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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.10.2023 – C-591/22

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2023:799

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 19. Oktober 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelhygiene – Verringerung der Salmonellen bei Gallus-gallus-Zuchtherden – Verordnung (EU) Nr. 200/2010 – Anhang – Nr. 2.2.2.2 Buchst. c – Routinebeprobung – Positives Ergebnis – Beprobung zwecks Bestätigung – Ausnahmefälle – Zweifel an den Ergebnissen – Bedeutung“ In der Rechtssache C‑591/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2022, in dem Verfahren L. VOF gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters J. Passer und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch J. Kronborg, C. Maertens und Y. Thyregod Kollberg als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und M. Pere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, M. ter Haar und M. Zerwes als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. 2010, L 61, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2019/268 der Kommission vom 15. Februar 2019 (ABl. 2019, L 46, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 200/2010).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der L. VOF (im Folgenden: L.) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, Niederlande) (im Folgenden: Minister) über Salmonellenbekämpfungsmaßnahmen des Ministers gegenüber der Gallus-gallus-Zuchtherde von L. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 2160/2003

3 Im 28. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. 2003, L 325, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2009 der Kommission vom 18. März 2009 (ABl. 2009, L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2160/2003) heißt es: „Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen … Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Herden zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Geflügelfleisch ist anzustreben, dass nur Geflügelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. …“

4 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2160/2003 lautet: „Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, auch in Futtermitteln, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.“

5 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2160/2003 sieht vor: „Es werden Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen festgelegt …“

6 Art. 5 („Nationale Bekämpfungsprogramme“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 2160/2003 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger nationale Bekämpfungsprogramme auf, um die Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In den nationalen Bekämpfungsprogrammen wird der geografischen Verteilung der Zoonosen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den finanziellen Auswirkungen der Einführung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen für Primärerzeuger und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer Rechnung getragen.“

7 Anhang II der Verordnung Nr. 2160/2003 regelt die Bekämpfung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I dieser Verordnung.

8 Anhang II Teil C („Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden“) der Verordnung Nr. 2160/2003 enthält u. a. folgende Bestimmungen: „1. Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der [Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. 2005, L 170, S. 12) sowie der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (ABl. 2008, L 162, S. 3)] dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. … 3. Nicht bebrütete Eier der Herde müssen vernichtet werden. … 4. Alle Vögel der Herde – einschließlich der Eintagsküken – müssen geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. … 5. Befinden sich Bruteier aus Herden, in denen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorkommt, noch in Brütereien, so müssen die Bruteier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. 2002, L 273, S. 1)] vernichtet oder behandelt werden. …“ Verordnung Nr. 200/2010

9 In den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 200/2010 heißt es: „(1) Mit der Verordnung … Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden. … (3) Anhang I der Verordnung … Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Zuchtherden können eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen übertragen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Zuchtherden zur Bekämpfung dieses für die Gesundheit der Bevölkerung risikoreichen Zoonoseerregers bei Eiern und Fleisch von den Nachkommen bei.“

10 Art. 1 („Unionsziel“) der Verordnung Nr. 200/2010 lautet: „(1) Ab dem 1. Januar 2010 gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 2160/2003 für die Verringerung von Salmonella spp. bei Gallus-gallus-Zuchtherden folgendes Ziel [der Europäischen Union] (‚Unionsziel‘): Der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella Enteritidis … (‚relevante Salmonella-Serotypen‘) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen. … (2) Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.“

11 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 lautet: „Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.“

12 Nr. 2.2.2.1 dieses Anhangs enthält das Beprobungsprotokoll für die auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb erfolgte Routinebeprobung.

