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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-412/22

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2024:855

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Dumping – Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Einfuhr bestimmter aus Malaysia versandter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl – Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 – Aufhebung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle – Wirksamwerden dieser Aufhebung – Einfuhren vor diesem Wirksamwerden – Nacherhebung von Antidumpingzöllen“ In der Rechtssache C‑412/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 18. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2022, in dem Verfahren Autoridade Tributária e Aduaneira gegen NT erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie des Richters S. Rodin (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von NT, vertreten durch A. Côrte-Real Neves, C. Vieira Peres und J. Vieira Peres, Advogados, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Rodrigues und N. Vitorino als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz und G. Luengo als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24, im Folgenden: Aufhebungsverordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoridade Tributária und Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (im Folgenden: Zollverwaltung) und NT über die Nacherhebung von Antidumpingzöllen, vertragsmäßigen Zöllen und Mehrwertsteuer zuzüglich Ausgleichszinsen für die Einfuhr von bestimmten Verbindungselementen aus Stahl in die Europäische Union. Rechtlicher Rahmen

3 Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11) und das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: WTO-Antidumping-Übereinkommen).

4 Am 26. Januar 2009 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1).

5 Am 18. Juli 2011 erließ der Rat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2011, L 194, S. 6), die später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates vom 25. Juli 2012 (ABl. 2012, L 203, S. 23) geändert wurde.

6 Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium der WTO (im Folgenden: SBG) in der Streitsache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397) den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an (im Folgenden: Entscheidung des SBG vom 28. Juli 2011). In diesen Berichten wurde u. a. festgestellt, dass die Union gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen habe.

7 In Folge der Entscheidung des SBG vom 28. Juli 2011 erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1), wobei er u. a. den in der Verordnung Nr. 91/2009 vorgesehenen Antidumpingzoll herabsetzte.

8 Nach einer Überprüfung wegen Auslaufens der Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) erließ die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 82, S. 78), mit der sie den durch die Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten und durch die Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten Antidumpingzoll auf die Einfuhren der erfassten Waren für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängerte.

9 Mit einer Entscheidung vom 12. Februar 2016 nahm das SBG neue Berichte an, in denen es zu dem Ergebnis kam, dass die von der Union mittels der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 ergriffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens unvereinbar seien (im Folgenden: Entscheidung des SBG vom 12. Februar 2016).

10 Nach der Entscheidung des SBG vom 12. Februar 2016 erließ die Kommission am 26. Februar 2016 die Aufhebungsverordnung.

11 Gemäß Art. 1 der Aufhebungsverordnung werden die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, der Durchführungsverordnung Nr. 924/2012 geänderten und der Durchführungsverordnung 2015/519 aufrechterhaltenen Antidumpingzölle aufgehoben.

12 Gemäß Art. 2 der Aufhebungsverordnung ist die Aufhebung der Antidumpingzölle nach Art. 1 dieser Verordnung ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und gibt keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung ist diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, und zwar am 28. Februar 2016.

13 Die Aufhebungsverordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) erlassen.

14 Art. 1 Abs. 1 dieser letztgenannten Verordnung sieht vor, dass, wenn das SBG einen Bericht über eine von der Union aufgrund ihrer Antidumpingregelungen ergriffene Maßnahme annimmt, die Kommission die angefochtene Maßnahme aufheben bzw. ändern oder andere besondere Durchführungsmaßnahmen ergreifen kann, die angemessen erscheinen.

15 Art. 3 dieser Verordnung bestimmt, dass, „[s]ofern nichts anderes bestimmt ist, … Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam [sind] und … nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass [geben]“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Nach einer vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den malaysischen Behörden auf Ersuchen des OLAF durchgeführten Untersuchung betreffend den Versand von Waren aus China über Malaysia zur Vermeidung der Zahlung von Antidumpingzöllen ([OLAF CASE OF/2010/0697, AAA 2010/016-(2012)S01]), die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur gegenseitigen Unterstützung mitgeteilt wurde, wurde festgestellt, dass bestimmte Waren, und zwar Verbindungselemente aus Stahl, die am 3. und 24. April 2010 in die Union ausgeführt worden waren, nichtpräferenziellen chinesischen Ursprungs waren.

