Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.2023 – C-767/21
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2023:987
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 14. Dezember 2023 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments – Verhaltensregeln – Art. 10 Abs. 3 – Verbot, Transparente in Sitzungen des Parlaments auszustellen – Mündliche Maßnahme des Präsidenten des Parlaments, mit der es den Mitgliedern verboten wurde, Nationalflaggen auf ihren Tischen aufzustellen – Nichtigkeitsklage – Art. 263 AEUV – Begriff der anfechtbaren Handlung“ In der Rechtssache C‑767/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2021, Jérôme Rivière, wohnhaft in Nizza (Frankreich), Dominique Bilde, wohnhaft in Lagarde (Frankreich), Joëlle Mélin, wohnhaft in Aubagne (Frankreich), Aurélia Beigneux, wohnhaft in Hénin-Beaumont (Frankreich), Thierry Mariani, wohnhaft in Paris (Frankreich), Jordan Bardella, wohnhaft in Montmorency (Frankreich), Jean-Paul Garraud, wohnhaft in Libourne (Frankreich), Jean-François Jalkh, wohnhaft in Gretz-Armainvilliers (Frankreich), Gilbert Collard, wohnhaft in Marseille (Frankreich), Gilles Lebreton, wohnhaft in Montivilliers (Frankreich), Nicolaus Fest, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Gunnar Beck, wohnhaft in Neuss (Deutschland), Philippe Olivier, wohnhaft in Draveil (Frankreich), vertreten durch F. Wagner, Avocat, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und T. Lukácsi als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), M. Safjan, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Februar 2023 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Jérôme Rivière, Frau Dominique Bilde, Frau Joëlle Mélin, Frau Aurélia Beigneux, Herr Thierry Mariani, Herr Jordan Bardella, Herr Jean Paul Garraud, Herr Jean-François Jalkh, Herr Gilbert Collard, Herr Gilles Lebreton, Herr Nicolaus Fest, Herr Gunnar Beck und Herr Philippe Olivier, Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Rivière u. a./Parlament (T‑88/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:664), in dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der mündlichen Maßnahme des Präsidenten des Parlaments vom 13. Januar 2020, mit der den Mitgliedern verboten wurde, Nationalflaggen auf ihren Tischen aufzustellen (im Folgenden: streitige Maßnahme), als unzulässig abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 10 („Verhaltensregeln“) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (9. Wahlperiode – 2019-2024) (im Folgenden: Geschäftsordnung) sieht vor: „1. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen. … 2. Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen. 3. Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus. …“
3 Art. 171 Abs. 4 („Aufteilung der Redezeit und Rednerliste“) der Geschäftsordnung bestimmt: „Die Redezeit für [den ersten] Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt: (a) Ein erster Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt; (b) ein zweiter Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt; (c) den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den Anteilen beruht, die den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumt wurden; (d) die Aufteilung der Redezeit im Plenum soll berücksichtigen, dass Mitglieder mit Behinderungen möglicherweise mehr Zeit benötigen.“
4 In Art. 175 Abs. 1 bis 3 („Sofortmaßnahmen“) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments heißt es: „1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das gegen die Verhaltensregeln nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 verstößt, zur Ordnung. 2. Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied ein zweites Mal zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird. 3. Bei fortgesetztem Verstoß oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus den Rn. 1 bis 3 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
6 Um die Einhaltung der Ordnung im Plenarsaal sicherzustellen, traf der Präsident des Parlaments in der Plenarsitzung am 13. Januar 2020 mündliche Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung, darunter die streitige Maßnahme.
7 In den Plenarsitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 wiederholten die Vizepräsidenten, die diese Sitzungen leiteten, die streitige Maßnahme. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Maßnahme.
9 Sie stützten ihre Klage auf vier Gründe. Der erste bestand aus zwei Teilen, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen und eine Verfälschung von Art. 10 der Geschäftsordnung und zweitens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV geltend machten. Mit dem zweiten Klagegrund wurde eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend gemacht, mit dem dritten ein Ermessensmissbrauch und mit dem vierten eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gesetzmäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des fumus persecutionis sowie eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung von Mitgliedern.
