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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.10.2023 – C-84/23
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2023:752
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 5. Oktober 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Handelsklassenschemata der Europäischen Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen – Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 – Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern – Schlachtbetriebe – Art. 2 Abs. 1 – Ausnahmen für kleine Betriebe – Nationale Regelung, die keine Möglichkeit für derartige Ausnahmen vorsieht – Obligatorischer oder fakultativer Charakter derartiger Ausnahmen“ In der Rechtssache C‑84/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Înalta Curte de Casație și Justiție – Secția de contencios administrativ și fiscal (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Abteilung für Verwaltungs- und Abgabensachen, Rumänien) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2023, in dem Verfahren SC Dinamel Trade SRL gegen Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. 2017, L 171, S. 74).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Dinamel Trade SRL und dem Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Rumänien) über die Gewährung einer Ausnahme von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
3 Art. 19 („Delegierte Befugnisse“) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt u. a. in ABl. 2016, L 130, S. 18) bestimmt in Abs. 6: „Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 10 und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: a) Anpassung und Aktualisierung der Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IV; b) Festlegung zusätzlicher Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten; c) Festlegung, im Rindfleischsektor, von abweichenden Regelungen von den Bestimmungen sowie von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und ‑betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und von ergänzenden Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und, im Schaffleischsektor, von ergänzenden Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer; d) Festlegung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen.“
4 Art. 227 („Ausübung der Befugnisübertragung“) der Verordnung Nr. 1308/2013 lautet: „(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
5 Anhang IV der Verordnung Nr. 1308/2013 mit der Überschrift „Handelsklassenschema der Union für die in Artikel 10 genannten Schlachtkörper“ ist wie folgt gefasst: „A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder … V. Einstufung und Kennzeichnung Die … zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestens acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden …, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt. B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper … II. Einstufung Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft: Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts S 60 und mehr E 55 und mehr, jedoch weniger als 60 U 50 und mehr, jedoch weniger als 55 R 45 und mehr, jedoch weniger als 50 O 40 und mehr, jedoch weniger als 45 P weniger als 40“ Delegierte Verordnung 2017/1182
6 Im dritten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/1182 heißt es: „Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.“
7 Art. 1 („Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern“) der Delegierten Verordnung 2017/1182 bestimmt: „Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der [Verordnung Nr. 1308/2013] genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. 2000, L 204, S. 1)] geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.“
8 Art. 2 („Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung“) der Delegierten Verordnung 2017/1182 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die a) im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten; b) im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten. Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 [der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1308/2013 (ABl. 2017, L 171, S. 103)] sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen a) Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet, b) Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können. (3) Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen. (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.“ Rumänisches Recht
9 Art. 2 Abs. 1 der Ordonanța Guvernului nr. 4/2019 privind reorganizarea sistemului național de clasificare a carcaselor de bovine, porcine și ovine, precum și monitorizarea, controlul și raportarea prețurilor de piață ale carcaselor și ale animalelor vii (Regierungsverordnung Nr. 4/2019 über die Reorganisation des nationalen Systems der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sowie über die Überwachung, Kontrolle und Meldung der Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren) vom 30. Januar 2019 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 81 vom 31. Januar 2019, im Folgenden: OG Nr. 4/2019) sieht vor, dass das nationale System der Einstufung die zwingende Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gemäß den Verordnungen der Union über die Einstufung von Schlachtkörpern und des geltenden innerstaatlichen Rechts sicherstellt, um die Markttransparenz zu verbessern und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper sowohl auf nationaler Ebene wie auch auf Unionsebene festzulegen, die die Grundlage für die Steuerung der diesbezüglichen Maßnahmen und für die Anwendung von Interventionsmechanismen der Kommission in diesem Bereich darstellen.