13 Nr. 2.2.2.2 dieses Anhangs, der das Beprobungsprotokoll für die Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen regelt, bestimmt: „a) Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt. b) Wurden bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten Salmonella-Serotypen nachgewiesen, erfolgt die Beprobung zwecks Bestätigung gemäß Nummer 2.2.2.1. … c) Verdacht auf falsche Ergebnisse In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.“

14 In Nr. 4 („Ergebnisse und Berichterstattung“) dieses Anhangs heißt es: „Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel, – wenn die relevanten Salmonella-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten Salmonella-Serotypen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden, oder – wenn die Beprobung zwecks Bestätigung im Rahmen amtlicher Kontrollen entsprechend Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b den Nachweis relevanter Salmonella-Serotypen nicht bestätigt, jedoch antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden. Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste Salmonella-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde. …“ Niederländisches Recht

15 Der Minister setzte die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2160/2003 vorgesehene Verpflichtung um, indem er den „Nationale Salmonella Controle en Bestrijdingsplan“ (nationaler Plan zur Bekämpfung von Salmonellen) aufstellte. Die Durchführung dieses Plans wurde im „Draaiboek afhandelen verdenking en besmetting Zoönotische Salmonella pluimvee“ (Fahrplan zur Behandlung von Verdachts- oder Infektionsfällen in Bezug auf zoonotische Salmonellen bei Geflügel) (im Folgenden: Fahrplan) festgelegt, der im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der darin vorgesehenen standardisierten Untersuchung im Januar 2020 überarbeitet wurde.

16 Der überarbeitete Fahrplan enthält u. a. folgende Bestimmungen: „… Die Diagnose für (Auf‑)Zuchtherden wird erstellt, wenn das akkreditierte Labor in einer Überwachungsprobe einen der spezifizierten Salmonella-Serotypen isoliert oder wenn die Untersuchung von fünf Hühnern das Vorhandensein von Antibiotikarückständen ergibt. Für (Auf‑)Zuchtherden werden daher keine systematischen Bestätigungsuntersuchungen durchgeführt; die betroffene Zuchtherde wird auf der Grundlage der vom Züchter oder vom Tierarzt entnommenen Überwachungsproben für infiziert erklärt. Bestätigungsuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der positiven Überwachungsprobe als unzuverlässig angesehen wird. Die Herde und deren Bruteier im Haltungsbetrieb selbst und in der Brüterei werden dann während der für die Untersuchungen erforderlichen Zeit für die Entnahme gesperrt …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17 L. betreibt in den Niederlanden ein Unternehmen für Zuchtgeflügel der Art Gallus gallus mit einer Herde von etwa 27000 Hühnern. Am 10. Februar 2020 entnahm L. im Rahmen einer Routinebeprobung Proben aus den fünf Ställen, in denen sich diese Herde befand. Am 17. Februar 2020 stellte ein akkreditiertes Labor in Proben von den linken Stiefelüberziehern aus drei dieser Ställe Salmonellen fest.

18 Nach den positiven Untersuchungsergebnissen erklärte der Minister mit Bescheid vom 18. Februar 2020 (im Folgenden: ursprünglicher Bescheid) diese drei Ställe für ab diesem Zeitpunkt mit Salmonellen infiziert und verpflichtete den Haltungsbetrieb zu Bekämpfungsmaßnahmen. Insbesondere war es nach diesen Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt verboten, Geflügel, Eier und Mist aus den kontaminierten Ställen zu entfernen und Geflügel und Eier dorthin zu bringen. Außerdem mussten das Geflügel und die Eier in diesen Ställen entweder entfernt oder von der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (Überwachungsbehörde für Lebensmittel und Konsumgüter, Niederlande) in geordneter Weise vernichtet werden. Diese Maßnahmen wurden am 28. Februar 2020 durchgeführt.

19 Im Einklang mit der überarbeiteten Fassung des Fahrplans wurde der ursprüngliche Bescheid ohne vorangehende Bestätigungsuntersuchung erlassen, da der Minister die Ansicht vertrat, dass keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des positiven Ergebnisses der am 10. Februar 2020 durchgeführten Routinebeprobung bestehe.

