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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-579/23

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:832

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Rechtsmittel – Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 7 und 8 – Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 – Umfang der Kontrolle durch die Europäische Kommission von Anträgen auf Eintragung von Namen als geografische Angabe – Zuständigkeitsverteilung zwischen nationalen Behörden und der Kommission – Bedingungen für die Eintragung eines Namens“ In der Rechtssache C‑579/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. September 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses mit Sitz in Borgo (Frankreich), Charcuterie Fontana mit Sitz in Borgo, Costa et Fils mit Sitz in Urtaca (Frankreich), L’Aziana mit Sitz in Bastelica (Frankreich), Charcuterie Passoni mit Sitz in Venzolasca (Frankreich), Orezza – Charcuterie la Castagniccia mit Sitz in San-Giuliano (Frankreich), Salaisons Réunies mit Sitz in Penta-di-Casinca (Frankreich), Salaisons Joseph Pantaloni mit Sitz in Sarrola-Carcopino (Frankreich), Antoine Semidei mit Sitz in Castellare-di-Casinca (Frankreich), L’Atelu Corsu mit Sitz in Ajaccio (Frankreich), vertreten durch T. de Haan und V. Le Meur-Baudry, Avocats, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch M. Konstantinidis, C. Perrin und B. Rechena als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2024, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2023, Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses u. a./Kommission (T‑34/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:386), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1879 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Ablehnung von drei Anträgen auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Jambon sec de l’Île de Beauté“ [g. g. A.], „Lonzo de l’Île de Beauté“ [g. g. A.], „Coppa de l’Île de Beauté“ [g. g. A.]) (ABl. 2021, L 383, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 In den Erwägungsgründen 19, 58 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) heißt es: „(19) Die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der [Europäischen] Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt. … (58) Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die [Europäische] Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden. … (61) Das Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich der Fristen für die Prüfung und den Einspruch, sollte, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung, verkürzt und verbessert werden. Die Kommission, unter bestimmten Umständen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, sollte für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung verantwortlich sein. …“

3 Titel II der Verordnung Nr. 1151/2012 („Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben“) enthält Art. 6 („Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken“). Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 sieht vor: „Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Artikel 11 eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Aufmachung für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt werden müssen und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.“

4 Art. 7 („Produktspezifikation“) Abs. 1 lautet: „Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält: a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden; …“

5 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht u. a. vor, dass ein Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe mindestens die Produktspezifikation gemäß Art. 7 enthält.

6 Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte … zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.“

7 In Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt es: „(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen … b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird; … (3) Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.“

8 Art. 49 („Antrag auf Eintragung von Namen“) dieser Verordnung bestimmt: „… (2) Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet, so wird der Antrag bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt. (3) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. … (4) Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben. …“

9 Art. 50 („Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch“) der Verordnung sieht vor: „(1) Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit. … (2) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union a) für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation; …“

