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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2024 – C-352/23
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2024:748
Zitiert von 20 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 12. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asyl- und Einwanderungspolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Art. 1, 4 und 7 – Richtlinie 2011/95/EU – Anwendungsbereich – Art. 2 und 3 – Nationaler Schutz aus humanitären Gründen – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 14 – Unmöglichkeit, die Abschiebung durchzuführen – Bestätigung – Rechte des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Fall des Aufschubs der Abschiebung – Richtlinie 2013/33/EU – Anwendungsbereich – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ In der Rechtssache C‑352/23 [Changu] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2023, in dem Verfahren LF gegen Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Neunten Kammer sowie des Richters S. Rodin, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von LF, vertreten durch V. B. Ilareva und K. Stoyanov, Advokati, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, J. Hottiaux, A. Katsimerou und E. Rousseva als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 4 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 2 Buchst. h und Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LF und der Darzhavna agentsia za bezhantsite (Staatliche Agentur für Flüchtlinge, Bulgarien, im Folgenden DAB) betreffend einen Bescheid, mit dem LF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des „humanitären Status“ verweigert wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/115
3 Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 lautet: „Die Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, sollte geregelt werden. Die Festlegungen hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums dieser Personen sollten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen werden. Die betreffenden Personen sollten eine schriftliche Bestätigung erhalten, damit sie im Falle administrativer Kontrollen oder Überprüfungen ihre besondere Situation nachweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Gestaltung und des Formats der schriftlichen Bestätigung über einen breiten Ermessensspielraum verfügen und auch die Möglichkeit haben, sie in aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr aufzunehmen.“
4 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden: a) die einem Einreiseverbot nach Artikel 13 [der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2006, L 105, S. 1)] unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten; b) die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.“
5 Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.“
6 In Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.“
7 Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf, a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder b) solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht. (2) Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen; b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.“
8 Art. 14 der Richtlinie 2008/115 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 9 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden: a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.“ Richtlinie 2011/95
9 In den Erwägungsgründen 14 und 15 der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, günstigere Regelungen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Normen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag als mit der Begründung gestellt verstanden wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A [des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung] oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist. (15) Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht unter diese Richtlinie.“
10 Gemäß Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“„das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht“.
11 Art. 3 der Richtlinie 2011/95 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“ Richtlinie 2013/32/EU
12 In Art. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … f) ‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen; … q) ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.“
13 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.“
14 Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person a) nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht weiter geprüft wird, oder b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Die Mitgliedstaaten können eine solche Ausnahme nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.“
15 In Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(5) Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. (6) Im Fall einer Entscheidung, a) einen Antrag im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe h aufgeführten Umstände gestützt, … ist das Gericht befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist.“ Richtlinie 2013/33
16 Art. 20 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller … c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie [2013/32] gestellt hat. … (5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.“ Bulgarisches Recht ZUB
17 Art. 8 Abs. 1 des Zakon za ubezhichteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz, im Folgenden: ZUB) sieht vor: „Die Flüchtlingseigenschaft wird in der Republik Bulgarien einem Ausländer zuerkannt, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet und den Schutz dieses Landes aus diesen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann oder will oder nicht dorthin zurückkehren kann oder will.“
18 Art. 9 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Der humanitäre Status wird einem Ausländer zuerkannt, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und der den Schutz seines Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen kann oder will, weil er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie z. B.: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. … (8) Ein humanitärer Status kann auch aus anderen humanitären Gründen sowie aus den in den Schlussfolgerungen des Exekutivausschusses des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genannten Gründen gewährt werden.“ ZChRB
19 In Art. 44b des Zakon za chuzhdentsite v Republika Balgaria (Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien, im Folgenden: ZChRB) heißt es: „(1) Ist die sofortige Ausweisung oder Rückführung des Ausländers unmöglich oder muss die Vollstreckung dieser Maßnahmen aus rechtlichen oder technischen Gründen aufgeschoben werden, so setzt die Behörde, die die Verwaltungszwangsmaßnahme erlassen hat, ihre Vollstreckung aus, bis die Hindernisse für ihre Vollstreckung beseitigt sind. (2) Ist nach Ablauf der Dauer des vorübergehenden Schutzes nach dem [ZUB] die Ausweisung oder Rückführung des Ausländers unmöglich oder muss die Vollstreckung dieser Maßnahmen aus gesundheitlichen oder humanitären Gründen aufgeschoben werden, so setzt die Behörde, die die Verwaltungszwangsmaßnahme erlassen hat, ihre Vollstreckung aus, bis die Hindernisse für ihre Vollstreckung beseitigt sind.“
20 Nach Nr. 16 Abs. 1 der Zusatzbestimmungen zum ZChRB liegen humanitäre Gründe vor, wenn das Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien oder die Ausreise eines Ausländers aufgrund objektiver Umstände eine schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben oder die Einheit seiner Familie darstellen würde oder wenn es das übergeordnete Interesse des Familien- oder Kindeswohls erfordert, dass er in das Hoheitsgebiet des Landes einreisen oder dort verbleiben darf. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
21 LF ist ein volljähriger Drittstaatsangehöriger, der sich seit 1996 in Bulgarien aufhält. Er stellte erfolglos mehrere Anträge auf internationalen Schutz, und es wurden mehrere Rückkehrentscheidungen gegen ihn erlassen, die nie vollstreckt wurden.
22 Am 13. April 2021 stellte LF einen elften Antrag auf internationalen Schutz und machte u. a. geltend, dass er einen großen Teil seines Lebens in Bulgarien verbracht habe und aufgrund des rechtlichen Vakuums, in dem sein Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat verlaufen sei, weder Zugang zu einer Krankenversicherung noch zu medizinischer Versorgung gehabt habe. Außerdem habe sein Gesundheitszustand, der sich sehr verschlechtert habe, ihn daran gehindert, normal zu reisen, und lange Reisen könnten sein Leben gefährden.
23 Mit Bescheid vom 29. April 2021 lehnte die DAB, die Asylbehörde in Bulgarien, den Antrag von LF ab. Es wurde entschieden, dass seine Rückkehr in sein Herkunftsland über die für die Rückführung zuständige nationale Behörde oder über die Internationale Organisation für Migration sichergestellt werden solle.
24 Dieser Bescheid wurde mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 25. November 2021 mit der Begründung aufgehoben, dass sich LF zum einen auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung berufen habe, der im Hinblick auf sein Vorbringen, dass lange Reisen sein Leben gefährdeten, auf ihn anwendbar sei, und zum anderen, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz einen Grund für die Zuerkennung des in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ZUB vorgesehenen humanitären Status darstelle.
25 Nach dieser Aufhebung wurde der Antrag von LF auf internationalen Schutz am 30. Dezember 2021 registriert. LF äußerte seinen Wunsch, in einem Hotspot (Registrierungszentrum) der DAB untergebracht zu werden, da er nicht in der Lage sei, sich eine Unterkunft und Verpflegung zu beschaffen.
26 Am 10. August 2022 erließ die DAB den streitigen Bescheid, mit dem sie LF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des humanitären Status verweigerte.
27 Diese Behörde vertrat die Auffassung, dass die von LF angeführten Gründe zum einen keine Grundlage für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 ZUB böten und zum anderen keine Gründe für die Erlangung des humanitären Status im Sinne von Art. 9 Abs. 8 dieses Gesetzes darstellen könnten. Außerdem sei auf mehrere strafrechtliche Verurteilungen von LF zu verweisen, die seine fehlende Integration in die bulgarische Gesellschaft und sein wiederholtes Fehlverhalten deutlich machten. Schließlich stellten der Aufenthalt von LF in Bulgarien über einen längeren Zeitraum und die Unmöglichkeit der Rückkehr in sein Herkunftsland keinen Schutzgrund nach dem ZUB dar, sondern könnten nur einen Antrag auf einen verwaltungsrechtlichen Status nach dem ZChRB rechtfertigen.
28 Gegen diesen Bescheid erhob LF Klage beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht.
29 Dieses Gericht ist erstens der Ansicht, dass LF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 8 Abs. 1 ZUB oder für die Zuerkennung des humanitären Status nach Art. 9 Abs. 1 ZUB erfülle. Unter Berücksichtigung der beträchtlichen Dauer des Aufenthalts von LF in Bulgarien, nämlich mehr als 26 Jahre, während deren er über kein Ausweisdokument verfügt habe und ihm unter Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 2008/115 häufig die erforderlichen Garantien vorenthalten worden seien, um ihm einen menschenwürdigen Lebensstandard zu gewährleisten, sei seine Situation mit den Situationen vergleichbar, um die es in den Urteilen vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218), und vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219), sowie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), gegangen sei.
30 Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die bulgarischen Behörden ihrer Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie 2008/115, LF so bald wie möglich abzuschieben, nicht nachgekommen seien.
31 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob in Ermangelung einer Bestimmung des ZChRB, die es erlaube, LF aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, und mangels einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine solche Bestimmung nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 einzuführen, der Umstand, dass die bulgarischen Behörden die besondere Situation von LF nicht anerkannt hätten, sofern er einen Verstoß gegen die Art. 1, 4 und 7 der Charta darstelle, unter die „zwingenden humanitären Gründen“ falle, die eine Auslegung von Art. 9 Abs. 8 ZUB im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 rechtfertigen würden.
32 Für den Fall, dass diese Frage bejaht werde, möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 8 ZUB oder ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 zu gewähren sei.
33 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass entgegen dem Wortlaut des zwölften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/115 und von Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie keine Bestimmung des ZChRB einen Anspruch von LF auf eine schriftliche Bestätigung seiner Situation vorsehe.
34 Im vorliegenden Fall habe sich die Anwendung des ZChRB und der Richtlinie 2008/115 auf LF darauf beschränkt, dass zwei Rückkehrentscheidungen, datiert vom 26. September 2005 und vom 9. August 2017, gegen ihn ergangen seien, die nicht vollstreckt worden seien. Nichts deute darauf hin, dass diese unterbliebene Vollstreckung auf Vollstreckungshindernisse oder auf gesundheitliche oder humanitäre Gründe zurückzuführen sei.
35 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts legt die Richtlinie 2008/115 nicht fest, welche Folgen sich daraus ergäben, dass die Vollstreckung der Abschiebung das Recht des Drittstaatsangehörigen auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde. Mangels einer im Einklang mit Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie erlassenen nationalen humanitären Klausel könne daher ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.
36 Drittens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass nur Art. 9 Abs. 8 ZUB die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen regele. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmung im Hinblick auf das Unionsrecht, da der bulgarische Gesetzgeber zu Unrecht angenommen habe, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus „humanitären Gründen“ durch den ZUB geregelt werden müsse, dessen Hauptzweck darin bestehe, die Richtlinie 2011/95 in bulgarisches Recht umzusetzen.
37 Das vorlegende Gericht ist nämlich zum einen der Auffassung, dass der subsidiäre Schutz im bulgarischen Recht zwar ebenfalls mit dem Ausdruck „humanitärer Status“ bezeichnet werde, die „humanitären Gründe“ im Sinne von Art. 9 Abs. 8 ZUB für die Beurteilung, ob subsidiärer Schutz im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95 und Art. 9 Abs. 1 ZUB zu gewähren sei, aber nicht relevant seien. Zum anderen sei nach dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus solchen humanitären Gründen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen.
38 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Situation von LF eine weite Auslegung der einzigen Möglichkeit erfordere, im nationalen Recht eine „humanitäre Bestimmung“ anzuwenden, die mit den Grundrechten aus den Art. 1, 4 und 7 der Charta im Einklang stehe.
39 Würde Art. 9 Abs. 8 ZUB dahin ausgelegt, dass er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/95 falle, könnte die Rechtsstellung von LF nicht im Licht seiner etwaigen Rückkehr in sein Herkunftsland, sondern im Licht seiner Situation in Bulgarien beurteilt werden, auch unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat und der Wahrung seiner Grundrechte.
40 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob es Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 ungeachtet des in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 enthaltenen Vorbehalts, dass Mitgliedstaaten günstigere Normen erlassen können, erlaubt, einem Drittstaatsangehörigen, der sich – wie LF – ohne schriftliche Bestätigung seiner Rechtsstellung und ohne die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „aus humanitären Gründen“ zu erhalten, mehr als 26 Jahre lang in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, „aus zwingenden humanitären Gründen“, die keinen Zusammenhang mit dem Charakter und den Gründen dieser Richtlinie aufweisen, Schutz zu gewähren.
41 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stehen die in den Art. 1, 2, 3 und 35 der Charta verankerten Rechte auf Achtung der Menschenwürde, auf Leben, Unversehrtheit und Gesundheit sowie das in Art. 4 der Charta enthaltene Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Widerspruch dazu, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, dessen Abschiebung de facto ausgesetzt worden sei, während der Prüfung seines Rechtsbehelfs die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu verwehren.
42 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind der 15. Erwägungsgrund, Art. 2 Buchst. h und Art. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine nationale Regelung zur Gewährung von internationalem Schutz in Härtefällen oder aus humanitären Gründen einzuführen, die keinen Zusammenhang mit der Logik und dem Geist der Richtlinie 2011/95 entsprechend dem 15. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 (andere Form des Schutzes) aufweist, oder muss auch in einem solchen Fall die im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit der Gewährung von Schutz aus „humanitären Gründen“ gemäß Art. 3 der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit den Normen des internationalen Schutzes stehen? 2. Verpflichten der zwölfte Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit den Art. 1 und 4 der Charta einen Mitgliedstaat zwingend dazu, Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung auszustellen, die bescheinigt, dass sie sich illegal aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können? 3. Ist bei einem nationalen Rechtsrahmen, dessen einzige Bestimmung zur Regelung des Status eines Drittstaatsangehörigen aus „humanitären Gründen“ in Art. 9 Abs. 8 ZUB enthalten ist, eine Auslegung dieser nationalen Bestimmung, die keinen Zusammenhang mit dem Charakter und den Gründen der Richtlinie 2011/95 aufweist, mit dem 15. Erwägungsgrund sowie mit Art. 2 Buchst. h und Art. 3 dieser Richtlinie vereinbar? 4. Erfordern die Art. 1, 4 und 7 der Charta für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2011/95 eine Prüfung, ob der lange Verbleib eines Drittstaatsangehörigen ohne geregelten Status in einem Mitgliedstaat einen eigenständigen Grund für die Gewährung von internationalem Schutz aus „zwingenden humanitären Erwägungen“ darstellt? 5. Lässt die positive Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die Wahrung der Art. 1 und 4 der Charta zu gewährleisten, eine weite Auslegung von Art. 9 Abs. 8 ZUB zu, die über die Logik und die Standards des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95 hinausgeht, und erfordert sie eine Auslegung, die ausschließlich auf die Wahrung der absoluten Grundrechte nach den Art. 1 und 4 der Charta bezogen ist? 6. Kann der Umstand, dass der Schutz nach Art. 9 Abs. 8 ZUB einem Drittstaatsangehörigen in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht gewährt wird, dazu führen, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus den Art. 1, 4 und 7 der Charta nicht nachkommt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten, zur dritten und zur fünften Frage
43 Mit seiner ersten, seiner dritten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund und Art. 3 dieser Richtlinie sowie mit den Art. 1 und 4 der Charta dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren, die keinen Zusammenhang mit dem Charakter, den Gründen und den Zielen des internationalen Schutzes im Sinne dieser Richtlinie aufweisen.
44 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 Normen erlassen oder beibehalten können, mit denen die Voraussetzungen gelockert oder aufrechterhalten werden, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann, sofern diese Normen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Daher dürfen solche Normen die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C‑91/20, EU:C:2021:898, Rn. 39 und 40).
45 So hat der Gerichtshof zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12), dessen Wortlaut mit dem von Art. 3 der Richtlinie 2011/95 übereinstimmte, bereits entschieden, dass es diese Vorschrift einem Mitgliedstaat verwehrte, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen aufgrund einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats stattfindenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, da eine solche Situation keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 33, 43 und 44).
46 Folglich kann die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an einen Drittstaatsangehörigen nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 gestützt werden, wenn ein solches Aufenthaltsrecht durch die Situation materieller Not gerechtfertigt ist, in der sich der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befindet, selbst wenn diese Situation so schwerwiegend wäre, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta gleichgestellt werden könnte.
47 Zweitens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 den „Antrag auf internationalen Schutz“ definiert als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu lesen, wonach diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, nicht unter diese Richtlinie fallen.
48 Daher hindert die Richtlinie 2011/95 ungeachtet ihres Art. 3 einen Mitgliedstaat nicht daran, einen nationalen Schutz zu gewähren, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die nicht die Flüchtlingseigenschaft oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestatten, wobei die Gewährung eines solchen Schutzes nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118, sowie vom 23. Mai 2019, Bilali, C‑720/17, EU:C:2019:448, Rn. 61). Es steht einem Mitgliedstaat somit frei, Drittstaatsangehörigen, die sich in einem Zustand extremer materieller Not in seinem Hoheitsgebiet befinden, allein aufgrund seines nationalen Rechts ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu gewähren.
49 Dieser nationale Schutz darf jedoch nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der Richtlinie 2011/95 verwechselbar sein, andernfalls beeinträchtigt er das von dieser Richtlinie geschaffene System. Die Rechtsvorschriften, die diesen nationalen Schutz gewähren, sollten daher eine klare Unterscheidung dieses Schutzes von dem gemäß der Richtlinie gewährten Schutz erlauben (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 119 und 120).
50 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage einem Drittstaatsangehörigen, der sich in einer Situation wie jener des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gewährt werden könnte, eine klare Unterscheidung zwischen dem Status, der sich aus einem solchen Aufenthaltsrecht ergibt, und dem nach der Richtlinie 2011/95 zuerkannten Status ermöglichen.
51 Insoweit lässt der Umstand, dass das nationale Recht die Regelung, die sich aus der Gewährung des subsidiären Schutzes ergibt, und die Regelung, die sich aus diesem nationalen Schutz ergibt, gleich einstuft, für sich allein nicht die Annahme zu, dass sich diese beiden Regelungen nicht hinreichend voneinander unterscheiden lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 119 und 120). Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Rechtsvorschriften über einen solchen nationalen Schutz zu den Bestimmungen des nationalen Rechts gehören, die grundsätzlich den sich aus der Richtlinie 2011/95 ergebenden Schutz betreffen, den Schluss zu, dass sich diese Regelungen nicht hinreichend voneinander unterscheiden lassen.
52 Wenn jedoch, wie es hier der Fall zu sein scheint, die sich aus dem nationalen Schutz ergebende Regelung in denselben Rechtsvorschriften wie denen vorgesehen ist, mit denen die Richtlinie 2011/95 umgesetzt wird, und diese Regelung überdies vom nationalen Gesetzgeber gleich eingestuft wird wie die Regelung des subsidiären Schutzes, können die Normen, mit denen ein solcher nationaler Schutz gewährt wird, nicht so verstanden werden, dass sie es erlauben, diesen Schutz klar von dem nach der Richtlinie 2011/95 gewährten Schutz zu unterscheiden, wenn der sich aus dieser nationalen Regelung ergebende Status außerdem im Wesentlichen der gleiche ist wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie er in der Richtlinie 2011/95 festgelegt ist.
53 Schließlich ist hervorzuheben, dass Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 lediglich vorsieht, dass ein Antrag, mit dem ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes ersucht, keinen Antrag auf internationalen Schutz darstellt, wenn das nationale Recht es zulässt, diese andere Form des Schutzes durch einen gesonderten Antrag zu beantragen. Dagegen hindert diese Bestimmung entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission eine nationale Behörde keineswegs daran, nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage eines Schutzes zu gewähren, der sich ausschließlich aus dem nationalen Recht ergibt.
54 Nach alledem ist auf die erste, die dritte und die fünfte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen aus Gründen, die keinen Zusammenhang mit der allgemeinen Systematik und den Zielen dieser Richtlinie aufweisen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern sich dieses Aufenthaltsrecht klar von dem nach dieser Richtlinie gewährten internationalen Schutz unterscheidet. Zur zweiten Frage
55 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund und den Art. 1 und 4 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird.
56 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er im Übrigen grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Sofern eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch die Richtlinie 2008/115 eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde, ist der betreffende Mitgliedstaat somit nach Art. 8 dieser Richtlinie verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen abzuschieben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C‑441/19, EU:C:2021:9, Rn. 79 und 80, sowie vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Zweitens ermächtigt bzw. zwingt Art. 9 der Richtlinie 2008/115 abweichend von der Verpflichtung, einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, den betreffenden Mitgliedstaat sogar, die Abschiebung in bestimmten Fällen aufzuschieben.
59 Wie der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 bestätigt, fällt ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, dessen Abschiebung aufgeschoben wird, daher weiterhin in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Außerdem ergibt sich aus Art. 14 der Richtlinie, dass dieser Drittstaatsangehörige bis zu seiner Abschiebung über bestimmte Ansprüche verfügt.
60 Insoweit verpflichtet Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, ihm im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.
61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird. Zur vierten und zur sechsten Frage
62 Mit seiner vierten und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1, 4 und 7 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet sein kann, einem Drittstaatsangehörigen, der sich über einen längeren Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet ohne anerkannten Status aufgehalten hat und sich derzeit dort illegal aufhält, aus zwingenden humanitären Gründen – gegebenenfalls aufgrund internationalen Schutzes – ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.
63 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78, sowie vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova u. a., C‑58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40).
64 Daher ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Situation eines Drittstaatsangehörigen wie die des Klägers des Ausgangsverfahrens unter das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta fallen kann, und sodann festzustellen, ob eine solche Situation nach den Art. 1, 4 oder 7 der Charta impliziert, dass diesem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.
65 Insoweit geht erstens aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95 erfüllt, so dass diese Richtlinie auf seine Situation keine Anwendung findet.
66 Zweitens fällt der Kläger des Ausgangsverfahrens – sofern er sich nicht auf einen anderen Aufenthaltstitel für das bulgarische Hoheitsgebiet berufen kann – hingegen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, da er sich seit Erlass der Entscheidung, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und gegen die er einen Rechtsbehelf beim vorlegenden Gericht eingereicht hat, illegal in diesem Hoheitsgebiet aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 209 und 210). Daraus folgt, dass die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens dem Unionsrecht unterliegt.
67 Gleichwohl kann keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115 dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Was insbesondere Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie anbelangt, so beschränkt sich diese Bestimmung darauf, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegens eines Härtefalls oder aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage ihres nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 85 und 86).
68 Nach Art. 51 Abs. 2 der Charta erweitern deren Bestimmungen jedoch nicht den Geltungsbereich des Unionsrechts. Daher kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat nach den Art. 1, 4 oder 7 der Charta verpflichtet sein könnte, einem Drittstaatsangehörigen, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C‑69/21, EU:C:2022:913, Rn. 87). Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich.
69 Drittens fällt ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, selbst wenn er sich illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2013/32 und 2013/33, solange das vorlegende Gericht noch nicht über die Klage entschieden hat, die er gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 207 und 208).
70 Nach Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 wird den Personen, die internationalen Schutz beantragen, vorbehaltlich der in Art. 41 Abs. 1 und in Art. 46 Abs. 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Fälle, bis zur Entscheidung über den von ihnen gegen die Ablehnung des Antrags eingelegten Rechtsbehelf gestattet, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 282).
71 Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt, im vorliegenden Fall über das Recht verfügt, bis zur Entscheidung über den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsbehelf im bulgarischen Hoheitsgebiet zu verbleiben.
72 Wie in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich klargestellt wird, stellt ein solches Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats indes kein Recht auf einen Aufenthaltstitel dar. Daher kann aus Gründen, die den in Rn. 68 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, keine Bestimmung der Charta einen Mitgliedstaat verpflichten, einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, das über den Umfang der sich aus Art. 46 Abs. 5 dieser Richtlinie ableitenden Erlaubnis zum Verbleib im Hoheitsgebiet hinausgeht.
73 Als Zweites ist jedoch zum einen hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2008/115 so weit wie möglich sicherstellen müssen, dass, solange die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen aufgeschoben ist, die medizinische Notfallversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährleistet und die spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden.
74 Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115 das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, wie es sich aus Art. 4 der Charta ergibt, zu beachten. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen müssen, dass sich ein illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, solange er nicht aus diesem Hoheitsgebiet abgeschoben wurde, nicht in einer Situation befindet, die Art. 4 der Charta verbietet.
75 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Art. 4 missachtet würde, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92, sowie vom 16. Juli 2020, Addis, C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 51).
76 Zum anderen kommt eine Person, die internationalen Schutz beantragt und in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, in den Genuss der in der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Aufnahmebedingungen, solange über ihren Antrag noch nicht endgültig entschieden wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 284 bis 286).
77 Sollte LF im vorliegenden Fall über ein solches Recht verfügen, sich bis zur Entscheidung über den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsbehelf im bulgarischen Hoheitsgebiet aufzuhalten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, müsste er daher auch in den Genuss der in der Richtlinie 2013/33 vorgesehenen Aufnahmebedingungen kommen, solange über diesen Rechtsbehelf noch nicht endgültig entschieden wurde.
78 Selbst wenn die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingeschränkt oder entzogen werden sollten, weil es sich bei dem Antrag auf internationalen Schutz, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, um einen Folgeantrag handelt, würde Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie diesem Antragsteller in jedem Fall im Rahmen der Aufnahme gewährte Mindestleistungen gewährleisten, die es ihm ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
79 Nach alledem ist auf die vierte und die sechste Frage zu antworten, dass die Art. 1, 4 und 7 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen, der sich derzeit illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, aus zwingenden humanitären Gründen – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen in diesem Hoheitsgebiet – ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Solange er nicht abgeschoben worden ist, kann sich der Drittstaatsangehörige jedoch auf die ihm sowohl in der Charta als auch in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Rechte berufen. Zudem kann sich der Drittstaatsangehörige, wenn er auch über die Eigenschaft einer Person verfügt, die internationalen Schutz beantragt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben darf, auch auf die in der Richtlinie 2013/33 verankerten Rechte berufen. Kosten
80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen aus Gründen, die keinen Zusammenhang mit der allgemeinen Systematik und den Zielen dieser Richtlinie aufweisen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern sich dieses Aufenthaltsrecht klar von dem nach dieser Richtlinie gewährten internationalen Schutz unterscheidet. 1. Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen aus Gründen, die keinen Zusammenhang mit der allgemeinen Systematik und den Zielen dieser Richtlinie aufweisen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern sich dieses Aufenthaltsrecht klar von dem nach dieser Richtlinie gewährten internationalen Schutz unterscheidet. 2. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird. 2. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird. 3. Die Art. 1, 4 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen, der sich derzeit illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, aus zwingenden humanitären Gründen – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen in diesem Hoheitsgebiet – ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Solange er nicht abgeschoben worden ist, kann sich der Drittstaatsangehörige jedoch auf die ihm sowohl in der Charta der Grundrechte als auch in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Rechte berufen. Zudem kann sich der Drittstaatsangehörige, wenn er auch über die Eigenschaft einer Person verfügt, die internationalen Schutz beantragt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben darf, auch auf die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verankerten Rechte berufen. 3. Die Art. 1, 4 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115 sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einem Drittstaatsangehörigen, der sich derzeit illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, aus zwingenden humanitären Gründen – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen in diesem Hoheitsgebiet – ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Solange er nicht abgeschoben worden ist, kann sich der Drittstaatsangehörige jedoch auf die ihm sowohl in der Charta der Grundrechte als auch in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Rechte berufen. Zudem kann sich der Drittstaatsangehörige, wenn er auch über die Eigenschaft einer Person verfügt, die internationalen Schutz beantragt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben darf, auch auf die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, verankerten Rechte berufen. Unterschriften