10 In erster Linie erhob das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die sich erstens auf das Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV stützte, zweitens auf die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführer und drittens auf deren fehlendes Rechtsschutzinteresse. Hilfsweise machte das Parlament geltend, dass die Klage unbegründet sei.
11 Das Gericht hat der Einrede der Unzulässigkeit wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV stattgegeben.
12 In Rn. 38 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, aus den Schriftsätzen der Parteien gehe hervor, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um ein auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Mitglieder gerichtetes Verbot, Nationalflaggen auf ihren Tischen aufzustellen, handele. Obwohl die Rechtsmittelführer auch ein Redeverbot geltend gemacht hätten, das gegenüber Mitgliedern, die diese Maßnahme nicht beachtet hätten, angewandt worden sei, gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Maßnahme über das Verbot des Aufstellens von Nationalflaggen hinausgegangen sei.
13 In den Rn. 42 bis 44 dieses Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich die Mitglieder nach der Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten verfasst worden sei, „äußerten, indem sie sprächen“. Abgesehen von der ihnen durch die Geschäftsordnung eingeräumten Möglichkeit, einmal pro Sitzung eine schriftliche Erklärung von 200 Wörtern abzugeben, sei in dieser Geschäftsordnung „kein anderes Mittel des Ausdrucks vorgesehen, über das die Teilnehmer an der Aussprache verfügen würden“. Nach Ansicht des Gerichts soll die so festgelegte Beschränkung der Ausdrucksmittel von Mitgliedern deren Gleichheit und damit den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit gewährleisten. Dieses doppelte Ziel werde auch mit Art. 171 Abs. 4 der Geschäftsordnung verfolgt, der genaue Kriterien für die Aufteilung der Redezeit zwischen den Mitgliedern vorsehe.
14 In den Rn. 45 bis 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass „ein Bild oder ein Gegenstand … durch das Symbol, das es bzw. er darstellt oder durch die Botschaft, die es bzw. er vermittelt, zweifellos als Ausdrucksmittel dienen und damit den Mitgliedern, die das Bild bzw. den Gegenstand verwenden, die Möglichkeit eröffnen [kann], ihre politischen Überzeugungen außerhalb ihrer Redezeit [in den Plenarsitzungen des Parlaments] zu bekräftigen und zu verteidigen“. Es hat die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall die von den Rechtsmittelführern auf ihre Tische gestellten Flaggen „zu einer Art Banner einer politischen Gruppierung und zu einem Symbol für die von dieser vertretenen Sache“ geworden sei. Außerdem hat es in Rn. 49 dieses Urteils ausgeführt, dass „das Aufstellen der Flagge eines Mitgliedstaats insbesondere auf dem Tisch eines gewählten Mitglieds des Parlaments … im Widerspruch zu der repräsentativen Funktion [dieses] Mitglieds [steht]“, wie sie u. a. in Art. 14 Abs. 2 EUV und in Art. 22 Abs. 2 AEUV definiert sei.
15 In Rn. 50 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass aufgrund der Funktion, die die Rechtsmittelführer ihnen zuwiesen, die auf ihren Tischen aufgestellten Nationalflaggen „auf ein bloßes Ausdrucksmittel oder Mittel der Meinungsvermittlung reduziert“ würden, das sich nicht von den Gegenständen unterscheide, auf die sich der in Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung verwendete Begriff „Transparente“ oder dessen Entsprechungen in den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung beziehe.
16 Nach alledem hat das Gericht in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Verhalten der Rechtsmittelführer, da es das reibungslose Funktionieren der parlamentarischen Arbeit stören könne, in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung falle, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Maßnahme handele, die „die interne Organisation der Arbeit des Parlaments“ betreffe und nicht – durch qualifizierte Änderung der Rechtsstellung der Mitglieder – Rechtswirkungen erzeuge, die den Bedingungen, unter denen die Rechtsmittelführer ihr Mandat als Mitglieder ausübten, abträglich sein könnten. Daher sei diese Maßnahme keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV.