10 Art. 52 („Eintragungsentscheidung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt: „Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 4 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst: „4 Am 28. Mai 2014 wurden die Namen ‚Jambon sec de Corse‘/‚Jambon sec de Corse – Prisuttu‘, ‚Lonzo de Corse‘/‚Lonzo de Corse – Lonzu‘ und ‚Coppa de Corse‘/‚Coppa de Corse – Coppa di Corsica‘ als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) eingetragen. Die Eintragung erfolgte mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 581/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 23), (EU) Nr. 580/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 21) bzw. (EU) Nr. 582/2014 der Kommission (ABl. 2014, L 160, S. 25) … 5 Im Dezember 2015 reichte das [Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses] sieben Anträge auf Eintragung als geschützte geografische Angaben (g. g. A.) gemäß der Verordnung [Nr. 1151/2012] bei den französischen Behörden ein. Die sieben Anträge betreffen die folgenden Namen, die die [Rechtsmittelführer] benutzen: ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘, ‚Coppa de l’Île de Beauté‘, ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘, ‚Saucisson sec de l’Île de Beauté‘, ‚Pancetta de l’Île de Beauté‘, ‚Figatelli de l’Île de Beauté‘ und ‚Bulagna de l’Île de Beauté‘. 6 Am 20. April 2018 erließen der Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich) und der Ministre de l’Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen, Frankreich) sieben Verordnungen zur Genehmigung der sieben entsprechenden Produktspezifikationen, damit diese der Europäischen Kommission zur Genehmigung übermittelt werden konnten. 7 Parallel dazu beantragte der die Produktspezifikationen der g. U. ‚Jambon sec de Corse – Prisuttu‘, ‚Coppa de Corse – Coppa di Corsica‘ und ‚Lonzo de Corse – Lonzu‘ innehabende Verband mit am 27. Juni 2018 beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) erhobenen Klagen die Nichtigerklärung der Verordnungen vom 20. April 2018 über die Genehmigung der Produktspezifikationen der Namen ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘, ‚Coppa de l’Île de Beauté‘ und ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘ im Hinblick auf die Übermittlung der betreffenden Anträge auf Eintragung als g. g. A. an die Kommission. Als Grund dafür wurde u. a. angegeben, dass der Begriff ‚Île de Beauté‘ den Begriff ‚Corse‘ (Korsika) nachahme oder darauf anspiele und daher eine Verwechslung mit den bereits als g. U. eingetragenen Namen herbeiführe. 8 Am 17. August 2018 wurden die sieben Anträge auf Eintragung der in Rede stehenden Namen als g. g. A. an die Kommission übermittelt. Was die Anträge auf Eintragung der Namen ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘, ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘ und ‚Coppa de l’Île de Beauté‘ als g. g. A. anbelangt, übersandte die Kommission am 12. Februar 2019 und am 24. November 2020 zwei Schreiben mit der Bitte um Klarstellungen an die nationalen Behörden. Dabei ging es insbesondere darum, dass die betreffenden Namen etwa nicht für eine Eintragung in Betracht kämen. Die nationalen Behörden antworteten im Wesentlichen, sie seien der Ansicht, dass sich die beiden Warengruppen (d. h. die eingetragenen g. U. und die Anträge auf Schutz als g. g. A.) in Bezug auf die Waren deutlich unterschieden und dass ihnen die Namen hinreichend verschieden erschienen. 9 Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 zum Namen ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘ (g. g. A.) und zwei Urteilen vom 13. Februar 2020 zu den Namen ‚Coppa de l’Île de Beauté‘ (g. g. A.) bzw. ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘ (g. g. A.) wies der Staatsrat die drei oben genannten Klagen (siehe oben, Rn. 7) u. a. mit der Begründung ab, dass ‚die Verwendung unterschiedlicher Begriffe und der unterschiedliche Schutz durch eine Ursprungsbezeichnung einerseits und eine geografische Angabe andererseits die Gefahr ausschließen können, dass normal informierte sowie angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher in Gegenwart der beanstandeten geografischen Angabe einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herstellen, die die bereits eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung trägt[; f]olglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Verordnung gegen … Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [Nr. 1151/2012] verstoße‘ (Rn. 5 der drei Urteile des Staatsrats). 10 Mit dem [streitigen] Beschluss lehnte die Kommission die drei Anträge auf Eintragung der Namen ‚Jambon sec de l’Île de Beauté‘, ‚Lonzo de l’Île de Beauté‘ und ‚Coppa de l’Île de Beauté‘ als g. g. A. mit der Begründung ab, dass sie unter Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 verwendet worden seien und die Anträge die Bedingungen für die Eintragung, nämlich Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012, somit nicht erfüllten.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 24. Januar 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer gemäß Art. 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

13 Sie stützten ihre Klage auf zwei Gründe. Zum einen machten sie geltend, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, und zum anderen, dass die nationalen Behörden und der Staatsrat hinreichend dargetan hätten, dass die drei mit dem streitigen Beschluss abgelehnten Anträge auf Eintragung mit den Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 in Einklang stünden.

14 Als Erstes hat das Gericht, nachdem es zunächst in den Rn. 21 bis 24 des angefochtenen Urteils die Grundsätze dargelegt hatte, auf denen der durch die Verordnung Nr. 1151/2012 begründete Schutz der g. U. und g. g. A. beruht, in Rn. 38 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es gemäß Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung der Kommission obliege, eine Eintragung abzulehnen, wenn sie es für rechtswidrig halte, den Namen, dessen Eintragung beantragt worden sei, im Handel zu verwenden.

15 Sodann hat das Gericht in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission bei der Prüfung der Anträge auf Eintragung über ein eigenständiges Ermessen verfüge. In Rn. 49 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass die Kommission die Anträge auf Eintragung eingehend geprüft habe.