20 Hierzu führte der Minister vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, aus, dass die Überwachungsbehörde für Lebensmittel und Konsumgüter im Fall eines positiven Ergebnisses bis Januar 2020 stets eine Bestätigungsuntersuchung vorgenommen habe, auf dessen Grundlage die Herde für infiziert erklärt worden sei oder nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 habe die Kommission jedoch darauf hingewiesen, dass diese Standardbestätigungsuntersuchung gegen das Recht der Europäischen Union verstoße und sie daher gezwungen sei, die europäische Kofinanzierung des niederländischen Salmonellenbekämpfungsplans einzustellen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 habe das Königreich der Niederlande der Kommission mitgeteilt, dass es ihren Standpunkt akzeptiere und seine Überwachungspolitik entsprechend angepasst habe. So sehe die überarbeitete Fassung des Fahrplans gemäß Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 keine Standardbestätigungsuntersuchung mehr vor. Eine solche dürfe nunmehr nur dann vorgenommen werden, wenn das positive Ergebnis der Überwachungsprobe als unzuverlässig angesehen werde.

21 Der Minister wies die von L. gegen den ursprünglichen Bescheid eingelegte Beschwerde zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob L. beim vorlegenden Gericht Klage.

22 Im Rahmen dieser Klage macht L. geltend, dass die zuständige Behörde im vorliegenden Fall Gründe gehabt hätte, die positiven Ergebnisse der am 10. Februar 2020 erfolgten Routinebeprobung anzuzweifeln, und daher vor Erlass des ursprünglichen Bescheids eine Bestätigungsuntersuchung hätte durchführen können. Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich L. insbesondere auf folgende Umstände. Erstens habe das mit der Analyse der bei dieser Routinebeprobung entnommenen Proben betraute Labor nur bei einer der beiden Proben, nämlich der des linken Stiefelüberziehers aus den drei betroffenen Ställen, ein positives Ergebnis festgestellt. Zweitens sei das Ergebnis mehrerer Folgebeprobungen, die auf Initiative von L. an am 18. Februar 2020 entnommenen Proben durchgeführt worden seien, negativ gewesen. Drittens sei die betroffene Herde jung und vollständig gegen Salmonellen geimpft gewesen, wobei der Haltungsbetrieb von L. im Übrigen über eine besonders zufriedenstellende Biosicherheit verfügt habe. Viertens sei eine Infektion mit Salmonellen in nur drei der fünf Ställe äußerst unwahrscheinlich. Fünftens seien aus dem betroffenen Haltungsbetrieb alle zwei Wochen Proben entnommen worden, und weder vor noch nach der Routinebeprobung seien weitere positive Ergebnisse erzielt worden.

23 Dem Minister zufolge ist Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 eng auszulegen. Nach Feststellung eines salmonellenpositiven Ergebnisses dürfe eine Bestätigungsuntersuchung nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden; ein solcher liege hier nicht vor.

24 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts läuft Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 bei der vom Minister befürworteten engen Auslegung offenbar ins Leere, wenn eine Routinebeprobung zu einem positiven Ergebnis führte. Eine solche Auslegung eröffne nämlich in einem solchen Fall anscheinend keine Möglichkeit, eine Bestätigungsuntersuchung durchzuführen, da eine solche Untersuchung dem Minister zufolge nichts an diesem positiven Ergebnis ändern könnte. Die Möglichkeit einer Bestätigungsuntersuchung scheine folglich nur dann offenzustehen, wenn der Minister den Verdacht habe, dass ein Ergebnis der Routinebeprobung falsch negativ sei. Im Übrigen sei nicht klar, wie sich diese Auslegung zu Nr. 4 Abs. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 verhalte.

