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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.09.2024 – C-548/22
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:730
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragrafen 4 und 5 – Diskriminierungsverbot – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ‑staatsanwälte – Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge – Verfahren zur Stabilisierung der Amtsausübung – Verzicht ex lege auf jegliche Ansprüche für den Zeitraum vor der Stabilisierung der Amtsausübung – Ersatz von Schäden, die sich aus der unterbliebenen angemessenen Umsetzung des Unionsrechts ergeben“ In der Rechtssache C‑548/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Giudice di pace di Fondi (Friedensgericht Fondi, Italien) mit Entscheidung vom 18. August 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2022, in dem Verfahren M. M. gegen Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero della Giustizia, Ministero dell’Economia e delle Finanze erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von M. M., vertreten durch G. Falso und E. Iorio, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca und F. Sclafani, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Recchia als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Februar 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 AEUV, der Art. 17, 31, 34 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9), von Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) sowie von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. M., einer stellvertretenden ehrenamtlichen Staatsanwältin, auf der einen Seite und der Presidenza del Consiglio dei ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien), dem Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) sowie dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien) auf der anderen Seite über den Antrag von M. M. auf Zahlung von Beträgen, die ihr wegen ihrer Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters bzw. Staatsanwalts geschuldet sein sollen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
3 Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit bestimmt: „Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.“ Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
4 Paragraf 2 („Anwendungsbereich“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sieht vor: „Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.“
5 In Paragraf 4 („Grundsatz der Nichtdiskriminierung“) Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge heißt es: „Befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“
6 Paragraf 5 („Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch“) der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge lautet: „1. Um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen; b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder ‑verhältnisse; c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. 2. Die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner, und/oder die Sozialpartner legen gegebenenfalls fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse: a) als ‚aufeinander folgend‘ zu betrachten sind; b) als unbefristete Verträge oder Verhältnisse zu gelten haben.“ Richtlinie 2003/88
7 Art. 7 („Jahresurlaub“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.“ Italienisches Recht
8 Art. 29 Abs. 1 bis 3 und 5 des Decreto legislativo n. 116 – Riforma organica della magistratura onoraria e altre disposizioni sui giudici di pace, nonché disciplina transitoria relativa ai magistrati onorari in servizio, a norma della legge 28 aprile 2016, n. 57 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116 – Strukturreform des Ehrenamts im Justizwesen und weitere Bestimmungen über die Friedensrichter sowie Übergangsregelung für im Dienst stehende ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gemäß dem Gesetz Nr. 57 vom 28. April 2016) vom 13. Juli 2017 (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 2017, S. 1, im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 116), ersetzt durch Art. 1 Abs. 629 der Legge n. 234 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2022 e bilancio pluriennale per il triennio 2022-2024 (Gesetz Nr. 234 – Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2022 und mehrjähriger Haushaltsplan für 2022-2024) vom 30. Dezember 2021 (GURI Nr. 310 vom 31. Dezember 2021, S. 1) (im Folgenden: Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116) bestimmt: „1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte können auf Antrag bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs bestätigt werden. 2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte haben, wenn sie die Bestätigung nicht erhalten, weil sie keinen Antrag gestellt oder das Beurteilungsverfahren nach Abs. 3 nicht bestanden haben, vorbehaltlich der Möglichkeit der Ablehnung, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an mindestens 80 Tagen an Verhandlungen mitgewirkt haben, und in Höhe von 1500 Euro vor Abzug der Steuern für jedes Dienstjahr, in dem sie an weniger als 80 Tagen an Verhandlungen mitgewirkt haben, jedenfalls aber auf insgesamt höchstens 50000 Euro vor Abzug der Steuern. Dienst, der für Zeiträume von mehr als sechs Monaten geleistet wurde, wird für die Berechnung der nach dem vorstehenden Satz geschuldeten Entschädigung einem Jahr gleichgestellt. Der Bezug der Entschädigung bewirkt den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus dem beendeten ehrenamtlichen Verhältnis ergeben. 3. Für die Zwecke der Bestätigung gemäß Abs. 1 führt der Oberste Justizrat durch Beschluss drei getrennte, im Dreijahreszeitraum 2022-2024 jährlich stattfindende Beurteilungsverfahren durch. Sie betreffen die im Dienst stehenden ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets: a) mehr als 16 Dienstjahre zurückgelegt haben bzw. b) zwischen 12 und 16 Dienstjahre zurückgelegt haben bzw. c) weniger als 12 Dienstjahre zurückgelegt haben. … 5. Der Antrag auf Teilnahme an den Beurteilungsverfahren nach Abs. 3 hat, unbeschadet des Anspruchs auf die in Abs. 2 genannte Entschädigung bei Nichtbestätigung, den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus dem vorherigen ehrenamtlichen Verhältnis ergeben, zur Folge.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
9 M. M., eine ehrenamtliche Richterin, übt seit dem 4. April 2001 das Amt eines ehrenamtlichen stellvertretenden Staatsanwalts aus. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die von M. M. wahrgenommenen Aufgaben mit denen eines Berufsrichters, der als Staatsanwalt eingesetzt ist, vergleichbar sind sowie dass M. M. den gleichen rechtlichen Status hat wie ehrenamtliche Friedensrichter und ihr die gleiche wirtschaftliche Behandlung zuteilwird. Seit ihrem Dienstantritt ist M. M. mehrfach in ihrem Amt bestätigt worden, zuletzt durch Entscheidung des Obersten Richterrats vom 29. April 2020.
10 Seit dem 4. April 2001 wirkte M. M. als Vertreterin der Staatsanwaltschaft u. a. an zehn Verhandlungen in Strafverfahren mit, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind und für die sie eine Vergütung in Höhe von 98 Euro je Verhandlung erhielt, von der Steuerabzüge vorgenommen wurden. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass für M. M. keine Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Altersversorgung entrichtet wurden, so dass für sie keinerlei sozialer Schutz besteht. Im Gegensatz dazu beläuft sich die Tagesvergütung eines Berufsrichters oder ‑staatsanwalts, der sein Amt auf unbestimmte Dauer ausübt, auf 248 Euro brutto, wobei der Staat für alle Berufsrichter und ‑staatsanwälte Beiträge an die zuständigen Träger abführt, um deren sozialen Schutz zu gewährleisten.
11 Da M. M. in der Vergütung des von ihr ausgeübten Amtes eine unzulässige Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil sah, erhob sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, dass die Richtlinien 1999/70 und 2003/88 sowie die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1) nicht in italienisches Recht umgesetzt worden seien. Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 verurteilte das Tribunale di Roma (Gericht Rom) die Presidenza del Consiglio dei ministri (Präsidium des Ministerrats), den M. M. aufgrund der Nichtumsetzung der genannten Richtlinien entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschaden zu ersetzen. Gleichwohl war M. M. zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlageentscheidung noch kein Schadensersatz auf Grundlage dieser Verurteilung gezahlt worden.
12 In der Folge erhob M. M. beim Giudice di pace di Fondi (Friedensgericht Fondi, Italien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Zahlung eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 150 Euro je Verhandlung, insgesamt also in Höhe von 1500 Euro, als Schadensersatz wegen der anhaltenden Nichtumsetzung der genannten Richtlinien. Zur Stützung ihrer Klage macht sie geltend, dass die wirtschaftliche Ungleichbehandlung zwischen ihr und Berufsrichtern und ‑staatsanwälten eine nach den Richtlinien 1999/70, 97/81 und 2003/88 verbotene Diskriminierung darstelle.
13 Der Vorlageentscheidung lässt sich insoweit entnehmen, dass M. M., obwohl sie seit dem 4. April 2001 ununterbrochen das Amt eines ehrenamtlichen Staatsanwalts ausübte, gezwungen war, einen Antrag auf Teilnahme am Beurteilungsverfahren nach Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 zu stellen, um das sofortige Ausscheiden aus dem Dienst am 28. Juni 2022 abzuwenden.
14 Nach diesem Artikel kann ein im Dienst stehender ehrenamtlicher Richter oder Staatsanwalt die Teilnahme an einem Beurteilungs- und Stabilisierungsverfahren beantragen, um im Fall einer erfolgreichen Teilnahme am Beurteilungsverfahren bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben zu können. Ferner hat er die Möglichkeit, von einem Antrag auf Teilnahme an diesem Verfahren abzusehen und infolgedessen aus dem Dienst auszuscheiden. In diesem Fall hat ein ehrenamtlicher Richter oder Staatsanwalt Anspruch auf eine Entschädigung, insgesamt begrenzt auf 50000 Euro brutto, in Höhe von 1500 Euro brutto je Dienstjahr, in dem er an weniger als 80 Tagen an Verhandlungen mitgewirkt hat, bzw. in Höhe von 2500 Euro brutto für jedes Dienstjahr, in dem er an mindestens 80 Tagen an Verhandlungen mitgewirkt hat. Diese Entschädigung steht auch den ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten zu, die zwar die Teilnahme an dem Verfahren beantragt, dieses aber nicht bestanden haben.
15 Der Antrag auf Teilnahme am Stabilisierungsverfahren oder die Inanspruchnahme dieser Entschädigung bewirkten für eine ehrenamtliche Richterin wie M. M. jedoch einen Verzicht ex lege auf alle weiteren Ansprüche jeder Art, die sich aus dem zuvor ausgeübten Amt eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts ergeben. Die einzige Möglichkeit, auf solche Ansprüche nicht zu verzichten, besteht darin, ohne eine Entschädigung aus dem Dienst auszuscheiden.
16 Aufgrund dessen macht M. M. vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sie nach den italienischen Rechtsvorschriften ihren Anspruch auf die Beträge, die ihr wegen der Nichtumsetzung der Richtlinien 1999/70, 2003/88 und 92/85 zustünden, nicht verfolgen könne, weshalb diese Rechtsvorschriften gegen das Unionsrecht verstießen und das vorlegende Gericht die Rechtsvorschriften unangewendet lassen müsse.
17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C‑658/18, EU:C:2020:572), und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C‑236/20, EU:C:2022:263), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten Richtlinien in Bezug auf Friedensrichter, deren Aufgaben nach italienischem Recht denen der ehrenamtlichen stellvertretenden Staatsanwälte gleichgestellt seien, sicherzustellen hätten.
18 Im vorliegenden Fall wäre M. M., wenn Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 auf sie angewandt würde, gehalten, auf alle Forderungen jeder Art zu verzichten, die sich aus der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts ergäben, und damit des durch diese Richtlinien garantierten Schutzes ihrer Rechte beraubt.
19 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen darauf hin, dass das italienische Recht zur Bekämpfung des prekären Status der ehrenamtlichen Richter und Staatsanwälte in dieser nationalen Bestimmung mit der Teilnahme an Beurteilungs- und Stabilisierungsverfahren eine ungewisse Stabilisierung ihrer Amtsausübung bzw. die Zahlung einer im Hinblick auf den im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem ausgeübten Amt erlittenen Schaden geringfügigen Entschädigung vorgesehen habe.
20 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace di Fondi (Friedensgericht Fondi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 288 AEUV, die Art. 17, 31, 34 und 47 der Charta sowie Art. 7 der Richtlinie 2003/88, Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit sowie Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 entgegenstehen, die den automatischen Verzicht ex lege auf jegliche Ansprüche betreffend die Umsetzung der Richtlinien 1999/70, 97/81 und 2003/88, mit dem Verlust jedes sonstigen Gehaltsschutzes, arbeitsrechtlichen Schutzes und sozialen Schutzes nach dem Unionsrecht vorsieht a) im Fall der bloßen Einreichung des Antrags auf Teilnahme eines ehrenamtlichen Richters, als befristet beschäftigter europäischer Arbeitnehmer in Teilzeit, der mit dem Berufsrichter als unbefristet beschäftigtem europäischem Arbeitnehmer in Vollzeit vergleichbar ist, an Stabilisierungsverfahren, die nur formal Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge umsetzen, b) oder im Fall des Nichtbestehens dieser Verfahren oder der Nichteinreichung des Antrags, unter Bezug einer Entschädigung in offensichtlich unangemessener Höhe, die außer Verhältnis zu den Schäden steht, die durch die unterbliebene Umsetzung dieser Richtlinien entstanden sind? Verfahren vor dem Gerichtshof
21 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Zur Begründung seines Antrags führt das Gericht aus, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 zwischen dem Verzicht auf jegliche Ansprüche, die sie gegen den italienischen Staat geltend machen könnte, und dem sofortigen Ausscheiden aus ihrem Richteramt ohne Ersatz der Schäden, die ihr dadurch entstanden seien, dass die Italienische Republik die Richtlinien 97/81, 1999/70 und 2003/88 nicht umgesetzt habe, zu entscheiden habe. Diese Entscheidung stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, was es rechtfertige, dass der vorliegende Fall so rasch wie möglich geprüft werde.
22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
23 Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 30. September 2022 nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, den in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten Antrag zurückzuweisen.
24 Die Vorlageentscheidung ermöglicht es dem Gerichtshof weder die Folgen zu verstehen, die M. M. bei Nichtdurchführung eines beschleunigten Verfahrens zu tragen hätte, noch zu verstehen, inwiefern diese Nichtdurchführung die richterliche Unabhängigkeit konkret beeinträchtigen könnte.
25 Jedenfalls kann in Ermangelung von Nachweisen dafür, dass eine Behandlung der Rechtssache im beschleunigten Verfahren solche Folgen abwenden könnte, die für die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestehende Rechtsunsicherheit für sich genommen die Anwendung dieses Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C‑283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11). Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
26 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass die Informationen in den Vorlageentscheidungen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat. Auf diese Anforderungen wird auch in den Rn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 288 AEUV, die Art. 17, 31, 34 und 47 der Charta, Art. 7 der Richtlinie 2003/88, Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte, um ihr Amt weiter ausüben zu können, an einem Beurteilungsverfahren teilnehmen müssen, bei dem sie im Fall einer positiven Beurteilung die Umwandlung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres erwirken können und bei dem diese Richter oder Staatsanwälte im Fall einer negativen Beurteilung eine Entschädigung erhalten können, wenn sowohl die erfolgreiche Teilnahme als auch die erfolglose Teilnahme am Beurteilungsverfahren mit Annahme der Entschädigung den Verzicht ex lege auf jegliche Ansprüche zur Folge haben, die sie auf der Grundlage dieser Bestimmungen in Bezug auf das zuvor ausgeübte Amt eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts geltend machen könnten.
31 Hierzu ist erstens festzustellen, dass es dem vorlegenden Gericht nicht um eine autonome Auslegung von Art. 288 AEUV oder der Art. 17, 31, 34 und 47 der Charta geht, da diese Bestimmungen nur zur Stützung des Ersuchens um Auslegung der Richtlinie 2003/88, der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge angeführt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C‑236/20, EU:C:2022:263, Rn. 26).
32 Zweitens ist zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 festzustellen, dass dieser Artikel für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant ist, da M. M. im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht die Wahrung des in dieser Bestimmung verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, sondern im Wesentlichen die Zahlung einer Vergütung geltend macht, die der Vergütung eines Berufsrichters oder ‑staatsanwalts entspricht.
33 Drittens ist zu Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festzustellen, dass sich der Vorlageentscheidung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass M. M. im Sinne dieser Rahmenvereinbarung teilzeitbeschäftigt ist.
34 Viertens ist zu Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der in Art. 29 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 116 vorgesehene Mechanismus im Hinblick auf diesen Paragrafen insoweit rechtmäßig ist, als diese nationale Bestimmung, die die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermögliche, diesen Richter oder Staatsanwalt daran hindere, die gleiche Vergütung zu erhalten wie Berufsrichter oder ‑staatsanwälte, die vergleichbare Aufgaben wahrnähmen, da diese Umwandlung den Verzicht ex lege auf jegliche Ansprüche zur Folge habe, die sich aus dem Ausscheiden aus dem zuvor ausgeübten Amt eines ehrenamtlichen Richters oder Staatsanwalts ergäben.
35 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, ob dieser Paragraf der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorschreibt, ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten sowie Berufsrichtern und ‑staatsanwälten die gleiche Vergütung für das ausgeübte Amt zu gewähren. Insoweit ist insbesondere erstens zu prüfen, ob ein ehrenamtlicher Richter oder Staatsanwalt in der Situation von M. M. als befristet beschäftigter „Arbeitnehmer“ im Sinne von Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge eingestuft werden kann, zweitens, ob die behauptete Ungleichbehandlung eine „Beschäftigungsbedingung“ im Sinne von Paragraf 4 dieser Rahmenvereinbarung betrifft, drittens, ob sich dieser Richter oder Staatanwalt in einer Situation befindet, die mit der eines Berufsrichters oder ‑staatsanwalts vergleichbar ist, und viertens, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Ungleichbehandlung durch einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C‑41/23, EU:C:2024:554, Rn. 39 bis 50).
36 Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof, selbst wenn die ersten drei Voraussetzungen, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannt sind, erfüllt wären, nicht über die Angaben verfügt, die ihm die Beurteilung ermöglichen würden, ob ein „sachlicher Grund“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung vorliegt. Der Gerichtshof verfügt somit nicht über die Informationen, anhand deren sich klären ließe, ob etwaige Unterschiede u. a. in Bezug auf die Art und den Streitwert der Fälle, die diese Kategorien von Richtern oder Staatsanwälten zu behandeln haben, oder die Einstellungsmodalitäten für diese Richter oder Staatsanwälte eine Ungleichbehandlung wie die in Rede stehende rechtfertigen könnten. Schließlich erlauben es die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen nicht, die Vergütungsunterschiede zwischen ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten sowie Berufsrichtern und ‑staatsanwälten zu bewerten.
37 Ferner geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass M. M. zwar dieselbe „Tagesvergütung“ wie die eines Berufsrichters oder ‑staatsanwalts beansprucht, sie jedoch eine Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf die Vergütung geltend macht, die sie nicht für einen Arbeitstag, sondern für die Mitwirkung an Verhandlungen, die die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten, erhalte. Unter diesen Umständen verfügt der Gerichtshof nicht über Informationen darüber, ob die Forderungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens die gleiche Art von Leistungen betreffen wie die, die von Berufsrichtern und ‑staatsanwälten erbracht werden.
38 Im Übrigen geht aus den Nrn. 34 und 36 der Schlussanträge der Generalanwältin im Wesentlichen hervor, dass sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen lässt, ob oder inwieweit die Vergütung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die geringer ist als die der Berufsrichter oder ‑staatsanwälte, als eine ungerechtfertigt schlechtere Behandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge anzusehen ist.
39 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung genügt und daher für unzulässig zu erklären ist.
40 Es bleibt dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem Gerichtshof dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 35). Kosten
41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Das vom Giudice di pace di Fondi (Friedensgericht Fondi, Italien) mit Entscheidung vom 18. August 2022 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. Unterschriften