17 Die Gesellschaft portugiesischen Rechts Inemer Lda. wurde als Empfängerin (Einführerin) dieser Waren identifiziert. Die betreffenden Einfuhranmeldungen vom 12. Mai und 9. Juni 2010 wurden von NT, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, für Rechnung von Inemer als Inhaberin des Zollverfahrens nach den Modalitäten der indirekten Stellvertretung abgegeben.

18 In diesen bei der Zollstelle Leixões (Portugal) abgegebenen Anmeldungen war angegeben, dass die eingeführten Waren malaysischen Ursprungs seien, so dass in diesem Stadium kein Zoll erhoben wurde.

19 Da die Zollverwaltung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens falsche Ursprungserklärungen festgestellt hatte, in denen Malaysia anstatt China angegeben war, war sie der Ansicht, dass die betreffenden Einfuhren unter die in Art. 20 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen fielen und dass u. a. die Verordnung Nr. 91/2009 anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Annahme der in Rede stehenden Einfuhrerklärungen die Anwendung eines endgültigen Antidumpingzolls auf solche Waren mit Ursprung in China vorsah.

20 Infolgedessen wurde mit einem Abgabenbescheid vom 20. März 2018, der im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens erlassen wurde, die Zahlung von Antidumpingzöllen, vertragsmäßigen Zöllen, Mehrwertsteuer und Ausgleichszinsen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 106997,60 Euro gegen Inemer und NT als Gesamtschuldner verhängt.

21 NT erhob gegen diesen Abgabenbescheid Einspruch und machte geltend, dass nach der Aufhebung der Verordnung Nr. 91/2009 durch die Art. 1 und 2 der Aufhebungsverordnung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 91/2009 keine Antidumpingzölle mehr verhängt werden könnten.

22 Da dieser Einspruch zurückgewiesen wurde, erhob NT gegen diese Entscheidung Klage beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal), das dieser Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2021 stattgab.

23 Die Zollverwaltung legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein und machte einen Rechtsfehler geltend, soweit mit diesem Urteil insbesondere ein Verstoß gegen die Aufhebungsverordnung und ihre Aufhebungswirkungen festgestellt wurde.

24 Sie macht vor dem vorlegenden Gericht konkret geltend, dass entgegen dem, was im erstinstanzlichen Urteil festgestellt worden sei, die Aufhebung der Verordnung Nr. 91/2009 durch die Aufhebungsverordnung nicht einer Aufhebung aus Gründen der Rechtswidrigkeit gleichkomme, die zur Ungültigkeit der Verordnung Nr. 91/2009 mit Ex‑tunc-Wirkung führe, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung wirksam werde, so dass es erforderlich gewesen wäre, die Aufrechterhaltung der vor diesem Zeitpunkt entstandenen Antidumpingzölle sicherzustellen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

25 NT macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass im Gegenteil seit dem Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung die portugiesischen Behörden keine Antidumpingzölle mehr auf der Grundlage der Verordnung Nr. 91/2009 festsetzen könnten, egal zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Einfuhren stattgefunden hätten, da es keine Rechtsgrundlage mehr für diese Zölle gebe.

26 Aus den Erwägungsgründen der Aufhebungsverordnung ergebe sich nämlich, dass die Aufhebung der Verordnung Nr. 91/2009 mit ihrer vom SBG festgestellten Unvereinbarkeit mit bestimmten Vorschriften des WTO-Antidumping-Übereinkommens begründet worden sei, so dass diese Aufhebung den auf die Feststellung der Ungültigkeit gestützten Charakter einer Nichtigerklärung mit Ex‑tunc-Wirkung habe.

27 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Tragweite und der Umfang der sich aus der Aufhebungsverordnung ergebenden Aufhebungswirkungen bestimmt werden müsse, d. h. geklärt werden müsse, ob, obwohl die Aufhebung durch diese Verordnung am 28. Februar 2016 wirksam geworden sei, die rechtliche Regelung der Verordnung Nr. 91/2009, die aufgehoben worden sei, d. h. die von ihr vorgesehenen Antidumpingzölle, auf Einfuhren anwendbar sei, die während der Monate Mai und Juni 2010 stattgefunden hätten, in denen die Verordnung Nr. 91/2009 immer noch in Kraft gewesen sei, für die aber eine Festsetzung u. a. von Antidumpingzöllen erst im März 2018 stattgefunden habe, als diese Verordnung aufgehoben gewesen sei.

