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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.10.2024 – C-1/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2024:817

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 2. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte, Niederlande) – Obligatorische Gerichtsbarkeit – Nicht bindende Entscheidung – Offensichtliche Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑1/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von dem College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2024, in dem Verfahren X gegen Achmea Schadeverzekeringen NV erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. 2004, L 373, S. 37).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens vor dem College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte, Niederlande) zwischen X, der Inhaberin eines Einzelunternehmens, und der Achmea Schadeverzekeringen NV, einer Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: Achmea), über den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang von Arbeitgebern zu Versicherungen gegen die Folgen der Abwesenheit ihrer Beschäftigten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 3 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2004/113 sieht vor: „(1) Im Rahmen der auf die [Europäische] Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit ohne Ansehen der Person zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, und die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden. … (4) Diese Richtlinie gilt nicht im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie gilt nicht für selbstständige Tätigkeiten, soweit diese von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst werden.“

4 Art. 5 („Versicherungsmathematische Faktoren“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/113 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt.“ Niederländisches Recht

5 Art. 7 des Algemene wet gelijke behandeling (Allgemeines Gesetz über die Gleichbehandlung) vom 2. März 1994 (Stb. 1994, Nr. 230) (im Folgenden: Gleichbehandlungsgesetz) bestimmt in seinem Abs. 1: „Bei der Bereitstellung von oder dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie beim Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung von Verträgen in diesem Bereich und bei der Bereitstellung von Berufsberatung sowie Empfehlungen und Informationen über die schulische oder berufliche Ausrichtung sind Diskriminierungen verboten, wenn diese Tätigkeiten ausgeübt werden: a. im Rahmen der Ausübung eines Berufs oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit; b. durch staatliche Stellen; c. durch Einrichtungen im Bereich Wohnraum, sozialer Schutz, Gesundheitspflege, Kultur oder Bildung oder d. durch natürliche Personen, die nicht in Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes handeln, sofern die Bereitstellung im öffentlichen Bereich erfolgt.“

6 In Art. 10 Abs. 1 der Wet College voor de rechten van de mens (Gesetz über das Institut für Menschenrechte) vom 24. November 2011 (Stb. 2011, Nr. 573) heißt es: „Auf schriftlichen Antrag kann das [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)] eine Untersuchung durchführen, um festzustellen, ob eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gesetzes über die Gleichbehandlung, der [Wet gelijke behandeling van mannen en vrouwen (Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen)] oder von Art. 646 des Siebten Buches des [Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch)] begangen wurde oder begangen wird, und seine Entscheidung darüber bekannt geben. Das [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)] kann außerdem auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob eine solche Diskriminierung systematisch begangen wird, und seine Entscheidung darüber bekannt geben.“

7 Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Institut für Menschenrechte bestimmt: „Das [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)] leitet eine Untersuchung ein und gibt seine Entscheidung, die mit Gründen versehen sein muss, dem Kläger, dem Urheber der Diskriminierung und gegebenenfalls dem Opfer der Diskriminierung schriftlich bekannt.“

8 Art. 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „Das [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)] kann Klage erheben mit dem Antrag, dass ein Verhalten, das gegen das Allgemeine Gesetz über die Gleichbehandlung, das Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen oder gegen Art. 646 des Siebten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, für rechtswidrig erklärt wird, dass dieses Verhalten verboten wird oder dass angeordnet wird, die Folgen dieses Verhaltens zu beseitigen.“

9 In Art. 28 des Besluit werkwijze onderzoek gelijke behandeling (Verordnung über die Modalitäten der Untersuchung der Gleichbehandlung) heißt es: „Die Entscheidung des [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)], ist, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen, öffentlich. Wenn es nach Ansicht des [College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte)] durch den Schutz wesentlicher Interessen der Parteien, der betroffenen Personen oder Dritter gerechtfertigt ist, kann die Übergabe einer anonymisierten Kopie der Entscheidung ausreichen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 X beschäftigt in ihrem Unternehmen ausschließlich weibliche Arbeitnehmer.

11 Achmea bietet Unternehmen Nichtlebensversicherungen an, darunter Versicherungen gegen die Folgen der Abwesenheit von Beschäftigten.

