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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-600/22

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:803

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Offizielle Mitteilung der Namen der gewählten Abgeordneten durch die Mitgliedstaaten – Befugnisse des Parlaments – Antrag auf Schutz der Immunität – Handlungen, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können“ In der Rechtssache C‑600/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. September 2022, Carles Puigdemont i Casamajó, wohnhaft in Waterloo (Belgien), Antoni Comín i Oliveres, wohnhaft in Waterloo, vertreten durch P. Bekaert und S. Bekaert, Advocaten, sowie G. Boye, Abogado, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, T. Lukácsi und J.‑C. Puffer als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu–Matei, der Richter J.–C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2022, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T‑388/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:421), mit dem dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung zum einen der Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019, mit der ihnen die den neuen Europaabgeordneten angebotenen Empfangs- und Unterstützungsleistungen und eine vorübergehende Akkreditierung verweigert wurden (im Folgenden: Anweisung vom 29. Mai 2019), und zum anderen der im Schreiben vom 27. Juni 2019 enthaltenen Weigerungen des Präsidenten dieses Organs, ihnen die Eigenschaft als Europaabgeordnete zuzuerkennen (im Folgenden: Schreiben vom 27. Juni 2019), (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) als unzulässig abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Wahlakt

2 Art. 5 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Parlaments (ABl. 1976, L 278, S. 5) im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. 1976, L 278, S. 1) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und vom 23. September 2002 geänderten Fassung (ABl. 2002, L 283, S. 1, im Folgenden: Wahlakt) bestimmt: „(1) Der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des … Parlaments gewählt werden, beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl. … (2) Das Mandat eines Mitglieds des … Parlaments beginnt und endet zur gleichen Zeit wie der in Absatz 1 genannte Zeitraum.“

3 Art. 8 des Wahlakts lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Akts bestimmt sich das Wahlverfahren in jedem Mitgliedstaat nach den innerstaatlichen Vorschriften. Diese innerstaatlichen Vorschriften, die gegebenenfalls den Besonderheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, dürfen das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht in Frage stellen.“

4 Art. 12 dieses Wahlakts bestimmt: „Das … Parlament prüft die Mandate seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck nimmt [es] die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften dieses Akts – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten.“

5 In Art. 13 des Wahlakts heißt es: „(1) Ein Sitz wird frei, wenn das Mandat eines Mitglieds des … Parlaments im Falle seines Rücktritts oder seines Todes oder des Entzugs erlischt. (2) Vorbehaltlich der sonstigen Vorschriften dieses Akts legt jeder Mitgliedstaat für den Fall des Freiwerdens eines Sitzes die geeigneten Verfahren fest, um diesen Sitz für den Rest des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums zu besetzen. (3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ausdrücklich der Entzug des Mandats eines Mitglieds des … Parlaments vorgesehen, so erlischt sein Mandat entsprechend diesen Rechtsvorschriften. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden setzen das … Parlament davon in Kenntnis.“ Geschäftsordnung

6 Art. 3 („Prüfung der Mandate“) der Geschäftsordnung des Parlaments für die neunte Wahlperiode (2019‑2024) (im Folgenden: Geschäftsordnung) lautet: „1. Im Anschluss an die allgemeinen Wahlen zum … Parlament fordert der Präsident [des Parlaments] die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können. Gleichzeitig macht der Präsident [des Parlaments] die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des [Wahla]kts … aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des … Parlaments vorzubeugen. 2. Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahin gehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des [Wahlakts] mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des … Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der ersten auf die Wahlen folgenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil. Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 oder 2 des [Wahlakts] mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest. 3. Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des [Wahlakts] geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund dieses Akts ausschließlich unter die innerstaatlichen Vorschriften fallen, auf die sich der Akt bezieht. Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten und ihrer etwaigen Stellvertreter sowie ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses. Das Mandat eines Mitglieds kann nicht für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen nicht abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels und der Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist. …“

7 In Art. 5 („Vorrechte und Befreiungen“) der Geschäftsordnung heißt es: „… 2. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder. …“

8 Art. 7 („Schutz der Vorrechte und der Immunität“) der Geschäftsordnung sieht vor: „1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden. 2. Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder dass die Umstände in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen. 3. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf denselben Sachverhalt eingegangen ist, unabhängig davon, ob dieser frühere Antrag zu einem Beschluss geführt hat. 4. Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf denselben Sachverhalt eingeht. 5. In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied durch die Vorlage neuen Beweismaterials gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 [AEUV] gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident [des Parlaments] die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.“

9 In Art. 8 („Dringliche Maßnahmen des Präsidenten [des Parlaments] zur Bestätigung der Immunität“) der Geschäftsordnung heißt es: „1. In dringenden Fällen kann der Präsident [des Parlaments], falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident [des Parlaments] teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Parlament. 2. Macht der Präsident [des Parlaments] von den ihm durch Absatz 1 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Parlament ausarbeiten, falls er dies für erforderlich [hält].“

10 Art. 9 („Immunitätsverfahren“) der Geschäftsordnung sieht Folgendes vor: „1. Jeder an den Präsidenten [des Parlaments] gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. 2. Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt. Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein. 3. Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität. 4. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind nicht zulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen. 5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. 6. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Das betreffende Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung. Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das betreffende Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten. Nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist. Das betreffende Mitglied hat bezüglich dieser Entscheidung kein Beschwerderecht. Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das betreffende Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das betreffende Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden. 7. Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern. 8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt. 9. Der Vorschlag des Ausschusses für einen Beschluss wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu einem derartigen Vorschlag sind nicht zulässig. Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 173 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen. Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt. Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen. 10. Der Präsident [des Parlaments] teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident [des Parlaments] diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint. 11. Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. 12. Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden. 13. Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest. 14. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.“

11 Art. 4 Abs. 1 („Verhaltenskodex für die Mitglieder des … Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte“) der Anlage I zur Geschäftsordnung bestimmt: „Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des … Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum … Parlament (oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen in einem vom Präsidium [dieses Organs] gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten [des Parlaments] von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.“ Spanisches Wahlgesetz

12 In Art. 224 der Ley orgánica 5/1985 del Régimen Electoral General (Gesetz 5/1985 über die allgemeine Regelung für Wahlen) vom 19. Juni 1985 (BOE Nr. 147 vom 20. Juni 1985, S. 19110, im Folgenden: spanisches Wahlgesetz) heißt es: „(1) Die Junta Electoral Central [Zentrale Wahlkommission, Spanien] nimmt bis spätestens am 20. Tag nach den Wahlen die Auszählung aller Stimmen auf nationaler Ebene vor, verteilt die Sitze auf die Bewerber und gibt die Gewählten bekannt. (2) Innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe müssen die gewählten Kandidaten vor der [Zentralen Wahlkommission] einen Eid oder ein Gelöbnis auf die Constitución española [(spanische Verfassung)] leisten. Nach Ablauf dieser Frist erklärt die [Zentrale Wahlkommission] die Sitze der Abgeordneten des … Parlaments, die den Eid oder das Gelöbnis auf die spanische Verfassung nicht geleistet haben, für vakant und alle Vorrechte, die ihnen aufgrund ihres Amtes zustehen könnten, für suspendiert, bis diese Vereidigung stattgefunden hat. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 13 bis 36 des angefochtenen Urteils dargelegt. Sie lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.