10 Nach Art. 3 Abs. 1 der Hotărârea Guvernului nr. 842/2021 privind modul de organizare și funcționare a sistemului național de clasificare a carcaselor de bovine, porcine și ovine (Regierungsbeschluss Nr. 842/2021 über die Organisations- und Funktionsweise des nationalen Systems der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen) vom 11. August 2021 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 810 vom 24. August 2021, im Folgenden: HG Nr. 842/2021) sind die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper und die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, wie in den Verordnungen der Union vorgesehen, zwingend und: „a) eine Notwendigkeit für die Überwachung der Marktpreise von Fleisch auf vergleichbarer Grundlage in allen Mitgliedstaaten und für die Berechnung der Durchschnittsmarktpreise auf Unionsebene, wobei diese Überwachung im Rindfleisch- und Schweinefleischsektor für die Steuerung der diesbezüglichen Maßnahmen wie etwa der öffentlichen Intervention, der privaten Lagerhaltung und von Ausfuhrerstattungen erforderlich ist; b) Voraussetzung für eine öffentliche Intervention im Rindfleischsektor; c) ein wichtiges Instrument zur Bestimmung des Werts von Schlachtkörpern, das zur Markttransparenz beiträgt …“
11 Nach Art. 5 der HG Nr. 842/2021 müssen Schlachtbetriebe insbesondere: „… b) für jede Tierart, die sie schlachten, einen Dienstleistungsvertrag über die Einstufung von Schlachtkörpern abschließen, und zwar ausschließlich mit zugelassenen Einstufungsstellen oder selbstständigen Schlachtkörpereinstufern … … d) die erforderlichen Voraussetzungen für den Ablauf und die Durchführung der Einstufung von allen Schlachtkörpern durch den Dienstleister nach den technischen Vorschriften über die Einstufung von Schlachtkörpern, die Registrierung und die Meldung der Ergebnisse der Einstufung sowie der Fleischpreise im Betrieb dauerhaft sicherstellen; … g) die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die unterbrechungsfreie Einstufung von Schlachtkörpern im Betrieb für den Fall zu gewährleisten, dass die diesbezügliche Zulassung [der Person], mit [der] der Dienstleistungsvertrag über die Einstufung geschlossen wurde, durch die Aufsichtsbehörde für die Einstufung von Schlachtkörpern ausgesetzt oder widerrufen wurde oder eine sonstige Änderung/Neufassung/Kündigung des Dienstleistungsvertrags über die Einstufung vorliegt; h) [der Person], mit [der] der Dienstleistungsvertrag über die Einstufung abgeschlossen wurde, den Plan zur Schlachtung von Tieren so mitteilen, dass sie zu Beginn der Schlachtung der Tiere im Schlachtbetrieb anwesend ist, um die Schlachtkörper zum Zeitpunkt der Bestimmung ihres Warmgewichts und spätestens mit dem in den artspezifischen technischen Vorschriften über die Einstufung vorgesehenen zeitlichen Abstand einzustufen; i) dem Einstufer vor Beginn der Einstufung Unterlagen mit wahrheitsgetreuen Informationen zum Zweck der Registrierung dieser Daten in der IT‑Anwendung und der Erstellung des Berichts über die Einstufung zur Verfügung stellen … … m) in Übereinstimmung mit den artspezifischen technischen Vorschriften über die Einstufung die vollständigen Unterlagen, chronologisch nach Woche der Meldung sortiert, für zwei Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erstellt wurden, aufbewahren; n) den vom Einstufer der Schlachtkörper erstellten und unterschriebenen Bericht über die Einstufung allen Tierlieferanten/-erzeugern, die Tiere zur Schlachtung in den Schlachtbetrieb gebracht haben, innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Schlachtung der Tiere zur Verfügung stellen; … p) die regionale Aufsichtsbehörde für die Einstufung von Schlachtkörpern über jede vom Einstufer bei der Anwendung der technischen Vorschriften über die Einstufung von Schlachtkörpern festgestellte Abweichung und/oder jeden Fall der Nichterfüllung der Regelungen des Dienstleistungsvertrags durch den Einstufer und/oder der Kündigung des Dienstleistungsvertrags durch diesen informieren; … r) die Durchführung von Kontrollen gestatten, … damit überprüft werden kann, ob die Primärregistrierung der Daten der Berichte über die Einstufung der Realität entspricht, und sie in der nationalen Datenbank für Klassifizierungsdaten gesammelt werden können.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12 Dinamel Trade sah sich als Betreiberin eines kleinen Schlachtbetriebs nach der OG Nr. 4/2019 und der HG Nr. 842/2021 gezwungen, Dienstleistungsverträge über die Einstufung von Schlachtkörpern abzuschließen, um die generelle Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen zu erfüllen.
13 Dinamel Trade klagte vor dem Tribunalul Brăila (Regionalgericht Brăila, Rumänien) auf Verpflichtung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zum Erlass eines Verwaltungsakts insbesondere zur Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung dieser Einstufungen.
14 Nachdem diese Klage durch Urteil vom 9. April 2014 abgewiesen worden war, legte Dinamel Trade dagegen ein Rechtsmittel vor der Curtea de Apel Galați (Berufungsgericht Galați, Rumänien) ein, die das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache an das Tribunalul Brăila (Regionalgericht Brăila) zurückverwies.
15 Bei der erneuten Befassung mit der Sache lehnte dieses gleichwohl seine Zuständigkeit zugunsten der Curtea de Apel Galați (Berufungsgericht Galați) ab, die die Klage von Dinamel Trade mit Urteil vom 30. Juni 2016 abwies.
16 Dinamel Trade legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht ein, der Înalta Curte de Casație și Justiție – Secția de contencios administrativ și fiscal (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Abteilung für Verwaltungs- und Abgabensachen, Rumänien), die es mit Urteil vom 4. Februar 2020 als unbegründet zurückwies.
17 Dinamel Trade stellte bei dem vorlegenden Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme, weil dieses in seinem Urteil vom 4. Februar 2020 die Delegierte Verordnung 2017/1182 nicht berücksichtigt habe, da diese bei Verkündung des Urteils der Curtea de Apel Galați (Berufungsgericht Galați) vom 30. Juni 2016 noch nicht in Kraft gewesen sei.
18 Das vorlegende Gericht erklärte den Antrag für zulässig, hob sein Urteil vom 4. Februar 2020 auf und trug die Sache wieder in das Register ein, damit nach erneuter Verhandlung über das Rechtsmittel entschieden wird.
19 Am 24. Mai 2022 beantragte Dinamel Trade beim vorlegenden Gericht, dass dieses beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen einreicht. Dinamel Trade macht nämlich geltend, die OG Nr. 4/2019 und die HG Nr. 842/2021 sähen keine Ausnahmen für kleine Betriebe vor und die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen sei unabhängig von der Anzahl der wöchentlich geschlachteten Tiere verpflichtend, obwohl aus den Erwägungsgründen der Delegierten Verordnung 2017/1182 hervorgehe, dass die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands kleinerer Betriebe die Möglichkeit haben sollten – auch wenn sie dazu nicht verpflichtet seien –, diesen Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es sich bei ihm um ein Gericht handele, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten, was zur Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV und zur Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs führe, hält es aber für offensichtlich, dass der Unionsgesetzgeber es in das Ermessen jedes Mitgliedstaats gestellt habe, im jeweiligen innerstaatlichen Recht Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen vorzusehen, und dass Rumänien sich für eine generelle Verpflichtung zur Einstufung ohne Ausnahmen entschieden habe.
21 Allerdings gebe die Kommission im dritten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/1182 zwar an, dass „die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben [sollten], kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren“, was tatsächlich darauf schließen lasse, dass die Mitgliedstaaten frei blieben, derartige Ausnahmen zu gewähren; sie führe darin jedoch auch aus, dass „es sich [empfehle], solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten“, was sich eher wie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten lese.
