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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-546/22
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2024:847
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – Richtlinie (EU) 2015/2302 – Art. 12 Abs. 3 – Beendigung eines Pauschalreisevertrags durch den Reiseveranstalter – Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände – Verhinderung der Durchführung der Reise durch solche Umstände – Offizielle Empfehlung, die von Reisen in das Zielland wegen der Ausbreitung von Covid-19 abrät“ In der Rechtssache C‑546/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2022, in dem Verfahren GF gegen Schauinsland-Reisen GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben einer Richterin der Siebten Kammer (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl, Generalanwältin : L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von GF, vertreten durch Rechtsanwalt A. Konrad, – der Schauinsland-Reisen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Wukoschitz, – der griechischen Regierung, vertreten durch A. Dimitrakopoulou, C. Kokkosi und E. Tsaousi als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und I. Rubene als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GF und der Schauinsland-Reisen GmbH wegen eines von GF gegen Schauinsland-Reisen gerichteten Antrags auf Schadenersatz, der sich auf die Beendigung des zwischen diesen Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrags durch Schauinsland-Reisen bezog, die nach der Verlautbarung einer offiziellen Empfehlung erging, mit der Reisenden davon abgeraten wurde, sich in das Zielland zu begeben. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 29 bis 32 der Richtlinie 2015/2302 heißt es: „(29) In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern. (30) Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus erworben werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. … (31) Reisende sollten jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr – unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen – von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Zudem sollten sie ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen. (32) In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags berechtigt sein …“
4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „Der Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen zwischen Reisenden und Unternehmern, um so zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveau beizutragen.“
5 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2015/2302 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 12. ‚unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände‘ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären; …“
6 Art. 12 („Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise“) Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2015/2302 bestimmt: „(2) … … [D]er Reisende [hat] das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung. (3) Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn … b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.“
7 Art. 13 („Haftung für die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen“) Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 sieht vor: „Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist a) unmöglich oder b) unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes nicht ab, so gilt Artikel 14.“
8 Art. 16 („Beistandspflicht“) der Richtlinie 2015/2302 lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten – wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen – unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch a) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand … und b) Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements. Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.“ Österreichisches Recht
9 Nach § 10 Abs. 3 zweiter Fall des Bundesgesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) vom 24. April 2017 (BGBl. I 50/2017) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung kann der Reiseveranstalter vor Beginn einer Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die betreffende Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugeht. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Am 13. Mai 2020 schlossen GF, ein niedergelassener Facharzt, und seine Ehefrau mit Schauinsland-Reisen einen Vertrag über die Veranstaltung einer Pauschalreise auf die Malediven durch Schauinsland-Reisen, die in der Zeit vom 26. Dezember 2020 bis zum 2. Januar 2021 stattfinden sollte. Der Gesamtpreis dieser Pauschalreise betrug 8620 Euro.
11 Ab dem Monat Dezember 2020 bestand für die Malediven wegen der durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufenen Gesundheitsgefahren eine Reisewarnung des Außenministeriums (Österreich) der höchsten Stufe, wonach „[vor] allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen, in dieses Land gewarnt“ wurde.
12 In diesem Zeitraum betrug die auf den Malediven gemeldete Sieben-Tages‑Inzidenz des Virus nur 34,7 Neuinfektionen je 100000 Einwohner und war damit zum genannten Stichtag 14. Dezember 2020 niedriger als die in Österreich festgestellte Inzidenz von 220 je 100000 Einwohner.
13 Am 3. Dezember 2020 trat Schauinsland-Reisen unter Berufung auf diese Reisewarnung von dem Pauschalreisevertrag zurück. Die Begründung für diese Vertragsbeendigung wurde GF spätestens am 9. Dezember 2020 mitgeteilt, die geleistete Anzahlung wurde ihm rücküberwiesen.
14 GF reichte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (Österreich) eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von 21821,82 Euro für sich und seine Ehefrau ein. Hierbei berief er sich auf infolge dieser Vertragsbeendigung erlittene Schäden wegen entgangener Urlaubsfreude und wegen des durch die Schließung seiner Praxis aufgrund der geplanten Reise verursachten Verdienstentgangs; diese Schließung habe er nach der Vertragsbeendigung nicht mehr kurzfristig zurücknehmen können. Darüber hinaus machte er einen pauschalen Unkostenbetrag geltend.
