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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-836/24
ECLI:EU:C:2024:836
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
4. Oktober 2024(*)
„ Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Unregelmäßigkeiten bei Vergabeverfahren – Verordnung (EG) Nr. 2988/95 – Art. 4, 5 und 7 – Entscheidung, zu Unrecht gezahlte Beträge einzuziehen – Zahlungsaufforderungen – Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen – Möglichkeit, ohne sektorbezogene Regelung eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu erlassen – Rückforderungsentscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2988/95 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – Verordnung Nr. 1605/2002 – Art. 103 – Möglichkeit der Rückforderung vom Verwalter des Wirtschaftsteilnehmers, der Mittel der Europäischen Union erhalten hat “
In der Rechtssache C‑721/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. November 2022,
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch B. Araujo Arce, J. Baquero Cruz und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte, dann durch J. Baquero Cruz und J. Estrada de Solà als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
PB, vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi,
Kläger im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, PB/Kommission (T‑775/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:542), mit dem das Gericht den Beschluss C(2020) 7151 final der Kommission vom 22. Oktober 2020, mit dem eine verwaltungsrechtliche Maßnahme gegen den Verwalter der Gesellschaft [vertraulich] zur Rückzahlung der gemäß den Verträgen TACIS/2006/101‑510 und CARDS/2008/166‑429 rechtswidrig erhaltenen Beträge erlassen wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 2988/95
2 In den Erwägungsgründen 3 bis 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) heißt es:
„Es ist … wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Europäischen] Gemeinschaften zu bekämpfen.
Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.
Die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen sind im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen.“
3 Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:
„Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
4 Art. 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Kontrollen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen werden eingeführt, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
(2) Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
…“
5 Titel II („Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen“) der Verordnung Nr. 2988/95 umfasst ihre Art. 4 bis 7.
6 Art. 4 dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
– durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;
– durch vollständigen oder teilweisen Verlust der Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.
(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.
(3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“
7 In Art. 5 dieser Verordnung heißt es:
„(1) Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, können zu folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen:
…
c) vollständiger oder teilweiser Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat;
…
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden sektorbezogenen Regelungen können bei sonstigen Unregelmäßigkeiten nur die in Absatz 1 aufgeführten Sanktionen, die nicht einer strafrechtlichen Sanktion gleichgestellt werden können, verhängt werden, sofern derartige Sanktionen für die korrekte Anwendung der Regelung unerlässlich sind.“
8 Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 lautet:
„Verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen der Gemeinschaft können gegen die in Artikel 1 genannten Wirtschaftsteilnehmer verhängt werden, d. h. gegen natürliche oder juristische Personen sowie sonstige nach dem einzelstaatlichen Recht anerkannte Rechtssubjekte, die eine Unregelmäßigkeit begangen haben. Sie können auch gegenüber Personen verhängt werden, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben oder die dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird.“
Verordnung (EG) Nr. 99/2000
9 Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. 2000, L 12, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 (ABl. 2005, L 344, S. 23) geänderten Fassung war das TACIS-Programm zur Förderung des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien eingeführt worden.
Verordnung (EG) Nr. 2666/2000
10 Die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. 2000, L 306, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 389, S. 1) geänderten Fassung sah insbesondere anhand des CARDS-Programms eine Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung für die Länder Südosteuropas bei ihrer Teilnahme am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit der Europäischen Union vor.
Haushaltsordnung von 2002
11 Art. 103 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002) bestimmte:
„Ist das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, setzen die Organe die Ausführung des betreffenden Auftrags aus.
Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem die Zahlung ablehnen oder bereits gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs einziehen.“
12 Art. 103 der Verordnung Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung lautet:
„Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzen die Organe es aus und können alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.
Stellt sich nach der Vergabe des Auftrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet sind oder dass Betrug vorliegt, so können die Organe je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder gegebenenfalls den Vertrag zu beenden.
Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, können die Organe außerdem im Verhältnis zur Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 33 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.
14 Die Union vergab zwei öffentliche Aufträge an ein Konsortium und schloss in weiterer Folge in den Jahren 2006 und 2008 jeweils einen Vertrag mit dem koordinierenden Unternehmen dieses Konsortiums (im Folgenden: koordinierendes Unternehmen). Der erste Vertrag über ein maximales Volumen von 4 410 000 Euro betraf die Bereitstellung technischer Hilfe an die ukrainischen Behörden im Zusammenhang mit der Annäherung der ukrainischen Rechtsvorschriften an das Unionsrecht. Der zweite Vertrag über ein maximales Volumen von 1 999 125 Euro bestand in der Leistung technischer Hilfe an den Hohen Justizrat in Serbien.