14 Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Ley 19/2017 del Parlamento de Cataluña, reguladora del referéndum de autodeterminación (Gesetz 19/2017 des Parlaments von Katalonien über das Referendum über die Selbstbestimmung) vom 6. September 2017 (DOGC Nr. 7449A vom 6. September 2017, S. 1) und der Ley 20/2017 del Parlamento de Cataluña, de transitoriedad jurídica y fundacional de la República (Gesetz 20/2017 des Parlaments von Katalonien über den Rechtsübergang und die Gründung der Republik) vom 8. September 2017 (DOGC Nr. 7451A vom 8. September 2017, S. 1) sowie zum Zeitpunkt der am 1. Oktober 2017 erfolgten Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung gemäß dem erstgenannten Gesetz, dessen Bestimmungen in der Zwischenzeit durch eine Entscheidung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) außer Vollzug gesetzt worden waren, war Herr Puigdemont i Casamajó Präsident der Generalitat de Cataluña (Regionalregierung von Katalonien, Spanien) und war Herr Comín i Oliveres Mitglied des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien).

15 Nach der Verabschiedung dieser Gesetze und der Durchführung dieses Referendums leiteten das Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien), der Abogado del Estado (Vertreter des öffentlichen Interesses, Spanien) und die politische Partei VOX ein Strafverfahren, u. a. gegen die Rechtsmittelführer, wegen „Aufruhr“ und „Veruntreuung öffentlicher Gelder“ ein.

16 Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), nachdem die Rechtsmittelführer das spanische Hoheitsgebiet verlassen hatten, deren Nichterscheinen fest und setzte das Strafverfahren bis zu ihrer Wiederauffindung aus.

17 In der Folge wurden die Rechtsmittelführer bei den Wahlen zum Parlament, die am 26. Mai 2019 in Spanien stattfanden, auf der Liste des von ihnen geführten Bündnisses Lliures per Europa (Junts) (Frei für Europa [Gemeinsam]) gewählt. Diese Liste erhielt zwei Sitze im Parlament.

18 Mit der Anweisung vom 29. Mai 2019 trug der Präsident des Parlaments dem Generalsekretär dieses Organs auf, allen in Spanien gewählten Kandidaten den Zugang zum „Willkommensdorf“ (welcome village) sowie die Inanspruchnahme der neu ins Parlament gewählten Kandidaten gewährten Unterstützung (im Folgenden: besonderer Empfangsdienst) zu verweigern und ihre Akkreditierung bis zur amtlichen Bestätigung ihrer Wahl gemäß Art. 12 des Wahlakts auszusetzen. Die Rechtsmittelführer konnten daher nicht in den Genuss des besonderen Empfangsdiensts kommen und ihnen wurden der Zugang zum „Willkommensdorf“ sowie die Gewährung einer einstweiligen Akkreditierung und einer vorläufigen Zugangskarte verweigert.

19 Am 13. Juni 2019 erließ die Zentrale Wahlkommission eine Entscheidung über die „Bekanntgabe der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 gewählten Abgeordneten“ (im Folgenden: Bekanntgabe vom 13. Juni 2019), in der es hieß, dass sie gemäß Art. 224 Abs. 1 des spanischen Wahlgesetzes und auf der Grundlage der von den einzelnen regionalen Wahlausschüssen übermittelten konsolidierten Wahlergebnisse die Stimmen auf nationaler Ebene erneut ausgezählt, den einzelnen Kandidaten die entsprechenden Sitze zugeteilt und die gewählten Kandidaten, zu denen die Rechtsmittelführer gehörten, bekannt gegeben habe. In der Bekanntgabe vom 13. Juni 2019 wurde auch darauf hingewiesen, dass die gewählten Kandidaten den in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes geforderten Eid auf die spanische Verfassung am 17. Juni 2019 ablegen würden.

20 Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2019 ersuchten die Rechtsmittelführer den Präsidenten des Parlaments, die Ergebnisse der Wahlen vom 26. Mai 2019, wie sie in der Bekanntgabe vom 13. Juni 2019 enthalten seien, zur Kenntnis zu nehmen, die Anweisung vom 29. Mai 2019 zurückzunehmen, um Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments erhalten und den besonderen Empfangsdienst in Anspruch nehmen zu können, sowie es ihnen zu gestatten, ab dem 2. Juli 2019, dem Datum der Eröffnung der ersten Plenarsitzung nach den Wahlen vom 26. Mai 2019, ihre Sitze einzunehmen und die mit ihrer Eigenschaft als Europaabgeordnete verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.

21 Am 15. Juni 2019 wies der Untersuchungsrichter des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) einen Antrag der Rechtsmittelführer auf Aufhebung der nationalen Haftbefehle zurück, die von den spanischen Strafgerichten gegen sie erlassen worden waren, um sie im Rahmen des in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Strafverfahrens vor Gericht zu stellen.

22 Die Zentrale Wahlkommission übermittelte dem Parlament am 17. Juni 2019 die Liste der in Spanien gewählten Abgeordneten (im Folgenden: Mitteilung vom 17. Juni 2019). Die Namen der Rechtsmittelführer waren darin nicht aufgeführt.

23 Am 20. Juni 2019 lehnte die Zentrale Wahlkommission es ab, dass die Rechtsmittelführer den in Art. 224 Abs. 2 des Wahlgesetzes geforderten Eid auf die spanische Verfassung im Wege einer schriftlichen Erklärung vor einem Notar in Belgien oder durch Vertreter, die mittels einer in Belgien erstellten notariellen Urkunde benannt wurden, leisten, da dieser Eid ihrer Ansicht nach persönlich abgelegt werden müsse.

24 Am selben Tag teilte die Zentrale Wahlkommission dem Parlament mit, dass die Rechtsmittelführer den Eid auf die spanische Verfassung nicht geleistet hätten und dass sie daher gemäß Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes die ihnen zugewiesenen Sitze im Parlament für vakant erklärt und alle mit ihren Ämtern verbundenen Vorrechte vorübergehend ausgesetzt habe, bis sie den Eid geleistet hätten (im Folgenden: Mitteilung vom 20. Juni 2019).

25 Mit einem Schreiben vom 20. Juni 2019 ersuchten die Rechtsmittelführer den Präsidenten des Parlaments, auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung dringend alle Maßnahmen zur Bestätigung ihrer Vorrechte und ihrer Immunität zu ergreifen und insbesondere diese Vorrechte und diese Immunität zu schützen, festzustellen, dass die gegen sie erlassenen nationalen Haftbefehle die ihnen nach Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) zustehenden Vorrechte und Befreiungen verletzten, festzustellen, dass Art. 9 Abs. 2 dieses Protokolls die Europaabgeordneten vor jeder gerichtlichen Einschränkung ihrer Freizügigkeit schütze, die sie daran hindern könne, die für die Übernahme ihres Amtes erforderlichen Formalitäten zu erledigen, und schließlich seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen spanischen Behörden zu übermitteln.

26 Mit einem Schreiben vom 24. Juni 2019 wiederholten die Rechtsmittelführer im Wesentlichen alle Anträge, die sie in ihren unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 14. und 20. Juni 2019 gestellt hatten.

27 Mit einem Schreiben vom 27. Juni 2019 antwortete der Präsident des Parlaments auf die Schreiben vom 14., 20. und 24. Juni 2019 und teilte den Rechtsmittelführern im Wesentlichen mit, dass er sie nicht als künftige Mitglieder des Parlaments behandeln könne, da ihre Namen nicht auf der von den spanischen Behörden offiziell übermittelten Liste der gewählten Kandidaten aufgeführt seien.