15 GF vertrat insoweit die Auffassung, dass die Reisewarnung des Außenministeriums kein unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand gewesen sei, der Schauinsland-Reisen an der Erfüllung des Pauschalreisevertrags gehindert hätte, zumal die Sieben-Tages‑Inzidenz des Virus auf den Malediven zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Reisevertrags niedriger gewesen sei als die in Österreich, es dort ausreichende medizinische Versorgung gebe und er selbst und seine Gattin überdies eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hätten.
16 Schauinsland-Reisen erwiderte, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Pauschalreisevertrag trotz der Veröffentlichung einer solchen Warnung durchzuführen, da dies unüberschaubare Haftungsfolgen für sie als Reiseveranstalter hätte haben können. Außerdem hätte GF aufgrund der ab 26. Dezember 2020 in Österreich geltenden Ausgangsbeschränkungen die Reise nicht einmal antreten dürfen.
17 Mit Urteil vom 13. Juli 2021 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Schadenersatzklage von GF mit der Begründung ab, dass Schauinsland-Reisen sich wirksam auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände für ihren Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berufen habe, so dass ein Anspruch von GF auf Schadenersatz ausgeschlossen sei.
18 Mit Urteil vom 27. Januar 2022 bestätigte das Oberlandesgericht Graz (Österreich) als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil. Nach Auffassung dieses Gerichts trifft Schauinsland-Reisen, selbst wenn die Reisewarnung nur ein Indiz für außergewöhnliche Hindernisse sei, in Anbetracht der im Rücktrittszeitpunkt herrschenden Unsicherheit über die Entwicklung der Covid-19-Pandemie jedenfalls kein Verschulden.
19 GF erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht.
20 Es führt aus, dass die Reisewarnung mit der Empfehlung an die Bevölkerung, touristische Reisen an das gebuchte Ziel zu unterlassen, etwa drei Wochen vor Beginn der betreffenden Pauschalreise veröffentlicht worden sei. Sowohl der Verlauf der Covid-19-Pandemie als auch diese Veröffentlichung hätten nicht der Kontrolle von Schauinsland-Reisen unterlegen, und Schauinsland-Reisen hätte die Folgen der Pandemie nicht durch geeignete Vorkehrungen vermeiden können.
21 Zweifelhaft sei jedoch, erstens, ob die Veröffentlichung einer solchen Warnung als solche ausreiche, um ein hohes Risiko zu belegen, das einen Reiseveranstalter, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gesundheitsmaßnahmen, die die Durchführung dieses Pauschalreisevertrags behindern könnten, zur Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags ohne Verpflichtung zu einer zusätzlichen Entschädigung berechtige, oder ob vom Reiseveranstalter zu fordern sei, das Risiko unabhängig von dieser Warnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls selbst zu bewerten.
22 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Argument, dass die öffentliche Warnung für Reisende von einer qualifizierten und unbeteiligten Stelle erlassen werde und dass sie eindeutig sei, so dass dem Bedürfnis der beteiligten Verkehrskreise nach Klarheit und Rechtssicherheit entsprochen werde, für die Maßgeblichkeit dieser Warnung sprechen könnte. Zudem verfüge eine staatliche Behörde wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in der Regel auch über verlässlichere Möglichkeiten zur Beurteilung der Gefährdungslage am Zielort als ein Unternehmen.
23 Gegen diese Maßgeblichkeit spreche jedoch, dass angesichts der ständig sich verändernden Gesundheitslage in den verschiedenen betroffenen Regionen die von den Behörden herausgegebene Reisewarnung die reale Gefährdungslage vor Ort im Reisezeitpunkt nicht notwendigerweise wirklichkeitsgetreu widerspiegeln könnte.