16 Schließlich hat das Gericht aus den in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen das Vorbringen der Rechtsmittelführer, dass die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Eintragung eines Namens als g. U. oder g. g. A. nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfüge, zurückgewiesen.

17 Als Zweites hat das Gericht – nachdem es das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem aufgezeigt werden sollte, dass die Kommission in Bezug auf die von den Namen, deren Eintragung beantragt worden sei, ausgehende Anspielungsgefahr an die Beurteilungen der nationalen Behörden gebunden sei, zurückgewiesen hatte – in den Rn. 78 bis 108 des angefochtenen Urteils die Gesichtspunkte geprüft, die der Ablehnung der in Rede stehenden Anträge durch die Kommission zugrunde lagen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kommission in diesem Zusammenhang kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

18 Folglich hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Anträge der Parteien

19 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf Verweisung an die Große Kammer

21 Mit Schriftsatz, der am 23. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer beantragt, die vorliegende Rechtssache einer erweiterten Kammer des Gerichtshofs oder aber der Großen Kammer zuzuweisen.

22 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder seiner Verfahrensordnung die Behandlung eines von einer anderen Partei als einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gestellten Antrags dieser Art vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 19).

23 Zwar kann nach Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Spruchkörper, an den eine Rechtssache verwiesen worden ist, in jedem Verfahrensstadium beim Gerichtshof anregen, die Rechtssache an einen größeren Spruchkörper zu verweisen, aber es handelt sich dabei um eine Maßnahme, über die die Kammer, der die Rechtssache zugewiesen worden ist, grundsätzlich von Amts wegen und frei entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C‑173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 20).

24 Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Ersten Kammer des Gerichtshofs keine Veranlassung, diese Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen. Zum Rechtsmittel

25 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Grund wird ein Verstoß gegen die Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht es der Kommission gestattet habe, einen Eintragungsantrag auf der Grundlage von Art. 13 dieser Verordnung abzulehnen. Der zweite Grund betrifft einen Verstoß gegen die Art. 49, 50 und 52 der Verordnung Nr. 1151/2012, da das Gericht es der Kommission ermöglicht habe, ihre Befugnisse zu überschreiten. Mit dem dritten Grund wird ein Verstoß gegen Art. 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht, da das Gericht entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die Beurteilungen der nationalen Behörden und Gerichte zu berücksichtigen. Mit dem vierten Grund werden ein Verstoß gegen die Art. 7 und 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie ein Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Begründung seiner Urteile geltend gemacht.

26 Da die Rechtsmittelführer mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend machen, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Eintragung von Namen als g. g. A. gegen die Regeln für die Zuständigkeitsverteilung zwischen nationalen Behörden auf der einen und der Kommission auf der anderen Seite verstoßen habe, ist dieser Grund zu prüfen, bevor über die Rechtsmittelgründe 1, 3 und 4 entschieden wird, die sich auf die Anwendung der Bedingungen für eine solche Eintragung beziehen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

27 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe durch die in Rn. 44 des angefochtenen Urteils erfolgte Feststellung, dass die Kommission die Grenzen der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1151/2012 zustehenden Befugnisse nicht überschritten habe, einen Rechtsfehler begangen. In Anbetracht der Regeln für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden gemäß Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung beschränke sich die Befugnis der Kommission entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 50 bis 61 des angefochtenen Urteils auf die Prüfung, ob die nationalen Behörden ihr vollständige Dossiers übermittelt und in Bezug auf die Bedingungen für die Eintragung der von diesen Anträgen betroffenen Namen keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten. Der streitige Beschluss sei aber nicht auf solche Gründe gestützt.

28 Jedenfalls sei es nicht Sache der Kommission, die Beurteilung der nationalen Behörden durch ihre eigene zu ersetzen, erst recht nicht, wenn der von ihr angeführte Versagungsgrund von einem nationalen Gericht bereits rechtskräftig verworfen worden sei.