28 Am 28. Juni 2019 beantragten die Rechtsmittelführer mit einer unter dem Aktenzeichen T‑388/19 registrierten Klage beim Gericht zum einen, die Anweisung vom 29. Mai 2019 für nichtig zu erklären, und zum anderen, die verschiedenen Handlungen, die laut den Rechtsmittelführern im Schreiben vom 27. Juni 2019 enthalten waren, für nichtig zu erklären, nämlich erstens die Weigerung des Präsidenten des Parlaments, die Ergebnisse der Wahlen vom 26. Mai 2019 zur Kenntnis zu nehmen, zweitens die vom Präsidenten des Parlaments abgegebene Feststellung des Freiwerdens des den Rechtsmittelführern jeweils zugewiesenen Sitzes, drittens die Weigerung des Präsidenten des Parlaments, ihnen zu gestatten, ihre Ämter anzutreten, das Mandat eines Europaabgeordneten auszuüben und ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen vom 26. Mai 2019 im Parlament zu tagen, sowie viertens die Weigerung des Präsidenten des Parlaments, auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung eine dringliche Maßnahme zu ergreifen, um ihre Vorrechte und ihre Immunität zu bestätigen.

29 Am selben Tag verbanden die Rechtsmittelführer ihre Klage mit einem unter dem Aktenzeichen T‑388/19 R in das Register eingetragenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der darauf gerichtet war, die Vollstreckung auszusetzen: erstens des Beschlusses des Präsidenten des Parlaments, die vom Königreich Spanien amtlich bekannt gegebenen Ergebnisse der Wahlen zum Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zur Kenntnis zu nehmen, und der anschließenden Entscheidung, eine am 17. Juni 2019 von den spanischen Behörden zugestellte andere und unvollständige Liste gewählter Mitglieder zur Kenntnis zu nehmen, zweitens des Beschlusses des Präsidenten des Parlaments, davon auszugehen, dass die Mitteilung vom 20. Juni 2019 der Bekanntgabe der Rechtsmittelführer als gewählte Mitglieder des Parlaments die Wirkung nehme, und drittens des Beschlusses des Parlaments über die Ablehnung, gemäß Art. 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung das Recht der Rechtsmittelführer zu gewährleisten, im Parlament und in seinen Organen tätig zu werden, und zwar ab Eröffnung der Sitzungsperiode des Parlaments bis zur Entscheidung über die vor das Parlament und die spanischen Justizbehörden gebrachten Anfechtungen. Die Rechtsmittelführer beantragten außerdem, dem Parlament aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Bestätigung ihrer aus Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen folgenden Vorrechte und Befreiungen, um ihnen zu ermöglichen, ab der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen ihre Sitze im Parlament einzunehmen.

30 Mit einer E‑Mail vom 10. Oktober 2019 unterbreitete die Europaabgeordnete Riba i Giner in Vertretung der Rechtsmittelführer dem am 3. Juli 2019 gewählten Präsidenten des Parlaments sowie dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Parlaments einen Antrag von 38 Europaabgeordneten verschiedener Nationalitäten und verschiedener politischer Parteien, zu denen sie auch gehörte, der u. a. darauf gerichtet war, dass das Parlament auf der Grundlage von Art. 9 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität der Rechtsmittelführer gemäß Art. 9 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen schütze.

31 Am 14. Oktober 2019 erließ der Untersuchungsrichter der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) einen nationalen Haftbefehl, einen Europäischen Haftbefehl und einen internationalen Haftbefehl gegen Herrn Puigdemont i Casamajó, damit dieser sich im Rahmen des in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Strafverfahrens vor Gericht verantworte. Die gleichen Haftbefehle wurden am 4. November 2019 gegen Herrn Comín i Oliveres erlassen. Herr Puigdemont i Casamajó und Herr Comín i Oliveres wurden am 17. Oktober bzw. am 7. November 2019 in Belgien inhaftiert und an denselben Tagen unter Auflagen freigelassen.

32 Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 10. Dezember 2019, von denen das eine an Frau Riba i Giner und das andere an alle in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten 38 Abgeordneten gerichtet war, wies der Präsident des Parlaments darauf hin, dass er die Rechtsmittelführer mangels offizieller Mitteilung ihrer Wahl durch die spanischen Behörden nicht als Mitglieder des Parlaments ansehen könne.

33 Mit Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), entschied der Gerichtshof u. a., dass bei einer Person, deren Wahl ins Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach innerstaatlichem Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, davon auszugehen ist, dass sie nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen Immunität genießt.

34 Mit Beschluss vom 1. Juli 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T‑388/19 R, EU:T:2019:467), hat der Präsident des Gerichts den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

35 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C‑646/19 P[R], EU:C:2019:1149), hob die Vizepräsidentin des Gerichtshofs den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Juli 2019 (T‑388/19 R, EU:T:2019:467) auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

36 In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 kündigte der Präsident des Parlaments an, dass dieses Organ im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), die Wahl der Rechtsmittelführer ins Parlament mit Wirkung vom 2. Juli 2019 zur Kenntnis nehme (im Folgenden: Handlung vom 13. Januar 2020).

37 Am 20. Februar 2020 legten die Rechtsmittelführer eine Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben des Präsidenten des Parlaments an Frau Riba i Giner vom 10. Dezember 2019 ein. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T‑115/20 in das Register eingetragen.

38 Mit Beschluss vom 19. März 2020, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (T‑388/19 R-RENV, EU:T:2020:114), hat der Präsident des Gerichts nach Zurückverweisung an das Gericht im Anschluss an den Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C‑646/19 P[R], EU:C:2019:1149), den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angesichts der Handlung vom 13. Januar 2020 für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung vorbehalten.

39 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht im Wesentlichen die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannte Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sie gegen Handlungen gerichtet sei, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könnten. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge derParteien

40 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, die streitigen Entscheidungen für nichtig zu erklären und – dem Parlament und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

41 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

42 Das Königreich Spanien beantragt, – das Rechtsmittel als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

43 Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sie sich gegen die Begründung, mit der das Gericht ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass sie ihre Rechtsstellung nicht verändert hätten. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beantragen sie hilfsweise, der Gerichtshof möge seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275), überdenken, und erheben hilfsweise hierzu die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 des Wahlakts. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführer die Begründung, mit der das Gericht entschieden habe, dass das Ausbleiben des Erlasses einer Maßnahme durch den Präsidenten des Parlaments zur Bestätigung ihrer Vorrechte und ihrer Immunität auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne. Schließlich werfen sie dem Gericht mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund vor, entschieden zu haben, dass sich ihr Vorbringen gegen die angebliche Weigerung des Präsidenten des Parlaments, ihren Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und ihrer Immunität an den zuständigen Ausschuss dieses Organs zu übermitteln, gegen einen nicht existierenden Rechtsakt richte, da die Betroffenen einen solchen Antrag auf der Grundlage der Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung gar nicht gestellt hätten. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels Vorbringen der Parteien

44 Das Königreich Spanien macht in erster Linie geltend, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da es nicht den Anforderungen von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sowie von Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge, weil die beanstandeten Teile der Begründung des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, auf die ihr Antrag gestützt werde, nicht hinreichend genau und klar angegeben seien. Außerdem beschränke sich das Rechtsmittel darauf, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, so dass es in Wirklichkeit einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage darstelle, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels falle.

45 In ihrem Vorbringen zu den verschiedenen von den Rechtsmittelführern erhobenen Rechtsmittelgründen machen das Parlament und das Königreich Spanien ebenfalls geltend, dass diese Rechtsmittelgründe zum großen Teil unzulässig seien. Würdigung durch den Gerichtshof

46 Zwar trifft es zu, dass die Schriftsätze der Rechtsmittelführer teilweise einem Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage gleichstehen und an mehreren Stellen unklar und überflüssig erscheinen, doch ist festzustellen, dass das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit ebenso wie das zur Stützung jedes Rechtsmittelgrundes entwickelte Hauptvorbringen die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils nennt und die rechtliche Argumentation, mit denen die Rechtsmittelführer sie in Frage stellen wollen, so genau angibt, dass der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, zu entscheiden.

