recht des Verbrauchers, vom Verkäufer Waren zu erhalten, die den Anforderungen der Art. 6 bis 8 dieser Richtlinie entsprechen, und sein Rückgriffsrecht, wenn sie ihnen nicht entsprechen? Zur Zulässigkeit

18 Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die zweite und die dritte Frage anzuwenden.

20 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 5 und 10 der Richtlinie 2008/48 sowie die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2019/771 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift und ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wenn diese für einen Wechsel ein Vollstreckungsverfahren vorsehen, bei dem das nationale Gericht nicht zur Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags befugt ist, der dem ausgestellten Wechsel, dessen Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt.

21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, ist das nationale Gericht verpflichtet, in dieser Entscheidung den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darzulegen und die notwendigen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass die in den Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Informationen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt bleibt, und zwar in Anbetracht der Tatsache, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C‑208/20 und C‑256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Darauf wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen.

25 Im vorliegenden Fall entspricht die Vorlageentscheidung in Bezug auf die zweite und die dritte Frage offensichtlich nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. b und c der Verfahrensordnung.

26 Zum einen enthält die Vorlageentscheidung keine hinreichend genaue Beschreibung des nationalen rechtlichen Rahmens, in den sich der beim nationalen Gericht anhängige Rechtsstreit einfügt. Denn die Art. 166 A und 166 B KOPC sind zwar offenbar die Schlüsselelemente für das Verständnis des Ausgangsrechtsstreits, doch das vorlegende Gericht stellt sie im Vorabentscheidungsersuchen nicht dar und erklärt auch nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesen beiden Artikeln und den Richtlinien 2008/48 und 2019/771 bestehen soll. Folglich ermöglicht das nationale Gericht dem Gerichtshof nicht, ihm eine sachdienliche Antwort auf diese Fragen zu geben.

27 Zum anderen erläutert die Vorlageentscheidung nicht, welcher Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung im Rahmen dieser Fragen ersucht wird, und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestehen soll. Dem Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entnehmen, inwiefern die Auslegung der Art. 5 und 10 der Richtlinie 2008/48 sowie der Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2019/771 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist. Ebenso wenig führt das vorlegende Gericht aus, welchen Zusammenhang es zwischen diesen unionsrechtlichen Bestimmungen und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften angeblich herstellt. Folglich kann der Gerichtshof nicht beurteilen, inwieweit eine Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um dem nationalen Gericht seine Entscheidung zu ermöglichen.

28 Schließlich ist in Bezug auf die dritte Frage festzustellen, dass die Richtlinie 2019/771 gemäß ihrem Art. 24 Abs. 2 nur für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt. Da der Vertrag, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, vor diesem Datum geschlossen wurde, ist die Richtlinie also im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

29 Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung in Bezug auf die zweite und die dritte Frage offensichtlich unzulässig. Zur ersten Frage

30 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

31 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die erste Frage anzuwenden.

32 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren für Wechsel das mit einem Einspruch befasste Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der Ausstellung der Wechsel, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt, obwohl eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde und das für die Vollstreckung zuständige Gericht die Vollstreckung nicht bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens aussetzen kann.

33 Zwar hat der Gerichtshof mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C‑200/21, EU:C:2023:380, Rn. 28, sowie vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C‑200/21, EU:C:2023:380, Rn. 29, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C‑448/17, EU:C:2018:745, Rn. 45).

36 Ist also keine gerichtliche Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, so ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses dieses Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es im Hinblick auf die Höhe der Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur bestrittenen Forderung mit sich brächte, sei es, weil diese nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, diesem Verbraucher alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C‑448/17, EU:C:2018:745, Rn. 46).

37 In Bezug auf Eigenwechsel hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem betroffenen Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten (Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

38 Kürzlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, der mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat und gegen den dieser Gewerbetreibende ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln zu berufen, um diesem Verfahren entgegenzutreten, und dies selbst dann gilt, wenn der Verbraucher nach dem nationalen Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln feststellen zu lassen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über die Klage auf Feststellung missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C‑200/21, EU:C:2023:380, Rn. 31).

39 Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/19 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Im vorliegenden Fall hat der betroffene Schuldner zwar das Recht, gegenüber dem Begünstigten eines Wechsels Einwendungen geltend zu machen, aber gemäß dem KOPC kann er diese nur darauf stützen, dass die Unterschrift auf diesem Wechsel nicht seine ist, oder auf „andere schwerwiegende und zulässige Gründe“ im Sinne der einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift. Bei den anderen Fallgestaltungen ist dieser Schuldner gemäß dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, den Wechsel im Rahmen eines unabhängigen Klageverfahrens in der Sache zu beanstanden. Da eine solche Beanstandung jedoch nicht zur Aussetzung der Vollstreckung dieses Wechsels führen kann, könnte der Schuldner gegen den Wechsel grundsätzlich erst dann vorgehen, wenn er von einem nationalen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften sehen aber offenbar in dieser besonderen Fallgestaltung für das Vollstreckungsgericht keine Möglichkeit vor, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, etwa in Form der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zum Abschluss des Erkenntnisverfahrens.

41 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass das mit einem Einspruch befasste Vollstreckungsgericht nach dem KOPC weder von Amts wegen noch auf Antrag des betroffenen Verbrauchers die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags prüfen kann, der dem betroffenen Vollstreckungstitel zugrunde liegt, da diese Kontrolle vom Gericht des Erkenntnisverfahrens im Rahmen der Prüfung eines ordentlichen Rechtsbehelfs durchgeführt werden kann; dieses kann dabei aber nicht die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens anordnen.

42 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes offensichtlich unzureichend ist, dass nach dem innerstaatlichen Recht die Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Hypothekenkreditvertrag nicht von dem mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung dieses Vertrags befassten Gericht durchgeführt werden kann, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls vom Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem der Verbraucher eine Klage auf Nichtigkeit dieser Klauseln erhebt (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 61).

43 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Vertragsklausel ein Ende zu setzen (Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucureşti und Secapital, C‑75/19, EU:C:2019:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren für Wechsel das mit einem Einspruch befasste Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der Ausstellung der Wechsel, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Das Vorabentscheidungsersuchen der Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) vom 14. Dezember 2022 ist in Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage offensichtlich unzulässig. 1. Das Vorabentscheidungsersuchen der Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) vom 14. Dezember 2022 ist in Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage offensichtlich unzulässig. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren für Wechsel das mit einem Einspruch befasste Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der Ausstellung der Wechsel, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren für Wechsel das mit einem Einspruch befasste Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der Ausstellung der Wechsel, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt. Unterschriften