17 Das Gericht hat die Klage somit als unzulässig abgewiesen. Anträge der Parteien
18 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Klage für zulässig zu erklären, – die streitige Maßnahme für nichtig zu erklären und – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.
19 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
20 Das Parlament macht geltend, das Rechtsmittel erfülle nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 168 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, da es die rechtlichen Argumente zur Stützung der angeführten Rechtsmittelgründe, die keine rechtliche Argumentation enthielten, nicht genau angebe.
21 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung geht insoweit hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Die Rechtsmittelschrift lässt jedoch eindeutig zwei Rechtsmittelgründe erkennen, mit denen die Rechtsmittelführer dem Gericht zum einen eine Verfälschung des Sachverhalts und dessen falsche rechtliche Einordnung in Rn. 38 des angefochtenen Urteils und zum anderen Rechtsfehler vorwerfen, mit denen die Rn. 41 bis 50 dieses Urteils in Bezug auf die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung behaftet seien. Im Übrigen geht aus der Rechtsmittelbeantwortung des Parlaments hervor, dass dieses in der Lage gewesen ist, den wesentlichen Inhalt dieser Rechtsmittelgründe zu erfassen und dazu in der Sache Stellung zu nehmen.
23 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rechtsmittel in jedem seiner Rechtsmittelgründe hinreichend genau die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils bezeichnet und die Gründe darlegt, aus denen diese Randnummern nach Ansicht der Rechtsmittelführer mit Rechtsfehlern behaftet sein sollen, so dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann.
24 Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zulässig. Zur Begründetheit des Rechtsmittels Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien
25 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 38 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt verfälscht und rechtlich falsch eingeordnet, indem es nicht festgestellt habe, dass die streitige Maßnahme in der Praxis bewirkt habe, dass Mitgliedern das Wort entzogen worden sei und sich damit die Bedingungen der Mitglieder, die sich geweigert hätten, in den Plenarsitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 die Nationalflaggen von ihren Tischen zu entfernen, für die Ausübung ihres Mandats in qualifizierter Weise verändert hätten.
26 Das Parlament ist der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei. – Würdigung durch den Gerichtshof
27 Aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig ist. Diese Würdigung ist, außer bei Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 10. Juli 2019, VG/Kommission, C‑19/18 P, EU:C:2019:578, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. Diese Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, muss genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission, C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Aus der Klageschrift geht jedoch eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführer vor dem Gericht die Nichtigerklärung allein der streitigen Maßnahme beantragt haben, die ausschließlich in dem mündlichen Verbot besteht, Nationalflaggen auf ihren Tischen aufzustellen. Die späteren Maßnahmen des Wortentzugs in den Plenarsitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 haben sie nicht vor dem Gericht angefochten. Unter diesen Umständen können sie dem Gericht nicht vorwerfen, in dem angefochtenen Urteil den Sachverhalt verfälscht und rechtlich falsch eingeordnet zu haben.
30 Hinzuzufügen ist jedenfalls, dass das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass, obwohl die Rechtsmittelführer auch ein Redeverbot geltend gemacht hätten, das gegenüber Mitgliedern, die die streitige Maßnahme nicht beachtet hätten, angewandt worden sei, es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass diese Maßnahme „über ein nach Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Mitglieder des Parlaments gerichtetes Verbot, Nationalflaggen auf ihren Tischen aufzustellen, hinausgegangen ist“.
31 Das Gericht hat daher, ohne den Sachverhalt zu verfälschen oder ihn rechtlich falsch einzuordnen, entschieden, dass die streitige Maßnahme nur darauf abgezielt habe, das Aufstellen von Nationalflaggen auf den Tischen von Mitgliedern zu beenden, ohne dass diese Maßnahme konkret bewirkt hätte, dass den betroffenen Mitgliedern in den Plenarsitzungen vom 29. und 30. Januar 2020 verboten worden wäre, das Wort zu ergreifen.