29 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

30 Erstens wird nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 ein Antrag auf Eintragung von Namen als g. g. A., wenn er sich auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat bezieht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht. Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf „geeignete Art und Weise“, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die in dieser Verordnung vorgesehenen Eintragungsbedingungen erfüllt. Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung hat der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren zu eröffnen, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

31 Ist der Mitgliedstaat nach Prüfung der Zulässigkeit der eingegangenen Einsprüche der Ansicht, dass der Antrag die Anforderungen der Verordnung Nr. 1151/2012 erfüllt, kann er gemäß Art. 49 Abs. 4 dieser Verordnung eine positive Entscheidung treffen, wobei er sicherstellt, dass diese veröffentlicht wird und dass jede Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Am Ende dieser nationalen Phase des Verfahrens reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein Antragsdossier ein und unterrichtet sie über die zulässigen Einsprüche.

32 Gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 prüft die Kommission den bei ihr gemäß Art. 49 eingereichten Antrag „auf geeignete Art und Weise“, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen für die Eintragung des beantragten Namens erfüllt.

33 Folglich legen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 eine Zuständigkeitsverteilung fest, in deren Rahmen die Kommission die Entscheidung über die Eintragung einer Bezeichnung als g. U. oder als g. g. A. nur dann treffen kann, wenn die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet haben, den sie bereits darauf zu prüfen hatten, ob er gerechtfertigt ist und die in dieser Verordnung vorgesehenen Eintragungsbedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 53). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros (C‑785/18, EU:C:2020:46), festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission über die Eintragung auf der vorangegangenen, von den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf diesen Antrag erlassenen Entscheidung beruht.

34 Außerdem hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass die Kommission ihre Beurteilung auf die vorab erfolgte Beurteilung der nationalen Behörden stützen kann, wenn diese nicht offensichtlich falsch ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C‑269/99, EU:C:2001:659, Rn. 60, sowie vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 90, 93 und 99), aber nicht entschieden, dass sie an die Beurteilung der nationalen Behörden gebunden ist, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des betreffenden Namens mit dem Unionsrecht.

35 Hierzu ist im Rahmen dieser Zuständigkeitsverteilung darauf hinzuweisen, dass zum einen sowohl der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 als auch jener ihres Art. 50 Abs. 1 klarstellen, dass sowohl die nationalen Behörden als auch die Kommission die Anträge auf Eintragung „auf geeignete Art und Weise“ prüfen. Wie vom Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 festgestellt, wird der Begriff „auf geeignete Art und Weise“ in dieser Verordnung nicht definiert, sondern es wird der Kommission überlassen, Ausgestaltung und Umfang dieser Art und Weise zu beurteilen, so dass die Rechtsmittelführer nicht geltend machen können, dass die von den nationalen Behörden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung durchgeführte Prüfung die Kommission binde.

36 Zum anderen ergibt sich aus Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass die Kommission prüft, ob die Anträge auf Eintragung gerechtfertigt sind und die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

37 Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch keineswegs, dass die Prüfung der Eintragungsbedingungen durch die Kommission aufgrund der ursprünglichen Prüfung durch die nationalen Behörden in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre.

38 Das Gericht konnte daher in Rn. 44 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellen, dass die Kommission nicht an die Beurteilung der nationalen Behörden gebunden sei und hinsichtlich ihrer Entscheidung, einen Namen als g. g. A. einzutragen, über ein eigenständiges Ermessen verfüge. Wie aus Rn. 59 des angefochtenen Urteils hervorgeht, verfügt sie nämlich nur bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von den nationalen Behörden zusammengestellten Dokumente des Antragsdossiers über ein „eingeschränktes“ oder über „gar kein“ Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2020, GAEC Jeanningros, C‑785/18, EU:C:2020:46, Rn. 25, 26 und 36).

39 Zweitens wird dieses eigenständige Ermessen der Kommission zum einen durch den 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 gestützt, wonach die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ein vorrangiges Ziel ist, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt. Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Kommission im Rahmen der Verwirklichung dieses Ziels eine einheitliche Anwendung der Eintragungsbedingungen zu gewährleisten, weshalb sie ohne ein entsprechendes eigenständiges Ermessen nicht in der Lage wäre, zu verhindern, dass diese Eintragungsbedingungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt werden.

