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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.2024 – C-598/22
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:597
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 11. Juli 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Konzessionen für öffentlichen Grund und Boden am Meer – Ablauf und Erneuerung – Nationale Regelung, die den entschädigungslosen Übergang von auf öffentlichem Grund und Boden errichteten nicht entfernbaren Bauten auf den Staat vorsieht – Beschränkung – Fehlen“ In der Rechtssache C‑598/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 15. September 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2022, in dem Verfahren Società Italiana Imprese Balneari Srl gegen Comune di Rosignano Marittimo, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia del demanio – Direzione regionale Toscana e Umbria, Regione Toscana erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter), Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Società Italiana Imprese Balneari Srl, vertreten durch E. Nesi und R. Righi, Avvocati, – der Comune di Rosignano Marittimo, vertreten durch R. Grassi, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Palmieri und L. Delbono, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati, L. Malferrari und M. Mataija als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Februar 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Società Italiana Imprese Balneari Srl (im Folgenden: SIIB) und der Comune Rosignano Marittimo (Gemeinde Rosignano Marittimo, Italien, im Folgenden: Gemeinde) wegen Entscheidungen, mit denen die Gemeinde feststellte, dass – nach Ablauf einer an SIIB für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden am Meer vergebenen Konzession – die dort von dieser errichteten Bauten unentgeltlich vom italienischen Staat erworben worden waren, und in der Folge die Zahlung erhöhter Nutzungsgebühren anordnete. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) heißt es: „Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen.“ Italienisches Recht
4 Der durch das Königliche Dekret Nr. 327 vom 30. März 1942 (GURI Nr. 93 vom 18. April 1942) angenommene Codice della Navigazione (See- und Luftfahrtgesetzbuch) bestimmt in Art. 49 („Übertragung nicht entfernbarer Bauten“) Abs. 1: „Sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist, werden bei Ablauf der Konzession die nicht entfernbaren Bauten, die auf dem öffentlichen Grund und Boden errichtet wurden, ohne Ausgleich oder Erstattung vom Staat erworben, vorbehaltlich der Befugnis der konzessionserteilenden Behörde, den Abriss anzuordnen, wobei der öffentliche Grund und Boden in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.“
5 Gemäß Art. 1 Abs. 251 der Legge n. 296 – Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2007) (Gesetz Nr. 296 zur Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates [Haushaltsgesetz 2007]) vom 27. Dezember 2006 (Supplemento ordinario Nr. 244 zur GURI Nr. 299 vom 27. Dezember 2006) führt der Übergang von vom Konzessionär errichteten Bauten in das Eigentum des Staates dazu, dass darauf eine erhöhte Gebühr erhoben wird, da diese Bauten als Bestandteile des öffentlichen Grund und Bodens angesehen werden.
6 Durch Art. 1 des Dekrets Nr. 52/R des Präsidenten des Regionalausschusses der Toskana vom 24. September 2013 wurde das Dekret Nr. 18/R des Präsidenten des Regionalausschusses der Toskana von 2001 dahin gehend geändert, dass darin Art. 44bis eingefügt wurde, der bestimmt: „Als einfach zu entfernen und zu räumen gelten die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten verwendeten Bauten und Anlagen, die sowohl über als auch unter der Erde auf öffentlichem Grund und Boden am Meer, der Gegenstand einer Konzession ist, errichtet wurden und die … mit den üblichen technischen Mitteln vollständig entfernt werden können, wobei der ursprüngliche Zustand der Plätze innerhalb von höchstens 90 Tagen wiederhergestellt werden muss.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Seit 1928 betreibt SIIB ohne Unterbrechung im Gebiet der Gemeinde eine Badeanstalt, die sich zum größten Teil auf öffentlichem Grund und Boden am Meer befindet. SIIB trägt vor, sie habe auf der entsprechenden Parzelle eine Reihe von Bauten rechtmäßig errichtet, von denen ein Teil im Jahr 1958 Gegenstand einer Bestandsaufnahme im Hinblick auf eine Einziehung war. Weitere Bauten wurden später in der Zeit von 1964 bis 1995 errichtet.