12 Nach niederländischem Recht hat der Arbeitgeber bei Abwesenheit eines Beschäftigten wegen Krankheit einen Teil des Gehalts in einem Zeitraum von bis zu 102 Wochen weiterzuzahlen. Der Arbeitgeber kann dieses Risiko bei einem Versicherer durch Abschluss einer Versicherung gegen eine solche Abwesenheit versichern. Gemäß dieser Versicherung wird dem Arbeitgeber eine Entschädigung gezahlt, die einen Teil des Gehalts des kranken Arbeitnehmers während der ersten beiden Jahre der Krankheit abdeckt.

13 Die Internetseite von Achmea enthält einen Rechner, mit dem die Höhe der Versicherungsprämie berechnet werden kann. X benutzte diesen Rechner, während sie ausschließlich weibliche Arbeitnehmer beschäftigte, und nach diesem Rechner betrug die Prämie etwa 920,64 Euro monatlich. Nachdem sie eine neue Berechnung unter der Hypothese, sie würde nur männliche Arbeitnehmer beschäftigen, erstellt hatte, belief sich diese Prämie auf 691,88 Euro monatlich.

14 In Beantwortung einer Anfrage von X erklärte Achmea, die Prämie werde entsprechend den Angaben zum Risiko und den historischen Daten, in denen verschiedene Faktoren, u. a. das Geschlecht, zum Tragen kämen, berechnet.

15 Die Versicherungsbedingungen von Achmea weisen darauf hin, dass die Höhe der Prämie von der Tätigkeit des Unternehmens, den Angaben zu den Fehlzeiten der Beschäftigten in dem Tätigkeitsbereich, d. h. nach der Anzahl der Beschäftigten, den Deckungssätzen, den Angaben zu den Beschäftigten, wie dem garantierten Jahreseinkommen, dem Geburtsjahr und dem Geschlecht, den Fehlzeiten und den in den letzten drei Jahren gezahlten Entschädigungen, abhängt.

16 X reichte beim College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte), der vorlegenden Einrichtung, eine Beschwerde ein, um eine Entscheidung zu erhalten, die die Frage beantwortet, ob unter den oben beschriebenen Bedingungen eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Sie ist insoweit der Meinung, dass Achmea eine solche Diskriminierung praktiziere, indem sie den Faktor Geschlecht in die Berechnung der Höhe der Prämie der Versicherung gegen die Folgen der Abwesenheiten von Beschäftigten einbeziehe. Daraus folge, dass die Prämie bei ausschließlich weiblichen Beschäftigten höher sei als bei ausschließlich männlichen Beschäftigten.

17 Achmea macht demgegenüber vor der vorlegenden Einrichtung geltend, dass sie Frauen in einem höheren Tarif versichere, weil ihre durchschnittlichen Fehlzeiten wegen Krankheit statistisch höher seien. Nach Ansicht von Achmea ergibt sich aus der Richtlinie 2004/113 lediglich, dass die Verwendung des Geschlechts als Faktor im Rahmen von Versicherungen für Privatpersonen keine Unterschiede bei den Prämien und Leistungen zur Folge haben dürfe. Diese Richtlinie gelte somit nur für Versicherungen und Renten, die privat und freiwillig und nicht an ein Arbeitsverhältnis gebunden seien. Dies sei aber bei der Versicherung in der Rechtssache, mit der die vorlegende Einrichtung befasst sei, nicht der Fall. Somit dürfe das Geschlecht als Faktor bei der Festsetzung der Prämie verwendet werden.

18 Die vorlegende Einrichtung hat erstens Zweifel, ob X sich auf die Richtlinie 2004/113 berufen kann. Diese Einrichtung ist der Ansicht, dass X sich nicht auf den Schutz von Art. 7 des Gleichbehandlungsgesetzes berufen könne, da die Diskriminierung nicht sie, sondern ihre Beschäftigten betreffe. Dieser Artikel sei jedoch als Umsetzung von Art. 3 dieser Richtlinie in niederländisches Recht anzusehen, was es erforderlich mache, die Tragweite der Richtlinie zu bestimmen.