40 Zum anderen wird im 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 klargestellt, dass die Anträge durch die nationalen Behörden geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. In diesem Erwägungsgrund wird weiter ausgeführt, dass anschließend die Kommission die Anträge „[prüft], um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.“

41 Wenn sich die Prüfung der Eintragungsanträge durch die Kommission – wie von den Rechtsmittelführern geltend gemacht – auf eine Überprüfung der Vollständigkeit der Dossiers und des Fehlens offensichtlicher Fehler beschränken müsste, könnte die Kommission die Anträge aber nicht wie im 58. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehen „[eingehend] prüfen“. Die Kommission darf im Rahmen dieser Prüfung nicht daran gehindert werden, gemäß Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung zu prüfen, ob der Antrag die in dieser Verordnung festgelegten Eintragungsbedingungen erfüllt. Dies ergibt sich auch aus der Bedeutung, die dieser Erwägungsgrund der Wahrung der sich insbesondere aus der Verordnung ergebenden gemeinsamen Mindestanforderungen sowohl durch den Eintragungsantrag als auch durch die nationalen Behörden beimisst.

42 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 die Kommission für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung verantwortlich sein sollte. Sie kann die abschließende Verantwortung für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung aber nur übernehmen, wenn sie über ein eigenständiges Ermessen verfügt, ohne an das Ergebnis der bereits durch die nationalen Behörden durchgeführten Prüfung der Eintragungsbedingungen gebunden zu sein.

43 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 44 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission durch die gemäß Art. 50 der Verordnung Nr. 1151/2012 durchgeführte Prüfung, ob die Bedingungen für die Eintragung eines Namens erfüllt sind, die Grenzen ihrer Befugnisse nicht überschritten habe.

44 Außerdem hat es in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung der Kommission nicht mit einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts in Frage gestellt werden könne, da die Kommission über ein eigenständiges Ermessen verfüge.

45 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

46 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 als Grundlage für einen Beschluss der Kommission dienen könne, mit dem eine Eintragung abgelehnt werde.

47 Erstens sei das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission für die Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz von eingetragenen Namen gegen jede Anspielung zuständig sei, wo doch Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung diese Zuständigkeit den Mitgliedstaaten vorbehalte.

48 Zweitens habe das Gericht durch dieses Vorgehen die Zahl der Eintragungsbedingungen gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1151/2012 fälschlicherweise um die Prüfung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung erweitert, dass der Name, dessen Eintragung als g. g. A. beantragt werde, nicht gegen den Schutz gegen Anspielung verstoße.

49 Drittens habe sich das Gericht in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils damit begnügt, die unzutreffende Behauptung der Kommission zu bestätigen, dass die Verwendung der von den Eintragungsanträgen erfassten Namen im Handel rechtswidrig sei, obwohl sie über keinerlei Informationen verfügt habe, die ihr eine Beurteilung der Bedingungen ermöglicht hätten, unter denen die mit diesen Namen zusammenhängenden Erzeugnisse gehandelt würden. Der so vom Gericht begangene Rechtsfehler führe außerdem zu einem Verbot jeglicher Koexistenz einer g. U. und einer g. g. A.

50 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

51 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 werden eingetragene Namen gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, Fasson, Nachahmung oder dergleichen verwendet wird.

52 Aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 ergibt sich, dass die Ausarbeitung der Produktspezifikation, der eine g. g. A. entsprechen muss, eine notwendige Stufe des Eintragungsverfahrens darstellt. Die Produktspezifikation muss gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung den Namen, dessen Schutz beantragt wird, enthalten, wie er „im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird“.

53 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, kann ein Name nicht als g. g. A. eingetragen werden, wenn sich erweisen sollte, dass er auf einen Namen anspielt, der bereits als g. U. eingetragen ist. Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nähme eine solche Eintragung dem Schutz, der dem früher eingetragenen Namen gewährt wurde, zwangsläufig die praktische Wirksamkeit.

54 Zwar vermeiden oder beenden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 die Verwendung von Namen, die auf einen als g. U. oder g. g. A. eingetragenen Namen anspielen, für Erzeugnisse, die im jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden. Eine Anspielung kann also erst nach einer umfassenden Beurteilung der nationalen Behörden unter Einbeziehung aller relevanten Umstände der Sache festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 60).

