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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.09.2024 – C-224/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:682

Zitiert 6 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beschwerde zu einer staatlichen Beihilfe, die einem Profifußballverein ermöglicht haben soll, einen bis dahin von einem anderen Verein beschäftigten Spieler zu verpflichten – Beschwerde, die von einem der ‚socios‘ des zuletzt genannten, in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründeten Vereins eingelegt wird – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem das Fehlen der Eigenschaft eines ‚Beteiligten‘ festgestellt wird, dem das Recht auf Einlegung einer Beschwerde zusteht – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Begriffe ‚Beteiligter‘ und ‚Personen … deren Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein können‘“ In der Rechtssache C‑224/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. April 2023, Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) mit Sitz in Bron (Frankreich), Issam Abdelmouine, wohnhaft in Paris (Frankreich), vertreten durch J. Branco, Avocat, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch C.‑M. Carrega und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl, J. Passer (Berichterstatter) und der Richterin L. Arastey Sahún, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. März 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und Herr Issam Abdelmouine die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Februar 2023, PBL und WA/Kommission (T‑538/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:53), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses COMP/C.4/AH/mdr 2021(092342) der Kommission vom 1. September 2021 über den Status einer Beschwerde, die wegen einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe an den Fußballverein Paris Saint-Germain (SA.64489) eingelegt wurde, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 In den Erwägungsgründen 32 und 33 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) heißt es: „(32) Beschwerden sind eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. Um die Qualität der bei der Kommission eingehenden Beschwerden und gleichzeitig mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, welche Voraussetzungen eine Beschwerde erfüllen muss, damit die Kommission durch sie in den Besitz von Informationen über eine mutmaßliche rechtswidrige Beihilfe gelangen und eine vorläufige Prüfung eingeleitet werden kann. Eingaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten als allgemeine Marktauskünfte behandelt werden und nicht zwangsläufig zu Untersuchungen von Amts wegen führen. (33) Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einem bestimmten Formular liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Formular im Rahmen einer Durchführungsbestimmung zu regeln. Um nicht von Beschwerden abzuschrecken, sollte bei dieser Durchführungsbestimmung darauf geachtet werden, dass die an die Beteiligten gestellten Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde nicht allzu hoch sein sollten.“

3 Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 sieht vor, dass der Ausdruck „Beteiligte“ im Sinne der Verordnung „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“, bezeichnet.

4 Art. 12 („Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung“) Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 24 kann die Kommission von Amts wegen Auskünfte über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen prüfen, ungeachtet der Herkunft dieser Auskünfte. Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 24 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten und stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird.“

5 In Art. 24 („Rechte der Beteiligten“) der Verordnung 2015/1589 heißt es: „(1) Jeder Beteiligte kann nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme … abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie des von der Kommission … erlassenen Beschlusses. (2) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein … festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die vom Gericht im angefochtenen Urteil dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

7 Bei PBL handelt es sich um eine „Vereinigung von Fans“ des Fútbol Club Barcelona (im Folgenden: FCB), eines in Barcelona (Spanien) ansässigen und in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründeten Profifußballvereins.

8 Herr Abdelmouine ist ein Anhänger von PBL. Seit dem 3. März 2020 besitzt er auch die Eigenschaft eines „socio“ (beitragzahlendes Mitglied) des FCB.

9 Am 8. August 2021 gab Herr Lionel Messi, ein beim FCB beschäftigter Fußballspieler, seinen Abschied von diesem Verein und seine Verpflichtung durch den Paris Saint-Germain Football Club (PSG), einen in Paris (Frankreich) ansässigen Profifußballverein, bekannt.

10 Am selben Tag legte Herr Abdelmouine bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der er sie über das Vorliegen einer mutmaßlichen Beihilfe in Kenntnis setzte, die es dem PSG ermöglicht habe, Herrn Messi anzuwerben, und sie aufforderte, Maßnahmen nach Art. 116 AEUV zu ergreifen.

11 Am 1. September 2021 richtete die Kommission ein Schreiben an Herrn Abdelmouine, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass er nicht als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 angesehen werden könne und dass die Angaben über die mutmaßlich an den PSG gewährte Beihilfe daher nicht als eine Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung behandelt werden könnten. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 24. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben PBL und Herr Abdelmouine eine Klage, mit der zum einen die Nichtigerklärung des im bezeichneten Schreiben enthaltenen Beschlusses, Herrn Abdelmouine nicht als zur Einlegung einer Beschwerde berechtigten Beteiligten im Sinne der Verordnung 2015/1589 anzusehen (im Folgenden: streitiger Beschluss), und zum anderen der Erlass von Anordnungen begehrt wurde.

13 Am Tag der mündlichen Verhandlung, die am 18. Oktober 2022 stattfand, legten die Rechtsmittelführer bei der Kanzlei des Gerichts gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Reihe von Beweismitteln vor.

14 In den Rn. 9 bis 13 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den zweiten Antrag der Rechtsmittelführer auf Erlass von Anordnungen mit der Begründung zurück, dass es für den Erlass solcher Anordnungen nicht zuständig sei.