8 Mit Entscheidung vom 20. November 2007 stufte die Gemeinde verschiedene Bauten, die sich auf dem öffentlichen Grund und Boden am Meer befanden und als schwierig zu entfernen angesehen wurden, als Bestandteile dieses Grund und Bodens ein. Diese seien von der Gemeinde mit Ablauf der Konzession Nr. 36/2002, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 gegolten habe und durch die Konzession Nr. 27/2003 bis zum 31. Dezember 2008 erneuert worden sei, rechtmäßig erworben worden.
9 Am 23. September 2008 teilte die Gemeinde SIIB die Eröffnung des Verfahrens zur Einziehung der noch nicht erworbenen Bestandteile des öffentlichen Grund und Bodens mit, ohne es jedoch abzuschließen.
10 Anschließend erteilte sie dieser Gesellschaft für den öffentlichen Grund und Boden am Meer die für die Dauer von sechs Jahren – vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 – gültige Konzession Nr. 181/2009 (im Folgenden: Konzession von 2009).
11 Unter Berufung auf Art. 1 des Dekrets Nr. 52/R des Präsidenten des Regionalausschusses der Toskana vom 24. September 2013 gab SIIB eine Erklärung ab, wonach alle Bauten, die sich auf dem öffentlichen Grund und Boden befänden, innerhalb von 90 Tagen entfernt werden könnten, so dass sie als leicht zu entfernen anzusehen seien.
12 Die Gemeinde erkannte diese Einstufung der in Rede stehenden Bauten mit Entscheidung vom 3. Februar 2014 an und widerrief sie anschließend mit Entscheidung vom 26. November 2014 mit der Begründung, dass Bauten, die sich auf dem in Konzession gegebenen öffentlichen Grund und Boden befänden, vom Staat bereits nach Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs erworben worden seien.
13 SIIB focht diese letztgenannte Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht Toskana, Italien) an.
14 Mit Entscheidung vom 16. April 2015 bestätigte die Gemeinde, dass die auf dem in Konzession gegebenen Gebiet errichteten Bauten Bestandteile des öffentlichen Grund und Bodens seien. Sie erhob daher gemäß Art. 1 Abs. 251 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 für den Zeitraum von 2009 bis 2015 eine erhöhte Gebühr. Mit anderen Rechtsakten setzte die Gemeinde die für die folgenden Jahre geschuldeten Beträge fest.
15 SIIB focht auch die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen vor demselben Gericht an. Dieses wies sämtliche Klagen mit Urteil vom 10. März 2021 ab, gegen das SIIB beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel einlegte.
16 Der Consiglio di Stato (Staatsrat) weist darauf hin, dass Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs dahin ausgelegt werde, dass der Erwerb der Bauten durch den Staat nach Ablauf der Konzession automatisch erfolge, und zwar auch im Fall ihrer Erneuerung, da die Erneuerung zu einer Unterbrechung der Kontinuität zwischen den Rechten zur Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens führe. Im Fall einer Verlängerung der Konzession vor ihrem regulären Ablauf blieben die von den Konzessionären auf dem öffentlichen Grund und Boden errichteten Bauten hingegen bis zum tatsächlichen Ablauf oder dem vorzeitigen Widerruf der Konzession im ausschließlichen Privateigentum des Konzessionärs, und es sei für diese Bauten keine Gebühr zu entrichten.
17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht Toskana) im ersten Rechtszug entschieden hat, dass sowohl die Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Einziehung von 1958 als auch die Konzession von 2009 Wirkungen entfaltet hätten, die endgültig geworden seien, da SIIB sie nicht rechtzeitig angefochten habe. Die Einstufung der von SIIB auf dem öffentlichen Grund und Boden am Meer errichteten Bauten als schwierig zu entfernende Bauten und als Bestandteile dieses Grund und Bodens ergebe sich nicht aus einer einseitigen Entscheidung der Gemeinde, sondern aus einem gegenseitigen Einvernehmen, das in der von beiden Parteien unterzeichneten Konzessionsurkunde verankert sei.
18 Das Gericht schloss insbesondere aus, dass die Anwendung von Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs zu einer entschädigungslosen De-facto-Enteignung des Konzessionärs führe. Der unentgeltliche Erwerb von auf öffentlichem Grund und Boden errichteten nicht entfernbaren Bauten durch den Staat erfolge nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nämlich nur, wenn die Konzessionsurkunde nichts anderes vorsehe. Die Regel des unentgeltlichen Erwerbs gelte daher nur mit Zustimmung der Parteien.
