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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.12.2023 – C-700/22

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2023:960

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 7. Dezember 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2015/1589 – Bestehende Beihilfe und neue Beihilfe – Unter Missachtung der Verfahrensregeln nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe – Verstreichen der Verjährungsfrist nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen“ In der Rechtssache C‑700/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 26. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2022, in dem Verfahren RegioJet a. s., STUDENT AGENCY k. s. gegen České dráhy, a. s., Správa železnic, státní organizace, Česká republika, Ministerstvo dopravy erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der RegioJet a. s. und der STUDENT AGENCY k. s., vertreten durch O. Doležal, Advokát, – der České dráhy, a. s., vertreten durch J. Kindl und K. Muzikář, Advokáti, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Němečková, A. Steiblytė und B. Stromsky als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV und von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RegioJet a. s. und der STUDENT AGENCY k. s. auf der einen und der České dráhy, a. s., einer Eisenbahngesellschaft nach tschechischem Recht, der Správa železnic, státní organizace (Eisenbahnverwaltung, staatliche Organisation, Tschechische Republik), Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur in der Tschechischen Republik, und der Česká republika, Ministerstvo dopravy (Tschechische Republik, Ministerium für Verkehr) auf der anderen Seite wegen der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe, die der České dráhy gewährt worden sein soll. Rechtlicher Rahmen

3 Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Buchst. f der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) „bestehende Beihilfen“ … iv) Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten; … f) „rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden“.

4 Art. 17 der Verordnung 2015/1589 lautet: „(1) Die Befugnisse der [Europäischen] Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren. (2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist. (3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.“

5 Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) enthielt mit Art. 17 der Verordnung 2015/1589 gleichlautende Bestimmungen. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Am 26. Juni 2008 schloss České dráhy, eine Eisenbahngesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, mit der Staatlichen Eisenbahnverwaltung einen Vertrag, mit dem sie dieser einen Teil ihres Unternehmens übertrug.

7 Nach Auffassung von RegioJet und STUDENT AGENCY, Wettbewerberinnen von České dráhy, stellt der Kaufpreis, den České dráhy im Rahmen dieses Veräußerungsgeschäfts erhalten hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Diese sei rechtswidrig, weil sie weder der Kommission gemeldet noch von dieser genehmigt worden sei.

8 In dem sich daraus ergebenden Rechtsstreit vor den tschechischen Gerichten wurde der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) angerufen.

9 Der Rechtsstreit wirft insbesondere die Frage auf, ob das Verstreichen der Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 dem nationalen Gericht, bei dem eine Klage auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe anhängig ist, entgegengehalten werden kann.

10 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 108 Abs. 3 letzter Satz AEUV dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in einem von einem Dritten (Wettbewerber) angestrengten Verfahren den Begünstigten zur Rückerstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfe verurteilen muss, auch wenn (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts) die Verjährungsfrist für die Befugnisse der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 abgelaufen ist, so dass die gewährte Beihilfe nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe gilt? Zur Vorlagefrage

11 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist.

12 Vorab ist festzustellen, dass die vorgelegte Frage auf mehreren Prämissen beruht und insbesondere voraussetzt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, und zwar insbesondere auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben und der etwaigen Beurteilungen der Kommission im Rahmen der Prüfung der bei ihr im Hinblick auf diese Maßnahme eingereichten Beschwerde.

13 Was die Vorlagefrage betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zufallen. Während nämlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte Einzelner bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung von Beihilfen bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Daher müssen die nationalen Gerichte für den Einzelnen, der den Verstoß gegen die Anmeldepflicht geltend machen kann, sicherstellen, dass daraus entsprechend ihrem nationalem Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden, oder bezüglich eventueller vorläufiger Maßnahmen gezogen werden (Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Zum möglichen Verstreichen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthält, die auf alle staatliche Beihilfen betreffende Verwaltungsverfahren anwendbar sind, die bei der Kommission anhängig sind, und sie deren Praxis auf dem Gebiet der Prüfung staatlicher Beihilfen kodifiziert und verstärkt; sie enthält keine Vorschrift über die Befugnisse und Verpflichtungen der nationalen Gerichte, für die weiter die Bestimmungen des Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 32).

16 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 nur für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 52 und 61, sowie in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha, C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 30).

17 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass das Verstreichen dieser Frist nicht zur Folge haben kann, dass rechtswidrige Beihilfen allein deshalb, weil sie zu bestehenden Beihilfen werden, rückwirkend legalisiert werden und dadurch einer Schadensersatzklage von Einzelpersonen und durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe beeinträchtigten Wettbewerbern gegen den betreffenden Mitgliedstaat jede rechtliche Grundlage entzogen wird. Jede andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, den Umfang der Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung von Beihilfemaßnahmen zu verringern und somit Art. 108 Abs. 3 AEUV seine praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 62 und 63).

18 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass diese Verjährungsfrist auf das Verfahren der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die zuständigen nationalen Behörden weder unmittelbar noch mittelbar noch entsprechend angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 109).

19 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe nach den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Durchführungsvorschriften zu erfolgen hat, wenn unionsrechtliche Vorschriften in diesem Bereich fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 108). Die in diesem Rahmen möglicherweise anwendbaren Verjährungsregeln sind folglich die des nationalen Rechts, vorbehaltlich der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 73).

20 Was das Vorbringen des begünstigten Unternehmens, České dráhy, betrifft, das geltend macht, dass im Fall einer bestehenden Beihilfe nach Art. 108 Abs. 1 AEUV die nationalen Gerichte deren Rückforderung nicht anordnen könnten, ist anzumerken, dass das Ausgangsverfahren eine besondere Fallkonstellation betrifft, in der bei der Gewährung der fraglichen Beihilfe gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen worden sein soll. Wie in Rn. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Verstreichen der Verjährungsfrist nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 nicht zur Folge, dass rechtswidrige Beihilfen allein deshalb rückwirkend legalisiert würden, weil sie zu bestehenden Beihilfen werden.

21 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Kosten

22 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte die Rückerstattung einer unter Verstoß gegen die in dieser Bestimmung vorgesehene Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährten staatlichen Beihilfe auch dann anordnen können, wenn die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV geregelte Verjährungsfrist bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, so dass sie nach Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Unterschriften