25 Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Oberster Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wann liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 vor, in dem die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der positiven Ergebnisse einer auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers durchgeführten Routinebeprobung auf Salmonellen hat, so dass sie beschließen kann, die Untersuchung zu wiederholen? 2. Sind die folgenden Faktoren relevant, um festzustellen, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 vorliegt: a) das Vorliegen (mehrerer) negativer Untersuchungsergebnisse von auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers durchgeführten Folgebeprobungen auf die betreffende Salmonellenart, b) der Umstand, dass das Ergebnis je Stall bei nur einer der beiden Proben positiv auf Salmonellen war, c) der Impfstatus der (beprobten) Herde hinsichtlich der betreffenden Salmonellenart im Verhältnis zum Alter der Herde, d) die Zahl der Ställe mit einem positiven Ergebnis auf Salmonellen im Verhältnis zu der für die betreffende Salmonellenart geltenden Beprobungshäufigkeit, e) die Vorgeschichte des Betriebs in Bezug auf die Prävalenz der nachgewiesenen (zoonotisch übertragenen) Salmonellenart? 3. Bei Bejahung von Frage 2 Buchst. a: Wie viel Zeit darf dem Lebensmittelunternehmer eingeräumt werden, um Folgebeprobungen durchzuführen (bzw. durchführen zu lassen) und die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse einzusenden, bevor die zuständige Behörde nach der Feststellung der Infektion irreversible Folgemaßnahmen durchführt? Zu den Vorlagefragen Zu den ersten beiden Fragen

26 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Umständen ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter den Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne dieser Bestimmung fällt und ob es insoweit relevant ist, dass mehrere später auf Betreiben des betroffenen Unternehmers durchgeführte Beprobungen auf die nachgewiesene Salmonellenart negativ ausgefallen ist, dass nur einige Ställe positiv untersucht wurden und das Ergebnis je Stall bei nur einer der beiden Proben positiv war, welchen Impfstatus die Herde hatte und wie die Vorgeschichte des Haltungsbetriebs in Bezug auf die Prävalenz der nachgewiesenen Salmonellenart aussieht.

27 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor durch Salmonellen verursachten Krankheiten und Infektionen für wesentlich hielt, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen auf allen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevanten Herstellungs‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, zu treffen, um die Prävalenz dieser Erreger bei den betroffenen Tierpopulationen und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken. In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung Nr. 2160/2003 erlassen, die nach ihrem Art. 1 gewährleisten soll, dass solche Maßnahmen getroffen werden.

28 Wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2160/2003 und dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 200/2010 ergibt, veranlasste die Feststellung, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind, den Unionsgesetzgeber dazu, die Senkung der Salmonellenprävalenz bei Gallus-gallus-Zuchtherden zu fördern, die eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden, übertragen können, wobei eine solche Senkung besonders wichtig ist, um sicherzustellen, dass nur Eier und Fleisch dieser Nachkommen vermarktet werden, bei denen mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie frei von Salmonellen sind.

29 Zur Senkung der Salmonellenprävalenz wurde in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 200/2010 als Unionsziel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2160/2003 festgelegt, dass der Anteil der Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 200/2010 aufgeführten Salmonella-Serotypen (im Folgenden: relevante Salmonella-Serotypen) positiv reagiert haben, höchstens 1 % betragen darf. Außerdem wurde im Anhang der Verordnung Nr. 200/2010 das Untersuchungsverfahren festgelegt, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass dieses Ziel erreicht wird.

30 Insoweit sieht der Anhang der Verordnung Nr. 200/2010 in Nr. 2.1 vor, dass solche Herden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen durch regelmäßige Beprobungen auf die relevanten Salmonella-Serotypen untersucht werden.

31 Was insbesondere die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen betrifft, sieht Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, bei Verdacht auf falsche Ergebnisse unter bestimmten Umständen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Beprobung zwecks Bestätigung vor.

32 Insbesondere heißt es in dieser Bestimmung: „In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.“

33 Demnach ist eine Beprobung, die auf der Grundlage von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 im Anschluss an den Beschluss der zuständigen Behörde, die Untersuchung zu wiederholen, vorgenommen wird, zwecks Bestätigung gemäß Nr. 2.2.2.2 Buchst. b dieses Anhangs in der Weise durchzuführen, die in Nr. 2.2.2.1 dieses Anhangs angegeben ist, die das Beprobungsprotokoll für die auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb erfolgte Routinebeprobung enthält.