19 SIIB macht jedoch geltend, dass im Fall der Erneuerung einer Konzession der entschädigungslose Übergang der vom Konzessionär auf öffentlichem Grund und Boden am Meer errichteten und schwierig zu entfernenden Bauten in staatliches Eigentum gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Art. 49 und 56 AEUV in ihrer Auslegung im Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), verstoße. Nach der Rechtsprechung des Consiglio di Stato (Staatsrat) sei der unentgeltliche Übergang in staatliches Eigentum durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, sicherzustellen, dass die nicht entfernbaren Bauten, die auf diesem Grund und Boden verbleiben sollten, dem Konzessionsgeber uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Werde die Konzession jedoch, anstatt zu enden, ohne Unterbrechung erneuert, sei die in Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs vorgesehene Wirkung des Erwerbs nicht gerechtfertigt. Außerdem mache diese Wirkung die Niederlassung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten, die an derselben Sache interessiert seien, weniger attraktiv und verlange dem Konzessionär ein unverhältnismäßiges Opfer seiner Rechte ab, da er seine Bauten ohne Gegenleistung dem Staat überlassen müsse.
20 Die Gemeinde weist ihrerseits darauf hin, dass sie die Konzession von 2009 bei der Erneuerung der Konzession Nr. 27/2003 nicht automatisch erteilt habe, sondern nach einer besonderen Untersuchung, in deren Rahmen sie von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Es sei also vorgesehen gewesen, dass die neue Konzession als eine völlig andere Konzession als die vorangegangene angesehen würde. Außerdem belege das Fehlen einer anderslautenden Bestimmung in der Konzessionsurkunde, dass der Konzessionär der Auffassung gewesen sei, dass der Verlust des Eigentums an den errichteten Bauten mit dem allgemeinen wirtschaftlichen Gleichgewicht der Konzession vereinbar sei.
21 In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht am 8. September 2023 ausgeführt, dass SIIB weiterhin ein Rechtsschutzinteresse gegen den Übergang der von ihr auf dem öffentlichen Grund und Boden am Meer errichteten nicht entfernbaren Bauten in staatliches Eigentum habe, auf das sie sich insbesondere im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung des Konzessionsgebers, mit der ihr die Zahlung erhöhter Gebühren auferlegt worden sei, berufen könne. Zudem gehe das Eigentum an solchen Bauten nach Ablauf der Konzession für die Nutzung öffentlichen Grund und Bodens von Rechts wegen in das staatliche Vermögen über. Die etwaige Feststellung des staatlichen Eigentumsrechts an diesen Bauten im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren habe nur deklaratorischen Charakter und erlaube es dem Konzessionsgeber, den Betrag der Gebühr zu erhöhen.
22 Im vorliegenden Fall seien die von SIIB errichteten nicht entfernbaren Bauten bei Ablauf der Konzession Nr. 27/2003 am 31. Dezember 2008 Teil des öffentlichen Grund und Bodens am Meer geworden. Diese Einziehung habe die Gemeinde veranlasst, SIIB seit 2009 eine erhöhte Gebühr aufzuerlegen.
23 Schließlich hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen klargestellt, dass das See- und Luftfahrtgesetzbuch in gleicher Weise für italienische Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelte.
24 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Art. 49 und 56 AEUV und die dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), zu entnehmenden Grundsätze, soweit anwendbar, der Auslegung einer nationalen Bestimmung wie Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs dahin entgegen, dass danach bei Ablauf der Konzession, wenn diese, auch aufgrund einer neuen Entscheidung, ohne Unterbrechung erneuert wird, die auf öffentlichem Grund und Boden errichteten Bauwerke, die Teil des zum Betrieb der Badeanstalt errichteten Vermögensbestands sind, vom Konzessionär unentgeltlich und entschädigungslos übertragen werden, wobei diese Wirkung der unmittelbaren Einziehung eine Beschränkung darstellen kann, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des vom nationalen Gesetzgeber tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist, und die daher im Hinblick auf dieses Ziel unverhältnismäßig ist? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
25 Mit Schriftsatz, der am 17. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat SIIB beantragt, das mündliche Verfahren nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wiederzueröffnen.