32 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich unbegründet und damit zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien
33 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 41 bis 50 des angefochtenen Urteils einen „Verstoß [gegen] und [eine] tatsächliche und rechtliche Verfälschung“ von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung sowie einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen, die es zu der Feststellung in Rn. 52 dieses Urteils veranlasst hätten, dass es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Maßnahme handele, die die interne Organisation der Arbeit des Parlaments betreffe, keine Rechtswirkungen erzeuge, die den Bedingungen, unter denen die Rechtsmittelführer ihr Mandat als Mitglieder ausübten, abträglich sein könnten, und daher keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.
34 Hierzu tragen die Rechtsmittelführer erstens vor, dass „Nationalflaggen“ nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung fielen, der sich nur auf „Transparente“ beziehe. Vor Klärung der Frage, ob die Verwendung einer Nationalflagge durch die Mitglieder die Ordnung im Plenarsaal störe oder ein unangemessenes Verhalten der Mitglieder darstelle, das den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen könne, hätte das Gericht nachweisen müssen, dass es sich bei einer solchen Flagge um ein „Transparent“ im Sinne dieser Bestimmung handele.
35 In diesem Zusammenhang machen die Kläger geltend, der Begriff „Transparente“ sei entsprechend dem im Französischen gängigen Sinngehalt dieses Begriffs zu definieren, wie er in der Stellungnahme erläutert worden sei, die der Dienst des Wörterbuchs der Académie française mit Schreiben vom 20. Februar 2020 in Beantwortung einer Frage abgegeben habe, die zwei Rechtsmittelführer an ihn gerichtet hätten.
36 Zudem hätte das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils nicht die verschiedenen Sprachfassungen von Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung berücksichtigen dürfen, um zu bestimmen, ob die in Rede stehenden „Nationalflaggen“ als „Transparente“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden könnten. Dadurch habe das Gericht gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung verstoßen, wonach Französisch eine Amts- und Arbeitssprache der Organe der Europäischen Union sei. Der fragliche Begriff hätte daher in Bezug auf die französischen Mitglieder nur entsprechend der Bedeutung des Begriffs im Französischen ausgelegt werden dürfen.
37 Zweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung, der nur das Ausstellen von „Transparenten“, nicht aber das Aufstellen von „Flaggen“ verbiete, falsch ausgelegt. Folglich habe das Gericht zu Unrecht die auf den Tischen der Mitglieder „abgestellten kleinen Flaggen“ mit dem Ausstellen von „Transparenten“ gleichgesetzt, obwohl die Rechtsmittelführer die Nationalflaggen jedenfalls nicht „bei jeder Gelegenheit“ aufgestellt hätten.
38 Drittens habe das Gericht es versäumt, im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung zu untersuchen, ob die streitige Maßnahme darauf abgezielt habe, eine durch das Aufstellen dieser Flaggen verursachte etwaige Störung des Ablaufs der parlamentarischen Arbeit oder der Ordnung und Sicherheit der Sitzungen zu beheben. Es habe daher nicht die Gründe dargetan, aus denen das Aufstellen einer Nationalflagge auf dem Tisch eines Mitglieds ein unangemessenes Verhalten darstelle.
39 Viertens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die streitige Maßnahme die Gleichheit der Mitglieder gewährleisten solle und auf Art. 10 der Geschäftsordnung gestützt werden könne, obwohl ein solches Ziel mit Art. 171 der Geschäftsordnung verfolgt werde.
40 Fünftens werden nach Ansicht der Rechtsmittelführer „die Mitglieder [des Parlaments] zunächst von den Bürgern ihres Landes auf der Grundlage nationaler Listen in einem von jedem [Mitgliedstaat] festgelegten Rahmen gewählt“. Der Umstand, dass Bürger anderer Mitgliedstaaten diese Listen berücksichtigen und in diesem Mitgliedstaat wählen könnten, nehme „der Wahl nicht diesen nationalen Charakter“. Im Übrigen ergebe sich die Bekräftigung einer„nationalen Zugehörigkeit“ aus Art. 4 Abs. 2 EUV. Folglich stehe entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 49 des angefochtenen Urteils das Vorhandensein einer Nationalflagge auf dem Tisch eines Mitglieds des Parlaments weder im Widerspruch zu der in den Verträgen definierten repräsentativen Funktion dieses Mitglieds noch könne es den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit stören.
