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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-368/23

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:789

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Strukturelle und funktionelle Kriterien – Ausübung von Gerichts- oder Verwaltungsfunktionen – Unabhängige Behörde für die Regulierung und/oder Aufsicht in Bezug auf Abschlussprüfer – Interne organisatorische Ausgestaltung – Befugnis zur Einleitung von Verfahren von Amts wegen – Sanktionsbefugnis – Entscheidungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein können – Keine Eigenschaft eines ‚Dritten‘ im Verhältnis zu der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs ist – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑368/23 [Fautromb] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Formation restreinte du Haut conseil du commissariat aux comptes (Kleine Formation des Hohen Rates für Rechnungsprüfung, Frankreich) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2023, in dem Verfahren Haut conseil du commissariat aux comptes gegen MO erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MO, vertreten durch H. Carrasco, F. Molinié und M. Nguyen Chanh, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und M. Guiresse als Bevollmächtigte – der belgischen Regierung, vertreten durch A. De Brouwer und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Gariazzo, G. Goddin, M. Mataija und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) in Verbindung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. 2006, L 157, S. 87) in der durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 158, S. 196) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/43) sowie mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. 2014, L 158, S. 77).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Haut conseil du commissariat aux comptes (Hoher Rat für Rechnungsprüfung, Frankreich, im Folgenden: H3C) und MO, einem Rechnungsprüfer, wegen dessen gemeinschaftlicher Ausübung der Tätigkeit der Rechnungsprüfung mit bestimmten gewerblichen Tätigkeiten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2006/43

3 Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2006/43 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 10. ‚Zuständige Behörde‘ ist eine durch Gesetz bestimmte Behörde, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften oder spezifischen Aspekten davon verantwortlich ist. …“

4 Art. 30 („Untersuchungen und Sanktionen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sah vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksame Untersuchungen und Sanktionen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.“

5 In Art. 30a („Sanktionsbefugnisse“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden befugt sind, … zumindest folgende verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen: …“

6 Art. 32 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie sah vor: „(1) Die Mitgliedstaaten organisieren nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und benennen eine zuständige Behörde, die für diese Aufsicht verantwortlich ist. … (4) Die zuständige Behörde muss die Letztverantwortung dafür haben, a) die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu beaufsichtigen; b) die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie von Prüfungsstandards zu beaufsichtigen, es sei denn, diese Standards werden von anderen mitgliedstaatlichen Behörden angenommen oder genehmigt; c) die kontinuierliche Fortbildung zu beaufsichtigen; d) Qualitätssicherungssysteme zu beaufsichtigen; e) Untersuchungs- und Verwaltungs-Disziplinarsysteme zu beaufsichtigen.“ Richtlinie 2006/123

7 Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken. Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden: a) Angehörige reglementierter Berufe, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen[,] und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten; b) Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens erbringen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.“ Französisches Recht Code de commerce

8 Art. L. 822-10 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) bestimmte in der im Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: Code de commerce): „Die Aufgaben des Rechnungsprüfers sind unvereinbar: … 3. mit jeglicher gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Person ausgeübt wird …“

9 Art. L. 824-1 des Code de commerce sah u. a. vor, dass jeder Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an die Ausübung des Berufs des Rechnungsprüfers ein Disziplinarvergehen darstellt.

10 Die Formation restreinte (Kleine Formation) des H3C wurde durch Art. L. 821-2 Abs. II des Code de commerce eingerichtet, wonach sie für die Verhängung der Sanktionen zuständig war, mit denen Disziplinarvergehen von Rechnungsprüfern geahndet wurden.