34 Nach diesen einleitenden Ausführungen ist zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts in einem ersten Schritt zu klären, was unter dem Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 zu verstehen ist, und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage genannten Umstände (siehe Rn. 26 des vorliegenden Urteils) für die Feststellung relevant sind, ob ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter diesen Begriff fällt. Zum Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010

35 Aus dem Wortlaut von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 und insbesondere aus der Verwendung des Verbs „kann“ und des Nomens „Ausnahme‑“ geht hervor, dass diese Verordnung der zuständigen Behörde zwar ein Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Untersuchung zu wiederholen, belässt, diese Befugnis aber dadurch eingeschränkt hat, dass sie sie von der Feststellung des Vorliegens bestimmter als „Ausnahme“ eingestufter Fälle abhängig gemacht hat, so dass diese Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey, C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht auch hervor, dass die Verordnung Nr. 200/2010 die Ausnahmefälle, in denen die zuständige Behörde beschließen kann, die Untersuchungen zu wiederholen, auf Fälle beschränkt hat, in denen die Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat, d. h. Grund zum Verdacht, dass diese Ergebnisse nicht den Tatsachen entsprechen und daher unrichtig sind. Die Überschrift dieser Bestimmung, nämlich „Verdacht auf falsche Ergebnisse“, bestätigt diese Beurteilung.

37 Daraus folgt zum einen, dass die zuständige Behörde zu beurteilen hat, ob es in einem bestimmten Fall Anhaltspunkte dafür gibt, die Untersuchungsergebnisse anzuzweifeln. Eine solche Beurteilung ist daher von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falles vorzunehmen.

38 Zum anderen kann nach dem Wortlaut von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 in Anbetracht dessen, dass die Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse von der ordnungsgemäßen Entnahme und Untersuchung der Proben abhängt, der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ auf die Fälle beschränkt werden, in denen es bei der Entnahme der Proben, deren Verpackung, deren Beförderung zum Labor, deren Entgegennahme, deren Lagerung, deren Vorbereitung, deren Behandlung, deren Analyse durch das Labor oder der Übermittlung der Ergebnisse zu Ereignissen oder Zwischenfällen gekommen ist, die die Gefahr bergen, dass die Probenentnahme und ‑analyse nicht in Einklang mit den entsprechenden Protokollen, insbesondere mit den Vorschriften zur Gewährleistung der Integrität, der Sicherheit und der Identität der Proben in allen Phasen, vorgenommen worden ist.

39 Somit ist der Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 so zu verstehen, dass er Fälle erfasst, in denen diese Behörde Ereignisse oder Zwischenfälle feststellt, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls von einer ernsten Gefahr ausgeht, dass solche Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind.

40 Insoweit ist unter Berücksichtigung der erforderlichen engen Auslegung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 davon auszugehen, dass die Umstände, die die zuständige Behörde zu der Annahme veranlassen können, dass die positiven Untersuchungsergebnisse unrichtig sind und damit bei der Probenentnahme und ‑analyse Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, daran geknüpft sind, dass in dem betroffenen Haltungsbetrieb in jeder Hinsicht so tadellose Bedingungen herrschen, dass insbesondere in Anbetracht der epidemiologischen Merkmale von Salmonellen die Situation des betroffenen Haltungsbetriebs als unvereinbar oder sehr schwer vereinbar mit den genannten Ergebnissen erscheint und sich das Eintreten dieser Ereignisse oder Zwischenfälle demnach als höchst wahrscheinlich darstellt.