26 Zur Stützung ihres Antrags macht SIIB geltend, die Generalanwältin sei in Nr. 103 ihrer Schlussanträge über den Gegenstand der Vorlagefrage hinausgegangen, indem sie implizit, aber zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoße.
27 Unter diesen Umständen beantragt SIIB die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit die Frage der Erheblichkeit von Art. 17 der Charta im Rahmen der vorliegenden Rechtssache Gegenstand einer streitigen Erörterung sein könne.
28 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C‑17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es handelt sich somit nicht um eine an die Richter oder die Parteien gerichtete Stellungnahme, die von einer Behörde außerhalb des Gerichtshofs herrührt, sondern um die individuelle, begründete und öffentlich dargelegte Auffassung eines Mitglieds des Organs selbst. Die Schlussanträge des Generalanwalts können daher von den Parteien nicht erörtert werden. Im Übrigen ist der Gerichtshof weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung gebunden. Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Allerdings kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
31 Das ist vorliegend nicht der Fall.
32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des vorlegenden Gerichts sich auf die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV bezieht, in denen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit verankert sind. Dieses Gericht hat den Gerichtshof nicht speziell zur Auslegung von Art. 17 der Charta über das Eigentumsrecht befragt.
33 Zweitens hat sich die Generalanwältin in Nr. 103 ihrer Schlussanträge darauf beschränkt, eine bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erwähnen, wonach die Prüfung einer durch eine nationale Regelung eingeführten Beschränkung in Bezug auf Art. 49 AEUV auch mögliche Beschränkungen der Ausübung der in den Art. 15 bis 17 der Charta vorgesehenen Rechte und Freiheiten erfasst, so dass es keiner getrennten Prüfung des in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C‑322/16, EU:C:2017:985, Rn. 50, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 56).
34 Sofern SIIB mit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in Wirklichkeit versuchen sollte, diese Beurteilung zu widerlegen, genügt der Hinweis, dass aus der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung folgt, dass der Umstand, dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein kann, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt.
35 Drittens ist der Gerichtshof im vorliegenden Fall der Ansicht, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die ihm vorgelegte Frage beantworten zu können.
36 Demnach ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
37 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die italienische Regierung geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die dem Gerichtshof vorgelegte Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erheblich sei.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Frage zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage zum Unionsrecht, die insbesondere dann widerlegt werden kann, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15 und 18, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 42).
39 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs ausgeführt, dass SIIB weiterhin ein Rechtsschutzinteresse gegen den Übergang der von ihr auf dem öffentlichen Grund und Boden am Meer errichteten nicht entfernbaren Bauten in staatliches Eigentum habe, da dieser Übergang zu einer Erhöhung der von ihr zu entrichtenden Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens geführt habe. SIIB könne den Eigentumsübergang im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung anfechten, mit der der Konzessionsgeber ihr gemäß Art. 1 Abs. 251 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 aufgegeben habe, eine erhöhte Gebühr zu entrichten.
40 Daraus folgt, dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Nutzen ist.
41 Außerdem genügt es, auch wenn es sich bei diesem Rechtsstreit um einen rein internen Rechtsstreit handelt, mit der Europäischen Kommission darauf hinzuweisen, dass das See- und Luftfahrtgesetzbuch unterschiedslos für italienische Wirtschaftsteilnehmer und solche aus anderen Mitgliedstaaten gilt. Daher kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Interesse daran gehabt hätten oder hätten, von der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen, um Tätigkeiten im italienischen Hoheitsgebiet auszuüben, und dass diese Regelung daher Wirkungen entfalten könne, die nicht auf dieses Gebiet beschränkt seien.
42 Unter diesen Umständen ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig, soweit es Art. 49 AEUV betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).
43 Folglich ist über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden. Zur Vorlagefrage
44 Soweit sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auf die Art. 49 und 56 AEUV bezieht, in denen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit verankert sind, ist klarzustellen, dass die Erteilung einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden am Meer zwangsläufig den Zugang des Konzessionärs zum Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zum Zweck einer stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats für relativ lange Zeit voraussetzt. Daraus folgt, dass die Vergabe einer solchen Konzession unter das Niederlassungsrecht nach Art. 49 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, EU:C:1995:411, Rn. 25, vom 11. März 2010, Attanasio Group,C‑384/08, EU:C:2010:133, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 50).