11 In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kollegiums des H3C fielen die Mitglieder der Formation restreinte des H3C unter die Bestimmungen der Loi no 2017-55, du 20 janvier 2017, portant statut général des autorités administratives indépendantes et des autorités publiques indépendantes (Gesetz Nr. 2017-55 vom 20. Januar 2017 über die allgemeine Rechtsstellung der unabhängigen Verwaltungsbehörden und der unabhängigen öffentlichen Stellen) (JORF vom 21. Januar 2017, Text Nr. 2). Daraus folgte u. a., dass sie nicht ihres Amtes enthoben werden konnten und dass sie Standesregeln unterlagen, die verschiedene Unvereinbarkeiten vorsahen und sie verpflichteten, ihr Amt mit Würde, Redlichkeit und Integrität auszuüben, jeden Interessenkonflikt sofort zu unterbinden und bei der Ausübung ihrer Aufgaben von keiner Behörde Weisungen entgegenzunehmen oder zu erbitten.

12 Art. L. 824-13 des Code de commerce bestimmte: „Die Entscheidung des [H3C] wird auf dessen Website veröffentlicht. Sie kann auch in vom H3C festgelegten Publikationen, Zeitungen oder Medien veröffentlicht werden, wobei das Format der Veröffentlichung der begangenen Vergehen oder dem begangenen Verstoß sowie der verhängten Sanktion angemessen sein muss. Die Kosten sind von den Personen zu tragen, gegen die die Sanktion verhängt wurde. …“

13 Art. L. 824-14 des Code de commerce sah vor: „Die Person, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, oder, nach Zustimmung des Kollegiums [des H3C], der Vorsitzende des [H3C] kann einen Rechtsbehelf mit unbeschränkter Nachprüfung beim Conseil d’État [(Staatsrat, Frankreich)] einlegen.“ Code de justice administrative

14 Art. L. 311-4 des Code de justice administrative (Verwaltungsgerichtsordnung) in der durch Art. 33 der Loi no 2021-1382 du 25 octobre 2021 (Gesetz Nr. 2021-1382 vom 25. Oktober 2021) (JORF vom 26. Oktober 2021, Text Nr. 2) geänderten Fassung bestimmte: „Der Conseil d’État [(Staatsrat)] erkennt in erster und letzter Instanz über Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung, die ihm nach den folgenden Bestimmungen zugewiesen sind: … 4. Art. L. 824-14 des Code de commerce; …“ Ordonnance no 2023-1142

15 Die Ordonnance no 2023-1142 du 6 décembre 2023 relative à la publication et à la certification d’informations en matière de durabilité et aux obligations environnementales, sociales et de gouvernement d’entreprise des sociétés commerciales (Ordonnance Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 über die Veröffentlichung und Zertifizierung von Informationen zur Nachhaltigkeit und über die Umwelt‑, Sozial- und Unternehmensführungspflichten von Handelsgesellschaften) (JORF vom 7. Dezember 2023, Text Nr. 19) enthält die Bestimmungen über die Ersetzung der H3C durch die Haute autorité de l’audit (Hohe Abschlussprüfungsbehörde, Frankreich). Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 MO ist seit 1967 im Berufsregister der Wirtschaftsprüfer und in der Liste der Rechnungsprüfer eingetragen.

17 MO hält unmittelbar oder über die Fiducial International SA mittelbar 99,9 % des Kapitals der Fiducial SC, deren Geschäftsführer er ist. Diese Gesellschaft ist die Muttergesellschaft der 1970 von MO gegründeten multidisziplinären Fiducial-Gruppe, die umfangreiche Dienstleistungen für Unternehmen anbietet.

18 In dieser Gruppe übt die Fidexpertise SA, societé fiduciaire nationale d’expertise comptable (nationale Treuhandgesellschaft für Wirtschaftsprüfung), an der MO unmittelbar oder mittelbar 98,69 % des Kapitals hält und deren Vorstandsvorsitzender und Generaldirektor er ist, gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfung aus. Die Fidaudit SA, société fiduciaire nationale de révision comptable (nationale Treuhandgesellschaft für Rechnungsprüfung), an der MO unmittelbar oder mittelbar 98 % des Kapitals hält und deren Vorstandsvorsitzender und Generaldirektor er ebenfalls ist, übt mit ihren Tochtergesellschaften die Tätigkeit der Rechnungsprüfung aus.