15 Infolge anonymer Anzeigen gegen das koordinierende Unternehmen leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung ein und kam in zwei Berichten zu dem Ergebnis, dass im Rahmen beider Aufträge schwere Unregelmäßigkeiten und mögliche Fälle von Korruption vorlägen.
16 Auf der Grundlage dieser Berichte von OLAF erließ die Kommission am 15. Oktober 2019 zwei Beschlüsse, in denen sie dem koordinierenden Unternehmen zur Last legte, im Lauf der Verfahren zur Vergabe der zwei in Rede stehenden Aufträge gravierende Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 begangen zu haben. Sie erachtete diese Unregelmäßigkeiten als hinreichend schwer, um alle erfolgten Zahlungen als zu Unrecht getätigt zu betrachten, so dass sie zurückzufordern seien.
17 Diese beiden Entscheidungen wurden vom koordinierenden Unternehmen beim Gericht angefochten. Mit seinen Urteilen vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑795/19, EU:T:2021:917), und vom 21. Dezember 2021, HB/Kommission (T‑796/19, EU:T:2021:918), wies das Gericht die von diesem Unternehmen erhobenen Klagen ab – als unzulässig, soweit sie die Nichtigerklärung der Einziehungsbeschlüsse betrafen, und als unbegründet, soweit sie auf die außervertragliche Haftung der Union gerichtet waren. Diese Urteile, gegen die Rechtsmittel eingelegt wurden, wurden mit dem am heutigen Tag ergangenen Urteil Kommission/HB (C‑160/22 P und C‑161/22 P) aufgehoben.
18 Am 13. Dezember 2019 informierte die Kommission PB, den Verwalter des koordinierenden Unternehmens, von ihrer Absicht, ihm gegenüber verwaltungsrechtliche Maßnahmen gemäß Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 zu erlassen. Aus ihrer Sicht war es möglich, PB persönlich in Anspruch zu nehmen, da er als Verwalter an der Begehung der Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe der beiden in Rede stehenden Aufträge mitgewirkt habe. Als Verwalter des koordinierenden Unternehmens hätte PB aber dafür sorgen müssen, dass es nicht zu Unregelmäßigkeiten komme.
19 Am 22. Oktober 2020 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 und, im Wesentlichen, Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 den streitigen Beschluss. Darin wurde die gesamtschuldnerische Haftung von PB und dem koordinierenden Unternehmen für die Zahlung von 4 241 507 Euro im Zusammenhang mit dem ersten in Rn. 14 dieses Urteils genannten Auftrag sowie von 797 230,86 Euro im Zusammenhang mit dem zweiten in Rn. 14 dieses Urteils genannten Auftrag festgestellt.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 Mit Klage, die am 24. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte PB die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die Verurteilung der Union zur Rückzahlung aller etwaigen von der Europäischen Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses eingezogenen Beträge nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewandten Zinssatzes zuzüglich sieben Prozentpunkte sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro, vorbehaltlich weiteren Vortrags. Außerdem beantragte er, der Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.
21 Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht auf die Prüfung des dritten Klagegrundes von PB beschränkt, mit dem zur Unterstützung des Antrags auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses geltend gemacht wurde, dass es diesem an einer Rechtsgrundlage fehle und dass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen sowie gegen den Grundsatz der Anwendung des mildesten Strafgesetzes verstoßen worden sei. Im Wesentlichen hat das Gericht in den Rn. 55, 63 und 64 des angefochtenen Urteils aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 52 bis 56), abgeleitet, dass die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95, die den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen ermöglichten, außerhalb der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer Bereiche mit gleichwertigen Vorschriften, etwa der gemeinsamen Handelspolitik, keine unmittelbare Wirkung hätten. Es hat daher entschieden, dass der Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen gegen die Urheber von Unregelmäßigkeiten den Erlass spezieller sektorbezogener Regelungen voraussetze, die dieser Verordnung entsprächen und diesen Maßnahmen und Sanktionen zugrunde zu legen seien. Die Maßnahmen und Sanktionen dürften also nicht allein auf der Verordnung Nr. 2988/95 basieren.