45 Außerdem finden nach Art. 57 Abs. 1 AEUV die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nur Anwendung, wenn u. a. die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht nicht gelten. Art. 56 AEUV ist daher außer Acht zu lassen.
46 Da sich im Übrigen aus Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/123 ergibt, dass diese in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit nicht angewandt werden kann, ist die Vorlagefrage allein anhand von Art. 49 AEUV zu prüfen.
47 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der Konzessionär bei Ablauf einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden – und sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist – verpflichtet ist, die nicht entfernbaren Bauten, die er auf dem in Konzession gegebenen Grund und Boden errichtet hat, unmittelbar, unentgeltlich und entschädigungslos zu überlassen, und zwar auch im Fall der Erneuerung der Konzession.
48 Art. 49 Abs. 1 AEUV verbietet die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, sind alle Maßnahmen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C‑442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11, vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 48, sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61).
49 Allerdings verstößt eine nationale Regelung, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Niederlassung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bezweckt und deren etwaige beschränkende Wirkungen für die Niederlassungsfreiheit zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern, nicht gegen das in Art. 49 AEUV aufgestellte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1996, Semeraro Casa Uno u. a.,C‑418/93 bis C‑421/93, C‑460/93 bis C‑462/93, C‑464/93, C‑9/94 bis C‑11/94, C‑14/94, C‑15/94, C‑23/94, C‑24/94 und C‑332/94, EU:C:1996:242, Rn. 32, sowie vom 6. Oktober 2022, Contship Italia, C‑433/21 und C‑434/21, EU:C:2022:760, Rn. 45).
50 Im vorliegenden Fall steht, wie sich aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils ergibt, fest, dass Art. 49 Abs. 1 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die im italienischen Hoheitsgebiet tätig sind. Folglich stehen, wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, alle Wirtschaftsteilnehmer vor der gleichen Frage, ob es wirtschaftlich rentabel ist, sich um die Erteilung einer Konzession zu bewerben, obgleich sie wissen, dass bei ihrem Ablauf die errichteten nicht entfernbaren Bauten in das Eigentum des Staates übergehen.
51 Außerdem bezieht sich diese Bestimmung als solche nicht auf die Voraussetzungen für die Niederlassung von Konzessionären, die zur Ausübung einer Touristik- und Freizeittätigkeit auf italienischem öffentlichen Grund und Boden am Meer berechtigt sind. Diese Bestimmung sieht nämlich lediglich vor, dass bei Ablauf der Konzession – und sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist – die vom Konzessionär errichteten nicht entfernbaren Bauten unmittelbar und ohne finanzielle Gegenleistung Teil des öffentlichen Grund und Bodens am Meer werden.
52 Auch wenn Art. 49 Abs. 1 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs somit nicht die Regelung der Voraussetzungen für die Niederlassung der betreffenden Unternehmen bezweckt, ist auch zu prüfen, ob er nicht trotzdem beschränkende Wirkungen im Sinne der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat.
53 Hierzu ist festzustellen, dass sich Art. 49 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs darauf beschränkt, die Konsequenzen aus den Grundprinzipien des öffentlichen Gutes zu ziehen. Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellt nämlich der unentgeltliche und entschädigungslose Übergang der vom Konzessionär auf öffentlichem Grund und Boden errichteten nicht entfernbaren Bauten auf den öffentlichen Konzessionsgeber das Wesen der Unveräußerlichkeit des öffentlichen Gutes dar.
54 Der Grundsatz der Unveräußerlichkeit setzt u. a. voraus, dass das öffentliche Gut im Eigentum von Personen des öffentlichen Rechts bleibt und dass die Genehmigungen für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden in dem Sinne nicht dauerhaft sind, dass sie befristet sind und darüber hinaus widerrufen werden können.
55 Diesem Grundsatz entsprechend legt der rechtliche Rahmen, der im vorliegenden Fall auf eine Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden anwendbar ist, das Ende der erteilten Nutzungsgenehmigung unzweideutig fest. Daraus folgt, dass SIIB seit dem Abschluss der Konzessionsvereinbarung wissen musste, dass die an sie vergebene Genehmigung für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden nicht dauerhaft war und widerrufen werden konnte.