19 Zudem bietet diese Gruppe über die Tochtergesellschaften der Fiducial SC in Bereichen wie Sicherheit, Verkauf von Bürobedarf und ‑möbeln, IT‑Dienstleistungen, Immobilienverwaltung und Verwaltung von Immobilien‑Investmentgesellschaften oder auch im Bankwesen verschiedene andere Dienstleistungen für Unternehmen an. Dieselbe Gruppe betreibt ferner einen landesweiten Radiosender und regionale Medien.

20 Am 3. Januar 2022 setzte die Vorsitzende des H3C den Generalberichterstatter des H3C über Sachverhalte in Kenntnis, die MO vorgeworfen wurden und darauf hindeuteten, dass MO gewerbliche Tätigkeiten ausübte, die mit den Aufgaben eines Rechnungsprüfers unvereinbar waren.

21 Nach einer vom Generalberichterstatter des H3C durchgeführten Untersuchung der Frage, ob MO die für die Ausübung der Aufgaben eines Rechnungsprüfers geltenden Pflichten eingehalten hatte, leitete die für individuelle Angelegenheiten zuständige Formation des H3C mit Entscheidung vom 13. Oktober 2022 ein Sanktionsverfahren gegen MO ein.

22 Mit dem von dieser Formation beschlossenen Beschwerdepunkt wurde MO vorgeworfen, seit dem 3. Januar 2016 dadurch gegen Art. L. 822-10 des Code de commerce verstoßen zu haben, dass er unmittelbar oder mittelbar über die Gesellschaften Fiducial SC und Fiducial International gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt habe, die nicht als „Nebentätigkeiten zum Beruf des Wirtschaftsprüfers“ eingestuft werden könnten und folglich mit den Aufgaben des Rechnungsprüfers unvereinbar seien.

23 Am 3. Januar 2023 übermittelte der Generalberichterstatter des H3C dem Vorsitzenden der Formation restreinte des H3C eine Kopie der Mitteilung dieses Beschwerdepunkts zusammen mit einer Kopie des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsakte und erstattete hierauf am 19. Januar 2023 dem Vorsitzenden der Formation restreinte des H3C seinen endgültigen Bericht.

24 In der Sitzung vom 13. April 2023, zu der MO geladen worden war, beantragte der Generalberichterstatter des H3C die Streichung von MO aus dem Verzeichnis der Rechnungsprüfer, die Verhängung einer finanziellen Sanktion und die Anordnung der Veröffentlichung der Entscheidung in einer Wirtschafts- oder Finanzzeitung auf Kosten des Betroffenen.

25 Im Kontext dieses Disziplinarverfahrens hält es die Formation restreinte des H3C für erforderlich, dem Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung von Art. 25 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/43 und der Verordnung Nr. 537/2014 Fragen vorzulegen.

26 In ihrem Vorabentscheidungsersuchen betont die Formation restreinte des H3C, dass sie die Eigenschaft eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV habe.

27 Sie führt dazu aus, sie sei durch Art. L. 821-2 Abs. II des Code de commerce eingerichtet worden, wonach sie für die Verhängung der Sanktionen zuständig sei, mit denen u. a. von Rechnungsprüfern begangene Disziplinarvergehen oder Verstöße geahndet würden.

28 Als Mitglieder des Kollegiums des H3C könnten die Mitglieder der Formation restreinte des H3C nicht ihres Amtes enthoben werden. Sie unterlägen zudem Standesregeln, die verschiedene Unvereinbarkeiten vorsähen und sie verpflichteten, ihr Amt mit Würde, Redlichkeit und Integrität auszuüben, jeden Interessenkonflikt sofort zu unterbinden und bei der Ausübung ihrer Aufgabe von keiner Behörde Weisungen entgegenzunehmen oder zu erbitten.