55 Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 verlangt jedoch, wie vom Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission prüft, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

56 Da aber ein Name, der auf einen bereits eingetragenen Namen anspielt, nicht mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 in Einklang steht, kann er nicht unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutz fallen. Die sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung ergebende Anforderung, wonach ein Name, um eintragungsfähig zu sein, in der in dem Antrag enthaltenen Produktspezifikation so angeführt sein muss, wie er „im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird“, setzt nämlich zwangsläufig eine Verwendung voraus, die gegen keine Bestimmung dieser Verordnung verstößt.

57 Außerdem ist in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 ausdrücklich vorgesehen, dass ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Art. 11 dieser Verordnung eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, nicht eingetragen werden darf, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Aufmachung für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden. Nach dieser Bestimmung zählt die Achtung des Schutzes eines bereits eingetragenen Namens zu den Eintragungsbedingungen, die gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 von der Kommission zu prüfen sind.

58 Folglich ist die Kommission verpflichtet, vor der Entscheidung über die Eintragung sicherzustellen, dass der Name, dessen Eintragung beantragt wird, den Schutz, der unionsweit für einen anderen, bereits eingetragenen Namen besteht, unberührt lässt.

59 Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils, dass es in diesem Fall Sache der Kommission sei, zu prüfen, ob die Verwendung von Namen, deren Eintragung beantragt worden sei, nicht den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutz gegen Anspielung verletze, den ein bereits als g. U. eingetragener Name genieße, ist daher rechtsfehlerfrei.

60 Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach diese Würdigung des Gerichts den Grundsatz der Koexistenz eines als g. U. eingetragenen Namens und eines als g. g. A. eingetragenen Namens in Frage stelle, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung.

61 Zum einen erkennt der Gerichtshof den im Rahmen der einzelnen Schutzregelungen entwickelten Grundsätzen nämlich horizontale Geltung zu, so dass eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz geografischer Bezeichnungen und Angaben sichergestellt ist (Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 32).

62 Zum anderen kann eine Anspielungsgefahr unabhängig von der Regelung für bereits eingetragene Namen bzw. für Namen, deren Eintragung beantragt wurde, bestehen. Der Begriff „Anspielung“ erfasst nämlich eine Fallgestaltung, in der das zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Wort einen Teil eines geschützten Namens in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diesen Namen trägt (Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellen, dass zwischen als g. U. geschützten Namen und Namen, für die die Eintragung als g. g. A. beantragt worden sei, eine Anspielungsgefahr bestehe.

64 Soweit die Rechtsmittelführer die Würdigungen des Gerichts in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils betreffend den Vergleich von als g. U. eingetragenen Namen mit den Namen, für die die Eintragung beantragt wurde, beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Tatsachenwürdigungen im Rechtsmittelstadium nicht in Frage gestellt werden können, sofern keine Verfälschung der Tatsachen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto,C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 126). Da die Rechtsmittelführer keine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht haben, ist ihr diesbezügliches Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

65 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

66 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe, indem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils nicht anerkannt habe, dass die Kommission bei der Prüfung der Eintragungsanträge verpflichtet sei, die Beurteilungen der nationalen Behörde und Gerichte zu berücksichtigen.

67 Die Kommission beantragt, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

68 Erstens hat das Gericht, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils festgestellt, zu Recht entschieden, dass die Kommission bei der Prüfung der Eintragungsanträge über ein eigenständiges Ermessen verfüge.

69 Außerdem ergibt sich aus Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass sich die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt wird, nicht nur auf die gemäß Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführte Prüfung stützt, sondern auch „auf die Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen“, die zwangsläufig die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen umfasst.

70 Unter dem Deckmantel des Vorbringens, dass die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses die Beurteilungen der nationalen Behörden nicht berücksichtigt habe, was gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße, machen die Rechtsmittelführer aber in Wirklichkeit geltend, dass die Kommission an diese Beurteilungen gebunden sei und folglich die Eintragung der beantragten Namen bewilligen müsse. Dieses Vorbringen überschneidet sich jedoch mit jenem zum zweiten Rechtsmittelgrund, dem nicht stattgegeben wurde.

71 Zweitens beanstanden die Rechtsmittelführer die Beurteilungen der Anspielungsgefahr, die das Gericht vorgenommen hat, um die Ablehnung der Eintragungsanträge durch die Kommission zu bestätigen, ohne jedoch darzulegen, dass das Gericht dadurch Tatsachen oder Beweismittel verfälscht hätte.

