Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.2024 – C-743/22
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:438
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 30. Mai 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 5 – Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Regionaler Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle zusätzlich zum nationalen Verbrauchsteuersatz – Gestaffelte Verbrauchsteuersätze im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Abhängigkeit von der Region, in der das Erzeugnis verbraucht wird“ In der Rechtssache C‑743/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 15. November 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2022, in dem Verfahren DISA Suministros y Trading SLU (DISA) gegen Agencia Estatal de Administración Tributaria erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter Z. Csehi (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und D. Gratsias, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der DISA Suministros y Trading SLU (DISA), vertreten durch J. C. García Muñoz, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. Morales Puerta als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51) in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 157, S. 87, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 26) und die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 157, S. 100, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/96), insbesondere ihres Art. 5.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DISA Suministros y Trading SLU (DISA) und der Agencia Estatal de Administración Tributaria (staatliche Finanzverwaltungsbehörde, Spanien) betreffend Anträge von DISA auf Erstattung der Steuern, die DISA aufgrund eines von einer Autonomen Gemeinschaft für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle erhobenen zusätzlichen Steuersatzes gezahlt hatte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2003/96
3 In den Erwägungsgründen 2 bis 5, 9, 11, 15 und 24 der Richtlinie 2003/96 heißt es: „(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein. (3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle. (4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen. (5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern. … (9) Den Mitgliedstaaten sollte die nötige Flexibilität für die Festlegung und die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen eingeräumt werden. … (11) Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom umsetzen will. … … (15) Die Möglichkeit, gestaffelte nationale Steuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis anzuwenden, sollte unter bestimmten Umständen oder beständigen Voraussetzungen zulässig sein, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge und die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln eingehalten werden. … (24) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte weitere Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen anzuwenden, sofern dies nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt.“
4 Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet: „Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“
5 Art. 2 der Richtlinie 2003/96 bestimmt: „(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse: … b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715; …“
6 Art. 3 der Richtlinie 2003/96 sieht vor: „Die in der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1)] genannten Begriffe ‚Mineralöle‘ und ‚Verbrauchsteuern‘, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.“
7 Art. 5 der Richtlinie 2003/96 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und zwar in den folgenden Fällen: – Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse; – die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch an elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden; – die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen; – es wird bei den in den Artikeln 9 und 10 genannten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.“
8 Art. 6 der Richtlinie 2003/96 sieht vor: „Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder: a) direkt[,] b) über einen gestaffelten Steuersatz oder c) indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.“
9 Art. 7 Abs. 2 und die Art. 15 bis 18b der Richtlinie 2003/96 sehen u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen gestaffelte Steuersätze, uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen oder Übergangszeiten festsetzen, die es ihnen ermöglichen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge zu erreichen.
10 Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 bestimmt: „Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen dieser Richtlinie die in dem genannten Anhang aufgeführten Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen beizubehalten. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung läuft – vorbehaltlich einer vorherigen Überprüfung durch den Rat [der Europäischen Union] auf der Grundlage eines Vorschlags der [Europäischen] Kommission – am 31. Dezember 2006 oder an dem in Anhang II genannten Datum aus.“
11 Art. 18 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2003/96 sieht vor: „(7) Die Portugiesische Republik kann für in den autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom als Ausgleich für die Transportkosten, die aufgrund der Insellage dieser Regionen und der großen Entfernungen zwischen den einzelnen Inseln entstehen, Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen. … (8) Die [Hellenische] Republik kann für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und für Benzin, das in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes und Kykladen sowie auf den Ägäis-Inseln Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skiros verbraucht wird, Steuerbeträge festlegen, die bis zu 22 [Euro] je 1000 Liter unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätzen liegen. …“