47 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rechtsmittel entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien in seiner Gesamtheit nicht gegen die Anforderungen von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung verstößt. Dies ist auch bei dem Vorbringen zur Stützung der einzelnen Rechtsmittelgründe nicht der Fall.

48 Folglich sind die vom Parlament und vom Königreich Spanien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Zur Begründetheit Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Beteiligten

49 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in seinem Urteil Rechtsfehler im Hinblick auf Art. 263 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung und verschiedene Verfälschungen begangen, indem es entschieden habe, dass die streitigen Handlungen nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, weil sie nicht zu einer Änderung ihrer Rechtsstellung geführt hätten.

50 Was erstens das Schreiben vom 27. Juni 2019 betrifft, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht in erster Linie vor, entschieden zu haben, dass der Präsident des Parlaments verpflichtet gewesen sei, die Mitteilungen vom 17. und 20. Juni 2019, die den Standpunkt der spanischen Behörden wiedergaben, dass sie nicht zu den gewählten Abgeordneten gehörten, weil sie den in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehenen Eid auf die spanische Verfassung nicht geleistet hätten, zur Kenntnis zu nehmen, und nicht die Ergebnisse vom 13. Juni 2019, in denen die in der Wahl vom 26. Mai 2019 abgegebenen Stimmen zum Ausdruck gekommen seien. Insoweit sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft und weise Verfälschungen auf, da es auf der Vorstellung beruhe, dass die Mitteilungen vom 17. und 20. Juni 2019 die Ergebnisse der Wahlen vom 26. Mai 2019 wiedergäben.

51 Die Rechtsmittelführer machen geltend, sie seien gemäß Art. 5 Abs. 1 des Wahlakts ohnehin berechtigt gewesen, ab der am 2. Juli 2019 eröffneten Sitzungsperiode vorläufig mit den anderen Mitgliedern des Parlaments zu tagen, auch wenn ihre Mandate noch nicht geprüft worden seien. Der spätere Erlass der Handlung vom 13. Januar 2020 habe diese Auslegung bestätigt.

52 Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler im Hinblick auf Art. 223 AEUV begangen und das angefochtene Urteil verfälscht, indem es entschieden habe, dass die Festlegung der vor dem Amtsantritt der Europaabgeordneten bestehenden Voraussetzungen oder Anforderungen in eine geteilte Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten falle, obwohl es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der Union handele. Wie sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), und dem Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C‑646/19 P[R], EU:C:2019:1149), ergebe, verstoße das spanische Recht gegen das Unionsrecht, da es zusätzliche Anforderungen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen aufstelle, die nicht zum nationalen Wahlverfahren gehörten, das mit der Bekanntgabe der Ergebnisse ende. Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, dass es gemäß Art. 12 des Wahlakts Sache des Parlaments gewesen sei, über diesen Punkt als Bestandteil einer Wahlanfechtung zu entscheiden, die auf der Grundlage dieses Wahlakts vor das Parlament gebracht worden sei. Das Gericht habe in seinem Urteil auch eine Entscheidung unterlassen und einen Rechtsfehler begangen sowie gegen Art. 47 der Charta verstoßen, indem es das Vorbringen, das Königreich Spanien sei für die Festlegung des in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehenen Erfordernisses, den Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, nicht zuständig gewesen, als ins Leere gehend zurückgewiesen habe.

53 Die Rechtsmittelführer sind außerdem der Ansicht, das Gericht habe die Begründung des Schreibens vom 27. Juni 2019 rechtswidrig ersetzt und dessen Wortlaut verfälscht, indem es in mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass dieses Schreiben nicht auf der Feststellung gründe, dass die Rechtsmittelführer nicht die Eigenschaft eines Europaabgeordneten erlangt hätten, sondern nur auf der Feststellung, dass sie nicht die formellen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Mandats erfüllten.

54 Darüber hinaus machen die Rechtsmittelführer geltend, das angefochtene Urteil leide an einer Verfälschung, einer widersprüchlichen Begründung und verstoße gegen die Art. 8 und 12 des Wahlakts, gegen Art. 39 Abs. 2 der Charta sowie gegen das Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275), soweit das Gericht entschieden habe, dass das Parlament die am 13. Juni 2019 bekannt gegebenen Ergebnisse nicht habe zur Kenntnis nehmen können, obwohl diese Bekanntgabe nicht angefochten worden sei und der einzige verbindliche Rechtsakt gewesen sei, den es habe berücksichtigen müssen, mit Ausnahme der Mitteilungen vom 17. und 20. Juni 2019, an die es nicht gebunden gewesen sei. Der Umstand, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen habe, dass es dem Parlament die am 13. Juni 2019 amtlich bekannt gegebenen Ergebnisse nicht mitgeteilt hat, befreite das Parlament nicht von der Pflicht, diese zur Kenntnis zu nehmen.

55 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Mitteilung der Ergebnisse an das Parlament erforderlich gewesen sei, was die Rechtsmittelführer bestreiten, sind sie der Ansicht, dass die Mitteilung vom 13. Juni 2019 entgegen der Begründung des angefochtenen Urteils jedenfalls ausreichend gewesen sei, um das Parlament zu verpflichten, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie zu Europaabgeordneten gewählt worden seien.

56 Die Rechtsmittelführer machen ferner geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils laufe darauf hinaus, dass das Parlament jede beliebige Handlung der nationalen Behörden zur Kenntnis nehmen müsse, und zwar auch solche, die von diesen unzuständigerweise erlassen worden seien, was im Widerspruch zum Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49), stehe. Sie sind der Ansicht, dass diese Begründung auch die Tatsache verkenne, dass das Unionsrecht, insbesondere Art. 223 Abs. 2 und Art. 232 AEUV, die Mitgliedstaaten nicht ermächtige, die auch nur vorübergehende Aussetzung des Mandats eines Europaabgeordneten auszusprechen und dadurch die Zahl der Abgeordneten und damit die Zusammensetzung des Parlaments zu ändern. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission (C‑97/91, EU:C:1992:491), ergangen sei, von der vorliegenden Rechtssache unterscheide.

57 Unter Hinweis darauf, dass sich dieser Punkt auf die Begründetheit und nicht auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV beziehe, machen die Rechtsmittelführer auch geltend, dass die ihrer Ansicht nach vom Präsidenten des Parlaments getroffene Entscheidung, sie an der Einnahme ihrer Sitze in diesem Organ zu hindern, zu einem besonders schwerwiegenden und beispiellosen Verstoß gegen Art. 39 Abs. 2 der Charta und Art. 1 Abs. 3 des Wahlakts über ihre Wählbarkeit geführt habe, der im Widerspruch zu den Stellungnahmen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht, der sogenannten „Venedig-Kommission“, stehe.

58 Schließlich habe das Gericht das angefochtene Urteil auch verfälscht oder zumindest die Tragweite der ihm vorgelegten Schriftsätze verkannt, indem es entschieden habe, es stehe fest, dass die Rechtsmittelführer Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes nicht beachtet hätten, obwohl ein entsprechender Rechtsbehelf beim Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) anhängig gewesen sei.