72 Wie bereits in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, können diese Tatsachenwürdigungen im Rechtsmittelstadium aber nicht in Frage gestellt werden.

73 Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

74 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer als Erstes geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in den Rn. 88, 89 und 94 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Synonymie zweier Bezeichnungen zwangsläufig eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 mit sich bringe. Die Synonymie der Bezeichnungen allein verursache keine Anspielungsgefahr; eine solche könne nur auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der im Dossier enthaltenen Tatsachen festgestellt werden.

75 Als Zweites habe das Gericht in den Rn. 78 und 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beurteilung der Kommission übernommen, wonach nur ein besonders gut informiertes Publikum die qualitativen Unterschiede zwischen den Erzeugnissen, deren Namen bereits als g. U. geschützt seien, und jenen, für deren Namen die Eintragung als g. g. A. beantragt werde, kennen würde. Der Preisunterschied der entsprechenden Erzeugnisse ermögliche den Verbrauchern nämlich eine Unterscheidung.

76 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

77 Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass für die Beurteilung einer Anspielungsgefahr der gesamte Name wie eingetragen und der gesamte Name, für den die Eintragung beantragt worden sei, zu berücksichtigen seien.

78 Da die Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend machten, dass die Prüfung der Anspielung nur die geografischen Begriffe der in Konflikt stehenden Namen betreffe, beschränkte sich das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung, dass diesem Argument zu folgen angesichts der Synonymie der geografischen Elemente der betroffenen Namen zwangsläufig zur Feststellung einer Anspielung führen würde und der von den Klägern vertretenen Sache nicht dienlich wäre. Die erste Rüge beruht folglich auf einem fehlerhaften Verständnis der Rn. 94 des angefochtenen Urteils.

79 Mit der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 78 und 81 des angefochtenen Urteils bestätigt zu haben, dass nur ein besonders gut informiertes Publikum die qualitativen Unterschiede zwischen als g. U. geschützten Namen und Namen, für die die Eintragung als g. g. A. beantragt worden sei, kenne, obwohl der Preisunterschied der in Rede stehenden Erzeugnisse auf die unterschiedliche Qualität schließen lasse.

80 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Anspielungsgefahr gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g. U. herstellt. Insoweit kann sich das Bestehen eines solchen Zusammenhangs aus mehreren Umständen ergeben, und zwar insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g. U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g. U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen. Im Rahmen ihrer Beurteilung hat die Kommission alle relevanten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Verwendung des in Rede stehenden Namens zu berücksichtigen (Urteil vom 9. September 2021, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑783/19, EU:C:2021:713, Rn. 66).

81 Das Gericht konnte daher in Rn. 83 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgehen, dass der Preisunterschied zwischen den Erzeugnissen, die als g. U. geschützt sind, und Erzeugnissen, für die die Eintragung eines Namens als g. g. A. beantragt wurde, nicht der einzige ausschlaggebende Faktor für den Ausschluss einer Anspielung ist, die sich aus der Beurteilung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte ergeben kann.

82 Jedenfalls möchten die Rechtsmittelführer, in dem sie geltend machen, dass das Gericht das Publikum, das für den Ausschluss einer Anspielungsgefahr zu berücksichtigen sei, nicht richtig bestimmt habe, im Wesentlichen die Feststellungen des Gerichts zu den Merkmalen des relevanten Publikums in Frage stellen. Der ständigen Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass solche Feststellungen in den Bereich der Tatsachenwürdigung fallen, die allein dem Gericht obliegt (Beschluss vom 29. Oktober 2020, Kerry Luxembourg/EUIPO, C‑305/20 P, EU:C:2020:882, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

84 Da keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten

85 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

86 Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses, Charcuterie Fontana, Costa et Fils, L’Aziana, Charcuterie Passoni, Orezza – Charcuterie la Castagniccia, Salaisons Réunies, Salaisons Joseph Pantaloni, Antoine Semidei und L’Atelu Corsu tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Cunsorziu di i Salamaghji Corsi – Consortium des Charcutiers Corses, Charcuterie Fontana, Costa et Fils, L’Aziana, Charcuterie Passoni, Orezza – Charcuterie la Castagniccia, Salaisons Réunies, Salaisons Joseph Pantaloni, Antoine Semidei und L’Atelu Corsu tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften