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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.07.2024 – C-724/23
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2024:670
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 16. Juli 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, oder Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Richtlinie 92/83/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Festsetzung der Verbrauchsteuern auf Bier – Methode zur Berechnung der Grad Plato – Gesetzesänderung zur Präzisierung dieser Methode – Richtlinie (EU) 2020/1151 – Art. 1 Nr. 1 – Keine Auswirkung dieser Richtlinie auf früher erworbene Positionen“ In der Rechtssache C‑724/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland) mit Beschluss vom 29. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2023, in dem Verfahren ATHINAÏKI ZYTHOPOIIA A. E. gegen Anexartiti Archi Dimosion Esodon erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 2020, L 256, S. 1), soweit mit dieser Bestimmung Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) geändert wurde.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ATHINAÏKI ZYTHOPOIIA A. E. (im Folgenden: Athinaïki Zythopoiia) gegen die Anexartiti Archi Dimosion Esodon (Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen, Griechenland) (im Folgenden: AADE) wegen der Verbrauchsteuern, die für das Jahr 2019 auf ein von dieser Gesellschaft hergestelltes und vertriebenes aromatisiertes Bier erhoben wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In seiner ursprünglichen Fassung lautete Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 wie folgt: „Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder – nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder – nach Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses festgesetzt.“
4 In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 2020/1151 heißt es: „(2) Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festlegung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Messung von Grad Plato festzulegen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Messung der Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier wichtig, zu präzisieren, dass die Zutaten von Bier, die nach der Gärung hinzugefügt werden, bei der Messung der Grad Plato ebenfalls zu berücksichtigen sind. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Messung des Trockenextrakts der Stammwürze des Enderzeugnisses ist diese Präzisierung notwendig und dadurch gerechtfertigt, dass ein harmonisierter Ansatz erforderlich ist, der die korrekte und einfache Anwendung dieser Vorschriften durch die betreffenden Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen sowie die Wirksamkeit der Steueraufsicht in Bezug auf die Gefahren der Steuerflucht, der Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs sicherstellen würde. (3) Um einen reibungslosen Übergang zu einer harmonisierten Methode für die Messung der Grad Plato von Bier sicherzustellen, sollte es zulässig sein, dass Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 nach der Gärung hinzugefügte Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, die derzeit angewandte Methode für einen Übergangszeitraum beibehalten.“
5 Durch Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie wurden in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 ein zweiter und ein dritter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt. Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, dies auch bis zum 31. Dezember 2030 nicht tun.“
6 Nach Art. 2 der Richtlinie 2020/1151 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
7 Gemäß Art. 3 der Richtlinie 2020/1151 trat diese Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Griechisches Recht
8 Zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war die Richtlinie 92/83 durch den Nomos 2960/2001 „Ethnikos Teloneiakos Kodikas“ (Gesetz 2960/2001 „Nationaler Zollkodex“, FEK A’ 265/22.11.2001) in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 des Nomos 3336/2005 (Gesetz 3336/2005, FEK A’ 96/20.04.2005) (im Folgenden: Nationaler Zollkodex) in das griechische Recht umgesetzt worden.
9 Gemäß Art. 86 des nationalen Zollkodex umfasst der Begriff „Bier“ zwei Arten von Erzeugnissen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., nämlich zum einen die alkoholischen Getränke, die unter die Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN) fallen, und zum anderen die Gemische von Bier und nicht alkoholischen Getränken, die unter die Position 2206 der KN fallen.
10 Art. 87 des nationalen Zollkodex bestimmt in Abs. 1 Buchst. a, dass der Betrag der Verbrauchsteuer auf diese Erzeugnisse nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato vol. bestimmt wird, und ermächtigt in Abs. 1 Buchst. c die Exekutive, die Methode zur Berechnung der Grad Plato festzulegen.
11 Auf der Grundlage dieser Ermächtigung erließ der Finanzminister die Apofasi 3006674/1102/0029/2010 „Tropos ypologismou vathmon PLATO sti byra“ (Erlass Nr. 3006674/1102/0029/2010 „Methode zur Berechnung der Grad PLATO im Bier“ FEK B’ 528/27.04.2010) (nachfolgend: Erlass des Finanzministers).