12 In Art. 19 der Richtlinie 2003/96 heißt es: „(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen. Mitgliedstaaten, die eine solche Maßnahme einzuführen beabsichtigen, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis und übermitteln ihr alle einschlägigen und erforderlichen Informationen. Die Kommission prüft den Antrag unter anderem im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits‑, Umweltschutz‑, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft. … (3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Befreiungen oder Ermäßigungen insbesondere unter dem Aspekt des lauteren Wettbewerbs oder des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder aufgrund der Gesundheits‑, Umweltschutz‑, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft nicht länger aufrechterhalten werden können, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Der Rat beschließt über diese Vorschläge einstimmig.“
13 Anhang II („Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1“) der Richtlinie 2003/96 bestimmt in Nr. 6 dritter Gedankenstrich und in Nr. 8 Gedankenstriche 10, 12, 13 und 15: „6. Frankreich: … – für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten; … 8. Italien: … – in einigen geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das für Heizzwecke verwendet und über Leitungen in diesen Gebieten verteilt wird, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen; … – Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für in der Region Friaul-Julisch-Venetien verbrauchtes Benzin, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht; – Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; … – Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Heizöl, das für die Dampfgewinnung verwendet wird, und für Gasöl, das zur Trocknung und ‚Aktivierung‘ von Molekularsieben in der Provinz Kalabrien verwendet wird, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht; …“ Richtlinie 2008/118/EG
14 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) bestimmt: „(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden: a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der [Richtlinie 2003/96]; … (2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.“ Spanisches Recht
15 Art. 50ter („Steuersätze der Autonomen Gemeinschaft“) der Ley 38/1992 de Impuestos Especiales (Gesetz 38/1992 über die Verbrauchsteuern) vom 28. Dezember 1992 (im Folgenden: Verbrauchsteuergesetz) sieht in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vor: „1. Die Autonomen Gemeinschaften können einen regionalen Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle festlegen, um zusätzlich die Waren zu besteuern, für die die Steuersätze gemäß den Nummern … gelten und die in ihrem jeweiligen Gebiet verbraucht werden. Die Anwendung des regionalen Steuersatzes erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in den Finanzierungsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften festgelegt sind. 2. Anzuwenden ist der regionale Steuersatz derjenigen Autonomen Gemeinschaft, in deren Gebiet der Endverbrauch der besteuerten Waren stattfindet. …“
16 Art. 50ter des Verbrauchsteuergesetzes war von 2013 bis 2018 in Kraft. Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 durch die Ley 6/2018 de Presupuestos Generales del Estado para 2018 (Gesetz 6/2018 über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2018) vom 3. Juli 2018 aufgehoben, in dessen Begründung es unter anderem heißt: „Im Bereich der Verbrauchsteuern wird der regionale Satz für die Mineralölsteuer in den staatlichen Sondersatz integriert, um die Einheitlichkeit des Marktes im Bereich der Brenn- und Kraftstoffe zu gewährleisten, ohne dass dadurch die Ressourcen der Autonomen Gemeinschaften beeinträchtigt werden, und dies innerhalb des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
17 Mehrere Wirtschaftsteilnehmer, die der Verbrauchsteuer auf Mineralöle unterliegen, hatten für die Zeiträume zwischen 2013 und 2015 Erklärungen der Selbstveranlagung abgegeben und legten den entsprechenden Betrag auf DISA um, deren Tätigkeit im Kauf, Verkauf, Import und in der Großhandelsvermarktung von Mineralölerzeugnissen besteht.
18 Während dieses Zeitraums ließ die nationale Regelung, wie Rn. 15 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, auf die nationale Steuer, für die im gesamten Hoheitsgebiet ein einheitlicher Satz galt, zusätzlich eine ergänzende regionale Besteuerung zu, deren Satz jeweils von der Autonomen Gemeinschaft für die in ihrem Gebiet verbrauchten Mineralöle festgelegt wurde (im Folgenden: regionaler Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle). Wie aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wurde dieser regionale Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle zum 1. Januar 2019 abgeschafft. Seit seiner Abschaffung hat das Königreich Spanien ein anderes System eingeführt, das einen einheitlichen Satz für das gesamte Staatsgebiet vorsieht.
19 Da DISA die Verbrauchsteuer auf Mineralöle getragen hatte, beantragte sie bei der Finanzverwaltung die Berichtigung der Erklärungen zur Selbstveranlagung der fraglichen Wirtschaftsteilnehmer und begehrte die Erstattung der auf der Grundlage des regionalen Satzes für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle gezahlten Beträge.
20 Zur Begründung ihrer Anträge machte DISA geltend, dass der regionale Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle, den die Autonomen Gemeinschaften nach Art. 50ter des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Verbrauchsteuergesetzes festsetzen konnten, gegen das Unionsrecht verstoße, da er einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/96, insbesondere deren Art. 5, verletze, weil er nicht den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen für die Anwendung gestaffelter Steuersätze entspreche und dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel der einheitlichen Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zuwiderlaufe.
21 Diese Anträge wurden von der Oficina Gestora de Impuestos Especiales de Santa Cruz de Tenerife (Behörde für Verbrauchsteuerverwaltung von Santa Cruz de Tenerife, Spanien) mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht befugt sei, sich zu der Frage zu äußern, ob eine nationale Rechtsvorschrift gegen das Unionsrecht verstoße.
22 Gegen die Entscheidungen über die Ablehnung dieser Anträge legte DISA Rechtsbehelfe ein. Diese wurden vom Tribunal Económico-Administrativo Central (Zentrale Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen, Spanien) zurückgewiesen.
23 Daraufhin erhob DISA gegen diese ablehnenden Entscheidungen des Tribunal Económico-Administrativo Central (Zentrale Rechtsbehelfsbehörde in Verwaltungssachen) Klage bei der Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien).
24 Mit einem Urteil vom 25. November 2020 wies dieses Gericht diese Klage zurück. Obwohl die Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) rechtliche Zweifel bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2003/96 einräumte, die sie zur Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens hätten veranlassen können, wies sie den Erstattungsantrag zurück, weil DISA nicht nachgewiesen habe, dass sie diese Beträge nicht auf Dritte umgelegt habe, was eine ungerechtfertigte Bereicherung von DISA zur Folge gehabt hätte, wenn ihr die beantragte Rückerstattung gewährt worden wäre.
25 Gegen das Urteil der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) vom 25. November 2020 legte DISA ein Rechtsmittel beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), dem vorlegenden Gericht, ein.
26 Das vorlegende Gericht betont, der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Richtlinie 2003/96 sowie davon ab, wie sich diese Auslegung auf die Vereinbarkeit der regionalen Sätze für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle mit dieser Richtlinie auswirke.
27 Weder die Richtlinie 2003/96 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs erlaubten jedoch eine eindeutige Auslegung dieser Richtlinie, insbesondere ihres Art. 5, anhand deren bestimmt werden könne, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie dem entgegenstehe, dass innerhalb eines Mitgliedstaats in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gebiet für ein und dasselbe Erzeugnis unterschiedliche Steuersätze auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom angewandt würden.
28 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die Richtlinie 2003/96, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 50ter des Verbrauchsteuergesetzes, die es den Autonomen Gemeinschaften gestattete, für ihre Hoheitsgebiete unterschiedliche Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle für ein und dasselbe Erzeugnis festzulegen, entgegensteht? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
29 Die spanische Regierung hält die Vorlagefrage wegen ihres hypothetischen Charakters für unzulässig. Die Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht sei niemals vor den mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichten, insbesondere nicht beim vorlegenden Gericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erörtert worden, das sich auf die Frage beschränke, ob DISA befugt sei, ein Verfahren zur Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge einzuleiten.
30 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Im vorliegenden Fall hat die Vorlagefrage jedoch einen unmittelbaren Bezug zu den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, da dieser von DISA gestellte Anträge auf Erstattung des Betrags betrifft, den sie aufgrund des regionalen Satzes für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle entrichtet hat, und diese Anträge damit begründet werden, dass dieser Satz mit der Richtlinie 2003/96, insbesondere mit ihrem Art. 5, unvereinbar sei.
32 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig. Beantwortung der Vorlagefrage
33 Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache dadurch gekennzeichnet ist, dass nach der in Rede stehenden nationalen Bestimmung jede spanische Autonome Gemeinschaft zusätzlich zum nationalen Satz einen eigenen regionalen Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle festlegen kann. So sah die geltende nationale Rechtsvorschrift im Wesentlichen zwei Steuersätze vor, nämlich zum einen eine nationale Steuer, deren Satz im gesamten Staatsgebiet einheitlich war, und zum anderen eine zusätzliche regionale Steuer, deren Satz von jeder Autonomen Gemeinschaft für die in ihrem Gebiet verbrauchten Mineralöle festgelegt wurde.
34 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/96, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die Regionen oder Autonomen Gemeinschaften erlaubt, für ein und dasselbe Erzeugnis und für ein und dieselbe Verwendung in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem dieses Erzeugnis verbraucht wird, unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festzusetzen.