56 Im Übrigen sind die etwaigen beschränkenden Wirkungen von Art. 49 Abs. 1 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs auf die Niederlassungsfreiheit offensichtlich zu ungewiss und zu mittelbar im Sinne der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, als dass diese Bestimmung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern.
57 Da dieser Art. 49 Abs. 1 nämlich ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, vertraglich vom Grundsatz des unmittelbaren und ohne Ausgleich oder Erstattung erfolgenden Übergangs des Eigentums an den vom Konzessionär auf öffentlichem Grund und Boden am Meer errichteten nicht entfernbaren Bauten abzuweichen, hebt diese Bestimmung die vertragliche und damit einvernehmliche Dimension einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden hervor. Daraus folgt, dass der unmittelbare, unentgeltliche und entschädigungslose Übergang des Eigentums an den vom Konzessionär auf diesem Grund und Boden errichteten nicht entfernbaren Bauten nicht als eine Art der zwangsweisen Übertragung dieser Bauten angesehen werden kann.
58 Schließlich kann die Frage, ob es sich um eine Erneuerung oder die Erstvergabe einer Konzession handelt, keine Auswirkungen auf die Beurteilung von Art. 49 Abs. 1 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs haben. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Erneuerung einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden zu einer Aufeinanderfolge zweier Rechte zur Nutzung von öffentlichem Grund und Boden und nicht zur Fortdauer oder Verlängerung des ersten Rechts führt. Im Übrigen kann eine solche Auslegung gewährleisten, dass eine Konzession erst nach Durchführung einer Ausschreibung erteilt werden kann, bei der alle Bewerber und Bieter gleich behandelt werden.
59 Es ist noch klarzustellen, dass die in den Rn. 50 bis 58 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 49 AEUV nicht durch „die dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), zu entnehmenden Grundsätze“, auf die sich das vorlegende Gericht in seiner Frage bezieht, entkräftet wird.
60 In jener Rechtssache, die den Glücksspielsektor betraf, nutzten die Konzessionäre zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Vermögensgegenstände, deren Eigentümer sie tatsächlich waren. Wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, gewährte die Genehmigung, die SIIB in der vorliegenden Rechtssache für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens am Meer erteilt worden war, SIIB dagegen nur ein bloß vorübergehendes Erbbaurecht hinsichtlich der nicht entfernbaren Bauten, die sie auf diesem Boden errichtet hatte.
61 Außerdem ergibt sich aus Rn. 43 des Urteils vom 28. Januar 2016, Laezza (C‑375/14, EU:C:2016:60), dass eine Maßnahme, mit der die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der für den Betrieb von Glücksspielen erforderlichen Vermögensgegenstände angeordnet wurde, den Charakter einer Sanktion hatte, da sie für den Konzessionär bindend war und er sie nicht aushandeln konnte. Dagegen ist in der vorliegenden Rechtssache die Frage, ob die vom Konzessionär während der Konzession auf öffentlichem Grund und Boden errichteten Bauten unentgeltlich in das Eigentum des Staates übergehen müssen, Teil einer Vertragsverhandlung zwischen dem öffentlichen Konzessionsgeber und seinem Konzessionär. Art. 49 Abs. 1 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs bestimmt nämlich nur als dispositive Vorschrift („Sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist“), dass „bei Ablauf der Konzession die nicht entfernbaren Bauten, die auf dem öffentlichen Grund und Boden errichtet wurden, ohne Ausgleich oder Erstattung vom Staat erworben [werden], vorbehaltlich der Befugnis der konzessionserteilenden Behörde, den Abriss anzuordnen, wobei der öffentliche Grund und Boden in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird“.
62 Folglich ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Konzessionär bei Ablauf einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden – und sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist – verpflichtet ist, die nicht entfernbaren Bauten, die er auf dem in Konzession gegebenen Grund und Boden errichtet hat, unmittelbar, unentgeltlich und entschädigungslos zu überlassen, und zwar auch im Fall der Erneuerung der Konzession. Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Konzessionär bei Ablauf einer Konzession für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden – und sofern in der Konzessionsurkunde nichts anderes bestimmt ist – verpflichtet ist, die nicht entfernbaren Bauten, die er auf dem in Konzession gegebenen Grund und Boden errichtet hat, unmittelbar, unentgeltlich und entschädigungslos zu überlassen, und zwar auch im Fall der Erneuerung der Konzession. Unterschriften