15 Hinsichtlich des ersten Antrags der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ging das Gericht in den Rn. 14 bis 18 des angefochtenen Urteils davon aus, dass dieser insoweit als teilweise unzulässig zurückzuweisen sei, als er sich darauf beziehe, dass die Kommission PBL im streitigen Beschluss nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich war das Gericht der Auffassung, es sei nicht nachgewiesen worden, dass sich PBL der von Herrn Abdelmouine eingelegten Beschwerde, die Gegenstand dieses Beschlusses gewesen sei, angeschlossen habe, so dass Letzterer als einziger Beschwerdeführer anzusehen sei. Dieser Antrag wurde daher nur insoweit in der Sache geprüft, als er sich auf die Behandlung der von Herrn Abdelmouine als „socio“ des FCB eingelegten Beschwerde bezog.

16 Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage ging das Gericht in den Rn. 19 und 20 des angefochtenen Urteils davon aus, dass die Rechtsmittelführer zur Begründung dieses Antrags einen einzigen Klagegrund geltend machten, der auf einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gestützt und in zwei Teile gegliedert sei.

17 Was den ersten, auf eine rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts gestützten Teil betrifft, führte das Gericht in den Rn. 22 bis 47 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass einige der verschiedenen Interessen, die von den Rechtsmittelführern geltend gemacht worden seien, um darzutun, dass Herr Abdelmouine in seiner Eigenschaft als „socio“ des FCB als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 angesehen werden müsse, nicht nachgewiesen worden seien und es sich bei den übrigen um „ganz allgemeine oder mittelbare“ Interessen handele. Aus diesen Gründen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Herr Abdelmouine nicht als in diesem Sinne „Beteiligter“ angesehen werden könne.

18 Den zweiten, auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützten Teil verwarf das Gericht in den Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass er ins Leere gehe, nachdem es zuvor im Wesentlichen festgestellt hatte, dass er sich auf einen lediglich zur Veranschaulichung angeführten und damit für die Begründung nebensächlichen Gesichtspunkt beziehe, auf den sich die Kommission im streitigen Beschluss bei ihrer Entscheidung über den Status der von Herrn Abdelmouine eingelegten Beschwerde gestützt habe.

19 Im Übrigen war das Gericht in den Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils der Auffassung, dass über die Zulässigkeit der von den Rechtsmittelführern am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel nicht befunden werden müsse, da diese jedenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage ohne Belang seien.

20 Unter Berücksichtigung all dieser Gründe wies das Gericht die Klage ab. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

21 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen im Wesentlichen stattzugeben.

22 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

23 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

24 Mit ihrem ersten, auf die Rn. 14 bis 18 des angefochtenen Urteils bezogenen und in zwei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung ihres ersten, auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichteten Antrags als unzulässig durch das Gericht.

25 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen sie im Wesentlichen geltend, mit den von ihnen am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel sei – entgegen der vom Gericht in den fraglichen Randnummern geäußerten Auffassung – hinreichend belegt worden, dass sich PBL der von Herrn Abdelmouine eingelegten Beschwerde angeschlossen habe und dass die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses hiervon Kenntnis gehabt habe.

26 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bringen sie vor, dass das Gericht jedenfalls seine Rechtsprechung verkannt habe, nach der es bei einer von mehreren Personen erhobenen Nichtigkeitsklage für die Zulässigkeit dieser Klage insgesamt ausreiche, wenn die Klagebefugnis einer dieser Personen festgestellt werde, und damit eine Prüfung der Klagebefugnis der anderen betroffenen Personen entbehrlich werde. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das in Anbetracht dieser Rechtsprechung ihren ersten Antrag insgesamt für zulässig erklären müssen.

27 Die Kommission hält den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig und dessen zweiten Teil für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

28 Zum ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zum einen allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise zuständig ist. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern keine Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche dem Gerichtshof im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels zur Kontrolle vorgelegt werden könnte. Jegliches Vorbringen, mit dem diese Würdigung in einem solchen Rahmen in Frage gestellt wird, ist daher – mit Ausnahme des auf eine Verfälschung gestützten Vorbringens – als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 157 und 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Zum anderen muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Fehler darlegen, die das Gericht zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich diese Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 21. September 2023, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, C‑478/21 P, EU:C:2023:685, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Rechtsmittelführer, die das Vorliegen einer Verfälschung von Tatsachen insoweit weder behaupten noch nachweisen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, der zufolge im Wesentlichen nicht nachgewiesen sei, dass sich PBL der von Herrn Abdelmouine bei der Kommission eingelegten Beschwerde, die Gegenstand des streitigen Beschlusses ist, angeschlossen habe, nicht angreifen können.