59 Was zweitens die Anweisung vom 29. Mai 2019 betrifft, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass diese Handlung, die sie unmittelbar und individuell betreffe, untrennbar mit dem Schreiben vom 27. Juni 2019 verbunden gewesen sei und dass das Gericht die Tatsachen verfälscht oder zumindest unzutreffend dargestellt und das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet habe, indem es entschieden habe, dass die Wirkungen dieser Anweisung am 17. Juni 2019 geendet hätten. Die Begründung dieses Urteils sei auch insoweit offensichtlich rechtsfehlerhaft, als in dieser ausgeführt werde, dass die Anweisung vom 29. Mai 2019 nicht dazu geführt habe, dass es den Rechtsmittelführern unmöglich gewesen sei, ihr Amt anzutreten.

60 Nach Ansicht des Parlaments und des Königreichs Spanien ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

61 Was als Erstes das Schreiben vom 27. Juni 2019 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV und Art. 13 Abs. 2 EUV innerhalb der Grenzen der ihm durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse handelt.

62 Was die Wahl der Mitglieder des Parlaments betrifft, so bestimmt sich mangels Annahme eines einheitlichen Wahlverfahrens gemäß Art. 8 des Wahlakts das Verfahren vorbehaltlich der Vorschriften des Wahlakts in jedem Mitgliedstaat weiter nach den innerstaatlichen Vorschriften (Urteil vom 22. Dezember 2022, Junqueras i Vies/Parlament, C‑115/21 P, EU:C:2022:1021, Rn. 60).

63 Nach Art. 12 des Wahlakts nimmt das Parlament „die von den Mitgliedstaaten amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnisse zur Kenntnis und befindet über die Anfechtungen, die gegebenenfalls auf Grund der Vorschriften [des Wahlakts] – mit Ausnahme der innerstaatlichen Vorschriften, auf die darin verwiesen wird – vorgebracht werden könnten“.

64 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, schließt der Ausdruck „zur Kenntnis zu nehmen“ im Kontext des Wahlakts jeden Ermessensspielraum des Parlaments zur Bezeichnung der gewählten Abgeordneten aus, da hierfür nach dem Verfahren des innerstaatlichen Rechts allein die nationalen Behörden zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament, C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Aus dem Wortlaut von Art. 12 des Wahlakts ergibt sich, dass es in diesem Zusammenhang allein Sache des Parlaments ist, über die auf der Grundlage des Wahlakts erhobenen Anfechtungen zu entscheiden. Dieses Organ verfügt jedoch über keine Befugnis, die es dazu ermächtigt, die Ordnungsmäßigkeit oder die Vereinbarkeit des nationalen Wahlverfahrens oder der Bekanntgabe der Ergebnisse durch die nationalen Behörden mit dem Unionsrecht zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament, C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275, Rn. 55 bis 57, 60, 67 und 68). Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Wahlakt selbst auf nationales Recht verweist.

66 Die im Wahlakt vorgesehene Durchführung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten wird insbesondere durch Art. 3 der Geschäftsordnung gewährleistet, der in Abs. 1 vorsieht, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Parlament die Namen der gewählten Mitglieder mitteilen. Nur die Mitglieder, deren Namen auf der von den nationalen Behörden übermittelten Liste stehen, unterliegen sodann den in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung vorgesehenen Förmlichkeiten, zu denen auch die Prüfung ihrer Mandate gehört.

67 Der Umstand, dass die dem Parlament von den nationalen Behörden übermittelte Liste, entgegen Art. 12 des Wahlakts, nicht den von einem Mitgliedstaat amtlich bekannt gegebenen Wahlergebnissen entspricht oder dass diese Liste ganz allgemein mit Fehlern oder Versäumnissen behaftet ist, kann diesem Organ nicht erlauben, sich über die Namen der gewählten Abgeordneten hinwegzusetzen, die ihm von den nationalen Behörden offiziell mitgeteilt wurden.

68 Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Richtigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Liste der gewählten Abgeordneten eine praktisch unmögliche Aufgabe für das Parlament wäre, liefe sie auch darauf hinaus, diesem Organ zu ermöglichen, die Konformität des nationalen Wahlverfahrens mit dem Unionsrecht und somit die Ergebnisse der durch dieses Verfahren geregelten Wahlen zu kontrollieren, was der im Wahlakt vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zuwiderliefe.

69 In dem durch das Unionsrecht geschaffenen umfassenden System von Rechtsbehelfen ist eine solche Kontrolle allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV, oder des mit einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV befassten Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 8. Oktober 2020, Junqueras i Vies/Parlament, C‑201/20 P[R], EU:C:2020:818, Rn. 66).

70 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Schreiben vom 27. Juni 2019 zu prüfen.

71 Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass das Schreiben vom 27. Juni 2019 die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer nicht verändert habe und daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne, da der Präsident des Parlaments, wie es insbesondere in den Rn. 104, 114 und 117 bis 119 dieses Urteils entschieden habe, lediglich, wozu er verpflichtet gewesen sei, die ihm von den spanischen Behörden am 17. und 20. Juni 2019 übermittelte Liste der gewählten Abgeordneten zur Kenntnis genommen habe, die für ihn eine bereits bestehende Lage dargestellt habe.

72 In den Rn. 130 und 131 des angefochtenen Urteils hat das Gericht klargestellt, dass, selbst wenn das in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehene Erfordernis, den Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, gegen das Unionsrecht verstoße, weil es nicht Teil des in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden nationalen Wahlverfahrens sei, es weder dem Parlament, noch folglich, im Rahmen der bei ihm anhängigen Klage, dem Gericht zukomme, sich zu diesem Punkt zu äußern, da eine solche Streitigkeit von den nationalen Gerichten, gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof, oder unmittelbar durch diesen im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV zu entscheiden sei.

73 Das Gericht hat in den Rn. 142 bis 144 des angefochtenen Urteils auch entschieden, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach die für die Teilnahme am Parlament erforderlichen Formalitäten ausschließlich vor diesem Organ erfüllt werden müssten, im Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), keine Bestätigung finde.

74 Mit ihrem Rechtsmittel werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, dass ihm Rechtsfehler unterlaufen seien, es im angefochtenen Urteil eine Entscheidung unterlassen und verschiedene Verfälschungen begangen habe, indem es entschieden habe, dass das Parlament verpflichtet gewesen sei, die ihm von den spanischen Behörden offiziell übermittelte Liste der gewählten Abgeordneten zur Kenntnis zu nehmen.

75 Aus den Erwägungen in den Rn. 60 bis 68 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass das Gericht, das sein Urteil hinsichtlich des Inhalts der Mitteilungen vom 17. und 20. Juni 2019 oder des Inhalts des Schreibens vom 27. Juni 2019 nicht verfälscht hat, ohne einen Rechtsfehler im Hinblick auf die Art. 8 und 12 des Wahlakts zu begehen oder Art. 39 Abs. 2 der Charta zu missachten, entschieden hat, dass der Präsident des Parlaments sich nicht über die Liste der gewählten Abgeordneten hinwegsetzen konnte, die ihm von den spanischen Behörden offiziell mitgeteilt worden war und für die Kontrolle von deren Richtigkeit er nicht zuständig war, sofern nicht es gegen die durch den Wahlakt eingeführte Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstoßen würde.

76 Art. 5 Abs. 1 des Wahlakts, wonach der Fünfjahreszeitraum, für den die Mitglieder des Parlaments gewählt werden, mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl beginnt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da sich diese Bestimmung darauf beschränkt, die zeitlichen Grenzen des Mandats der Mitglieder des Parlaments festzulegen, und nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in Wahlangelegenheiten regelt.