41 Das Parlament hält den zweiten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
42 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, in den Rn. 41 bis 50 des angefochtenen Urteils Art. 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung falsch ausgelegt zu haben. Diese Bestimmung könne nicht die Grundlage für die streitige Maßnahme sein, da Nationalflaggen nicht in ihren Anwendungsbereich fielen. Unter diesen Umständen könne eine solche Maßnahme den Bedingungen für die Ausübung ihres Mandats als Mitglieder abträglich sein, indem sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändere. Sie sei daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV.
43 Es ist darauf hinzuweisen, dass „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen – unabhängig von ihrer Form – sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Um festzustellen, ob die streitige Maßnahme verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).
45 Es ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Maßnahme in einem mündlichen Verbot besteht, Nationalflaggen auf Tischen von Mitgliedern aufzustellen, und dass sie auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung erlassen wurde, der vorsieht, dass „[die Mitglieder] … keine Transparente [in den Sitzungen des Parlaments ausstellen]“. Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, entfaltet diese Vorschrift unmittelbare Wirkung, ohne dass es Umsetzungsmaßnahmen bedarf.
46 Um festzustellen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführer geltend machen, Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt hat, sind, wie in Rn. 40 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. September 2023, Gargždų geležinkelis, C‑671/21, EU:C:2023:709, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung und Anwendung jeder Vorschrift des Unionsrechts schließt es aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet es, sie anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 14, und Urteil vom 15. September 2022, Minister for Justice and Equality [Drittstaatsangehöriger Cousin eines Unionsbürgers], C‑22/21, EU:C:2022:683, Rn. 20).
48 Das Gericht hat daher in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zu Recht andere Sprachfassungen als die französische Fassung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung berücksichtigt, um zu bestimmen, ob es sich bei den Nationalflaggen um „Transparente“ im Sinne dieser Bestimmung handelt. Im Übrigen hat das Gericht damit entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keineswegs gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 517/2013 geänderten Fassung verstoßen, der sich darauf beschränkt, die Amts- und Arbeitssprachen der Unionsorgane aufzuzählen.
49 Zu der Frage, ob das Verbot des Ausstellens von „Transparenten“ in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung auch Nationalflaggen erfasst, hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung verwendeten Begriffe, die den französischen Begriffen für „Transparente“ entsprächen, in der Regel Gegenstände bezeichneten, die oft aus Stoff bestünden, manchmal auf Holzstäben befestigt seien und auf denen insbesondere politische Parolen, ein Leitspruch, Aufruf oder ein politisches Ziel angebracht seien. Es hat daher zu Recht in Rn. 50 entschieden, dass – aufgrund der Funktion, die die Rechtsmittelführer der Nationalflagge im vorliegenden Fall zugewiesen haben – diese Flagge als ein mit Transparenten identisches Ausdrucks- oder Kommunikationsmittel angesehen werden kann.
50 Eine solche Auslegung wird durch den Kontext und die Zielsetzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung bestätigt.
51 Wie das Gericht in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, spiegelt sich nämlich die Tradition der mündlichen Aussprache, die die parlamentarische Tätigkeit kennzeichnet, in der Geschäftsordnung wider. Aus deren allgemeiner Systematik ergibt sich, dass sich die Mitglieder äußern, indem sie sprechen und grundsätzlich über kein anderes Ausdrucksmittel verfügen. In diesem Zusammenhang beschränkt Art. 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 175 der Geschäftsordnung die Ausdrucksmittel der Mitglieder außerhalb ihrer Redezeit, um sowohl ihre Gleichheit als auch die Ordnung im Plenarsaal zu gewährleisten.