19 Zweitens ist diese Einrichtung der Ansicht, dass aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113 implizit geschlossen werden könne, dass Unterschiede bei den Prämien und Leistungen aufgrund der Anwendung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren für Personen, die keine Privatpersonen seien, erlaubt seien. Sofern die Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar sei, müsse festgestellt werden, ob die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren bei der Berechnung der Höhe der Prämie für die Versicherung gegen die Folgen der Fehlzeiten von Beschäftigten insoweit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, als ein Arbeitgeber möglicherweise weniger geneigt sei, Frauen einzustellen. Die vorlegende Einrichtung möchte wissen, weshalb bei Prämien, die Unternehmer oder Arbeitgeber für eine Versicherung gegen die Folgen von Fehlzeiten von Beschäftigten zahlen müssen, versicherungsmathematische Unterschiede zwischen Frauen und Männern berücksichtigt werden könnten, obwohl solche Unterschiede bei Prämien, die Versicherte als Privatpersonen für private Versicherungen bezahlten, nicht berücksichtigt werden dürften.

20 Unter diesen Umständen hat das College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Richtlinie 2004/113 dahin auszulegen, dass sie auch auf die Situation der Klägerin Anwendung findet, die nicht selbst wegen des Geschlechts benachteiligt wird, sondern der dadurch ein Nachteil entsteht, dass sie ausschließlich weibliche Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb eine höhere Prämie bezahlt, als sie bezahlen würde, wenn sie (auch) männliche Arbeitnehmer beschäftigen würde? 2. Ist unter Berücksichtigung auch von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in dem Fall, dass die Richtlinie 2004/113 auf die Situation der Klägerin als Arbeitgeberin Anwendung findet, diese Richtlinie dahin auszulegen, dass die Verwendung des Geschlechts als Faktor für die Zwecke von Versicherungs- und damit verbundenen Finanzdienstleistungen keine Unterschiede bei den Prämien und Leistungen für Arbeitgeber (die keine Privatpersonen sind) zur Folge haben darf? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

21 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

22 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Der Gerichtshof stellt im Übrigen bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, S. 584, vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, sowie vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35).

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die nationalen Gerichte den Gerichtshof zudem nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Im vorliegenden Fall ergeben sich die Merkmale für die Beurteilung, ob es sich um ein „Gericht“ handelt, aus der Antwort der vorlegenden Einrichtung auf ein Auskunftsersuchen. Diese Antwort ist beim Gerichtshof am 5. April 2024 eingegangen.

27 Zwar scheinen die gesetzliche Grundlage des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) und seine Zuständigkeit, die Anwendung der Rechtsvorschriften durch das Institut sowie die kontradiktorische Natur seines Verfahrens durch die Vorschriften des Gesetzes über das Institut für Menschenrechte und die von diesem Institut abgegebenen Erläuterungen bestätigt zu werden, dies gilt jedoch nicht für das Erfordernis, dass die vorlegende Einrichtung den Charakter einer obligatorischen Gerichtsbarkeit aufweisen muss.

28 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichtsbarkeit einer vorlegenden Einrichtung, deren Zuständigkeit nicht von der Zustimmung der Parteien abhängt, obligatorisch ist, wenn ihre Entscheidung für sie bindend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 27 und 29, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 22 bis 25).

29 Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.

30 Erstens ist festzustellen, dass dieses Institut in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs erläutert, dass seine Entscheidungen nicht die Kraft einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne der niederländischen Rechtsvorschriften haben.

31 Zweitens ist das Institut gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 des Gesetzes über das Institut für Menschenrechte befugt, auf schriftlichen Antrag eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Diskriminierung u. a. im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes oder des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs begangen wird oder begangen wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Institut für Menschenrechte teilt das Institut dem Kläger, dem Urheber der Diskriminierung und gegebenenfalls dem Opfer seine mit Gründen versehene Entscheidung mit. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Instituts gemäß Art. 28 der Verordnung über die Modalitäten der Untersuchung der Gleichbehandlung öffentlich.

32 Diese Bestimmungen präzisieren jedoch nicht, welche konkreten Rechtsfolgen den „Entscheidungen“ zukommen, die aufgrund einer Untersuchung des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) ergehen.