77 Dies gilt auch für auf das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115) zu. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) um Vorabentscheidung zu der – anders gelagerten -Frage ersucht wurde, zu welchem Zeitpunkt eine ins Parlament gewählte Person die Eigenschaft eines Mitglieds dieses Organs erwirbt, um zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt sie die an diese Eigenschaft anknüpfende Immunität nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen genießt. In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Eigenschaft als Mitglied des Parlaments mit der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse erworben wurde, die, wie er feststellte, für die in Spanien am 26. Mai 2019 abgehaltenen Wahlen am 13. Juni 2019 erfolgte. Er hat hingegen nicht zu den Konsequenzen Stellung genommen, die das Parlament aus der Übermittlung der Liste der gewählten Abgeordneten durch die nationalen Behörden ziehen muss, insbesondere nicht zu der Frage, ob dieses Organ an eine solche Mitteilung, die nicht Gegenstand der Fragen des vorlegenden Gerichts war, gebunden war oder nicht.

78 In Wirklichkeit stützt das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), keineswegs das Vorbringen der Rechtsmittelführer, sondern bestätigt vielmehr die Analyse des Gerichts, da der Gerichtshof in Rn. 69 dieses Urteils festgestellt hat, dass das Parlament über keine Befugnis verfügt, die Ordnungsmäßigkeit der amtlichen Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Frage zu stellen oder ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu überprüfen, was, wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf hindeutet, dass das Parlament verpflichtet ist, die offiziellen Mitteilungen der Ergebnisse, die ihm von den nationalen Behörden übermittelt werden, wie im vorliegenden Fall die Mitteilung vom 17. Juni 2019, zur Kenntnis zu nehmen.

79 Das Gericht hat daher das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), nicht verkannt, als es in Rn. 130 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertrat, das Parlament sei verpflichtet gewesen, die von den nationalen Behörden offiziell übermittelte Liste der gewählten Bewerber zur Kenntnis zu nehmen, da dieses Organ für eine Kontrolle des Inhalts dieser Liste nicht zuständig sei.

80 Im Übrigen kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe den Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament (C‑646/19 P[R], EU:C:2019:1149), verkannt, mit dem die Vizepräsidentin des Gerichtshofs vorab für Recht erkannt hat, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende nationale Wahlverfahren mit der Bekanntgabe der Ergebnisse unter Ausschluss aller anschließenden Förmlichkeiten beendet werde. Selbst wenn nämlich, wie das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils entschieden hat, das Königreich Spanien seine Zuständigkeit überschritten haben sollte, indem es die in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes vorgesehene Verpflichtung, den Eid auf die spanische Verfassung zu leisten, erlassen hat, wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Verpflichtung des Präsidenten des Parlaments aus, die ihm von den nationalen Behörden offiziell mitgeteilten Wahlergebnisse zur Kenntnis zu nehmen.

81 Insoweit geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass sich das Gericht nicht zu den Fragen geäußert hat, ob das Königreich Spanien im Hinblick auf Art. 223 Abs. 2 AEUV und Art. 8 des Wahlakts befugt war, das in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes aufgestellte Erfordernis zu erlassen, oder ob dieses Erfordernis gegen das Unionsrecht verstieß. Nachdem es in Rn. 117 des angefochtenen Urteils mit einer von Verfälschungen freien Begründung festgestellt hatte, dass die Rechtsmittelführer nicht den in Art. 224 Abs. 2 vorgesehenen Eid auf die spanische Verfassung geleistet hatten, hat es vielmehr in Rn. 131 dieses Urteils, ohne einen Rechtsfehler zu begehen oder eine Entscheidung zu unterlassen, festgestellt, dass es ebenso wenig, wie das Parlament die Rechtmäßigkeit der von den spanischen Behörden am 17. Juni 2019 offiziell übermittelten Liste der gewählten Bewerber habe in Frage stellen können, auch selbst nicht zuständig gewesen sei, über solche Fragen zu entscheiden. Das Gericht hat daraus in Rn. 135 des angefochtenen Urteils zu Recht geschlossen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die spanischen Behörden seien nicht befugt gewesen, die in Art. 224 Abs. 2 des spanischen Wahlgesetzes aufgestellte Verpflichtung vorzusehen, als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

82 In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das sich gegen die vom Gericht in den Rn. 132 bis 134 des angefochtenen Urteils angeführten nicht tragenden Gründe richtet, in denen es die Auffassung vertreten hat, dass das Parlament nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit verfüge, die Voraussetzungen und Anforderungen vor dem Amtsantritt der Abgeordneten festzulegen, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

83 Der Umstand, dass das Parlament nach dem Schreiben vom 27. Juni 2019 den Rechtsakt vom 13. Januar 2020 erlassen hat, der den Rechtsmittelführern erlaubte, ohne vorherige Prüfung ihrer Mandate zu tagen, und damit die Konsequenzen zog, die es glaubte aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), ziehen zu müssen, ist jedenfalls nicht geeignet, die Rechtsnatur des Schreibens vom 27. Juni 2019 zu ändern, wie das Gericht in den Rn. 121 und 122 des angefochtenen Urteils entschieden hat.

84 Es ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer die vorstehende Analyse nicht einer Befugnis der Mitgliedstaaten gleichkommt, sich über die im Wahlakt vorgesehene Zuständigkeitsverteilung hinwegzusetzen oder gegen die Art. 223 Abs. 2 und Art. 232 AEUV zu verstoßen, da die eventuelle Missachtung dieser Bestimmungen vor den nationalen Gerichten, gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof, oder unmittelbar vor diesem gemäß Art. 258 AEUV angefochten werden kann.

85 Was als Zweites die Anweisung vom 29. Mai 2019 betrifft, hat das Gericht, nachdem es deren Inhalt beschrieben und analysiert hat, in den Rn. 184 und 185 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Anweisung die Rechtsmittelführer nicht daran gehindert habe, die Formalitäten vor dem Amtsantritt der Abgeordneten, die in der Unvereinbarkeitserklärung und der Erklärung über die finanziellen Interessen bestanden hätten, durchzuführen, und dass sie somit nicht der Grund dafür war, dass diese ab der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen am 2. Juli 2019 nicht im Parlament tagen konnten. In den Rn. 186 und 187 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, dass diese Anweisung die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer nicht verändert habe und dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Anweisung daher als unzulässig zurückzuweisen sei.

86 Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat das Gericht in den Rn. 179 bis 182 des angefochtenen Urteils erstens ausgeführt, dass diese Anweisung, in der sich der Präsident des Parlaments auf den Hinweis beschränkt habe, der Zugang zum „Willkommensdorf“ sei „einzustellen“ oder auszusetzen und den spanischen Abgeordneten sei bis zur Übermittlung der endgültigen Ergebnisse durch die spanischen Behörden keine vorübergehende Akkreditierung mehr zu erteilen, einer internen Organisationsmaßnahme gleichkomme und, nachdem ihre Wirkungen im Zeitpunkt dieser Übermittlung geendet habe, vorläufigen Charakter gehabt habe. Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass aus dem vorläufigen Charakter der Anweisung vom 29. Mai 2019 folge, dass diese der Möglichkeit der Rechtsmittelführer, später eine endgültige Akkreditierung zu erhalten, nicht vorgegriffen habe. Drittens hat es darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer nicht auf der von den spanischen Behörden übermittelten offiziellen Ergebnisliste erschienen, sie daran gehindert habe zu tagen, und nicht der Umstand, dass sie die Erklärung über die finanziellen Interessen und die Unvereinbarkeitserklärung nicht unterzeichnet hätten, da diese Erklärungen gemäß der Geschäftsordnung nach der Eröffnung der ersten auf die Wahlen folgenden Sitzung des Parlaments abgegeben werden könnten.

87 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass das Gericht das angefochtene Urteil dadurch verfälscht oder den Sachverhalt unzutreffend dargestellt hätte, dass es die Anweisung vom 29. Mai 2019 als eine vom Schreiben vom 27. Juni 2019 gesonderte Handlung beurteilt und angenommen hat, die Wirkungen dieser Anweisung hätten mit der offiziellen Mitteilung der Ergebnisse durch die spanischen Behörden am 17. Juni 2019 geendet. Das Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund der behaupteten Verfälschungen geltend gemacht wird, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

88 Zum etwaigen Widerspruch zwischen der Begründung in Rn. 181 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht entschieden hat, dass die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer ihre Erklärung über die finanziellen Interessen und ihre Unvereinbarkeitserklärung nicht abgegeben hätten, sie nicht daran gehindert habe, ab der Eröffnung der ersten Sitzung des Parlaments nach den Wahlen zu tagen, und der Begründung in Rn. 183 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ausgeführt hat, die Rechtsmittelführer hätten nicht geltend gemacht, dass die Anweisung vom 29. Mai 2019 sie daran gehindert habe, solche Erklärungen zu unterzeichnen, ist festzustellen, dass, wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks „darüber hinaus“ ergibt, Rn. 183 im Verhältnis zur Begründung in den Rn. 179 bis 182 des Urteils, die frei von Rechtsfehlern und Verfälschung ist, nicht tragend ist. Folglich ist das speziell gegen diese Rn. 183 gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführer als ins Leere gehend zurückzuweisen.

89 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 184 bis 187 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen, indem es aus den u. a. in den Rn. 179 bis 182 dieses Urteils angeführten Gründen abgeleitet hat, dass die Anweisung vom 29. Mai 2019 nicht dazu geführt habe, dass es den Rechtsmittelführern unmöglich gewesen sei, im Parlament zu tagen, und dass sie ihre Rechtsstellung nicht geändert habe, so dass die von den Rechtsmittelführern gegen diese Anweisung gestellten Anträge auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen seien.

90 Aus alledem folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Beteiligten

91 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, den sie hilfsweise geltend machen, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe die in Art. 12 des Wahlakts vorgesehene Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und dem Parlament falsch ausgelegt. Damit ersuchen sie den Gerichtshof, die auf das Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275), zurückgehende Rechtsprechung zu überdenken. Sie sind insbesondere der Ansicht, dass das Parlament jedenfalls befugt gewesen sei, über eine auf Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung gestützte Wahlanfechtung zu entscheiden, da andernfalls der Grundsatz der Effektivität missachtet würde, und dass das Gericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass der Wahlakt die Zuständigkeit des Parlaments für die Entscheidung über auf das nationale Recht gestützte Anfechtungen ausschließe, und zwar auch dann, wenn der Wahlakt auf dieses Recht verweise. Außerdem müsse der Unionsrichter in der Lage sein, alle Handlungen zu kontrollieren, die einem Europaabgeordneten seine Rechte vorenthielten.

92 Äußerst hilfsweise machen die Rechtsmittelführer geltend, Art. 12 des Wahlakts oder jede andere Bestimmung dieses Akts, des Statuts der Europaabgeordneten oder des Unionsrechts, aus der sich ergebe, dass dieses Organ an die Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Wahlangelegenheiten gebunden sei, selbst wenn diese ihre Zuständigkeit überschritten, verstoße gegen das Primärrecht, namentlich gegen die Art. 10 und 14 EUV sowie gegen Art. 39 Abs. 2 der Charta.

93 Das Parlament und das Königreich Spanien machen im Wesentlichen geltend, dass der Gerichtshof in Anbetracht der Antwort auf den ersten Rechtsmittelgrund den zweiten Rechtsmittelgrund nicht zu prüfen brauche, soweit er sich darauf beziehe, die auf das Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275), zurückgehende Rechtsprechung in Frage zu stellen.

94 Das Parlament ist außerdem der Ansicht, die von den Rechtsmittelführern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sei, da sie zum ersten Mal im Rahmen des Rechtsmittels erhoben worden sei, als unzulässig, oder, hilfsweise, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

95 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Wahlen, insbesondere Art. 12 des Wahlakts, falsch ausgelegt, indem es im angefochtenen Urteil die auf das Urteil vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C‑393/07 und C‑9/08, EU:C:2009:275), zurückgehende Rechtsprechung angewandt habe. Aus den insbesondere in den Rn. 59 bis 67 des vorliegenden Urteils in Beantwortung des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Gründen geht jedoch hervor, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.

96 Was die von den Rechtsmittelführern hilfsweise erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente beschränkt ist. Wäre einer Partei erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, könnte sie somit den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, im Ergebnis mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Euranimi/Kommission, C‑95/23 P, EU:C:2024:177, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97 Abgesehen davon, dass die von den Rechtsmittelführern im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit keine näheren Angaben enthält, die eine Beurteilung ihrer Begründetheit ermöglichten, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten, dass diese Einrede der Rechtswidrigkeit erstmals im Rahmen des Rechtsmittels erhoben wurde. Sie ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

98 Nach alledem ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Beteiligten

99 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen und das angefochtene Urteil unzureichend begründet zu haben, indem es entschieden habe, dass die Weigerung des Präsidenten des Parlaments, eine dringliche Maßnahme auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung zu ergreifen, keine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung darstelle. Im vorliegenden Fall habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass eine solche Weigerung nicht mit der Weigerung in Zusammenhang stehe, ihnen die Eigenschaft als Europaabgeordnete zuzuerkennen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht mit seiner Entscheidung die Beistandspflicht des Parlaments gegenüber seinen Mitgliedern missachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung ergebe. Wenn das angefochtene Urteil dahin auszulegen sei, dass das Gericht die angefochtene Weigerung als inexistenten Rechtsakt angesehen habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft und weise eine Verfälschung auf.

100 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sein Urteil verfälscht, indem es entschieden habe, dass sie keinen Antrag auf Schutz ihrer Immunität auf der Grundlage der Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung gestellt hätten. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die auf das Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra (C‑200/07 und C‑201/07, EU:C:2008:579), zurückgehende Rechtsprechung verkannt, indem es entschieden habe, dass die Weigerung, einen solchen Antrag dem Plenum zu übermitteln, keine nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Rechtswirkungen entfalte.

101 Das Parlament und das Königreich Spanien machen im Wesentlichen geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund, sofern er nicht als unzulässig zurückgewiesen werde, als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Der vierte Rechtsmittelgrund sei als ins Leere gehend oder, hilfsweise, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

102 Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund werfen gemeinsame Fragen zu Zusammenspiel und Inhalt der Mechanismen zum Schutz der Vorrechte und Befreiungen auf, die in den Art. 7 und 9 bzw. Art. 8 der Geschäftsordnung vorgesehen sind. Es bietet sich daher an, diese Fragen gemeinsam zu behandeln.

103 In den Rn. 155 bis 158 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass sich der Umstand, dass der Präsident des Parlaments keine dringliche Maßnahme ergriffen habe, um die Vorrechte und die Immunität von Herrn Puigdemont i Casmajó und Herrn Comín i Oliveres auf der Grundlage von Art. 8 der Geschäftsordnung zu bestätigen, nicht aus der etwaigen Weigerung des Präsidenten ergebe, ihnen die Eigenschaft als Europaabgeordnete zuzuerkennen, sondern daraus, dass er sein Ermessen, eine solche Initiative zu ergreifen oder nicht zu ergreifen, nicht ausgeübt habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die fehlende Ausübung einer solchen Befugnis nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein könne. Im Übrigen hat es ergänzend ausgeführt, dass selbst unter der Annahme, dass der Umstand, dass der Präsident des Parlaments keine solche Initiative ergriffen habe, auf dessen angebliche Weigerung zurückzuführen sein sollte, ihnen die Eigenschaft als Europaabgeordnete zuzuerkennen, zurückzuführen sein sollte, diese Weigerung jedenfalls keine Bindungswirkung für die spanischen Behörden gehabt hätte.

104 In den Rn. 160 bis 167 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung beanstandeten, der Präsident des Parlament habe sich geweigert, dem zuständigen Ausschuss ihren Antrag auf Schutz ihrer Vorrechte und ihrer Immunität zu übermitteln, und dies damit begründet, dass sie keinen solchen Antrag auf der Grundlage der Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung gestellt hätten, als gegen einen inexistenten Rechtsakt gerichtet zurückgewiesen.

105 Art. 7 der Geschäftsordnung regelt den Schutz der Vorrechte und der Immunität der Mitglieder des Parlaments. In Art. 7 Abs. 1 heißt es u. a., dass, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung eingereicht werden kann. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung impliziert, dass gegen die Entscheidung, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV erhoben werden kann.

106 Art. 9 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung, der Verfahren bezüglich der Immunität betrifft, stellt klar, dass der in Art. 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung genannte Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität von einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied oder von einem anderen Mitglied, das zur Vertretung des betreffenden Mitglieds oder des betreffenden ehemaligen Mitglieds befugt ist, an das Parlament gerichtet werden kann. Art. 9 Abs. 3 bis 14 der Geschäftsordnung regelt das Verfahren für solche Anträge, das insbesondere eine Prüfungsphase durch den zuständigen Ausschuss des Parlaments, die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, gehört zu werden und alle ihm zweckdienlich erscheinenden Beweise vorzulegen, die Prüfung des Vorschlags oder der Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses durch das Parlament sowie die Übermittlung der beschlossenen Maßnahme an das betreffende Mitglied oder das betreffende ehemalige Mitglied und an den betroffenen Mitgliedstaat umfasst.

107 Art. 8 der Geschäftsordnung regelt dringliche Maßnahmen des Präsidenten des Parlaments zur Bestätigung der Immunität eines Mitglieds. Dieser Artikel sieht vor, dass, wenn ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, der Präsident des Parlaments nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden kann, um die Vorrechte und die Immunität des Betroffenen zu bestätigen. Macht der Präsident des Parlaments von dieser Befugnis Gebrauch, so teilt er seine Maßnahme dem Ausschuss mit, der in seiner nächsten Sitzung darüber unterrichtet wird, und unterrichtet das Parlament.

108 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Geschäftsordnung des Parlaments zwei verschiedene Mechanismen zum Schutz der Vorrechte und der Immunität der Europaabgeordneten vorsieht. Der eine, der in den Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung vorgesehen ist, wird auf Antrag an den Präsidenten des Parlaments eingeleitet und nach den in Art. 9 vorgesehenen Verfahrensmodalitäten behandelt, mit denen insbesondere die Rechte des betroffenen Mitglieds oder des betroffenen ehemaligen Mitglieds gewährleistet werden sollen. Dieser Antrag führt zu einem Beschluss des Parlaments, der nach Art. 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann. Der andere, in Art. 8 der Geschäftsordnung vorgesehene Mechanismus obliegt hingegen der individuellen Initiative des Präsidenten des Parlaments, der allein entscheidet und keinen verfahrensrechtlichen Formalismen unterliegt, da er nur verpflichtet ist, in der Folge den zuständigen Ausschuss des Parlaments und dieses Organ selbst darüber zu unterrichten.

109 Damit verleiht Art. 8 der Geschäftsordnung im Gegensatz zu den Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung dem Präsidenten des Parlaments die eigene Befugnis, in dringenden Fällen eine Maßnahme zur Bestätigung der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds zu ergreifen, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der Systematik dieses Artikels im Licht der übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung ergibt sich auch, dass der Präsident des Parlaments nicht verpflichtet ist, eine solche Initiative zu ergreifen, sondern insoweit über ein weites Ermessen verfügt, das das Recht der Abgeordneten ausschließt, von ihm eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C‑261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24).

110 Daraus folgt, wie das Gericht in den Rn. 155 bis 157 des angefochtenen Urteils in hinreichend begründeter Weise und im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass der Umstand, dass der Präsident des Parlaments von seiner ihm durch Art. 8 der Geschäftsordnung verliehenen Befugnis keinen Gebrauch macht, der nicht das Ergebnis seiner angeblichen Weigerung ist, ihnen die Eigenschaft als Europaabgeordnete zuzuerkennen, sondern daraus, dass er das weite Ermessen, über das er verfügt, ausübt, keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

111 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer gegen die Hilfserwägungen des Gerichts in Rn. 158 des angefochtenen Urteils ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.

112 Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass das Gericht das angefochtene Urteil nicht verfälscht hat, indem es in dessen Rn. 163 und 164 entschieden hat, dass der Antrag der Rechtsmittelführer auf Schutz ihrer Vorrechte und ihrer Immunität auf Art. 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung gestützt gewesen sei und nicht auf die im Antrag nicht erwähnten Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung.

113 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in den Rn. 165 und 166 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Einwände der Rechtsmittelführer gegen die angebliche Weigerung des Präsidenten des Parlaments, ihren Antrag an den zuständigen Ausschuss dieses Organs zu übermitteln, in Ermangelung eines auf die Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung gestützten Antrags gegen einen materiell inexistenten Rechtsakt richteten. Eine solche vorherige Übermittlung zur Prüfung durch den zuständigen Ausschuss betrifft nämlich nur auf der Grundlage der Art. 7 und 9 der Geschäftsordnung gestellte Anträge auf Schutz der Vorrechte und der Immunität, die, wie in den Rn. 107 und 108 des vorliegenden Urteils entschieden wurde, einen anderen Mechanismus als den in Art. 8 der Geschäftsordnung vorgesehenen einführen.

114 Es ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, das Gericht habe mit seiner Entscheidung das Urteil vom 21. Oktober 2008, Marra (C‑200/07 und C‑201/07, EU:C:2008:579), verkannt, keinen Erfolg haben kann, da jenes Urteil die – andere – Frage betrifft, welche Konsequenzen ein mit einer Klage gegen einen Europaabgeordneten befasstes nationales Gericht aus dem Vorliegen eines vom Betroffenen beim Parlament gestellten Antrags auf Schutz der Vorrechte und der Immunität zu ziehen hat. Daraus können jedenfalls keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Art des Unterbleibens einer dringlichen Maßnahme, wie sie in Art. 8 der Geschäftsordnung vorgesehen ist, gezogen werden.

115 Nach alledem sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Kosten

116 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

117 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

118 Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Parlaments neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments aufzuerlegen, einschließlich der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑600/22 P-R.

119 Gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine erstinstanzliche Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, am schriftlichen oder mündlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, dieser ihre eigenen Kosten auferlegen. Vorliegend ist zu entscheiden, dass das Königreich Spanien als Streithelfer im ersten Rechtszug, das am schriftlichen Verfahren im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels teilgenommen hat, seine eigenen Kosten trägt, einschließlich der Kosten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑600/22 P-R. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments. 2. Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften