Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.09.2024 – C-780/24
ECLI:EU:C:2024:780
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
23. September 2024(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits sowie der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit “
In der Rechtssache C‑265/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Aue-Bad Schlema (Deutschland) mit Beschluss vom 5. Juli 2023, ergänzt durch Beschluss vom 20. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 16. April 2024, in dem Verfahren
BN
gegen
Stadtgemeinde Rattenberg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Richters S. Rodin und der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und von Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BN, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, und der Stadtgemeinde Rattenberg (Österreich) wegen der Zwangsvollstreckung einer Entscheidung eines österreichischen Gerichts über die Beitreibung einer Forderung aus nicht entrichteten Parkgebühren.
Unionsrecht
Verfahrensordnung des Gerichtshofs
3 Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt:
„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:
a) eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;
b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;
c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“
Verordnung Nr. 1215/2012
4 Zur Versagung der Anerkennung heißt es in Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012:
„(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;
…“
5 Zur Versagung der Vollstreckung bestimmt Art. 46 dieser Verordnung:
„Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.“
Richtlinie 93/13
6 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
7 In Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie heißt es:
„1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
…
e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Die Stadtgemeinde Rattenberg betreibt Parkplätze. Nach den Regeln für die Benutzung dieser Parkplätze wird bei Nichtzahlung der Parkgebühren eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro erhoben; unterbleibt deren Zahlung, wird Besitzstörungsklage erhoben.
9 BN stellte ihr Fahrzeug auf einem dieser Parkplätze ab, ohne die entsprechenden Parkgebühren zu entrichten. Nach Behauptung der Stadtgemeinde Rattenberg wurde die Verwaltungsgebühr von 20 Euro BN gegenüber durch einen an der Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs angebrachten Zettel geltend gemacht, eine weitere Anforderung erfolgte nicht.
10 Da die Verwaltungsgebühr nicht bezahlt wurde, erhob die Stadtgemeinde Rattenberg beim Bezirksgericht Rattenberg (Österreich) eine Zahlungsklage und eine Besitzstörungsklage, wobei sie für Letztere gemäß dem österreichischen Recht einen pauschalen Streitwert von 2 000 Euro ansetzte.
11 Das Bezirksgericht Rattenberg verurteilte BN zur Zahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro zuzüglich der Gerichtskosten und gab ihr auf, es künftig zu unterlassen, auf den Stellplätzen der Stadtgemeinde zu parken, ohne die Parkgebühren zu entrichten (im Folgenden: Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg).
12 Auf der Grundlage dieser Gerichtsentscheidung leitete die Stadtgemeinde Rattenberg in Deutschland, dem Wohnsitzmitgliedstaat von BN, ein Zwangsvollstreckungsverfahren beim Amtsgericht Aue-Bad Schlema (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein. Im Rahmen dieses Verfahrens trat BN der Vollstreckung dieser Entscheidung entgegen.
13 Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg zu versagen sei, da sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Europäischen Union und sämtlicher Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 offensichtlich widerspreche.
14 Erstens ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auf eine Parkplatzregelung wie die der Stadtgemeinde Rattenberg die Richtlinie 93/13 anwendbar. Diese Regelung, wonach bei Nichtzahlung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro Besitzstörungsklage erhoben wird, bei der nach Angaben des vorlegenden Gerichts Verfahrenskosten in Höhe von 1 500 Euro entstehen, führe zu einer unangemessenen Entschädigungsregelung, die gegen Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 verstoße, da sie dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlege. Diese Regelung stelle nämlich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, die dadurch verstärkt werde, dass die Verwaltungsgebühr BN gegenüber nicht durch ein Schreiben an deren Adresse geltend gemacht worden sei. Entscheidungen nationaler Gerichte, die Unionsrichtlinien verletzten, seien nicht vollstreckbar.
15 Was zweitens die von der Stadtgemeinde Rattenberg erhobene Besitzstörungsklage betrifft, die eine Unterlassungsklage umfasst, führt das vorlegende Gericht aus, dass das österreichische Recht ebenso wie das deutsche Recht bei einem einmaligen Verstoß von einer vom Urheber dieses Verstoßes zu widerlegenden Vermutung der Wiederholungsgefahr ausgehe, was es für unionsrechtswidrig hält.
16 Drittens ist das vorlegende Gericht hinsichtlich des pauschalen Streitwerts der Besitzstörungsklage der Auffassung, dass es nach österreichischem Recht zulässig sei, willkürlich hohe Streitwerte zugrunde zu legen, die, wie im vorliegenden Fall, in keinem Verhältnis zur nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung stünden und Verfahrenskosten verursachten, die Strafcharakter hätten. Eine solche Zivilrechtsordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums habe.
17 Wenn die in Rede stehenden Vorschriften des österreichischen Rechts mit dem Unionsrecht vereinbar seien, habe das vorlegende Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beenden, während es andernfalls feststellen müsse, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg nicht vollstreckbar sei.
18 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Aue-Bad Schlema beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1. Verstößt ein Vertrag mit einem Verbraucher über die Benutzung von Parkflächen gegen Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 wegen Forderung eines unverhältnismäßigen Entschädigungsbetrags oder anderen Richtlinien, wenn bei Nichtzahlung einer Verwaltungsgebühr von 20 Euro eine Unterlassungsklage mit einem Streitwert von 2 000 Euro folgt?
Ist es nach dieser Richtlinie missbräuchlich, wenn die Zahlungsaufforderung von 20 Euro mit Zettel nur an die Windschutzscheibe erfolgen muss?
2. Verstößt ein Urteil, das Richtlinien der EU missachtet, der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats und ist nach Art. [46] der Verordnung Nr. 1215/2012 der Vollstreckung zu versagen?
3. Entspricht es den europäischen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass bei einem einmaligen Verstoß ein Unterlassungsbegehren begehrt werden kann oder sind hierfür weitere objektiven Anhaltspunkte erforderlich?
4. Entspricht es einem fairen Verfahren nach europarechtlichen Maßstäben, wenn für Unterlassungsklagen Streitwerte angenommen werden, die in keinem Verhältnis zur Störung des entstandenen vertraglichen Verlusts oder Schaden entsprechen?“
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
19 Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
20 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass die Informationen in den Vorlageentscheidungen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, auf die Fragen der nationalen Gerichte sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach diesem Artikel nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluss vom 20. Juni 2024, Lamaro Appalti, C‑463/23, EU:C:2024:544, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat. Darauf wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen (Beschluss vom 20. Juni 2024, Lamaro Appalti, C‑463/23, EU:C:2024:544, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Im vorliegenden Fall erfüllt die Vorlageentscheidung offensichtlich nicht die Anforderungen von Art. 267 AEUV und Art. 94 Buchst. a bis c der Verfahrensordnung.
26 Als Erstes ist zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, dass die Stadtgemeinde Rattenberg die Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 beantragt hätte. Der Gläubiger einer unbestrittenen Forderung hat die Wahl, die Vollstreckung dieser Forderung nicht nur gemäß dieser Verordnung zu beantragen, sondern auch auf der Grundlage anderer Unionsrechtsakte, die bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) nicht unbedingt Versagungsgründe für die Vollstreckung vorsehen. Ohne eine solche Angabe ist es daher nicht möglich zu bestimmen, ob die erbetene Auslegung des in Art. 46 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Versagungsgrundes für die Vollstreckung einer Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats relevant ist.
27 Das vorlegende Gericht erläutert auch nicht, warum die von ihm erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits notwendig ist. Zum einen macht das vorlegende Gericht weder nähere Angaben zum Inhalt der Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg noch zur genauen Art der Rechtsbeziehung zwischen BN und der Stadtgemeinde Rattenberg. Zum anderen gibt das vorlegende Gericht nicht an, ob sich diese Auslegung auf die Möglichkeit beziehen könnte, dass der Verstoß gegen die Richtlinie unter den Begriff der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen könnte. Abgesehen von den in der vorstehenden Randnummer festgestellten fehlenden Angaben in der Vorlageentscheidung gibt das vorlegende Gericht auch nicht die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts oder des Unionsrechts an, die nach deutschem Recht unter diesen Begriff fallen sollen.
28 Unter diesen Umständen würde die Vornahme der erbetenen Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und der Verordnung Nr. 1215/2012 dazu führen, dass der Gerichtshof ein Gutachten zu einer allgemeinen oder hypothetischen Frage im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung abgibt.
29 Was als Zweites die dritte und die vierte Vorlagefrage betrifft, nennt die Vorlageentscheidung zum einen nicht die österreichischen Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg beruht und auf die das vorlegende Gericht seine Zweifel hinsichtlich der Vollstreckung dieser Entscheidung stützt. So enthält die Vorlageentscheidung keine Angaben zur Unterlassungsklage nach österreichischem Recht und insbesondere zum Begriff des Streitwerts.
30 Zum anderen gibt das vorlegende Gericht nicht klar an, aus welchen Gründen es Zweifel bezüglich der Auslegung der in der Begründung der Vorlageentscheidung zur Untermauerung dieser Zweifel angeführten Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren, hat. Anhand der Vorlageentscheidung lässt sich nämlich nicht nachvollziehen, inwiefern die Entscheidung des Bezirksgerichts Rattenberg im vorliegenden Fall gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) der Union und sämtlicher Mitgliedstaaten verstoßen soll. Darüber hinaus erläutert das vorlegende Gericht nicht, inwiefern BN von den in Österreich gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch hätte machen können oder sich vor dem Bezirksgericht Rattenberg nicht hätte verteidigen können.
31 Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig.
32 Es bleibt dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem Gerichtshof dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Kosten
33 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Das vom Amtsgericht Aue-Bad Schlema (Deutschland) mit Beschluss vom 5. Juli 2023 vorgelegte und durch Beschluss vom 20. September 2023 ergänzte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.