41 Zu diesen Bedingungen gehören u. a. die Vorgeschichte des Haltungsbetriebs in Bezug auf die Einhaltung des Salmonellenüberwachungsprogramms und die Ergebnisse der in diesem Rahmen durchgeführten Kontrollen, die Einhaltung der nationalen Vorschriften für die Haltung und Aufzucht von Geflügel im Rahmen der Salmonellenbekämpfung sowie die – sowohl mit dem physischen Schutz des Haltungsbetriebs und den dortigen Arbeitsabläufen als auch mit den in ihm tätigen Personen zusammenhängenden – Biosicherheitsmaßnahmen, die im Haltungsbetrieb umgesetzt werden, um das Auftreten, die Entwicklung und das Risiko einer Ausbreitung von Salmonellen zu verhindern, und z. B. Folgendes betreffen: den Eingang und das Gelände des Haltungsbetriebs, die Reinigung und Desinfektion der Ställe, die Kontrolle der Qualität von Wasser und Futtermittel für das Geflügel, die Kontrolle des Zugangs zum Haltungsbetrieb, die Schulung des Personals im Bereich der Umsetzung des Biosicherheitsplans und der guten Hygienepraxis, die Desinfektion und den Wechsel von Kleidung und Material von einem Stall zu einem anderen, die Absonderung von Tieren, die Beschränkung der Verbringung von Geflügel zwischen verschiedenen Ställen und den Schutz vor Schädlingen wie Nagetieren und Wildtieren.

42 Somit fällt ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter den Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010, wenn die zuständige Behörde Ereignisse oder Zwischenfälle feststellt, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, oder in Anbetracht dessen, dass im Haltungsbetrieb in jeder Hinsicht tadellose Bedingungen herrschen, und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Merkmale von Salmonellen von einer ernsten Gefahr ausgeht, dass solche Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind.

43 Diese enge Auslegung steht im Einklang mit dem sowohl mit der Verordnung Nr. 200/2010 als auch mit der Verordnung Nr. 2160/2003 verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, da sie es ermöglicht, insbesondere im Einklang mit Anhang II Teil C der Verordnung Nr. 2160/2003 zügig die Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung von Salmonellen und ihre Übertragung auf den Menschen zu verhindern, und auf diese Weise die öffentliche Gesundheit wirksam zu schützen, ohne dass, abgesehen von Ausnahmefällen, eine Bestätigung dieser Ergebnisse durch neue Untersuchungen abgewartet werden müsste.

44 Auch ist diese Auslegung unproblematisch im Verhältnis zu Nr. 4 Abs. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010. Diese Bestimmung ist nämlich dahin auszulegen, dass, wenn zum einen im Rahmen einer auf Betreiben eines Inhabers eines Gallus-gallus-Zuchtbetriebs durchgeführten Routinebeprobung in einer oder mehreren Proben Salmonellen nachgewiesen wurden und zum anderen die zuständige Behörde – in Anbetracht dessen, dass im betroffenen Haltungsbetrieb in jeder Hinsicht tadellose Bedingungen herrschen, und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Merkmale von Salmonellen – von einer ernsten Gefahr ausgeht, dass Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, bzw. solche Ereignisse oder Zwischenfälle feststellt und daher beschließt, die Untersuchung zu wiederholen, die betroffene Zuchtherde nur dann als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel gilt, wenn die auf der Grundlage von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 im Anschluss an diesen Beschluss vorgenommene Beprobung zwecks Bestätigung ebenfalls salmonellenpositiv ausfällt. Zur Relevanz der vom vorlegenden Gericht genannten Umstände für die Beurteilung, ob ein „Ausnahmefall“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2020 vorliegt

45 Für die Prüfung, ob die oben (siehe Rn. 26 des vorliegenden Urteils) genannten Umstände für die Feststellung relevant sind, ob ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter den Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 fällt, sind die oben (siehe Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils) angeführten Auslegungskriterien heranzuziehen.