12 Gemäß Anhang I des Erlasses des Finanzministers sind für die Zwecke dieser Berechnung die Grad Plato der Wert, der die Masse in Gramm (g) des (trockenen) Extrakts von Malz oder anderen stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen ausdrückt, der in 100 cm3 (ml) oder 100 g der Würze, aus der das Bier hergestellt wird, vor Beginn der Gärung enthalten ist. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Athinaïki Zythopoiia stellt ein aromatisiertes Bier mit dem Handelsnamen Amstel Radler her. Dieses Erzeugnis besteht in einem Gemisch aus Bier und nicht alkoholischen Stoffen, nämlich Zitronensaft, Orangensaft und Zuckersirup. Die Zugabe dieser Stoffe erfolgt nach Abschluss der alkoholischen Gärung und führt nicht zu einem neuen Gärungsprozess.
14 Zwischen Februar 2019 und Januar 2020 gab Athinaïki Zythopoiia zwölf Steuererklärungen für die Verbrauchsteuer und sonstige Abgaben ab, die für die Verkäufe dieses Erzeugnisses im Jahr 2019 geschuldet waren.
15 Auf diese Erklärungen hin entrichtete sie für diese Verkäufe Verbrauchsteuern in Höhe von 1087279,10 Euro und sonstige Abgaben in Höhe von 44534,96 Euro. Festgesetzt wurden diese Beträge auf der Grundlage einer in einem staatlichen Labor durchgeführten Analyse von Proben des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aromatisierten Biers nach der Gärung und dem Zusatz von nicht alkoholischen Stoffen. Laut dieser Analyse wies das Erzeugnis 10,07 Grad Plato auf. Diese Zahl wurde auf 10 abgerundet.
16 Athinaïki Zythopoiia war der Ansicht, dass die Grad Plato nicht anhand der Gesamtheit der in diesem aromatisierten Bier enthaltenen Stoffe, sondern anhand der Trockenmasse der Stammwürze vor der Gärung hätten gemessen werden müssen, und stellte am 10. April 2020 einen Antrag auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Verbrauchsteuern und sonstigen Abgaben. Eine korrekte Berechnung für dieses aromatisierte Bier ergäbe nämlich 5 Grad Plato.
17 Zur Begründung dieses Antrags auf Teilerstattung stützte sich Athinaïki Zythopoiia insbesondere auf das Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 dahin auszulegen sei, dass bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für aromatisierte Biere anhand der Plato-Skala der Trockenextrakt der Stammwürze zu berücksichtigen sei, Aromen und Zuckersirup, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt würden, aber unberücksichtigt blieben.
18 Da ihr Antrag von den griechischen Steuerbehörden stillschweigend abgelehnt wurde, erhob sie beim Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, eine Klage gegen die AADE.
19 Vor diesem Gericht führt die AADE aus, dass Athinaïki Zythopoiia 2014 mitgeteilt worden sei, dass die Steuerbehörden die griechischen Rechtsvorschriften, einschließlich des Erlasses des Finanzministers, dahin auslegten, dass bei aromatisierten Bieren, die unter die Position 2206 der KN fielen, die Grad Plato unter Berücksichtigung aller Zutaten des Enderzeugnisses und nicht nur des traditionellen Biers, das unter die Position 2203 der KN falle und als Zutat in das Enderzeugnis eingehe, zu berechnen seien.
20 Soweit sich Athinaïki Zythopoiia auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 beziehe, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), vorgenommen habe, müsse diese Auslegung nicht berücksichtigt werden, da sich aus der in der Richtlinie 2020/1151 vorgenommenen Präzisierung ergebe, dass nicht die vom Gerichtshof genannte Berechnungsmethode, sondern die Methode der Berücksichtigung aller Zutaten des Enderzeugnisses anzuwenden sei.
21 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Inkrafttreten und sogar vor dem Erlass der Richtlinie 2020/1151 liege. Es folgert daraus, dass die durch die Richtlinie 2020/1151 eingeführte Neufassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 nicht anwendbar sei.
22 Fraglich sei daher, ob die 2020 nach Abschluss eines 2016 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Präzisierung, dass die Grad Plato unter Berücksichtigung aller Zutaten des Enderzeugnisses, einschließlich der nach der Gärung hinzugefügten Zutaten, zu berechnen seien, rein auslegenden Charakter habe und deshalb in Rechtssachen wie dem Ausgangsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1151 liegende Sachverhalte beträfen, berücksichtigt werden sollte.