35 Die Richtlinie 2003/96 hat, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 bis 5 und ihrem Art. 1 ergibt, die Einführung eines harmonisierten Besteuerungssystems für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zum Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C‑100/20, EU:C:2021:716, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im Rahmen dieses Systems enthält die Richtlinie, u. a. in ihren Art. 5 und 7 sowie 15 bis 19, eine Reihe von Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Einführung differenzierter Steuersätze, Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen der Verbrauchsteuern einräumen; diese Möglichkeiten sind Bestandteil des mit dieser Richtlinie eingeführten harmonisierten Besteuerungssystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Hauptzollamt B [Fakultative Steuerermäßigung], C‑100/20, EU:C:2021:716, Rn. 30). Diese Bestimmungen zeigen, dass der Unionsgesetzgeber gemäß den Erwägungsgründen 9 und 11 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbrauchsteuern einen gewissen Spielraum gelassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C‑513/18, EU:C:2020:59, Rn. 26 und 28).
37 Als Erstes sieht Art. 5 der Richtlinie 2003/96 vor, dass die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht in den folgenden Fällen gestaffelte Steuersätze anwenden können, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem Unionsrecht vereinbar sind, nämlich wenn erstens, ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse besteht, zweitens die gestaffelten Steuersätze sich nach dem Verbrauch an elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen richten, die als Heizstoff verwendet werden, drittens die Steuersätze für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen gelten und viertens bei den in den Art. 9 und 10 genannten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden wird.
38 Es ist festzustellen, dass dieser Art. 5 für einen Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit vorsieht, unterschiedliche Verbrauchsteuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis und für ein und dieselbe Verwendung in Abhängigkeit von dem Gebiet festzusetzen, in dem dieses Erzeugnis verbraucht wird, so wie dies die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsvorschrift vorsah.
39 Überdies zeigt die Verwendung des Ausdrucks „in den folgenden Fällen“ in Art. 5 der Richtlinie 2003/96 zur Bezeichnung der vier Fälle, in denen gestaffelte Steuersätze angewendet werden dürfen, dass die Auflistung in dieser Bestimmung abschließend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-ŚWIT, C‑418/14, EU:C:2016:400, Rn. 29).
40 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass der Wille des Unionsgesetzgebers, die Möglichkeit zur Festsetzung gestaffelter Steuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis eng zu begrenzen, in den Vorarbeiten zur Richtlinie 2003/96 zum Ausdruck kommt. Während Art. 5 Abs. 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14), wonach „[e]s … den Mitgliedstaaten frei[steht], je nach Verwendung oder Qualität eines Produkts unterschiedliche Steuersätze vorzuschreiben, soweit diese die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestniveaus nicht unterschreiten und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind“, den Mitgliedstaaten einen relativ großen Spielraum zur Festlegung von Steuersätzen für Energieerzeugnisse einräumte, wurde dieser Spielraum im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens erheblich reduziert. Art. 5 der Richtlinie 2003/96 erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nur in den in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Fällen, unter Beachtung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge sowie des Unionsrechts unterschiedliche Steuersätze vorzusehen (Urteil vom 16. November 2023, Tüke Busz, C‑391/22, EU:C:2023:892, Rn. 46 und 47).
41 Eine solche Auslegung ergibt sich im Übrigen, wie vom Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt, auch aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96, der vorsieht, dass „[d]ie Möglichkeit, gestaffelte nationale Steuersätze für ein und dasselbe Erzeugnis anzuwenden, … unter bestimmten Umständen oder beständigen Voraussetzungen zulässig sein [sollte], sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge und die Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln eingehalten werden“.
42 Als Zweites stützt die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/96 die enge Auslegung der Möglichkeiten, die diese Richtlinie den Mitgliedstaaten für die Anwendung gestaffelter Steuersätze einräumt, und zwar auch dann, wenn die Mindeststeuerbeträge eingehalten werden.
43 Wie sich aus der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist Art. 5 der Richtlinie 2003/96 Teil einer Gesamtheit von in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten oder einige von ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gestaffelte Steuersätze, Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen gewähren können. Bei diesen anderen Bestimmungen handelt es sich u. a. um die Art. 6, 7 und 15 bis 19 dieser Richtlinie.
44 Erstens sieht Art. 6 der Richtlinie 2003/96 die den Mitgliedstaaten für die Gewährung freistehenden Formen der Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen vor und bestimmt in seinem Buchst. b, dass diese über einen gestaffelten Steuersatz gewährt werden können.
45 Zweitens sehen die Art. 7 und 15 bis 18b der Richtlinie 2003/96 vor, dass die Mitgliedstaaten spezifische gestaffelte Steuersätze, Steuerbefreiungen oder ‑ermäßigungen anwenden können, sofern sie die in diesen Bestimmungen vorgesehenen genauen Voraussetzungen beachten.