24 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich ein Reiseveranstalter bei Vorliegen einer Reisewarnung höchsten Grades darauf berufen kann, im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 „aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ zu sein, wenn die Durchführung der betreffenden Reise grundsätzlich nicht unmöglich wäre und der Kunde dieses Reiseveranstalters erklärt hat, das erkannte Risiko in Kauf nehmen zu wollen.
25 Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass sich ein Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, schon dann berufen kann, wenn die im Mitgliedstaat des Kunden dazu autorisierte Behörde vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art 12 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dann nicht vorliegen, wenn der Reisende im Bewusstsein der Reisewarnung und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemiesituation erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und ihre Durchführung für den Veranstalter nicht unmöglich gewesen wäre? Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Mit Entscheidung vom 3. März 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑299/22 ausgesetzt.
27 Mit Entscheidung vom 4. März 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 29. Februar 2024, Tez Tour (C‑299/22, EU:C:2024:181), und vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours (C‑584/22, EU:C:2024:188), übermittelt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es in Anbetracht dieser Urteile das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
28 Mit Schreiben vom 7. März 2024, das am 8. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat dieses Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Urteile zwar wertvolle Anhaltspunkte für die Beantwortung der gestellten Vorlagefragen lieferten, weil sie die Auslegung des Begriffs der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne der Richtlinie 2015/2302 beleuchteten. Aus seiner Sicht sei aber darüber hinaus vor allem eine Klärung wesentlich, wann ein Reiseveranstalter durch solche Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ sei. Zu den Vorlagefragen
29 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass sich der betreffende Reiseveranstalter für den Nachweis, dass er aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung an der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags gehindert ist, allein auf die Veröffentlichung einer offiziellen Empfehlung durch die zuständigen Behörden berufen kann, die Reisenden davon abrät, in das betroffene Gebiet zu reisen, auch wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und es für den Reiseveranstalter nicht objektiv unmöglich gewesen wäre, diesen Reisevertrag durchzuführen.
30 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten kann, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung dieses Reisevertrags in Kenntnis setzt.
31 Der Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung wird in Art. 3 Nr. 12 dieser Richtlinie definiert als „Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.
32 Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie wird der Anwendungsbereich dieses Begriffs dahin erläutert, dass er „zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie einen Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfassen [kann]“.
33 Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 und den entsprechenden Erläuterungen in ihrem 31. Erwägungsgrund geht somit hervor, dass es dafür, ob ein Reiseveranstalter sein Recht ausüben kann, einen Pauschalreisevertrag zu beenden, ohne eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, allein darauf ankommt, dass objektive Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der betreffenden Pauschalreise beeinflussen können, und der Reisende unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung dieses Reisevertrags in Kenntnis gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 31).
34 Da die Ausübung dieses Rechts somit u. a. der Voraussetzung unterliegt, dass der Reiseveranstalter „aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist“, muss diese Voraussetzung außerdem zwangsläufig zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung erfüllt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours,C‑584/22, EU:C:2024:188, Rn. 27, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 65).
35 Diese Voraussetzung ist erstens, soweit sie auf das Vorliegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ abstellt, als erfüllt anzusehen, wenn solche Umstände zum Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags tatsächlich aufgetreten sind, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt eine Situation vorliegen muss, die der Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ – wie sie in Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2015/2302 enthalten ist und im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie veranschaulicht wird – entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C‑584/22, EU:C:2024:188, Rn. 29).
36 Dagegen kann es für die Feststellung, dass solche „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ aufgetreten sind, nicht automatisch ausreichen, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour,C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 32).
37 Ein solcher Automatismus stünde nämlich im Widerspruch zum ureigenen Wesen entsprechender Empfehlungen, die die breite Öffentlichkeit von objektiven Umständen, die zu Gesundheits- oder anderen Risiken führen, die sich unter den Begriff „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 subsumieren lassen, und damit zwangsläufig von einer sich entwickelnden und je nach betroffenem Ort unterschiedlichen Situation in Kenntnis setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 33).
38 Solche Empfehlungen spiegeln daher die Situation, wie sie sich objektiv zu einem bestimmten Zeitpunkt an dem Ort darstellt, an dem die betreffende Reise durchgeführt werden soll, nicht notwendigerweise wirklichkeitsgetreu wider, worauf auch das vorlegende Gericht hinweist.