23 Das vorlegende Gericht schließt auch nicht aus, dass die durch die Richtlinie 2020/1151 vorgenommene Präzisierung einen „neu aufgetretenen Gesichtspunkt“ darstellt, der den Gerichtshof veranlassen könnte, sich erneut mit seiner Auslegung im Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), zu befassen.
24 Unter diesen Umständen hat das Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann Art. 1 der Richtlinie 2020/1151, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 ein Unterabsatz angefügt wurde, wonach „[a]lle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, … bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt [werden]“, als echte Auslegungsbestimmung angesehen werden, die die Bedeutung des Begriffs „Grad Plato“ und die Methode zu seiner Berechnung rechtsverbindlich bestimmt? 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist vor dem Erlass der Richtlinie 2020/1151 und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht, d. h. vor dem 31. Dezember 2021, im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Rückerstattung einer angeblich zu Unrecht gezahlten Verbrauchsteuer durch einen Mitgliedstaat, der für die Festsetzung der Verbrauchsteuer die Grad Plato im „Fertigerzeugnis“ unter Berücksichtigung aller Zutaten des Biers (einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten) berechnet hat, das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), in dem eine gegenteilige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 vertreten wurde, verbindlich? 3. Falls die erste Frage verneint wird: Kann der Erlass von Art. 1 der Richtlinie 2020/1151 dann jedenfalls als neu aufgetretener Gesichtspunkt betrachtet werden, der es rechtfertigt (oder erforderlich macht), dass sich der Gerichtshof erneut mit der Frage der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 seit deren Inkrafttreten befasst (vgl. Beschluss vom 5. März 1986, Wünsche/Deutschland, C‑69/85, EU:C:1986:104, Rn. 15, Urteil vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò/X, C‑14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12, Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C‑466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39, und Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher und Naderhirn, C‑634/15, EU:C:2016:510, Rn. 19)? Würde sich in diesem Fall die Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Grad Plato für die Festsetzung der geschuldeten Verbrauchsteuer von derjenigen unterscheiden, die im vorgenannten Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), vorgenommen wurde? Zu den Vorlagefragen
25 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, insbesondere wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.
26 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. Zur ersten Frage
27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 eine reine Auslegungsbestimmung darstellt, d. h. eine Bestimmung, die den Inhalt des anwendbaren Rechts nicht ändert, sondern lediglich klarstellt, wie dieses Recht zu verstehen ist.
28 Es ist davon auszugehen, dass die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.
29 Nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 2020/1151 soll mit der durch Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie eingeführten Präzisierung eine einheitliche Methode zur Berechnung der „Grad Plato“ gewährleistet werden.
30 Diese Präzisierung weicht allerdings von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 ab, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), vorgenommen hat.
31 In den Rn. 26 bis 28 dieses Urteils hatte sich der Gerichtshof in Ermangelung einer unionsrechtlichen Definition des Begriffs „Grad Plato“ oder der entsprechenden Berechnungsmethode auf den im Brauereiwesen üblichen Sinn dieses Begriffs gestützt.
32 In diesen Randnummern des genannten Urteils hat der Gerichtshof dargelegt, dass die Plato-Skala im Brauereiwesen dazu dient, den Prozentsatz des Trockenextrakts in der Masse der Stammwürze zu berechnen, wobei ein Plato-Grad 1 g Trockenextrakt je 100 g Stammwürze entspricht. Die Stammwürze bezeichnet bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der Gärung ein Gemisch aus Wasser und anderen Inhaltsstoffen von Bier, die für die Gärung vorbereitet wurden, wie Gerstenmalz und Hopfen. Der Trockenextrakt dieser Stammwürze besteht aus allen anderen Inhaltsstoffen der Stammwürze außer Wasser vor der Gärung. In Anbetracht des Begriffs der „Grad Plato“, wie er im Brauereiwesen verstanden wird, werden die Grad Plato daher ohne Berücksichtigung von Aromen und Zuckersirup, die nach der Gärung hinzugefügt werden, berechnet.