33 Zwar können ausweislich der Antwort des Instituts seine Entscheidungen Rechtswirkungen haben. Nach der in dieser Antwort zitierten Rechtsprechung des Hoge Raad (Oberster Gerichtshof, Niederlande) kann ein Gericht nicht von einer Entscheidung der Commissie gelijke behandeling (Gleichbehandlungskommission), der Vorgängereinrichtung des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte), abweichen, ohne seinen Standpunkt in dieser Hinsicht gebührend zu begründen. Darüber hinaus sollen die Entscheidungen dieses Instituts laut einer „Follow-up“-Umfrage in etwa 74 % der Fälle dazu führen, dass der Beschwerdegegner Maßnahmen ergreife, die diesen Entscheidungen entsprächen. Da die Entscheidungen meist auf der Internetseite des Instituts unter Nennung des Namens der Partei, gegen die sich die Beschwerde richte, veröffentlicht würden, hätten sie zudem eine abschreckende Wirkung.

34 Somit ist die einzige rechtliche Konsequenz einer Entscheidung des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte), dass sie eine besondere Begründungspflicht des Gerichts, das in der Sache entscheidet, auslöst, falls dieses Gericht von einer solchen Entscheidung abweichen sollte.

35 Obwohl es nicht streitig zu sein scheint, dass die Entscheidungen des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) beachtet und im Allgemeinen akzeptiert werden, sind sie dennoch für die Parteien nicht verbindlich, und die Gerichte, die möglicherweise mit dem Rechtsstreit befasst sind, der auf eine solche Entscheidung folgt, sind nicht daran gebunden. Allein die Pflicht des eventuell angerufenen Gerichts, die Gründe zu erläutern, aus denen es vom Standpunkt des Instituts abweichen werde, die als verstärkte Begründungspflicht zu verstehen ist, bedeutet nicht, dass eben diese Entscheidung Bindungswirkung entfaltet. Folglich sind die Entscheidungen des Instituts nicht bindend im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

36 Drittens kann nach Art. 13 des Gesetzes über das Institut für Menschenrechte dieses Institut Klage erheben und beantragen, dass ein Verhalten, das gegen die niederländischen Gleichbehandlungsvorschriften verstößt, für rechtswidrig erklärt wird, dass dieses Verhalten verboten wird oder dass die Beseitigung der Folgen des Verhaltens angeordnet wird. Darüber hinaus hat das College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) in seiner Antwort auf das Auskunftsersuchen bestätigt, dass es nach Abschluss des Verfahrens, mit dem es im vorliegenden Fall befasst ist, vor Gericht klagen kann.

37 Dieser Umstand, der weit davon entfernt ist, den gerichtlichen Charakter des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu belegen, deutet darauf hin, dass seine Stellungnahmen keine Bindungswirkung haben. Wäre die Entscheidung dieses Instituts nämlich bindend, dann wäre die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Abschluss seiner Untersuchung nicht erforderlich. Folglich scheint sich die vorlegende Einrichtung eher auf ihre Autorität zu stützen, um sicherzustellen, dass ihre Entscheidungen eingehalten werden, und – sollte dies nicht der Fall sein – können das Institut oder die betroffenen Parteien Klage vor den niederländischen Zivilgerichten erheben.

38 Viertens kann eine betroffene Person laut der Antwort der vorlegenden Einrichtung auch die zuständigen Zivilgerichte anrufen, ohne dass eine vorherige Befassung des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) erforderlich wäre. Dieses Institut stellt insoweit klar, dass seine Zuständigkeit „fakultativ“ und nicht „ausschließlich“ sei.

39 Auch wenn eine vorlegende Einrichtung trotz ihrer fakultativen Zuständigkeit in dem Sinne, dass der Kläger ein anderes Gericht unmittelbar anrufen kann, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 23 bis 25, sowie vom 20. September 2018, Montte, C‑546/16, EU:C:2018:752, Rn. 23 und 24), so ergibt sich doch aus den Rn. 30 bis 37 des vorliegenden Beschlusses, dass die Entscheidungen des College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) für die Parteien des Verfahrens vor diesem Institut nicht bindend sind.

40 Folglich erfüllt die vorlegende Einrichtung in der vorliegenden Rechtssache offensichtlich nicht die Anforderung der obligatorischen Gerichtsbarkeit. Daraus folgt, dass das College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte) kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist und dass das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist. Kosten

41 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Das vom College voor de Rechten van de Mens (Institut für Menschenrechte, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Mai 2023 eingereichte und beim Gerichtshof am 2. Januar 2024 eingegangene Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. Unterschriften