39 Somit können diese Empfehlungen zwar ihrem Wesen nach einen erheblichen Beweiswert dafür haben, dass in den Ländern, auf die sie sich beziehen, tatsächlich solche Umstände aufgetreten sind und die damit verbundene Beeinträchtigung der Durchführung der betreffenden Pauschalreise eingetreten ist, sind jedoch nicht derart beweiskräftig, dass sie insoweit unwiderlegbare Beweise darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 37).
40 Diese Beurteilung wird durch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2015/2302 gestützt. Wie die Europäische Kommission betont hat, enthält nämlich die Richtlinie 2015/2302 im Gegensatz zu dem am 9. Juli 2013 von der Kommission angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM[2013] 512 final), der dieser Richtlinie zugrunde liegt und in dessen 26. Erwägungsgrund, letzter Satz, es hieß, dass „[u]nvermeidbare, außergewöhnliche Umstände … insbesondere dann angenommen werden [sollten], wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten“, letztlich keine Klarstellung hinsichtlich des Beweiswerts – oder sogar der ausschlaggebenden Beweiskraft – solcher Empfehlungen.
41 Da die Richtlinie 2015/2302 keine Bestimmungen über die Beweismodalitäten in Bezug auf das Vorliegen von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 enthält, fällt es unter diesen Umständen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweise durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 38).
42 Der Grundsatz der Effektivität erfordert jedoch hinsichtlich der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 39).
43 Ließe man die Veröffentlichung amtlicher Empfehlungen, die Reisenden davon abraten, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, ohne Weiteres genügen, damit der Veranstalter den betreffenden Pauschalreisevertrag aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 beendigen kann und somit keine zusätzliche Entschädigung leisten muss, könnte dies aber dem Reisenden die Ausübung seines Rechts auf eine solche Entschädigung unmöglich machen, da solche Umstände zum Zeitpunkt der Beendigung in diesem Gebiet trotz der Annahme dieser Empfehlungen möglicherweise nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 40).
44 Unbeschadet des hohen Beweiswerts, den die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie diesen Empfehlungen in Bezug auf das Vorliegen eines ernsten Gesundheitsrisikos beimessen können, muss der Reisende daher die Möglichkeit haben, sich auf Umstände zu berufen, die den Beweiswert dieser Empfehlungen entkräften können, um auf diese Weise die Begründetheit der vom Veranstalter gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 vorgenommenen Beendigung des betreffenden Pauschalreisevertrags anzufechten.
45 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der von GF vorgebrachten Argumente zu beurteilen haben, ob Schauinsland-Reisen zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags unter Berücksichtigung insbesondere der Veröffentlichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reisewarnung der höchsten Stufe durch das Außenministerium, die wegen der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Gesundheitsrisiken erfolgte, vom Vorliegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 ausgehen durfte.
46 Zweitens müsste, falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags tatsächlich „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 vorlagen, ermittelt werden, ob der Veranstalter aufgrund solcher Umstände im Sinne dieser Bestimmung „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ war.
47 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Wendung „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ in Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 von der Wendung „erhebliche Beeinträchtigung der Durchführung der Pauschalreise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort“ unterscheidet, die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 zum Rücktrittsrecht des Reisenden verwendet wird, die der Gerichtshof so ausgelegt hat, dass sie nicht nur eine Beeinträchtigung umfasst, durch die die Durchführung der Pauschalreise völlig unmöglich wird, sondern auch eine Beeinträchtigung, die die Bedingungen der Durchführung der Pauschalreise wesentlich berührt (Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 48).
48 Beide Bestimmungen verfolgen jedoch das Ziel, sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter im Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände jeweils ein eigenes Rücktrittsrecht einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 70).
49 Unter diesen Umständen ist in Anlehnung an die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 durch den Gerichtshof davon auszugehen, dass es für die Feststellung, dass der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist, nicht erforderlich ist, dass es ihm aufgrund dieser Umstände objektiv unmöglich ist, die betreffende Pauschalreise durchzuführen. Es genügt vielmehr, dass die geltend gemachten Umstände die Bedingungen der Durchführung der Pauschalreise wesentlich berühren.