46 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einige dieser Bestimmungen namentlich genannten Mitgliedstaaten erlauben oder erlaubten, in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem das Erzeugnis verbraucht wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Steuerbefreiungen anzuwenden.
47 So sieht Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 vor, dass die Portugiesische Republik für in den autonomen Regionen Azoren und Madeira verbrauchte Energieerzeugnisse und elektrischen Strom Steuerbeträge festlegen kann, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträgen liegen. Nach Art. 18 Abs. 8 Unterabs. 1 dieser Richtlinie kann die Hellenische Republik für verschiedene Energieerzeugnisse, in bestimmten Verwaltungsbezirken und auf bestimmten Ägäis-Inseln Steuerbeträge festlegen, die unter den in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätzen liegen.
48 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, regional gestaffelte Steuersätze anzuwenden, unabhängig von der Einhaltung der durch die Richtlinie 2003/96 festgesetzten Mindeststeuersätze von dieser Richtlinie vorgesehen sein muss. Insoweit ist festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit u. a. deren Anhang II Nr. 6 dritter Gedankenstrich sowie Nr. 8 Gedankenstriche 10, 12, 13 und 15 in namentlich genannten Regionen Frankreichs und Italiens die Festsetzung von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Mindeststeuersätze eingehalten werden.
49 Schließlich sieht Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 vor, dass der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen kann, auf dessen Antrag und aufgrund besonderer politischer Erwägungen mittels weiterer Befreiungen oder Ermäßigungen gestaffelte Steuersätze einzuführen.
50 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass entgegen dem Vortrag der spanischen Regierung für die Anwendung gestaffelter Steuersätze im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein und dasselbe Erzeugnis und ein und dieselbe Verwendung unabhängig von der Einhaltung der Mindeststeuersätze immer eine Genehmigung nach der Richtlinie 2003/96 erforderlich ist, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie eine solche Möglichkeit nicht vorsehen.
51 Folglich ergibt sich sowohl aus Art. 5 als auch aus der Würdigung aller Bestimmungen der Richtlinie 2003/96, die Steuerermäßigungen oder ‑befreiungen vorsehen, dass der Bereich der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zwar nur teilweise harmonisiert ist und diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum für die Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen lässt, dass für diesen Handlungsspielraum jedoch ein Rahmen vorgegeben ist. Folglich können die den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, bei der Verbrauchsteuer gestaffelte Steuersätze, Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen der Verbrauchsteuer unabhängig davon einzuführen, ob die von der Richtlinie 2003/96 vorgeschriebenen Mindeststeuersätze eingehalten werden, nur unter strikter Beachtung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden.
52 Eine gegenteilige Auslegung nähme sowohl Art. 5 der Richtlinie 2003/96 als auch der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen den Mitgliedstaaten, sofern die festlegten Voraussetzungen eingehalten werden, die Anwendung gestaffelter Steuersätze freisteht, jede praktische Wirksamkeit.
53 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass keine der in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Ausnahmen dem Königreich Spanien ausdrücklich erlaubt, für ein und dasselbe Erzeugnis und ein und dieselbe Verwendung in Abhängigkeit von den Autonomen Gemeinschaften, in denen diese Erzeugnisse verbraucht werden, gestaffelte Steuersätze anzuwenden. Dies bestreitet die spanische Regierung nicht und sie bestreitet auch nicht, dass ihr keine spezifische Ausnahme nach Art. 19 der Richtlinie gewährt wurde, um diesen Autonomen Gemeinschaften die Festsetzung gestaffelter regionaler Sätze für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle zu erlauben.
54 Als Drittes steht die Auslegung im Sinne von Rn. 51 des vorliegenden Urteils mit den in den Erwägungsgründen 2 bis 5 und 24 der Richtlinie 2003/96 genannten Zielen dieser Richtlinie in Einklang, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu fördern (Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C‑513/18, EU:C:2020:59, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Wie vom Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt, bietet diese Richtlinie grundsätzlich die Möglichkeit, unterschiedliche Steuersätze zwischen den Mitgliedstaaten festzusetzen, sofern die von der Richtlinie vorgesehenen Mindestsätze eingehalten werden. Jedoch könnte die Anerkennung der Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat, in seinen Regionen für ein und dasselbe Erzeugnis sowie ein und dieselbe Verwendung ohne jeglichen Rahmen oder Kontrollmechanismus verschiedene Steuersätze anzuwenden, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, indem sie ihn weiter fragmentiert und so den freien Warenverkehr gefährdet. Wenn sich gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erweisen können, so gilt dies erst recht in Bezug auf Abweichungen zwischen den regionalen Energiesteuerbeträgen, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats angewandt werden.