31 Mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof lässt sich unter den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen überdies nicht feststellen – und erst recht nicht offensichtlich belegen – dass das Gericht die ihm am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel verfälscht hätte. Eine solche Verfälschung wird außerdem nicht förmlich geltend gemacht. Denn das einzige konkrete Beweismittel, auf das sich die Rechtsmittelführer insoweit beziehen, ist eine E‑Mail der Kommission, in der sich – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer – keine Angaben dazu finden, dass die Kommission eine Beschwerde von PBL erhalten hätte, sondern vielmehr ausgeführt wird, dass die Kommission nicht im Besitz einer solchen Beschwerde sei. Im Übrigen beschränken sich die Rechtsmittelführer auf pauschales, allgemeines oder nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen.

32 Zum zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer dem Gericht zu Unrecht vorwerfen, seine Rechtsprechung verkannt zu haben, der zufolge es bei einer von mehreren Personen erhobenen Nichtigkeitsklage für die Zulässigkeit dieser Klage insgesamt ausreiche, wenn die Klagebefugnis einer dieser Personen festgestellt werde, und damit eine Prüfung der Klagebefugnis der anderen in Rede stehenden Personen entbehrlich werde.

33 In den Rn. 14 bis 18 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht nämlich nicht nur zur Klagebefugnis von PBL geäußert, sondern auch zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags der Rechtsmittelführer auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Das Gericht war hierbei der Ansicht, dass dieser Antrag nur insoweit zulässig sei, als damit der Inhalt des Beschlusses angegriffen werde, mit dem die Kommission über die Beschwerde von Herrn Abdelmouine entschieden habe. Entsprechend hat das Gericht den Antrag aus den in den Rn. 15, 30 und 31 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen als unzulässig zurückgewiesen, soweit damit im Wesentlichen beanstandet wurde, der vorgebrachte Umstand, dass PBL sich der Beschwerde von Herrn Abdelmouine angeschlossen habe, sei im streitigen Beschluss nicht berücksichtigt worden.

34 In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung, auf die sich die Rechtsmittelführer beziehen, nach Gegenstand und Reichweite nicht einschlägig.

35 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

36 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Pflichtverstoß begangen, indem es im angefochtenen Urteil auf einen ihrer beiden Klagegründe nicht eingegangen sei, der sich auf eine Verletzung von Art. 116 AEUV bezogen habe.

37 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. Würdigung durch den Gerichtshof

38 Wie sich aus den Rn. 9 bis 13 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht sich zur Entscheidung über den zweiten Antrag der Rechtsmittelführer, mit dem begehrt wurde, der Kommission aufzugeben, ihre Befugnisse nach Art. 116 AEUV auszuüben, für unzuständig befunden.

39 Diese Feststellung der Unzuständigkeit, die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen wird und die zudem aus den vom Gericht im angefochtenen Urteil genannten Gründen frei von Rechtsfehlern ist, stand aber jeglicher Form einer Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit aller Klagegründe durch das Gericht entgegen, die von den Rechtsmittelführern zur Stützung des fraglichen Antrags hätten vorgebracht werden können. Die Feststellung bildet somit implizit, aber notwendigerweise eine Rechtfertigung dafür, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht auf die Argumente zu einer Verletzung von Art. 116 AEUV eingegangen ist, in Bezug auf die die Rechtsmittelführer geltend machen, sie hätten sie vor dem Gericht vorgetragen.

40 Daher greift der zweite Rechtsmittelgrund nicht durch. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

41 Mit ihrem dritten, auf die Rn. 22 bis 47 des angefochtenen Urteils bezogenen Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht den ersten Teil ihres auf einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gestützten Nichtigkeitsgrundes zurückgewiesen habe.

42 Als Erstes berufen sie sich darauf, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Beteiligter“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit definiert sei, da er auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen verweise, einschließlich derjenigen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe in dem Sinne beeinträchtigt sein könnten, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken könne.

43 Als Zweites verweisen die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall zunächst darauf, dass die mutmaßliche Beihilfe, gegen die sich die im streitigen Beschluss behandelte Beschwerde gerichtet habe, eine Beihilfe gewesen sei, die den PSG, einen in Frankreich ansässigen Profifußballverein, begünstigt habe und beim FCB, einem konkurrierenden, in Spanien ansässigen Fußballverein, einen Schaden bewirkt habe.

44 Des Weiteren habe diese Beihilfe bereits eine konkrete nachteilige Auswirkung auf die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Situation nicht nur des FCB, sondern auch – in Anbetracht der Struktur einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie deren ganz besonderer Tätigkeiten – der „socios“, in deren Eigentum der FCB stehe und die seine Leitung, seine Entscheidungen und seine Tätigkeiten demokratisch kontrollierten, gehabt, und in jedem Fall bestehe die Gefahr, dass die Beihilfe eine solche Auswirkung haben werde.

45 Schließlich berufen sich die Rechtsmittelführer im Wesentlichen darauf, dass sie sowohl vor der Kommission als auch vor dem Gericht die verschiedenen Gründe klar, genau und substantiiert dargelegt hätten, aus denen davon auszugehen sei, dass Herr Abdelmouine in seiner Eigenschaft als „socio“ des FCB und unter Berücksichtigung der besonderen, an diese Eigenschaft geknüpften Rechte, Befugnisse und Pflichten, wie sie in der Satzung des FCB festgelegt seien, eine Person sei, deren immaterielle, vermögenswerte und wirtschaftliche Interessen und deren konkrete Situation durch die Gewährung der mit der Beschwerde beanstandeten Beihilfe beeinträchtigt werden könnten.

46 Als Drittes und Letztes leide die Begründung, mit der das Gericht im Ergebnis angenommen habe, dass die Kommission Herrn Abdelmouine die Eigenschaft als „Beteiligter“ zu Recht abgesprochen habe, an mehreren Rechtsfehlern.

47 Erstens habe das Gericht ein unangemessen restriktives Verständnis des Begriffs „Beteiligter“ zugrunde gelegt, indem es auf Grundlage seiner früheren Rechtsprechung ausgeschlossen habe, dass nicht nur „allgemeine“, sondern auch „mittelbare“ Interessen ausreichen könnten, um nachzuweisen, dass die Person, die sich auf diese Eigenschaft berufe, die Eigenschaft eines „Beteiligten“ habe.

48 Zweitens seien dem Gericht auf der Grundlage dieses unangemessen restriktiven Verständnisses Rechtsfehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts sowie Beurteilungsfehler unterlaufen, indem es die verschiedenen Interessen, die die Rechtsmittelführer ins Feld geführt hätten, um die Eigenschaft von Herrn Abdelmouine als „Beteiligter“ nachzuweisen, teils als nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen als „ganz allgemein oder mittelbar“ eingestuft habe.

49 Die Kommission hält dem erstens entgegen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs wie auch die des Gerichts dahin zu verstehen sei, dass eine Berufung auf „ganz allgemeine oder mittelbare“ Interessen nicht ausreiche, um als „Beteiligter“ angesehen werden zu können.

50 Zweitens beschränkten sich die Rechtsmittelführer weitgehend darauf, ihr Vorbringen vor dem Gericht zu wiederholen und dessen Würdigung in Frage zu stellen, ohne allerdings irgendeine Verfälschung geltend zu machen. Ihr Rechtsmittelgrund sei insofern unzulässig.

51 Drittens und letztens stütze keins der Argumente der Rechtsmittelführer die Annahme, dass das Gericht den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet habe. In Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts sei vielmehr festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der streitige Beschluss, soweit er Herrn Abdelmouine in Ansehung der von ihm und den Rechtsmittelführern vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel die Eigenschaft als „Beteiligter“ abspreche, nicht rechtswidrig sei. Würdigung durch den Gerichtshof

52 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, dem Gericht seien bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses, soweit die Kommission Herrn Abdelmouine die Eigenschaft als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 abgesprochen habe, Rechtsfehler unterlaufen. Im Wesentlichen habe das Gericht zum einen die Prüfung anhand einer rechtsfehlerhaften Auslegung dieses Begriffs vorgenommen. Auf dieser Grundlage seien dem Gericht zum anderen insofern Fehler bei der rechtlichen Einordnung und der Würdigung des Sachverhalts unterlaufen, als es entschieden habe, die Kommission sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Herr Abdelmouine die Gründe nicht dargelegt habe, aus denen er als ein solcher Beteiligter angesehen werden müsse.

53 Als Erstes ist hierzu zunächst festzustellen, dass der Begriff „Beteiligter“ nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589, mit dem die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des „Beteiligten“ in Art. 108 Abs. 2 AEUV kodifiziert wird, „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“, umfasst (Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Des Weiteren ermöglicht die Eigenschaft als „Beteiligter“, wie sich aus Art. 24 der Verordnung ergibt, der Person, der diese Eigenschaft zuerkannt wird, bestimmte Verfahrensrechte in Anspruch zu nehmen, darunter die Einlegung einer Beschwerde, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren, die Abgabe einer Stellungnahme nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens sowie – falls die Person eine solche Stellungnahme abgegeben hat – das Recht, eine Kopie des von der Kommission nach Abschluss des Verfahrens erlassenen Beschlusses zu erhalten.

55 Im Gegenzug verpflichtet Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung die Kommission u. a., jede nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung eingelegte Beschwerde von Beteiligten ohne ungebührliche Verzögerung zu prüfen.

56 Schließlich setzt die Umsetzung der Bestimmungen, die diese Rechte bzw. diese Verpflichtung vorsehen, wie sich dem 33. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589 – der bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu beachten ist – entnehmen lässt, voraus, dass die Person, die die Beschwerde bei der Kommission eingelegt hat, in dieser dargetan hat, dass sie ein Beteiligter im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung ist.

57 Als Zweites ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589, dass der Begriff „Beteiligter“ nicht nur die Mitgliedstaaten, den bzw. die Empfänger der mutmaßlichen, mit der Beschwerde angegriffenen Beihilfe, die mit diesem Empfänger bzw. diesen Empfängern im Wettbewerb stehenden Unternehmen sowie betroffene Berufsverbände umfasst. Der Begriff schließt nämlich über diese feststehenden Kategorien juristischer oder natürlicher Personen hinaus alle anderen Personen ein, deren Interessen aufgrund der Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt sein können.

58 Insoweit bezieht sich der Begriff „Beteiligter“, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten, was jede Person einschließen kann, die geltend macht, dass ihre Interessen aufgrund der Gewährung einer mutmaßlichen Beihilfe beeinträchtigt sein könnten (Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 59 und 60), allerdings unter der Bedingung, dass diese Person in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass die Anforderungen, um als „Beteiligter“ angesehen zu werden, erfüllt sind, und insbesondere, dass sich die mutmaßliche Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Hierzu muss die Person, die sich in einem bestimmten Fall auf die Eigenschaft als „Beteiligter“ beruft, in rechtlich hinreichender Weise erstens dartun, dass es gerade die Gewährung der mutmaßlichen Beihilfe als solche ist, die ihre Interessen beeinträchtigen kann, und zwar unter Ausschluss jeglichen anderen Verhaltens oder jeglicher anderer Maßnahme, insbesondere jeglicher rechtlich gesonderten Maßnahme, die von dem Mitgliedstaat erlassen werden kann, der diese Beihilfe gewährt, selbst wenn eine solche Maßnahme in einem Sachzusammenhang mit der Beihilfe steht. Nur wenn bestimmte Modalitäten für die Durchführung einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden könnten, können diese mit der Durchführung untrennbar verknüpften Modalitäten angeführt werden, um die Eigenschaft der fraglichen Person als „Beteiligter“ darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 81, 97 bis 99, 103 und 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission, C‑742/21 P, EU:C:2023:1000, Rn. 40, 79, 93 und 95).

60 Zweitens muss diese Person in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass es gerade „ihre“ – also ihre eigenen – Interessen sind, die durch die Gewährung der mutmaßlichen Beihilfe beeinträchtigt sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60).

61 Jedoch schließt dieses Erfordernis für bestimmte Arten von juristischen Personen, wie etwa denjenigen, die in Form einer Gewerkschaft oder Vereinigung gegründet wurden, nicht die Möglichkeit aus, sich auf Gruppeninteressen oder Interessen allgemeiner Art zu berufen, beispielsweise die Förderung oder Verteidigung der Interessen einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen oder das allgemeine Interesse daran, dass eine Sportstätte unter wirtschaftlichen Bedingungen betrieben wird, die ihre Zugänglichkeit sowohl für Amateur- als auch für Profisportler gewährleisten, soweit solche Interessen unter den Satzungszweck dieser juristischen Personen fallen und sich daher mit einem ihrer eigenen Interessen überschneiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33, 45, 46, 52, 57 bis 59, 65 und 104, sowie vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 59, 64, 66 und 67).

62 Drittens muss die in Rede stehende Person, wie die Generalanwältin in den Nrn. 72 und 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Gewährung der mutmaßlichen Beihilfe tatsächlich konkret auf ihre Interessen ausgewirkt hat oder sich zumindest potenziell konkret auf diese auswirken kann (Urteile vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C‑429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 35, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60), wobei sowohl diese tatsächliche oder potenzielle Auswirkung selbst als auch der Kausalzusammenhang zwischen ihr und der Gewährung der fraglichen Beihilfe nachzuweisen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C‑429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 43).

63 Als Drittes ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 22 bis 47 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass einige der verschiedenen Interessen, die von den Rechtsmittelführern geltend gemacht worden seien, um darzutun, dass Herr Abdelmouine in seiner Eigenschaft als „socio“ des FCB bezogen auf die mutmaßliche, in seiner Beschwerde bezeichnete Beihilfe als „Beteiligter“ anzusehen sei, nicht hinreichend substantiiert seien und die übrigen „ganz allgemein oder mittelbar“ seien.

64 Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruht auf vier Begründungssträngen. In den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Urteils hat es einer ersten Argumentationslinie der Rechtsmittelführer nämlich entgegengehalten, dass die von ihnen vorgelegten Beweismittel nicht belegten, dass die finanzielle Haftung eines „socio“ des FCB wie Herrn Abdelmouine bei Verlusten dieses Vereins ausgelöst werden könne und er deshalb ein unmittelbares vermögensrechtliches Interesse an der Erhaltung von dessen finanzieller Situation habe. In den Rn. 32 bis 34 des Urteils hat das Gericht in Entgegnung auf eine zweite Argumentationslinie der Rechtsmittelführer ausgeführt, dass das allgemeine Interesse an einer Verteidigung eines Sports wie des Fußballs und seiner Wertvorstellungen von einer natürlichen Person wie Herrn Abdelmouine nicht wirksam geltend gemacht werden könne, um darzutun, dass er ein „Beteiligter“ sei. In den Rn. 35 bis 38 des Urteils hat das Gericht eine dritte Argumentationslinie der Rechtsmittelführer, die im Wesentlichen auf ein Interesse von Herrn Abdelmouine an der Verteidigung seiner immateriellen Rechte und seiner Vereinigungsfreiheit gestützt wurde, aufgrund ihres Mangels an Klarheit und Genauigkeit als unzulässig zurückgewiesen. In den Rn. 39 bis 45 des Urteils hat es eine vierte Argumentationslinie der Rechtsmittelführer verworfen, die sich auf das Interesse von Herrn Abdelmouine am Fortbestand der verschiedenen Rechte bezog, die er in seiner Eigenschaft als „socio“ des FCB habe.

65 Die Rechtsmittelführer wenden sich aber, wie sich aus ihrem in den Rn. 41 bis 48 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen vor dem Gerichtshof ergibt, nicht dagegen, dass das Gericht ihre dritte Argumentationslinie als unzulässig zurückweist. Zu diesem Gesichtspunkt haben sie sich in der Rechtsmittelschrift nämlich auf tatsächliche und rechtliche Erwägungen zu den Rechten und Pflichten beschränkt, die Organisationen wie PBL und die „socios“ wie Herr Abdelmouine besäßen, wobei diese inhaltlichen Erwägungen ihrer Ansicht nach belegen, dass ihre Interessen und ihre Situation durch die Gewährung einer mutmaßlichen Beihilfe wie derjenigen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses ist, beeinträchtigt werden könnten. Folglich ist die Zurückweisung dieser dritten Argumentationslinie als endgültig zu betrachten.

66 Zur Begründung, mit der das Gericht über die Stichhaltigkeit der ersten, der zweiten und der vierten Argumentationslinie befunden hat, ist zum einen daran zu erinnern, dass, wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, es im Rahmen eines Rechtsmittels weder zulässig ist, dass der Rechtsmittelführer begehrt, der Gerichtshof möge Tatsachen und Beweise würdigen, noch, dass er die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise durch das Gericht in Frage stellt, es sei denn, er macht eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweisen geltend.

67 Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus im Hinblick auf die erste Argumentationslinie der Rechtsmittelführer, die nicht geltend machen, die zur Stützung ihrer Klage vorgelegten Beweismittel seien verfälscht worden, dass die Rügen, die sie gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Urteils erheben, wonach die Beweismittel, auf die dort Bezug genommen wird, nicht belegten, dass ein „socio“ des FCB wie Herr Abdelmouine bei Verlusten dieses Vereins finanziell haftbar gemacht werden könne und deshalb ein unmittelbares vermögensrechtliches Interesse an der Erhaltung von dessen finanzieller Situation habe, unzulässig sind. Aus dem gleichen Grund ist das Ansinnen der Rechtsmittelführer, der Gerichtshof möge eine Würdigung anderer Beweismittel vornehmen, wie etwa bestimmter Klauseln in der Satzung des FCB, aus denen sich eine Gesamtheit weiterer unmittelbarer immaterieller, vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Interessen der „socios“ dieses Vereins ergeben soll, unzulässig.

68 Zum anderen kann ein Rechtsmittelführer, soweit das Gericht die Tatsachen festgestellt und diese sowie die ihm vorgelegten Beweise gewürdigt hat, im Rahmen eines Rechtsmittels zulässigerweise die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen durch das Gericht wie auch die daraus gezogenen Rechtsfolgen angreifen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 23, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 57).

69 Im vorliegenden Fall ist zur zweiten Argumentationslinie der Rechtsmittelführer darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 32 bis 34 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen befunden hat, dass das allgemeine Interesse an einer Verteidigung eines Sports wie des Fußballs und seiner Wertvorstellungen von einer natürlichen Person wie Herrn Abdelmouine nicht wirksam geltend gemacht werden könne, um darzutun, dass er ein „Beteiligter“ sei.

70 Eine Person ist nämlich, wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 und der in den Rn. 58 und 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ausschließlich aufgrund der Tatsache, dass – und insoweit, als – die Gewährung einer Beihilfe sie in „ihren“ Interessen, mithin in ihren eigenen Interessen, im Gegensatz zu den Interessen anderer Personen und erst recht zu Allgemeininteressen, berühren kann, als „Beteiligter“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. Nur weil und soweit die Gewährung bestimmter Beihilfen die Gruppen- oder Allgemeininteressen betreffen können, deren Verteidigung der Satzungszweck bestimmter juristischer Personen ist, und folglich weil und soweit sich diese Gruppen- oder Allgemeininteressen mit dem eigenen Interesse dieser juristischen Personen überschneiden, wurde diesen, wie sich aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Möglichkeit eingeräumt, sich auf solche Interessen zu berufen, um als „Beteiligte“ anerkannt zu werden.

71 Was schließlich die vierte Argumentationslinie der Rechtsmittelführer betrifft, machen sie hingegen zu Recht geltend, dass das Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 falsch ausgelegt und den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe, indem es im Wesentlichen entschieden habe, dass eine Person, um darzutun, dass ihre Interessen durch die Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein könnten und dass sie folglich ein „Beteiligter“ sei, den Nachweis erbringen müsse, dass die Gewährung dieser Beihilfe eine unmittelbare Auswirkung auf ihre Interessen habe, und indem es sodann die Auffassung vertreten hat, dass die Rechtsmittelführer diesen Nachweis nicht erbracht hätten, da sie sich darauf beschränkt hätten, mittelbare Folgen aufzuführen, die die in der Beschwerde von Herrn Abdelmouine bezeichnete Beihilfe für dessen Interessen haben könnte.

72 Denn wie sich aus der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es sowohl erforderlich als auch ausreichend, dass die Person, die als „Beteiligter“ eingestuft werden möchte, in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Gewährung der in ihrer Beschwerde bezeichneten Beihilfe tatsächlich konkret auf ihre Interessen ausgewirkt hat oder sich zumindest potenziell konkret auf diese auswirken kann, wobei sowohl diese tatsächliche oder potenzielle Auswirkung selbst als auch der Kausalzusammenhang zwischen ihr und der Gewährung der Beihilfe nachzuweisen sind. Diese Darlegung kann u. a. dadurch erfolgen, dass die konkreten Auswirkungen, die die Beihilfe unmittelbar oder mittelbar hat oder haben könnte, über eine Abfolge von miteinander zusammenhängenden Ereignissen nachgewiesen werden, die sich bereits verwirklicht haben oder sich mit hinreichender Vorhersehbarkeit und Sicherheit verwirklichen werden.

73 Diese Rechtsfehler können allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da das Gericht in Rn. 45 dieses Urteils parallel hierzu erwogen hat, dass die von den Rechtsmittelführern zur Stützung ihrer vierten Argumentationslinie geltend gemachten Gesichtspunkte überdies unsicher seien und somit nicht den Nachweis ermöglichten, dass die Gewährung der mutmaßlichen Beihilfe, die in der von Herrn Abdelmouine eingelegten Beschwerde bezeichnet wurde, konkrete Auswirkungen auf dessen Interessen haben könne. Diese Erwägungen weisen in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung keinerlei Rechtsfehler auf und können, wie sich aus den Rn. 28 und 66 dieses Urteils ergibt, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.

74 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

75 Mit ihrem vierten, auf die Rn. 48 bis 53 des angefochtenen Urteils bezogenen Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer die Zurückweisung des zweiten Teils ihres auf einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gestützten Nichtigkeitsgrundes durch das Gericht.

76 Sie werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, diesen Teil des Klagegrundes mit der Begründung zurückgewiesen zu haben, dass er sich auf einen „Nebenaspekt“ des streitigen Beschlusses bezogen habe, und rügen damit, das Gericht habe ihr detailliertes Vorbringen nicht in der Sache geprüft, wonach sich die Personen, die – wie Herr Abdelmouine – die ganz besondere Eigenschaft des „socio“ eines Profifußballvereins innehätten, der sich – wie der FCB – für das Modell eines Vereins ohne Gewinnerzielungsabsicht entschieden habe, nicht in einer Situation befänden, die mit der eines Anteilseigners an einer Gesellschaft vergleichbar sei. Folglich dürften sie nicht in analoger Betrachtung dieser Situation als nicht durch eine Beihilfe – wie die im vorliegenden Fall dem PSG gewährte – in ihren Interessen beeinträchtigt angesehen werden.

77 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der zweite Teil des Nichtigkeitsgrundes der Rechtsmittelführer ins Leere gehe. Folglich könne dem Gericht nicht vorgehalten werden, diesen Teil nicht in der Sache geprüft zu haben. Würdigung durch den Gerichtshof

78 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 67, 69 und 73 des vorliegenden Urteils angeführten Tatsachenwürdigungen des Gerichts und die daraus von ihm abgeleiteten Rechtsfolgen zur Unbegründetheit des ersten Teils des auf einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gestützten Nichtigkeitsgrundes der Rechtsmittelführer für sich genommen ausreichen, um das angefochtene Urteil zu tragen, soweit darin die Klage der Rechtsmittelführer als unbegründet abgewiesen wurde.

79 Diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen tragen nämlich die Feststellung, dass Herr Abdelmouine nicht als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 angesehen werden könne, weil die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass die von seiner Beschwerde bezeichnete Beihilfe die Interessen, die er in seiner Eigenschaft als „socio“ des FCB haben könne, mit hinreichender Sicherheit beeinträchtigen könnte. Außerdem lassen sich diese Erwägungen nicht über die gesonderten und davon unabhängigen Erwägungen in Zweifel ziehen, die das Gericht und vor ihm die Kommission zum möglichen Bestehen oder Fehlen einer Analogie zwischen der Situation eines „socio“ wie Herrn Abdelmouine und der eines Anteilseigners einer Gesellschaft angestellt haben.

80 Folglich bezieht sich der vierte Rechtsmittelgrund auf Teile der Begründung des angefochtenen Urteils, die, wie die Generalanwältin in Nr. 96 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, selbst wenn sie rechtsfehlerhaft wären, keine tragenden Erwägungen darstellen.

81 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

82 Mit ihrem fünften, auf die Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils bezogenen Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe die Beweismittel, die ihm am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien, nach Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beweismittel, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht relevant seien.

83 Hierzu verweisen sie zum einen darauf, dass die Relevanz dieser Beweismittel durch den Umstand belegt werde, dass sie in der mündlichen Verhandlung Gegenstand lebhafter Diskussionen gewesen seien.

84 Zum anderen zeige sich auch bei einer Prüfung dieser Beweismittel, dass sie im Hinblick insbesondere auf die Zulässigkeit und die Begründetheit der von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht erhobenen Klage relevant seien. Mit ihnen werde nämlich dargetan, dass die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass sich PBL der Beschwerde von Herrn Abdelmouine rechtzeitig angeschlossen habe. Zudem belegten sie die konkrete Auswirkung, die die von Herrn Abdelmouine beanstandete staatliche Beihilfe auf die rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und wettbewerbsrechtliche Situation des FCB haben könne, und auch die Art und Weise, in der diese Beihilfe die Interessen von Herrn Abdelmouine und die von PBL beeinträchtigen könne.

85 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig und unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

86 Der vorliegende Rechtsmittelgrund bezieht sich, wie der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, den er inhaltlich teilweise übernimmt, auf die Würdigung bestimmter, von den Rechtsmittelführern vorgelegter Beweismittel durch das Gericht.

87 Dieser Rechtsmittelgrund ist als solcher mit einer Begründung, die der in den Rn. 28 bis 31 des vorliegenden Urteils dargestellten gleichgelagert ist, als unzulässig zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

88 Im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer erstens geltend, eine der an der Ausarbeitung ihrer Klage beteiligten Personen sei vor oder unmittelbar nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liege, Teil des Personals desjenigen Mitglieds des Gerichts geworden, das in der Rechtssache das Amt des Berichterstatters bekleidet habe.

89 Sie tragen zweitens vor, dass diese Situation unwiderlegbar als ein Interessenkonflikt angesehen werden müsse, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Verfahrens ergebe, das dem Urteil vorangegangen sei.

90 Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig und unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

91 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich, dass im Rahmen eines Rechtsmittels die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag konkret stützen, genau bezeichnet werden müssen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juli 2016, Staelen/Bürgerbeauftragter, C‑338/15 P, EU:C:2016:599, Rn. 15).

92 Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, dessen Inhalt nicht so klar und genau ist, dass der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die der Rechtsmittelgrund gestützt wird, nicht hinreichend klar und genau aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen; er ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30, und Beschluss vom 20. Juli 2016, Staelen/Bürgerbeauftragter, C‑338/15 P, EU:C:2016:599, Rn. 16).

93 Im vorliegenden Fall entspricht der Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen offensichtlich nicht.

94 Hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, auf die der Rechtsmittelgrund gestützt wird, beschränkt sich die Rechtsmittelschrift nämlich, ohne irgendein Beweismittel anzuführen, auf die vage Behauptung „[es habe] sich gezeigt, dass eine der an der Ausarbeitung der Klage beteiligten Personen vor oder unmittelbar nach [Ergehen des angefochtenen Urteils] Teil des Personals [des Mitglieds des Gerichts] geworden sei, [das in der Rechtssache das Amt des Berichterstatters bekleidet habe]“.

95 Damit wird in der Rechtsmittelschrift weder die Identität der betreffenden Person präzisiert, geschweige denn belegt, und es wird auch nicht präzisiert oder belegt, in welcher Funktion und inwieweit diese Person in die Ausarbeitung der Klage eingebunden gewesen sein soll. Es darf aber vernünftigerweise angenommen werden, dass diese Informationen dem Rechtsanwalt zur Verfügung standen, der die Klage erhoben – und damit a priori ausgearbeitet – hat und der die Rechtsmittelführer nunmehr vor dem Gerichtshof vertritt. Auch die Behauptung, diese Person sei „vor oder unmittelbar nach“ Ergehen des angefochtenen Urteils Teil des Personals des Berichterstatters geworden, ist überaus ungenau.

96 Unter diesen Umständen versetzen die Rechtsmittelführer den Gerichtshof mangels irgendeiner Information, aus der sich der behauptete Sachverhalt klar und genau erschlösse, wie auch mangels irgendeines Beweismittels, dass die Feststellung seiner Richtigkeit ermöglichen würde, den Gerichtshof nicht in die Lage, insoweit irgendeine Kontrolle auszuüben, geschweige denn, über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu befinden, obgleich sich aus ihrem Vorbringen – sollte es zutreffend sein – ein Sachverhalt ergäbe, der bestimmte und ernsthafte Rechtsfragen aufwürfe.

97 Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. Kosten

98 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

99 Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführer unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und Herr Issam Abdelmouine tragen die Kosten. 2. Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und Herr Issam Abdelmouine tragen die Kosten. Unterschriften