52 Folglich ist das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer zu Recht davon ausgegangen, dass diese Transparente im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung ausgestellt haben, als sie Nationalflaggen auf ihren Tischen abstellten. In Anbetracht der politischen Funktion, die solchen Flaggen damit zugewiesen wurde, ist die in Rede stehende Handlung der Mitglieder nämlich in gleicher Weise als Bekundung einer politischen Überzeugung zu verstehen wie das Ausstellen von „Transparenten“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung.
53 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Gründe darzutun, aus denen es davon ausgegangen sei, dass das Aufstellen dieser Nationalflaggen die Ordnung des Plenarsaals störe und ein unangemessenes Verhalten der Mitglieder darstelle, genügt der Hinweis darauf, dass das Verbot in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung nicht vom konkreten Nachweis abhängt, dass ein solches Aufstellen den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit stört.
54 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführer anbelangt, das Gericht habe Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung dahin falsch ausgelegt, dass das Ziel dieser Bestimmung darin bestehe, die gleiche Redezeit der Mitglieder sicherzustellen, genügt die Feststellung, dass das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass das Ziel dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 175 der Geschäftsordnung darin besteht, die Gleichheit der Mitglieder in Bezug auf ihre Ausdrucksmittel zu gewährleisten, und damit – angesichts dessen, dass die Mitglieder sich grundsätzlich mündlich äußern – darin, ihnen die gleiche Redezeit zu garantieren.
55 Was schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführer betrifft, sie hätten auf der Grundlage des durch Art. 4 Abs. 2 EUV garantierten Rechts auf Achtung der nationalen Identität das Recht, kleine Nationalflaggen auf ihren Tischen abzustellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht auf eine „nationale Zugehörigkeit“ bezieht. Dagegen verpflichtet diese Bestimmung die Union, die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, sowie die grundlegenden Funktionen des Staates zu achten.
56 Im Übrigen vertreten, wie sich ausdrücklich aus Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 EUV sowie aus Art. 22 Abs. 2 AEUV ergibt, die Mitglieder des Parlaments die Unionsbürger auch, wenn sie auf der Grundlage von Listen gewählt werden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufgestellt wurden. Die Zusammensetzung des Parlaments gibt gemäß dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie, auf dem nach Art. 10 Abs. 1 EUV die Arbeitsweise der Union beruht, die von den Unionsbürgern mittels allgemeiner und unmittelbarer Wahl frei getroffenen Entscheidungen bezüglich der Personen, von denen sie während einer bestimmten Legislaturperiode vertreten werden möchten, getreu und vollständig wieder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 83).
57 Wie das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, steht folglich das Aufstellen von Flaggen der Mitgliedstaaten auf den Tischen von in das Parlament gewählten Mitgliedern im Widerspruch zu der in den Verträgen – auf die Art. 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung ausdrücklich verweist – definierten repräsentativen Funktion dieser Mitglieder.
58 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die streitige Maßnahme keine Rechtswirkungen erzeugt, die den Bedingungen für die Ausübung des Mandats der Rechtsmittelführer als Mitglieder durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung abträglich sein können, da ihre Wirkungen nicht über diejenigen hinausgehen, die das in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung vorgesehene Verbot entfaltet.
59 Das Gericht hat daher in Rn. 52 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die streitige Maßnahme keine anfechtbare Handlung darstellt.
60 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
61 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
62 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
63 Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Parlaments neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Jérôme Rivière, Frau Dominique Bilde, Frau Joëlle Mélin, Frau Aurélia Beigneux, Herr Thierry Mariani, Herr Jordan Bardella, Herr Jean-Paul Garraud, Herr Jean-François Jalkh, Herr Gilbert Collard, Herr Gilles Lebreton, Herr Nicolaus Fest, Herr Gunnar Beck und Herr Philippe Olivier tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. 2. Herr Jérôme Rivière, Frau Dominique Bilde, Frau Joëlle Mélin, Frau Aurélia Beigneux, Herr Thierry Mariani, Herr Jordan Bardella, Herr Jean-Paul Garraud, Herr Jean-François Jalkh, Herr Gilbert Collard, Herr Gilles Lebreton, Herr Nicolaus Fest, Herr Gunnar Beck und Herr Philippe Olivier tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. Unterschriften