56 Was das übrige Vorbringen der spanischen Regierung zur Begründung der regionalen Sätze für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle angeht, so vermag dieses die vorstehende Auslegung nicht in Frage zu stellen.
57 Erstens ist in Bezug auf das Vorbringen, dass ein solcher Steuersatz ein Ausdruck der von der spanischen Verfassung anerkannten und durch Art. 4 Abs. 2 EUV geschützten politischen Autonomie der Autonomen Gemeinschaften sei, darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats unter dem Schutz dieser Vorschrift steht, wonach die Europäische Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis, C‑51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Doch lässt die Richtlinie 2003/96, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, insoweit die Einführung gestaffelter Steuersätze u. a. nach geografischen Kriterien zu, sofern die hierfür in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden.
58 Zweitens geht die spanische Regierung offenbar davon aus, dass der regionale Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle als andere indirekte Steuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 einzustufen sei.
59 Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten jedoch auf verbrauchsteuerpflichtige Waren unter zwei Voraussetzungen zusätzliche indirekte Steuern erheben. Zum einen müssen solche Steuern für besondere Zwecke erhoben werden, und zum anderen müssen diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Unionsvorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sein, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
60 Für die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den besonderen Zwecken im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 jeder andere als ein reiner Haushaltszweck gehört (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C‑833/21, EU:C:2023:516, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein solches budgetäres Ziel verfolgt, nicht zu der Annahme führen kann, dass diese Steuer nicht auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 haben kann, denn anderenfalls würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C‑833/21, EU:C:2023:516, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Insoweit kann der Umstand, dass die Einnahmen aus einer Steuer im Voraus dafür bestimmt werden, dass Behörden eines Mitgliedstaats die Ausübung auf sie übertragener Zuständigkeiten finanzieren, zwar einen Gesichtspunkt darstellen, der für die Feststellung, ob ein besonderer Zweck vorliegt, zu berücksichtigen ist. Eine derartige Zweckbestimmung, die sich aus einer bloßen internen Organisationsvorschrift für den Haushalt eines Mitgliedstaats ergibt, kann aber als solche nicht genügen, da jeder Mitgliedstaat unabhängig von dem verfolgten Ziel vorschreiben kann, die Einnahmen aus einer Steuer zur Finanzierung bestimmter Ausgaben zu verwenden. Anderenfalls könnte jedes Ziel als besonderer Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C‑833/21, EU:C:2023:516, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Damit bei einer Steuer, deren Einnahmen einer vorher festgelegten Zweckbindung unterliegen, von einem besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, den geltend gemachten besonderen Zweck zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und dem Ziel der fraglichen Besteuerung besteht (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C‑833/21, EU:C:2023:516, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 22. Juni 2023, Endesa Generación, C‑833/21, EU:C:2023:516, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten – vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht, das allein für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist – nicht hervor, dass der regionale Satz für die Verbrauchsteuer auf Mineralöle die Kriterien des besonderen Zwecks im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 erfüllen würde, sofern es einen solchen Zweck geben sollte. Wie vom Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt, geht aus den schriftlichen Erklärungen der spanischen Regierung hervor, dass durch diesen regionalen Satz sämtliche Zuständigkeitsbereiche der Autonomen Gemeinschaften finanziert werden sollen.
66 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2003/96, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Regionen oder Autonomen Gemeinschaften – außer in den insoweit vorgesehenen Fällen – erlaubt, für ein und dasselbe Erzeugnis und für ein und dieselbe Verwendung in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem dieses Erzeugnis verbraucht wird, unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festzusetzen. Kosten
67 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 und die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung, insbesondere ihr Art. 5, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Regionen oder Autonomen Gemeinschaften – außer in den insoweit vorgesehenen Fällen – erlaubt, für ein und dasselbe Erzeugnis und für ein und dieselbe Verwendung in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem dieses Erzeugnis verbraucht wird, unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festzusetzen. Unterschriften