33 In den Rn. 31 bis 42 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Methode zur Berechnung der Grad Plato sowohl durch den Kontext als auch durch den Zweck der Richtlinie 92/83 bestätigt wird, der darin besteht, einen Verbrauchsteuersatz festzulegen, der höher ist, je höher der Alkoholgehalt steigt. In Anbetracht dieses Zwecks bleiben nicht alkoholische Stoffe bei der Berechnung der Grad Plato und damit bei der Berechnung der Verbrauchsteuer unberücksichtigt.
34 Mit dieser im Wege der Vorabentscheidung vorgenommenen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 hat der Gerichtshof dieser Bestimmung eine einheitliche Wirkung in allen Mitgliedstaaten verliehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er diese Bestimmung um einen neuen Absatz ergänzte, der eine andere einheitliche Anwendung vorschreibt als diejenige, die sich aus dem Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), ergab, den Stand des Unionsrechts in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Grad Plato geändert. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 ist daher so zu verstehen, dass er eine Änderung des anwendbaren Rechts bewirkt, und nicht als eine Bestimmung, die lediglich klarstellt, wie dieses Recht zu verstehen ist.
36 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 dahin auszulegen ist, dass er keine reine Auslegungsbestimmung darstellt. Zur zweiten Frage
37 Da die erste Frage verneint wird, ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Zur dritten Frage
38 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 einen neu aufgetretenen Gesichtspunkt darstellt, der es rechtfertigt oder erforderlich macht, dass sich der Gerichtshof erneut mit seiner Auslegung der vormaligen Fassung des im Ausgangsverfahren anwendbaren Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 befasst.
39 Die Antwort auf diese Frage kann klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden.
40 Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts, mit dem sie eingeführt wird, anwendbar und daher nicht auf vor diesem Zeitpunkt entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen. Sie findet auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung. Etwas anderes gilt nur – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C‑15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Etwas anderes kann ausnahmsweise auch dann gelten, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOČINA WIND, C‑181/20, EU:C:2022:51, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Im vorliegenden Fall enthalten weder die Richtlinie 2020/1151 noch die mit ihr eingeführte Neufassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 Bestimmungen, die es erlaubten, diese Neufassung auf eine zuvor entstandene und endgültig erworbene Rechtsposition wie die der Verbrauchsteuererhebung für das Jahr 2019 anzuwenden.
43 Vielmehr geht aus Art. 2 der Richtlinie 2020/1151 hervor, dass die Mitgliedstaaten über eine Umsetzungsfrist, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Inkrafttretens dieser Richtlinie endete, verfügten, um den durch die Richtlinie vorgenommenen Änderungen nachzukommen. Darüber hinaus ergibt sich aus Unterabs. 3 von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 in der Fassung der Richtlinie 2020/1151, dass die in Unterabs. 2 dieser Vorschrift präzisierte Methode zur Berechnung der Grad Plato für die Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2020/1151 auf eine andere Methode stützten, erst ab dem 1. Januar 2031 verbindlich wird.
44 Folglich kann die Richtlinie 2020/1151 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Anwendung des durch Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie dem Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 hinzugefügten Unterabs. 2 auf eine Rechtsposition wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässt, die vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2020/1151 entstanden und endgültig erworben worden ist.
45 Somit ist die im Urteil vom 17. Mai 2018, Kompania Piwowarska (C‑30/17, EU:C:2018:325), enthaltene Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung für die griechischen Steuerbehörden und das vorlegende Gericht bindend.
46 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung keinen neu aufgetretenen Gesichtspunkt darstellt, der es rechtfertigt oder erforderlich macht, dass sich der Gerichtshof erneut mit seiner Auslegung der Fassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1151 befasst. Kosten
47 Da das Verfahren für die Parteien des Ausgangsverfahrens Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens ist, ist die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass er keine reine Auslegungsbestimmung darstellt. 1. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass er keine reine Auslegungsbestimmung darstellt. 2. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 ist dahin auszulegen, dass er keinen neu aufgetretenen Gesichtspunkt darstellt, der es rechtfertigt oder erforderlich macht, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union erneut mit seiner Auslegung der Fassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1151 befasst. 2. Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151 ist dahin auszulegen, dass er keinen neu aufgetretenen Gesichtspunkt darstellt, der es rechtfertigt oder erforderlich macht, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union erneut mit seiner Auslegung der Fassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1151 befasst. Unterschriften