28 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann Art. 2 der Aufhebungsverordnung dahin ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle nicht nur ab dem 28. Februar 2016 für die Zukunft gilt, sondern auch bis zum 27. Februar 2016 erfolgte Einfuhren von diesen Zöllen unterliegenden Verbindungselementen erfasst, bei denen die Festsetzung (von Antidumpingzöllen und anderen Abgaben) jedoch zu einem Zeitpunkt nach dem 28. Februar 2016 erfolgt (Nacherhebung)? 2. Kann die Antwort auf die erste Frage anders ausfallen, wenn davon ausgegangen wird, dass die Nacherhebung auf eine Urkunde zurückgeht, die … aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beigezogen wurde, dem vom OLAF im Rahmen des Untersuchungsverfahrens OLAF CASE OF/2010/0697, AAA 2010/016-(2012)S01 – in dem festgestellt wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Waren, die sich am 3. April 2010 in den Containern … sowie am 24. April 2010 in den Containern … befanden, nicht präferenziellen chinesischen Ursprungs waren – gelieferte Beweise zugrunde lagen? Zu den Vorlagefragen

29 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 der Aufhebungsverordnung dahin auszulegen ist, dass die mit ihr erfolgte Aufhebung der Antidumpingzölle daran hindert, im Rahmen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommenen Nacherhebung diese Antidumpingzölle und gegebenenfalls weitere damit zusammenhängende Abgaben auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Einfuhren von diesen Antidumpingzöllen unterliegenden Waren zu erheben. Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob die Antwort auf diese Frage anders ausfällt, wenn diese Nacherhebung auf ein Dokument zurückgeht, das aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen wurde, dem vom OLAF gelieferte Beweise zugrunde lagen.

30 Zur Beantwortung dieser Fragen ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus Art. 201 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2913/92 hervorgeht, dass eine Einfuhrzollschuld u. a. dann entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, wobei die Zollschuld in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

31 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, die Einfuhren der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbindungselemente in den Monaten Mai und Juni 2010 durchgeführt und dann beim Zoll angemeldet wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung Nr. 91/2009 zur Einführung der betreffenden Antidumpingzölle auf diese Einfuhren anwendbar war.

32 Es steht daher fest, dass die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle und damit zusammenhängenden Abgaben wegen dieser Einfuhren geschuldet wurden, auch wenn diese Zölle anfänglich wegen der in den Zollanmeldungen gemachten Angaben, die sich später in Bezug auf den Ursprung der eingeführten Waren als unzutreffend herausgestellt haben, nicht verhängt und erhoben wurden.

33 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die mit Art. 2 der Aufhebungsverordnung erfolgte Aufhebung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle die Wirkung hat, dass diese Antidumpingzölle im Rahmen einer Nacherhebung nicht mehr erhoben werden können.

34 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 2 der Aufhebungsverordnung die Aufhebung der in deren Art. 1 genannten Antidumpingzölle, darunter die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten, ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar ist und keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle gibt.

35 Diesem Wortlaut lässt sich keineswegs entnehmen, dass die in Art. 1 dieser Verordnung vorgesehene Aufhebung der Antidumpingzölle rückwirkend gilt. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sieht Art. 2 der Aufhebungsverordnung vielmehr vor, dass diese Zölle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Ausschluss jeglicher Rückwirkung auslaufen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Internacional de Productos Metálicos/Kommission,C‑145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 57).

36 Insbesondere kann entgegen dem Vorbringen von NT die Klarstellung in diesem Art. 2, wonach die Aufhebung der betreffenden Antidumpingzölle keinen Anlass zur Erstattung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Zölle gibt, nicht so verstanden werden, dass von der Rückwirkung dieser Aufhebung eine einmalige Ausnahme gemacht wird. Diese Klarstellung bestätigt nämlich die fehlende Rückwirkung.