22 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass weder Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 noch Art. 103 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2002 die Kommission ermächtigten, die Rückzahlung rechtswidrig erhaltener Beträge von Personen oder Einrichtungen zu fordern, bei denen es sich nicht um die Empfänger dieser Zahlungen handele. Es hat außerdem darauf hingewiesen, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 keine näheren Angaben zum Personenkreis enthalte, gegen den in einem solchen Fall eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu richten sei.
23 Das Gericht hat in Rn. 70 des angefochtenen Urteils daher entschieden, dass es dem streitigen Beschluss an einer Rechtsgrundlage fehle. Da es dem dritten Grund der Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses in Rn. 71 des angefochtenen Urteils stattgegeben hat, hat es den Beschluss für nichtig erklärt und es in weiterer Folge nicht für erforderlich erachtet, die anderen neun von PB geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.
24 Schließlich hat das Gericht die Schadensersatzforderung von PB in Rn. 91 des angefochtenen Urteils dem Grunde nach zurückgewiesen, wobei es in Rn. 80 des Urteils die Ansicht vertreten hat, dass es nicht erforderlich sei, zuvor über die Zulässigkeit dieser Forderung zu entscheiden. In Rn. 89 des angefochtenen Urteils hat es u. a. ausgeführt, dass PB keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Fehlverhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen habe.
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,
– die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;
– die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet;
– PB die Kosten aufzuerlegen.
26 PB beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen,
– der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
27 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der sich gegen Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet.
Vorbringen der Parteien
28 Zur Stützung ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wendet sich die Kommission als Erstes gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 51 bis 64 des angefochtenen Urteils, soweit diese in Rn. 65 des angefochtenen Urteils zu der Feststellung geführt hätten, dass die Verordnung Nr. 2988/95 für sich allein nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Rückforderung rechtswidrig erhaltener Beträge darstellen könne. Das Gericht habe mit dieser Feststellung gegen die Art. 4 und 7 dieser Verordnung verstoßen, die eine eigenständige und hinreichend konkrete Grundlage für den Erlass solcher Maßnahmen bildeten, die keinen Sanktionscharakter hätten.
29 Das Gericht habe in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, die den Ausgangspunkt seiner Argumentationslinie bilde, einen Rechtsfehler begangen, als es aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 abgeleitet habe, dass der Unionsgesetzgeber die Verhängung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen gegen die Urheber von Unregelmäßigkeiten vom Erlass spezieller sektorbezogener Regelungen abhängig mache. Dieser Erwägungsgrund erfordere jedoch nicht unbedingt eine sektorbezogene Regelung als Grundlage und schließe auch die Möglichkeit einer eigenständigen Wirkung der Verordnung Nr. 2988/95 nicht aus.
30 Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 51 bis 57 des angefochtenen Urteils aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C‑367/09, EU:C:2010:648), abgeleitet habe, dass es sich bei dieser Verordnung um eine Rahmenverordnung handele, und dass für die Durchsetzung von Sanktionen und die Abgrenzung des Personenkreises, gegen den sich diese Sanktionen richteten, eine sektorbezogene Regelung erforderlich sei. Diese Auslegung gelte jedoch nur für die in Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Sanktionen, für die der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen maßgeblich sei. Diese Auslegung auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen auszuweiten, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienten und keine Sanktionen darstellten, liefe darauf hinaus, der Verordnung Nr. 2988/95 ihre praktische Wirksamkeit und ihre Verbindlichkeit zu nehmen.
31 Wären sektorbezogene Regelungen als lex specialis anwendbar, käme der Verordnung Nr. 2988/95 im Fall des Fehlens solcher Regelungen außerdem eine eigene und eigenständige Rechtswirkung zu. Im Übrigen habe der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 32 bis 34), darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen einer Verordnung im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen hätten, so dass der Erlass von Durchführungsmaßnahmen nur ausnahmsweise für „manche Bestimmungen einer Verordnung“ – in der Verordnung Nr. 2988/95 etwa die Bestimmungen über Sanktionen – erforderlich sei.
32 Vor diesem Hintergrund beschränkten sich die Urteile vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre (C‑465/10, EU:C:2011:867), und vom 18. Dezember 2014, Somvao (C‑599/13, EU:C:2014:2462), auf die das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe, auf die Feststellung, dass im Fall des Bestehens einer sektorbezogenen Regelung zur Einziehung der geschuldeten Beträge diese als lex specialis zur Anwendung kommen müsse, und zwar anstelle der lex generalis der Verordnung Nr. 2988/95. Da es in den diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen eine sektorbezogene Regelung gegeben habe, habe der Gerichtshof jedenfalls nicht prüfen müssen, ob diese Verordnung eine eigenständige Grundlage für die Einziehung darstelle, wenn keine sektorbezogenen Rechtsvorschriften existierten.
33 Sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof hätten die unmittelbare und eigenständige Anwendung von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 zur Einziehung solcher Beträge jedoch bereits mehrfach ausdrücklich anerkannt, insbesondere in den Urteilen vom 15. April 2011, IPK International/Kommission (T‑297/05, EU:T:2011:185, Rn. 117), vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 72), sowie vom 9. Juli 2015, Cimmino u. a. (C‑607/13, EU:C:2015:448, Rn. 76). Diese Rechtsprechung sei allgemein gültig und könne daher entgegen der Ansicht des Gerichts in den Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils nicht auf die GAP und die gemeinsame Handelspolitik reduziert werden.
34 Als Zweites beanstandet die Kommission die Ausführungen in den Rn. 67 und 69 des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht dort davon ausgegangen sei, dass Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 als sektorbezogene Regelung Einziehungen ausschließlich vom Auftragnehmer ermögliche, nicht aber von einem Dritten wie dem Verwalter des koordinierenden Unternehmens.
35 Aus Rn. 67 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 keine Angaben zum Personenkreis enthalte, gegen den eine verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu richten sei. Außerdem habe das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die gemeinsame Anwendung von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 sowie Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 keine verwaltungsrechtliche Maßnahme gegen PB ermögliche, da die in Rede stehenden Zahlungen nicht unmittelbar an ihn gegangen seien.
36 Für die Kommission ergibt sich aus Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV, dass eine Verordnung, die wie die Haushaltsordnung von 2002 Finanzvorschriften festlege, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelten, eine allgemeine Regelung zur Ausführung des Haushaltsplans darstelle und es sich dabei nicht um eine sektorbezogene Regelung handele. Daher seien die Haushaltsordnung von 2002 und die Verordnung Nr. 2988/95 als zwei allgemeine, sich ergänzende Regelungen zu sehen und nicht als lex generalis bzw. lex specialis. Insofern sei es möglich, und vielfach sogar erforderlich, diese zwei Regelungen gemeinsam anzuwenden.
37 Die maßgeblichen sektorbezogenen Regelungen seien im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 99/2000 in der durch die Verordnung Nr. 2112/2005 geänderten Fassung für den öffentlichen Auftrag im Zusammenhang mit der Ukraine und die Verordnung Nr. 2666/2000 in der durch die Verordnung Nr. 2257/2004 geänderten Fassung für den öffentlichen Auftrag im Zusammenhang mit Serbien.
38 Im Übrigen habe das Gericht dadurch, dass es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 „keine näheren Angaben zum Personenkreis enthält, gegen den eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu richten ist“, gegen den zweiten Satz dieser Bestimmung verstoßen, wonach verwaltungsrechtliche Maßnahmen „auch gegenüber Personen verhängt werden [können], die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben oder die dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird“. Im vorliegenden Fall falle PB als Verwalter des koordinierenden Unternehmens in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
39 PB tritt seinerseits dem Vorbringen der Kommission entgegen und macht als Erstes geltend, dass das Gericht nicht die Ansicht vertreten habe, dass der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 deren Bestimmungen vorgehen könne. Außerdem ginge das Vorbringen der Kommission, mit dem sie die durch das Gericht erfolgte Einordnung dieser Verordnung als „Rahmenverordnung“ in Abrede stelle, ins Leere, da die von der Kommission vorgeschlagene Einordnung als „allgemeine Regelung“ zum gleichen Ergebnis führe.
40 Im Übrigen führt PB aus, dass die Kommission zu Unrecht vorbringe, dass das Gericht die Rechtsprechung zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen übertragen und die Ansicht vertreten habe, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 für sich allein keine maßgebliche Rechtsgrundlage für verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Rückforderung rechtswidrig erhaltener Beträge darstellen könne. Von den drei Urteilen, die die Kommission nenne, sei nämlich keines relevant, da sowohl das Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56 und 57), als auch die Urteile vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer (C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 72), und vom 9. Juli 2015, Cimmino u. a. (C‑607/13, EU:C:2015:448, Rn. 76), in den Bereich der GAP fielen. Das Gericht habe hingegen zu Recht festgestellt, dass die Vorschriften zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen in diesem Politikbereich bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 eingeführt worden seien.
41 Außerdem habe der Gerichtshof – u. a. in Rn. 37 des Urteils vom 18. Dezember 2014, Somvao (C‑599/13, EU:C:2014:2462) – bereits festgestellt, dass diese Verordnung lediglich allgemeine Regeln für Kontrollen und Sanktionen aufstelle, die keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht ordnungsgemäß verwendeter Beträge bildeten. Diese Rechtsprechung stütze maßgeblich die in Rn. 58 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, dass es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine signifikanten Unterschiede zwischen der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gebe.
42 PB zweifelt außerdem an der Schlüssigkeit des Vorbringens der Kommission, da diese nicht bestreite, dass der streitige Beschluss auf zwei Rechtsgrundlagen beruhe. Wenn die Kommission aber davon ausgegangen sei, dass die Verordnung Nr. 2988/95 eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des streitigen Beschlusses darstelle, hätte sie ihn nicht auch auf Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 gestützt.
43 Schließlich vertritt PB die Ansicht, dass es unerheblich sei, ob die Haushaltsordnung von 2002 als „sektorbezogene Regelung“ oder als „allgemeine Regelung“ eingeordnet werde. Aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Somvao (C‑599/13, EU:C:2014:2462), ergebe sich nämlich, dass die Haushaltsordnung von 2002 einer Maßnahme zugrunde gelegt werden könne, mit der die Höhe einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe gemindert werde. Das Gericht sei lediglich diesem Urteil nachgekommen, als es in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils geprüft habe, ob die Haushaltsordnung von 2002 die Kommission zum Erlass des streitigen Beschlusses ermächtigt habe.
44 Als Zweites wendet sich PB gegen das Vorbringen der Kommission zu den Rn. 67 und 69 des angefochtenen Urteils und macht geltend, dass zum einen der zweite Satz von Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 eine reine „Kann-Bestimmung“ darstelle, die in einem Unionsrechtsakt präzisiert werden müsse, um angewandt werden zu können. Zum anderen könne eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nur verhängt werden, wenn sie den Entzug eines rechtswidrig erlangten Vorteils ermögliche. Daraus folge, dass ein solcher Entzug nicht gegenüber einer Person angeordnet werden könne, die – wie PB – diesen Vorteil nicht erlangt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
45 Zur Stützung ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wendet sich die Kommission als Erstes gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 51 bis 64 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage dieses in Rn. 65 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 2988/95 für sich allein nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Rückforderung rechtswidrig erhaltener Beträge darstellen könne.
46 Wie vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der GAP und der gemeinsamen Handelspolitik bereits mehrfach entschieden, stellt die Pflicht, einen durch eine regelwidrige Praxis rechtswidrig erlangten Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion dar, für die eine klare und unzweideutige Rechtsgrundlage erforderlich wäre, bei der es sich nicht um die Verordnung Nr. 2988/95 handelt, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils künstlich geschaffen worden sind und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde, so dass die Pflicht besteht, ihn zurückzuerstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C‑110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, vom 4. Juni 2009, Pometon, C‑158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 65, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45, sowie vom 29. Februar 2024, Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet], C‑437/22, EU:C:2024:176, Rn. 57).
47 Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die festgestellten Unregelmäßigkeiten dazu führen, dass für die Zwecke der Erlangung der in Rede stehenden Finanzierung die Verträge, mit denen einem Wirtschaftsteilnehmer Unionsmittel gewährt werden sollten, nicht als wirksam geschlossen angesehen werden konnten, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2988/95 zu ergreifen ist, die darin besteht, die Rückerstattung der rechtswidrig erlangten Beträge zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 67).
48 Der Gerichtshof hat also bereits anerkannt, dass eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die darin besteht, von einem Wirtschaftsteilnehmer einen ihm zu Unrecht gewährten Vorteil zurückzufordern, allein auf der Grundlage von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 erlassen werden kann.
49 Indem Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vorsieht, dass „Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen [Unions]vorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, … zur Folge [haben], dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“, ist er in allen seinen Teilen unmittelbar anwendbar, also auch, wenn er nicht durch andere Vorschriften konkretisiert wird.
50 Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils ist die in den Rn. 46 und 47 dieses Urteils wiedergegebene Rechtsprechung auf einen Fall übertragbar, in dem öffentliche Aufträge aus Mitteln finanziert werden, die von der Union im Rahmen des CARDS- und des TACIS-Programms gewährt werden. Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Union zur Finanzierung von Maßnahmen aus ihren Mitteln nur insoweit berufen ist, als die betreffenden Maßnahmen in vollständigem Einklang u. a. mit den Grundsätzen und Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2016, Wrocław – Miasto na prawach powiatu, C‑406/14, EU:C:2016:562, Rn. 43, und vom 8. Juni 2023, ANAS, C‑545/21, EU:C:2023:451, Rn. 31).
51 Diese Auslegung trägt dazu bei, die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen und die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 2988/95 zu gewährleisten. Aus den Erwägungsgründen 3 und 4 dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass diese die finanziellen Interessen der Union „in allen Bereichen“ schützen und „[einen] allen Bereichen der [Unions]politik gemeinsame[n] rechtliche[n] Rahmen“ festlegen soll. Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist außerdem zu entnehmen, dass Kontrollen sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen eingeführt werden, soweit sie „erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des [Unions]rechts sicherzustellen“, was zweifelsfrei die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst.
52 Das mit der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgte Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union bestätigt, dass Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden ist, ohne dass es einer sektorbezogenen Regelung bedarf, da sonst die Handlungsmöglichkeiten der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen blockiert würden.
53 Hat der Unionsgesetzgeber hingegen entschieden, in einer anderen allgemeinen Regelung oder in einer sektorbezogenen Regelung eine Verpflichtung zu schaffen, nicht ordnungsgemäß verwendete oder rechtswidrig erhaltene Beträge zurückzufordern, stellt diese Regelung die für die Rückforderung der Beträge maßgebliche Rechtsgrundlage dar (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre, C‑465/10, EU:C:2011:867, Rn. 33, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C‑599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 37).
54 Vor diesem Hintergrund kann der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 nicht dahin verstanden werden, dass die Union verpflichtet ist, für die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gemäß Art. 4 dieser Verordnung eine sektorbezogene Regelung zu erlassen. Eine solche Verpflichtung besteht nämlich nur im Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß Art. 5 dieser Verordnung. Der Union bleibt jedoch die Möglichkeit, in von ihr erlassenen sektorbezogenen Regelungen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Maßnahmen vorzusehen.
55 Im Übrigen kann Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 zwar nicht unmittelbar auf einen Wirtschaftsteilnehmer angewandt werden, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung begangen hat, jedoch ist dies darauf zurückzuführen, dass die durch Art. 5 ermöglichte Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen ihrerseits an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 39, 43 und 61, sowie vom 13. Dezember 2012, FranceAgriMer, C‑670/11, EU:C:2012:807, Rn. 61 und 62).
56 Das Gericht hat also einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Verordnung Nr. 2988/95 für sich allein nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Rückforderung rechtswidrig erlangter Beträge darstellen kann.
57 Als Zweites wendet sich die Kommission gegen Rn. 67 des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 keine Angaben zum Personenkreis enthalte, gegen den eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu richten sei.
58 Hierzu ergibt sich aus Art. 7 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen der Union „gegenüber Personen verhängt werden [können], die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben oder die dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen wird“.
59 Die durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit trägt zur Erreichung des Ziels des Schutzes der finanziellen Interessen der Union bei, insbesondere wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, die nicht mehr existiert oder nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die in Rede stehenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Auslegung ist insbesondere im Licht des im vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2988/95 genannten Ziels der wirksamen Betrugsbekämpfung gerechtfertigt (Urteil vom 29. Februar 2024, Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet], C‑437/22, EU:C:2024:176, Rn. 53).
60 Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, PB sei an Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung beteiligt gewesen, insbesondere im Rahmen der Koordinierung dieser Unregelmäßigkeiten und des Verfassens von E‑Mails, oder auch durch die Teilnahme an Mittagessen mit einem Mitglied des Ausschusses für die Bewertung der Angebote. Sieht man dies als erwiesen an, hätte sich PB als Verwalter des koordinierenden Unternehmens jedoch nicht nur von der Beteiligung an solchen Unregelmäßigkeiten fernhalten, sondern auch dafür sorgen müssen, dass sie nicht begangen werden. Sein Verhalten fiel also unter Art. 7 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95.
61 Weiterhin unter der Annahme, dass diese Umstände erwiesen sind, folgt daraus, dass die Kommission berechtigt war, die gesamtschuldnerische Haftung von PB und dem koordinierenden Unternehmen für die Zahlung der von diesem Unternehmen im Rahmen der zwei in Rede stehenden öffentlichen Aufträge rechtswidrig erhaltenen Beträge festzustellen und den streitigen Beschluss allein auf die Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 zu stützen.
62 Im Übrigen ergibt sich, wie von der Kommission zu Recht angeführt, aus Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV, dass die Haushaltsordnung von 2002 eine allgemeine Regelung zur Ausführung des Haushaltsplans darstellt, und keine sektorbezogene Regelung, die der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 2988/95 vorgehen müsste. Es ist daher unerheblich, dass diese Haushaltsordnung nur auf den Auftragnehmer der Union Bezug nimmt.
63 Diese Schlussfolgerung gilt auch für die Haushaltsordnung von 2002 in der durch die Verordnung Nr. 1995/2006 geänderten Fassung, die auf den Teil des streitigen Beschlusses anwendbar war, mit dem PB die Rückerstattung der Zahlungen aufgetragen wurde, die in den Augen der Kommission im Rahmen des 2008 nach Vergabe des zweiten Auftrags geschlossenen Vertrags zu Unrecht an das koordinierende Unternehmen getätigt worden waren.
64 Unter Berücksichtigung des in Rn. 51 dieses Urteils genannten, mit der Verordnung Nr. 2988/95 verfolgten übergreifenden Ziels des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, sind Art. 103 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2002 sowie Art. 103 Abs. 3 der Haushaltsordnung von 2002 in der durch die Verordnung Nr. 1995/2006 geänderten Fassung im Licht von Art. 7 der Verordnung Nr. 2988/95 auszulegen.
65 Daraus folgt, dass Art. 103 Abs. 2 der Haushaltsordnung von 2002 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin zu verstehen ist, dass er die Organe der Union ermächtigt, sich für die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge sowohl an Personen zu wenden, die mit dem Auftragnehmer verbunden sind und die im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder im Rahmen seiner Durchführung an der Begehung von Unregelmäßigkeiten beteiligt waren, als auch an Personen, die für diese Unregelmäßigkeiten zu haften haben oder die dafür zu sorgen haben, dass sie nicht begangen werden.
66 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die gemeinsame Anwendung der Art. 4 und 7 der Verordnung Nr. 2988/95 und Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 es nicht erlaube, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme gegen PB zu erlassen.
67 Dem einzigen von der Kommission erhobenen Rechtsmittelgrund ist daher vollumfänglich stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben.
Zur Klage vor dem Gericht
68 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
69 Das ist hier nicht der Fall.
70 Der Gerichtshof verfügt nämlich nicht über die erforderlichen Angaben, um abschließend über die Klage zu entscheiden, soweit sie auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet ist.
71 Unter diesen Umständen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, soweit es darin um die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses geht.
72 Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage von PB im Übrigen abgewiesen hat und gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, entfaltet hingegen ungeachtet der teilweisen Aufhebung dieses Urteils Rechtskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 109 und 110).
Kosten
73 Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, PB/Kommission (T‑775/20, EU:T:2022:542), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit es darin um die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 7151 final der Kommission vom 22. Oktober 2020 geht, mit dem eine verwaltungsrechtliche Maßnahme gegen den Verwalter der Gesellschaft [vertraulich] zur Rückzahlung der gemäß den Verträgen TACIS/2006/101‑510 und CARDS/2008/166‑429 rechtswidrig erhaltenen Beträge erlassen wurde.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.