29 Zum Sanktionsverfahren gegen Rechnungsprüfer führt die vorlegende Einrichtung weiter aus, dass das Verfahren nicht von Amts wegen eröffnet werden könne, sondern nur im Wege der Anrufung des H3C durch den Generalberichterstatter eingeleitet werden könne. Letzterer habe die Aufgabe, eine Untersuchung durchzuführen und anschließend sowie nach Anhörung der betroffenen Person einen Bericht an den H3C zu erstatten. Das Kollegium des H3C berate in Abwesenheit der Mitglieder der vorlegenden Einrichtung und beschließe gegebenenfalls den oder die Beschwerdepunkte, die der betroffenen Person vom Generalberichterstatter des H3C mitgeteilt würden und mit denen sodann die Formation restreinte des H3C befasst werde.

30 Nach Anhörung der betroffenen Person in einer öffentlichen Sitzung, in der die betroffene Person gegebenenfalls eines der Mitglieder der solchermaßen befassten Formation restreinte ablehnen könne, berate diese in Abwesenheit der Person und des Generalberichterstatters des H3C und erlasse anschließend eine mit Gründen versehene Entscheidung.

31 In diesem Zusammenhang könne die Formation restreinte des H3C insbesondere Sanktionen verhängen.

32 Die Entscheidungen der Formation restreinte des H3C könnten von der mit einer Sanktion belegten Person oder – nach Zustimmung des Kollegiums des H3C – dem Vorsitzenden des H3C im Wege eines Rechtsbehelfs mit unbeschränkter Nachprüfung beim Conseil d’État (Staatsrat) angefochten werden.

33 Unter diesen Umständen hat die Formation restreinte des H3C beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 25 der Richtlinie 2006/123 insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/43 und der Verordnung Nr. 537/2014 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Ausübung jeglicher gewerblichen Tätigkeit unabhängig davon verbieten, ob diese unmittelbar oder über eine zwischengeschaltete Person ausgeübt wird? 2. Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn diese Rechtsvorschriften als Ausnahme zum einen die gewerblichen Nebentätigkeiten zum Beruf des Wirtschaftsprüfers, die unter Wahrung der Standes- und Unabhängigkeitsregeln für Rechnungsprüfer und unter den in Art. 22 Abs. 3 der Ordonnance no 45-2138 du 19 septembre 1945, portant institution de l’ordre des experts-comptables et réglementant le titre et la profession d’expert-comptable (Ordonnance Nr. 45-2138 vom 19. September 1945 zur Errichtung der Wirtschaftsprüferkammer und zur Regelung des Titels und des Berufs des Wirtschaftsprüfers) (JORF vom 21. September 1945, S. 5938) vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden, und zum anderen die gewerblichen Nebentätigkeiten, die von einer multiprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft unter den in Art. 31-5 der Loi no 90-1258 du 31 décembre 1990, relative à l’exercice sous forme de sociétés des professions libérales soumises à un statut législatif ou réglementaire ou dont le titre est protégé et aux sociétés de participations financières de professions libérales (Gesetz Nr. 90-1258 vom 31. Dezember 1990 über die Ausübung – in Form von Gesellschaften – von freien Berufen, die durch Gesetz oder Verordnung geregelt sind oder deren Titel geschützt ist, und über Finanzbeteiligungsgesellschaften für freie Berufe) (JORF vom 5. Januar 1991, S. 216) vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden, von diesem Verbot ausschließen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

34 Die französische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Formation restreinte des H3C kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV sei. Insbesondere sei die von ihr zu erlassende Entscheidung keine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter. Zudem sei der H3C mit Regulierungsaufgaben, Aufgaben der sektorspezifischen Aufsicht sowie mit Sanktionsaufgaben betraut, die er von Amts wegen wahrnehmen könne, wodurch der Verwaltungscharakter seiner Aufgaben bestätigt werde. Die interne organisatorische Ausgestaltung des H3C, die u. a. auf Vorgaben der französischen Verfassung beruhe, vermöge dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die nationalen Gerichte ihn nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen. Dabei kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass dieser Prüfung eine besondere Bedeutung im Fall von Verwaltungsbehörden zukommt, deren Unabhängigkeit eine unmittelbare Folge der sich aus dem Unionsrecht ableitenden Anforderungen ist, das ihnen Befugnisse zur sektorspezifischen Kontrolle und zur Überwachung der Märkte verleiht. Obwohl diese Behörden die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien erfüllen können, handelt es sich bei der sektoriellen Kontrolle und der Überwachung der Märkte im Wesentlichen um eine Verwaltungstätigkeit, da sie die Ausübung von Befugnissen umfasst, die mit denen der Gerichte nichts zu tun haben (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 45).