37 Des Weiteren ist das Vorbringen von NT zurückzuweisen, wonach die Aufhebung der betreffenden Antidumpingzölle wegen der Unvereinbarkeit der Verordnung Nr. 91/2009 mit den WTO-Abkommen, wie sie von den Entscheidungen des SBG vom 28. Juli 2011 und 12. Februar 2016 festgestellt worden sei, in Wirklichkeit den Charakter einer Nichtigerklärung wegen Rechtswidrigkeit mit daraus folgender Ex‑tunc-Wirkung habe. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Gültigkeit der Verordnung Nr. 91/2009 nicht anhand der Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 des WTO-Übereinkommens und insbesondere dieser Entscheidungen des SBG beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas,C‑207/17, EU:C:2018:840, Rn. 56, und vom 11. Januar 2024, Eurobolt u. a./Kommission und Stafa Group, C‑517/22 P, EU:C:2024:9, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Aufhebung eines Rechtsakts der Union durch seinen Urheber – wie die Aufhebung der Verordnung Nr. 91/2009 durch die Aufhebungsverordnung – nicht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts mit Ex‑tunc‑Wirkung gleichgestellt werden kann, da eine solche Aufhebung nur für die Zukunft Wirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Eurobolt u. a./Kommission und Stafa Group, C‑517/22 P, EU:C:2024:9, Rn. 88 und 89).

39 Daraus folgt, dass die in den Art. 1 und 2 der Aufhebungsverordnung vorgesehene Aufhebung der u. a. mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingzölle nicht als Nichtigerklärung aus Gründen der Rechtswidrigkeit ausgelegt werden kann, die die Gültigkeit der Verordnung Nr. 91/2009 berührt und die auf diese Weise Wirkungen auf die Anwendung dieser Verordnung auf Einfuhren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vor dem Wirksamwerden dieser Aufhebung stattfanden, entfalten könnte.

40 Infolgedessen kann die Aufhebung der Verordnung Nr. 91/2009, da sie Wirkungen nur für die Einfuhren entfaltet, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung durchgeführt werden, weder die Entstehung einer Zollschuld über Antidumpingzölle und andere damit zusammenhängende Abgaben auf vor diesem Zeitpunkt unter der Geltung der Verordnung Nr. 91/2009 erfolgte Einfuhren noch die Nacherhebung dieser Zölle berühren, auch wenn die Verordnung Nr. 91/2009 zum Zeitpunkt dieser Erhebung nicht mehr in Kraft ist.

41 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Tatsache, dass die Nacherhebung auf der Grundlage eines Dokuments erfolgt, das aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen wurde, zum einen und die Herkunft der im Rahmen dieses Verfahrens verwendeten Beweise zum anderen als solche für die zeitlichen Wirkungen der Aufhebung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antidumpingzölle unbeachtlich sind, insbesondere was deren Festsetzung im Rahmen einer nach dieser Aufhebung erfolgten Nacherhebung betrifft.

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 der Aufhebungsverordnung dahin auszulegen ist, dass die mit ihr erfolgte Aufhebung der Antidumpingzölle nicht daran hindert, im Rahmen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommenen Nacherhebung diese Antidumpingzölle und gegebenenfalls weitere damit zusammenhängende Abgaben auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Einfuhren von diesen Antidumpingzöllen unterliegenden Waren zu erheben. Die Tatsache, dass diese Nacherhebung auf ein Dokument zurückgeht, das aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen wurde, dem vom OLAF gelieferte Beweise zugrunde lagen, ist insoweit ohne Belang. Kosten

43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist dahin auszulegen, dass die mit ihr erfolgte Aufhebung der Antidumpingzölle nicht daran hindert, im Rahmen einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommenen Nacherhebung diese Antidumpingzölle und gegebenenfalls weitere damit zusammenhängende Abgaben auf vor diesem Zeitpunkt erfolgte Einfuhren von diesen Antidumpingzöllen unterliegenden Waren zu erheben. Die Tatsache, dass diese Nacherhebung auf ein Dokument zurückgeht, das aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogen wurde, dem vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gelieferte Beweise zugrunde lagen, ist insoweit ohne Belang. Unterschriften