46 Erstens ist in Bezug auf den Umstand, dass nach einer Routinebeprobung, bei der Salmonellen nachgewiesen wurden, mehrere auf Betreiben des betroffenen Unternehmers durchgeführte Folgebeprobungen auf die nachgewiesene Salmonellenart negativ ausfallen, festzustellen, dass – wie sich den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt – Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 die Befugnis der zuständigen Behörde, eine neue Untersuchung durchzuführen, um die Ergebnisse eines im Rahmen des in diesem Anhang festgelegten Überwachungsprogramms zu bestätigen oder zu widerlegen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerade auf Ausnahmefälle beschränkt hat. So wird im Rahmen eines solchen Programms die Durchführung einer einzigen Untersuchung als Grundsatz und die Wiederholung der Untersuchung als Ausnahme betrachtet.

47 Unter diesen Umständen liefe eine Auslegung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 dahin, dass die Ergebnisse, die bei der Durchführung einer neuen Untersuchung nach der Beschlussfassung der zuständigen Behörde erzielt werden, relevante Gesichtspunkte für die Abweichung von diesem Grundsatz darstellen, der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Logik zuwider.

48 Davon zeugen die Umstände des Ausgangsverfahrens, wonach – wie sich aus den Rn. 17, 18 und 22 des vorliegenden Urteils ergibt – der Bescheid des Ministers, mit dem im Anschluss an die positiven Ergebnisse der am 10. Februar 2020 durchgeführten Routinebeprobung der Haltungsbetrieb zu Maßnahmen verpflichtet wurde, am 18. Februar 2020, d. h. bereits einen Tag nach Erhalt dieser Ergebnisse, erlassen wurde. Die Beprobung seitens des betroffenen Unternehmers zwecks erneuter Untersuchung erfolgte am selben Tag, d. h. am 18. Februar 2020. Angesichts der sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergebenden zeitlichen Abfolge der Ereignisse ist es wahrscheinlich, dass die Ergebnisse der letztgenannten Untersuchung nicht vor dem 25. Februar 2020 vorlagen.

49 Somit würde eine Auslegung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 dahin, dass der Umstand, dass nach einer positiven Routinebeprobung mehrere Folgebeprobungen, deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt wurden, nachdem sie einen Beschluss gefasst hatte, negativ ausfallen, für die Beurteilung, ob die Situation des betroffenen Lebensmittelunternehmers als „Ausnahmefall“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, relevant ist, nicht nur die systematische Durchführung einer neuen Untersuchung zur Bestätigung der positiven Beprobung fördern, sondern auch dazu führen, dass die zuständige Behörde mit dem Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Infektion zumindest bis zum Erhalt der Ergebnisse der neuen Untersuchung zuwarten würde, was eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit sich brächte.

50 Dagegen kann der Umstand, dass nach einer positiven Routinebeprobung mehrere Folgebeprobungen negativ ausfallen, für die Beurteilung, ob die Situation des betroffenen Lebensmittelunternehmers als „Ausnahmefall“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, relevant sein, wenn die negativen Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt werden, bevor sie einen Beschluss gefasst hat.

51 Zweitens ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Nr. 4 Abs. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 ausdrücklich vorsieht, dass eine Zuchtherde als salmonellenpositiv gilt, wenn die relevanten Serotypen in mindestens einer der Proben nachgewiesen wurden, festzustellen, dass der Umstand, dass nur eine der beiden im Rahmen einer Routinebeprobung entnommenen Proben sich als salmonellenpositiv herausgestellt hat, für die Zwecke der Anwendung von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 nicht auf eine ernste Gefahr schließen lässt, dass Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben.

52 Aus denselben Gründen ist insoweit auch der Umstand, dass einige Hühnerställe ein positives und andere ein negatives Ergebnis aufweisen, nicht relevant, zumal es möglich ist, dass externe Infektionsquellen wie Ratten oder bestimmte Wildvögel je nach den jeweiligen Bedingungen nur in bestimmten Hühnerställen vorhanden sind.

53 Drittens ist zu dem Impfstatus der betroffenen Herde und zu der Vorgeschichte des Haltungsbetriebs in Bezug auf die Salmonellenprävalenz festzustellen, dass diese Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob die Situation eines Haltungsbetriebs unter den Begriff von „Ausnahmefällen“ im Sinne von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 fällt, insofern relevant sind, als unter Berücksichtigung der oben (siehe Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils) angeführten Auslegungskriterien sowohl der Umstand, dass die betroffenen Zuchtherden gegen Salmonellen geimpft sind und der Wirkungszeitraum der Impfstoffe noch nicht abgelaufen ist, als auch der Umstand, dass der Haltungsbetrieb über eine tadellose Vorgeschichte in Bezug auf die Salmonellenprävalenz verfügt, Mindestvoraussetzungen für eine Subsumtion eines solchen Betriebs unter diesen Begriff bilden.

54 Da jedoch weder der eine noch der andere dieser Umstände das Fehlen von Salmonelleninfektionen gewährleistet, lassen diese Umstände, selbst zusammen betrachtet, für sich genommen nicht die Feststellung zu, dass die Situation des betroffenen Haltungsbetriebs im Sinne der oben gemachten Ausführungen (siehe Rn. 40 des vorliegenden Urteils) mit positiven Ergebnissen unvereinbar oder sehr schwer vereinbar ist.

55 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 dahin auszulegen ist, dass ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter den Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die zuständige Behörde Ereignisse oder Zwischenfälle feststellt, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, oder in Anbetracht dessen, dass im Haltungsbetrieb in jeder Hinsicht tadellose Bedingungen herrschen, und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Merkmale von Salmonellen von einer ernsten Gefahr ausgeht, dass solche Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind.

56 Der Umstand, dass mehrere später auf Betreiben des betroffenen Unternehmers durchgeführte Beprobungen auf die nachgewiesene Salmonellenart, deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt wurden, nachdem sie einen Beschluss gefasst hatte, negativ ausfallen, sowie der Umstand, dass nur einige Ställe positiv untersucht wurden und das Ergebnis je Stall bei nur einer der beiden Proben positiv war, sind für die Beurteilung, ob eine solche Situation unter diesen Begriff fällt, nicht relevant. Der Impfstatus der Herde und die Vorgeschichte des Haltungsbetriebs in Bezug auf die Prävalenz der nachgewiesenen Salmonellenart sind, sofern sie tadellos sind, insoweit zu berücksichtigen, lassen aber für sich genommen keine Subsumtion der Situation unter diesen Begriff zu. Zur dritten Frage

57 In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen ist die dritte Frage nicht zu beantworten. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden in der durch die Verordnung (EU) 2019/268 der Kommission vom 15. Februar 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Gallus-gallus-Zuchtbetrieb, der im Rahmen einer Routinebeprobung positiv auf Salmonellen untersucht wurde, unter den Begriff von „Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die zuständige Behörde Ereignisse oder Zwischenfälle feststellt, die die ordnungsgemäße Probenentnahme und ‑analyse gefährdet haben, oder in Anbetracht dessen, dass im Haltungsbetrieb in jeder Hinsicht tadellose Bedingungen herrschen, und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Merkmale von Salmonellen von einer ernsten Gefahr ausgeht, dass solche Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten sind. Der Umstand, dass mehrere später auf Betreiben des betroffenen Unternehmers durchgeführte Beprobungen auf die nachgewiesene Salmonellenart, deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt wurden, nachdem sie einen Beschluss gefasst hatte, negativ ausfallen, sowie der Umstand, dass nur einige Ställe positiv untersucht wurden und das Ergebnis je Stall bei nur einer der beiden Proben positiv war, sind für die Beurteilung, ob eine solche Situation unter diesen Begriff fällt, nicht relevant. Der Impfstatus der Herde und die Vorgeschichte des Haltungsbetriebs in Bezug auf die Prävalenz der nachgewiesenen Salmonellenart sind, sofern sie tadellos sind, insoweit zu berücksichtigen, lassen aber für sich genommen keine Subsumtion der Situation unter diesen Begriff zu. Unterschriften