50 Folglich kann eine Gesundheitskrise wie die Ausbreitung von Covid-19 in Anbetracht des erheblichen Risikos, das sie für die menschliche Gesundheit darstellt, als ein Ereignis angesehen werden, aufgrund dessen der Reiseveranstalter im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ ist, auch wenn sie die Durchführung der Reise nicht zwangsläufig objektiv unmöglich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 53).
51 In diesem Rahmen sind auch angemessene Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die der Reiseveranstalter oder der Reisende selbst ergriffen hat oder gegebenenfalls ergreifen könnte, damit die betreffende Reise trotz der gesundheitlichen oder sonstigen Risiken durchgeführt werden kann, die durch die vom Reiseveranstalter angeführten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände entstehen, wobei vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden kann, dass er für die Durchführung der Reise bei Vorliegen solcher Risiken Kosten trägt, die im Hinblick auf den Wert der betreffenden Reiseleistungen unverhältnismäßig hoch sind.
52 Dagegen ist die bloße Tatsache, dass der Reisende erklärt hat, die Reise trotz der festgestellten Risiken antreten zu wollen, nicht maßgebend, da die Frage, ob der Reiseveranstalter an der Erfüllung des betreffenden Reisevertrags gehindert war, objektiv und nicht anhand rein subjektiver Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 54 und 69).
53 Zweitens ist die Verhinderung der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags zwangsläufig vorausschauend zu beurteilen, da sie sich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Reise hätte stattfinden sollen, und somit nach dem Datum der Beendigung dieses Reisevertrags, endgültig zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C‑584/22, EU:C:2024:188, Rn. 30, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 66).
54 Daraus folgt, dass sich diese Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass der Reiseveranstalter aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 „an der Erfüllung des Vertrags gehindert“ sein wird, auf eine Prognose stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C‑584/22, EU:C:2024:188, Rn. 31, und vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:181, Rn. 67).
55 In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Situation, die zum Zeitpunkt der geplanten Reise bestand, die Erfüllung des betreffenden Reisevertrags letztlich erlaubt hätte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Kiwi Tours, C‑584/22, EU:C:2024:188, Rn. 49.
56 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob Schauinsland-Reisen zum Zeitpunkt der Beendigung des Pauschalreisevertrags, insbesondere auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reisewarnung, vernünftigerweise annehmen konnte, dass sie aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Gesundheitsrisiken wahrscheinlich daran gehindert sein würde, diesen Reisevertrag zu erfüllen, da diese Pandemie die Durchführung dieses Reisevertrags zwar nicht zwangsläufig objektiv unmöglich gemacht, die Bedingungen seiner Durchführung jedoch wesentlich berührt hätte, und zwar ohne dass das Ergreifen von Maßnahmen mit verhältnismäßigen Kosten hätte Abhilfe schaffen können.
57 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass sich der Reiseveranstalter für den Nachweis, dass er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Bestimmung an der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags gehindert ist, auf die Veröffentlichung einer offiziellen Empfehlung durch die zuständigen Behörden berufen kann, die Reisenden davon abrät, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, auch wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und es für den Reiseveranstalter nicht objektiv unmöglich gewesen wäre, diesen Reisevertrag durchzuführen. Eine solche Empfehlung kann jedoch insoweit keinen unwiderlegbaren Beweis darstellen. Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich der Reiseveranstalter für den Nachweis, dass er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Bestimmung an der Erfüllung eines Pauschalreisevertrags gehindert ist, auf die Veröffentlichung einer offiziellen Empfehlung durch die zuständigen Behörden berufen kann, die Reisenden davon abrät, sich in das betroffene Gebiet zu begeben, auch wenn der Reisende erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und es für den Reiseveranstalter nicht objektiv unmöglich gewesen wäre, diesen Reisevertrag durchzuführen. Eine solche Empfehlung kann jedoch insoweit keinen unwiderlegbaren Beweis darstellen. Unterschriften