22 Das vorlegende Gericht meint, die OG Nr. 4/2019 und die HG Nr. 842/2021 wichen von den Grundsätzen des Unionsrechts ab, indem sie bei der Ausübung des Ermessens über die Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern keine Ausnahme vorsähen und konkret die in der Delegierten Verordnung 2017/1182 aufgestellten Prüfungskriterien außer Acht ließen.
23 Es sei daher zu prüfen, ob sowohl die nationale Regelung, die keine Ausnahmen von der genannten Verpflichtung vorsehe, als auch die Art und Weise, in der die nationalen Behörden ihr Ermessen ausübten, mit der Delegierten Verordnung 2017/1182 vereinbar seien.
24 Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție – Secția de contencios administrativ și fiscal (Oberster Kassations- und Gerichtshof – Abteilung für Verwaltungs- und Abgabensachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstoßen Art. 2 Abs. 1 der OG Nr. 4/2019 und Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der HG Nr. 842/2021, die das nationale System für die Einstufung von Schlachtkörpern regeln und festlegen, dass die Einstufung [der Schlachtkörper von Rindern und Schweinen] unabhängig von der Zahl der geschlachteten Tiere verpflichtend ist, … gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2017/1182, in dem es als angemessen und notwendig erachtet wird, kleine Schlachthöfe, die im Jahresdurchschnitt weniger als 150 Rinder und weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten, von der Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern auszunehmen, da dort die Formulierung verwendet wird: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung [von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen] Schlachtbetriebe auszunehmen, die eine begrenzte Anzahl von Rindern und Schweinen schlachten“? Zur Vorlagefrage
25 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, u. a. wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
26 Diese Bestimmung ist im Rahmen der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings,C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Beschluss vom 16. Mai 2022, Staatsanwaltschaft Köln [Nach Rumänien verbrachtes Kind], C‑724/21, EU:C:2022:393, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2017/1182 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung Nr. 1308/2013 auf alle im Inland gelegenen Schlachtbetriebe unabhängig von der Anzahl der geschlachteten Tiere pro Woche Anwendung finden.
30 Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche bzw. weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten.
31 Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung können die Mitgliedstaaten, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Was zunächst den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182 betrifft, so geht aus der Formulierung „Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften … auszunehmen“ in seinem Unterabs. 1 eindeutig hervor, dass diese Vorschrift keine Verpflichtung, sondern eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, in ihrem innerstaatlichen Recht Ausnahmen von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen zu gewähren.
34 Die genannte Vorschrift legt in ihrem Unterabs. 2 ausdrücklich das Ermessen fest, über das ein Mitgliedstaat verfügt, der beschließt, in seinem innerstaatlichen Recht Ausnahmen von den genannten Vorschriften für die Einstufung vorzusehen, was erneut deren fakultativen Charakter bestätigt.
35 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, im Rahmen der Grenzen dieser Vorschrift in ihrem innerstaatlichen Recht derartige Ausnahmen einzuführen oder nicht.
36 Diese sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182 ergebende Auslegung wird sodann durch den systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift und der Regelung, zu der sie gehört, bekräftigt.
37 Erstens geht aus Art. 2 Abs. 2 und 3 hervor, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, unter den dort vorgesehenen Bedingungen bestimmte Arten von Schlachtbetrieben von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen auszunehmen.
38 Zweitens ist der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/1182 zu berücksichtigen, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission unterrichten, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels anzuwenden.
39 Zum einen geht nämlich aus diesem Wortlaut eindeutig hervor, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu beschließen, ob sie eine der in diesem Art. 2 vorgesehenen Ausnahmen anwenden oder nicht.
40 Zum anderen gäbe es keinen Grund für eine Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten, wenn man davon ausgehen müsste, dass diese verpflichtet wären, derartige Ausnahmen vorzusehen.
41 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2017/1182 von der Kommission auf Grundlage der Befugnis erlassen wurde, die ihr in Art. 227 der Verordnung Nr. 1308/2013 übertragen wurde. Art. 19 Abs. 6 Buchst. c dieser zuletzt genannten Verordnung bestimmt aber insbesondere, dass „der Kommission die Befugnis übertragen [wird], … delegierte Rechtsakte zu[r] … Festlegung … von spezifischen abweichenden Regelungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und ‑betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, [zu erlassen]“.
42 Diese Befugnisübertragung sieht hingegen nicht vor, dass die Kommission eine delegierte Verordnung erlassen kann, die eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Gewährung derartiger Ausnahmen vorsieht.
43 Daher bestätigen die Grenzen der genannten Befugnisübertragung die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2017/1182, die sich aus ihrem Wortlaut ergibt.
44 Viertens ist zu ergänzen, dass diese Auslegung zudem durch den Wortlaut bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. 2008, L 337, S. 3) bestätigt wird. Die Art. 5 und 20 dieser Verordnung bestimmten nämlich für Rinder bzw. Schweine, dass die Mitgliedstaaten in den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen beschließen können, dass die Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern nicht obligatorisch sind.
45 Die Verordnung Nr. 1249/2008 wurde zwar aufgehoben und durch die Delegierte Verordnung 2017/1182 ersetzt und ist, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar.
46 Das ändert aber nichts daran, dass der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmungen der Verordnung Nr. 1249/2008, aus dem in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten hervorgeht, in ihrem innerstaatlichen Recht Ausnahmen von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen vorzusehen, ein Indiz für die Bedeutung der entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2017/1182 darstellt.
47 Was schließlich die mit Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182 verfolgten Ziele betrifft, so steht der von der Kommission zum Ausdruck gebrachte Wille, wie er aus dem Wortlaut des dritten Erwägungsgrundes dieser Delegierten Verordnung hervorgeht, einer Auslegung dahin, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, im Rahmen der Grenzen dieser Vorschrift Ausnahmen von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen einzuführen oder nicht, ebenfalls nicht entgegen.
48 Die Kommission führt nämlich in diesem Erwägungsgrund aus, in welchen Situationen sie es für angebracht erachtet, dass die Mitgliedstaaten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, in ihrem innerstaatlichen Recht Ausnahmen von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern vorzusehen.
49 Genauer gesagt weist die Kommission im ersten Satz des genannten Erwägungsgrundes darauf hin, dass die Mitgliedstaaten „die Möglichkeit haben [sollten], kleinen Betrieben“ zur Verringerung ihres Verwaltungsaufwands „Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren“. Dieser Wortlaut zeugt unzweifelhaft von der Absicht der Kommission, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, diese Ausnahmen vorzusehen. Dagegen trifft es zu, dass die Kommission im zweiten Satz desselben Erwägungsgrundes ausführt, dass es sich „empfiehlt …, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten“, und dass die Mitgliedstaaten je nach den einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen „festlegen“„können“, was das Gegenteil vermuten lassen könnte.
50 Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Kommission mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182 keine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten einführen wollte, Ausnahmen von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen vorzusehen.
51 Denn neben dem, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Satzes des dritten Erwägungsgrundes dieser Verordnung ergibt, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 13. September 2018, Česká pojišťovna,C‑287/17, EU:C:2018:707, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall wird in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/1182, wie oben dargestellt, keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese Bestimmung darf daher nicht aus dem Grund in einem gegenteiligen Sinne ausgelegt werden, dass der zweite Satz des dritten Erwägungsgrundes seinerseits in diesem anderen Sinne verstanden werden könnte.
53 Nach alledem ist Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2017/1182 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung Nr. 1308/2013 auf alle im Inland gelegenen Schlachtbetriebe unabhängig von der Anzahl der geschlachteten Tiere pro Woche Anwendung finden. Kosten
54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates auf alle im Inland gelegenen Schlachtbetriebe unabhängig von der Anzahl der geschlachteten Tiere pro Woche Anwendung finden. Unterschriften