40 Somit kann eine nationale Einrichtung, auch wenn ihre gesetzliche Grundlage, ihr ständiger Charakter, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch sie und ihre Unabhängigkeit außer Zweifel stehen, den Gerichtshof nur dann um Vorabentscheidung ersuchen, wenn sie im Rahmen der bei ihr anhängigen Rechtssache gerichtliche Funktionen ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 46).

41 Ferner sprechen als Indizien dafür, dass die fragliche Einrichtung nicht Gerichts‑, sondern Verwaltungsfunktionen ausübt, die Befugnis zur Einleitung von Verfahren von Amts wegen sowie die Befugnis, ebenfalls von Amts wegen Sanktionen in ihren Zuständigkeitsbereichen zu verhängen (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 48).

42 Um die Natur der Aufgaben einer Einrichtung zu beurteilen, sind auch deren Rolle und Platz in der nationalen Rechtsordnung zu berücksichtigen. So ist die Tätigkeit von Einrichtungen, die nicht zur Aufgabe haben, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu prüfen, sondern, erstmals zu Beschwerden Stellung zu nehmen, und deren Entscheidungen mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können, als „Verwaltungs-“tätigkeit einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV seinem Wesen nach nur eine staatliche Stelle bezeichnen kann, die im Verhältnis zu der Stelle, von der die zu überprüfende Entscheidung stammt, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Der Gerichtshof hat schließlich festgestellt, dass eine Entscheidung dann einer Entscheidung administrativer Art gleichkommt, wenn sie nicht die Merkmale einer Gerichtsentscheidung – insbesondere materielle Rechtskraft – aufweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a., C‑462/19, EU:C:2020:715, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Nach alledem sind im vorliegenden Fall die Natur und die Funktion des H3C im System der öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer nach der Richtlinie 2006/43 zu untersuchen.

46 Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu organisieren und eine zuständige Behörde zu benennen, die für diese Aufsicht verantwortlich ist.

47 Nach Art. 32 Abs. 4 dieser Richtlinie muss diese Behörde die Letztverantwortung dafür haben, die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu beaufsichtigen, die Annahme von Berufungsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften und von Prüfungsstandards zu beaufsichtigen sowie die kontinuierliche Fortbildung, Qualitätssicherungssysteme und Untersuchungs- und Verwaltungs-Disziplinarsysteme zu beaufsichtigen.

48 Die öffentliche Aufsicht wird durch die Behörden der Mitgliedstaaten ausgeübt, die in Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie 2006/43 als durch Gesetz bestimmte Behörden oder Einrichtungen definiert werden, die für die Regulierung und/oder Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verantwortlich sind.

49 Außerdem ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 30. Abs. 1 dieser Richtlinie für wirksame Untersuchungen und Sanktionen sorgen müssen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern; nach Art. 30a Abs. 1 dieser Richtlinie müssen sie vorsehen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, zumindest die dort aufgezählten Sanktionen und Maßnahmen zu ergreifen und/oder zu verhängen.

50 In Anbetracht der ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse nimmt eine vom Mitgliedstaat u. a. nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43 benannte zuständige Behörde grundsätzlich Aufgaben mit Verwaltungscharakter wahr.

51 Obwohl die Aufgaben einer solchen Behörde grundsätzlich Verwaltungscharakter aufweisen, ist jedoch nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Behörde im spezifischen Kontext der Aufgaben, die sie im Rahmen des Ausgangsverfahrens wahrnimmt, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist.

52 Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der H3C, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Möglichkeit hat, von Amts wegen zu entscheiden. Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Disziplinarverfahren im Ausgangsverfahren eingeleitet wurde, ohne dass zuvor beim H3C eine Beschwerde erhoben worden war.

53 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. L. 824-14 des Code de commerce die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit einem Rechtsbehelf beim Conseil d’État (Staatsrat) angefochten werden kann.

54 Wird ein solcher Rechtsbehelf erhoben, nimmt der H3C die Stellung des Rechtsbehelfsgegners ein. Eine solche Beteiligung des H3C an einem Rechtsbehelfsverfahren, in dem seine eigene Entscheidung in Frage gestellt wird, ist ein Indiz dafür, das der H3C bei Erlass dieser Entscheidung nicht die Eigenschaft eines Dritten im Sinne von Rn. 43 des vorliegenden Urteils hat.

55 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wie die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen betont, der Conseil d’État (Staatsrat) nach Art. L. 311-4 des Code de justice administrative und nach Art. L. 824-14 des Code de commerce in erster und letzter Instanz über Rechtsbehelfe mit unbeschränkter Nachprüfung gegen eine solche Sanktionsentscheidung entscheidet. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass dieser Umstand im französischen Recht zur Folge hat, dass die Sanktionsentscheidung nicht als rechtskräftig angesehen wird.

56 Zwar wurde, wie MO ausgeführt hat, der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens von einer speziellen Formation des H3C, nämlich der Formation restreinte, angerufen. Hierzu macht MO im Wesentlichen geltend, die Tätigkeit der Formation restreinte sei von jener des H3C zu trennen, und zwar sowohl in Bezug auf die Einleitung der Verfolgungshandlungen als auch in Bezug auf die Rechtsstellung der Formation restreinte im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Conseil d’État (Staatsrat).

57 Wie der Generalanwalt jedoch sinngemäß in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der H3C in dem Verfahren, das dem gegenständlichen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, bei einer Gesamtbetrachtung als Aufsichtsbehörde anzusehen, auch wenn diese Behörde über verschiedene Einheiten ihrer Organisationsstruktur handeln sollte.

58 Die Richtlinie 2006/43 verweist in diesem Zusammenhang nämlich nur auf die „zuständigen Behörden“, ohne zwischen diesen Behörden und ihren verschiedenen Teilen zu unterscheiden. Daher kann der Umstand, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung der organisatorischen Ausgestaltung einer solchen Behörde beschlossen hat, ein internes Verfahren vorzusehen, in dem mehrere Teile dieser Behörde nacheinander tätig werden, um die Verfolgungs- und Ermittlungsfunktion von der Bestrafungsfunktion zu trennen, nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die aufgrund dieses internen Verfahrens getroffene Entscheidung dieser Behörde keinen Verwaltungscharakter hat.

59 Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass aufgrund der internen Organisation des H3C dessen Formation restreinte im Verhältnis zum H3C selbst die Eigenschaft eines „Dritten“ im Sinne von Rn. 43 des vorliegenden Urteils hat.

60 Im Übrigen geht entsprechend den Ausführungen der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus dem anwendbaren nationalen Recht hervor, dass Art. L. 824-13 des Code de commerce die Entscheidung der Formation restreinte des H3C in Disziplinarsachen ausdrücklich als „Entscheidung des [H3C]“ und nicht als Entscheidung dieser Formation bezeichnet.

61 Nach alledem ist festzustellen, dass die Formation restreinte des H3C im konkreten normativen Kontext, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, keine Gerichts-, sondern Verwaltungsfunktionen ausübt. Sie kann daher nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden, weshalb das von ihr vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist. Kosten

62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei der vorlegenden Einrichtung anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Einrichtung. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Das von der Formation restreinte du Haut conseil du commissariat aux comptes (Kleine Formation des Hohen Rates für Rechnungsprüfung, Frankreich) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. Unterschriften